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Wohnkostenlücke 2024 ist erwartungsgemäß stark gestiegen
Die Wohnkostenlücke beziffert den Unterschied zwischen den tatsächlichen Kosten der Wohnung und dem, was das Jobcenter real dafür erstattet („angemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung“).
Die Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten laufenden Kosten für Leistungsberechtigte nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung hat sich im Jahr 2024 insgesamt auf rund 494 Millionen Euro belaufen.
Aus der Abfrage der Linken: Die Wohnkosten – offiziell als „Bedarfe für Unterkunft und Heizung“ bezeichnet – werden in der Grundsicherung in tatsächlicher Höhe übernommen, sofern sie als angemessen bewertet werden. Die Richtwerte für die Angemessenheit werden kommunal berechnet, was jedoch extrem schwierig ist und immer wieder zu Lücken beim Existenzminimum führt. Diese entstehende „Wohnkostenlücke“ bestreiten die Betroffenen oft aus dem Regelsatz, weil es schlicht keinen günstigeren Wohnraum gibt. Dadurch wird das Existenzminimum unterschritten: Das Geld fehlt dann für Nahrungsmittel, Kleidung, Bildung usw.
Aus der Pressemitteilung der Linken:
„334.000 Bedarfsgemeinschaften, also 12,6 Prozent aller Bedarfsgemeinschaften, bekamen nicht die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung erstattet (2023: 12,2 Prozent). Diejenigen, die davon betroffen waren, mussten durchschnittlich rund 116 Euro im Monat (+ 13 % zu 2023: 103 Euro im Monat), rund 17 % der tatsächlichen Kosten (2023: 16 %), aus Regelbedarf oder Ersparnissen selbst finanzieren.“
PM der Linken: https://t1p.de/lpaa6
Die präzise Antwort der Bundesregierung nach Bundesländern und Jobcentern sortiert: https://t1p.de/ilrdm
Nach Euro sortiert, sind dies die höchsten nicht übernommenen KdU (Durchschnitt pro Monat), nach Städten:
- 252,98 € in Ebersberg
- 252,03 € in Fürstenfeldbruck
- 236,68 € in Oldenburg, Stadt
- 231,42 € in München, Stadt
- 229,38 € in Dachau
- 225,65 € in Treptow-Köpenick
- 205,11 € in Saalfeld-Rudolstadt
- 201,85 € in Potsdam, Stadt
Nach Bundesländern sortiert beträgt der durchschnittliche Nichtübernahmebetrag in Euro:
- 179,69 € in Berlin
- 142,72 € in Bayern
- 121,87 € in Bremen
- 120,64 € in Schleswig-Holstein
- 120,22 € in Brandenburg
Ebersberg mit 252,98 €, Fürstenfeldbruck mit 252,03 € und die Stadt Oldenburg mit 236,68 € sind bundesweite Spitzenreiter.
In Wuppertal beläuft sich der durchschnittliche Nichtübernahme der KdU im Jahr 2024 auf 84,79 €, im Jahr 2023 allerdings auf 38,28 € im Jahr 2023.
Kommentar:
Diese erwartbare Steigerung der Wohnkostenlücke drückt in weiten Teilen einen faktisch verfassungswidrigen Zustand aus: Die fehlenden Wohnkosten müssen die Leistungsbeziehenden aus ihrem Regelsatz zahlen. Verfassungswidrig deshalb, weil die Menschen einen abgesicherten Übernahmeanspruch auf die tatsächlichen KdU haben und die örtlichen Jobcenter offensichtlich die angemessenen KdU zu niedrig berechnen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass in den KdU gekürzte Leistungsbeziehende – etwa mit 252 € monatlich in Ebersberg und Fürstenfeldbruck oder 236,68 € in Oldenburg – jeden Monat deutlich weniger zur Verfügung haben. Dieser Betrag liegt deutlich über dem, was das Bundesverfassungsgericht für Sanktionen als zulässig erklärt hat (30 % von 563 € = 168,90 €).
Ich möchte betonen: Es handelt sich bei den genannten Werten um Durchschnittsbeträge. Um einen solchen durchschnittlichen Kürzungsbetrag zu erreichen, müssen die realen Kürzungen in einzelnen Fällen deutlich höher sein. Eigentlich müssten in jedem einzelnen Fall, in dem zwischen 20 und 30 % der Regelleistung zu wenig KdU übernommen werden, von Amts wegen die jeweiligen Fachaufsichten tätig werden und die KdU-Festsetzungen vor Ort prüfen. Diese Zahlen betreffen nur die „Wohnkostenlücke“ im SGB II, eine solche liegt selbstverständlich auch noch im SGB XII vor. Dieser Bereich ist bisher überhaupt nicht beleuchtet, dürfte aber von der Dimension her vergleichbar sein, in Bezug auf die Anzahl der SGB XII-Leistungsbeziehenden.
Schlussfolgerung:
Das Thema Wohnkosten muss stärker in den Blick der Öffentlichkeit und des Gesetzgebers geraten.
Vorschläge zum Umgang damit:
- Ermittlung der angemessenen KdU gemessen an den Angebotsmieten, also an dem Preis, zu dem Unterkünfte tatsächlich zu erhalten sind, und nicht an einem Mischindex aus Bestands- und Angebotsmieten.
- Modifizierung der angemessenen KdU auf die reine Grundmiete, ohne Betriebskosten. Denn Betriebskosten wie gemeinsamer Energieverbrauch, Abwasser oder Grundsteuer liegen nicht in der Einflussmöglichkeit der Leistungsbeziehenden.
- Gesetzliche Regelung, dass Sozialwohnungen immer als angemessen gelten – denn das ist ihr eigentlicher Zweck.
- Sofortige Streichung der Begrenzung der KdU wegen fehlender Umzugserfordernis gemäß § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II. Rückwirkende Zahlung der dahingehenden Kürzungen für Leistungsberechtigte bis Januar des Vorjahres (analog § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II).
- Genehmigungsfiktion für beantragte Unterkünfte im Sinne von § 22 Abs. 4 S. 1 SGB II innerhalb von 3 Werktagen.
Harald Thomé / Tacheles Online Redaktion