Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Elterngeld Plus beschlossen / Erster Überblick über die Neuregeulungen b

Sehr geehrte Damen und Herren,


das Bundeskabinett hat heute  (05.06.2014) das Elterngeld Plus beschlossen.


Von den Neuregelungen des Elterngeld Plus sollen vor allem Eltern profitieren, die während ihres Elterngeldbezuges in Teilzeitarbeit arbeiten wollen.


Mit der geplanten Einführung des Elterngeld Plus und der vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zum 01.07.2015 wird das bestehende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) grundlegend reformiert.
Die neuen Regelungen stellen in erster Linie eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten von Eltern dar, wie sie ihr Kind in den ersten Lebensjahren betreuen möchten. Dabei werden Eltern, die sich nach der Geburt eines Kindes für einen schnellen beruflichen Wiedereinstieg entscheiden stärker finanziell gefördert als bisher. Zudem sollen Eltern belohnt werden, die sich Erwerbs- und Erziehungsarbeit für mindestens vier Lebensmonate ihres Kindes gleichberechtigt teilen. Sie dürfen hierfür länger Elterngeld Plus in Form der neuen Partnerschaftsbonusmonate beziehen. Den Referentenentwurf zur geplanten Gesetzesänderung und verschiedene Stellungnahmen von Verbänden finden Sie auf unserer Seite zum Eltergeld Recht.

Das wird sich ab dem 01.07.2015 beim Elterngeld ändern:


  1. Die Wahlmöglichkeit der halbierten Auszahlung des Elterngeldes bei einem entsprechend verlängerten Auszahlungszeitraum entfällt. Stattdessen sollen Eltern nun zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus wählen dürfen. Das Basiselterngeld entspricht den bekannten Elterngeld Bezugsmonaten mit voller Elterngeldauszahlung. Die neuen Elterngeld Plus Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit Elterngeld Plus auszahlen lassen.
  2. Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten verlängert sich der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld müssen entsprechend auch bis zum Ende des Elterngeld Plus Bezuges erfüllt werden! (Achtung: Das ist neu! Vor dem 01.07.2015 verlängerte sich nur der Auszahlungszeitraum des Elterngeldes! Der Elterngeldbezug war spätestens mit dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes beendet.)
  3. Eltern dürfen wählen, ob Sie Basiselterngeld und Elterngeld Plus miteinander kombinieren möchten, oder ausschließlich eine Variante für sich wählen. Beantragt ein Elternteil beispielsweise ausschließlich Elterngeld Plus, kann sein Elterngeldbezug maximal 24 Monatsbeträge umfassen.
  4. Zukünftig müssen Eltern zwischen Elterngeld Plus Monaten mit Zuverdienst und ohne Zuverdienst unterscheiden. Elterngeld Plus Monate ohne Zuverdienst sind letztlich halbierte Basiselterngeld Monate bei verlängerter Bezugsdauer. Elterngeld Plus Monate mit Zuverdienst bedeuten vor allem zusätzliches Elterngeld, denn durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus erhöht sich die Anzahl der Bezugsmonate. Daher erfolgt die Anrechnung des Zuverdienstes und die entsprechende Auszahlung des Teil-Elterngeldes in mehr Bezugsmonaten als bei Inanspruchnahme des Basiselterngeldes. Die Höhe des in einem Elterngeld Plus Monat ausgezahlten Elterngeldbetrags darf grundsätzlich die Hälfte eines Basiselterngeld-Betrags ohne anzurechnenden Zuverdienst nicht überschreiten und wird ggf. gekappt. Die Anrechnung des Zuverdienstes erfolgt nach dem bekannten Differenz-Prinzip.
  5. Die maximale Bezugsdauer des Elterngeldes kann durch die Inanspruchnahme der vier neuen Partnerschaftsbonusmonate auf maximal 28 ausgedehnt werden. Diese vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate sind der Form nach Elterngeld Plus Monate. Sie können nur von beiden Elternteilen bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit von 25 bis 30 Wochenstunden innerhalb dieser vier Partnerschaftsbonusmonate beantragt und müssen "am Stück" in Anspruch genommen werden. Nur wenn wenigstens ein Elternteil ab dem 15. Lebensmonat des Kindes durchgängig Elterngeld Plus bezieht, kann die Inanspruchnahme der vier Partnerschaftsbonusmonate bis zum 28. Lebensmonat des Kindes erfolgen. Das im Zuge dieser Teizeittätigkeit erwirtschaftete Einkommen wird wie gehabt auf das Elterngeld angerechnet. Die Partnerschaftsbonusmonate stellen also vier zusätzliche Elterngeld Plus Monate dar, die unter Anrechnung des Zuverdienstes den maximal möglichen Elterngeldbezug bis zum 28. Lebensmonat des Kindes ausdehnen. Allerdings lohnen sie sich in finanzieller Hinsicht nur für Eltern, bei denen beide Elternteile annähernd gleich gut verdienen.
  6. Die bisherige Benachteiligung von Eltern, die sich nach der Geburt ihres Kindes Erwerbstätigkeit und Erziehungsarbeit gleichberechtigt teilen wollten (7+7) und damit ihren Anspruch auf die zwei zusätzlichen Partnermonate riskierten, wird durch das neue Elterngeld Plus abgeschafft. Insofern soll durch die Neuregelungen auch die Partnerschaftlichkeit von Elternpaaren gefördert werden. Die Aufteilung der jeweiligen Bezugsmonate in Form von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten unter den Eltern kann noch individueller den Bedürfnissen der Familie angepasst werden.
  7. Der doppelte Elterngeldanspruch für Zwillingseltern wird aufgehoben. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass auf Grund der Geburt von Mehrlingen nicht mehr Erwerbseinkommen durch Elterngeld ersetzt werden müsse, sondern nur ein tatsächlicher Mehrbedarf pro Mehrlingskind bestehe. Dieser Mehrbedarf werde durch den entsprechenden Bonus von 300 € pro Bezugsmonat und Mehrling abgedeckt. Es handele sich um eine überfällig gewordene Präzisierung des Gesetzes und damit um eine Konkretisierung des ursprünglichen Elterngeldgedankens. Stattdessen soll es zwei zusätzliche Partnermonate für Mehrlingseltern geben (12+4), die dann beantragt werden können, wenn wie bisher wenigstens ein Elternteil für mindestens zwei Monate auf einen Teil seines Erwerbseinkommens zu Gunsten der Kinderbetreuung verzichtet.
  8. Ab dem 01.07.2015 müssen Eltern also zwischen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und den Partnerschaftsbonusmonaten unterscheiden. Erfüllt man alle Voraussetzungen, kann man im besten Fall alle neuen Elterngeldvarianten miteinander kombinieren und längstens bis zum 28. Lebensmonat seines Kindes Elterngeld beziehen. Teilzeitarbeitende Eltern erhalten dadurch in Summe mehr Elterngeld als vor dem 01.07.2015.
  9. Es wird Elterngeld Plus Beträge in zwei Varianten geben: Als halbierte Basiselterngeldbeträge (für Eltern ohne Zuverdienst) und als zusätzliches Elterngeld unter Anrechnung des Einkommens über mehr Bezugsmonate (für Eltern mit Zuverdienst). Zusätzlich können Eltern vier Partnerschaftsbonusmonate unter Anrechnung ihres Zuverdienstes beantragen (für Eltern die sich Arbeit und Betreuung ihres Kindes teilen und mindestens vier Lebensmonate lang gleichzeitig 25 bis 30 Wochenstunden erwerbstätig sind).
  10. Für die Berechnung des Elterngeld Plus werden grundsätzlich das Mindestelterngeld von 300 €, der Mindestgeschwisterbonus von 75 € und der Mehrlingszuschlag halbiert. (Beispiel: Ein Vater mit einem Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld in Höhe des Mindestbetrages kann sich diese auch in 24 Monatsbeträgen Elterngeld Plus á 150 € auszahlen lassen. Ein Vater mit einem Anspruch auf Basiselterngeld in Höhe von 900 € erhält in jedem Elterngeld Plus Monat 900 € Elterngeld, bzw. höchstens einen Betrag in Höhe der Hälfte seines Basiselterngeldanspruchs.)

Das wird sich ab dem 01.07.2015 bei der Elternzeit ändern:


  • Eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten darf ab dem 01.07.2015 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.
  • Eltern dürfen ihre Elternzeit auf drei statt bisher zwei Abschnitte verteilen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist auch hierfür nicht mehr notwendig.
  • Die sieben-Wochen-Frist bleibt zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes bestehen. Die Frist zur Bekanntgabe der geplanten Elternzeit vom dritten bis einschließlich achten Lebensjahr des Kindes verlängert sich auf 13 Wochen.
  • Sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit.

Beispiel zur Verteilung von Basiselterngeld und Elterngeld Plus Monaten:


Familie Oswald freut sich über die Geburt der kleinen Lieselotte am 11.11.2015. Frau Oswald weiß schon jetzt, dass sie ab dem 9. Lebensmonat ihrer Tochter (ab 11.07.2016) wieder mit 15 Wochenstunden beginnen wird, zu arbeiten. Sie überlegt nun, ob sie lieber Basiselterngeld in Anspruch nimmt unter Anrechnung ihres Zuverdienstes ab dem 9. Lebensmonat, oder ob die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten für Sie günstiger wäre. Im ersten und zweiten Lebensmonat werden die Mutterschaftsleistungen in voller Höhe auf ihr Elterngeld angerechnet.
Variante 1: Frau Oswald nimmt ausschließlich Basiselterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat in Anspruch. Im Bemessungszeitraum hatte sie ein durchschnittliches Einkommen von 1.800 €. Daraus ergibt sich ein Elterngeldanspruch von ca. 1.170 € pro beantragtem Lebensmonat, wenn sie vollständig zu Hause bleibt und nichts dazuverdient. Sobald Frau Oswald wieder arbeitet, wird sie mtl. 700 € dazuverdienen. Ihr Elterngeld wird jetzt aus der Differenz von 1.800 und 700 € berechnet. Vom 9. bis 12. Lebensmonat ihrer Tochter bekäme Frau Oswald jeweils 715 € Elterngeld ausgezahlt. In Summe würde das Elterngeld von Frau Oswald also 9.880 € betragen, ihr Elterngeldbezug wäre nach dem 12. Lebensmonat ihrer Tochter beendet.
Variante 2: Frau Oswald entscheidet sich für Basiselterngeld vom 1. bis 8. und danach für Elterngeld Plus. Da zwei Elterngeld Plus Monate einem Bezugsmonat mit Basiselterngeld entsprechen, kann Frau Oswald also vom 9. bis 16. Lebensmonat Elterngeld Plus beziehen. Der Zuverdienst ab dem 9. Lebensmonat wird wie bekannt anteilig auf ihr Elterngeld angerechnet, so dass Frau Oswald für jeden Elterngeld Plus Monat 550 € erhält (1.800 - 700 = 1.100 € Differenzbetrag, 1.100 x 0,65 = 715 € Elterngeld; gekappt auf die Hälfte von 1.100 € = 550 €). In Summe würde Frau Oswald in dieser Variante Elterngeld in Höhe von 11.000 € erhalten. Ihr Elterngeld Bezugszeitraum wäre erst mit Vollendung des 16. Lebensmonats ihrer Tochter beendet. Vom 9. bis 16. Lebensmonat ihrer Tochter hat Frau Oswald so mit Zuverdienst und Elterngeld 1.250 € zur Verfügung und arbeitet hierfür nur 15 Wochenstunden.
Die zum Juli 2015 geplanten Änderungen im Elterngeld- und Elternzeitgesetz sind unglaublich kompliziert. Planen Sie Nachwuchs und wollen sich jetzt schon einmal informieren, was ab dem 01.07.2015 auf Sie zukommt? Unsere Elternberater haben sich für Sie schlau gemacht. Kontaktieren Sie unseren Antragsservice und lassen Sie sich beraten. Es lohnt sich wirklich.

Beispiel zur Beantragung von Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten:


Frau Kreuzer und Herr Pfennig sind überglückliche Eltern der kleinen Emma, die am 14.02.2016 geboren wurde. Sie möchten die neuen Möglichkeiten des Elterngeldes voll ausschöpfen. Vor der Geburt ihrer Tochten waren beide als angestellte Physiotherapeuten mit jeweils 40 Wochenstunden tätig. Ihr mtl. Einkommen lag bei jeweils 1.700 €. Frau Kreuzer erhält Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss, die ihr in voller Höhe auf ihren Elterngeldanspruch angerechnet werden. Da sich die jungen Eltern die Erziehungs- und Erwerbsarbeit gleichberechtigt teilen wollen, entscheiden sich beide für einen gleichzeitigen Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit.
Variante 1: Da Frau Kreuzer in den ersten beiden Lebensmonaten des Babys Mutterschaftsleistungen erhält, muss sie für die davon betroffenen Lebensmonate auch gleichzeitig Basiselterngeld beantragen, das ihr aber wegen der Anrechnung nicht ausgezahlt wird. Vom 3. bis 12. Lebensmonat nimmt Frau Kreuzer Elterngeld Plus in Anspruch. Ihr Elterngeldanspruch ohne Zuverdienst beläuft sich auf 1.105 €. Ab dem 3. Lebensmonat wird sie im Umfang von 20 Wochenstunden arbeiten und dafür rund 800 € Arbeitsentgelt erhalten. Unter Anrechnung des Zuverdienstes bekäme Frau Kreuzer vom 3. bis 12. Lebensmonat ein Elterngeld in Höhe von 585 €. Da sie Elterngeld Plus in Anspruch nimmt, wird ihr Elterngeld bei der Hälfte ihres Basiselterngeldanspruchs gekappt. Ihr werden demnach für jeden Elterngeld Plus Monat 552,50 € Elterngeld ausgezahlt.
Herr Pfennig möchte genau so lange Elterngeld beziehen wie seine Frau. Er beantragt ebenfalls für den 1. und 2. Lebensmonat der kleinen Emma Basiselterngeld und vom 3. bis 12. Lebensmonat Elterngeld Plus. Er reduziert seine Arbeitszeit auf 25 Wochenstunden und erhält hierfür mtl. 950 €. Sein Elterngeld pro beantragtem Elterngeld Plus Monat beträgt 487,50 €. Im 1. und 2. Lebensmonat beträgt sein Anspruch auf Basiselterngeld ebenfalls 487,50 €.
Im Anschluss an den 12. Bezugsmonat beschließen die Eltern, gleichzeitig vom 13. bis 16. Lebensmonat Emmas mit 30 Wochenstunden zu arbeiten und hierfür die neuen Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch zu nehmen. Der Elterngeldbezug von Frau Kreuzer und Herrn Pfennig verlängert sich dadurch bis zum Ende des 16. Lebensmonats ihrer Tochter. Da beide die zulässige Höchstgrenze mit genau 30 Wochenstunden nicht überschreiten und jeweils 1450 € verdienen, ergibt sich ein Anspruch auf den Mindestbetrag Elterngeld. Für die Berechnung des Elterngeld Plus halbiert sich der Mindestbetrag! Beide Elternteile erhalten jeweils 150 € für insgesamt 8 zusätzliche Partnerschaftsbonusmonate ausgezahlt.
In Summe erhalten die Eltern der kleinen Emma an Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonusmonaten trotz Teilzeitarbeit und entsprechendem Zuverdienst bis zum 16. Lebensmonat ihres Kindes 12.900 € an Elterngeld ausgezahlt.
Variante 2: Frau Kreuzer und Herr Pfennig finden die Neuregelungen zum Elterngeld viel zu kompliziert. Sie beantragen daher Elterngeld wie schon beim Geschwisterkind Leo, der am 31.12.2014 geboren wurde.
Beide Elternteile wollen sich die Erziehungs- und Erwerbsarbeit für das Baby immer noch gleichberechtigt teilen. Sie entscheiden sich für einen paritätischen Bezug von Basiselterngeld jeweils vom 1. bis 7. Lebensmonat ihres Tochter. Frau Kreuzer reduziert ihre Arbeitszeit auf 20, Herr Pfennig auf 25 Wochenstunden. Der Zuverdienst beläuft sich bei Frau Kreuzer wie gehabt auf 800 €, bei Herrn Pfennig auf 950 €.
Unter Beachtung der Anrechnung von Mutterschaftsleistungen und des Zuverdienstes erhält Frau Kreuzer vom 3. bis 7. Lebensmonat Basiselterngeld in Höhe von 585 €. Das Basiselterngeld von Herrn Pfennig beläuft sich auf 487,50 € pro beantragtem Lebensmonat. In Summe erhalten beide Elternteile zusammen 6.337,50 € Basiselterngeld.
Ein guter Freund rät den beiden, unbedingt die vier zusätzlichen Partnerschaftsbonusmonate zu beantragen, die sie dann auch zusammen vom 8. bis 11. Lebensmonat in Anspruch nehmen. Dazu muss Frau Kreuzer ihre wöchentliche Arbeitszeit auf mindestens 25 Wochenstunden erhöhen, sie erhält hierfür ein Arbeitsentgelt in Höhe von 950 €. Pro beantragtem Partnerschaftsbonusmonat erhalten Emmas Eltern noch zusätzlich jeweils 487,50 € (nur das Mindestelterngeld, der Mindestgeschwisterbonus und der Mehrlingszuschlag werden halbiert)! Frau Kreuzer und Herr Pfennig erhalten so bis zum 11. Lebensmonat ihres Kindes zusammen 10.237,50 € Elterngeld.
Fazit: Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus Monaten erhöht sich die Anzahl der Bezugsmonate. In Summe erhalten teilzeitarbeitende Eltern so mehr Elterngeld über einen längeren Bezugszeitraum.

http://www.elterngeld.net/elterngeldplus.html


 


Quelle: Elterngeld Infos und Beratung für Eltern

Zurück