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Bochum: Leistungen der Sozialhilfe (SGB XII) für chronisch Kranke auch bei Hartz IV-Bezug möglich!

Oder: Ein "Fall" und drei Gesetze für chronisch Kranke

Von Thomas Bente

Mein Beitrag berührt das SGB II, das SGB XII und das zum 01.04.2004 novellierte Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG). Letzteres auch als „Jahrhundertreform“ bekannt und künftige Generationen werden daran wohl ebenso ungläubig zurückdenken wie an die sogenannte „Zusammenlegung“ der Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.

Dass hier gleich drei Gesetze berührt sind, obwohl es ja eigentlich nur um einen Fall geht, zeigt die ganze Absurdität der Gesetzgebung. Zynisch könnte man fast schon argumentieren, dass Betroffene so die real existierende bundesdeutsche Gesetzgebung in ihrer ganzen Bandbreite und Widersprüchlichkeit kennen lernt.

* Die allgemeine Ausgangslage bei kostenaufwendiger Ernährung

Es geht um chronisch Kranke und ihren wiederkehrenden Bedarf. Seit der Einführung des SGB II gibt es im Gegensatz zur vorherigen Sozialhilfe einen Mehrbedarf für chronisch Kranke nach § 21 Abs. 5 SGB II. Hier aber nur für eine „kostenaufwendige Ernährung“ und in „angemessener Höhe“.

Schon hier ist der Gesetzgeber dem Philosophen Wittgenstein gefolgt: „Was man nicht klar sagen kann, darüber möge man schweigen!“. Der Gesetzgeber schweigt aber nicht in Gänze. Bei all den Dingen, die er nicht klar sagen kann oder besser nicht konkret sagen will, bedient er sich den „unbestimmten Rechtsbegriffen“.

Welche kostenaufwändigen Ernährungsformen überhaupt Berücksichtigung finden, dass findet sich in den Durchführungshinweisen der BA zum SGB II. „Angemessen“. Über dieses Wort haben sich bereits der Deutsche Verein für private Fürsorge und auch Landschaftsverbände Gedanken gemacht. Alle kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen, wie man gerade am Beispiel des Diabetes mellitus sehen kann. Hier werden für Typ-I-Diabetiker einmal 25,56 € oder auch 51,26 € veranschlagt.

Manche ARGEn zahlen auch gar nichts mehr. Entweder, weil der amtsärztliche Dienst dafür keine Notwendigkeit mehr sieht, Mitarbeiter der ARGEn Betroffene gar nicht erst auf die Möglichkeit zu einem Antrag auf Mehrbedarf aufmerksam machen und so ihrer Beratungspflicht nicht gerecht werden oder weil neuerdings Ärzte nach einem Artikel in einer Ärztezeitung der Auffassung sind, dass Diabetes keine Krankheit mehr ist, die einen Mehrbedarf erforderlich macht, und die ärztliche Bescheinigung nicht mehr ausfüllen.

* Pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse sowie therapeutische Geräte/Ausrüstungen

Nach der Vorgabe, der Regelsatzverordnung geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass einem Haushaltsvorstand mtl. 6,98 € für pharmazeutische Erzeugnisse, 2,05 € für andere medizinische und 4,14 € für therapeutische Geräte und Ausrüstungen ausreichen.

* Zuständigkeit der Krankenkassen?

Wegen des Prinzips der Nachrangigkeit muss parallel ein Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden. Nach dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung können die Kosten für nicht verschreibungsfähige Medikamente u.a. nur noch bei schwerwiegenden Erkrankungen übernommen werden. Welche das sind, hat der sogenannte gemeinsame Bundesausschuss festgelegt.

Da ist es wieder, dieses meines Erachtens menschenverachtende Prinzip: Man katalogisiert Erkrankungen und somit den Menschen. Es ist auch von „Standardtherapeutika“ die Rede. Die Komplexität von teils schwerwiegenden Erkrankungen, die oft nebeneinander verlaufen, Kreuzerkrankungen, all dies wird nur unzureichend berücksichtigt. Also lehnen die Krankenkassen die Anträge oft ab und man ist gezwungen, auch hier in ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren gehen.

* Die „atypische Bedarfslage“ und mein Fall

Ich selbst bin Betroffener, chronisch Krank und habe zudem seit Jahren multiple Folgeerkrankungen. Die ARGE hat die Kostenübernahme abgelehnt, weil sie keinen höheren Mehrbedarf selbst nach Nachweis der Notwendigkeit durch zwei unabhängige Gutachten sieht. Die Krankenkasse stützt sich in Ihrer Ablehnung auf die schon erwähnten Empfehlungen des gemeinsamen Bundesausschusses.

Das Verfahren gegen die Krankenkasse nach erfolgter Ablehnung meines Antrages auf Kostenübernahme für zwei nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die ich medizinisch dringend benötige und die zusammen 44 EUR monatlich kosten, befindet sich im Stand des Widerspruches.

Bezüglich des durch die ARGE Bochum abgelehnten Mehrbedarfszuschlags ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Dortmund anhängig. Die Aktenzeichen lauten: S 37 185/06 und S 37 414/06. Ein mündlicher Erörterungstermin für beide Verfahren ist übrigens am 16. April 2008, 12:45 Uhr anberaumt. Achtung, die Erörterung findet (ohne nähere offizielle Begründung) im Arbeitsgericht Bochum, Marienplatz 2, EG, Saal 20 statt.

* Die Möglichkeit der Kostenübernahme nach § 73 SGB XII

Die Kosten entstehen, die Medikamente werden dringend benötigt – wie ist die Rechtslage?

Zwar sind Leistungen nach § 5 Abs. 2 SGB II nach dem 3. Kapitel des SGB XII ausgeschlossen. Das findet jedoch gar keine Anwendung in Fällen wie diesen, da die Antragsnorm § 73 SGB XII (Hilfe in sonstigen Lebenslagen) im Neunten und nicht im Dritten Kapitel des SGB XII zu finden ist.

Also habe ich folgerichtig einen Antrag auf Kostenübernahme bei dem Sozialamt der Stadt Bochum gestellt. Begründet habe ich diesen damit, dass bei mir eine sogenannte „atypische Bedarfslage“ besteht. Hier „mutiert“ § 73 SGB XII jedoch nicht zwingend zu einer Auffanglösung, wie vielfach geäußert wurde. „Atypische Bedarfslage“ heißt ja auch, dass der Gesetzgeber eine solche Bedarfslage bei der Verabschiedung nicht bedacht, oder sagen wir besser „vergessen“ hat. [Anm. der Redaktion: …und die Sozialhilfeträger werden alles unternehmen, damit sie für dieses „Versäumnis“ des Bundes nicht aufkommen müssen.]

Die atypische Bedarfslage minimiert das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum. Darüber hinaus ist durch eine fehlende Kostenübernahme die körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG gefährdet.

Ich habe mich auch darauf bezogen, dass das Grundgesetz eine höherrangige Norm ist und die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG (Az.: B 7b AS 14/06) nach pflichtgemäßem Ermessen eine Übernahme solcher Kosten vorschreibt. Schließlich bin ich der Auffassung, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz auch zwischen dem SGB II und dem SGB XII gelten muss.

Eines ist aber auch klar. Beide Gesetze sind Armut per Gesetz und es bedarf der Solidarität zwischen beiden Gruppen, um endlich diese Wege in die Armut zu stoppen!

* Die Übernahme der Kosten durch das Sozialamt der Stadt Bochum

Das Sozialamt der Stadt Bochum hat sich nun bereiterklärt, die seit Antragstellung entstandenen Kosten für zwei nicht verschreibungsfähige Medikamente bis zum Ausgang des anhängigen Verfahrens gegen die ARGE Bochum zu übernehmen.

Ich kann deshalb allen chronisch Kranken nur empfehlen,

a) bei der Frage der kostenaufwändigen Ernährung auf das Ausfüllen der Bescheinigung der ARGE durch den Hausarzt zu bestehen

b) den zwar beschwerlichen, aber wie ich denke lohnenden Weg übereinen Antrag auf Kostenübernahme nach § 73 SGB XII zu gehen und parallel einen Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse zu stellen.

Die Materie ist sehr komplex und wie in vielen anderen Fällen denke ich auch, dass ein Anwalt beigezogen oder eine unabhängige Beratungsstelle kontaktiert werden sollte. Allen chronisch Kranken wünsche ich Durchhaltevermögen, Mut und falls sie gerade akut erkrankt sind von Herzen gute Besserung!

Thomas Bente, Bochum im April 2008

PS:
Zu meiner Person: Ich berate ehrenamtlich in einer Selbsthilfegruppe für Diabetiker zum Thema Mehrbedarf im Sozialgesetzbuch und würde mich freuen, wenn diese Angelegenheit mehr in den Fokus der öffentlichen Debatte gerät.
Wer einen Kontakt zu mir wünscht, kann diesen gerne über Tacheles e.V. zu mir herstellen. Und wer zu dem Termin beim Arbeitsgericht Bochum kommen möchte: Ich freue mich über jede Form der Unterstützung!

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