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Hartz Zwangsarbeit und ILO-Übereinkommen gegen Zwangsarbeit

Zur allgemeinen Diskussion der Ausbeutung durch Zwang- oder
Pflichtarbeit entsprechend Hartz IV / sogen. 1 Euro - Jobs mit Aufwandsentschädigung abzüglich aller anfallenden Kosten wie Fahrtkosten usw., die zielgerichtet über die nach dem Vorbild des DDR - Fernsehens gleichgeschalteten Medien von den Damen und Herren des Deutschen Reichtages noch glatt als gigantischer Hinzuverdienst verkauft werden,
hier nun der genaue Gesetzestext des ILO-Übereinkommens Nr. 29 zum Verbot von Zwangs- oder Pflichtarbeit

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Gültigkeit und in Kraft getreten in der BRD seit 5. Juni 1957 Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit vom 1. Juni 1956 (BGBL. II 1956, 640 / in der BRD in Kraft getreten am 5. Juni 1957 (Auszug)

Art. 1.1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, den Gebrauch der Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen Formen möglichst bald zu beseitigen.
2. Bis zur völligen Beseitigung darf Zwangs- oder Pflichtarbeit während einer Übergangszeit ausschließlich für öffentliche Zwecke und auch dann nur ausnahmsweise angewandt werden; dabei sind die in den nach-stehenden
Artikeln vorgesehenen Bedingungen und Sicherungen einzuhalten.
3. Nach Ablauf von 5 Jahren, berechnet vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens, und anlässlich des im nachstehenden Artikel 31 vorgesehenen Berichtes hat der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes zu prüfen, ob es möglich ist, die Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen ohne weiteren Verzug zu beseitigen, und zu entscheiden, ob diese Frage auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 2.1. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne des Übereinkommens gilt jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe (siehe Hartz IV / sog. 1 Euro Jobs oder
zwangsweise gemeinnützige Arbeit) verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
2. Als „Zwangs- oder Pflichtarbeit“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten jedoch nicht:
a.) jede Arbeit oder Dienstleistung auf Grund der Gesetze über die Militärpflicht, soweit diese Arbeit oder Dienstleistung rein militärischen Zwecken dient;
b.) jede Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen Bürgerpflichten der Bürger eines Landes mit voller Selbstregulierung gehört;
c.) jede Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person aufgrund einer gerichtlichen Verurteilung verlangt wird, jedoch unter der Bedingung, dass diese Arbeit oder Dienstleistung unter Überwachung und Aufsicht der
öffentlichen Behörden ausgeführt wird und dass der Verurteilte nicht an Einzelpersonen oder private Gesell-schaften und Vereinigungen verdingt oder ihnen sonst zur Verfügung gestellt wird;
d.) jede Arbeit oder Dienstleistung in Fällen höherer Gewalt, nämlich im Falle von Krieg, oder wenn Unglücksfälle eingetreten sind oder drohen, wie Feuersbrunst, Überschwemmung, Hungersnot, Erdbeben, verheerende
Menschen- und Viehseuchen, plötzlichen Auftreten von wilden Tieren, Insekten- oder Pflanzenplagen, und überhaupt in allen Fällen, in denen das Leben oder die Wohlfahrt der Gesamtheit oder eines Teiles der Bevölkerung bedroht ist;
e.) kleinere Gemeindearbeiten, die unmittelbar dem Wohle der Gemeinschaft dienen, durch ihre Mitglieder ausgeführt werden und daher zu den üblichen Bürgerpflichten der Mitglieder der Gemeinschaft gerechnet werden können, unter der Voraussetzung, dass die Bevölkerung oder ihre unmittelbaren Vertreter berechtigt sind, sich über die
Notwendigkeit der Arbeiten zu äußern.
Anmerkung: Die Praxis deutscher Sozialämter, leistungsempfangende Asylbewerber zu gemeinnütziger Arbeit zu verpflich-ten, wurde bereits durch einen Expertenausschuss der ILO der Vereinten Nationen als Verstoß gegen das Verbot der Zwangsarbeit / ILO – Konvention Nr. 29 gewertet.

Das Verelendungsgeld ALG II und eine lächerliche Aufwandsentschädigung von 1 Euro pro Std., die auch noch komplett zur Finanzierung jeglicher Unkosten verwendet werden müssen, sind kein Ersatz für einen nicht
gezahlten Lohn.
Auch die von der Bundesagentur für Arbeit und dem DGB Sachsen dabei aufgeführte Begründung: 1 Euro - Jobs sollen zur Überprüfung der Arbeitswilligkeit- und Fähigkeit dienen, ist deshalb auch nicht rechtens. Denn diese Willigkeit bei Millionen von fehlenden Arbeitsplätzen, läßt sich auch unter arbeitmarktnahen Bedingungen, d. h.
der Bezahlung eines adäquaten Lohns zur Motivation überprüfen.
http://widerspruch-und-klage.de/thr...01a4d7c941b1616

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