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Essen: keine automatische Versendung von Weiterbewilligungsanträgen

Vorsätzlicher Rechtsbruch in Essen (NRW)
Skandal durch die Hintertür

Kürzlich wurde sogar ein handfester Skandal bekannt, der im schlechtesten Falle zur massenhaften Verzögerung der Auszahlung des ALG II führen könnte: Seit Einführung von Hartz IV werden diese Leistungen jeweils für 6 Monate Monate gewährt. Vor Ablauf dieses Zeitraums muss ein »Weiterbewilligungsantrag« eingereicht werden. Das entsprechende mehrseitige Formular nebst Anlagen und Rechtsvorschriften wurde den Betroffenen vom »Job-Center« frühzeitig per Post zugestellt. Dieses Verfahren wurde nun eingestellt – und zwar ohne die Betroffenen zu informieren! In einigen städtischen Schaukästen gibt es einen Aushang mit dem Text

»Wichtige Info an alle Bezieher von ALG-II-Leistungen / Hartz 4 - Es gab einige Veränderungen im Bereich des Jobcenters, bitte berücksichtigen Sie diese Änderung dringend. Ab sofort werden Fortsetzungsanträge auf Leistungsgewährung nicht mehr per Post versandt. Die Leistungsempfänger müssen diese Anträge rechtzeitig eigenständig stellen. Verspätete Antragstellung führt zu entsprechender Leistungskürzung. Denken Sie daran, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag zu stellen!« (Hervorhebung im Original)

Noch mal: Es wurde und wird nicht für nötig gehalten, die Betroffenen über diese gravierende Änderung direkt zu informieren! Welch rechtlichen Bestand dies hat, mögen versierte Anwälte klären. Für die Betroffenen, die darüber nicht informiert wurden, geht es jedenfalls um ihre materielle Existenz. Eine unverschuldete Leistungskürzung oder –sperrung bedeutet für diese zumeist eine individuelle Katastrophe.

Nur »einige technische Änderungen«?

weiter (seite 4): http://www.artikel-eins.com/Ausgaben/2012_042.pdf

Kurzbemerkung von Harald Thomé: Durch die Beendigung des Bewilligungsabschnittes "erschließt" es sich dem Jobjenter (JC) das ein Hilfebedarf besteht. Im Rahmen der allgemeinen Beratungspflicht (§ 14 SGB I) und der Besonderen nach SGB II (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II) muss das Jobcenter auf das drohende Übel, das möglicherweise im nächsten Monat kein Geld fließt, unmittelbart bevor das Übel droht hinweisen. Hinweisen heißt im Sozialrecht Übersendung der Folgeanträge. So macht das jeder Sozialleistungsträger von der Kindergeldkasse bis zum Wohngeldamt. Erläßt das JC Essen nun die Dienstanweisung, selbst wenn es dies angekündigt durchführt, in Zukunft keine Fortsetzungsanträge mehr zu verseden, ist dies vorsätzlicher Rechtsbruch und ein Verstoß gegen die Beratungspflichten des Jobcenters. Entstehen den SGB II-Leistungsberechtigten durch diesen Rechtsbruch wirtschaftliche Schäden, wie Mahngebühren oder Stornokosten von geplatzen Abbuchungsaufträgen, muss das JC diese im Rahmen der Amtshaftung (§ 839 BGB) bzw. über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ersetzen.

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