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BSG Urteil vom 09.04.2014: Bei ungenehmigten Umzug, angemessene KdU nach einem Monat ALG II-Unterbrechung

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LSG wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat, wie zu Recht vom SG entschieden und vom LSG bestätigt, im streitigen Zeitraum vom 1.11.2007 bis 31.3.2008 Anspruch auf die von ihm tatsächlich gezahlten Kosten für Unterkunft und Heizung abzüglich der Warmwasserpauschale. Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II i.V.m. §§ 7, 9, 19 SGB II sind erfüllt.



 



Die Voraussetzungen für die fortgesetzte Begrenzung der vom Beklagten zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung auf die geringeren Kosten der zuvor vom Kläger bewohnten Wohnung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II liegen im streitigen Bewilligungsabschnitt trotz Eingreifens der Regelung im früheren Bewilligungsabschnitt nicht vor. § 22 Abs 1 S 2 SGB II entfaltet keine Wirkung mehr, da der Kläger zu Beginn des streitigen Bewilligungsabschnitts seine frühere Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Kalendermonat durch bedarfsdeckendes Einkommen überwunden hatte und aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war. Mit Eintritt der neuen Hilfebedürftigkeit lag ein neuer Leistungsfall vor, bei dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu übernehmen sind.



 



SG Dessau-Roßlau - S 7 AS 4331/08 -



LSG Sachsen-Anhalt - L 5 AS 369/09 -



Bundessozialgericht - B 14 AS 23/13 R



 



Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13362



 



 



Dazu aus der Terminvorschau:



 



1)     10.00 Uhr  - B 14 AS 23/13 R -   K. ./. Jobcenter Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts für Beschäftigung und Arbeit des Landkreises Anhalt-Bitterfeld



 



Die Beteiligten streiten um höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für eine während des Bezugs von Alg II angemietete, bezogene und im Vergleich zur vorher bewohnten, teureren Wohnung. Das beklagte Jobcenter bewilligte im auf den Umzug folgenden Bewilligungsabschnitt die Kosten der Unterkunft und Heizung nur in Höhe der geringeren Aufwendungen für die vom Kläger zuvor bewohnte Wohnung, da der Umzug nicht erforderlich gewesen sei. Nachdem der Kläger infolge der Aufnahme einer befristeten Erwerbstätigkeit für fünf Monate aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, bewilligte der Beklagte für den streitigen Bewilligungsabschnitt vom 1.11.2007 bis 31.3.2008 auf den neuen Alg II-Antrag des Klägers erneut nur die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe der früheren Aufwendungen, weil die bereits vor der Unterbrechung des Leistungsbezugs anzuwendende Regelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB II weiterhin fortwirke.



 



Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1.11.2007 bis 31.3.2008 die tatsächlichen Aufwendungen für die neue Wohnung zu zahlen (Urteil vom 8.9.2009). Die Berufung des Beklagten zum LSG blieb erfolglos, weil die Begrenzungsregelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB II nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit und Unterbrechung des Leistungsbezugs für mindestens einen Monat nicht fortgelte (Urteil vom 28.2.2013).



 



Mit seiner Revision rügt der Beklagte die Verletzung des § 22 Abs 1 S 2 SGB II. Die Vorschrift enthalte keine zeitliche Begrenzung und sei deshalb auch nach Unterbrechung des Leistungsbezugs anwendbar, jedenfalls dann, wenn letztere noch nicht einmal den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten gedauert habe.



 



SG Dessau-Roßlau            - S 7 AS 4331/08 -



LSG Sachsen-Anhalt          - L 5 AS 369/09 -



 



http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13345

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