Newsticker
Jahresarchiv
DPWV - Informationsdienst Armut und Sozialhilfe 2/2004
DPWV- Informationsdienst
Armut und Sozialhilfe 2/2004
AKTUELLE INFORMATIONEN
PARITÄTISCHER in NRW vertraut auf regionale Kompetenzen
Hartz IV: Optionsgesetz als Rohrkrepierer?
Im finanzpolitischen Tauziehen zwischen Bund und Kommunen nach der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe rückt ein Kernziel des Hartz-Konzeptes, die Förderung Arbeitssuchender aus einer Hand, in weite Ferne.
Der PARITÄTSCHE Wohlfahrtsverband in Nordrhein-Westfalen hat sich auf seiner Konferenz der Vorsitzenden aus den Städten und Kreisen für ein regionales Konzept ausgesprochen. „Die Kommunen kennen die Lage vor Ort. Sie sind Kostenträger für die Unterkunft und die ergänzenden integrationsfördernden Dienstleistungen und haben daher das größte Interesse, die Menschen aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauszuführen“, so der Landesgeschäftsführer des Wohlfahrtsverbandes, Dr. Jörg Steinhausen. Seine Forderung lautet daher: „Das Optionsgesetz darf nicht zum Rohrkrepierer werden!“ Noch scheitert dieses Gesetz, das den Städten und Kreisen die Trägerschaft für alle Arbeitsmarktleistungen in einer Hand erlauben würde, an der Finanzierung. Nach Berechnungen der Kommunen liegen deren Belastungen durch die alleinige Zuständigkeit bei den Unterkunftskosten für die Arbeitslosengeld II- und die Sozialgeldbezieher - weit höher, als im Vermittlungsausschuss kalkuliert wurde.
Der PARITÄTISCHE NRW unterstützt die Forderung der kommunalen Spitzenverbände, dass mit der Übernahme der Arbeitsmarktleistungen keine finanzielle Mehrbelastung verbunden sein dürfe. Ansonsten seien weitere Kürzungen bei den freiwilligen sozialen Leistungen der Kommunen zu befürchten. Zur Kommunalwahl wird der Verband eine Kampagne starten, um dem Sozialabbau entgegen zu wirken. Für eine wirksame Eingliederung von arbeitslosen Menschen empfiehlt der Verband außerdem dringend, die gesetzlich verankerte Einbeziehung bestehender Dienste und Einrichtungen mit ihren Erfahrungen zeitnah umzusetzen. Hierzu gehören nicht nur die zahlreichen Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger, sondern auch vielfältige Beratungsangebote und ein ausreichendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder.
Der PARITÄTISCHE erwartet von der Landesregierung in NRW entsprechende Initiativen auf Bundesebene, denn immerhin seien ab 1. Januar 2005 allein in NRW rund 900.000 Menschen und ihre Familien mit dem Arbeitslosengeld II bzw. mit Sozialgeld zu versorgen. (Presseerklärung des PARITÄTISCHEN Landesverband NRW vom 18.03.04)
Paritätischer Wohlfahrtsverband: Gesundheitsreform verschlechtert Versorgung armer Menschen
Die Gesundheitsreform verschlechtert auf drastische Weise die gesundheitliche Versorgung von Menschen, die von einer Behinderung, Suchterkrankung oder Obdachlosigkeit betroffen sind oder in einem Alten- bzw. Pflegeheim leben. Da sie nur wenig Geld haben, können viele sich schon jetzt - selbst bei Notfällen - nicht mehr den Gang zum Arzt leisten oder müssen auf notwendige Medikamente, Zahnersatz oder Brille verzichten. In einer jetzt veröffentlichten Expertise stellt der Paritätische Wohlfahrtsverband fest, dass die Zuzahlungsregelungen und Eigenbeteiligungen im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zu einer massiven Verschlechterung der Gesundheitsversorgung von 414.000 Menschen geführt haben. "Dieser Misstand darf nicht länger hingenommen werden", betont Dr. Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen. "Armut ist ohnehin ein Gesundheitsrisiko, die Gesundheitsreform verschärft dies noch." Die Zuzahlungen von alten, behinderten, obdachlosen und suchtkranken Menschen haben eine Größenordnung von zirka 19,2 Millionen Euro. Dies sei eine enorme Summe, wenn man bedenke, dass die Krankenkassen sie ausgerechnet von jenen Menschen kassieren, die nur über ein kleines Taschengeld von zirka 80 Euro im Monat oder Sozialhilfe verfügen. Für die gesetzlichen Krankenkassen würde die Befreiung von den Zuzahlungen hingegen lediglich Mindereinahmen von 0,014 Prozentpunkten bedeuten. "Diese lassen sich leicht durch Einsparungen von Verwaltungskosten hereinholen, die mit der regelmäßigen jährlichen Prüfung von Belastungsgrenzen bei den Betroffenen verbunden sind", rechnet Schneider vor. Der Paritätische fordert deshalb, die betroffenen Personengruppen völlig von der Zuzahlungspflicht zu befreien. Bis zu einer dafür notwendigen Änderung des Paragrafen 62 Abs. 2 im Sozialgesetzbuch V solle die Bundesregierung für eine praxistaugliche Ausgestaltung des jetzigen Rechts sorgen, so Schneider. Siehe dazu auch: http://www.infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0e0814281946ba3dc1256b93006b715f/68177218054b8f99c1256e72002abb4e?OpenDocument Ansprechpartner: Joachim Hagelskamp, 030-24636-319.
Eine Expertise dazu ist im Materialdienst unter B 2 abrufbar.
Gerichtsgebühren in Sozialgerichtsverfahren geplant
„Derzeit läuft eine Gesetzesinitiative zur Einführung von Gebühren in Sozialgerichtsverfahren. Diese sollen zeitgleich mit dem Arbeitslosengeld II eingeführt werden. Das bedeutet: das eine gerichtliche Überprüfung von behördlichem Handeln immer schwieriger wird. Die geplante Regelung würde den Betroffen ALG II-LeistungsempfängerInnen eine zentrale Chance nehmen, sich gegen rechtswidriges Handeln der Behörden zu wehren. Mit dieser Regelung wäre der soziale Rechtsstaat geschwächt. Ein wirksamer Rechtsschutz wäre damit nur noch einkommensstarken Personen gewährt.
Die eventuelle Einführung der Gerichtsgebühren ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Widersprüche nach dem neuen § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen.“ Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Sozialgerichtskosten.html
Weitere Informationen bei www.harald-thome.de
SozialhilfeempfängerInnen statt Zivildienstleistende
PolitikerInnen aus CDU/CSU und FDP haben vorgeschlagen, falls die Wehrpflicht und damit auch der Zivildienst entfalle, die entstehenden Lücken in der Versorgung durch Langzeitarbeitslose und SozialhilfeempfängerInnen zu füllen: Weitere Infos unter
http://www.n-tv.de/5214635.html
Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 15.
Gesetzeslücke für Millionärskinder
Im Spiegel (online) war zu lesen, dass durch eine "Gesetzeslücke" Millionärskinder in den Genuss von Sozialhilfeleistungen kommen können. Gemeint ist eine Form der Eingliederungshilfe (§§ 39 ff BSHG), die bei Hilfen für Kinder und Jugendliche teilweise auf eine Einkommensprüfung bewusst verzichtet, um das Wohl des Kindes nicht vom Einkommen der Eltern abhängig zu machen. Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 15.
Neue Informationen zur Steuerklasse II
Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat eine Informationen über die Steuerklasse II veröffentlicht. Sie sind unter
http://vamv-bundesverband.de/PDFs/Informationen_zur_neuen_Steuerklasse_2.pdf
oder im Materialabruf unter B1 zu erhalten.
Neue Sozialberichterstattung
Das Zentrum für interdisziplinäre Ruhrgebietsforschung (ZefiR) an der Ruhr-Uni Bochum arbeitet im Auftrag des NRW-Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MGSFF) an einer neuen Aufarbeitung von Sozialdaten. Näheres unter www.sozialberichterstattung.de.
80 Jahre Parität
In diesem Jahr besteht der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband 80 Jahre. Er ent¬stand am 7. April 1924 in Berlin aus einem Zweckverband freier Krankenhausträger, entwickelte sich aber schnell zu einem Dachverband freier sozialer Arbeit. Heute gehören dem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege bundesweit mehr als 9.000 eigenständige Verbände und Initiativen aus dem Sozial- und Gesundheits¬bereich mit rund 490.000 Beschäftigten an. "Vielfalt, Offenheit und Toleranz" - das Motto des PARITÄTISCHEN - und das Streben nach sozialer Gerechtigkeit sind Leitideen, die die Mitgliedsorganisationen auf vielfältige Weise mit Leben füllen. Mehr als eine Million Menschen in Deutschland engagieren sich zudem freiwillig sozial unter dem Dach des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes. Nachdem der Verband während der NS-Zeit aufgelöst worden war, wurde er 1949 in Frankfurt am Main wieder gegründet. Zum 80jährigen Bestehen kehrte der PARITÄTISCHE Gesamt¬verband nun an seinen früheren Berliner Sitz zurück. Weitere Informationen zur Geschichte unter http://www.zeitzeichen.paritaet.org
500.000 Arbeitslose verlieren im Jahr 2005 ihre Unterstützung
Von den knapp 2,2 Millionen Beziehern von Arbeitslosenhilfe werden im kommenden Jahr rund eine halbe Million Menschen jegliche Arbeitslosenunterstützung verlieren. Das meldet die "Hannoversche Allgemeine Zeitung". ... Das Blatt berichtet unter Berufung auf Regierungskreise, dass die Arbeitslose dann von der Streichung betroffen sind, wenn wegen des Einkommens weiterer Angehöriger das Haushaltseinkommen über der Sozialhilfegrenze liegt. Die Zahlen beruhen dem Bericht zufolge auf Schätzungen der Arbeitsgruppe "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen. In Ostdeutschland entfällt für 31 Prozent der Langzeitarbeitslosen der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, berichtete die hannoversche Zeitung weiter. Das so genannte Arbeitslosengeld II entsteht aus der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und liegt auf Höhe der Sozialhilfe.(Der Spiegel, 11. April 2004)
Ältere Menschen in der Sozialhilfe
Das Statistische Bundesamt hat neue Zahlen über „Ältere Menschen in der Sozialhilfe 2002“ veröffentlicht. Die Zahlen sind unter
www.destatis.de/presse/deutsch/cal.html abrufbar oder unter Tel.: 0611/752405 zu bestellten.
Fünfter Existenzminimumbericht
Die Bundesregierung hat den Bundestag über „Die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005“ (Existenzminimumbericht) unterrichtet.
(Drucksache 15/2462 vom 05.02.2004) Die Drucksache ist übe den Dt. Bundestag zu beziehen.
Geschäfte mit der Armut
Die Publikationen ''Was mache ich mit meinen Schulden?'' und ''Geschäfte mit der Armut'' sind kostenlos beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle, Telefon 01805-329329 (0,12 ¤ / Anruf) oder auf unserer Homepage. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; E-mail: poststelle@bmfsfj.de <mailto:poststelle@bmfsfj.de, Internet: http://www.bmfsfj.de http://www.bmfsfj.de, Servicetelefon: 01801 90 70 50, (Mo bis Do von 7-19 Uhr)
Homepage überarbeitet
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat auf den eigenen Seiten die "Übersicht über das Sozialrecht" überarbeitet. Aufgegliedert in die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts gibt es zu jedem Thema ein pdf-Download mit Hintergrundinformationen:
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/sicherheit/sozialrecht/index.cfm
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NEUES ZUM SOZIALHILFERECHT
Kabinett beschließt die neue Regelsatzverordnung
Das Bundeskabinett hat heute die neue Regelsatzverordnung beschlossen. Sie legt Einzelheiten des soziokulturellen Existenzminimums für Menschen in einer Notlage fest und soll ihnen ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Über die Höhe der Leistungen selbst hat der Gesetzgeber bereits im Zusammenhang mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entschieden. Danach soll das Niveau von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gleich sein. Das Arbeitslosengeld II mit einem monatlichen Betrag von 345 Euro (im Westen) und 331 Euro (im Osten) geht auf Berechnungen für die Sozialhilfe zurück, die nunmehr in der Regelsatzverordnung festgeschrieben werden. Gleiches gilt für die Leistungen an Haushaltsangehörige. Mit einer Öffnungsklausel wird es den Ländern aber ermöglicht, die Höhe des jeweiligen monatlichen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten abweichend festzulegen. Die Regelsatzverordnung soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Freie Wohlfahrtspflege zur neuen Regelsatzverordnung
Die freie Wohlfahrtspflege hält die neuen Eckregelsätze für „nicht bedarfsdeckend“. Sie kritisiert die Schlechterstellung von Familien mit Kindern im Alter von 8-18 Jahren ebenso wie die fehlende Berücksichtigung der zusätzlichen Belastungen von Familien durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz. (GMG)
Die gesamte Stellungnahme ist im Materialdienst unter B 3 abrufbar.
Neue Zuverdienstregelung im SGB II
Nach Abschluss der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ist das Hartz IV Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe verkündet und wird am 1.1.2005 in Kraft treten. Darin ist eine neue Regelung für die Zuverdienstmöglichkeiten der LeistungsempfängerInnen enthalten, die die alten Regelungen in der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe ablösen wird. In Zukunft können 15% des (Netto-) Erwerbseinkommens anrechnungsfrei behalten werden, wenn das Bruttoeinkommen die Grenze von 400 EUR nicht übersteigt. Zwischen 400 EUR und 900 EUR sind 30% des Einkommens anrechnungsfrei, zwischen 900 EUR und 1.500 EUR wiederum nur 15% des Erwerbseinkommens. (Siehe Tabelle nächste Seite)
Konkret bedeutet das:
Verdienst zusätzliches Einkommen der ALG II BezieherInnen
100 Euro 15 Euro
200 Euro 30 Euro
300 Euro 45 Euro
400 Euro 60 Euro
500 Euro 90 Euro
600 Euro 120 Euro
700 Euro 150 Euro
800 Euro 180 Euro
900 Euro 210 Euro
1000 Euro 225 Euro
1100 Euro 240 Euro
1200 Euro 255 Euro
1300 Euro 270 Euro
1400 Euro 285 Euro
1500 Euro 300 Euro
(Rechungsgrundlage: bis 400 Euro 15%; bis 900 Euro 30% (des Betrags der über 400 Euro hinausgeht und über 900 Euro 15 % (des Betrags der über 900 Euro hinausgeht.)
Konfessioneller Schulbesuch keine „schwerwiegender Grund“
Zur Frage nach der Übernahme des monatlichen Schulgelds und der Fahrkosten für den Besuch der privaten Heinz-Galinski-Grundschule durch ein mittelloses Mitglied der Jüdischen Gemeinde zu Berlin aus Sozialhilfemitteln: Dort verneint, weil der Überzeugung des Verwaltungsgerichts zufolge es der mittellosen Klägerin zumutbar und möglich sei, auf eine wohnortnahe öffentliche Grundschule zu gehen, ohne dass hierfür Schulgeld und Fahrkosten anfallen, zumal kein Bestehen „schwerwiegender Gründe“ für den Besuch dieser konfessionellen Privatschule von diesem Gericht akzeptiert wurde.
Bezug: § 11 ff. BSHG, hier: Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 5. Dezember 2003 (Az.: VG 17 A 208.02), Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Praxisgebühr im Regelsatz nach BSHG
Einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs scheiden aus, selbst wenn die Regelsatzleistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte. Auch wenn die Einbeziehung der Zuzahlungen nach dem durch das GKV-Modernisierungsgesetz geänderten SGB V in den Regelbedarf faktisch zu einer Regelsatzkürzung führt, entsteht für die hierdurch betroffenen mittellosen Personen keine unzumutbare Härte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ohne Veränderung des bisherigen Regelsatzes sowohl Sozialhilfeem¬pfängerInnen als auch den übrigen gesetzlich Krankenversicherten eine Kostenselbst¬beteiligung zuzumuten, ist nicht zu beanstanden. Das Existenzminimum ist nach wie vor gewährleistet. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 22. Januar 2004 (Az.: 12 LB 454/02). Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de.
Expertise zu den Auswirkungen der Gesundheitsreform vom PARITÄTISCHEN Gesamtverband
Modellrechnungen zu den Kosten bei einem Verzicht der Erhebung bei alten, behinderten, suchtkranken und obdachlosen Menschen hat der PARITÄTISCHE Gesamtverband am 5. April diesen Jahres vorgelegt. Die vorgelegte Modellrechnung macht deutlich, dass die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung(GKV) um lediglich 0,014 % steigen würden, wenn die paritätischen Forderungen nach Befreiung der Betroffenen von den Zuzahlungen der GKV umgesetzt würden.
Die Expertise ist unter www.paritaet.org oder im Materialdienst unter B 2 abrufbar.
Kein Recht gegenüber Vermietern
Dein Sozialhilfeempfänger kann gegenüber einem Vermieter (...) kein Recht darauf geltend machen, dass dieser die Entgegennahme der Zahlung von Unterkunftskosten unterlässt. (Bezug: § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG; hier Beschluss des VGH Kassel vom 25. Juli 2003; AZ: 11 TP 631/03) Zitiert nach NDV-Rechtssprechungsdienst Heft 2/04 S. 46.
Private Kranken-Zusatzversicherungen nicht absetzbar
Private Kranken-Zusatzversicherungen sind nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzbar.
Urteil des VG Hannover vom 09.03.2004 - Az. 7 A 3832/03. Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 16/2004.
Verzugszinsen als Kosten der Unterkunft
Verzugszinsen können im Einzelfall und in angemessener Höhe wie Darlehenszinsen bei einem selbstgenutzten Eigenheim als Kosten der Unterkunft gemäß § 12 BSHG berücksichtigt werden. Beschluss des Verwaltungsgericht Oldenburg vom 12. Dezember 2003 (Az.: 13 B 4970/03) Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Sperrung der Wasserversorgung als Notlage
Eine Sperrung der Wasserversorgung einer bewohnten Unterkunft stellt eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 15 a Absatz 1 Satz 1 BSHG dar. Wenn ein Antragsteller aber trotz einem ausreichenden Einkommen fortgesetzt seine Wasser-/Abwasserrechnungen nicht beglichen hat, wer es regelrecht „darauf anlegt“, dass entweder das Versorgungsunternehmen oder der Sozialhilfeträger die Kosten in letzter Konsequenz übernimmt, dann ist eine Hilfeleistung nicht gerechtfertigt entsprechend § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Beschluss des Verwaltungsgericht Dessau vom 10. Februar 2004 (Az.: 4 B 116/04.DE): Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Second-Hand Kleidung ist zumutbar
Der Antragsteller wurde auf die Möglichkeit, „in Second-Hand-Läden den dringendsten Bedarf“ an Oberbekleidung für den Winter zu befriedigen verwiesen. Dazu sei die gewährte Halbjahrespauschale einzusetzen.
Bezug: Gewährung von einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 / 1 a BSHG) hier: Beschluss des Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) vom 1. November 2003 (Az.: 8 G 6556/03 (V)): Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Kosten für Bestattung können Schonvermögen sein
Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können deshalb in angemessenem Umfang sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne von § 15 BSHG (maßvoll) überschritten werden. Bezug: Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG; hier: Beschluss des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2003 (Az.: 16 B 2078/03): Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Wohnsitz von Spätaussiedlern mit Sozialhilfeansprüchen
1. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.
2. Es ist mit Art. 11 Abs. 1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 3 a WoZuG).
BVerfG, 1 BvR 1266/00 vom 17.3.2004:
Genaues Urteil unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040317_1bvr126600.html
Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 17.
Neue Sucht- und Drogen-Hotline unter 01805 - 31 30 31, bundesweit und 24 Stunden täglich
Ab sofort ist unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 01805 - 31 30 31 die „Sucht- und Drogen-Hotline“ zu erreichen. Sie bietet telefonische Beratung, Hilfe und Informationen durch erfahrene Fachleute aus der Drogen- und Suchthilfe. An die Sucht- und Drogen-Hotline können sich sowohl Menschen mit Suchtproblemen als auch deren Angehörige, Freunde oder Kollegen wenden. Die Hotline ist 24 Stunden am Tag besetzt und kostet 12 Cent pro Minute. An der bundesweiten Sucht- und Drogen-Hotline sind beteiligt:
• Drogeninformationstelefon Hamburg Jugendhilfe e.V.
• Drogennotruf 62345 e.V., Frankfurt
• Mudra Drogenhilfe Nürnberg e.V.
• Notdienst für Suchtmittelgefährdete und -abhängige Berlin e.V.
• Suchtnotruf Köln e.V.
• Telefonnotruf für Suchtgefährdete Düsseldorf e. V.
• Telefonnotruf für Suchtgefährdete Essen e.V.
• Telefonnotruf für Suchtgefährdete München e.V.
Armut und Sozialhilfe 2/2004
AKTUELLE INFORMATIONEN
PARITÄTISCHER in NRW vertraut auf regionale Kompetenzen
Hartz IV: Optionsgesetz als Rohrkrepierer?
Im finanzpolitischen Tauziehen zwischen Bund und Kommunen nach der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe rückt ein Kernziel des Hartz-Konzeptes, die Förderung Arbeitssuchender aus einer Hand, in weite Ferne.
Der PARITÄTSCHE Wohlfahrtsverband in Nordrhein-Westfalen hat sich auf seiner Konferenz der Vorsitzenden aus den Städten und Kreisen für ein regionales Konzept ausgesprochen. „Die Kommunen kennen die Lage vor Ort. Sie sind Kostenträger für die Unterkunft und die ergänzenden integrationsfördernden Dienstleistungen und haben daher das größte Interesse, die Menschen aus dem Arbeitslosengeld II-Bezug herauszuführen“, so der Landesgeschäftsführer des Wohlfahrtsverbandes, Dr. Jörg Steinhausen. Seine Forderung lautet daher: „Das Optionsgesetz darf nicht zum Rohrkrepierer werden!“ Noch scheitert dieses Gesetz, das den Städten und Kreisen die Trägerschaft für alle Arbeitsmarktleistungen in einer Hand erlauben würde, an der Finanzierung. Nach Berechnungen der Kommunen liegen deren Belastungen durch die alleinige Zuständigkeit bei den Unterkunftskosten für die Arbeitslosengeld II- und die Sozialgeldbezieher - weit höher, als im Vermittlungsausschuss kalkuliert wurde.
Der PARITÄTISCHE NRW unterstützt die Forderung der kommunalen Spitzenverbände, dass mit der Übernahme der Arbeitsmarktleistungen keine finanzielle Mehrbelastung verbunden sein dürfe. Ansonsten seien weitere Kürzungen bei den freiwilligen sozialen Leistungen der Kommunen zu befürchten. Zur Kommunalwahl wird der Verband eine Kampagne starten, um dem Sozialabbau entgegen zu wirken. Für eine wirksame Eingliederung von arbeitslosen Menschen empfiehlt der Verband außerdem dringend, die gesetzlich verankerte Einbeziehung bestehender Dienste und Einrichtungen mit ihren Erfahrungen zeitnah umzusetzen. Hierzu gehören nicht nur die zahlreichen Beschäftigungs- und Qualifizierungsträger, sondern auch vielfältige Beratungsangebote und ein ausreichendes Angebot an Tageseinrichtungen für Kinder.
Der PARITÄTISCHE erwartet von der Landesregierung in NRW entsprechende Initiativen auf Bundesebene, denn immerhin seien ab 1. Januar 2005 allein in NRW rund 900.000 Menschen und ihre Familien mit dem Arbeitslosengeld II bzw. mit Sozialgeld zu versorgen. (Presseerklärung des PARITÄTISCHEN Landesverband NRW vom 18.03.04)
Paritätischer Wohlfahrtsverband: Gesundheitsreform verschlechtert Versorgung armer Menschen
Die Gesundheitsreform verschlechtert auf drastische Weise die gesundheitliche Versorgung von Menschen, die von einer Behinderung, Suchterkrankung oder Obdachlosigkeit betroffen sind oder in einem Alten- bzw. Pflegeheim leben. Da sie nur wenig Geld haben, können viele sich schon jetzt - selbst bei Notfällen - nicht mehr den Gang zum Arzt leisten oder müssen auf notwendige Medikamente, Zahnersatz oder Brille verzichten. In einer jetzt veröffentlichten Expertise stellt der Paritätische Wohlfahrtsverband fest, dass die Zuzahlungsregelungen und Eigenbeteiligungen im Rahmen des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes zu einer massiven Verschlechterung der Gesundheitsversorgung von 414.000 Menschen geführt haben. "Dieser Misstand darf nicht länger hingenommen werden", betont Dr. Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen. "Armut ist ohnehin ein Gesundheitsrisiko, die Gesundheitsreform verschärft dies noch." Die Zuzahlungen von alten, behinderten, obdachlosen und suchtkranken Menschen haben eine Größenordnung von zirka 19,2 Millionen Euro. Dies sei eine enorme Summe, wenn man bedenke, dass die Krankenkassen sie ausgerechnet von jenen Menschen kassieren, die nur über ein kleines Taschengeld von zirka 80 Euro im Monat oder Sozialhilfe verfügen. Für die gesetzlichen Krankenkassen würde die Befreiung von den Zuzahlungen hingegen lediglich Mindereinahmen von 0,014 Prozentpunkten bedeuten. "Diese lassen sich leicht durch Einsparungen von Verwaltungskosten hereinholen, die mit der regelmäßigen jährlichen Prüfung von Belastungsgrenzen bei den Betroffenen verbunden sind", rechnet Schneider vor. Der Paritätische fordert deshalb, die betroffenen Personengruppen völlig von der Zuzahlungspflicht zu befreien. Bis zu einer dafür notwendigen Änderung des Paragrafen 62 Abs. 2 im Sozialgesetzbuch V solle die Bundesregierung für eine praxistaugliche Ausgestaltung des jetzigen Rechts sorgen, so Schneider. Siehe dazu auch: http://www.infothek.paritaet.org/pid/fachinfos.nsf/0e0814281946ba3dc1256b93006b715f/68177218054b8f99c1256e72002abb4e?OpenDocument Ansprechpartner: Joachim Hagelskamp, 030-24636-319.
Eine Expertise dazu ist im Materialdienst unter B 2 abrufbar.
Gerichtsgebühren in Sozialgerichtsverfahren geplant
„Derzeit läuft eine Gesetzesinitiative zur Einführung von Gebühren in Sozialgerichtsverfahren. Diese sollen zeitgleich mit dem Arbeitslosengeld II eingeführt werden. Das bedeutet: das eine gerichtliche Überprüfung von behördlichem Handeln immer schwieriger wird. Die geplante Regelung würde den Betroffen ALG II-LeistungsempfängerInnen eine zentrale Chance nehmen, sich gegen rechtswidriges Handeln der Behörden zu wehren. Mit dieser Regelung wäre der soziale Rechtsstaat geschwächt. Ein wirksamer Rechtsschutz wäre damit nur noch einkommensstarken Personen gewährt.
Die eventuelle Einführung der Gerichtsgebühren ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass Widersprüche nach dem neuen § 39 SGB II keine aufschiebende Wirkung mehr haben sollen.“ Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Sozialgerichtskosten.html
Weitere Informationen bei www.harald-thome.de
SozialhilfeempfängerInnen statt Zivildienstleistende
PolitikerInnen aus CDU/CSU und FDP haben vorgeschlagen, falls die Wehrpflicht und damit auch der Zivildienst entfalle, die entstehenden Lücken in der Versorgung durch Langzeitarbeitslose und SozialhilfeempfängerInnen zu füllen: Weitere Infos unter
http://www.n-tv.de/5214635.html
Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 15.
Gesetzeslücke für Millionärskinder
Im Spiegel (online) war zu lesen, dass durch eine "Gesetzeslücke" Millionärskinder in den Genuss von Sozialhilfeleistungen kommen können. Gemeint ist eine Form der Eingliederungshilfe (§§ 39 ff BSHG), die bei Hilfen für Kinder und Jugendliche teilweise auf eine Einkommensprüfung bewusst verzichtet, um das Wohl des Kindes nicht vom Einkommen der Eltern abhängig zu machen. Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 15.
Neue Informationen zur Steuerklasse II
Der Verband Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) hat eine Informationen über die Steuerklasse II veröffentlicht. Sie sind unter
http://vamv-bundesverband.de/PDFs/Informationen_zur_neuen_Steuerklasse_2.pdf
oder im Materialabruf unter B1 zu erhalten.
Neue Sozialberichterstattung
Das Zentrum für interdisziplinäre Ruhrgebietsforschung (ZefiR) an der Ruhr-Uni Bochum arbeitet im Auftrag des NRW-Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie (MGSFF) an einer neuen Aufarbeitung von Sozialdaten. Näheres unter www.sozialberichterstattung.de.
80 Jahre Parität
In diesem Jahr besteht der PARITÄTISCHE Wohlfahrtsverband 80 Jahre. Er ent¬stand am 7. April 1924 in Berlin aus einem Zweckverband freier Krankenhausträger, entwickelte sich aber schnell zu einem Dachverband freier sozialer Arbeit. Heute gehören dem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege bundesweit mehr als 9.000 eigenständige Verbände und Initiativen aus dem Sozial- und Gesundheits¬bereich mit rund 490.000 Beschäftigten an. "Vielfalt, Offenheit und Toleranz" - das Motto des PARITÄTISCHEN - und das Streben nach sozialer Gerechtigkeit sind Leitideen, die die Mitgliedsorganisationen auf vielfältige Weise mit Leben füllen. Mehr als eine Million Menschen in Deutschland engagieren sich zudem freiwillig sozial unter dem Dach des PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverbandes. Nachdem der Verband während der NS-Zeit aufgelöst worden war, wurde er 1949 in Frankfurt am Main wieder gegründet. Zum 80jährigen Bestehen kehrte der PARITÄTISCHE Gesamt¬verband nun an seinen früheren Berliner Sitz zurück. Weitere Informationen zur Geschichte unter http://www.zeitzeichen.paritaet.org
500.000 Arbeitslose verlieren im Jahr 2005 ihre Unterstützung
Von den knapp 2,2 Millionen Beziehern von Arbeitslosenhilfe werden im kommenden Jahr rund eine halbe Million Menschen jegliche Arbeitslosenunterstützung verlieren. Das meldet die "Hannoversche Allgemeine Zeitung". ... Das Blatt berichtet unter Berufung auf Regierungskreise, dass die Arbeitslose dann von der Streichung betroffen sind, wenn wegen des Einkommens weiterer Angehöriger das Haushaltseinkommen über der Sozialhilfegrenze liegt. Die Zahlen beruhen dem Bericht zufolge auf Schätzungen der Arbeitsgruppe "Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe" der Kommission zur Reform der Gemeindefinanzen. In Ostdeutschland entfällt für 31 Prozent der Langzeitarbeitslosen der Anspruch auf das Arbeitslosengeld II, berichtete die hannoversche Zeitung weiter. Das so genannte Arbeitslosengeld II entsteht aus der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe und liegt auf Höhe der Sozialhilfe.(Der Spiegel, 11. April 2004)
Ältere Menschen in der Sozialhilfe
Das Statistische Bundesamt hat neue Zahlen über „Ältere Menschen in der Sozialhilfe 2002“ veröffentlicht. Die Zahlen sind unter
www.destatis.de/presse/deutsch/cal.html abrufbar oder unter Tel.: 0611/752405 zu bestellten.
Fünfter Existenzminimumbericht
Die Bundesregierung hat den Bundestag über „Die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2005“ (Existenzminimumbericht) unterrichtet.
(Drucksache 15/2462 vom 05.02.2004) Die Drucksache ist übe den Dt. Bundestag zu beziehen.
Geschäfte mit der Armut
Die Publikationen ''Was mache ich mit meinen Schulden?'' und ''Geschäfte mit der Armut'' sind kostenlos beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Broschürenstelle, Telefon 01805-329329 (0,12 ¤ / Anruf) oder auf unserer Homepage. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; E-mail: poststelle@bmfsfj.de <mailto:poststelle@bmfsfj.de, Internet: http://www.bmfsfj.de http://www.bmfsfj.de, Servicetelefon: 01801 90 70 50, (Mo bis Do von 7-19 Uhr)
Homepage überarbeitet
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung hat auf den eigenen Seiten die "Übersicht über das Sozialrecht" überarbeitet. Aufgegliedert in die verschiedenen Bereiche des Sozialrechts gibt es zu jedem Thema ein pdf-Download mit Hintergrundinformationen:
http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/themen/sicherheit/sozialrecht/index.cfm
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NEUES ZUM SOZIALHILFERECHT
Kabinett beschließt die neue Regelsatzverordnung
Das Bundeskabinett hat heute die neue Regelsatzverordnung beschlossen. Sie legt Einzelheiten des soziokulturellen Existenzminimums für Menschen in einer Notlage fest und soll ihnen ein der Würde des Menschen entsprechendes Leben ermöglichen. Über die Höhe der Leistungen selbst hat der Gesetzgeber bereits im Zusammenhang mit dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) entschieden. Danach soll das Niveau von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) gleich sein. Das Arbeitslosengeld II mit einem monatlichen Betrag von 345 Euro (im Westen) und 331 Euro (im Osten) geht auf Berechnungen für die Sozialhilfe zurück, die nunmehr in der Regelsatzverordnung festgeschrieben werden. Gleiches gilt für die Leistungen an Haushaltsangehörige. Mit einer Öffnungsklausel wird es den Ländern aber ermöglicht, die Höhe des jeweiligen monatlichen Regelsatzes entsprechend den regionalen Gegebenheiten abweichend festzulegen. Die Regelsatzverordnung soll zum 1. Januar 2005 in Kraft treten.
Freie Wohlfahrtspflege zur neuen Regelsatzverordnung
Die freie Wohlfahrtspflege hält die neuen Eckregelsätze für „nicht bedarfsdeckend“. Sie kritisiert die Schlechterstellung von Familien mit Kindern im Alter von 8-18 Jahren ebenso wie die fehlende Berücksichtigung der zusätzlichen Belastungen von Familien durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz. (GMG)
Die gesamte Stellungnahme ist im Materialdienst unter B 3 abrufbar.
Neue Zuverdienstregelung im SGB II
Nach Abschluss der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ist das Hartz IV Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe verkündet und wird am 1.1.2005 in Kraft treten. Darin ist eine neue Regelung für die Zuverdienstmöglichkeiten der LeistungsempfängerInnen enthalten, die die alten Regelungen in der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe ablösen wird. In Zukunft können 15% des (Netto-) Erwerbseinkommens anrechnungsfrei behalten werden, wenn das Bruttoeinkommen die Grenze von 400 EUR nicht übersteigt. Zwischen 400 EUR und 900 EUR sind 30% des Einkommens anrechnungsfrei, zwischen 900 EUR und 1.500 EUR wiederum nur 15% des Erwerbseinkommens. (Siehe Tabelle nächste Seite)
Konkret bedeutet das:
Verdienst zusätzliches Einkommen der ALG II BezieherInnen
100 Euro 15 Euro
200 Euro 30 Euro
300 Euro 45 Euro
400 Euro 60 Euro
500 Euro 90 Euro
600 Euro 120 Euro
700 Euro 150 Euro
800 Euro 180 Euro
900 Euro 210 Euro
1000 Euro 225 Euro
1100 Euro 240 Euro
1200 Euro 255 Euro
1300 Euro 270 Euro
1400 Euro 285 Euro
1500 Euro 300 Euro
(Rechungsgrundlage: bis 400 Euro 15%; bis 900 Euro 30% (des Betrags der über 400 Euro hinausgeht und über 900 Euro 15 % (des Betrags der über 900 Euro hinausgeht.)
Konfessioneller Schulbesuch keine „schwerwiegender Grund“
Zur Frage nach der Übernahme des monatlichen Schulgelds und der Fahrkosten für den Besuch der privaten Heinz-Galinski-Grundschule durch ein mittelloses Mitglied der Jüdischen Gemeinde zu Berlin aus Sozialhilfemitteln: Dort verneint, weil der Überzeugung des Verwaltungsgerichts zufolge es der mittellosen Klägerin zumutbar und möglich sei, auf eine wohnortnahe öffentliche Grundschule zu gehen, ohne dass hierfür Schulgeld und Fahrkosten anfallen, zumal kein Bestehen „schwerwiegender Gründe“ für den Besuch dieser konfessionellen Privatschule von diesem Gericht akzeptiert wurde.
Bezug: § 11 ff. BSHG, hier: Urteil des Verwaltungsgericht Berlin vom 5. Dezember 2003 (Az.: VG 17 A 208.02), Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Praxisgebühr im Regelsatz nach BSHG
Einmalige Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs scheiden aus, selbst wenn die Regelsatzleistung den Regelbedarf nicht ausreichend berücksichtigt haben sollte. Auch wenn die Einbeziehung der Zuzahlungen nach dem durch das GKV-Modernisierungsgesetz geänderten SGB V in den Regelbedarf faktisch zu einer Regelsatzkürzung führt, entsteht für die hierdurch betroffenen mittellosen Personen keine unzumutbare Härte. Die Entscheidung des Gesetzgebers, ohne Veränderung des bisherigen Regelsatzes sowohl Sozialhilfeem¬pfängerInnen als auch den übrigen gesetzlich Krankenversicherten eine Kostenselbst¬beteiligung zuzumuten, ist nicht zu beanstanden. Das Existenzminimum ist nach wie vor gewährleistet. Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht vom 22. Januar 2004 (Az.: 12 LB 454/02). Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de.
Expertise zu den Auswirkungen der Gesundheitsreform vom PARITÄTISCHEN Gesamtverband
Modellrechnungen zu den Kosten bei einem Verzicht der Erhebung bei alten, behinderten, suchtkranken und obdachlosen Menschen hat der PARITÄTISCHE Gesamtverband am 5. April diesen Jahres vorgelegt. Die vorgelegte Modellrechnung macht deutlich, dass die Ausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung(GKV) um lediglich 0,014 % steigen würden, wenn die paritätischen Forderungen nach Befreiung der Betroffenen von den Zuzahlungen der GKV umgesetzt würden.
Die Expertise ist unter www.paritaet.org oder im Materialdienst unter B 2 abrufbar.
Kein Recht gegenüber Vermietern
Dein Sozialhilfeempfänger kann gegenüber einem Vermieter (...) kein Recht darauf geltend machen, dass dieser die Entgegennahme der Zahlung von Unterkunftskosten unterlässt. (Bezug: § 15a Abs. 1 Satz 3 BSHG; hier Beschluss des VGH Kassel vom 25. Juli 2003; AZ: 11 TP 631/03) Zitiert nach NDV-Rechtssprechungsdienst Heft 2/04 S. 46.
Private Kranken-Zusatzversicherungen nicht absetzbar
Private Kranken-Zusatzversicherungen sind nicht nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG vom Einkommen absetzbar.
Urteil des VG Hannover vom 09.03.2004 - Az. 7 A 3832/03. Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 16/2004.
Verzugszinsen als Kosten der Unterkunft
Verzugszinsen können im Einzelfall und in angemessener Höhe wie Darlehenszinsen bei einem selbstgenutzten Eigenheim als Kosten der Unterkunft gemäß § 12 BSHG berücksichtigt werden. Beschluss des Verwaltungsgericht Oldenburg vom 12. Dezember 2003 (Az.: 13 B 4970/03) Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Sperrung der Wasserversorgung als Notlage
Eine Sperrung der Wasserversorgung einer bewohnten Unterkunft stellt eine vergleichbare Notlage im Sinne des § 15 a Absatz 1 Satz 1 BSHG dar. Wenn ein Antragsteller aber trotz einem ausreichenden Einkommen fortgesetzt seine Wasser-/Abwasserrechnungen nicht beglichen hat, wer es regelrecht „darauf anlegt“, dass entweder das Versorgungsunternehmen oder der Sozialhilfeträger die Kosten in letzter Konsequenz übernimmt, dann ist eine Hilfeleistung nicht gerechtfertigt entsprechend § 15 a Abs. 1 Satz 1 BSHG. Beschluss des Verwaltungsgericht Dessau vom 10. Februar 2004 (Az.: 4 B 116/04.DE): Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Second-Hand Kleidung ist zumutbar
Der Antragsteller wurde auf die Möglichkeit, „in Second-Hand-Läden den dringendsten Bedarf“ an Oberbekleidung für den Winter zu befriedigen verwiesen. Dazu sei die gewährte Halbjahrespauschale einzusetzen.
Bezug: Gewährung von einmaligen Leistungen (§ 21 Abs. 1 / 1 a BSHG) hier: Beschluss des Verwaltungsgericht Frankfurt (Main) vom 1. November 2003 (Az.: 8 G 6556/03 (V)): Quelle: Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Kosten für Bestattung können Schonvermögen sein
Ersparnisse älterer Menschen für eine würdige, den persönlichen Vorstellungen entsprechende Bestattung betreffen die Alterssicherung und können deshalb in angemessenem Umfang sein. Die Angemessenheit ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn die erforderlichen Kosten einer Bestattung im Sinne von § 15 BSHG (maßvoll) überschritten werden. Bezug: Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG; hier: Beschluss des Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2003 (Az.: 16 B 2078/03): Homepage Tacheles-Sozialhilfe.de
Wohnsitz von Spätaussiedlern mit Sozialhilfeansprüchen
1. Art. 11 Abs. 2 GG ermöglicht dem Gesetzgeber, das Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG zu beschränken, wenn unterstützungsbedürftige Personen in anhaltend großer Zahl in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und Bund, Ländern und Gemeinden daraus erhebliche Lasten der Unterbringung, Unterstützung und Eingliederung erwachsen.
2. Es ist mit Art. 11 Abs. 1 GG vereinbar, dass Spätaussiedler, die an einem anderen als dem ihnen zugewiesenen Ort ständigen Aufenthalt nehmen, grundsätzlich keine Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten (§ 3 a WoZuG).
BVerfG, 1 BvR 1266/00 vom 17.3.2004:
Genaues Urteil unter: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040317_1bvr126600.html
Quelle: Sobl-Newsletter, Nr. 17.
Neue Sucht- und Drogen-Hotline unter 01805 - 31 30 31, bundesweit und 24 Stunden täglich
Ab sofort ist unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 01805 - 31 30 31 die „Sucht- und Drogen-Hotline“ zu erreichen. Sie bietet telefonische Beratung, Hilfe und Informationen durch erfahrene Fachleute aus der Drogen- und Suchthilfe. An die Sucht- und Drogen-Hotline können sich sowohl Menschen mit Suchtproblemen als auch deren Angehörige, Freunde oder Kollegen wenden. Die Hotline ist 24 Stunden am Tag besetzt und kostet 12 Cent pro Minute. An der bundesweiten Sucht- und Drogen-Hotline sind beteiligt:
• Drogeninformationstelefon Hamburg Jugendhilfe e.V.
• Drogennotruf 62345 e.V., Frankfurt
• Mudra Drogenhilfe Nürnberg e.V.
• Notdienst für Suchtmittelgefährdete und -abhängige Berlin e.V.
• Suchtnotruf Köln e.V.
• Telefonnotruf für Suchtgefährdete Düsseldorf e. V.
• Telefonnotruf für Suchtgefährdete Essen e.V.
• Telefonnotruf für Suchtgefährdete München e.V.