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Anfrage von Gesine Lötzsch MDB: zur Erstattung von Bewerbungskosten für Arbeitsuchende

20050321_Bundestag_Bewerbungskosten.txt

www.gesine-loetzsch.de

Gesine Lötzsch befragt die Bundesregierung zur Erstattung von Bewerbungskosten für Arbeitsuchende

<i>Frage von Gesine Lötzsch:</i>
Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitsuchenden die Kosten für Erstellung und Versendung von Bewerbungen bis zu einem Betrag von 260 Euro jährlich ersetzen (§ 46 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesagentur für Arbeit, welchen Betrag sie jeweils tatsächlich erstattet? Wird der Betrag kalenderjährlich bemessen?

<i>Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit:</i>
Grundsätzlich haben die Agenturen für Arbeit nach §§ 45 und 46 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Möglichkeit, Arbeitslosen und von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung Leistungen zu gewähren, soweit der (künftige) Arbeitgeber solche Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringt. Als unterstützende Leistungen können unter anderem Kosten für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen (Bewerbungskosten) bis zur Höhe von 260 Euro jährlich übernommen werden. Diese Frist bezieht sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf einen konkreten Jahreszeitraum, jeweils gerechnet vom Tag der Antragstellung.

Es handelt sich hierbei um eine Ermessensleistung, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht.

Bewerbungskosten werden nur auf Antrag gewährt, der vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses zu stellen ist. Das bedeutet, die Antragstellung muss vor dem Entstehen von Kosten im Zusammenhang mit Bewerbungen gestellt werden. Als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. Ein formeller Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Formular unverzüglich nachzuholen. Eine einmal erfolgte Antragstellung für Bewerbungskosten ist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung, Berufsausbildung oder der Einstellung der Vermittlungsbemühungen wirksam mit der Folge, dass für alle bis dahin entstehenden Aufwendungen das Erfordernis der Antragstellung vor dem leistungsbegründenden Ereignis nach § 324 Abs. 1 SGB III erfüllt ist.

Im Interesse einer schnelleren Bewilligung und Abwicklung dieser Leistungen hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit durch Anordnung nach § 47 SGB III (Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesagentur für Arbeit vom 10. April 2003) bestimmt, dass diese pauschaliert erbracht werden können, wobei je Bewerbung ein Betrag von 5 Euro erstattet wird. Dabei können nur solche Bewerbungen berücksichtigt werden, die von der Antragstellerin/vom Antragsteller nachgewiesen werden (z.B. in Form von Eingangsbestätigungen der angeschriebenen Arbeitgeber). Es können nur die Kosten für Bewerbungen in Schriftform beziehungsweise per E-Mail erstattet werden. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist, dass nicht sämtliche Kosten, die für die Erstellung und Versendung von Bewerbungsunterlagen entstehen, erstattet werden können, wie z.B. Kosten für Telefongespräche, Kosten für Zeitungen und Fachzeitschriften zur Auswertung von Stellenangeboten, Kosten für Beschaffung von Hard- und Software, da derartige Kosten nicht von denen für die allgemeine Lebensführung zu trennen sind.

Es steht im Ermessen der Agentur für Arbeit, ob von der Pauschalierung der Bewerbungskosten im Einzelfall Gebrauch gemacht wird. Die pauschale Erstattung trägt jedoch zu einer effektiveren und wirtschaftlicheren Aufgabenerledigung bei und führt zu einer Entlastung bei den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit zugunsten der Kernaufgabe "Vermittlung in Arbeit". Des Weiteren wird durch die vereinfachte Antragstellung die Zufriedenheit der Kunden erhöht.

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