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Gesetzestext Entwurf zum Fordern-und-Fördern-Gesetz

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Deutscher Bundestag — 15. Wahlperiode Drucksache 15/309

Entwurf eines Gesetzes zum Fördern und Fordern arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger und Arbeitslosenhilfebezieher (Fördern-und-Fordern-Gesetz)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch — Arbeitsförderung —(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. 1 S. 594,595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGB1. 1 S. 2787), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Arbeitsamt ist verpflichtet, im Zusammenwirken mit dem Arbeitslosen einen Eingliederungsplan zu erstellen (§ 35), in dem die zu einer beruflichen Eingliederung erforderlichen Leistungen und die eigenen Bemühungen des Arbeitslosen verbindlich festgehalten werden.“

2. § 35 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„In einem Eingliederungsplan, den das Arbeitsamt im Zusammenwirken mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungssuchenden festlegt, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen oder Ausbildungssuchenden sowie, soweit die Voraussetzungen vorliegen, künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt. Dem Arbeitslosen oder Ausbildungssuchenden ist eine Ausfertigung des Eingliederungsplanes auszuhändigen. Der Eingliederungsplan ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; er ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den er zunächst galt, die Arbeitslosigkeit oder Ausbildungsplatzsuche nicht beendet wurde. Er ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei Arbeitslosen und ausbildungssuchenden Jugendlichen nach 3 Monaten, zu überprüfen.“

3. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt:

㤠56a
Kombieinkommen

(1) Nimmt ein Arbeitslosengeldempfänger eine mehr als 15 Wochenstunden umfassende sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung auf, aus der er ein Arbeitsentgelt erzielt, das nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten geringer ist als das bisher bezogene Arbeitslosengeld, so erhält er einen Ausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem bisher bezogenen Arbeitslosengeld und dem Nettoeinkommen aus der neuen Beschäftigung (Aufstockung). Zusätzlich erhält er einen Zuschlag in Höhe von 10 % des bisher bezogenen Arbeitslosengeldes.

(2) Nimmt ein Arbeitslosengeldempfänger eine mehr als 15 Wochenstunden umfassende sozialversichemngs
rechtliche Beschäftigung auf, aus der er ein Arbeitsentgelt erzielt, das nach Abzug der Steuern, Sozialversicherungs-beiträge und Werbungskosten höchstens 110 % des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes beträgt, so erhält er einen Zuschlag in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag von 110 % des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und dem Nettoeinkommen aus der neuen Beschäftigung.

(3) Der Anspruch auf Erhalt des Kombieinkommens besteht grundsätzlich für die Dauer des ursprünglich noch bestehenden Restanspruches auf Arbeitslosengeld, mindestens aber für 12 Monate.

(4) Für Arbeitslosenhilfeempfänger gelten die Absätze 1 bis 3 mit folgender Maßgabe:

a) Der Zuschlag nach den Absätzen 1 und 2 beträgt
20%.

b) Die Nettoeinkommensgrenze in Absatz 2 liegt bei 120 % der bisher bezogenen Arbeitslosenhilfe.

c) Die Dauer des Anspruches auf Kombieinkommen beträgt 12 Monate.“

4. In § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Übt der Arbeitslose mit Zustimmung des Arbeitsamts eine gemeinnützige und zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 3 Bundessozialhilfegesetz aus, so schließt dies die Verfügbarkeit nicht aus.“

5. § 121 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte „von insgesamt mehr als zweieinhalbe Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von insgesamt mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und wenige?‘ durch die Worte „von insgesamt mehr als drei Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger“ ersetzt.

b) Nach Satz 2 wird ein neuer Satz 3 eingefügt:

„Häusliche Verpflichtungen, insbesondere die Betreuung und Erziehung eines aufsichtsbedürftigen Kindes oder die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen, sind bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit der Pendelzeit angemessen zu berücksichtigen.“

c) Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.

6. In § 141 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Aufwandsentschädigungen oder eine sonstige Entlohnung, die der Arbeitslose für die Ausübung einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit erhält, bleiben anrechnungsfrei.“

Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.


7. In § 144 Abs. 1 wird folgende Nummer 5 angefügt:

„5. die in dem Eingliederungsplan festgelegten Eigenbemühungen nicht erfüllt (Sperrzeit wegen Nichteinhaltung des Eingliederungsplans)“.

8. § 198 Satz 4 wird gestrichen.

9. § 199 wird wie folgt neu gefasst:

㤠199
Besonderheiten zur Zumutbarkeit

(1) Dem Arbeitslosen ist auch eine gemeinnützige Tätigkeit zumutbar, wenn dies im Eingliederungsplan verbindlich festgelegt wird.

(2) In Abweichung von § 121 Abs. 3 Satz 3 ist dem Arbeitslosen nach den Umständen des Einzelfalles auch eine Tätigkeit zumutbar, bei der das daraus erzielbare Nettoeinkommen niedriger ist als die Arbeitslosenhilfe.“

Artikel 2

Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGB1. 1 5. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBI. 1 S.2674), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Aufgabe und Inhalt der Sozialhilfe

(1) Aufgabe der Sozialhilfe ist es, Menschen in Notlagen zu helfen, ihnen die Mindestvoraussetzungen Ihr eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und damit die Fähigkeit zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Der Träger der Sozialhilfe sowie der Empfänger der Hilfe haben nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Hilfebedürftigkeit so schnell und dauerhaft wie möglich überwunden wird.

(2) Die Sozialhilfe umfasst Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen.“

2. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Sozialhilfe setzt das Vorliegen einer Notlage voraus; sie wird nur demjenigen gewährt, der alle ihm zur Verfügung stehenden Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und der die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält“

3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Hilfe ist so auszugestalten, dass die Fähigkeit des Hilfeempfängers zur Selbsthilfe gefördert und seine Selbstständigkeit und Eigenverantwortung mit dem Ziel der Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit gestärkt werden.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„Arbeitsfähigen Hilfeempfängern, vor allem Jugendlichen und jungen Menschen, ist persönliche Hilfe vorrangig mit dem Ziel der Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu gewähren.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 3 ersetzt:

„Zur Vermeidung und Überwindung von Lebenslagen, in denen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich oder zu erwarten sind, sind erforderlichenfalls unter Einbeziehung weiterer Sozialleistungsträger Beratung und Unterstützung zu gewähren. Bei arbeitsfähigen Hilfesuchenden sind insbesondere durch eine gezielte Erstberatung alle Möglichkeiten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu prüfen. Zur Beratung durch den Sozialhilfe-träger gehört auch der Hinweis auf das Beratungsangebot von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen.“

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 4 bis 6. In Satz 5 (bisheriger Satz 3) werden das Wort und die Zahl „Satz 2“ durch das Wort und die Zahl „Satz 4“ ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Soweit es zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich und bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zumutbar ist, hat er an berufsvorbereitenden Maßnahmen, Ausbildungsmaßnahmen, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder an Sprachfördermaßnahmen teilzunehmen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

an) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt:

„Es ist darauf hinzuwirken, dass der Hilfesuchende sich um Arbeit oder, soweit es zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist, um berufliche Bildungsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 bemüht und sie findet oder erhält Zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Arbeit oder Ausbildung soll der Träger der Sozialhilfe mit dem Hilfesuchenden einen Hilfeplan erstellen. Der Hilfesuchende hat alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes und des Trägers der Sozialhilfe zur Verfügung zu stehen; er ist verpflichtet, sich nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch arbeitslos zu melden. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Träger der Sozialhilfe vom Hilfesuchenden die Teilnahme an den dort genannten beruflichen Bildungsmaßnahmen verlangen-“

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 5 bis 7.
In Satz 6 (bisheriger Satz 3) werden die Worte „gilt Satz 2 entsprechend“ durch die Worte „gilt Satz 5 entsprechend“ ersetzt.

c) In Absatz 5 werden die Sätze 2 bis 4 durch folgende Sätze ersetzt:

„Zu diesem Zweck kann Hilfeempfängern, die ein Jahr oder länger arbeitslos sind, bei Aufnahme einer niedrig entlohnten sozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ein zeitlich befristetes Einstiegsgeld gewährt werden. Das Einstiegsgeld umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt nach den § 12 ff. unter Berücksichtigung eines Freibetrages aus dem erzielten Einkommen im Sinne von § 76 Abs. 2a Nr. 1 in Höhe von bis zu 50 vom Hundert.“

7. In § 19 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen.

8. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Wer sich weigert, eine angebotene und zumutbare Arbeit zu leisten oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 teilzunehmen oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 nachzukommen, oder wer keine ausreichenden Eigenbemühungen nachweist, hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Erforderlichenfalls ist die Hilfe weiter zu kürzen und schließlich vollständig zu versagen, bis der Hilfesuchende seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Hilfesuchende ist vorher auf seine Verpflichtungen nach den §§ 18 bis 20 und auf die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Pflichten besonders hinzuweisen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den §§ 18 bis 20 oder gegen die Kürzung oder Versagung der Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.“

9. § 102 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte und räumen ihnen den für die Beratung und Hilfeplanung erforderlichen Gestaltungsspielraum ein.“

Artikel 3

Änderung der Verordnung zur Durchführung

des § 88 Abs. 2 Nr.8 des Bundessozialhilfegesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGB1. 1 5. 150), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGB1. 1 5. 1310), wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. la wird nach den Worten „vollendet haben“ folgender Halbsatz eingefügt:
„oder vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit mindestens 15 Kalenderjahre erwerbstätig gewesen sind,“.

Artikel 4

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänderten Verordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in


Für die Sozialhilfe gilt im Einzelnen:

Das von Baden-Württemberg und Hessen in Modellen erprobte „Einstiegsgeld“ wird als Anreizinstrumentarium zur Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit gesetzlich verankert. Durch deutlich verbesserte Anrechnungsregelungen bei Aufnahme einer Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt werden arbeitslosen Hilfeempfängern lohnende Erwerbschancen eröffnet und ein Beitrag zu einer Gesamtstrategie geleistet, der statt der Arbeitslosigkeit die Integration in den Arbeitsmarkt finanziert.

Erforderlich ist aber auch eine zielgenauere und effektivere Ausgestaltung des vorhandenen Sanktionsinstrumentariums bei nicht ausreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit. Nach den Erfahrungen der Praxis ist die Zahl arbeitsfähiger Sozialhilfeempfänger, die eindeutig erklären, nicht arbeiten zu wollen, gering. Die Mehrheit ist daran interessiert, aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Bereitschaft, jede, auch unangenehme oder niedrig entlohnte Arbeit anzunehmen. Außerdem gibt es Leistungsbezieher, die zusätzliches Einkommen aus Schwarzarbeit erzielen und daher kein Interesse an einem Ausstieg aus der Sozialhilfe haben.

Alle bisherigen Kürzungsmöglichkeiten und sonstige Sanktionen können von versierten Arbeitsunwilligen umgangen werden, die potentielle Arbeitgeber durch ihr Verhalten bewusst davon abhalten, sie zu beschäftigen, oder die immer wieder Arbeitsunfähigkeitsbescbeinigungen herbeiführen.

Das Gesetz sieht dazu folgende Änderungen vor:

— Hervorhebung und Konkretisierung der Verpflichtung erwerbsfähiger Sozialhilfeempfänger, sich selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen;

— Neuregelung der Beweislast; Absenkung der Hilfe bei fehlendem Nachweis zureichender Eigenbemühungen,

— Fortsetzung der Sanktion, bis der Hilfesuchende seine Verweigerungshaltung aufgibt (bisher muss die Sanktion auf Grund der bestehenden Rechtsprechung zeitlich befristet werden, das heißt, die Hilfe muss wieder ungekürzt gewährt werden, wenn sich die „therapeutische Ungeeignetheit“ der Kürzungsmaßnahme erweist);

— Aufhebung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Hilfekürzung bzw. -versagung (bisher kann ein geschickter Arbeitsunwilliger durch Prozesstaktik eine wirksame Sanktionierung erschweren).
Um die Selbsthilfekräfte insbesondere junger Hilfesuchender und Hilfesuchender mit Migrationshintergrund zu fördern, bedarf es auch einer Verstärkung der Verpflichtung erwerbsfähiger Leistungsempfänger, sich erforderlichenfalls selbst um eine Ausbildung oder berufliche Weiterbildung ii. a. zu bemühen oder einen vom Sozialamt oder anderen Trägern angebotenen Sprachkurs zu besuchen.

Zur stärkeren Verknüpfung von Sozialhilfeleistung und Pflichten der Sozialhilfeempfänger wird außerdem die Festlegung von Hilfeplänen durch die Sozialhilfeträger als Teil der Hilfe zur Arbeit gesetzlich verankert. Schließlich werden die Bestimmungen über die persönliche Hilfe und die Beratung mit Blick auf eine Verstärkung der Hilfen zur
Überwindung von Sozialhilfebedürftigkeit und zur vorrangigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt konkretisiert und ergänzt.

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 6)
B. Besonderer Teil

(Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch)

Der Abschluss eines Eingliederungsplans soll verbindlich werden. Nur so ist sicherzustellen, dass eine verbindliche „Marschroute“ für die Eingliederung des Arbeitslosen in den ersten Arbeitsmarkt und insbesondere die von ihm einzubringende Mitwirkung festgelegt werden.

Zu Nummer 2 (§ 35 Abs. 4)
Folgeänderung infolge der Änderung von § 6; anstelle einer Eingliederungsvereinbarung wird ein Eingliederungsplan vom Arbeitsamt erstellt.

Zu Nummer 3 (§ 56a — neu—)
Durch die Einführung des Kombieinkommens soll für Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe der Anreiz geschaffen werden, freiwillig auch Tätigkeiten in einer Entgeltgruppe anzunehmen, aus denen ein Nettoeinkommen bezogen wird, das unterhalb des bisherigen Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe liegt. Subjektiv wird ein solcher Nettolohn häufig als zu niedrig und als nicht lohnenswert eingestuft. Der Zuschlag bewirkt, dass der frühere Sozialleistungsempfänger mehr Geld zur Verfügung hat als bei alleinigem Bezug der Sozialleistung und dass sich Arbeit für ihn auch rein materiell rechnet.

Absatz 2 stellt sicher, dass jemand der eine Tätigkeit aufnimmt, deren Nettolohn im Bereich zwischen 100 % und 110 % der ursprünglichen Sozialleistung (also im Bereich zwischen der ursprünglichen Sozialleistung und dem für ihn höchstmöglichen Kombieinkommen inklusive des Zuschlages) liegt, nicht schlechter gestellt wird als jemand, der eine Tätigkeit aufnimmt, deren Nettolohn unterhalb der bisherigen Sozialleistung liegt. Je näher das Nettoeinkommen hierbei an dem maximal möglichen Kombieinkommen (= 110 % der ursprünglichen Sozialleistung) liegt, desto geringer wird der Zuschlag, den die Bundesanstalt für Arbeit zu leisten hat bis er bei einem Nettoeinkommen in Höhe von 110 % der ursprünglichen Sozialleistung auf null sinkt.

Zu Nummer 4 (§ 120)
Arbeitslosengeld- und über die Verweisungsnorm des § 198 auch Arbeitslosenhilfeempfängern soll grundsätzlich die Aufnahme einer gemeinnützigen Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit ermöglicht werden. Dies ist nicht nur im Interesse des Gemeinwohls, sondern auch und vor allem im Interesse des Arbeitslosen, der nicht völlig aus dem Erwerbsleben fällt. Hierbei ist es erforderlich, die Verfügbarkeit des Arbeitslosen als Merkmal der Arbeitslosigkeit und Voraussetzung für den Bezug der Lohnersatzleistung gesondert zu regeln, um dem Arbeitslosen den Anspruch auf die Lohnersatzleistung zu erhalten.



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