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Zum praktischen Umgang mit der Einstellung des Barscheckverfahrens (ZzV) und dem Verhalten von Behörden, die sich weigern, Leistungen auf andere Weise zu „übermitteln“
Die Jobcenter und Sozialämter haben angekündigt, ab Oktober 2025 keine Barscheckzahlungen mehr vorzunehmen. Hintergrund dazu: https://t1p.de/tno7y
Nach der derzeit gültigen Rechtslage gilt jedoch: Geldleistungen sind entweder auf das vom Leistungsberechtigten angegebene Konto zu überweisen oder – wenn der Empfänger dies verlangt – an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu übermitteln (§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB I).
Selbst die in Arbeit befindliche Änderung des § 47 SGB I sieht vor, dass Geldleistungen kostenfrei an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers zu übermitteln sind, wenn dieser nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist (§ 47 Abs. 1 S. 2 SGB I-E). Siehe dazu den Referentenentwurf: https://t1p.de/05yh0 (Artikel 2, Seite 9).
Das bedeutet: Nach geltendem Recht sind Sozialleistungsträger verpflichtet, Geldleistungen entweder auf ein Konto zu überweisen oder sie an den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten zu übermitteln (§ 47 Abs. 1 S. 1 SGB I).
Eine Weigerung, diese Übermittlung vorzunehmen, ist rechtswidrig. Wenn eine Behörde behauptet, dies nicht leisten zu können, muss sie selbst Wege und Mittel finden, um die rechtlich vorgeschriebene Auszahlung sicherzustellen – z. B. über Barscheckauszahlungen, Sparkassen, spezielle Bankautomaten in Behörden oder Barauszahlungen direkt in der Behörde. Letzteres hat das BMAS in einer Weisung vom 4. Juni 2025 ausdrücklich vorgesehen (Download: https://t1p.de/ia3a8).
Sollten sich die Sozialbehörden ab Oktober 2025 weigern, bei kontolosen Leistungsberechtigten solche anderen „Übermittlungen“ vorzunehmen – und dies mündlich oder schriftlich erklären –, ist Betroffenen dringend zu empfehlen, unverzüglich eine Eilklage auf Auszahlung der Leistungen beim zuständigen Sozialgericht einzureichen. Dies kann entweder mit Unterstützung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts oder über die Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts geschehen. Solche Verfahren sind kostenfrei.
Es scheint, dass erst entsprechende Gerichtsentscheidungen die Behörden dazu bringen werden, sich rechtskonform zu verhalten. Das BMAS hat sich in den letzten Tagen jedenfalls nicht mehr dazu geäußert, obwohl es als Fachaufsicht eigentlich zuständig wäre.
Muster für eine Eilklage: https://t1p.de/26e5e
Harald Thomé / Tacheles-Online-Redaktion