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§ 29 Abs. 1 SGB XII geändert: Umzugskosten gehören jetzt zur Sozialhilfe

Temme Info: 18.02.2005

Verwaltungsvereinfachungsgesetz verabschiedet

Umzugskosten können auch nach dem SGB XII übernommen. Durch Art 10 Nr. 01 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) wurde endlich - rückwirkend - zum 01.01.2005 ein offensichtlicher Fehler im SGB XII behoben.

Während im SGB II von Beginn an klar war, dass Umzugskosten außerhalb der Regelleistung zu übernehmen waren, sah das SGb XII diese Übernahme bisher nicht vor. Damit wären dem Grunde die Umzugskosten im Regelsatz enthalten gewesen und hätten nicht gesondert gewährt werden können. Dies hat der Gesetzgeber jetzt korrigiert.

Dem Gesetz wurde am 18.02.05 durch den Bundesrat zugestimmt. Auch wenn eine Veröffentlichung bis heute (06.03.05) nicht erfolgte, sollten die Sozialämter bereits entsprechend verfahren.

Hierzu der Text des § 29 Abs. 1 SGB XII in der neuen Fassung
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

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