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HH'er Behörden verweigern Hilfen im Haushalt - Kritik an einer Gesetzeslücke

Kritik an schamloser Ausnutzen einer Gesetzeslücke.
Hamburg (kobinet) Gerlef Gleiss von Autonom Leben Hamburg kritisiert, dass die Hamburger Sozialbehörde vielen behinderten Menschen Hilfen im Haushalt zukünftig verweigern will.

Nach Informationen von Gerlef Gleiss haben viele schwerbehinderte Menschen, die keinen Anspruch auf Hilfe durch die Pflegeversicherung haben, aber dennoch vielfältige Unterstützung im Alltag brauchen, bisher ambulante Hilfen als so genannte "Hilfe zur Weiterführung des Haushalts" erhalten. Im § 70 SGB XII heißt es: "Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn keiner der Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann und die Weiterführung des Haushalts geboten ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorübergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Unterbringung in einer stationären Einrichtung vermieden oder aufgeschoben werden kann."

"Mit einem ebenso simplen wie schäbigen Trick versucht die Hamburger Sozialbehörde nun vielen von diesen behinderten Menschen diese Hilfe im Haushalt zukünftig zu verweigern. Zunächst wurde zum Jahresbeginn die Verwaltungsrichtlinie, nach der Leistungen nach § 70 bewilligt werden, geändert. Danach gibt es Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nur noch dann, wenn 'bei Berücksichtigung aller im Haushalt anfallenden Verrichtungen der Schwerpunkt der Haushaltsführung nicht mehr beim hilfebedürftigen Menschen verbleibt'. Alle anderen behinderten Menschen, die zwar Hilfe bei einzelnen Haushaltsverrichtungen benötigen, die aber den Haushalt insgesamt noch leiten und ordnen können, erhalten - wenn überhaupt - nur noch Haushaltshilfen nach § 27, Abs. 3 SGB XII", so Gerlef Gleiss.

Das wäre nicht so folgenschwer, wenn es nicht seit Anfang des Jahres eine Lücke zwischen dem SGB II und dem SGB XII gäbe: Haushaltshilfen nach dem § 27, Abs. 3 SGB XII gelten als "Hilfe zum Lebensunterhalt". Empfänger von Arbeitslosengeld II oder von anderen Leistungen nach dem SGB II dürfen aber keine zusätzlichen Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB XII erhalten. Das SGB II aber, die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen, kennt die Regelung, auch Haushaltshilfen als notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren, nicht.

"Diese Gesetzeslücke nutzt die Hamburger Sozialbehörde schamlos aus, um auf Kosten schwerbehinderter Menschen Geld zu sparen. Alle die Behinderten, die seit Anfang dieses Jahres Arbeitslosengeld II nach dem SGB II erhalten, bekommen nun keinerlei Hilfen im Haushalt mehr. Aber das reichte der Hamburger Sozialbehörde noch nicht. Nach dem sie der Hamburger Rechnungshof nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass in Hamburg so viele behinderten Menschen 'Hilfe zur Weiterführung des Haushalts' nach § 70 SGB XII erhalten wie in fast allen anderen Bundesländern zusammen, soll nun die Verwaltungsrichtlinie zu den §§ 27 und 70 noch mal verschärft werden", erfuhr Gerlef Gleiss. In dem Entwurf dazu heißt es jetzt: "Maßgebend dafür, ob eine Hilfe nach § 70 SGB XII oder nach § 27 Abs. 3 SGB XII gewährt wird, ist, ob die Haushaltsführung beim hilfebedürftigen Menschen verbleibt oder nicht. Eine Hilfe nach § 70 SGB XII ist nur dann zu gewähren, wenn die leitende und ordnende Funktion als Merkmal der Haushaltsführung nicht mehr wahr genommen werden kann. Allein ein hoher quantitativer Aufwand an zu übernehmenden einzelnen Tätigkeiten führt nicht zu einer Bewilligung von Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII. In derartigen Fällen ist eine Hilfe nach § 27, Abs. 3 SGB XII zu gewähren, da dem Hilfeempfänger die leitende und ordnende Führung seines Haushalts verbleibt."

Zusätzliche Beschränkungen sollen darüber hinaus hinzukommen: "Werden im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen hauswirtschaftliche Hilfen im Zusammenhang mit der Pädagogischen Betreuung im eigenem Wohnraum (PBW) gemäß § 54, Abs. 1 SGB XII gewährt, kommt eine parallele Gewährung von Leistungen nach den §§ 27, Abs. 3 oder 70 SGB XII nicht in Betracht." Das Gleiche soll für die "personenbezogene Hilfen für seelisch behinderte Menschen (PPM)" gelten, wenn sie bewilligt worden sind, um die Fähigkeit zur eigenständigen Haushaltsführung zu erlangen. Und grundsätzlich soll es keine Leistungen nach den §§ 27, Abs. 3 oder 70 SGB XII mehr geben, wenn die Menschen nur blind sind.

"Die Hamburger Sozialbehörde redet seit geraumer Zeit von mehr 'Ambulantisierung' in den Behindertenhilfen. Im Haushalt sind schon 12 Millionen Euro weniger für die stationären Hilfen vorgesehen. Wie passt das aber zu diesen vollzogenen oder beabsichtigten Kürzungen bei den wichtigsten ambulanten Hilfen", fragt Gerlef Gleiss. omp

Entliehen von: http://www.kobinet-nachrichten.org/cipp/kobinet/custom/pub/content,lang,1/oid,9096/ticket,g_a_s_t

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