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Auswertung der Umfrage der BAG-SHI zur Gewährung von einmailigen Leistungen und zu Pauschalierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen bat mich um eine Auswertung der als Resonanz auf die von ihr durchgeführte Umfrage zum oben angegebenen Thema eingegangenen Rückmeldungen.
An erster Stelle steht zunächst der Dank für die Mühe, die Sie sich bei der Ausfüllung der Fragebögen gemacht haben, welchen ich auch im Namen der BAG-SHI an Sie weitergeben darf. Diese Unterstützung - was selbstverständlich auch für die Multiplikatorinnen und Multiplikatoren unter Ihnen gilt - hat das Gelingen dieses wichtigen Umfrageprojekts erst möglich gemacht.
Beiliegend sowohl (als PDF-Datei) das Ergebnispapier im Volltext als auch (als WORD-Datei) eine Kurzfassung.
Nachdem ein Umfrageergebnis darin bestand, dass in Orten, wo der Sozialhilfeträger den Bedarf mittelloser Personen an einmaligen Leistungen für notwendige Gebrauchsgüter bislang lediglich über die Gewährung von Sachleistungen deckte, nunmehr im Zuge eines umgesetzten Modellprojekts der weitergehenden Pauschalierung einmaliger Leistungen nach § 101 a BSHG hier Geldleistungen zur Auszahlung gelangen lässt, Betroffene und Freie Träger die Hoffnung äußern,
nunmehr würden sich in diesem Zusammenhang die Dinge durchgreifend bessern, entschloss sich die BAG-SHI hier eine neue Umfrage zu starten. Die bislang aus Kreisen und kreisfreien Städten, wo die Experimentierklausel des § 101 a BSHG eine Umsetzung erfährt, bekannt gewordenen Erfahrungswerte sind leider auch eher ernüchternd. Es wird hier insbesondere von einer schlechten Vorbereitung hilfsbedürftiger Personen auf diese Pauschalierung, der Gewährung von Geldleistungen in unzureichender Höhe und von einer Verfehlung des Modellzwecks berichtet, denn in diese Experimentierphase einbezogenen Personen gelingt es kaum, Rücklagen zu bilden und so notwendige Anschaffungen zu tätigen.
Diese neue Umfrage, deren Text der Kurzfassung des Ergebnispapiers beigefügt worden ist, soll dazu dienen, ein umfassendes wie objektives Bild der wahren Gegebenheiten herzustellen. Für Ihre erneute Unterstützung darf ich Ihnen - auch im Namen der BAG-SHI - bereits heute im voraus danken.
Soweit bekannt, wird in den nun folgenden Kreisen und kreisfreien Städten ein Modellprojekt nach § 101 a BSHG umgesetzt:
Rhein-Neckar-Kreis, Stadt Karlsruhe, Landkreis Göppingen, Landeshauptstadt Stuttgart, Landkreis Konstanz, Landkreis Ravensburg, Schwarzwald-Baar-Kreis, Landkreis Calw, Landkreis Waldshut, Landkreis Tuttlingen, Landkreis Schweinfurt, Landkreis Würzburg, Stadt Augsburg, Landkreis Augsburg, Landkreis Main-Spessart, Landkreis Aichach-Friedberg, Stadt Coburg, Stadt Memmingen, Stadt Kempten, Landeshauptstadt München, Stadt Regensburg, Landkreis Regensburg, Stadt Kassel, Landkreis Eltville, Landkreis Groß-Gerau, Landkreis Osnabrück, Landkreis Wolfenbüttel, Stadt Münster, Landeshauptstadt Düsseldorf, Landkreis
Borken, Landkreis Coesfeld, Landkreis Minden-Lübbecke, Landkreis Steinfurt, Landkreis Recklinghausen, Landkreis Neuss, Stadt Kaiserslautern, Stadt Koblenz, Landkreis Neuwied, Landkreis Saarlouis, Stadtverband Saarbrücken, Landkreis Anhalt-Zerbst, Landkres Halberstadt, Stadt Kiel sowie Landkreis Pinneberg.

Wenn Sie nicht in einer der vorab aufgelisteten Kommunen leben sollten, besteht u. U. die Möglichkeit, an dort tätige Träger oder wohnhafte Betroffene diesen
Umfragetext weiterzuleiten.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß
i. A.

Dr. Manfred Hammel

Kurzfassung der

Auswertung der Umfrage der Bundesarbeitsgemeinschaft der
Sozialhilfeinitiativen zur Form der Gewährung von einmaligen
Leistungen für Oberbekleidung sowie notwendige Gebrauchsgüter

Von Dr. Manfred Hammel

(Auf Seite 5 finden Sie die Umfrage zu den Erfahrungen in den über 40 Modellstandorten nach § 101 a BSHG)

Auf die Aufrufe zur Teilnahme an dieser Umfrage gingen aus insgesamt 78 Kommunen Rückmeldungen ein. Es waren Sozialhilfe-/Arbeitsloseninitiativen, freie Träger sowie LokalpolitikerInnen und Einzelpersonen, welche hier z. T. sehr umfassende Sachstandsschilderungen tätigten. - Ein ganz besonderer Dank gebührt an dieser Stelle der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe, der PDS sowie dem Deutschen Caritasverband, welche den Umfragetext jeweils weiter verbreiteten und hiermit einen wichtigen Beitrag zum Gelingen dieses Projekts leisteten.

In der nun folgenden, jeweils in Klammern angegebenen Anzahl wurden aus den Bundesländern Antworten eingesandt, nämlich aus Baden-Württemberg (12), Bayern (8), Berlin (5), Brandenburg (1), Bremen (1), Hamburg (1), Hessen (6), Mecklenburg-Vorpommern (1), Niedersachsen (4), Nordrhein-Westfalen (21), Rheinland-Pfalz (4), Saarland (1), Sachsen (8), Sachsen-Anhalt (1), Schleswig-Holstein (2) und Thüringen (5).

Im Einzelnen können nach einer Auswertung der vorliegenden Daten und Fakten durch Herrn Dr. Manfred Hammel (Caritasverband für Stuttgart e. V.) die nun folgenden Kernaussagen vertreten werden:

Einmalige Leistungen für Oberbekleidung (§ 21 I a Ziff. 1 BSHG) werden in der Praxis der Sozialhilfegewährung weit überwiegend in der Form der Geldleistung gewährt. - Einen Hinweis auf „Kleiderkammern„ gibt ein Sozialamt hier lediglich denjenigen Bedürftigen, bei denen in der Vergangenheit eine zweckwidrige Verwendung der erlangten Zuschüsse nachgewiesen wurde.
Es gibt aber einige wenige Sozialhilfeträger, welche - nicht nur bei wohnungslosen oder bei aus Freiheitsent-ziehung entlassenen Hilfsbedürftigen - in diesem Zusammenhang sowohl den Grund- als auch den Ergänzungs-bedarf Mittelloser über Sachleistungen decken:

Eine gänzliche Ausstattung hilfsbedürftiger Personen mit gebrauchter Oberbekleidung entspricht aber unter keinen Umständen mehrheitlich vertretenen, hiesigen und heutigen Einschätzungen hinsichtlich einer sachgerechten Wahl der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Hinsichtlich der Bestimmung der Form der einmaligen Leistungen für die Anschaffung notwendiger Gebrauchsgüter wie Möbel und Elektrogeräte (§ 21 I a Ziff. 6 BSHG) fällt die Bilanz hingegen deutlich differenzierter aus, nämlich:

Deutlich mehr als 50 % der eingegangenen Antworten waren durch den Tenor geprägt, das jeweils zuständige Sozialamt würde in dieser Beziehung die Linie „Sachleistung vor Geldleistung„ konsequent beschreiten.

In über 30 % der Rückmeldungen wurde aber darauf verwiesen, dass am jeweiligen Ort die Gewährung von Geldleistungen dominieren würde.

Der Rest sprach schließlich davon, es würde zwischen der Gewährung von Geld- und Sachleistungen „ein ausgeglichenes Verhältnis„ bestehen.
Ein Überwiegen einer bestimmten Form der Sozialhilfe, eine in dieser Hinsicht vollzogene Grundsatzentscheidung des Sozialhilfeträgers, sei nicht feststellbar.

Die Umfrage bestätigte voll und ganz die Tendenz, dass in einem zunehmenden Ausmaß Sozialhilfeträger eine Abkehr von einer Gewährung von einmaligen Leistungen für notwendige Gebrauchsgüter in Form der Geldleistungen vollziehen. - An Stelle der Auszahlung entsprechender Beihilfen tritt hier immer mehr der seitens des Sozialamtes Bedürftigen gegenüber getätigte Verweis auf die Möglichkeit der Abholung des benötigten Möbelstücks in einem Gebraucht-warenlager (meist entweder in städtischer oder in der Trägerschaft eines freien Verbands) oder - was häufig im Zusammenhang mit Elektrogeräten geschieht - bei einem von der jeweiligen Kommune unter Vertrag genommenen privaten Händler.

Eine wichtige Ausnahme sticht aber auch hier deutlich hervor:
Über 40 Landkreise und kreisfreie Städte machen gegenwärtig in Deutschland von der aus § 101 a BSHG hervorgehenden Experimentierklausel Gebrauch und setzen ein Modellprojekt der weitergehenden Pauschalierung der Sozialhilfe um. - In diesem Rahmen wird der Bedarf an einmaligen Leistungen für Oberbekleidung und notwendigen Gebrauchsgütern regelmäßig über Geldleistungen, nämlich monatlich zum Regelsatz gewährte Pauschalen, gewährt.

Wenn ein Sozialamt einmalige Leistungen gemäß § 21 I a Ziff. 6 BSHG in Form der Geldleistung gewährt, kann dies aber SozialhilfeempfängerInnen ebenfalls mit Härten konfrontieren:
Die Höhe des Zuschussbetrags ist häufig in der Weise bemessen, so dass von Bedürftigen hiermit lediglich ein gebrauchter Gegenstand erworben werden kann. - Im westfälischen Dülmen beläuft sich beispielsweise der für eine Neuanschaffung eines Kühlschranks bewilligte Betrag auf EUR 32,10, in der sächsischen Landeshauptstadt Dresden hingegen auf EUR 150,-. In welcher Weise Mittellose mit dieser Summe jeweils eine Bedarfsdeckung erzielen können, stellt z. T. ein recht schweres Problem dar und führt nicht selten dazu, dass die Betroffenen sich „freiwillig„ mit einer Sachleistung einverstanden erklären.

Sowohl die in Gebrauchtwarenmärkten nach Vorlage des vom Sozialamt ausgestellten Berechtigungsscheins abgegebenen Gegenstände „aus zweiter Hand„ sowie die mancherorts dort auch an die bedürftige Klientel abgegebenen neuwertigen Sachen sind überwiegend von minderer Qualität. - Besonders kritisch stimmt es, wenn diese in die Sozialleistungsgewährung eingebundenen, vom Sozialamt solchermaßen privilegierten „Märkte„ auch recht gute (Neu-) Ware vorhalten, hier aber von SozialhilfeempfängerInnen eine von diesen aufzubringende Zuzahlung auf den vom Sozialamt angegebenen Gutscheinwert verlangen.

Im Zusammenhang mit der Versorgung mittelloser Menschen mit Elektrogeräten ist es hingegen recht weit verbreitet, dass die Sozialhilfeträger die Versorgung dieser Klientel über private Händler, welche Neuware vorhalten und Gewährleistungsansprüche erfüllen, garantieren. - Aber auch im Rahmen dieses Verfahrens sind die Auswahlmöglichkeiten der Leistungsberechtigten hinsichtlich der Deckung ihres Bedarfs sehr begrenzt.

Es sind im Wesentlichen zwei Tatbestände, welche im Einzelfall dazu führen können, dass ein Sozialamt vom verfügten Grundsatz der Sachleistungsgewährung abgeht und eine Geldleistung erbringt, nämlich wenn
der Bedarf nicht durch die Bereitstellung von Sachleistungen sichergestellt werden kann, d.h. wenn das benötigte Möbelstück/Elektrogerät in den bestehenden Gebrauchtwarenmärkten oder bei den Vertragshändlern nicht verfügbar ist – hier stehen die Hilfsbedürftigen jedoch häufig vor dem Problem, diesen Versorgungsmangel dem Sozialamt gegenüber nachweisen zu müssen – oder
ein in gravierender Weise von der Regel abweichender Sachverhalt, welcher eine Gewährung von Sachleistungen im Einzelfall unangemessen macht, vorliegt (Krankheit, Behinderung etc.), woraufhin sich aber ein Sozialhilfeträger häufig dazu veranlasst sieht, durch seinen „Ermittlungsdienst„ in AntragstellerInnenhaushalten besondere „Prüfschritte„ durchzuführen.

Von einer frappierenden Bedeutung kann hier nach übereinstimmender Einschätzung beispielsweise auch die Unterstützung einer/eines um einmalige Leistungen Nachsuchenden durch freie Träger sein. - Auf die Kurzformel „Viel Zeit und guter Beistand„ brachte es in Beantwortung der Frage nach dem Bestehen einer Ausnahmebestimmung eine aus Oberbayern eingegangene Rückmeldung.
Es gingen in diesem Zusammenhang aber auch Äußerungen wie
„Von einer Ausnahmeregelung ist nichts bekannt„, „Praxis unklar„ sowie „kaum Möglichkeiten, statt Gutscheine Geld zu erhalten„ ein. - Nur zu zahlreich sind hier die Sozialämter, welche in diesem Zusammenhang eine rechtswidrige „Ermessensreduzierung auf Null„ praktizieren und Bedürftigen gegenüber ausschließlich Sachleistungen erbringen.

Auffällig war aber der aus verschiedenen Kommunen getätigte Hinweis, demzufolge Hilfsbedürftige, welche eine Sachleistungsgewährung nicht akzeptierten und hiergegen Widerspruch erhoben, die von ihnen nachgesuchte Geldleistung auf diesem Wege erhielten bzw. den von ihnen beantragten, höheren Beihilfewert bewilligt bekamen. - Zu groß war jeweils die auf Seiten der Sozialämter bestehende Angst vor einem für den öffentlichen Träger ungünstigen Verlauf dieser Verfahren.

Besonders erschreckend war schließlich die im Rahmen dieser Umfrage aus denjenigen Orten, wo zum Befragungszeitpunkt die Umsetzung eines Modellprojekts nach § 101 a BSHG unmittelbar anstand, geäußerte Hoffnung, es würden, da jede/r HilfeempfängerIn für einmalige Leistungen bald Geldleistungen erhalten könne, in absehbarer Zeit in dieser Hinsicht weniger Probleme bestehen, da dort bislang für notwendige Gebrauchsgüter nur Sachleistungen ausgegeben worden seien.

Die BAG-SHI ist hier anderer Auffassung und startet – ermutigt durch den erfolgreichen Abschluss des hier kurz dargestellten Umfrageprojekts – ein neues Vorhaben:
Wir bitten deshalb jede und jeden in Modellstandorten nach § 101 a BSHG Lebende/n oder die davon Betroffenen BeraterInnen um eine Beantwortung der nachfolgenden drei Fragenblöcke:

März 2003

Die ausführliche Fassung dieser Auswertung kann von der Homepage der BAG-SHI unter http://www.bag-shi.de/downloads/stellungnahmen.htm als pdf-Dokument heruntergeladen oder per email (bagshi-frankfurt@web.de) angefordert werden. Wer keinen Zugang zum Internet hat, kann diese Auswertung gegen einen Unkostenbeitrag von 2,- € in der Geschäftsstelle der BAG-SHI anfordern.
Den Autor dieses Berichts erreichen Sie per email unter:
m.hammel@caritas-stuttgart.de

Die BAG-SHI ist:Die bundesweite Interessenvertretung und Arbeits-plattform der von Sozialhilfe Betroffenen und ihrer Initiativen, sie ist als gemeinnützig anerkannt. Spenden sind steuerlich absetzbar. Jeder Betrag zur Unterstützung unserer Arbeit ist uns willkommen! Telefon-Kernzeit:Mo - Do: 11.00 Uhr bis 14.00 UhrBitte haben Sie Verständnis dafür,dass unsere Teilzeitkräfte nur diese kurze Sprechzeit anbieten können! Bankverbindung: Konto: 59 64 59 - 608 Postgiroamt Frankfurt (BLZ 500 100 60).
Umfrage zu den Erfahrungen mit dem bundesweit in über 40 Modellstandorten seit zwei Jahren umgesetzten Modellprojekt der weitergehenden Pauschalierung der einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 101 a BSHG)

Nach über zwei Jahren des bundesweit betriebenen, kontrovers diskutierten Modellversuchs nach § 101 a BSHG besteht die Notwendigkeit, die in diesem Zusammenhang aus der Praxis gewonnenen Erkenntnisse, abzufragen.
Bitte, legt/legen Sie Eurer/Ihrer Antwort stets auch Ihnen vorliegende Ablehnungs- und Widerspruchsbescheide sowie Gerichtsentscheidungen bei. Alle, die uns bei dieser Erhebung unterstützen, leisten hiermit einen wertvollen Beitrag zur sachgerechten Dokumentation der erlangten Erfahrungswerte.

I. Zur Einbeziehung in / Herausnahme aus der Pauschalierung

a) Liegen Ihnen Erfahrungen von HilfeempfängerInnen vor, die eine Herausnahme aus diesem Modellprojekt der Pauschalierung beantragt bzw. gegen die Einbeziehung Widerspruch erhoben haben?

b) Wenn Ja, in welcher Größenordnung wurde Ihnen dies bekannt?

c) Wie war der Verlauf und das Ergebnis der Widerspruchsverfahren?
(Antwort kann ggf. auf Sonderblatt erfolgen)

II. Zur Höhe der Pauschale / Umfang der pauschalierten Bedarfe

a) Liegen Ihnen Erfahrungen über eine unzureichende Höhe der Pauschalen vor (Die bewilligten Monatspauschalen reichten nicht für die Finanzierung bestimmter einmaliger Leistungen - wie z. B. die Neuanschaffung einer Waschmaschine oder eine Wohnungsrenovierung - aus)?

b) Wenn Ja, in welcher Größenordnung wurde Ihnen dies bekannt und wie verhielt sich in einem solchen Fall die zuständige Sozialhilfedienststelle?
Lehnte hier das Sozialamt mit Hinweis auf die bereits ausbezahlten Monatspauschalen einfach die Gewährung weiterer Leistungen ab?
(Antwort kann ggf. auf Sonderblatt erfolgen)

c) Zog eine solche Ablehnung auch ein Widerspruchs- oder Klageverfahren nach sich?
(Antwort kann ggf. auf Sonderblatt erfolgen)

III. Sonstige Erfahrungen

a) Welche sonstigen Erfahrungen konnten Sie mit diesem umstrittenen Modellprojekt nach § 101 a BSHG in den vergangenen zwei Jahren sammeln?
(Antwort kann ggf. auf Sonderblatt erfolgen)

b) Wie hoch schätzen Sie den Anteil der HilfeempfängerInnen, die ausreichende Ansparungen aus den Pauschalen zurücklegen können?

c) Gab es auch positive Rückmeldungen der HilfeempfängerInnen?
(Antwort kann ggf. auf Sonderblatt erfolgen)

Hier bitte noch die Anschrift Eurer/Ihrer Dienst- oder Beratungsstelle angeben (bei Privatpersonen zumindest den Namen, Wohnort und Landkreis):

Vielen Dank für Eure/Ihre Unterstützung

Den Fragebogen bitte per Post, Fax oder email an die Geschäftsstelle der BAG-SHI zurücksenden:

Bundesarbeitsgemeinschaft der Sozialhilfeinitiativen e.V.
Moselstr. 25
60329 Frankfurt
fon: 069-27 22 08 96 fax: 069-27 22 08 97
email: bagshi-frankfurt@web.de internet: www.BAG-SHI.de

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