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Vorsicht Satire! Kürzung der Regelleistung bei Krankenhausaufenthalt

Achtung, (noch) keine Satire!



Seit gut zwei Jahren gibt es eine intensive Auseinandersetzung über die Kürzung der Regelleistung bei Vollverpflegung wegen häuslicher Ersparnis oder einer Anrechnung als geldwertes Einkommen in stationären Einrichtungen wie Krankenhaus, aber auch in anderen Fällen. Kaum eine Rechtsfrage war und ist bundesweit in ARGE/JobCenter usw. uneinheitlicher und unklarer geregelt.

Die Sozialgerichte haben inzwischen wohl mehrheitlich festgestellt, dass die Kürzung der Regelleistung unter Anrechnung des geldwerten Vorteils der Vollverpflegung rechtswidrig ist. Im SGB II sei aufgrund des Pauschalierungsprinzips eine individuelle Festlegung des Bedarfs nicht vorgesehen (§ 3 Abs. 3 SGB II). Zudem habe die in stationären Einrichtungen verabreichte Vollverpflegung keinen Marktwert. Auch der Petitionsausschuss des deutschen Bundestages sprach sich am 10.10.2007 gegen eine Anrechnung der Vollverpflegung bei stationären Aufenthalt aus. (Siehe dazu die Pressemitteilung von Tacheles vom 16. Oktober 2007.)

Mit der ab Januar 2008 gültigen neuen Alg II-Verordnung (Alg II-Vo) wollte das neubesetzte Arbeitsministerium diese Entwicklung offensichtlich zurückzudrehen und die Anrechnung durch Neuregelung durchzudrücken. (Siehe dazu Pressemitteilung von Tacheles vom 11. Dezember 2007.) Es verfügte hierin, dass Verpflegung von Alg II-beziehenden ArbeitnehmerInnen in stationären Einrichtungen und sonst wo, die im Monat den Wert der Bagatellegrenze von 83,26 Euro (dem Befreiungsbetrag bei Hinzuzahlungen im Krankheitsfall) übersteigt, als Einkommen zu berücksichtigen sei.

Das Ministerium versucht mit der Regelung, der sozialgerichtlichen Rechtsprechung entgegenzuwirken und Alg II-BezieherInnen aufgrund der Vollverpflegung im Krankenhaus doch noch irgendwie an der Regelleistung herumzukürzen, scheinbar egal, was das in der Praxis für absurde Folgen haben kann. (Siehe unten und mehr dazu im meinem Folienvortrag zum Alg II unter http://www.harald-thome.de/media/files/Gesetzestexte SGB II + VO/Gesetzestexte SGB XII + VO/Seminare/SGB_II_Folien.pdf, auf den Seiten 12-17).

Mittlerweile haben sich aber schon verschiedene Sozialgerichte – auch Landessozialgerichte – zur neunen Alg II-Vo und der dort vorgesehenen Anrechung von Vollverpflegung oberhalb der Bagatellegrenze positioniert. Im Kern ist den Entscheidungen zu entnehmen, dass die neue Verordnung in den bislang betrachteten Fallkonstellationen nichts an der bisherigen Rechtslage ändere. Die Regelleistung dürfe demnach weder aufgrund einer häuslichen Ersparnis noch aufgrund der Erzielung von Einkommen gekürzt werden. Weiterhin wird gesagt, dass das Arbeitsministerium ist nicht befugt sei in der Alg II-Vo zu bestimmen, was als Einkommen anzurechnen ist. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage im SGB II würde das Ministerium lediglich dazu ermächtigen durch Verordnung festzulegen, „welche weiteren Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist” (§ 13 Nr. 1 SGB II) „und welche Pauschbeträge für die vom Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind” (§ 13 Nr. 2 SGB II).

(Siehe SG Berlin vom 29.11.07 - S 116 AS 21638/07 und vom 24.01.08 - S 116 AS 17528/07; LSG NRW vom 3.12.07 - L 20 AS 2/07 und LSG Niedersachen vom 25.02.2008 - L 9 AS 839/07 ER)

Im Ergebnis bedeutet das:



Die Anrechnung von Einkünften durch Verpflegung oberhalb der 83,26 EUR ist weiterhin rechtswidrig. Die Nichtanrechnung unterhalb dieses Bagatellebetrages ist allerdings rechtens.

Widersprüche gegen die Anrechnungen und gegen etwaige Rückforderungen sind demnach wärmstens zu empfehlen und dürften erfolgreich sein.

Tacheles Onlineredaktion
Harald Thomé






Und nun:

Drei Berechnungsbeispiele der BA mit einer notwendigen Ergänzung von Andreas Wolf vom Januar 2008. Achtung! Satirebeitrag ab…



Seit Januar 2008 ist die Neue Alg II-Verordnung in Kraft. Hiernach soll Krankenhausessen als Einkommen an die Regelleistung angerechnet werden, wenn der monatliche Betrag eine Bagatellgrenze übersteigt. Die Berechnung des abzusetzenden Einkommens ist verwirrend und führt zu merkwürdigen Ergebnissen. Drei Berechnungsbeispiele aus der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit mit einer notwendigen Ergänzung von Andreas Wolf, um die Wechselfälle des Lebens auch adäquat abbilden zu können.

Mit der neuen ALG II-VO wurde es offensichtlich notwendig, bei der Anrechnung von Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthaltes Berechnungshilfen einzustellen.

3 Beispiele finden sich auf der Wissensdatenbank der Bundesagentur für Arbeit im Internet unter http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10098.html

Zitat Anfang:

Paragraph: § 11Nr.: 10098Eingestellt am: 16.01.08
Geändert am:Gültig bis:


Anliegen: Im Zuge der neuen Alg II-V (in Kraft seit 01.01.08) wurde u. a. auch eine Bagatellgrenze bei der Anrechnung von Vollverpflegung während eines Krankenhausaufenthalts eingeführt. Wie ist diese Regelung anzuwenden, wenn sich der Krankenhausaufenthalt über mehrere Monate erstreckt?

Anliegen: Bei der Prüfung, ob die Bagatellgrenze überschritten wird, ist nicht der Gesamtzeitraum, sondern jeder Monat für sich zu betrachten.

Beispiel 1:



Herr Vogel (verheiratet, kein Einkommen) hat Pech und bricht sich das linke Bein. Er wird am 15.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 14.02.08 dort bleiben.

Berechnung: Im Januar wird Herrn Vogel an 17 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,64 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 61,88 €. Die Bagatellgrenze in Höhe von 83,- € wird nicht überschritten. Im Januar erfolgt somit keine Anrechnung.

Im Februar wird Herrn Vogel an 14 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Für diesen Monat ergibt sich demnach ein Wert von 50,96 €. Da auch dieser Wert unterhalb der monatlichen Bagatellgrenze liegt, erfolgt keine Anrechnung.

Beispiel 2:



Herrn Rabe (alleinstehend, kein Einkommen) passiert ein Unglück. Er fällt und bricht sich das rechte Bein. Er wird am 05.01.08 ins Krankenhaus eingeliefert und muss bis einschließlich 10.02.08 dort bleiben.

Berechnung: Im Januar wird Herrn Rabe an 27 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 4,05 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 109,35 €. Da der Wert der Verpflegung die Bagatellgrenze von 83,- € überschreitet, ist sie auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen. Dabei können die Absetzbeträge nach § 11 SGB II geltend gemacht werden.

Nach Abzug der Versicherungspauschale ergibt sich für den Januar ein Anrechnungsbetrag in Höhe von 79,35 €

Im Februar wird Herrn Rabe an 10 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von 40,50 €. Da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.

Beispiel 3:



Herr Rabe hat wirklich eine Unglückssträhne. Am 16.02.08 rutscht er auf einer Bananenschale aus und zieht sich einen komplizierten Bruch zu. Er wird am gleichen Tag ins Krankenhaus eingeliefert und muss diesmal bis einschließlich 23.03.08 dort bleiben.

Berechnung: Da Herr Rabe im Februar bereits 10 KT im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 24 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von insgesamt 97,20 €. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist der Betrag, unter Abzug der Absetzbeträge, auf das Alg II von Herrn Rabe anzurechnen.

Im März wird Herrn Rabe an 23 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Höhe von 93,15 €. Auch dieser überschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlägigen Absetzbeträge anzurechnen.

Hinweise: Siehe auch fachliche Hinweise zu § 11, Rz. 11.18 und 11.63.

Ersteller: SP II 21 - CRN


Zitat Ende

Beginn Satire



Hier die notwendige Ergänzung von Fallbeispielen, damit die Sachbearbeitung die Wechselfälle des Lebens auch adäquat bearbeiten kann

Paragraph: § 11Nr.: XYZEingestellt am: 5.02.08
Geändert am:Gültig bis:


Beispiel 4:



Herr Rabe und Herr Vogel hatten im Januar (siehe Beispiel 1 und 2) einige Zeit im gleichen Zimmer verbracht. Dabei hatte sich Herr Rabe gewundert, dass ihm ein höherer Betrag für die Verpflegung abgezogen wurde als bei Herrn Vogel, obwohl sie exakt das gleiche Essen erhielten. Auf den Unterschied angesprochen, antwortete Herr Vogel: „Ein ganz heißer Tipp: Sie müssen heiraten!”

Nachdem Herr Rabe im März entlassen worden war, hat er zunächst eine Glückssträhne. Er lernt eine freundliche Krankenschwester kennen und sie planen, im Wonnemonat Mai zu heiraten (9.5.). Unglücklicherweise liegt erneut eine Bananenschale im Weg – und es kommt zu einem weiteren, diesmal aber weniger komplizierten Beinbruch (rechts), wegen dem Herr Rabe vom 17.4. bis 22.5.08 im Krankenhaus behandelt wird. Eingedenk des guten Tipps von Herrn Vogel heiratet Herr Rabe schon am 8.5.08.

Berechnung: Da Herr Rabe im April noch nicht im Krankenhaus gewesen ist, wurde ihm in diesem Monat an insgesamt 14 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Verpflegungswert in Höhe von insgesamt 56,70 €. Da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, erfolgt im April keine Anrechnung.

Im Mai wird Herrn Rabe an 22 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Höhe von 82,95 €. (7 Tage x 4,05 + 15 Tage x 3,64). Da die Bagatellgrenze nicht überschritten wird, erfolgt in diesem Monat keine Anrechnung.

Anmerkung: Da Herr Rabe den ursprünglichen Hochzeitstermin rechtzeitig mitgeteilt hatte, die Verlegung aber erst im Nachhinein mitteilen konnte, berechnet der Sachbearbeiter Herr Eilig zunächst (mit Bescheid vom 2.5.08) folgendes: Im Mai wird Herrn Rabe an 22 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich ein Wert in Höhe von 83,36 €. (8 Tage x 4,05 + 14 Tage x 3,64). Dieser überschreitet die monatliche Bagatellgrenze und ist daher nach Abzug der einschlägigen Absetzbeträge anzurechnen.

Nachdem Herr Rabe die Veränderung des Hochzeitstermins mitgeteilt hat, wird der Bescheid durch den Sachbearbeiter umgehend rückwirkend aufgehoben und der zuviel angerechnete Betrag angewiesen.

Leider muss Herr Rabe unerwartet am 31.5.08 noch einmal wegen einer aufgetretenen Komplikation für 3 Tage ins Krankenhaus, sodass der Sachbearbeiter den Bescheid erneut ändern muss, denn nun ergibt sich tatsächlich die Überschreitung der Bagatellgrenze.

Beispiel 5:



Auch Herr Vogel hat im Lauf des Jahres auch noch einmal Pech, stürzt bei der Apfelernte von der Leiter und zieht sich einen mittelschweren Armbruch (links) zu. Er wird am 1.8.08 ins Krankenhaus eingeliefert. Als ihm der Stationsarzt am 20.8. mitteilt, dass er am 23.8. entlassen werden soll, macht Herr Vogel einen Riesenaufstand, sodass nach einem persönlichen Gespräch mit dem Oberarzt einer Entlassung am 22.8. zugestimmt wird. Im Gespräch wird nicht deutlich, weshalb Herr Vogel unbedingt nach Hause will; seine Andeutungen von „komplizierten Berechnungen und Abzügen” kann keiner der Ärzte nachvollziehen.

Berechnung: Im August wird Herrn Vogel an 22 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,64 € ergibt sich ein Gesamtwert der Verpflegung von 80,08 €. Die Bagatellgrenze in Höhe von 83,- € wird nicht überschritten. Im August erfolgt somit keine Anrechnung.

Anmerkung: Der Sachbearbeiter Herr Eilig ist froh, dass Herr Vogel so unnachgiebig auf seiner Entlassung bestanden hat, denn ansonsten hätte er schon wieder einen Bescheid aufheben bzw. ändern müssen. Er entwickelt ein kleines Programm (Excel- Tabelle), in dem die „unschädlichen Liegezeiten” bei verschiedenen Kategorien von Leistungsempfängern ausgewiesen werden. Dieses Programm wird später in A2LL eingepflegt (Meilenstein 27).

Beispiel 6:



Herr Gans (verheiratet, 2 Kinder), ein guter Bekannter von Herrn Rabe, hat ganz großes Pech. Seine Tochter (12 Jahre) und seine Stieftochter (15 Jahre) wurden durch einen älteren Mann aus der Nachbarschaft monatelang missbraucht und müssen nun für 7 Wochen zur Therapie in eine Klinik (5.9. – 25.10.08).

Berechnung: Im September wird den Kindern an 26 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei dem jüngeren Mädchen ergibt sich bei einem täglichen Sachbezugswert von 2,43 € ein Gesamtwert der Verpflegung von 63,18 €, bei dem älteren Mädchen bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,24 € ein Gesamtwert der Verpflegung von 84,24 €. Für das jüngere Mädchen wird die Bagatellgrenze nicht überschritten, für das ältere Mädchen wird sie überschritten, sodass eine Anrechnung erfolgen muss. Wegen der einschlägigen Absetzbeträge muss Herr Eilig seinen Vorgesetzten befragen, denn nach wie vor ist strittig, ob der pauschale Absetzbetrag von 30 € bei minderjährigen Kindern berücksichtigt werden kann.

Bei der Berechnung stellt Herr Eilig fest, dass sich für das ältere Mädchen unter Berücksichtigung des zusätzlichen Einkommens aus Sachbezug ergibt, dass sie ihren Bedarf selbst decken kann (Unterhaltsbetrag des Vaters + Kindergeld + Sachbezugswert). Damit ist eine komplette Neuberechnung und Bescheidung für die Familie erforderlich.

Im Oktober wird den Kindern an 25 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Bei beiden ergibt sich kein Anrechnungsbetrag (60,75 € bzw. 81 €).

Nach Erlass der verschiedenen Änderungs- und Aufhebungsbescheide bittet Herr Eilig Herrn Gans inständig darum, die Stieftochter nur noch maximal 25 Tage ins Krankenhaus zu bringen.

In diesem Gespräch berichtet Herr Gans, der seine Mitteilungspflichten sehr ernst nimmt, dass seine Tochter während des Krankenhausaufenthaltes im gesamten Monat September „quasi nichts gegessen hat” (Essstörung). Seine Frau, die die beiden Kinder fast den gesamten Tag im Krankenhaus betreut habe, hätte die Mahlzeiten dann selbst verzehrt. Da er wisse, dass diese Mahlzeiten einen Sachbezugswert darstellten, habe er dies hiermit ordnungsgemäß mitgeteilt, denn seine Frau habe die volle Regelleistung erhalten.

Herr Eilig überschlägt im Kopf: Ist der Sachbezugswert für das Kind oder für die verheiratete Frau zugrunde zu legen? Ist die Frau „im Krankenhaus” oder „zu Besuch”? Ist nunmehr der Absetzbetrag anzurechnen? Er entschließt sich zu einer schweren Hörstörung.

Beispiel 7:



Herr Pirol (geb. 28.11.1990) und Herr Amsel (geb. 30.11.1990), die beide mit ihren Eltern zusammenwohnen, verunglücken auf einer Fahrt von einer Hochzeit gemeinsam und müssen vom 6.11.08 bis 2.12.08 im Krankenhaus bleiben.

Berechnung: Für Dezember ergibt sich offensichtlich keine Überschreitung der Bagatellgrenze. Es erfolgt für beide keine Anrechnung.

Im November wird den beiden an 25 KT im Krankenhaus Verpflegung bereitgestellt. Für Herrn Amsel ergibt sich bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,24 € bzw. 4,05 € ein Gesamtwert der Verpflegung von 81,81 € (24 x 3,24 + 1 x 4,05). Die Bagatellgrenze in Höhe von 83,- € wird nicht überschritten. Im November erfolgt somit keine Anrechnung.

Für Herrn Pirol ergibt sich bei einem täglichen Sachbezugswert von 3,24 € bzw. von 4,05 € ein Gesamtwert von 83,43 € (22 x 3,24 + 3 x 4,05). Die Bagatellgrenze wird überschritten, sodass hier anzurechnen ist.

Herr Eilig, der am 10.11. vom Krankenhausaufenthalt erfahren hat, kann aus seiner Tabelle ersehen, dass Herr Pirol bei einer Heirat am 29.11. beim Gesamtwert unterhalb der Bagatellgrenze bleiben wird und schickt ihm eine entsprechende Empfehlung.

Beispiel 8:



Herr Pirol, der vor drei Jahren mit seiner Freundin zusammenziehen wollte, was ihm aber von der ARGE unter Verweis auf § 22a SGB II nicht gestattet wurde, hat sich über die unterschiedliche Anrechnung sehr geärgert. Da er deswegen (Magengeschwür) erst am 27.12.08 entlassen werden konnte, die Anrechnung für den Monat Dezember aber kompensieren wollte, hat er sein Mittagessen für jeweils 4 € vor der Krankenhauskantine an Besucher verkauft.

Berechnung: Für Dezember wird Herrn Pirol an 27 KT Verpflegung bereitgestellt. Es ergibt sich bei einem täglichen Sachbezugswert von 4,05 € ein Gesamtwert der Verpflegung von 109,35 €. Da die Bagatellgrenze überschritten wird, ist der Betrag, unter Abzug der Absetzbeträge, auf das Alg II von Herrn Pirol anzurechnen. Gleichzeitig erzielt Herr Pirol aus Privatverkäufen ein Einkommen von 108 €, von diesem Einkommen sind neben den Pauschbeträgen nach § 11 noch ein Freibetrag nach § 30 abzuziehen, sodass noch ein Einkommen von 6,40 € anzurechnen ist (Hier ist sich Herr Eilig aber nicht mehr sicher, ob das alles noch mit dem Sinn und Zweck einer „Grundsicherung für Arbeitsuchende” zu tun hat).

Beispiel 9:



Herr Rabe, Herr Vogel und Herr Gans haben am Ende des Jahres 2008 ganz großes Pech. Herr Rabe muss eine Magenresektion hinnehmen, Herr Vogel erleidet einen Kieferbruch und Herr Gans erhält wegen einer schweren Intoxikation über längere Zeit Sondennahrung. Alle drei liegen zufällig im gleichen Zimmer im Krankenhaus (2.12.08 – 5.1.09) und erhalten mal normale Verpflegung (Herr Vogel vor der Entlassung), mal nur medizinische Behandlung (Herr Gans) sowie gemischte Formen (Herr Rabe). Sie teilen ihrem rührigen Sachbearbeiter, Herrn Eilig, all diese Tatbestände umgehend mit.

Berechnung: Zu einer Berechnung kommt es nicht mehr, denn Herr Eilig erleidet am 20.12.08 (letzter Eingabetag für den Zahlungslauf in A2LL) einen Nervenzusammenbruch, wird in die Psychiatrie eingewiesen, wo er zunächst zwangsernährt werden muss, da er sich weigert Nahrung zu sich zu nehmen, bevor ihm nicht eine gesetzeskonforme Berechnung des anzurechnenden Sachbezugswerts schriftlich ausgehändigt wird. Wegen dieses bedauerlichen Umstands kann er auch nicht mehr die BSG-Entscheidung zur Kenntnis nehmen, die dem ganzen Anrechnungsspuk ein Ende bereitet.

Andreas Wolf, Bielefeld

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