Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Handelsblatt: Verein fordert Bundesagentur heraus - Erwerbsloseninitiative testet das neue Informationsfreiheitsgesetz

Handelsblatt Nr. 029 vom 09.02.06 Seite 4


Verein fordert Bundesagentur heraus
Erwerbsloseninitiative testet das neue Informationsfreiheitsgesetz - Einsicht in Dienstanweisungen gefordert
RAINER NAHRENDORF | DÜSSELDORF
Das zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz steht vor seinem ersten großen Praxistest: Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles hat bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) die Weitergabe aller derzeit gültigen Durchführungshinweise, Handlungsempfehlungen und Geschäftsanweisungen zum Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II sowie einen Zugang zur Wissensdatenbank beantragt. Die Bundesagentur prüft nun die Möglichkeit, die von Tacheles geforderten Informationen für die Öffentlichkeit elektronisch zugänglich zu machen.

Nach dem neuen Informationsfreiheitsgesetz hat jeder Bürger gegenüber Bundesbehörden einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das Zugangsrecht umfasst alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen. Der Informationsanspruch ist an keine Voraussetzungen gebunden. Ganz oder teilweise verweigert werden darf der Informationszugang zum Schutz besonderer öffentlicher Belange, etwa der inneren oder äußeren Sicherheit oder der Durchführung von Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, zum Schutz personenbezogener Daten, des geistigen Eigentums oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Das Gesetz stärkt die Rechte der Bürger, verbessert die Transparenz des behördlichen Handelns und bietet die Chance zu einer bürgernäheren Verwaltung. Einfache Auskunftsbegehren sind kostenlos. Es können jedoch auch Gebühren bis zu 500 Euro verlangt werden. Hinzu kommen die Kosten für Abschriften und Ausdrucke. Die gewünschten Informationen sollen unverzüglich, möglichst jedoch innerhalb von vier Wochen bereitgestellt werden.

Diese Frist hat die BA im Fall Tacheles bereits überschritten. Sie verweist darauf, dass es sich bei der Monatsfrist um eine Soll-Vorschrift und nicht um eine verbindliche Frist handelt. Mit der elektronischen Veröffentlichung von Dienstanweisungen und Handlungsempfehlungen würde die Arbeitsagentur ihrer Verpflichtung zu einer aktiven Informationspolitik nachkommen und den Verwaltungsaufwand bei der Auskunftserteilung reduzieren.

Tacheles veröffentlicht auf seiner Homepage (www.tacheles-sozialhilfe.de) bereits seit einem Jahr einen Teil der internen Dienstanweisungen zum Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II. Nach Angaben des Vereins hat die Bundesagentur für Arbeit bisher intensiv nach den "U-Booten" in der Behörde gefahndet, die Tacheles die Dienstanweisungen zukommen ließen.

Tacheles drängt auf die Information über Dienstanweisungen, um das Verwaltungshandeln nachvollziehbar zu machen und Betroffenen die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern. Vor einigen Jahren hat der Verein gegenüber dem Wuppertaler Sozialamt die Herausgabe interner Dienstanweisungen erstritten. Tacheles konnte sich dabei auf das seit 2002 geltende nordrhein-westfälische Informationsfreiheitsgesetz stützen.

Außer in Nordrhein-Westfalen gibt es solche Gesetze in Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein. Das Düsseldorfer Innenministerium kam in einem zwei Jahre nach Inkrafttreten des Landesgesetzes erstellten Erfahrungsbericht zu dem Ergebnis, die Zahl von jährlich rund eintausend Informationsanträgen belege ein Bedürfnis nach einem voraussetzungsfreien Informationszugang. Das Gesetz habe sich bewährt, es habe weder die Behörden noch die Gerichte überfordert.

Ähnlich urteilt der Datenschutzbericht des Landes für 2005. Allerdings bemängelte die Landesbeauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit, Bettina Sokol, öffentliche Stellen beriefen sich bei der Auskunftsablehnung allzu oft auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, ohne dass diese tatsächlich vorlägen. So weigerte sich eine Stadt unter diesem Vorwand mitzuteilen, wer das Geld für eine neue Amtskette des Bürgermeisters gespendet hatte. Der Informationsanspruch musste vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt werden.
Nahrendorf, Rainer

09. Februar 2006

Zurück