Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

BSG-Richter Wolfgang Spellbrink über Ein-Euro-Jobs und Eingliederungsvereinbarungen

»Missglücktes Konstrukt«
BSG-Richter Wolfgang Spellbrink über Ein-Euro-Jobs und Eingliederungsvereinbarungen

Kassel (epd). Wolfgang Spellbrink, Richter am Bundessozialgericht, rechnet damit, dass beim obersten deutschen Sozialgericht bald Klagen gegen Träger, die Ein-Euro-Jobber einsetzen, eingehen werden. Spellbrink findet es zweifelhaft, wenn Ein-Euro-Jobber 30 bis 35 Stunden die Woche beschäftigt werden. Mit dem BSG-Richter sprach Ulrich Jonas.

epd sozial: Herr Dr. Spellbrink, Sie haben kürzlich auf einer Fachtagung bemängelt, die Wirklichkeit habe sich von den Zielen der Arbeitsmarktreformen wegentwickelt. Was meinen Sie damit?

Wolfgang Spellbrink: Das Sozialgesetzbuch II hat das Ziel, Langzeitarbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Sie sollen wieder sozialversicherungspflichtige Arbeit bekommen, die sie ernährt. Dieses Ziel wird mit den Ein-Euro-Jobs verfehlt.

epd: Sie monieren auch rechtlich offene Fragen.

Spellbrink: Die entscheidende Frage ist, ob die Tätigkeiten, die Ein-Euro-Jobber erledigen, zusätzlich und von öffentlichem Interesse sind. Nicht nur der Bundesrechnungshof hat moniert, dass das in der Praxis oft nicht der Fall ist. Außerdem sollen sich Ein-Euro-Jobs nach dem Gesetz nicht normalen Arbeitsverhältnissen annähern, etwa bei der Zahl der Arbeitsstunden. Tatsächlich werden die Menschen aber oft 30 oder 35 Stunden die Woche beschäftigt.

epd: Sie haben die Eingliederungsvereinbarung, die Arbeitsberater vielfach mit Arbeitslosen abschließen und in denen Pflichten und Rechte der Arbeitssuchenden festgehalten werden, als »äußerst missglücktes Konstrukt« bezeichnet. Warum?

Spellbrink: Die Eingliederungsvereinbarung suggeriert, sie würde auf gleicher Augenhöhe ausgehandelt. Das ist aber in der Realität nicht der Fall. Tatsächlich wird sie den Menschen zur Unterschrift vorgelegt, und wenn jemand auf die Idee kommt, diese Vereinbarung aushandeln zu wollen, was eigentlich der Sinn eines Vertrages ist, dann wird's kritisch. Das ist jedenfalls in der Verwaltungspraxis nicht gewünscht und vielleicht angesichts der Personalsituation in den Arbeitsgemeinschaften auch gar nicht realisierbar, obwohl ein aktives Verhalten des Arbeitslosen gerade dem Willen des Gesetzes entspricht.

epd: Was empfehlen Sie Betroffenen?

Spellbrink: Wer versucht, mit seinem Amt eine individuelle Vereinbarung auszuhandeln und deshalb mit Sanktionen belegt wird, kann vor dem Sozialgericht klagen und hat dort gute Chancen, wenn ihm die Eingliederungsvereinbarung praktisch nur zur Kenntnis beziehungsweise zur Unterschrift vorgelegt worden ist.

epd: Sind solche Fragen schon vor dem Bundessozialgericht verhandelt worden?

Spellbrink: Nein. Bislang gab es sehr wenige Klagen vor den Sozialgerichten. Angesichts von 600.000 Ein-Euro-Jobbern in Deutschland ist das schon erstaunlich. Ein Grund hierfür könnte sein, dass Ein-Euro-Jobs für Arbeitslose auch attraktiv sind, weil die im Bundesdurchschnitt hieraus erzielten 163 Euro das Haushaltseinkommen ohne jeden Abschlag erhöhen.

epd: Was meinen Sie: Welche Rechtsfrage wird das Bundessozialgericht bezüglich der Ein-Euro-Jobs als Erstes entscheiden müssen?

Spellbrink: Vermutlich die, in welchem Verhältnis Maßnahmeträger und Ein-Euro-Jobber zueinander stehen. Denn das Bundesarbeitsgericht hat sich vergangene Woche für nicht zuständig erklärt und Streitigkeiten aus einem solchen »Arbeitsverhältnis« an die Sozialgerichte verwiesen.

epd sozial Nr. 49 vom 8. Dezember 2006

Zurück