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Begründung + Stellungnahme Regierung zu Offensiv-Gesetz

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Deutscher Bundestag — 15. Wahlperiode
Drucksache 15/273

Begründung


A. Allgemeiner Teil

Ausgangspunkt dieser Reform, die durch das OFFENSIV-Gesetz (,‚Optimal Fördern und Fordern — engagierter Service in Vermittlungsagenturen“) verwirklicht werden soll, ist die Überlegung, dass den arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern und den Arbeitslosenhilfebeziehern immer dann am besten und wirkungsvollsten geholfen wird, wenn sie selbst die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einzubringen und weiterzuentwickeln. Deshalb müssen zuerst die Selbsthilfekräfte gestärkt und die Eigeninitiative gestützt werden, damit die Betroffenen sich aus eigener Kraft aus ihrer Notlage befreien und ihre Existenz sichern können. Erst wenn diese Selbsthilfekräfte nicht ausreichen, um ein Leben in Würde und Selbstbestimmung zu führen, müssen staatliche Hilfen greifen. Ziel des Gesetzes ist es daher, vorrangig die Erwerbsarbeit des Einzelnen zu fördern und nicht seine Arbeitslosigkeit zu finanzieren.

Allerdings ist — vor dem Hintergrund der strukturellen Verfassung des Arbeitsmarktes, besonders der hohen Lohnnebenkosten — nicht jeder Arbeitsplatz existenzsichernd. Der Niedriglohnsektor bietet zwar Erwerbsarbeit, das Entgelt jedoch reicht meist nicht dauerhaft zum Leben. Im Niedriglohnsektor wird, so lange entsprechende Arbeitsmarktreformen nicht durchgeführt sind, für den Einzelnen also weniger eine Dauerarbeitsmöglichkeit als vielmehr ein erwünschter und unterstützenswerter Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gesehen. Besser wäre eine dauerhafte Absenkung der Lohnnebenkosten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die derzeit zwar diskutiert wird, jedoch nicht schnell genug erreichbar erscheint.

Die Reformpläne sehen daher die Förderung des Niedriglohnsektors vor. Definiert wird dieser Bereich als jener Teil der offenen Stellen, der sich im unteren Tarifbereich bewegt oder tariflich nicht gebunden ist und der sich deshalb oder auch aus strukturellen Gründen nur schwer besetzen lässt. Außerdem sollen latent vorhandene Arbeitsplätze in diesem Bereich erschlossen werden. Dieses Arbeitsmarktsegment gilt es für Hilfeempfänger stärker als bisher zu öffnen, z. B. über die Neudefinition der Zumutbarkeit, mit Kombilohn Modellen und durch eine neue Art der Förderung der Arbeitnehmerüberlassung.

Die Initiative zur Neuausrichtung von SGB III und BSHG will eine breite Diskussion über die institutionellen Hemmnisse des individuellen Arbeitsrechts, fehlende Lohnspreizung und hohe Lohnnebenkosten sowie beschäftigungsblockierende Lohnstrukturen anstoßen und auf diese Weise zur zielführenden Struktur beitragen. Ziel ist das Erschließen neuer Arbeitsmarktsegmente. Gleichzeitig sollen neue Kriterien zur Zumutbarkeit von Beschäftigung und Teilhabe an Qualifizierungsmaßnahmen erprobt werden, um so bereits vorhandene, aber vor allem aufgrund der Lohnstruktur und Lohnhöhe schwer zu besetzende Arbeitsplätze vermitteln zu können.

Die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik hat eindeutig Vorrang beim Schaffen und Erhalten von Arbeitsplätzen, also beim Abbau von Arbeitslosigkeit. Das Arbeitsförderungsrecht kann hier nur flankierend und unterstützend wirken. Diese Gesetzesinitiative soll insofern der Optimierung des Zusammenwirkens von aktiver Arbeitsmarktförderung und Beschäftigungspolitik dienen. Zentrales Merkmal dieser Initiative ist „Fördern und Fordern“.

Die wesentlichen Änderungsvorschläge bestehen in folgenden Regelungen:

1. Der Personenkreis der Arbeitslosen- und Sozialhilfeempfänger wird gemeinsam in einer Vermittlungsagentur (Job-Center) betreut, beraten und vermittelt. Die Vermittlungsagenturen sind Einrichtungen, die auch soziale Hemmnisse bei der Arbeitsaufnahme beseitigen wollen, sie zahlen die Leistungen aus, verfügen über einen Zugriff auf die Mittel des Eingliederungstitels nach SGB III und tauschen Daten gemäß SGB X aus.

2. Zumutbarkeitsregelungen aus SGB III und BSHG werden einander angeglichen. Arbeitslosenhilfebezieher werden ebenso wie Sozialhilfeempfänger zu gemeinnütziger Arbeit verpflichtet, wenn andere Wege in die Beschäftigung nicht möglich sind. Die Meldekontrolle wird wieder eingeführt.

3. Die Mittel der Träger der Sozialhilfe sowie die Mittel der Arbeitslosenhilfe und der aktiven Arbeitsmarktförderung werden gebündelt.

4. Der Vorrang von Arbeit, Qualifizierung oder qualifizierender Beschäftigung vor dem Bezug von Sozialleistungen ohne Gegenleistung wird normiert.

5. Mit dem Angebot, den Weg in den Niedriglohnsektor mit Hilfe von Kombilöhnen und der Förderung der Arbeitnehmerüberlassung frei zu machen, schafft das Gesetz eine Alternative zur öffentlich geförderten Beschäftigung.

B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Nummer 1

Dem Abbau der Arbeitslosigkeit im Kreis der besonders schwer vermittelbaren Erwerbspersonen kommt sowohl für den Einzelnen als auch für den Arbeitsmarkt eine große Bedeutung zu. Da es sich um eine in ihrer Problemlage weitgehend identische Zielgruppe handelt, soll diese künftig gemeinsam in einer neuen Institution (Job-Center), die auch von Dritten betrieben werden kann, betreut werden.

Zu Artikel 1 Nummer 2

Hiermit wird hervorgehoben, dass die Länder im Rahmen des Bundesrechts abweichende Bestimmungen (Experimentierklausel) treffen können.

Zu Artikel 2 Nummer 1 (§ 190a)

Zu Absatz 1

Die Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Sozialämtern in Vermittlungsagenturen kann aufgrund dieses Bundesgesetzes für ein Bundesland geregelt werden. Arbeitslosengeldempfänger sind durch den Hinweis in § 190b Abs. 2 ausgeschlossen. Die in Artikel 3 getroffene Regelung, dass auch Sozialhilfeempfänger gemäß den §§ 118 ff. SGB III arbeitslos gemeldet sein müssen, ist für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsamt und Sozialamt in Vermittlungsagenturen wesentliche Voraussetzung. Nur dieser Personenkreis kann in der Vermittlungsagentur betreut werden. Dabei ist diese Arbeit nicht nur auf Beratung, Qualifizierung und Vermittlung, sondern auch auf soziale Betreuung gerichtet. Die Sozialhilfeempfänger erhalten Leistungen aktiver Arbeitsförderung, sofern sie bei einem Leistungsträger arbeitslos gemeldet sind und diese Leistungen nicht an den Bezug von Lohnersatzleistungen gebunden sind. Die Norm stellt klar, dass die Vermittlungsagenturen eigenständige Einrichtungen mit entsprechenden Zuständigkeiten sind, die auch von Dritten betrieben werden können. Die Vermittlungsagenturen übernehmen die Aufgaben einer Bundesauftragsverwaltung gemäß § 205 SGB 111. Das Weisungsrecht des Bundesarbeitsministers nach § 205 Satz 2 SGB III kann nur für Angelegenheiten Geltung beanspruchen, die Regelungen, die aufgrund der Experimentierklausel des Gesetzes ergangen sind, nicht berühren.

Zu Absatz 2
Die Zuständigkeiten der Vermittlungsagenturen werden beschrieben. Danach sind Vermittlungsagenturen für alle mit der Arbeitsaufnahme in Zusammenhang stehenden Aufgaben für Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher zuständig, also auch für die Gewährung und Ablehnung von Sozialleistungen, für Widerspruch und Klage. Sie übernehmen damit die Aufgaben der damit bisher betrauten Arbeitsämter und Sozialämter. Die Verbesserung der Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme wird insbesondere auch durch Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung erreicht.

Zu Absatz 3
Die Bundesanstalt für Arbeit bzw. das zuständige Landesarbeitsamt werden zur Einrichtung von Vermittlungsagenturen verpflichtet, wenn durch Landesrecht entsprechende Regelungen getroffen werden. Dies gilt auch für Umfang und Standort der Vermittlungsagenturen.

Zu Absatz 4
Da die Vermittlungsagenturen als Leistungsträger die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen und die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben dieser Agenturen erklärt wird, sind die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz entsprechend anzuwenden. Im Übrigen nimmt diese Bestimmung auf die Arbeitsämter insofern Rücksicht, als die örtliche Zuständigkeit beachtet wird und Agenturen nur eingerichtet werden dürfen, wenn sich das Land angemessen finanziell beteiligt.

Zu Absatz 5
Die Organisationsform der Vermittlungsagenturen bleibt Landesrecht vorbehalten. Sollten Arbeitsämter und Träger der Sozialhilfe die Vermittlungsagenturen gemeinsam betreiben, ist sichergestellt, dass Vereinbarungen die Verantwortung dieser Einrichtungen, auch wenn die Agenturen eigene Zuständigkeiten haben, regeln. Die Beauftragung privater Dritter ist im Wege der Beleihung vertraglich zu regeln.

Zu Absatz 6
Diese Regelung präzisiert die Verpflichtungen der Sozialhilfeempfänger gegenüber den Vermittlungsagenturen.

Zu Absatz 7
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die Folgen des Handelns unmittelbar wirksam werden. Für Arbeitslosenhilfebezieher gilt, dass Sperrzeiten nach SGB III schon jetzt keine aufschiebende Wirkung haben. Der einfache Ausweg in die Sozialhilfe ist mit diesem Gesetz jetzt allerdings auch dem Arbeitslosenhilfebezieher versperrt; auf diese Rechtsfolge ist er als Leistungsbezieher hinzuweisen.

Zu Absatz 8

Diese Bestimmung stellt klar, dass Vermittlungsagenturen, die von Arbeitsamt und dem Träger der Sozialhilfe gemeinsam betrieben werden, auch mit deren Personal zu besetzen sind. Die Sachkosten sind ebenfalls anteilig zu übernehmen. Da beide Träger auch im Falle der Beauftragung Dritter deutlich entlastet werden, sind die Kosten, die den Dritten entstehen, entsprechend zu erstatten.

Zu Artikel 2 Nummer 2 (§ 190b)

Zu Nummer 1
Mit der Möglichkeit zur Änderung des § 120 SGB III durch Landesrecht wird sichergestellt, dass gemeinnützige Beschäftigung der Verfügbarkeit nicht entgegensteht.

Zu Nummer 2
Die Öffnung des § 121 SGB III ermöglicht, durch Landes-recht die Zumutbarkeit einer gemeinnützigen Beschäftigung zu regeln. Die Länder können daher festlegen, dass arbeitslos nur ist, wer bereit ist, auch eine gemeinnützige Tätigkeit gemäß § 19 Abs. 3 BSHG als Arbeitslosenhilfebezieher zu übernehmen. Arbeitslosigkeit ist wiederum Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe.

Zu Nummer 3
Der Hinweis auf die Zumutbarkeit von Beschäftigungen, deren Nettoeinkommen unterhalb der Arbeitslosenhilfe liegt, ist erforderlich, um eine Angleichung zu den Bestimmungen des BSHG zu erreichen.

Zu Nummer 4
Die Bestimmung zu § 122 SGB III erlaubt den Ländern zu regeln, dass der Arbeitslose an seiner Eingliederung mitzuwirken hat. Den Leistungsträgem kann aufgegeben werden, konkrete Hufs- und Eingliederungsangebote zu unterbreiten. Dabei werden für Arbeitslosenhilfebezieher die verbindlichen Angebote auf die Maßnahmen des BSHG ausgeweitet.

Zu Nummer 5
Die Vorschrift zu § 190 SGB III stellt klar, dass es auch zu den Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosenhilfe gehören kann, bereit zu sein, eine gemeinnützige Tätigkeit anzunehmen. Hierzu ist eine Eingliederungsvereinbarung für den Arbeitslosenhilfebezieher abzuschließen, die vom ersten Tag des Arbeitslosenhilfebezugs verbindlich ist. Die Eingliederungsvereinbarung stellt auf das Leistungsvermögen ab. Die Eingliederungsvereinbarung ist eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Arbeitslosenhilfe. In diesem Sinne ist sie verbindlich und geht deutlich über § 35 hinaus.

Zu Nummer 6

Mit dieser Änderung kann abweichend von § 56 ein Kombi- Die Datenschutzregelung dient der effektiven Zusammenlohn für Arbeitslosenhilfebezieher eingeführt werden. arbeit von Trägern der Sozialhilfe und Arbeitsämtern.

Zu Nummer 7
Diese Vorschrift dient der Einführung eines differenzierten Förderinstrumentariums in der Arbeitnehmerüberlassung.

Zu Nummer 8
Die Regelung gewährleistet, dass die Vermittlungsagenturen als zentrale Anlaufstelle für die Hilfesuchenden alle notwendigen Anträge mit rechtsverbindlicher Wirkung entgegennehmen können, auch wenn sie von Dritten betrieben werden.

Zu Artikel 2 Nummer 3 (§ 190c)
Vermittlungsagenturen nach § 1 90a nehmen die Aufgaben der Leistungsträger nach § 12 i. V. m. den §§ 19 und 28 SGB I wahr Da die Verarbeitung der anfallenden Daten in Datenbanken erforderlich ist, wird die Zusammenarbeit von Arbeitsamt, Sozialamt und Vermittlungsagentur datenschutzrechtlich normiert.

Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 190d)

Zu den Absätzen 1 und 2
Die vielfältigen länderspezifischen Modelle zur Integration schwer vermittelbarer Personen in den Arbeitsmarkt sollen einer wissenschaftlichen Auswertung unterzogen werden.

Zu Artikel 3 Nummer 1 (§ 18b)

Zu den Absätzen 1 bis 4
Es handelt sich um Bestimmungen, die die Inhalte des Artikels 2 Abs. 1 (§ 190a) sinngemäß auf die Träger der Sozialhilfe anwenden und die Länder ermächtigen, eigenständige Regelungen zu erlassen.

Zu Absatz 5
Klargestellt wird, dass Organisation und Verfahrensweise der Vermittlungsagenturen durch Verwaltungsvereinbarung zwischen oberster Landesbehörde und dem zuständigen Landesarbeitsamt näher bestimmt werden.

Zu Absatz 6
Diese Bestimmung stellt klar, dass Vermittlungsagenturen, die von Arbeitsamt und dem Träger der Sozialhilfe gemeinsam betrieben werden, auch mit deren Personal zu besetzen sind; die Sachkosten sind anteilig zu tragen. Da beide Träger auch im Falle der Beauftragung Dritter deutlich entlastet werden, sind die Kosten, die den Dritten entstehen, entsprechend zu erstatten.
Zu Artikel 3 Nummer 2 (§ 18c) Zu Nummer 1
Die Pflicht der Träger der Sozialhilfe, nach den Maßstäben des Bundessozialhilfegesetz in Arbeit zu vermitteln, kann hiernach begründet werden.

Zu Nummer 2

Die Datenschutzregelung diehnt der effektiven Zusammenarbeit von Trägern der Sozialhilfe und Arbeitsämtern.

Zu Nummer 3
Es wird klargestellt, dass arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger, sollten sie die Kriterien des SGB III hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals Arbeitslosigkeit erfüllen, arbeitslos gemeldet sein müssen. Die Ausnahmeregelung nimmt Rücksicht auf objektive Bindungen, die bei der Arbeitslosmeldung gemäß den §§ 118 ff. SGB III ggf. keine Berücksichtigung finden könnten und daher den erforderlichen Status der Arbeitslosigkeit unmöglich machen würden, was wiederum zur Folge hätte, dass keine Geldleistungen aus der Sozialhilfe zustünden.

Zu Nummer 4
Diese Vorschrift ermöglicht den Datenaustausch zwischen den Leistungsträgern über Arbeitslosmeldung.

Zu Nummer 5
Durch die Bezugnahme in § l90b Nr.4 können in die Meldekontrolle auch Sozialhilfeempfänger einbezogen werden. Aufgrund dieser Meldung kann die Vermittlungsagentur die verbindliche Kontrolle vornehmen.

Zu Nummer 6
Hierdurch wird die Verbindlichkeit der individuellen Eingliederungsvereinbarung als Regelfall eingeführt.

Zu Nummer 7
Die Vorschrift verdeutlicht den Vorrang der Arbeitsaufnahme vor Sicherung des Lebensunterhaltes durch Geld ohne Gegenleistung.

Zu Nummer 8
Die Bestimmung verhindert, dass der Träger der Sozialhilfe die Arbeitslosigkeit der Sozialhilfeempfänger lediglich durch einen Statuswechsel von der Sozialhilfe in das Arbeitslosengeld mit möglichem anschließendem Arbeitslosenhilfebezug beendet.

Zu Nummer 9
Diese Regelung bietet den Trägern der Sozialhilfe entsprechenden Ermessensspielraum bei der Sanktionierung eines Verstoßes gegen die Eingliederungsvereinbarung. Der Hinweis auf das Arbeitsrecht objektiviert diese Sanktionsmöglichkeiten. Die Eingliederungsvereinbarung zwischen Vermittlungsagentur und Hilfesuchendem ist so zu gestalten, dass die Leistungen, die die Vermittlungsagentur zusagt, mit der Einhaltung der vom Hilfesuchenden übernommenen Verpflichtung korrespondieren. Der Landesgesetzgeber soll Regelungen erlassen können, die von der stufenweisen Herabsetzung der Hilfe nach § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG für den Vertragspartner abweichen können. Die Leistungen der Vermittlungsagentur sollen sich auch danach richten, was der Vertragspartner an Gegenleistungen, insbesondere im Hinblick auf die übernommenen Verpflichtungen, einbringt. Bei grundloser Verweigerung der übernommenen zumutbaren Verpflichtungen entfallen die Leistungsverpflichtungen der Vermittlungsagentur In die Eingliederungsvereinbarung können angemessene Sanktionen für Elternteile und auch für Alleinstehende für den Fall der unbegründeten Arbeitsverweigerung aufgenommen werden, wenn für Kinder unter drei Jahren die verlässliche Versorgung und Betreuung gesichert ist.

Zu Nummer 10
Diese Vorschrift ist als Komplementärregelung zu Nummer 3 zu sehen und eröffnet einen Spielraum für Sozialhilfeempfänger, die wegen § 119 Abs. 3 SOB III nicht arbeitslos gemeldet sein können, aber dennoch an Eingliederungsmaßnahmen teilnehmen wollen. Sie präzisiert außerdem, dass für den hier beschriebenen Personenkreis unter Berücksichtigung des Einzelfalls zwar Arbeitslosmeldung zum Sozialhilfebezug nicht möglich, eine verpflichtende Teilnahme an arbeitsfördernden Maßnahmen dennoch vorgeschrieben werden kann.

Zu Artikel 3 Nummer 3 (§ 18d)

Zu Absatz 1

Diese Vorschrift soll verhindern, dass die vereinbarten Maßnahmen nicht greifen können und eine zeitnahe Eingliederung in das Arbeitsleben verhindert wird.

Zu Absatz 2
Zur zügigen Durchführung des Verfahrens ist es erforderlich, dass Klage und Widerspruch keine aufschiebende Wirkung haben.

Zu Absatz 3

Bei den Vermittlungsagenturen ist nur eine Zuständigkeit für das Widerspruchsverfahren vorzusehen, da das Gesetz auch die gemeinsame Behandlung der Probleme von Arbeitslosenhilfebezieher und arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern normiert.

Zu Absatz 4
Um den besonderen Charakter der Vermittlungsagentur als Einrichtung zur Integration in den Arbeitsmarkt zu betonen, wird die Zuständigkeit bei Streitigkeiten auch in Angelegenheiten der arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger den Sozialgerichten zugewiesen.

Zu Artikel 3 Nummer4 (§ 18e)

Da die Vermittlungsagenturen Aufgaben der Leistungsträger wahrnehmen und die Arbeitsvermittlung zu den Aufgaben dieser Vermittlungsagenturen erklärt wird, sind die Bestimmungen zum Sozialdatenschutz entsprechend anzuwenden. Im Übrigen nimmt diese Bestimmung auf die Arbeitsämter insofern Rücksicht, als die örtliche Zuständigkeit beachtet wird und Agenturen nur eingerichtet werden dürfen, wenn sich das Land angemessen beteiligt.

Zu Artikel 3 Nummer 5 (§ 18f)

Die vielfältigen länderspezifischen Modelle zur Integration schwer vermittelbarer Personen im ersten Arbeitsmarkt sollen einer wissenschaftlichen Auswertung unterzogen werden.

Zu Artikel 4 (§ 71b)

Zu Absatz 6
Mit dieser Bestimmung wird die Finanzierung der aktiven Arbeitsmarktpolitik für den in den Vermittlungsagenturen betreuten Personenkreis sichergestellt. Dem dient die Quotierung von bis zu 30 % der aktiven Arbeitsförderung im Eingliederungstitel. Diese Quote berücksichtigt besonders die Tatsache, dass in Vermittlungsagenturen der in Rede stehende Personenkreis zu betreuen ist. Die anteiligen Kosten der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik, die den Arbeitsämtern entstünden, werden auf diese Weise finanziert. Die Finanzierung der Verwaltungskosten ist in Artikel 2 Nr. 1 Abs. 7 geregelt

Es ist dabei erforderlich, dem Land die Möglichkeit zu geben, die Zuweisung im Rahmen von bis zu 30 % zu beeinflussen. Die Verpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit stellt sicher, dass bei der Verteilung der Mittel die mögliche Anwendung und der Erfolg der Experimentierklausel durch Länder und damit Landesarbeitsamtsbezirke berücksichtigt wird.

Zu Absatz 7
Land und Landesarbeitsamt sind zwar nach diesem Gesetz verpflichtet, über Verwaltungsvereinbarungen Verfahren und Finanzierung zu regeln, jedoch ist es denkbar, dass eine solche Vereinbarung etwa an der Höhe der aus dem Eingliederungstitel zu zahlenden Mittel scheitert. Um den Betrieb der Vermittlungsagenturen nicht zu gefährden, sind entsprechende Regelungen erforderlich. Der Bund kann seinen Anteil aus Mitteln des Eingliederungstitels der Bundesanstalt für Arbeit aufbringen. Die Anrufung einer Scbiedsstelle ist bei Nichteinigung die objektiv gebotene Möglichkeit eines Ausgleicbes.

Zu Absatz 8
Landesrecht kann vor allem regeln, dass neben den Mitteln für aktive Arbeitsförderung und den Verwaltungs- und Personalkosten nach diesem Gesetz auch Erfolgsprämien gezahlt werden können.

Zu Absatz 9

Es handelt sich um eine Klarstellung. Da die Vermittlungsagenturen als Leistungsträger auch die Verwaltungsakte zur Bewilligung der Arbeitslosenhilfe erlassen und die Auszahlung derselben veranlassen, muss die Arbeitslosenhilfe erstattet werden. Weiter wird klargestellt, wie die Erfolgsprämien nach Absatz 8 aufgebracht werden sollen.

Zu Absatz 10
Die Bestimmung stellt die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der aktiven Arbeitsförderung klar. Eine Landesbeteiligung kommt allerdings nur in Frage, wenn die Arbeitsämter aufgrund der Bestimmungen des SGB III für bestimmte Leistungen der Arbeitsförderung nicht aufkommen und diese Kosten auch die Leistungen der Träger der Sozialhilfe übersteigen.

Zu Absatz 11
Die paritätische Zusammensetzung der Schiedsstelle ist erforderlich, weil die Interessen der Beteiligten gleichgewichtig sind. Um den Betrieb der Vermittlungsagenturen zu sichern, ist die Einrichtung der Schiedsstelle und die Besetzung auch mit neutralen Mitgliedern unabdingbar. Die nähere Ausgestaltung, besonders auch die Frage der zeitlichen Dimension der Entscheidung, regelt Landesrecht. Der Ausschluss des Rechtsweges ist analog § 82a Abs. 4 SGB XI gestaltet.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

In Abweichung von der üblichen Gesetzgebungspraxis bei
Bundesgesetzen soll dem Charakter dieses Gesetzes als
Experimentierklausel durch eine zeitliche Begrenzung
Rechnung getragen werden.



Stellungnahme der Bundesregierung
Anlage 2


Der Entwurf eines Gesetzes zum optimalen Fördern und Fordern in Vermittlungsagenturen (OFFENSIV-Gesetz) soll es den Ländern mit einer bis zum Jahr 2007 befristeten
„Experimentierklausel“ ermöglichen, Vermittlungsagenturen (Job-Center) einzurichten. Die Vermittlungsagenturen sollen die Aufgabe haben, Bezieher von Arbeitslosenhilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz in dem jeweiligen Bundesland umfassend zu betreuen. Darüber hinaus sieht der Entwurf des Gesetzes die Möglichkeit vor, mit den Regelungen für die Zumutbarkeit von Arbeit, für Sperrzeiten und für Leistungskürzungen regional zu experimentieren.

Die Bundesregierung teilt das Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfs, die Beschäftigungssituation für Arbeitslosenhilfebezieher und Sozialhilfeempfänger zu verbessern, und deren Arbeitslosigkeit nachhaltig abzubauen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass eine schnellere und bessere Integration in Erwerbsarbeit die wirksamste Unterstützung für arbeitsfähige Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher ist. Sie teilt die Einschätzung, dass in Job-Center integrierte Anlaufstellen für alle erwerbslosen und erwerbsfähigen Personen der richtige Weg sind, um Verwaltungsabläufe effizienter zu gestalten und Verschiebebahnhöfe zu vermeiden. Der Gesetzentwurf enthält insofern teilweise erwägenswerte Vorschläge. Insgesamt lehnt die Bundesregierung den Gesetzentwurf aber aus sozialpolitischen, finanziellen und rechtstechnischen Gründen ab.

Durch den Gesetzentwurf würde eine deutliche Verzögerung der bereits begonnenen besseren Verzahnung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe eintreten. Bereits seit Anfang 2001 fördert die Bundesregierung bundesweit 30 innovative, regional begrenzte Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe (MoZArT). Mit MoZArT sollen neue Möglichkeiten zur Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfen zur Eingliederung durch Verbesserung der Zusammenarbeit und/oder durch alternative Aufgabenverteilung zwischen Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe und durch Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens erprobt werden.

Auf der Basis der Ergebnisse der MoZArT-Modellvorhaben wird die Bundesregierung als weiteren Schritt der Umsetzung der Vorschläge der Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im kommenden Jahr einen Entwurf für ein Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe vorlegen. Die Reform soll am 1. Januar 2004 in Kraft treten. Demgegenüber könnte auf Grund des Offensiv-Gesetzentwurfs eine Reform der Hilfesysteme frühestens 2008 beginnen, weil die vorgeschlagene Experimentierklausel bis Ende 2007 gelten würde. Die Bundesregierung hat bereits im August 2002 entschieden, flächendeckend Job-Center einzuführen, die Anlaufstellen für alle erwerbslosen und erwerbsfähigen Personen sein sollen. Insofern ist die in dem Gesetzentwurf geforderte modellhafte Erprobung von Job-Centern nicht erforderlich, weil dies nur zu Verzögerungen führen würde.
Die Bundesregierung begrüßt das Ziel, die Strukturen der Arbeitsvermittlung effizienter zu machen. Der Gesetzentwurf würde aber das Gegenteil erreichen: Indem den Ländern überlassen werden soll zu entscheiden, ob die Arbeitsvermittlung durch die Sozialämter oder die Arbeitsämter durchgeführt wird, würde die Vermittlung von Arbeitslosen uneinheitlich und damit unübersichtlich. Auch die Einführung von regelmäßigen Meldekontrollen führt —wie die Erfahrung zeigt — nicht zu besseren Vermittlungsergebnissen. Im Gegensatz dazu stellt das Job-AQTIVGesetz vom 10. Dezember 2001 die passgenaue Arbeitsvermittlung z. B. durch Profiling, Eingliederungsvereinbarung und Beteiligung Dritter im Vermittlungsprozess für alle Arbeitslosen in den Mittelpunkt.

Einer gesetzlich normierten Verknüpfung der Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenhilfe mit dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bedarf es nicht. Das Arbeitsamt kann, auch wenn keine Eingliederungs-vereinbarung zustande kommt, Maßnahmen zur Überprüfung der Verfügbarkeit oder andere Maßnahmen, wie z. B. Fortbildungs- oder Trainingsmaßnahmen, einleiten. Die vorgesehene Sondervorschrift, dass Beschäftigungen bei Leiharbeits-firmen durch Eingliederungszuschüsse gefördert werden können, ist nicht notwendig; bereits nach geltendem Recht können Verleiher — wie andere Arbeitgeber — Eingliederungszuschüsse nach § 218 SGB III erhalten.

Der Vorschlag, dass Sozialhilfeempfänger, die an versicherungspflichtigen Maßnahmen des SGB III oder des BSHG teilnehmen, keine neuen Ansprüche auf Arbeitslosengeld erwerben können, ist abzulehnen. Der Vorschlag ist auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch, denn ein sachlicher Grund, der es rechtfertigen könnte, Sozialhilfeempfänger, die im Rahmen einer Maßnahme des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einer versicherungs-pflichtigen Beschäftigung im Sinne des § 25 SGB III nachgehen, im Hinblick auf den Erwerb neuer Ansprüche auf Arbeitslosengeld anders als andere versicherungspflichtig Beschäftigte zu behandeln, ist nicht ersichtlich.

Die Bundesregierung hält den weiteren Vorschlag, dass die Länder regeln können, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Vermittlungsagenturen bei Nichteinhaltung der Eingliederungsvereinbarung hinsichtlich der übernommenen Arbeitsverpflichtungen von der Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG abweichen können, für problematisch. Es würde für die Hilfeempfänger hierdurch in einer sozialhilferechtlichen Kernvorschrift zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bezüglich der Durchführung der Nonnen führen, je nach dem in welchem Land sie leben. Eine Änderung der Sanktionsvorschriften sollte aus Sicht der Bundesregierung daher nur im Rahmen einer bundeseinheitlichen Regelung außerhalb einer Experimentierklausel umgesetzt werden. Auch die Zumutbarkeit von Arbeit sowie die Sperrzeiten und Leistungskürzungen sollten bundeseinheitlich geregelt bleiben.






Der Vorschlag, dass Widerspruch und Klage des Hilfesuchenden gegen Leistungskürzungen keine aufschiebende Wirkung haben sollen, wenn der Hilfesuchende ihm verbindlich angebotene Arbeitsverhältnisse, Arbeitsgelegenheiten oder sonstige Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung abgelehnt hat, betrifft einen für die Betroffenen wesentlichen Kernbereich im Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht. Die Regelung ist jedenfalls als Maßnahme im Rahmen von Experimentierklauseln nicht geeignet.

Die Bundesregierung lehnt die vorgeschlagene Regelung ab, nach der über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vermittlungsagenturen und den Sozialhilfeempfängern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden sollen, da für Sozialhilfeempfänger im Verhältnis zu den Sozialämtern nach geltendem Recht stets der Verwaltungsrechtsweg gilt. Hier Einzelstreitigkeiten einer anderen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, ist nicht sinnvoll.

Die in dem OFFENSIV-Gesetzentwurf enthaltenen Vorschläge zur Organisation der Vermittlungsagenturen sind aus Sicht der Bundesregierung rechtstechnisch und verfassungsrechtlich fragwürdig:

— Die Job-Center sollen zwar im Sinne einer Bundesauftragsverwaltung Landesbehörden sein, das Personal und die Sachmittel sollen aber anteilig von der Bundesanstalt für Arbeit und den Trägern der Sozialhilfe gestellt werden.

— Obwohl die Vermittlungsagenturen in der Regel Landesbehörden sein sollen, sollen die der mittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnenden Arbeitsämter, so weit Bezieher von Arbeitslosenhilfe betroffen sind, und die Träger der Sozialhilfe, so weit Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt betroffen sind, die Dienst- und Fachaufsicht ausüben. Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit soll hingegen kein Weisungsrecht gegenüber den Job-Centern haben, obwohl der Bund die Arbeitslosenhilfe finanziert und die Bundesanstalt für Arbeit die Arbeitslosenhilfe im Auftrag des Bundes erbringt.

Die Bundesregierung weist daraufhin, dass vieles von dem, was an leistungsrechtlichen Änderungen in dem Gesetzentwurf gefordert wird, bereits im Rahmen des geltenden Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilferechts umsetzbar ist. Der Grundsatz des „Förderns und Forderns“ ist sowohl im JobAQTIV-Gesetz als auch im Bundessozialhilfegesetz verwirklicht: Erwerbsfähige Hilfebedürftige müssen schon nach geltendem Recht in erster Linie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts ihre Arbeitskraft einsetzen.

Die Vorschläge zur Finanzierung belasten einseitig die Bundesanstalt für Arbeit (durch die vorgesehene Verpflichtung der Landesarbeitsämter, 30 Prozent der Mittel für aktive Arbeitsförderung für die nach Landesrecht errichteten Vermittlungsagenturen bereitzustellen) und den Bundeshaushalt (durch die vorgesehene Erstattung der bewilligten Arbeitslosenhilfe an die Vermittlungsagenturen ohne Steuerungsmöglichkeiten für den Bund bei der Erbringung der Leistung). Der im Gesetzentwurf vorgesehene finanzielle Beitrag der Länder wird nicht konkretisiert.

Der für den Gesetzentwurf besonders bedeutsame Artikel 1 ist aus rechtstechnischen Gründen nicht geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Eine Zielbestimmung (Absatz 1) für die in anderen Gesetzen bewirkten Änderungen kann nicht „vor die Klammer“ gezogen werden, sondern müsste, sofern überhaupt erforderlich, in jeder der Änderungen ausgedrückt werden. Außerdem geht die Experimentierklausel (Absatz 2) in dieser Form ins Leere, da „dieses Gesetz“ keinen eigenen Inhalt hat, sondern in den folgenden Artikeln 2 bis 4 lediglich Änderungen anderer bestehender Gesetze enthält.

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