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Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen
Zusammenfassung der geplanten SGB II-Änderungen
(Referentenentwurf des BMAS zum „Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 16.10.2025 – vom Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld)
Erstellt von: Harald Thomé / Tacheles e.V.
Hinweis: Steht hinter einem Paragrafen ein „-E“, handelt es sich um die Entwurfsfassung (Referentenentwurf).
1. Umbenennung von Bürgergeld in Grundsicherungsgeld
Der Begriff „Bürgergeld“ wird künftig aus der Überschrift des Gesetzes gestrichen.
Die neue Überschrift lautet:
„Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende“.
Zudem wird der Begriff „Bürgergeld“ im gesamten Gesetzestext durch „Grundsicherungsgeld“ ersetzt.
2. § 2 Abs. 2 SGB II-E: Grundsatz des Forderns
Im Grundsatz des Forderns wird eingefügt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Arbeitskraft in dem Umfang einsetzen müssen, der zur vollständigen Überwindung ihrer Hilfebedürftigkeit und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erforderlich ist.
Laut Gesetzesbegründung ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine nachrangige Existenzsicherung. Dem Grundsatz dieser Nachrangigkeit der Grundsicherung und dem Grundsatz des Forderns zufolge sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, sich aktiv um Beschäftigung zu bemühen, um ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten zu können. Mit der Änderung wird deutlich klargestellt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet sind, eine Erwerbstätigkeit in dem Umfang aufzunehmen, der mindestens erforderlich ist, um ihre Hilfebedürftigkeit und die der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu überwinden, oder zumindest, soweit es ihnen möglich und zumutbar ist, zu reduzieren. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind somit insbesondere zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, soweit dies für die Überwindung der Hilfebedürftigkeit erforderlich und individuell zumutbar ist.
3. § 3a SGB II-E: Vorrang der Vermittlung
Der Vorrang der Vermittlung wird deutlich hervorgehoben:
Die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit hat künftig Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Damit entfällt die bisherige Formulierung des Bürgergeldes, wonach „Leistungen zur Eingliederung in Arbeit insbesondere eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen sollen“.
4. § 7b Abs. 4 SGB II-E: Fiktion der Nichterreichbarkeit
Ergänzend zur neuen Regelung über den Leistungsentzug bei mehrfachen Meldeversäumnissen (§ 32a Abs. 1 SGB II-E) wird festgelegt:
Wenn Leistungsbeziehenden nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen der Regelbedarf entzogen wurde und sie innerhalb eines Monats nicht persönlich im zuständigen Jobcenter erscheinen, gelten sie als nicht erreichbar.
Die Folge: Der komplette Leistungsanspruch entfällt – also Regelleistung, Unterkunftskosten und Krankenversicherung.
Laut Gesetzesbegründung gilt in Bedarfsgemeinschaften (BG) mit mehreren Personen:
Die Unterkunftskosten werden anteilig auf die verbleibenden Mitglieder verteilt, sodass die volle Miete für die BG weiterhin übernommen wird.
5. § 10 Abs. 1 SGB II-E: Zumutbarkeit von Arbeit
a. Pflicht zur Arbeitsaufnahme ab dem 1. Geburtstag des Kindes
Die Pflicht, eine Arbeit, eine arbeitsmarktpolitische Maßnahme oder einen Integrationskurs aufzunehmen, greift künftig bereits ab dem ersten Geburtstag des Kindes (statt bisher ab dem dritten), sofern eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege gesichert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II-E).
Gesetzesbegründung:
Um langfristigen Leistungsbezug zu vermeiden und die Erwerbstätigkeit – insbesondere von Frauen – zu fördern, sollen Erziehende frühzeitig beraten, gefördert und in Arbeit integriert werden.
b. Prüfung der Tragfähigkeit bei Selbstständigen nach einem Jahr
Nach einem Jahr ist bei Selbstständigen verbindlich zu prüfen, ob die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit oder ein Wechsel in eine andere selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung zumutbar ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II-E).
Gesetzesbegründung:
Entscheidungsgrundlage ist das Ergebnis der Tragfähigkeitsprüfung.
Eine selbstständige Tätigkeit gilt als tragfähig, wenn sie auf Gewinn ausgerichtet ist und voraussichtlich geeignet, die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beenden.
c. Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen
Die Zumutbarkeitsregelungen werden verschärft und künftig ausdrücklich auch auf die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen ausgeweitet (§ 10 Abs. 3 SGB II-E).
Begründung:
Gerade für Frauen mit Migrationshintergrund ist der frühzeitige Spracherwerb ein entscheidender Schritt in Richtung Arbeitsmarktintegration.
6. § 12 Abs. 2 SGB II-E: Zu berücksichtigendes Vermögen
a. Wegfall der Karenzzeit
Die bisherige einjährige Karenzzeit für nicht erhebliches Vermögen in Höhe von 40.000 Euro für die erste Person entfällt (Streichung des § 12 Abs. 4 SGB II-E).
b. Schutz von selbstgenutztem Wohneigentum
Der Schutz für selbstgenutzte Immobilien bleibt bestehen:
- Hausgrundstück bis 140 m² Wohnfläche
- Eigentumswohnung bis 130 m² (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB II)
c. Sonderregel für Neueinsteiger
Die bisherige Regelung bleibt bestehen: Bei Personen, die in den letzten drei Jahren nicht im SGB-II- oder SGB-XII-Bezug standen, wird das selbstgenutzte Wohneigentum unabhängig von seiner Größe nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 SGB II-E).
d. Neues System der Vermögensfreibeträge
Die bisherige pauschale Regelung (15.000 Euro je Person) entfällt.
Neu ist eine altersabhängige Staffelung der Freibeträge:
|
Alter |
Freibetrag in Euro |
|
bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres |
5 000 |
|
ab dem 21. Lebensjahr |
10 000 |
|
ab dem 41. Lebensjahr |
12 500 |
|
ab dem 51. Lebensjahr |
15 000 |
Der erhöhte Freibetrag gilt jeweils ab dem Monat, in dem die Altersgrenze erreicht wird (§ 12 Abs. 2 SGB II-E).
Hinweis:
Nicht genutzte Freibeträge werden weiterhin auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft übertragen (§ 12 Abs. 2 S. 2 SGB II).
7. § 12 Abs. 6 SGB II-E: Einmalige SGB II – Beantragung
Die bisherige Regelung, wonach bei einer einmaligen Beantragung von SGB-II-Leistungen – also bei Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, etwa im Zusammenhang mit Betriebs- oder Heizkostennachzahlungen oder nachträglich geltend gemachten Kosten für eine Gemeinschafts- oder Obdachlosenunterkunft – vermutet wurde, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, entfällt durch die Streichung des Absatzes 6.
Künftig ist daher ein regulärer, vollumfänglicher Antrag zu stellen.
Hinweis: Die Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterung, warum der Absatz gestrichen wurde. Lediglich wird darauf verwiesen, dass „erste Ergebnisse der Evaluation des Bürgergeldes zudem zeigen, dass nur in wenigen Fällen relevantes Vermögen vorhanden ist“. Gerade vor diesem Hintergrund hätte das bisherige, bürger- und verwaltungsfreundliche Verfahren durchaus beibehalten werden können.
8. § 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E: Grundsatz des Förderns
Zum Erhalt oder zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit kann das Jobcenter bei Bedarf auf Präventions- und Gesundheitsleistungen anderer Träger sowie auf Leistungen im Sinne von § 5 SGB IX verweisen (§ 14 Abs. 2 S. 3 SGB II-E).
Begründung:
Nach der Gesetzesbegründung weisen viele erwerbsfähige Leistungsberechtigte gesundheitliche Einschränkungen oder eine erhebliche Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit auf, die eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschweren. Eine erfolgreiche Vermittlung kann daher nur gelingen, wenn frühzeitig auch gesundheitsbezogene Leistungen initiiert werden, die zur Stabilisierung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit beitragen.
9. § 15 Abs. 2 SGB II-E: Potenzialanalyse und Kooperationsplan
Nach der Potenzialanalyse soll das Jobcenter unverzüglich mit jeder erwerbsfähigen Person einen Kooperationsplan erstellen.
Dieser legt das Eingliederungsziel sowie die wesentlichen Schritte zur Integration in Arbeit oder Ausbildung fest (§ 15 Abs. 2 SGB II-E).
Der Kooperationsplan umfasst insbesondere:
- Zielrichtung der Vermittlung (Ausbildung, Tätigkeit oder Tätigkeitsbereich),
- erforderliche Eigenbemühungen der leistungsberechtigten Person,
- mögliche Leistungen zur Eingliederung nach dem SGB II,
- ggf. Teilnahme an Integrations- oder Sprachkursen,
- Einbindung von Leistungen anderer Träger,
- Unterstützung bei der Beantragung von Leistungen zur Teilhabe (nach SGB IX).
10. § 15b SGB II-E: Verpflichtung zum Kooperationsplan
a. Verpflichtung bei Nichterscheinen zum Gesprächstermin
Wird eine Einladung zu einem Gespräch über den Kooperationsplan ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen,
kann das Jobcenter – unter Belehrung über die Rechtsfolgen – die leistungsberechtigte Person verpflichten:
-
- zu konkreten Eigenbemühungen,
- zur Aufnahme oder Fortführung einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder eines nach § 16e geförderten Arbeitsverhältnisses,
- zur Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, an einem Integrationskurs (§ 43 AufenthG) oder an einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG)
(§ 15b Abs. 1 SGB II-E).
b. Erlass als ersetzender Verwaltungsakt
Kommt der Kooperationsplan nicht zustande oder kann er nicht fortgeschrieben werden, ist er als ersetzender Verwaltungsakt mit Rechtsfolgenbelehrung zu erlassen (§ 15b Abs. 2 und 3 SGB II-E).
c. Konkretisierung der Eigenbemühungen
Bei der Festlegung der Eigenbemühungen hat das Jobcenter konkret zu bestimmen, welche Bemühungen die leistungsberechtigte Person in welcher Häufigkeit, Form und Frist nachzuweisen hat (§ 15b Abs. 4 SGB II-E).
Anmerkung zu § 15 und § 15b:
Die Neuregelung bedeutet: Wer nicht zum Termin zur Erstellung des Kooperationsplans erscheint und die Verhandlungen mit den Integrationsfachkräften nicht wahrnimmt, erhält die von der Behörde vorgegebenen Regelungen verpflichtend und mit Sanktionswirkung durch Verwaltungsakt auferlegt. In der Folge führt jeder Verstoß gegen diese Regelungen zu einer Leistungsminderung bzw. Sanktion.
11. 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB II-E: Ausweitung der Eingliederungsleistungen
Die Eingliederungsleistungen werden deutlich ausgeweitet und umfassen künftig auch:
-
- 28b SGB III-E: Beratung junger Menschen,
- § 31a und 31b SGB III-E: Förderung schwer erreichbarer junger Menschen.
Damit wird der Zugang zu Förderangeboten für junge Leistungsberechtigte erheblich erweitert (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB II-E).
12. § 16e Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden
Die Fördermaßnahmen nach § 16e werden inhaltlich erweitert:
Statt – wie bisher – auf die Langzeitarbeitslosigkeit, wird künftig auf die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB II abgestellt.
Zielgruppe:
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 21 Monate SGB-II-Leistungen bezogen haben.
Damit wird der Zugang zur Förderung ausgeweitet – auch für Personen, die nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt waren.
Förderhöhe:
Die Höhe der Förderung bleibt unverändert; künftig wird jedoch auch die Arbeitslosenversicherung in die Förderung einbezogen (§ 16e Abs. 2 SGB II-E).
13. § 22 Abs. 1 SGB II-E: Unterkunftskosten
a. Begrenzung der tatsächlichen KdU auf das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze
Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden die Kosten der Unterkunft (KdU) künftig nur noch bis zur 1,5-fachen örtlichen Mietobergrenze übernommen (§ 22 Abs. 1 S. 5 SGB II-E).
Damit wird die bisherige Regelung, wonach die tatsächlichen Aufwendungen in der Regel anerkannt werden, de facto aufgehoben.
Hinweis:
Diese Obergrenze gilt ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs und führt somit zu einer sofortigen Deckelung der Unterkunftskosten.
b. Fortbestehen der KdU-Karenzzeit
Für Leistungsberechtigte nach dem SGB II bleibt die bisherige KdU-Karenzzeit bestehen (§ 22 Abs. 1 S. 2–4 SGB II in alter und neuer Fassung).
c. Begrenzung auch innerhalb der Karenzzeit
Auch innerhalb der Karenzzeit dürfen die Unterkunftskosten höchstens das 1,5-Fache der örtlichen Mietobergrenze betragen (§ 22 Abs. 1 S. 5 SGB II-E).
d. Anerkennung unabweisbar höherer Aufwendungen
In begründeten Einzelfällen können während der Karenzzeit unabweisbar höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden (§ 22 Abs. 1 S. 6 SGB II-E).
Gesetzesbegründung:
Dies soll insbesondere gelten, wenn eine notwendige, nicht vermeidbare Unterbringung – etwa in einer Gemeinschaftsunterkunft – erforderlich ist.
Höhere Aufwendungen können jedoch insbesondere dann abgelehnt werden, wenn verfügbares Schonvermögen vorhanden ist.
e. Begrenzung durch Quadratmeterhöchstmiete
Kosten, die aufgrund der Überschreitung einer festgelegten Quadratmeterhöchst-miete entstehen, gelten künftig nicht als angemessen (§ 22 Abs. 1 S. 7 lit. a SGB II-E).
Damit soll verhindert werden, dass Vermieter durch die Vermietung sehr kleiner Wohnungen die örtlichen Angemessenheitsgrenzen umgehen.
Gesetzesbegründung:
Der kommunale Träger muss nachvollziehbar darlegen, ab welcher Miethöhe pro Quadratmeter die Aufwendungen als überhöht gelten.
Solche Kosten gelten als unangemessen, wodurch die Leistungsberechtigten verpflichtet sind, ihre Kosten zu senken – etwa durch:
- Verhandlungen mit dem Vermieter,
- Inanspruchnahme einer Mieterberatung,
- Untervermietung oder
- einen Wohnungswechsel.
f. Überschreitung der Mietpreisbremse
Überschreitet die vereinbarte Miete die nach der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) zulässige Miethöhe um mehr als 10 %, ist die leistungsberechtigte Person verpflichtet, den möglichen Verstoß gegen §§ 556d bis 556g BGB zu rügen (§ 22 Abs. 1 S. 7 lit. b SGB II-E).
Gesetzesbegründung:
Kommt es infolge der Rüge (§ 556g Abs. 2 BGB) zu einer Absenkung der Miete auf die zulässige Höhe, gilt das Kostensenkungsverfahren während der Karenzzeit als abgeschlossen.
Bleibt die Miethöhe hingegen streitig, werden die tatsächlichen Aufwendungen bis zur gerichtlichen Klärung weiterhin als Bedarf anerkannt.
Ein etwaiger Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Miete (§ 556g Abs. 1 BGB) geht für die Zeit des Leistungsbezugs gemäß § 33 SGB II auf das Jobcenter bzw. den kommunalen Träger über und ist von diesem weiterzuverfolgen.
g. „Kondulenzkarenz“ bleibt bestehen
Die sogenannte Kondolenzkarenz, also die Karenzzeit nach dem Tod eines Haushaltsmitglieds, bleibt bestehen.
Sie wird lediglich innerhalb des Absatzes 1 redaktionell verschoben (§ 22 Abs. 1 S. 11 SGB II-E).
14. § 22 Abs. 1a SGB II-E: Zustimmung zu unangemessene KdU und Heizung werden nur für den Bewilligungszeitraum akzeptiert'
Die Zustimmung zu unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) wird künftig nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum erteilt (§ 22 Abs. 1a SGB II-E).
Gesetzesbegründung:
Die Zustimmung ist künftig zu Beginn des Leistungsbezugs sowie bei jedem Folgeantrag erneut zu prüfen.
Damit entfällt eine pauschale oder dauerhafte Anerkennung unangemessener Aufwendungen.
15. § 22 Abs. 4 S. 4 SGB II-E: Begrenzung der KdU bei nicht erforderlichen Umzügen
Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets werden höchstens die bisherigen Unterkunftskosten anerkannt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war (§ 22 Abs. 4 S. 4 SGB II-E).
Hinweis:
Diese Regelung ersetzt die bisherige Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 6 SGB II.
Neu ist die ausdrückliche Begrenzung auf „höchstens die bisherigen Kosten“, was eine faktische Deckelung bedeutet.
Die Formulierung „wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder war“ eröffnet zudem nachträglichen Interpretationsspielraum, etwa bei der Beurteilung, ob ein Umzug tatsächlich notwendig war.
16. 31 SGB II-E: Pflichtverletzungen
a. Nichtnachweis von Bewerbungen als neuer Minderungstatbestand
Der Nichtnachweis von geforderten Bewerbungsbemühungen (ohne wichtigen Grund) stellt künftig eine Pflichtverletzung dar.
Dies gilt, wenn die Bewerbungsaktivitäten per Verwaltungsakt nach § 15a Abs. 1 Nr. 1 SGB II-E verbindlich festgelegt wurden (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB II-E).
In der Folge können die Leistungen entsprechend gemindert werden.
b. Nichtteilnahme an Maßnahmen oder Kursen
Ebenso liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit, ein Integrationskurs (§ 43 AufenthG) oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung (§ 45a AufenthG) – trotz entsprechender Verpflichtung durch Verwaltungsakt – nicht angetreten, abgebrochen oder der Abbruch schuldhaft verursacht wird (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II-E).
17. § 31a SGB II-E: Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
a. Einheitliche Minderungshöhe von 30 %
Die bisherige gestufte Minderung bei Pflichtverletzungen entfällt.
Künftig werden die Leistungen bei einer Pflichtverletzung einheitlich um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs gemindert (§ 31a Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
b. § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II-E: Aufhebung der Minderung bei Nachholung der Mitwirkung
Die Minderung ist aufzuheben, sobald die leistungsberechtigte Person
die geforderten Pflichten erfüllt oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, ihnen künftig nachzukommen (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II-E).
Gesetzesbegründung: Die vom Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16) geforderten Elemente der Verhältnismäßigkeitsprüfung bleiben bestehen.
Dazu gehören: Prüfung eines wichtigen Grundes, Möglichkeit der Nachholung der Mitwirkung, Härtefallprüfung, Möglichkeit der persönlichen Anhörung) gelten unverändert.
c. § 31a Abs. 2 SGB II-E: Recht und Pflicht auf persönliche Anhörung
Vor der Feststellung einer Minderung soll auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine persönliche Anhörung nach § 24 SGB X erfolgen (§ 31a Abs. 2 S. 1 SGB II-E).
In bestimmten Fällen muss die Anhörung persönlich stattfinden – etwa bei wiederholten Pflichtverletzungen, versäumten Meldeterminen oder wenn dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt sind (§ 31a Abs. 2 S. 2 SGB II-E).
Gesetzesbegründung:
Das Jobcenter kann im Einzelfall auch alternative Formen der Kontaktaufnahme nutzen, beispielsweise telefonische Gespräche oder aufsuchende Beratung.
d. § 31a Abs. 4 S. 3 SGB II-E: Zahlung von 1 Euro zur Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht
Fällt der Leistungsanspruch aufgrund einer Minderung oder eines Entzugs nach § 32a Abs. 1 SGB II-E vollständig weg, wird für die Dauer der Sanktion ein symbolischer Leistungsanspruch in Höhe von 1 Euro monatlich gewährt (§ 31a Abs. 4 S. 3 SGB II-E).
Hintergrund:
Dieser Betrag löst gemäß § 5 Abs. 2a Nr. 1 SGB V die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung aus.
So bleibt der Versicherungsschutz während der Sanktion erhalten.
Hinweis:
Vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (5.11.2019) konnten bei 100 %-Sanktionen ergänzende Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) gewährt werden.
e. 31a Abs. 7 SGB II-E: Wegfall des Regelsatzes bei Arbeitsverweigerung
Lehnt eine leistungsberechtigte Person die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit ab,
wird der gesamte Regelbedarf für die Dauer von drei Monaten gestrichen (§ 31a Abs. 7 S. 1 SGB II-E).
Die Sanktion greift nur, wenn die Arbeitsaufnahme tatsächlich möglich und die Ablehnung willentlich erfolgt.
In diesen Fällen soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für Unterkunft und Heizung bestimmt ist, direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden (§ 31a Abs. 7 S. 2 SGB II-E).
Hinweis:
Dies entspricht dem bisherigen Absatz 7, wird jedoch um die Pflicht zur Direktzahlung an Vermieter und Energieversorger ergänzt.
18. § 31b SGB II-E: Beginn und Dauer der Minderung
a. Fester Minderungszeitraum von drei Monaten
Der Zeitraum einer Minderung beträgt künftig grundsätzlich drei Monate (§ 31b Abs. 2 SGB II-E).
Ausnahme: Die Minderungen sind aufzuheben, sobald die betroffene Person
die Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen (§ 31a Abs. 1 S. 2 SGB II-E).
b. Aufhebung bei Wegfall der Arbeitsmöglichkeit
Wenn eine Sanktion wegen Arbeitsverweigerung verhängt wurde, die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme jedoch nachträglich entfällt, wird der Leistungsentzug nach einem Monat aufgehoben – spätestens aber nach zwei Monaten (§ 31b Abs. 3 SGB II-E).
19. § 32 SGB II-E: Meldeversäumnisse
Kommen Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis wiederholt einer Meldeaufforderung oder einer ärztlichen bzw. psychologischen Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht nach, mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 % (§ 32 Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
Hinweis:
Damit ist die erste Meldeaufforderung künftig nicht mehr sanktionsbewährt.
Der Minderungszeitraum beträgt weiterhin einen Monat (§ 32 Abs. 2 SGB II).
20. § 32a SGB II-E: Leistungsentzug bei mehrfachen Meldeversäumnissen
a. Vollständiger Leistungsentzug nach drei aufeinander folgenden versäumten Terminen
Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen des Jobcenters – trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis – ohne Darlegung eines wichtigen Grundes nicht nachkommen, wird der Regelbedarf vollständig entzogen (§ 32a Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
Hinweis: Im Unterschied zu § 32 Abs. 1 S. 2 SGB II genügt hier die Darlegung eines wichtigen Grundes; ein Nachweis ist nicht erforderlich.
Gesetzesbegründung:
Der Entzug betrifft ausschließlich den Regelbedarf.
Kosten der Unterkunft, Beiträge zur Krankenversicherung sowie eventuelle Mehrbedarfe werden weiterhin erbracht.
b. Weiterzahlung der Unterkunftskosten bei Bedarfsgemeinschaften
Bei Vollsanktionen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (BG) werden die Kosten für Unterkunft und Heizung weitergezahlt, jedoch direkt an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte (§ 32a Abs. 1 S. 2 SGB II-E).
c. Wiederherstellung eines Teilanspruchs bei Erscheinen
Erscheint die leistungsberechtigte Person spätestens innerhalb eines Monats nach Beginn des Leistungsentzugs persönlich beim Jobcenter und ist weiterhin hilfebedürftig, wird der Regelbedarf rückwirkend in Höhe von 70 % gewährt (§ 32a Abs. 1 S. 3 SGB II-E).
d. Beginn des Minderungszeitraum
Der Minderungszeitraum beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Zugang des Verwaltungsaktes folgt, in dem die Pflichtverletzung und der Umfang der Leistungsminderung festgestellt werden (§ 32a Abs. 2 SGB II-E).
Die zeitliche Berechnung richtet sich nach 31b Abs. 1 SGB II.
e. Nichterscheinen innerhalb der Monatsfrist / Fiktion der Nichterreichbarkeit
Erscheint die Person nicht innerhalb der Monatsfrist persönlich beim Jobcenter, gilt sie als nicht erreichbar.
Damit entfällt der gesamte Leistungsanspruch nach dem SGB II, einschließlich Regelbedarf, Unterkunftskosten und Krankenversicherung. (Vgl. § 7b Abs. 4 SGB II-E – Fiktion der Nichterreichbarkeit).
Hinweis:
Die Fiktion der Nichterreichbarkeit führt zum vollständigen Wegfall sämtlicher Leistungen.
21. § 41a Abs. 3 S. 5 SGB II-E: Ausschluss des Nachreichens von Nachweisen bei vorläufiger Leistungsgewährung
Nach der geplanten Neuregelung werden Nachweise und Auskünfte, die dem Jobcenter erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens vorgelegt werden, „spätestens“ mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides von der Berücksichtigung ausgeschlossen (§ 41a Abs. 3 S. 5 SGB II-E).
Hintergrund:
Das Bundessozialgericht (Urteil vom 29. November 2022 – B 4 AS 64/21 R) hatte entschieden, dass auch nachgereichte Nachweise im Klageverfahren zu berücksichtigen sind.
Mit der neuen Regelung soll dies künftig ausgeschlossen werden.
22. § 43 Abs. 1 SGB II-E: Aufrechnung ohne Anhörung
a. Befreiung von der Anhörungspflicht bei geringfügigen Beträgen
Wenn das Jobcenter Ersatz- oder Erstattungsansprüche nach § 43 SGB II aufrechnen will, ist es bei Aufrechnungsbeträgen unterhalb von 70 Euro künftig von der Anhörungspflicht befreit.
Die Aufrechnung kann in diesen Fällen ohne vorherige Anhörung durch Verwaltungsakt erfolgen (§ 43 Abs. 1 S. 2 SGB II-E).
b. Aufrechnung nur bei bestandskräftigen Forderungen
Zudem wird klargestellt, dass eine Aufrechnung nur auf Grundlage bestandskräftiger Erstattungs- oder Ersatzbescheide zulässig ist (§ 43 Abs. 1 S. 1 SGB II-E).
Hinweis:
In der Praxis bedeutet dies:
Zunächst muss ein eigenständiger Erstattungs- oder Ersatzanspruchsbescheid erlassen und bestandskräftig werden,
erst anschließend darf das Jobcenter einen Aufrechnungsbescheid nach § 43 Abs. 4 S. 1 SGB II erlassen.
23. § 44f Abs. 6 SGB II-E: Ausweitung des Passiv-Aktiv-Transfers
Der sogenannte Passiv-Aktiv-Transfer (PAT) wird auf weitere Förderinstrumente ausgeweitet. Über ihn können künftig unter anderem folgende Maßnahmen finanziert werden:
- Förderungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 16 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II),
- Förderungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§ 16b SGB II),
- Maßnahmen zur Eingliederung von Langzeitleistungsbeziehenden (§ 16e SGB II) sowie
- Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsmarkt (§ 16i SGB II).
Gesetzesbegründung:
Der PAT hat sich als erfolgreiches Finanzierungsinstrument bewährt und soll daher auf weitere Maßnahmen ausgedehnt werden.
Ziel ist es, Arbeit zu fördern, statt Passivleistungen zu zahlen, und gleichzeitig die Finanzierungssicherheit der Jobcenter zu stärken. Wie bisher können dafür bis zu 700 Millionen Euro jährlich aus Mitteln der Grundsicherung verwendet werden.
24. § 50b SGB II-E: Zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik
Die Vorschrift regelt die Anwendung und Pilotierung neuer digitaler Informationstechnik.
Damit soll die Modernisierung und Vereinheitlichung der IT-Verfahren in den Jobcentern vorangetrieben werden.
25. § 60 Abs. 6 - 8 SGB II-E: Auskunfts-, Mitwirkungs- und Nachweispflicht Dritter
a. Auskunftspflicht von Vermietern
Vermieter werden künftig verpflichtet, dem Jobcenter Auskünfte über die Höhe der Entgelte, die Dauer des Mietverhältnisses, die Anzahl der Nutzer und die Abrechnungsmodalitäten zu erteilen (§ 60 Abs. 6 S. 1 SGB II-E).
b. Nachweispflicht von Vermietern
Auf Verlangen des Jobcenters müssen Vermieter entsprechende Beweismittel bezeichnen, vorlegen und – soweit erforderlich – der Vorlage durch Dritte zustimmen (§ 60 Abs. 7 SGB II-E).
c. Verwendungspflicht von Formularen für Vermieter
Sind für die genannten Angaben amtliche Vordrucke vorgesehen, sind diese für Vermieter verpflichtend zu verwenden (§ 60 Abs. 8 SGB II-E).
d. Ordnungswidrigkeit bei Nichtnachkommen der Auskunfts-, Nachweis- und Formularverwendungspflichten von Vermietern
Wenn Vermieter den genannten Auskunfts-, Nachweis- oder Formularpflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 63 Abs. 2 SGB II-E).
26. § 62a SGB II-E: Einführung von Arbeitgeberhaftung
a. Haftung bei Schwarzarbeit oder Scheinanmeldungen
Arbeitgeber haften künftig für zu Unrecht gezahlte Leistungen des Jobcenters,
wenn diese aufgrund von Schwarzarbeit oder Scheinanmeldungen entstanden sind (§ 62a Abs. 1 SGB II-E).
b. Gesamtschuldnerischer Haftung zwischen Arbeitsgeber und Leistungsempfänger
Arbeitgeber und Leistungsempfänger haften in diesen Fällen als Gesamtschuldner
für die nach § 50 SGB X zu erstattenden Leistungen (§ 62a Abs. 2 SGB II-E).
c. Ermessen in welchem Umfang jeder der Schuldner in Anspruch genommen wird
Die Jobcenter können nach ihrem Ermessen jeden der Schuldner ganz oder teilweise in Anspruch nehmen (§ 62a Abs. 3 SGB II-E).
27. § 63 Abs. 2 SGB II-E: Ordnungswidrigkeit bei Nicht-Nachkommen der Auskunfts-, und Nachweis- und Formularverwendungspflichten von Vermietern
Wer als Vermieter den in § 60 Abs. 6–8 SGB II-E festgelegten Auskunfts-, Nachweis- oder Formularpflichten nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt werden (§ 63 Abs. 2 SGB II-E).
28. § 64 Abs. 3 SGB II-E: Zusammenarbeit der Behörden
Zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch, Schwarzarbeit, Scheinbeschäftigung und der Unterschreitung des Mindestlohns sind die Jobcenter und die Zollverwaltung verpflichtet, bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten eng zusammenzuarbeiten (§ 64 Abs. 3 SGB II-E).
29. § 65a SGB II-E: Übergangsregeln
a. Übergangsregeln zu Vermögen
Für den jeweiligen Bewilligungszeitraum gelten weiterhin die alten Vermögensregelungen (§ 65a Abs. 1 SGB II-E).
Hinweis:
Damit wird die bisherige Vermögenskarenzzeit nach § 12 Abs. 4 SGB II von einem Jahr auf die Dauer des Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs. 3 SGB II verkürzt.
b. Übergangsregeln bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
Für Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes stattgefunden haben, gelten weiterhin die bisherigen Rechtsvorschriften (§ 65a Abs. 2 SGB II-E).
c. Übergangsregeln bei Nachweis von Eigenbemühungen
Die Pflicht zum Nachweis von Eigenbemühungen besteht auch dann, wenn die leistungsberechtigte Person vor Inkrafttreten des Gesetzes über die entsprechenden Rechtsfolgen belehrt wurde.
Gesetzesbegründung:
Die Regelung stellt sicher, dass Personen, die vor Außerkrafttreten des bisherigen Minderungstatbestands (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II a.F.) eine Aufforderung erhalten haben, bei Nichterfüllung auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes sanktioniert werden können.
30. Artikel 11: Inkrafttreten des Gesetzes
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze soll nach Artikel 11 am 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Material:
- Zusammenfassung der Änderungen zum Download
- Referentenentwurf des BMAS: https://t1p.de/id4k1
- Konsolidierte Lesefassung der geplanten Gesetzesänderungen: https://t1p.de/u2enf