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Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG-Reformgesetz (Teil 1)

info also 2/97: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG - Reformgesetz (Teil 1) Erstellt: Donnerstag, 08.07.1999 14:47
info also 2/97: Die Hilfe zur Arbeit nach dem BSHG - Reformgesetz (Teil 1)
info also 2/97 (Seite 64)
I.Einsatz der Arbeitskraft 1. Grundsatz 2. Unzumutbarkeit a. Unmöglichkeit oder Erschwernis künftiger Tätigkeit b. Gefährdung einer geordneten Kindererziehung bzw. Haushaltsführung c. Sonstiger wichtiger Grund d. Schulausbildung e. Umschulung f. Fortbildung g. Kein Berufsausübungsschutz h. Übergangsschutz i. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten j. Folgen bei Unzumutbarkeit der Arbeit k. Folgen bei Zumutbarkeit der Arbeit
II. Hinwirken auf Arbeit
III. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten 1. Allgemeine Arbeitsgelegenheiten 2. Gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten 3. Besondere Arbeitsgelegenheiten 4. Gesamtplan 5. Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten 6. Nachgehende Hilfe
Die im zweiten Unterabschnitt der Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 18 - 20 BSHG) geregelte »Hilfe zur Arbeit«, die zum einen den Einsatz der Arbeitskraft durch einen Hilfesuchenden und zum anderen die damit zusammenhängenden Obliegenheiten des Sozialhilfeträgers betrifft, beinhaltet »eine Art der Hilfe in besonderen Lebenslagen« (BVerwG Urteil vom 10.2.1983 – 5 C 115/81, BVerwGE 67, 1; systematische Übersicht bei Nisch/Reinbacher, ZfS 1989,161 ff., Rechtsprechungsübersicht bei Klay, RsDE 33, 95.) insofern, als hier die Arbeit als Bedarf anerkannt wird. Wegen des Nachrangs der Sozialhilfe gegenüber den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit wird diese Hilfe überwiegend (Trenkl/Hinterberger, NDV 1984, 405 f, 4018, Krahmer-Spindler, ZfSH/SGB 1994, 18, 20, Schulte/Trenk/Hinterberger, BSHG, 2. Aufl. 1988, § 18 Anm. 2; s. jetzt auch Berlit, NDV 1997, 177 ff.) nicht als arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitisches Instrument angesehen, sondern mehr als sozial- und arbeitspädagogisches Mittel mit rehabilitativer Funktion. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, daß auch ihr vordringliches Ziel die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und nicht etwa die Etablierung eines Sonderarbeitsmarkts ist. Die Vorschriften über die Hilfe zur Arbeit sowie die sie begleitenden Bestimmungen über Folgen der Arbeitsverweigerung (§ 25 BSHG) und den Einkommenseinsatz (§ 76 Abs. 2 a BSHG) sind durch das BSHG-Reformgesetz vom 23. 7. 1996 (BGBI. 1 5. 1088 ff.) erheblich geändert worden. Im folgenden wird eine übersichtsartige Darstellung der neuen Rechtslage gegeben, die dem größeren Beitrag »Sozialhilferecht« in dem Loseblattwerk Weiss/Gagel, Handbuch des Arbeits- und Sozialrechts, entnommen und zur Veröffentlichung in dieser Zeitschrift aufbereitet worden ist. Der zweite Teil (IV–IX) folgt im nächsten Heft.
  1. Einsatz der Arbeitskraft

  2. Grundsatz Jeder Hilfesuchende muß seine Arbeitskraft zur Schaffung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen (§ 18 Abs. 1 BSHG), es sei denn, dies ist ihm unzumutbar (§ 18 Abs. 3 BSHG). Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können, sind zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit verpflichtet (§ 18 Abs. 2 S. 2 BSHG). Die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft stellt für den Hilfesuchenden eine Konkretisierung des Nachrang- und Selbsthilfeprinzips (§ 2 Abs. 1 BSHG) dar. (BVerwG Urteil vom 4.3.1993 – 5 C 13/89 –, NDV 1993, 353.) Sie schließt ein, sich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden und für es erreichbar zu sein, fordert aber darüber hinaus auch eigene Bemühungen des Hilfesuchenden, sich auf dem zugänglichen Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz zu suchen, sofern dies nach seinen persönlichen und finanziellen Kräften möglich und nach der (örtlichen oder regionalen) Arbeitsmarktlage erfolgversprechend ist. (BVerwG Urteil vom 17.5.1995– 5 C 20/93 –, NJW 1995, 3200.) Bezüglich der ebenfalls angesprochenen unterhaltsberechtigten Angehörigen hat die Arbeitsverpflichtung bei zusammenlebenden Ehegatten und Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder keine unmittelbaren sozialhilferechtlichen Auswirkungen, da diese schon im Rahmen der Einsatzgemeinschaft (§ 11 Abs. 1 S. 2 BSHG) bis zur Grenze ihres eigenen notwendigen Unterhaltsbedarfs herangezogen werden; insoweit droht jedoch bei mangelnder Einsatzbereitschaft Kostenersatz (§ 92 a BSHG), der auch nach Auslaufen des Hilfebedarfs der Angehörigen durchsetzbar ist. Bei anderen unterhaltspflichtigen Angehörigen (als zusammenlebenden Ehegatten und Eltern minderjähriger unverheirateter Kinder) kommt dem Kostenersatz im Hinblick auf den (bei Ehegatten/Eltern gemäß § 91 Abs. 1 S. 3 BSHG ausgeschlossenen) Übergang der Unterhaltsansprüche (§ 91 BSHG) keine eigenständige Bedeutung zu.

  3. Unzumutbarkeit


a. Unmöglichkeit oder Erschwernis künftiger Tätigkeit Unzumutbar ist nach dem Bundessozialhilfegesetz (§ 18 Abs. 3 S. 1) eine Arbeit vor allem, wenn der Hilfesuchende körperlich oder geistig – oder auch, obwohl im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt, seelisch (S. BVerwG Urteil vom 31.1.1968 – V C 62/67 –, BVerwGE 29, 99: seelische Fehlhaltung, die aus eigener Kraft nicht überwunden werden kann; ergänzend VGH Mannheim Urteil vom 2.10.1974 – VI 473/73 –, FEVS 23, 117, 122: seelische Fehlhaltung von einiger Erheblichkeit, die vorliegt, »wenn sie für die Arbeitsverweigerung ursächlich und wenn sie nach Art und Ausmaß so beschafften ist, daß der Hilfesuchende sie ohne fremde Hilfe, insbesondere ohne psychiatrische oder psychologische Behandlung, nicht überwinden kann. Andernfalls würden auch bloße Faulheit, überwindbare Willensschwäche, Trotz und gemeinschaftsfeindliche Weltanschauungen auf Kosten der Allgemeinheit belohnt«.) hierzu nicht in der Lage ist oder wenn ihm die künftige Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit wesentlich erschwert würde, was z. B. angenommen wird, wenn einem Konzertgeiger als Waldarbeiter die Fingerfertigkeit verloren ginge. (Beispiel von Mertens, NDV 1966, 42, das auch in der aktuellen Kommentarliteratur – z. B. LPK-BSHG, 4. Aufl. 1994, § 18 Rn. 8 – aufgeführt wird.) Als weitere Beispiele werden genannt: (Knopp-Fichtner. BSHG, 7. Aufl. 1992, § 18 Rn. 9.) keine Heranziehung eines Uhrmachers zu groben Handarbeiten und keine Aufgabe eines Gewerbebetriebs bei vorübergehender Hilfsbedürftigkeit eines Selbständigen. Keinesfalls ist aber für einen vormals selbständigen Handwerksmeister eine unselbständige Arbeit unzumutbar, da die Vorschrift nur verhindern will, daß durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine nachhaltige berufliche und soziale Herabstufung des Hilfeempfängers herbeigeführt wird (BVerwG Urteil vom 27.8.1969 – V C 100/68 –, BVerwGE 32, 362.). Demnach enthält sie keinen Berufsausübungsschutz (dazu weiter I. 2. g.).
b. Gefährdung einer geordneten Kindererziehung bzw. der Haushaltsführung Eine Arbeit darf weiter nicht zugemutet werden (§ 18 Abs. 3 S. 2, 3 BSHG), soweit dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde; dies ist nach Vollendung des dritten Lebensjahres in der Regel dann nicht gegeben. wenn unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Familie des Hilfesuchenden die Betreuung des Kindes in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (s. §§ 22 ff.) sichergestellt ist, wobei die Sozialhilfeträger darauf hinwirken sollen, daß Alleinerziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird. Scheiden Betreuung und Verpflegung eines neun- bis zehnjährigen Kindes durch die Schule oder Dritte aus, ist einem alleinerziehenden Elternteil in aller Regel freilich nur eine Halbtagsarbeit zuzumuten, weil es nicht erträglich ist, das Kind bis zum Nachmittag ohne Mittagessen und Aufsicht sich selbst zu überlassen (BVerwG Urteil vom 17.5.1995 – 5 C 20/93 –, NJW 1995, 3200.). Auch sonst sind die Pflichten zu berücksichtigen, die dem Hilfesuchenden die Führung eines Haushalts oder die Pflege eines Angehörigen auferlegt (§ 18 Abs. 3 5. 4 BSHG). Trotzdem ist eine Frau, die einen siebzig Prozent erwerbsunfähigen, zeitweise auf Krücken und fremde Hilfe angewiesenen Ehemann sowie ein achtjähriges Kind zu versorgen hatte, für verpflichtet gehalten worden, zeitweise einer Arbeit nachzugehen (VGH Mannheim Beschluß vom 4.4.1989 – 6 S 307/89 –, FEVS 39, 201.).
c. Sonstiger wichtiger Grund Schließlich ist eine Arbeit nicht zumutbar, wenn ihr ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht (§ 18 Abs. 3 5. 1 letzte Alternative BSHG). Als Beispiele werden genannt; (Knop/Fichtner. § 18 Rn. 10, LPK-BSHG § 18 Rn. 9, Schellhorn u.a., BSHG 14. Aufl. 1993, § 18 Rn. 19.) unübliche Bezahlung (eine untertarifliche Bezahlung reicht heute angesichts der Öffnungsklauseln nicht mehr aus), durch Arbeitskampf freiwerdende, gesetzes-, sittenwidrige oder gesundheitsgefährdende Arbeit, Alter ab sechzig Jahre, länger dauernde Trennung von der Familie, soweit ihr Wohl dadurch gefährdet wird.
d. Schulausbildung Eine Schulausbildung ist in der Regel ein dem Einsatz der Arbeitskraft entgegenstehender wichtiger Grund. Die Rechtsprechung zeigt sich hier noch uneinheitlich. So hat ein Oberverwaltungsgericht (OVG Berlin Beschluß vom 19.1.1986 – 6 M 12/85 –, FEVS 38, 399.) zunächst die Auffassung vertreten, daß dem Einsatz der Arbeitskraft durch Aufnahme einer Berufsausbildung/Lehre kein wichtiger Grund entgegenstände, wenn ein Hilfesuchender die gymnasiale Oberstufe nach schulischen Mißerfolgen erst im Alter von neunzehn Jahren beginne. Zwar sei die Hochschulreife bei hinreichender Begabung regelmäßig ein anzuerkennendes Ziel, das die Verwertung der Arbeitskraft ausschließe. Dies gelte jedoch nicht bei einem Hilfesuchenden, der die Oberstufe wegen schulischer Mißerfolge erst in einem Alter beginne, in dem bereits bei normalen Bildungsgang die Hochschulreife erreicht sei. Ihm müsse wie anderen jungen Menschen in diesem Alter bei ähnlich weniger erfolgreichem Bildungsverlauf spätestens nach der sog. Mittleren Reife der Einstieg in das Berufsleben durch Aufnahme einer Berufsausbildung/Lehre zugemutet werden. Demgegenüber kommt das gleiche Gericht (OVG Berlin Beschluß vom 7.7.1987 – 6 S 39/87 –, FEVS 38, 283.) kurze Zeit später im Fall eines 29-jährigen ehemals Heroinabhängigen, der mit 23 Jahren die Ausbildung zum Beruf eines Holzmechanikers abgebrochen hatte, seitdem überwiegend arbeitslos war und mit 28 Jahren eine Fachoberschule Fachrichtung Bau-/Holztechnik mit dem Ziel eines anschließenden Fachhochschulstudiums aufgenommen hat, zu dem (treffenden) Schluß, es sei nicht Sinn des Gebots, die Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einzusetzen, bedürftige junge Menschen daran zu hindern, allgemeine Bildungsziele anzustreben und damit die Voraussetzung für eine gleichberechtigte Integration zu schaffen. Auch nach Streichung der Ausbildungshilfe im Bundessozialhilfegesetz (§§ 31 ff. BSHG ä. F. durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz mit Wirkung vom 1. 1. 1982) bezwecke § 18 Abs. 1 BSHG nicht, junge Menschen ohne leistungsfähige Eltern oder eigene Mittel in ungelernte Berufe zu drängen oder von höherer allgemeiner oder beruflicher Bildung auszuschließen. Die Förderung der höheren Bildungsziele sei im Bundesausbildungsförderungsgesetz auch nach der weitgehenden Beseitigung der Schülerförderung erhalten geblieben. Es könne nicht Sinn des Bundessozialhilfegesetzes sein, Bedürftige durch frühzeitige Abdrängung in mindere Qualifikationen bis zu den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geförderten Bildungszielen gar nicht vordringen zu lassen. Damit übereinstimmend vertrete der Senator für Gesundheit, Soziales und Familie die Auffassung, daß der Abbruch der Ausbildung bei allgemeinbildenden Schulen wie Gymnasien und Fachoberschulen im allgemeinen nicht zu fordern sein werde. Der Zugang zur- Fachoberschule und darüber hinaus zur Fachhochschule nicht über die Realschule, sondern über eine Berufsausbildung sollte deswegen grundsätzlich bedürftigen jungen Menschen nicht über den Zwang zum vorrangigen Einsatz der Arbeitskraft verschlossen bleiben, wie auch Realschüler nicht zum Verzicht auf die Ausbildung zugunsten von Erwerbstätigkeit in ungelernten Berufen und Gelegenheitsarbeiten gedrängt werden sollten. (So auch OVG Münster Beschluß vom 15.2.1990 – 24 B 79/89 –, NDV 1990, 357, OVG Hamburg, Beschluß vom 21.12.1994 – OVG Bs IV 240/94 –, info also 1995, 99, VGH Kassel Urteil vom 15.11.1994 – UE 2710/92 –, FEVS 46, 100; offengelassen hat das OVG Berlin Beschluß vom 7.7.1987 – 6 M 12/85 –, FEVS 38, 283, 287, ob der Drogenabhängige Anspruch auf Eingliederungshilfe (§§ 39 ff. BSHG) habe, da er die gewünschte Schulausbildung kostenlos durch den Besuch einer allgemein zugänglichen Schule erhalte und ihm daneben Hilfe zum Lebensunterhalt zustehe.)
e. Umschulung Eine Umschulung ist dann ein dem Einsatz der Arbeitskraft entgegenstehender wichtiger Grund, wenn nur sie die Chance einer angemessenen beruflichen Tätigkeit eröffnet, z. B. bei einem 31jährigen Lehrer, der sich nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit einer vom Arbeitsamt durchgeführten einjährigen Umschulungsmaßnahme zum EDV-Organisator unterzieht. Er braucht sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 -, BVerwGE 82, 125.) nicht auf den Arbeitsmarkt für Ungelernte verweisen zu lassen, sondern handele so, wie es von einem Hilfesuchenden geradezu erwartet werde (unter Hinweis auf §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 2 Nr. 3 a. F. BSHG, nach dem die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Verweigerung bzw. Abbruch einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung auf das Unerläßliche eingeschränkt werden konnte).
f. Fortbildung Demgegenüber ist eine Fortbildung dann kein wichtiger Grund, wenn der bisherige Beruf ein ausreichendes Auskommen gewährleistet, wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG Urteil vom 4.3.1993 - 5 C 13/89 -, NDV 1993, 353.) am Beispiel eines 2ljährigen gelernten Ladenfleischers, der eine Fachoberschule in Fachrichtung Ernährung/Hauswirtschaft mit dem Ziel eines Fachhochschulstudiums Ökotrophologie besuchte, entschieden hat. Der Begriff des »wichtigen Grundes« sei aus dem Regelungszusammenhang des Gesetzes und der Zielvorschrift der Vorschrift heraus auszulegen, insbesondere also aus der Pflicht zur Beschaffung des Lebensunterhalts durch Arbeit (§ 18 Abs. 1 BSHG) und dem Gewicht der ausdrücklich in Absatz 3 genannten Ausnahmen. Dagegen sei eine Ausbildungsförderung, auf welche das Begehren der Sache nach gerichtet sei, nicht mehr eigentlich Aufgabe der Sozialhilfe, seitdem die Ausbildungshilfe (§§ 31 ff. BSHG a. F.) durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz mit Wirkung vom 1. 1. 1982 aufgehoben worden sei. Vielmehr müsse die Sozialhilfebedürftigkeit allein nach sozialhilferechtlichen Kriterien beurteilt werden. Nur wenn andernfalls der Auszubildende nicht in der Lage sei, unter zumutbarem Einsatz seiner Kräfte ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 2 BSHG), könne die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt während der Ausbildung in Betracht kommen. Das sei bei einem Hilfesuchenden, der in seinem erlernten Beruf arbeiten und menschenwürdig leben könne, nicht der Fall.
g. Kein Berufsausübungsschutz Ebensowenig stellt es einen wichtigen Grund für die Ablehnung einer Arbeit dar, daß sie nicht dem erreichten beruflichen Standard entspricht (Berufsausübungsschutz). Vielmehr bezeichnet das Bundessozialhilfegesetz (§ 18 Abs. 3 S. 5 BSHG) ausdrücklich eine Arbeit insbesondere nicht allein deshalb als unzumutbar, weil 1. sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des Hilfeempfängers entspricht, 2. sie im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfeempfängers als geringerwertig anzusehen ist, 3. der Beschäftigungsort vom Wohnort des Hilfeempfängers weiter entfernt ist als sein früherer Beschäftigungs- oder Ausbildungsort, 4. die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigungen des Hilfeempfängers. Im Anschluß hieran hielt die Rechtsprechung (OVG Hamburg Beschluß vom 29.8.1990 - Bs IV 326/90 –, FEVS 41, 417.) einen Hilfesuchenden für verpflichtet, gleichsam täglich darum bemüht zu sein, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken und jede mögliche Arbeit anzunehmen, z. B. Aushilfstätigkeiten und Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art, etwa als Bote, Nachtwächter, Pförtner, Urlaubsvertretung; bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß ein Hilfesuchender, dessen Leistungsfähigkeit nicht durch besondere körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt sei, innerhalb kürzester Zeit eine –. auch unter Umständen gering vergütete – Erwerbstätigkeit aufnehmen könne, was nur durch hinreichend begründete Angaben über die erfolglos gebliebenen Versuche, eine Arbeit zu erlangen, widerlegbar sei. Diese 1990 geäußerte Auffassung war schon damals hinsichtlich des Verweises auf Gelegenheitsarbeiten fragwürdig – eine Existenz als Tagelöhner ist in unserer Gesellschaft mit der Menschenwürde kaum vereinbar – und ist heute angesichts der weit verbreiteten Arbeitslosigkeit überholt. Diese muß dazu führen, daß der Sozialhilfeträger im Hinblick auf den örtlichen Arbeitsmarkt und die Person des Hilfesuchenden nachzuweisen hat, daß zumutbare Arbeitsverhältnisse in größerer Zahl oder im Einzelfall vorhanden sind. (S. BVerwG Urteil vom 17.5.1995 – 5 C 20/93 -, NJW 1995, 3200.)
h. Übergangsschutz Bei Verlust eines Arbeitsplatzes mutet es die Rechtsprechung (OVG Berlin Urteil vom 26.7.1984–6 B 34/83 –, FEVS 34, 240, 248 f.) einem Hilfesuchenden, der sein berufliches Leben auf Grund einer spezifischen Ausbildung über lange Zeit in einem bestimmten Berufsfeld verbracht hat, nicht sofort zu, eine völlig berufsfremde Tätigkeit aufzunehmen, wenn er sich in einer Suchphase bemüht, einen ihm adäquaten Arbeitsplatz zu finden; der Umfang dieser Suchphase hänge maßgeblich von der Dauer der Ausübung des erlernten Berufs ab und könne sich bis etwa auf sechs Monate belaufen.
i. Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Insgesamt ist nach alledem der Zumutbarkeitsmaßstab des Bundessozialhilfegesetzes strenger als der des Arbeitsförderungsrechts (s. § 103 AFG und die Zumutbarkeitsanordnung der Bundesanstalt für Arbeit) und weniger streng als der des Unterhaltsrechts im Verhältnis Kinder-Eltern; (S. z.B. BGH Urteil vom 16.12.1984 – lV b 53/83 –, FamRZ 1984, 273.) dies führt zu einem »Spannungsverhältnis« (Rudolph, ZfSH/SGB 1989, 134.) und »sinnlosen Widersprüchen«. (Hummel-Liljegren, ZRP 1987, 310; weiter dazu Schlegel, FamRZ 1986, 856 und Peters-Lange 1992.) So darf die Hilfe zum Lebensunterhalt einem Arbeitslosen nicht allein deshalb versagt werden, weil es das Arbeitsamt ablehnt, Arbeitslosenhilfe ohne Rücksicht auf einen fiktiven Unterhaltsbetrag zu gewähren, und zur Begründung ausführt, er bemühe sich nicht selbst genügend um Arbeit, so daß eine Klage gegen einen Unterhaltspflichtigen allein deshalb keine Aussicht habe. (OVG Lüneburg Beschluß vom 17.8.1988 – 4 B 251/88 –, FEVS 38, 461; s. aber auch jetzt § 25 Abs. 2 Nr. 3 n. F. BSHG.)
j. Folgen bei Unzumutbarkeit der Arbeit Stellt sich ein Einsatz der Arbeitskraft als unzumutbar dar, so darf ein Hilfesuchender nicht darauf verwiesen werden. Ihm bleibt aber unbenommen, dennoch eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, auch unter Raubbau an seiner Gesundheit, wobei jedoch die erzielten Einkünfte ihm als Einkommen angerechnet werden. (BVerwG Urteil vom 24.6.1976– V C 39/74–, BverwGE 51, 55 am Beispiel eines 75jährigen Mannes.)
k. Folgen bei Zumutbarkeit der Arbeit Ist der Einsatz der Arbeitskraft zumutbar, so muß sich ein Hilfesuchender vordringlich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt um eine Arbeit bemühen. Findet er dort keine, ist er zur Annahme einer Arbeitsgelegenheit verpflichtet, wenn sie zumutbar ist (s. § 18 Abs. 2 S. 2 BSHG). In diesem Fall findet also eine doppelte Zumutbarkeitsprüfung statt.
II. Hinwirken auf Arbeit Mit den Worten »Es ist darauf hinzuwirken, daß der Hilfesuchende sich um Arbeit bemüht und Arbeit findet« (§ 18 Abs. 2 5. 1 BSHG) wendet sich das Gesetz an den Träger der Sozialhilfe, den es zum Tätigwerden verpflichtet, (Burdenski, Die »Hilfe zur Arbeit« nach §§ 18 – 20, 25 BSHG, 1987, S.27.) und zwar vorrangig mit dem Ziel, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit zu finden. (BT-Dr. 12/4401, 79.) Dementsprechend hat er – was durch seine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit (§ 18 Abs. 2 S. 4 BSHG) unterstrichen wird in erster Linie zu veranlassen, daß sich ein Hilfesuchender beim örtlichen Arbeitsamt arbeitslos meldet und dessen Vermittlung in Anspruch nimmt. Damit allein ist die Aufgabe des Sozialhilfeträgers aber nicht erfüllt. Er soll sich weiter an andere auf diesem Gebiet tätige Stellen, z. B. bei Jugendlichen die Träger der Jugendhilfe (s. § 18 Abs. 1 S. 4 BSHG) oder öffentliche bzw. private Arbeitgeber, wenden sowie auch den Hilfesuchenden selbst zu konkreten Schritten auffordern, z. B. sich bei einem bestimmten Arbeitgeber vorzustellen; bei der Abfassung von Bewerbungen hat er – soweit erforderlich – seine Hilfe anzubieten. Nach dem BSHG-Reformgesetz kann auch, soweit es im Einzelfall geboten ist, durch – ihrem Umfang nach nicht näher bestimmte – Zuschüsse an Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen – z. B. solche zur beruflichen Qualifikation – darauf hingewirkt werden, daß ein Hilfeempfänger Arbeit findet (§ 18 Abs. 4 S. 1 BSHG). Aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe folgt, daß Zuschüsse nach dem Arbeitsförderungsgesetz vorrangig zu leisten sind (§ 18 Abs. 4 S. 2 BSHG). Auch einem Hilfeempfänger, der eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnimmt, kann ein Zuschuß gewährt werden, und zwar im 1. Monat bei Vollzeitbeschäftigung bis zur Höhe des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand, im 2. und in den folgenden sich ständig vermindernd bis zum Auslaufen nach spätestens einem halben Jahr (§ 18 Abs. 5 BSHG). Dadurch wird angestrebt, die Arbeitsaufnahme und damit die Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit mit einer Verbesserung der finanziellen Situation –gerade bei niedrig entlohnten Arbeiten – zu koppeln, was ebenso bei Teilzeitbeschäftigung – in höhenmäßig geringerem Umfang – möglich ist (BT-Dr. 13/2440, 21; zur Praxis in Saarbrücken s. Schindler/Freidinger, NDV 1996, 382.). Wenn zur Überwindung von Hilfsbedürftigkeit ein besonderes Zusammenwirken des Hilfsbedürftigen und des Sozialhilfeträgers erforderlich ist, soll hierüber in geeigneten Fällen eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden (§ 17 Abs. 2 BSHG), wofür die Begründung (BT-Dr. 13/2440, 20.) zum Reformgesetzentwurf als Beispiel die Verpflichtung des Sozialhilfeträgers nennt, bestimmte Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen und Einarbeitungszuschüsse zu zahlen, bei Verpflichtung des Hilfeempfängers im Gegenzug, an Arbeitsgelegenheiten teilzunehmen oder eine angebotene Beschäftigung aufzunehmen. Zuschüsse an Arbeitgeber und Hilfeempfänger können auch kombiniert werden. Die ausschließlich an den Sozialhilfeträger gerichteten Vorschriften ermächtigen ihn jedoch nicht, dem Hilfesuchenden durch Verwaltungsakt aufzugeben, einen Arbeitgeber aufzusuchen, um mit ihm einen Arbeitsvertrag abzuschließen. (OVG Lüneburg Urteil vom 12.11.1991 – 4 L 1807/91 –, info also 1992, 82.) Ausgenommen von den Bemühungen des Sozialhilfeträgers sind allerdings Hilfesuchende, denen keine Arbeitserlaubnis erteilt wird (§ 18 Abs. 2 S. 3 BSHG), also Ausländer aus Nicht-EG- und EWR-Staaten; (Zur Arbeitserlaubnis für Ausländer s. § 19 AFG und die Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer.) aber auch bei ihnen kann es zu den Pflichten des Sozialhilfeträgers gehören, in Kontakt mit dem Arbeitsamt sich um eine Arbeitserlaubnis zu bemühen. Freilich sind den Möglichkeiten des Sozialhilfeträgers insgesamt dadurch deutliche Grenzen gesetzt, daß auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt viel mehr Anbieter von Arbeitskraft als Nachfrager vorhanden sind und die Arbeitsämter sich vordringlich um die eigenen Leistungsbezieher bemühen. Ihnen ist jedoch ausdrücklich vorgeschrieben (§ 12 b AFG), mit den Sozialhilfeträgern zusammenzuwirken, damit Empfänger der Hilfe zum Lebensunterhalt ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen einsetzen können, wobei der Bundesanstalt für Arbeit durch Einbeziehung in Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung oder zur Arbeitsbeschaffung entstehende Kosten gemäß einer zu treffenden Vereinbarung erstattet werden.
III. Schaffung von Arbeitsgelegenheiten Für die Personen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus objektiven oder subjektiven Gründen keine Arbeit finden können, insbesondere junge Menschen, soll der Sozialhilfeträger spezifische sozialhilferechtliche Arbeitsgelegenheiten (§§ 19, 20 BSHG) schaffen, (BVerwG Urteil vom 4.6.1992 – 5 B 35/88 –, info also 1992, 199 mit Anmerkung Mohrmann-Walter,) als »Ersatz für Arbeit, die auf dem freien Arbeitsmarkt (§ 18 Abs. 1 und 2 BSHG) nicht gefunden werden konnte«. (BVerwG Urteil vom 10.2.1983 – 5 C 115/81 –, BVerwGE 67, 1, 4.) Im einzelnen sieht das Gesetz allgemeine, gemeinnützige und zusätzliche sowie besondere Arbeitsgelegenheiten vor (Dazu Glatzel, ZfF 1995, 73 ff.). Ihre Rangfolge ergibt sich aus ihrer Eignung, den Hilfesuchenden zu befähigen, sich durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit selbst zu helfen. (LPK-BSHG vor § 18 Rn. 2, § 25 Rn. 8, Trenk/Hinterberger in: Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Fachlexikon der sozialen Arbeit, 3. Auflage 1993, S. 469.) Bei der Schaffung der Arbeitsgelegenheiten soll der Sozialhilfeträger wieder mit der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls anderen auf diesem Gebiet tätigen Stellen – z. B. den Jugendhilfeträgern – zusammenwirken (§ 19 Abs. 4 S. 1 BSHG). Die dabei entstehenden Arbeitsverhältnisse sind vom persönlichen Geltungsbereich des Bundesangestelltentarifvertrags (§ 3 d BAT) sowie der Manteltarifverträge für Arbeiter des Bundes (§ 3 Abs. 1 c MTB II), der Länder (§ 3 Abs. 1 f MTL II) und der Gemeinden (§ 3 Abs. 1 e BMT-G) ausgenommen. Zulässig sind sowohl einzelvertragliche Vereinbarungen im Anschluß an Tarifverträge – z. B. bezüglich Eingruppierung, Arbeitslohn, Arbeitszeit, Pausen – als auch Sondertarifverträge für sozialhilferechtliche Arbeitsgelegenheiten (Letztere sind allerdings im einzig bisher bekannt gewordenen Fall von der Gewerkschaft mit der Begründung abgelehnt worden, es handele sich um Tarifverträge minderen Rechts, s. Burdenski aa 0. S. 63 f.). Auch die kirchlichen Maßnahmeträger halten ihre Richtlinien bei Arbeitsgelegenheiten nicht für zwingend anwendbar (s. §§ 3 Abs. 3 AVR DCV, 1 b AVR DW).
  1. Allgemeine Arbeitsgelegenheiten Zu den allgemeinen Arbeitsgelegenheiten, d. h. solchen mit auf dem 1. oder 2. (ABM) arbeitsmarktüblichen Arbeitsvertragsbedingungen einschließlich Entlohnung und Sozial-versicherungsschutz, (Zu arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Einzelfragen s. Burdenski, S. 46 ff. sowie zur betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Situation ebenfalls Burdenski aa 0. S. 64 ff. weiter Birk, ArbuR 1985, 113 ff.) wird im Gesetz (§ 19 Abs. 1 S. 2, 3 BSHG) lediglich gesagt, daß sie in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein sollen und zu ihrer Schaffung und Erhaltung auch Kosten übernommen werden können. Damit sind die weder nach der Art der Arbeit – die jedoch nicht gemeinnützig und zusätzlich sein muß (dazu Abs. 2) – noch des Arbeitgebers – welcher jeweils gefördert durch den Sozialhilfeträger eine Privatperson, eine Personengesellschaft (OHG, KG), eine juristische Person des Privatrechts (z. B. GmbH, Verein einschließlich der Träger der freien Wohlfahrtspflege wie Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Paritätischer Wohlfahrtsverband) oder des Öffentlichen Rechts (Städte, Gemeinden, Landkreise) bzw. insbesondere auch eine von unterschiedlichen Trägern unterhaltene Beschäftigungsgesellschaft (meist eine gemeinnützige GmbH) sein kann – begrenzten Arbeitsgelegenheiten an der Person des Hilfesuchenden zu orientieren, was eine erforderliche sozialpädagogische Begleitung einschließt (sog. angepaßte Arbeitsgelegenheiten), und in der Regel zeitlich – auf mindestens ein Jahr – befristet. (Zur Befristung und vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Burdenski S. 54 ff., Krahmer/Spindler, ZfSH/SGB 1994, 18, 21.) Zu den dabei anzustrebenden Qualitätsstandards gehören. (Krahmer/Spindler, ZfSH/SGB 1994, 18, 21.) Stärkung des Selbstvertrauens, Entwicklung der sozialen Fähigkeiten, 1-leranführung an grundlegende Arbeitstugenden wie Pünktlichkeit und Belastbarkeit, Regulierung der sozialen und/oder materiellen Probleme, Entwicklung realistischer Einschätzungen der eigenen Arbeits- bzw. Lernfähigkeit. Zu den übernehmbaren Kosten zählen allgemeine Regiekosten, anteilige Lohnkosten, spezielle Personalkosten für besonders qualifizierte Anleiter und Betreuer, Einarbeitungszuschüsse an Arbeitgeber. (BT-Dr. 12/4401, 79.)

  2. Gemeinnützige und zusätzliche Arbeitsgelegenheiten Ausdrücklich hebt das Gesetz (§ 19 Abs. 2, 3 BSHG) die gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeitsgelegenheiten hervor. Der Begriff der Gemeinnützigkeit lehnt sich das Steuerrecht an (§§ 51 ff. Abgabenordnung) und betrifft Arbeiten, die allgemeinen und nicht privaten erwerbswirtschaftlichen Zwecken – letztere dürfen dadurch gerade nicht tangiert werden – dienen; darunter fallen speziell auch Arbeitsgelegenheiten für auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbare Personen. Sie können sowohl von öffentlichen als auch gemeinnützigen privaten – insbesondere Wohlfahrtsverbänden – Arbeitgebern angeboten werden. Beispiele für solche Arbeitsgelegenheiten sind etwa der Einsatz in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Tierparks, Instandhaltung von Spiel- und Grünanlagen (»Grüner Bereich«, in dem das Übergewicht der Arbeitsgelegenheiten angeboten wird), Neu- und Umordnung von Bibliotheken oder Dokumentationen, pädagogische Hilfen wie Schulaufgabenbetreuung, Reinigungsarbeiten in öffentlichen Einrichtungen wie Friedhöfen, Kindergärten, Tages- und Sportstätten sowie gegebenenfalls auf Straßen. Zusätzlich ist nach der Legaldefinition des BSHG (§ 19 Abs. 2 5. 1 Us. 2 BSHG) nur eine Arbeit, die sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde, womit eine Konkurrenz zum regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen werden soll; (Zur Auslegung s. OVG Lüneburg Beschluß vom 23.6.1983 – 4 B 95/83 –, FEVS 33, 25; OVG Münster Urteil vom 27.5.1991 - 24 A 899/89–, info also 1991, 197.) von diesem Erfordernis kann jedoch im Einzelfall abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird oder dies nach den besonderen Verhältnissen des Hilfesuchenden (im Gesetzestext steht wohl infolge eines Redaktionsversehen »Leistungsberechtigten«) und seiner Familie geboten ist (§ 19 Abs. 2 5. 2 BSHG), was aber nur ausnahmsweise geschehen soll. (BT-Dr. 12/4401, 80.) Wird für einen Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit geschaffen, kann ihm entweder das übliche Arbeitsentgelt (1., sog. arbeitsrechtliche Alternative) gezahlt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen (2., sog. öffentlich-rechtliche Altemative) gewährt werden (§ 19 Abs. 2 5. 1 Hs. 1 BSHG). Somit sind diese Arbeitsverhältnisse selbst ein Spiegelbild der Janusköpfigkeit der (öffentlich-rechtlichen) Hilfe zur Arbeit und beinhalten sowohl privatrechtliche Arbeitsverhältnisse in Anlehnung an den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch spezielle sozialhilferechtliche Arbeitsverhältnisse. Die Zahlung des »üblichen Arbeitsentgelts« (§ 19 Abs. 2 5. 1 Us. 11. Alternative) hat einherzugehen mit dem Abschluß eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags einschließlich des üblichen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status. (Grundlegend Trenk-Hinterberger, NDV 1984, 405, 406, heute ganz h.M., z.B. LPK-BSHG § 19 Rz. 10, Schellhorn u.a., § 19 Rn. 14.) Mit der »üblichen Vergütung« ist diejenige des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 612 BGB) gemeint, was auch eine mittelbare Anwendung tarifvertraglicher Regelungen ermöglicht. (So überzeugend Münder/Birk, Sozialhilfe und Arbeitslosigkeit, 2. Aufl. 1985, S. 65; zum Meinungsstand Burdenski, aa 0. S. 80 f.) Wird Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt (§ 19 Abs. 2 5. 1 Us. 1 2. Alternative), besteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung (so ausdrücklich § 19 Abs. 3 5. 1 BSHG), sondern ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis eigener Art, (Knopp/Fichtncr, § 19 Rn. 9, LPK-BSHG § 19 Rn. 11 f., Schellhorn u.a., § 19 Rn. 17; Einzelheiten bei Burdenski aa 0. S. 88 f, 99 f.) das nach Maßgabe des Sozialhilfeträgers bei ihm oder einem Dritten zu erfüllen ist. Es wird durch Verwaltungsakt oder einen öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsvertrag (§ 53 8GB X), für den Schriftform (§ 56 SGB X) vorgeschrieben ist, begründet. Arbeitsschutz (§ 19 Abs. 3 5. 2 BSHG) und Unfallversicherungsschutz (§ 539 Abs. 2 RVO) gelten auch bei ihm; entsprechend anwendbar sind auch die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes. (Birk, ZfSH/SGB 1984, 109, 112, Schulte/Trenk-Hinterberger, § 20 Anm. 3; a. A. Burdenski aa 0. S. 100 f.) Die angemessene Entschädigung für den Mehraufwand dient der Abgeltung der erhöhten Aufwendungen (BVerwG Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; OVG Münster Beschluß vom 25.10.1982 – 8 B 1586/82 –, FEVS 32, 28, 33 f., Burdenski aa 0. S. 90 ff., Knopp/Fichtner, § 19 Rn.7.) für Ernährung, Kleidungsreinigung und Wäscheverschleiß sowie persönliche Bedürfnisse wie Genußmittel (entsprechend § 1 RSVO) und stellt nicht etwa eine »Arbeitsprämie« oder gar einen »Arbeitslohn« (So OVG Lüneburg Beschluß vom 28.6.1978 – 4 B 102/78 –, FEVS 29, 379, 380 f.) dar; für darin im Einzelfall nicht enthaltene Arbeitsmittel, Gewerkschaftsbeiträge und Fahrtkosten bzw. Grundausstattung und Erneuerung von Arbeitskleidung muß eine Absetzung (entsprechend §§ 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG, 3 Abs. 4–6 VO zu § 76) bzw. einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1 a Nr. 1 BSHG) erfolgen. Die Höhe der Mehraufwandsentschädigung hat sich an dem früheren Mehrbedarfszuschlag (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a. F.) und jetzigem Absetzungsbetrag für Erwerbstätige (§ 76 Abs. 2 a BSHG), den sie ausschließt, zu orientieren; (So zu Recht Schoch, ZfF 1988, 221, LPK-BSHG § 19 Rn. 13.) in der Praxis liegt sie zwischen 1–3 DM je Stunde geleisteter Arbeit. Eine teilweise für erforderlich gehaltene Bemessung anhand eines Betrages, der sich aus einer angemessenen Relation zwischen der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich Mehraufwandsentschädigung und einem vergleichbaren Arbeitsentgelt ergeben soll, (So OVG Lüneburg Beschluß vom 2.4.1981 – 4 OVG B 2/81 –, FEVS 31, 113; OVG Hamburg Beschluß vom 24.5.1982 – Bsl 37/82 –, FEVS 31, 468; VGH Mannheim Beschluß vom 24.8.1982 – 6 S 1413/82 –, NVwZ 1983, 429.) verkennt dessen andersartigen Charakter. (Krahmer, ZfSH 1983, 213 und 1984, 22, LPK-BSHG § 19 Rn. 15, Burdenski aa O. S.96.) Dem dabei zugrunde liegenden Anliegen ist aber im Hinblick auf den grundsätzlichen Unterschied zwischen der einer Erwerbsarbeit stark angenäherten arbeitsrechtlichen Alternative und der vor allem das Selbsthilfestreben unterstützenden öffentlich-rechtlichen Variante, die jedoch auch intendieren muß, eine Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu ermöglichen, dadurch zu entsprechen, daß das sozialhilferechtliche Arbeitsverhältnis zeitlich auf einen Umfang in Höhe der Hälfte der vergleichbaren tariflichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst begrenzt wird, d. h. eine vollschichtige Arbeit unzumutbar ist; (So auch im Ergebnis BVerwG Urteil vom 10.2.1983 – 5 C 115/81 –, BverwGE 67, 1, 7; Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 68, 91, 96; Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91, und überzeugend in der Begründung Burdenski aa O. S.93 ff., LPK-BSHG § 19 Rn. 17.) soll ein Hilfesuchender mehr leisten, muß das Arbeitsverhältnis in die privatrechtliche Form überführt werden. Die Wahl zwischen der arbeitsrechtlichen und der öffentlich-rechtlichen Alternative steht im Ermessen des Sozialhilfeträgers, das er pflichtgemäß auszuüben hat, d. h. entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens (§ 39 Abs. 1 5. 1 SGB 1). Demgemäß hat er sich unter Beachtung des Einzelfallgrundsatzes (§ 3 BSHG) vor allem am Ziel der konkreten Arbeitshilfemaßnahmen unter weitgehender Hintansetzung fiskalischer und organisatorischer Gesichtspunkte auszurichten: (Im Anschluß an Burdenski aa 0. S. 106 ff.; aus der Rechtsprechung siehe BVerwG Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 66/82 –, BVerwGE 68, 97; OVG Münster Urteil vom 27.5.1991 – 24 A 899/87 –, info also 1991, 197.) Soll eine Maßnahme der bei dem Hilfesuchenden möglich erscheinenden Ein- oder Rückgliederung in das normale Arbeitsleben dienen, so ist ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu begründen; bezweckt eine Maßnahme eher eine kurz- bis mittelfristige Beschäftigung noch nicht voll belastbarer Hilfesuchender, ist die öffentlich-rechtliche Variante angebracht. Wird die Hälfte der vergleichbaren Arbeitszeit im öffentlichen Dienst überschritten oder hat der Hilfesuchende eine gleichbleibende Arbeit über einen längeren Zeitraum (etwa ein halbes Jahr) durchgeführt, so ist in jedem Fall die privatrechtliche Alternative zu wählen. Beide Alternativen sind mit persönlicher Hilfe (§ 8 BSHG) zu begleiten, die in der Regel bei der öffentlich-rechtlichen Variante intensiver zu sein hat.

  3. Besondere Arbeitsgelegenheiten Ist es im Einzelfall – ausnahmsweise – erforderlich, die Gewöhnung eines Hilfesuchenden an eine berufliche Tätigkeit – z. B. auch Frauen nach der Familienphase (BT-Dr. 12/4401, 80.) – besonders zu fördern oder – aus konkretem Anlaß – seine Bereitschaft zur Arbeit zu überprüfen, soll ihm – im Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit und gegebenenfalls anderen auf diesem Gebiet tätigen Stellen – eine hierfür geeignete Tätigkeit oder Maßnahme angeboten werden (§ 20 Abs. 1 BSHG). Dabei sind ihm Hilfe zum Lebensunterhalt und eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen entsprechend der öffentlich rechtlichen Alternative bei der gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit – d. h. auch begrenzt auf eine halbschichtige Tätigkeit von etwa einem halben Jahr – zu gewähren (§ 20 Abs. 2 BSHG). Geeignet sind besonders auf den einzelnen abgestimmte sozialpädagogisch begleitete Tätigkeiten und Maßnahmen, bei denen es nicht um eine übliche wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung geht, sondern vor allem darum, den Hilfesuchenden wieder zur Arbeit hinzuführen. (BT-Dr. 3/1799.) In der Praxis wird davon wenig Gebrauch gemacht.

  4. Gesamtplan In geeigneten Fällen ist für den Hilfesuchenden unter Mitwirkung aller Beteiligten ein Gesamtplan zu erstellen (§§ 19 Abs. 4 5. 2, 20 Abs. 1 5. 2 BSHG (S. zum folgenden Krahmer/Spindler, ZfSH/SGB 1994, 18, 23; Beispiel bei Burdenski aa 0. S. 128 im Anschluß an Pitz, BldW 1982, 63.)). Geeignet sind alle Fälle, in denen Arbeitsgelegenheiten vorgesehen sind oder durchgeführt werden, mit Ausnahme solcher, bei denen (ausnahmsweise s. § 19 Abs. 1 5. 3 BSHG) unbefristete reguläre Arbeitsverhältnisse vereinbart sind. Der Gesamtplan ist eine auf den Einzelfall bezogene Bestandsaufnahme über die Gründe der Erwerbslosigkeit verbunden mit einem darauf aufbauenden Konzept über die individuell geschneiderte Hilfe zur Arbeit und die unterstützenden begleitenden Hilfen sowie die Perspektiven nach dem Auslaufen der in der Regel vorübergehenden Arbeitsgelegenheit. Im einzelnen hat ein Gesamtplan folgende Angaben zu enthalten: Anamnese der Gründe für die Arbeitslosigkeit Gegebenenfalls Beschreibung der Abläufe und Resultate bereits durchgeführter Arbeitseingliederungsmaßnahmen Erläuterung der angestrebten Ziele der Arbeitsmaßnahme Darstellung der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere der konkreten Arbeitsgelegenheiten im Hinblick auf ihr spezifischen Qualifikationsprofil (Eignung im Einzelfall) Beginn und Dauer der Arbeitsgelegenheiten Begleitende Hilfe (Arbeitshilfen, z. B. Rücksprachetermine, Erfolgskontrolle, persönliche Hilfe, z. B. Alkohol-, Ehe-, Schuldner- ,Wohnungsberatung) Beteiligte Träger und Beschäftigungsstellen Anschlußschritte nach Auslaufen der Arbeitsgelegenheit.

  5. Heranziehung zu Arbeitsgelegenheiten Mit dem Gesamtplan wird zweckmäßigerweise ein Bescheid über die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit verbunden, gegebenenfalls auch ein Bescheid über die Hilfe zum Lebensunterhalt; wird die Heranziehung ohne einen mit ihm verbundenen oder vorangegangenen Gesamtplan ausgesprochen, so sind die Gründe hierfür anzugeben und zugleich die wesentlichen dort zu berücksichtigenden Gesichtspunkte –soweit erforderlich – anzuführen, insbesondere bezüglich der Person des Hilfesuchenden und der Eignung der vorgesehenen Arbeitsgelegenheit. Fehlt ein Gesamtplan, obwohl er geboten ist, wird die Heranziehung rechtswidrig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG Urteil vom 10.2.1983 – 5 C 115/81–, BVerwGE 67, 1; Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 66/82 –, BVerwGE 68, 97; Urteil vom 13.10.1983 – 5 C 67/82 –, BVerwGE 69, 91; Urteil vom 4.6.1992 – 5 C 35/88 –, info also 1992, 199 mit Anmerkung Mohrmann-Walter.) ist die Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit ein Verwaltungsakt, der inhaltlich hinreichend bestimmt sein muß (§ 33 Abs. 1 SGB X): Der Sozialhilfeträger hat die zu leistende Arbeit genau zu bezeichnen, insbesondere Art und Ort der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie – im Fall einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung – die Höhe der angemessenen Entschädigung. Das Erfordernis der Bestimmtheit rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß der Hilfesuchende aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen muß, ob die für ihn als Maßnahme der Hilfe geschaffene Arbeitsgelegenheit angemessen (zumutbar) sowie erforderlich und geeignet ist, um den mit ihr verfolgten Zweck erfüllen zu können. Die Bestimmtheit der Hilfemaßnahme ist außerdem geboten, um diejenigen, unter deren Leitung und Obhut die Arbeit verrichtet werden soll, in den Stand zu versetzen, ihre ordnungsgemäße Ausführung zu gewährleisten. Dementsprechend hat der Heranziehungsbescheid folgende Angaben zu enthalten: Privatrechtliches Arbeitsverhältnis einschließlich Sozialversicherungsschutz mit nicht gemeinnütziger/zusätzlicher Arbeit (§ 19 Abs. 1 BSHG) bzw. gemeinnütziger/zusätzlicher Arbeit (§ 19 Abs. 2 5. 1 Hs. 11. Alternative BSHG) oder öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis mit Mehraufwandsentschädigung als gemeinnützige/zusätzliche Arbeit (§ 19 Abs. 2 5. 1 Hs. 1 2. Alternative BSHG) bzw. als Gewöhnungs- oder Bereitschaftsprüfungsarbeit (§ 20 Abs. 1 5. 1 BSHG) Konkrete Beschreibung der Arbeit und der Arbeitsstelle (z. B. Tätigkeit im Freien oder in geschlossenen Räumen, sitzende oder bewegungsintensive, körperlich leichte oder schwere Arbeit), Lage und Umfang der Arbeitszeit, Höhe der Entlohnung bzw. der Mehraufwandsentschädigung, Dauer des Arbeitsverhältnisses, zweckmäßigerweise schriftlichen Arbeitsvertrag Datum des Arbeitsantritts mit angemessener Frist (mindestens eine Woche (Nach VGH München Beschluß vom 19.3.1993 – 12 CE 90., 1734 –, info also 1992, 84, ist jedenfalls eine Frist von zwei Tagen unverhältnismäßig kurz.)) Begleitende persönliche Hilfe Weiterhin: Bei privatrechtlichem Arbeitsverhältnis mit nicht gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit: Warum erfolgt kein Hinwirken auf Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 18 Abs. 2 5. 1 BSHG)? Bei gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit: Warum ist sie für die Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet? Bei Mehraufwandsentschädigung: warum kein Arbeitslohn; nachvollziehbare Angaben über Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der Arbeit, gegebenenfalls Begründung einer Ausnahme von der Zusätzlichkeit (§ 19 Abs. 2 5. 2 BSHG) Bei Gewöhnungs- oder Bereitschaftsprüfungsarbeit: Erläuterung des Vorliegens der Voraussetzungen.

  6. Nachgehende Hilfe Nach Auslaufen einer Arbeitsgelegenheit hat der Sozialhilfeträger nachgehende Hilfe (§ 6 Abs. 2 BSHG) zu leisten. Diese hat sich darauf zu konzentrieren, einen Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu finden; wenn dies nicht gelingt, ist wieder eine Arbeitsgelegenheit zu erwägen. Für Personen, die durch ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. -hilfe erworben haben, ist nunmehr in erster Linie die Bundesanstalt für Arbeit zuständig; soweit sie aber ergänzend weiterhin auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind, hat der Sozialhilfeträger in Zusammenarbeit mit ihr weiterhin Hilfe zur Arbeit zu leisten.

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