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Begründung zum Gesetz Fordern-und- Fördern

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Drs. 15/309

Gesetz Fordern-und Fördern

Begründung


1. Gesetzesziel

A. Allgemeiner Teil
Ziel des Gesetzes ist die Verbesserung der Eingliederungschancen für Arbeitslosenhilfebezieher und für arbeitslose Sozialhilfeempfänger, die Vermeidung von Missbrauch und die Erhöhung der Akzeptanz der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe in der Gesellschaft. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass den arbeitsfähigen Sozialhilfeempfängern und den Arbeitslosenhilfebeziehern immer dann am besten und wirkungsvollsten geholfen wird, wenn sie selbst die Möglichkeit erhalten, ihre Fähigkeiten und Kenntnisse einzubringen und weiterzuentwickeln. Deshalb müssen zuerst die Selbsthilfekräfte gestärkt und die Eigeninitiative gestützt werden, damit die Betroffenen sich aus eigener Kraft aus ihrer Notlage befreien und ihre Existenz sichern können. Erst wenn diese Selbsthilfekräfte nicht ausreichen, um ein Leben in Würde und Selbstbestimmung zu führen, müssen staatliche Hilfen greifen. Ziel des Gesetzes ist es daher, vorrangig die Erwerbsarbeit des Einzelnen zu fördern und nicht seine Arbeitslosigkeit zu finanzieren.

Der Vorrang von Arbeit, Qualifizierung oder qualifizieren der Beschäftigung vor dem Bezug von Sozialleistungen ohne Gegenleistung wird besser und weit reichender als bisher im Gesetz verankert. Insgesamt sollen Leistung und Gegenleistung stärker verknüpft werden. Über eine sinnvolle Verbindung von Arbeitsanreizen und Sanktionen wird die Bereitschaft arbeitsfähiger Hilfeempfänger verstärkt, eigene Anstrengungen zu ihrer Eingliederung in das Arbeitsleben einzusetzen.

Ziel ist darüber hinaus das Erschließen neuer Arbeitsmarktsegmente. Gleichzeitig sollen deshalb neue Kriterien zur Zumutbarkeit von Beschäftigung und Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen festgelegt werden, um so bereits vorhandene, aber vor allem auf Grund der Lohnstruktur und Lohnhöhe schwer zu besetzende Arbeitsplätze vermitteln zu können. Die Zumutbarkeitsregelungen im SGB III und im BSHG werden einander angeglichen.

Durch die Einführung eines Kombieinkommens sollen alle Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfeempfänger einen Anreiz erhalten, Jobs anzunehmen, deren Nettolohn unterhalb der zuvor bezogenen Sozialleistung liegt. Subjektiv wird ein solcher Nettolohn häufig als zu niedrig und als nicht lohnenswert eingestuft. Über die Zahlung eines Zuschlages wird bewirkt, dass der frühere Sozialleistungsempfänger mehr Geld zu Verfügung hat als bei alleinigem Bezug der Sozialleistung und dass sich Arbeit für ihn auch rein materiell rechnet. Das Gleiche soll durch die dauerhafte gesetzliche Verankerung eines „Einstiegsgelds“ (= Kombilohn) im Bereich der Sozialhilfe erreicht werden.

Wirtschafts- und beschäftigungspolitische Maßnahmen haben eindeutig Vorrang beim Schaffen und Erhalten von Arbeitsplätzen, also beim Abbau von Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsförderung und die „Hilfe zur Arbeit“ im Rahmen der Sozialhilfe können hier nur flankierend und unterstützend wirken. Diese Gesetzesinitiative soll insofern der Optimierung des Zusammenwirkens von aktiver Arbeitsmarktförde
rang und Beschäftigungspolitik dienen. Zentrales Merkmal dieser Initiative ist „Fördern und Fordern“.

2. Die wesentlichen Änderungen bestehen in folgenden

Regelungen:

Für die Arbeitsförderung gilt im Einzelnen:

Generell wird im Interesse einer schnelleren und effektiveren Vermittlung durch die Bundesanstalt für Arbeit der Grundsatz des Förderns und Forderns durch Verschärfung der Zumutbarkeit und der Sanktionsmöglichkeiten besser und weit reichender im Gesetz verankert:

— Der Abschluss eines Eingliederungsplans zwischen Arbeitslosem und Arbeitsamt wird verbindlich vorgeschrieben. Im Gegensatz zum bisherigen Recht soll keine Eingliederungsvereinbarung mehr abgeschlossen, sondern in der Verantwortung des Arbeitsamtes im Zusammenwirken mit dem Betroffenen ein Eingliederungsplan erstellt werden, um so die Verbindlichkeit dieses Plans gegenüber dem Arbeitslosen stärker herauszustellen.

— Um den Eingliederungsplan effektiv durchsetzen zu können, wird eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit in Form einer Sperrzeit wegen Nichteinhaltung des Eingliederungsplans eingeführt.

— Die Zumutbarkeit wird verschärft; die zumutbaren täglichen Pendelzeiten werden erhöht (diese Regelung gilt auch für Arbeitslosengeldempfänger).

Bezieher von Arbeitslosengeld verlieren nach geltendem Recht ihren Leistungsanspruch, wenn sie eine gemeinnützige Tätigkeit aufnehmen und dadurch die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit entfallen.

Durch eine Neuregelung in diesem Bereich wird es Arbeitslosengeldempfängern ermöglicht, freiwillig gemeinnützige Tätigkeiten anzunehmen, ohne dadurch den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren.

Die Leistungsbereiche Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe weisen in wesentlichen Bereichen eine ähnliche Charakteristik auf. Beide Bereiche sind bedürftigkeitsabhängig und werden über Steuern finanziert. Es ist daher gerechtfertigt, die Regelungen für Arbeitslosenhilfebezieher, die bisher eng an die Regelungen für Arbeitslosengeldbezieher angelehnt waren, künftig mehr an die für Sozialhilfebezieher geltenden Regelungen nach dem Bundessozialhilfegesetz anzulehnen. Dies gilt insbesondere für die Zumutbarkeitsregelungen. Entsprechend den Regelungen im Sozialhilfe-recht wird die Zumutbarkeit für Arbeitslosenhilfebezieher im Vergleich zu Arbeitslosengeldbeziehern deutlich erweitert:

— Auch gemeinnützige Tätigkeiten sind künftig grundsätzlich zumutbar.

— Auch die Aufnahme einer Tätigkeit, deren Nettolohn unterhalb der Arbeitslosenhilfe liegt, ist künftig grundsätzlich zumutbar.



Zu Nummer 3 (§ 121)

Im Hinblick auf die regionalen Ungleichgewichte auf den Arbeitsmärkten kommt verstärkt denjenigen Möglichkeiten besondere Bedeutung zu, die den überregionalen Arbeitsmarktausgleich unterstützen. Schon um einen solchen überregionalen Arbeitsmarktausgleich zu fördern, ist der täglich zumutbare Pendelaufwand grundsätzlich um jeweils eine halbe Stunde zu erhöhen.

Zudem ist die Erhöhung der Pendelzeiten ein weiterer Schritt zur Umsetzung des Prinzips von Fördern und Fordern. Die mit der Gesetzesänderung einhergehende Belastung ist angesichts des Ziels, den Arbeitslosen wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, auch verhältnismäßig.

Allerdings ist dabei zu bedenken, dass häusliche Verpflichtungen wie die Betreuung eines Kindes eine Arbeitsbelastung bedeuten, die die Grenze der zumutbaren Pendelzeiten herabsetzen können. Dies ist vom Arbeitsamt bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

Zu Nummer 6 (§ 141)

Als Anreiz für den Arbeitslosen, auch eine gemeinnützige Tätigkeit aufzunehmen, sind ihm die daraus erwirtschafteten Mittel wie etwa eine Aufwandsentschädigung aufrechnungsfrei zu belassen.

Zu Nummer 7 (§ 144)

Mit dem Job-AQTIV-Gesetz wurde die so genannte Eingliederungsvereinbarung in das SGB III aufgenommen. Will man dieses Instrument aber wirksam und effektiv einsetzen, so darf die Eingliederungsvereinbarung keine unverbindliche Verabredung des Arbeitslosen mit dem Arbeitsamt sein. Neben den Änderungen in den §§ 6 und 35 Abs. 4 SGB III, nach denen keine Eingliederungsvereinbarung, sondern ein Eingliederungsplan zu erstellen ist, bedarf das Arbeitsamt zusätzlich einer wirkungsvollen rechtlichen Handhabe, um die Einhaltung der in dem Eingliederungsplan festgelegten Schritte (wie die Nichtannahme einer gemeinnützigen Tätigkeit durch einen Arbeitslosehilfeempfänger) auch wirksam durchsetzen zu können. Eine solche Handhabe bietet die Möglichkeit, bei Verstoß gegen den Eingliederungsplan eine Sperrzeit zu verhängen.

Zu Nummer 8 (§ 198)

Auf Grund der Änderung in § 199 und der dortigen Einfügung des neuen Absatzes 2 wird § 198 Satz 4 überflüssig.

Zu Nummer 9 (§ 199)

Prinzipiell gelten für Arbeitslosenhilfebezieher über § 198 die für Arbeitslosengeldbezieher nach § 121 bestimmten Zumutbarkeitsvorschriften. Grundsätzlich sind danach einem Arbeitslosen ähnlich einem Sozialhilfeempfänger alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, außer das Gesetz lässt Lockerungen hiervon zu. Diese Lockerungen sind für Arbeitslosengeldbezieher sehr weit gehend.

Die Änderungen in § 199 bewirken, dass die über § 198 anwendbaren Zumutbarkeitsregelungen für Arbeitslosengeldbezieher in § 120 modifiziert und im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes an den Grundsatz, dass alle Tätigkeiten, die der Arbeitsfähigkeit entsprechen, zumutbar sind, angeglichen werden. Die Überschrift wird präzisiert.

Im Einzelnen:

Zu Absatz 1

Für Arbeitslosenhilfebezieher (anders als bei Arbeitslosengeldbeziehern, für die lediglich die freiwillige Aufnahme ermöglicht werden soll) soll wie für Sozialhilfebezieher auch die Ausübung einer gemeinnützigen Tätigkeit zumutbar sein. Allerdings muss dies verbindlich im Eingliederungsplan festgelegt werden. Nur so ist der Arbeitslose in der Lage, auch die Konsequenzen abschätzen zu können, wenn er dieser Pflicht nicht nachkommt.

Zu Absatz 2

Der Arbeitslosenhilfeempfänger wird zudem dazu verpflichtet, auch solche Tätigkeiten aufzunehmen, deren Entlohnung unterhalb der zuvor bezogenen Sozialleistung liegt.

Zu Artikel 2
(Änderung des Bundessozialhilfegesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Die Neudefinition der Aufgabe und der Zielsetzung der Sozialhilfe trägt dem seit der Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes geänderten Stellenwert der Sozialhilfe im System der Sozialen Sicherung der Bundesrepublik Deutschland Rechnung. Das bisherige Verständnis der Sozialhilfe als eine materielle Hilfe zur Überwindung individueller Notlagen ist — vor dem Hintergrund geänderter Empfängerstrukturen und neuer Problemlagen — zugunsten einer stärkeren Betonung der aktivierenden und fördernden Hilfen abzulösen. Hervorzuheben ist, dass vor allem auch dem Empfänger von Sozialhilfe bei der Hilfegewährung eine aktive und gestaltende Rolle zukommt, die über eine bloße Mitwirkungsverpflichtung hinausreicht. Dies entspricht seinen Pflichten gegenüber der Solidargemeinschaft. Die Verstärkung des Prinzips der Selbsthilfe steht in einer Wechselbeziehung zur Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, die Eigenbemühungen des Empfängers durch entsprechend ausgestaltete, auf die Überwindung der Hilfebedürftigkeit gerichtete, Hilfen zu fördern und zu unterstützen.

Die Definition der Aufgabe der Sozialhilfe wird ihrer Bedeutung entsprechend an den Anfang des Gesetzes gestellt. Der Inhalt der Sozialhilfe (Arten der Hilfe), der bisher in Absatz 1 geregelt war, steht nunmehr in Absatz 2.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Das Regel-Ausnahmeverhältnis in Bezug auf die Selbsthilfemöglichkeiten und den Hilfeanspruch ist richtigzustellen. Dies ist für die Verwaltungspraxis auch im Hinblick auf die Feststellungslast von Bedeutung. Denn wenn eine Notlage im Einzelfall trotz Ausschöpfens aller Erkenntnismöglichkeiten der Sozialhilfeverwaltung nicht zweifelsfrei feststeht, muss dies nach geltender Rechtsprechung zu Lasten des Hilfesuchenden gehen, das heißt, die Leistung ist zu versagen.








Zu Nummer 3 (§3)

Zu Buchstabe a

Das derzeitige, am Bedarfsdeckungsprinzip im Einzelfall orientierte Hilfesystem birgt die Gefahr, dass die Hilfeempfänger ihre Fähigkeit, vorausschauend und planvoll zu wirtschaften, mit zunehmender Dauer des Hilfebezugs verlieren. Mit der Änderung soll dem entgegengesteuert und es sollen für die Hilfeempfänger wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen werden, die denen von Beziehern geringer (Arbeits-)Einkommen möglichst nahe kommen. Dazu gehört es vor allem, Eigeninitiative und Selbstständigkeit zu fördern. So ist es beispielsweise Hilfeempfängern grundsätzlich zuzumuten, Arbeiten, die von Arbeitnehmern durch Eigenleistung erledigt werden können (z. B. Wohnungsrenovierungen, Reparaturen), ebenfalls selbst durchzuführen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 4 (§ 8 Abs. 2)

Zu Buchstabe a

Erste Priorität bei der Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit müssen Hilfen haben, die auf eine Vermittlung des Hilfeempfängers in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet sind. Besonders bei Jugendlichen und jungen Menschen gehört dazu auch die Aufnahme einer Ausbildung oder die Teilnahme an einer berufsfördernden Maßnahme, um die Voraussetzung für eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu schaffen. Diesem Ziel ist durch eine entsprechende Ausrichtung und Ausgestaltung der persönlichen Hilfe für arbeitsfähige Hilfeempfänger Rechnung zu tragen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 5 (§ 17 Abs. 1)

Zu Buchstabe a

Der persönlichen Hilfe und Beratung kommt in dem Bemühen, Armutssituationen vorzubeugen, zentrale Bedeutung zu. Die Änderung greift die Erkenntnisse verschiedener Modelle aus der Praxis (z. B. Lübecker Modell, Chemnitzer Modell) auf, bei denen durch konsequente Vermittlungsbemühungen bereits bei der Antragstellung in vielen Fällen Sozialhilfe erst gar nicht beansprucht werden musste. Grundsätzlich sind deshalb im Rahmen einer Erstberatung zusammen mit dem Hilfesuchenden die individuelle Notlage eingehend zu analysieren und alle Möglichkeiten zu prüfen, wie Sozialhilfebedürftigkeit, vor allem durch den Einsatz der Arbeitskraft, vermieden werden kann. Soweit erforderlich, sind zweckmäßigerweise auch bereits bei der Antragsprüfling weitere Beteiligte, wie beispielsweise das Wohnungsamt, Sozialversicherungsträger, Arbeitsverwaltung und Beratungsdienste, einzubeziehen. In Fällen, in denen nicht sofort geholfen werden kann, ist ein Hilfeplan zur Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit festzulegen (vgl. dazu Nummer 6 Buchstabe b).
Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.
Zu Nummer 6 (§ 18)

Zu Buchstabe a (§ 18 Abs. 1)

Ausbildung und berufsqualifizierende Maßnahmen haben in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen. Der bei Entstehung des Bundessozialhilfegesetzes noch geltende Grundsatz, der alleinige Verweis auf Arbeit würde die Unabhängigkeit von Sozialhilfe fördern, gilt insbesondere für den Personenkreis der Jugendlichen nicht mehr uneingeschränkt. Die Chancen am Arbeitsmarkt stehen und fallen mit der Qualifikation, und keine Ausbildung zu haben, stellt eine immer schwerer zu überwindende Hürde am Arbeitsmarkt dar. Dem ist auch in der Sozialhilfe Rechnung zu tragen. Deshalb wird die Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft ergänzt um die Verpflichtung, an Ausbildungsmaßnahmen, berufsvorbereitenden Maßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder an Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.

Der Grundsatz, dass die Sozialhilfe neben dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) keine Ausbildungsförderung leisten kann, bleibt davon unberührt. Eine sozialhilferechtliche Verpflichtung des Hilfesuchenden zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen oder berufsfördernden Maßnahmen besteht grundsätzlich nur dann und nur soweit, als dies für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist; Ziel ist weiterhin nicht eine optimale, sondern lediglich eine berufliche Qualifizierung, wie sie zur Vermittlungsfähigkeit notwendig ist. Obwohl berufliche Ausbildung und berufsvorbereitende Maßnahmen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig sind und aufstockende Sozialhilfeleistungen im Regelfall wegen § 26 ausscheiden, ist es sachgerecht, eine entsprechende Verpflichtung des Hilfesuchenden zur Teilnahme auch an solchen Maßnahmen zu begründen. Denn während Sinn und Zweck des § 26 darin besteht, die staatlich geförderte Ausbildung von der Hilfe zum Lebensunterhalt zu trennen, hat § 18 Abs. 1 allein die Selbsthilfeverpflichtung des Hilfesuchenden zum Gegenstand. Die Selbsthilfeverpflichtung stellt das erforderliche Korrelat zur Sanktion für den Fall der verweigerten Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen dar, die im konkreten Fall angezeigt sind. Was in Bezug auf den einzelnen Hilfesuchenden angezeigt ist, richtet sich nach seinem bisherigen Werdegang, seinem Schulabschluss, seinen bisherigen beruflichen Fähigkeiten und Neigungen sowie nach den Festlegungen im Hilfeplan (vgl. dazu auch Nummer 6 Buchstabe b).

Soweit im Rahmen der beruflichen Qualifizierung erforderlich, kann auch die Teilnahme an Sprachfördermaßnahmen verlangt werden. Die Sprachförderung stellt für Mitbürger mit Migrationshintergrund ein wichtiges Instrument der Integration in die Gesellschaft dar, das über den Aspekt der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit weit hinausweist. Eine Selbsthilfeverpflichtung des Mitbürgers mit Migrationshintergrund, die auch mit einer Sanktion bewehrt ist, muss allerdings auf diejenigen Lebensbereiche beschränkt bleiben, die in einem ursächlichen Zusammenhang zur Hilfe-






Als eine weitere Facette der Hilfe zur Arbeit wird das Ein- Die bisherige Gesetzesformulierung schafft eine Rechtsstiegsgeld gesetzlich verankert. Das Einstiegsgeld geht von Grundlage für die Kürzung und — in weiteren Stufen — für Bedürftigkeit steht, also insbesondere den Bereich der beruflichen Qualifizierung.

Zu Buchstabe b (§ 18 Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa

Satz 1 erweitert — korrespondierend mit der Ergänzung der Selbsthilfeverpflichtung des Hilfesuchenden in Buchstabe a
— die Hinwirkungspflichten des Sozialhilfeträgers in Bezug auf die Teilnahme des Hilfesuchenden an beruflichen Bildungsmaßnahmen. In Satz 2 wird die Festlegung von Hilfeplänen zur Überwindung der Hilfebedürftig als Instrument zur Umsetzung der stärkeren Verknüpfung von Sozialhilfeleistung und Pflichten der erwerbsfähigen Sozialhilfeempfänger gesetzlich verankert. Der Hilfeplan soll in geeigneten Fällen durch den Träger der Sozialhilfe im Zusammenwirken mit dem Hilfeempfänger festgelegt werden; es handelt sich nicht um eine Vereinbarung, sondern um eine Festlegung des Sozialhilfeträgers, um auch so die Verbindlichkeit dieses Plans und die Konsequenzen einer Verletzung der Festlegungen in diesem Plan herauszustellen. Insbesondere bei Jugendlichen muss der Sozialhilfeträger initiativ werden. Der Hilfeplan ist nach eingehender Beratung gemeinsam mit dem Hilfesuchenden zu erstellen. In ihm sollen die angestrebten Ziele festgelegt, die Umsetzungsschritte zur Zielerreichung festgehalten und die Aufgaben und beteiligten Personen und Institutionen konkretisiert werden. Dies setzt voraus, dass enge Kontakte zwischen dem Sozialamt und den anderen am Hilfeprozess Beteiligten bestehen, und dass die Situation des Hilfesuchenden eingehend mit allen „Stärken und Schwächen“ erhoben und bewertet wird. Neben den Jugendlichen ist besonderes Augenmerk auf Hilfeempfänger zu richten, deren Problemlagen sich durch eine überdurchschnittlich lange Verweildauer in der Sozialhilfe zum Teil verfestigt haben.

Die Regelung in Satz 3 ist an § 119 Abs. 1 SGB III angelehnt und steht im Zusammenhang mit der Änderung des § 25 (vgl. Nummer 8). Die Änderung betont die Verpflichtung des Hilfeempfängers, alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine Sozialhilfeabhängigkeit durch Aufnahme einer Beschäftigung zu beenden. Sie ist erforderlich, um eine eindeutige Rechtsgrundlage auch für die Kürzung der Hilfe bei ungenügenden Eigenbemühungen zu schaffen. Zur Ausschöpfung aller Möglichkeiten gehört ausdrücklich auch die Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt.

Satz 4 bestimmt für die in Absatz 1 Satz 2 festgelegten Selbsthilfepflichten des Hilfesuchenden ein Recht des Trägers der Sozialhilfe, die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen zu verlangen. Der Träger der Sozialhilfe kann entweder selbst berufliche Bildungsmaßnahmen anbieten oder sich auf Angebote anderer Träger, z. B. des Arbeitsamts, beziehen. Er kann dabei insbesondere auf die Einhaltung der Hilfevereinbarung bestehen, der Hilfesuchende darf diese nicht einseitig aufkündigen oder sie schlicht missachten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c ( §18 Abs. 5)
dem Ansatz aus, dass das derzeitige Anrechnungssystem der Sozialhilfe — im Regelfall bleibt Erwerbseinkommen maximal bis zur Höhe von 50 % des Eckregelsatzes (zz. ca. 140 Euro) anrechnungsfrei — vor allem für langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger zu geringe oder keinerlei finanzielle Anreize bietet, eine Arbeit im Niedriglohnsektor und! oder eine Teilzeitbeschäftigung aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das erzielte Nettoentgelt den Bedarfssatz der Sozialhilfe nicht überschreitet und nach wie vor durch Sozialhilfe aufgestockt werden muss. Dadurch besteht die Gefahr, dass sich diese Hilfeempfänger auf ein Leben mit den Leistungen der Sozialhilfe — eventuell aufgebessert mit Gelegenheitsjobs oder Schwarzarbeit — einrichten.

Baden-Württemberg und Hessen haben deshalb im Jahre 1999 die Erprobung des Einstiegsgeldes als ein neues Anreizkonzept zur Integration arbeitsloser Sozialhilfeempfänger beschlossen. Durch eine zeitlich befristete, erweiterte Nichtanrechnung von Erwerbseinkommen auf die Sozialhilfe sollen für langzeitarbeitslose Sozialhilfeempfänger gezielt finanzielle Anreize geschaffen werden, aus eigener Initiative eine — auch niedrig entlohnte — Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Die Begrenzung des Kreises der Begünstigten auf langzeitarbeitslose Hilfeempfänger (die ein Jahr und länger arbeitslos sind) hat den Vorteil, dass Mitnahmeeffekte bei bereits erwerbstätigen Sozialhilfeempfängern und zusätzliche Kosten durch die Ausdehnung des Empfängerkreises auf bisher nicht sozialhilfebedürftige Erwerbstätige vermieden werden. Für den Sozialhilfeträger lassen sich zumindest mittelfristig Einspareffekte erzielen, wenn man davon ausgeht, dass durch den verstärkten Anreiz des Einstiegsgeldes ein deutlich höherer Anteil von Hilfeempfängern eine Arbeit aufnimmt. Das Einstiegsgeld stellt damit eine sinnvolle Ergänzung der Arbeitsverpflichtung der Sozialhilfeempfänger dar.

Die Ergebnisse der (noch laufenden) Modellversuche zeigen, dass die in sie gesetzten Erwartungen — konsequente Erschließung der Selbsthilfepotentiale und Eigeninitiative der Hilfeempfänger — erfüllt werden. Dies trifft insbesondere auf den Personenkreis der Alleinerziehenden und auf Teilnehmer von (Qualifizierungs-)Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 zu, die nach Ende des jeweiligen Programms keine dauerhafte Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden können. Beschäftigungsmöglichkeiten für Einstiegsgeldempfänger bestehen vornehmlich im Dienstleistungsbereich; zu nennen sind hier beispielhaft das Hotel- und Gaststättengewerbe, der Einzelhandel, der Landschafts- und Gartenbau sowie Reinigungs- und Entsorgungsbetriebe.

Es ist deshalb sinnvoll und geboten, die gesetzlichen Grundlagen für eine möglichst bundesweite Umsetzung des Einstiegsgeldes bereits zum jetzigen Zeitpunkt zu schaffen. Die bisherige Zuschussregelung zur Förderung der Arbeitsaufnahme in Satz 2 kann damit entfallen.

Zu Nummer 7 (§ 19 Abs. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Neufassung des § 18 Abs. 2.

Zu Nummer 8 (§ 25 Abs. 1)


die völlige Versagung der finanziellen Hilfe für arbeitsfähige Hilfesuchende ausdrücklich nur für den Fall, dass eine konkrete und nachweisbare Möglichkeit zur Aufnahme einer Arbeit (oder eine Maßnahme nach den §~ 19 und 20) nicht genutzt worden ist. Nicht ausdrücklich geregelt sind bisher die Rechtsfolgen des bloßen Untätigseins des arbeitsfähigen Hilfesuchenden, der sich nicht selbst aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht und dem weder die Arbeits- noch Sozialverwaltung eine konkrete Stelle anbieten kann. In der Verwaltungspraxis wird die Auffassung vertreten, mangelnde Eigenbemühungen stellten bereits eine Weigerung dar, zumutbare Arbeit zu leisten. Uneindeutig bleibt jedoch zumindest, inwieweit dem Hilfesuchenden eine Darlegungs- und Beweislast zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 17. Mai 1995 (NJW 1995, Heft 48, S. 3200 ff.) grundsätzlich im Sinne der genannten Verwaltungspraxis entschieden, allerdings mit der Einschränkung, dass die Kürzung ausscheide, wenn es der Hilfesuchende nicht gänzlich unterlassen habe, eigene Asbestsbemühungen nachzuweisen, und wenn die Eigenbemühung „ernsthaft war, auch wenn sie noch intensiver hätte ausfallen können“. Zur Darlegungs- und Beweislast wird nichts Näheres ausgeführt.

Die Änderung in Satz 1 bedeutet im Ergebnis eine Neuregelung der Darlegungs- und Beweislast. Es wird Rechtssicherheit geschaffen, und alle Träger der Sozialhilfe werden zur obligatorischen Kürzung verpflichtet.

Auch für die verweigerte Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen oder berufsfördernden Maßnahmen oder Sprachfi5r-dermaßnahmen oder unzureichende Eigenbemühungen um solche Maßnahmen werden Sanktionsmöglichkeiten eröffnet. Dies entspricht den weitergehenden Selbsthilfeverpflichtungen in § 18. Insgesamt werden erhebliche Anreize zur Annahme auch niedrig entlohnter Tätigkeiten sowie zur eigenen beruflichen Qualifizierung geschaffen.

Die Rechtsfolgenseite entspricht vom Grundsatz her der bisherigen Regelung. Insbesondere verbleibt es bei der (durch die Rechtsprechung gefestigten) Konstruktion, dass der säumige Hilfesuchende seinen Anspruch vollständig verliert; damit ist der Sozialstaat aber nicht aus seiner Verantwortung entlassen, sondern hat nach fehlerfreiem Ermessen zu entscheiden. Nach dem (unveränderten) Satz 2 wird das Ermessen des Trägers der Sozialhilfe für den Regelfall insoweit gebunden, als er zunächst eine Kürzung um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes vorzunehmen hat.

Der neue Satz 3 regelt die weiteren Kürzungsschritte. Er korrigiert die bisherige Rechtsprechung, wonach die Hilfe nach einigen Monaten wieder ungekürzt zu zahlen sei, wenn sich durch die fortgesetzte Verweigerungshaltung des Hilfesuchenden die therapeutische Ungeeignetheit der Kürzungsmaßnahmen erweise (ausgehend von BVerwGE vom 31. Januar 1968, FEVS 15/121, 128). Denn eine solche Wiederaufnahme der Zahlung an einen Arbeitsunwilligen würde eine Kapitulation vor dem Missbrauch und eine Aufgabe des Prinzips der Hilfe zur Selbsthilfe bedeuten und die Akzeptanz der Sozialhilfe in der Gesellschaft in Frage stellen; der Steuern zahlende Bürger müsste das Gefühl erhalten, dass sich andere bewusst auf seine Kosten ausruhen können.
net, hartnäckig Arbeitsunwillige zur besseren Einsicht zu zwingen. Auch ein unrechtmäßiger Leistungsbezug durch Hilfesuchende, die nebenbei schwarz arbeiten und daher an einem Ausstieg aus der Sozialhilfe nicht interessiert sind, kann durch eine konsequente Heranziehung zur Arbeit und eine ebenso konsequente Kürzung der Hilfe verhindert werden.

Die Kürzungsmaßnahmen sind wie bisher zu befristen, es ist dem Hilfesuchenden immer wieder aufs Neue Gelegenheit zu geben, seine Arbeitsbereitschaft nachzuweisen; über die Hilfe ist dann jeweils neu zu entscheiden. Das bedeutet jedoch nicht, dass immer wieder die Initiative vom Träger der Sozialhilfe auszugehen hat: Tritt der Hilfesuchende nach der zeitlich befristeten Versagung nicht mehr an das Sozialamt heran, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass sich der Betroffene auf andere Weise selbst beholfen hat und eine Notlage nicht (mehr) besteht

Der neue Satz 4 ersetzt den bisherigen Satz 3. Die Neuformulierung stellt sicher, dass der Hilfesuchende sowohl über die ihm obliegenden Verpflichtungen (einschließlich des Nachweises von Eigenbemühungen) als auch über die möglichen Rechtsfolgen zu belehren ist Andernfalls ist (wie bisher) die Kürzungsmaßnahme rechtswidrig.

Satz 5 stellt sicher, dass im Falle der Arbeitsunwilligkeit die Sanktionen auch praktisch greifen können. Bisher ist in Rechtsprechung und Praxis streitig, ob dem Widerspruch und der Klage eine aufschiebende Wirkung zukommt. Hieraus ergeben sich für die Praxis des Vollzuges der Hilfe zur Arbeit erhebliche Probleme, da Sanktionen, die nicht auch tatsächlich und sogleich vollzogen werden, völlig wirkungslos bleiben. Wird die Berechtigung der Heranziehung zur Arbeit und der Kürzung der Hilfe erst im Nachhinein gerichtlich bestätigt, hat der Hilfeempfänger aber in der Zwischenzeit die — auf Grund seines Widerspruches ungekürzt weiter gewährte — Hilfe bestimmungsgemäß verbraucht, so hat er keinerlei Rückzahlung zu leisten. Auf diese Weise könnte weder eine therapeutische noch eine die Akzeptanz erhöhende Wirkung erzielt werden.

Zu Nummer 9 (§ 102 Abs. 2)

Die Fortbildung der Fachkräfte hat der konkretisierten Zielsetzung des Gesetzes, die Selbstständigkeit und Eigenverantwortung des Hilfeempfängers zu stärken, Rechnung zu tragen. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen neben der reinen Rechtsanwendung die Fähigkeiten der Fachkräfte schulen, den Hilfesuchenden angemessen zu beraten und ihn bei seinen Eigenbemühungen zu begleiten. In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, den Fachkräften den für die Durchführung des Gesetzes notwendigen Gestaltungsspielraum einzuräumen. Dies schließt sowohl einen Spielraum bei der Einschätzung der Situation des Betroffenen als auch bei der Auswahl der geeigneten Hilfemaßnahmen ein.

Zu Artikel 3
(Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8
des Bundessozialhilfegesetzes)

Die Regelung sieht bei Hilfeempfängern, die vor Beginn des Sozialhilfebezugs wenigstens 15 Jahre lang erwerbstätig waren, eine deutliche Erhöhung der vor der Verwertung geschützten Barbeträge vor (2 301 Euro gegenüber bisher 1 279 Euro). Der erhöhte Barbetrag entspricht der Sonderregelung für ältere und erwerbsunfähige Hilfeempfänger und ist im Hinblick auf die vorausgegangene langjährige Berufstätigkeit gerechtfertigt und geboten.

Zu Artikel 4 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Regelung bewirkt, dass künftige Veränderungen an den Teilen der genannten Verordnung, die durch dieses Gesetz
geändert wurden, wieder durch den zuständigen Verordnungsgeber erfolgen können.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Das Gesetz muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kraft treten. Diejenigen Bestimmungen, die Kraft Landesrechts einsetzende Modellversuche zulassen, werden bis 31. Dezember 2008 befristet, die hiervon unabhängigen Regelungen gelten unbefristet.

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