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Jahresarchiv
Infodienst Arbeit und Qualifizierung 2/2004 : Aktuelles zu ALG II
Informationsdienst
„Arbeit und Qualifizierung“ Nr. 2/2004 5. April 2004
Aktuelle Entwicklungen zur Umsetzung des SGB II
Optionsgesetz wird von Regierungsfraktion eingebracht, ist aber nicht mehrheitsfähig SGB II kann trotzdem am 1.1.2005 unter Trägerschaft der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II starten Am 2. April hat die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf zum Optionsgesetz (Anforderung C 10) in den Bundestag eingebracht.
Da es zustimmungspflichtig ist, die Verhandlungen über einen gemeinsamen Gesetzesantrag am 30.03.04 aber gescheitert sind, ist davon auszugehen, dass die CDU/CSU-Opposition diesen Gesetzentwurf im Bundesrat ablehnen wird.
Ministerpräsident Koch kündigte an, einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen, der den Kommunen eine Option über eine Refinanzierung auf der Grundlage einer Grundgesetzänderung ermöglicht. Dieser Vorschlag wird voraussichtlich im Bundestag keine Mehrheit finden.
Dem Regierungsentwurf sind allerdings auch Regelungen zu entnehmen, die die Umsetzung des SGB II unabhängig von der Option bzw. andere Gesetze betreffen. Ob und in welcher Form diese Regelungen Gesetzeskraft erlangen werden, muss zu diesem Zeitpunkt offen bleiben.
Inhaltsverzeichnis
- Aktuelle Entwicklungen zur Umsetzung des SGB II
- Neue Zuverdienstregelung im SGB II
- 40 Verfahren gegen BA beim Bundeskartellamt
- Neuer Beschluss des OLG Düsseldorf zu Losgröße und § 7 Nr. 6 VOL/A
- Aussagen zu abH-Ausschreibung und Entlohnung der MitarbeiterInnen
- Kein Ausschluss von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei stationärer Hilfe zur Erziehung
- Mädchenarbeit I - III
- Altersarmut – typisch weiblich
- Gute Absicht, leider verfehlt!
- Die Bundesagentur für Arbeit und Gender Mainstreaming
- Mustervertrag für Arbeitsgemeinschaften gem. SGB II
- Verschiebung Facharbeitskreis „Arbeit für Menschen mit psychischen Behinderungen“
- Erinnerung an die BAG JAW Umfrage zu Angeboten der Jugendsozialarbeit
Damit ist die Umsetzung des SGB II aber nicht gescheitert. Die Trägerfrage wird nunmehr über den § 44 b SGB II beantwortet, wonach eine Arbeitsgemeinschaft von Agentur für Arbeit und Kommunen zu gründen ist, welche die entsprechenden Aufgaben übernehmen wird. Erste Entwürfe erstellt durch die BA für entsprechende ARGE-Verträge liegen bereits auf dem Tisch (Anforderung C 20)
Wesentliche bislang noch nicht bekannte Änderungen des SGB II und anderer Gesetze sind dem Gesetzesentwurf zur Option (GesetzE KOG) zu entnehmen:
1) § 6b Rechtsstellung optierender Kommunen
Die "zugelassenen kommunalen Stellen" werden im Falle einer Option "Organe" der BA. Als Grundlage sollen sie dafür mit der jeweiligen Regionaldirektion (den ehemaligen LAAs) Zielvereinbarungen abschließen. Für alle Bereiche, für die solche Vereinbarungen abgeschlossen worden sind, wird die BA den Kommunen "in der Regel keine fachlichen Anweisungen" erteilen. Den Kommunen wird im Rahmen der Organleihe eine eigene Personal- und Organisationshoheit zugestanden. (§6b,1-4 GesetzE KOG)
2) § 44b Arbeitsgemeinschaften:
Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Wenn diese Aufgabe (nach § 47 SGB II) der BA übertragen werden würde, bedürfte es in NRW hierzu der Abstimmung zwischen der Regionaldirektion Düsseldorf und dem MWA.
3) Vorrangigkeit der Jugendhilfe (SGB VIII):
Im Artikel 7 des Gesetzentwurfes wird das SGB VIII geändert. Im § 10,2 SGB VIII soll nunmehr die Vorrangigkeit der Leistungen des SGB VIII gegenüber den Leistungen nach SGB II festgeschrieben werden. Dies solle aber nicht für die Leistungen nach § 13 SGB VIII gelten. Hier bleibt das SGB VIII nachrangig. Damit bleibt der Vorrang des SGB II und damit auch des SGB III für die unter die Grundsicherung fallenden Jugendlichen für das Handlungsfeld Jugendberufshilfe/Jugendsozialarbeit gewahrt.
4) Verteilungsschlüssel § 46, 2 und 3:
Das BMWA kann in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium festlegen aufgrund welcher Kriterien die für das SGB II zur Verfügung gestellten Geldmittel auf die Kommunen/Arbeits-amtsregionen verteilt werden. Dazu bedürfe es nur einer Rechtsverordnung "ohne Zustimmung des Bundesrates". Als Ausgangskriterium wird die Zahl der Erwerbsfähigen festgelegt. Zugleich wird die Übertragbarkeit von Mitteln des Gesamtbudgets auf 10% der gesamten zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt und damit der gesetzliche Zwang ausgeübt, mindestens 80% aller Mittel des Gesamtbudgets eines Jahres auch im laufenden Jahr zu verausgaben. Die Hälfte der nicht verausgabten Mittel darf übertragen werden, die andere Hälfte fließt an den Bund zurück.
5) Konkrete Zahlen zu den Finanzen:
In einer Entschließung des Bundestages (Drucksache 15/2817), die die Regierungsfraktionen zeitgleich mit dem GesetzE KOG einbringen wollen und mit ihrer Mehrheit beschließen werden, wird festgelegt, dass "der Deutsche Bundestag für Leistungen der aktiven Eingliederung sowie für Personal- und Verwaltungsaufwand ein Gesamtinte-grationsbudget von mindestens 9,15 Milliarden € für notwendig" hält. Dabei gehe er von einer Aktivierungsquote aller betroffenen Arbeitslosen von 26% aus. Für die Verteilung sollen "regionale Besonderheiten ... berücksichtigt werden". Als Beispiele dafür werden strukturelle Defizite bei verfügbaren Arbeitsplätzen (Neue Bundesländer und strukturschwache Regionen wie das Ruhrgebiet) sowie eine überdurchschnittlich hohe Jugendarbeitslosigkeit genannt. Die unionsgeführten Bundesländer fordern ein Gesamtbudget von 13,9 Milliarden. Damit könnten dann schätzungsweise 33% der erwachsenen und 70-75% der jugendlichen Erwerbsfähigen "erreicht werden.
6) Zeitplan:
02.4.2004 1. Lesung Bundestag
30.4.2004: 2./3. Lesung Bundestag
14.5.2004: Beschlussfassung Bundesrat über eine Fristverkürzung (RM)
Neue Zuverdienstregelung im SGB II
Nach Abschluss der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ist das Hartz IV Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beschlossen worden und wird am 1.1.2005 in Kraft treten. Darin ist eine neue Regelung für die Zuverdienstmöglichkeiten der LeistungsempfängerInnen enthalten, die die alten Regelungen in der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe ablösen wird. In Zukunft können 15% des (Netto-) Erwerbseinkommens anrechnungsfrei behalten werden, wenn das Bruttoeinkommen die Grenze von 400 EUR nicht übersteigt. Zwischen 400 EUR und 900 EUR sind 30% des Einkommens anrechnungsfrei, zwischen 900 EUR und 1.500 EUR wiederum nur 15% des Erwerbseinkommens.
Beispiele: 300 Euro 45 Euro
700 Euro 150 Euro
1400 Euro 285 Euro
(Rechungsgrundlage: bis 400 Euro 15%; bis 900 Euro 30% (des Betrags der über 400 Euro hinausgeht und über 900 Euro 15 % (des Betrags der über 900 Euro hinausgeht.)
Quelle:Rheinische Post, 26.3.2004
40 Verfahren gegen BA beim Bundeskartellamt:
Bundesagentur muss Vergabe wiederholen
Nach Aussagen der presse muss die Bundesagentur für Arbeit aufgrund von Nachprüfverfahren Lose er Ausschreibungen zu § 37a und § 48 neu ausschreiben. Hierbei handelt es sich um Trainingsmaßnahmen, die Eignungsfeststellungsmaßnahmen und die Vermittlung von Arbeitslosen nach § 37a. Notwendig wird dieses, da die Bundesagentur für Arbeit in sogenannten nachprüfverfahren durch nicht berücksichtigte Teilnehmer der Ausschreibungen unterlegen ist. Gründe sind zu große Lose, Verfahrensfehler und unkonkrete Ausschreibungstexte.
Von insgesamt 700 Losen sind 40 beanstandet worden und 31 gegen die Bundesagentur für Arbeit entschieden worden. Die BA wird in diesen Fällen die Entscheidung aufheben und ein Neuvergabeverfahren anstreben. Auch in NRW sind in einzelnen Arbeitsagenturbezirken Neuausschreibungen zu erwarten.
Zuständig für gerichtliche Verfahren gegen die Ausschreibungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Auch im Paritätischen werden derzeit die Ergebnisse der Nachprüfverfahren gesammelt und ausgewertet. Die LAG der freien Wohlfahrtspflege in NRW hat einen Juristen zur Bearbeitung des Sachverhaltes eingebunden und erwartet des Weiteren ein Gutachten zur Frage der Einstufung als öffentliche Träger nach § 7 Abs. 6 VOL/A. Bitte beachten Sie zu diesem Thema die aktuellen Quick-Infos. (TT)
Neuer Beschluss des OLG Düsseldorf zu Losgröße und § 7 Nr. 6 VOL/A im Zusammenhang mit den Ausschreibungen nach § 37 und 48 SGB III
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 4.3.2004 einen neuen Beschluss zum Vergabeverfahren der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Der Beschluss betrifft zunächst die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes beim Bundes-kartellamt zum Auftragsgegenstand "Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen" nach den §§ 37 und 48 SGB III. Die endgültige Entscheidung über die Beschwerde erfolgt Ende März. Der OLG-Beschluss weist unter anderem auf folgende Punkte in der Sache hin:
Zur Losgröße äußert das OLG, "all dies lässt jedoch eine Abwägung mit den Interessen der kleinen und mittleren Bieter und deren Schutz vermissen." Im Zusammenhang mit den Bietergemeinschaften gibt das OLG zu bedenken, "das Argument, kleine und mittlere Unternehmen hätten die Möglichkeit, sich zu Bietergemeinschaften zusammen-zuschließen, wird dem Schutzzweck des § 97 Abs. 3 GWB nicht gerecht." Und auch zum § 7 Nr. 6 VOL/A: merkt das OLG an, dass "es ist nicht ersichtlich (sei), dass die Antragstellerin als Trägerin ihres Berufsbildungszentrums nach dem Normzweck eine öffentliche Aus- und Fortbildungsstätte im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A ist."
Das Gericht sieht den „Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, … begründet…“
Quelle:
http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2004/VII_Verg_8_04beschluss20040304.html
(RM)
Kein Ausschluss von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei stationärer Hilfe zur Erziehung
Das BMWA stellt klar, dass die Bundesagentur bei der Förderung der Teilhabe (behinderter) junger Menschen am Arbeitsleben immer vorrangig leisten muss, wenn sie dies nach dem SGB III-Recht kann. Die entsprechende Verwaltungsverordnung ermöglicht es auch, dass die Förderung von Leistungen auch in Einrichtungen der Jugendhilfe gewährt werden können. Ein entsprechendes Schreiben liegt uns aus dem Landschaftsverband Westfalen Lippe vor.
Noch im vergangenen Jahr ging die BA zunächst von einer originären Förderverpflichtung und finanziellen Gesamtverantwortung der Jugendhilfe gegenüber (behinderten) jungen Menschen aus, die aus erzieherischen Gründen die Notwendigkeit betreuten Wohnens oder spezieller sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen. Nunmehr liegt der Entwurf der geänderten Verwaltungsverordnung zu § 23 SGB III und § 14 SGB IX vor. Die Regionaldirektionen in den Bundesländern haben die Anweisung die örtlichen Agenturen für Arbeit entsprechend zu informieren.
Der Referentenentwurf zum Kommunalen Optionsgesetz (Stand 1.3.04) sieht ebenfalls vor, dass Leistungen nach dem SGB II dem SGB VIII vorgehen.
Die Auszüge zu den Verwaltungsverordnungen sind unter C 30 abrufbar.
(RM)
Aussagen zu abH-Ausschreibung und Entlohnung der MitarbeiterInnen
Im Zusammenhang einer aktuellen abH-Ausschreibung im Arbeitsamtsbezirk Verden antwortete die Agentur allen Anbietern per Fax auf die Frage …"Die tariflichen oder ortsüblichen Regelungen müssen mit BAT vergleichbar sein." Wie ist diese Formulierung zu verstehen? Wie prüfen Sie ggf. schon mit dem eingereichten Preisangebot der Anbieter deren Personalkosten?, wie folgt:
In den Ausschreibungsunterlagen wird der Träger nicht aufgefordert, die Entlohnungen der Mitarbeiter zu benennen und damit zu veröffentlichen. ... Im Teil II - Anforderungsprofil der Maßnahme (Qualitätsbereiche) - finden sich ebenfalls keine Punktbewertungen im Hinblick auf die Vergütung der Mitarbeiter.
Die Formulierung: „die tariflichen oder ortsüblichen Regelungen müssen mit BAT vergleichbar sein", ist jedoch für jeden Träger bindend und verpflichtend. Daraus ergeben sich die folgenden Schlüsse:
 Der Träger verpflichtet sich mit Abgabe des Angebotes, diesem Erfordernis Rechnung zu tragen. Es wird daher im Grundsatz unterstellt, dass die Vergleichbarkeit mit dem BAT bei den eingehenden Angeboten gegeben ist.
 Preisangebote, die deutlich unterhalb der allgemein üblichen Preisbandbreite liegen oder Angebote, die auf sonstige Weise den Verdacht einer nicht vertragsgemäßen Entlohnung begründen, werden auf die oben genannte Vergleichbarkeit überprüft. Hierbei werden von mir innerhalb der Prüffrist (...) entsprechende Angaben und ggf. Unterlagen vom Träger angefordert.
 Sollte im Zuschlagsfall die tatsächliche Entlohnung der Mitarbeiter nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen, verstößt der Träger gegen vertragliche Vorgaben. Eine Kürzung der Leistung (Minderung) oder eine Kündigung des Vertrages können als Folge eintreten.
Begründung:
Personalkosten sind eine wesentliche Position in der Kostenkalkulation. Eine untertarifliche oder unter dem ortsüblichen Niveau befindliche Vergütung des Bildungspersonals (der Mitarbeiter des Trägers) wird seitens der Agentur für Arbeit (...) nicht gewünscht. Daher wird eine Vergleichbarkeit mit dem BAT verlangt. Eine Überprüfung erfolgt im Rahmen der Angebotsauswertung jedoch nur in den Fällen, die auf Grund eines sehr niedrigen Preisangebotes oder in sonstiger Weise einen konkreten Verdacht auf eine nicht mit dem BAT vergleichbare Entlohnung nahe legen.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Verden, 18.3.2004
Mädchenarbeit I
Von 12. bis 14.Juli 2004 veranstaltet das Landesjugendamt Westfalen –Lippe eine Fortbildung zur Konzeptions-entwicklung in der Mädchenarbeit. Inhalte sind u.a.: Die Beschäftigung mit eigenen Mädchenbildern, die Formulierung von Zielsetzungen für Mädchenarbeit und das Kennen lernen von Methoden der Mädchenarbeit.
Spannend: Jede Teilnehmerin soll im Rahmen der Fortbildung die Gelegenheit erhalten, ein Angebot von Mädchenarbeit zu entwickeln, so dass es in ihrer Einrichtung unmittelbar umgesetzt werden kann. Außerdem gibt es Infos zur Antragsstellung nach dem Landesjugendplan!
Weitere Informationen beim Landesjugendamt Westfalen- Lippe, Claudia Lappöhn. Tel..0251- 591-4578 oder unter www.lja-wl.de (DR)
Mädchenarbeit II
In ihrer Ausgabe vom 4-03 beschäftigt sich die Fachzeitschrift Betrifft Mädchen mit dem Thema: „Die Wissenschaft hat festgestellt...., Geschlechterforschung und Mädchenarbeit“. Weitere Infos unter http://www.betrifftmaedchen.de/themenhefte.htm .(DR)
Mädchenarbeit III
Am 22. April 2004 findet der Girls’ Day- Mädchenzukunftstag zum vierten Mal statt. Hintergrund: Trotz immer besserer Schulbildung entscheiden sich Mädchen im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Studienwahl noch immer überproportional für „typisch weibliche Berufsfelder“. Am Girls’ Day haben Mädchen die Möglichkeit aus anderen Bereichen spannende und interessante Arbeitsplätze kennen zu lernen. Weitere Informationen, auch über regionale Aktionen und Arbeitskreise unter www.girls-day.de. (DR)
Altersarmut – typisch weiblich
In dem so überschriebene Artikel der Rheinischen Post vom 03.01.04 wird weibliche Armut im Alter anhand von Zahlen verdeutlicht. So erreichen Frauen nach 30 Berufsjahren im Mittel gerade 60 % der Standardrente, 30 % aller über 65 jährigen Frauen, die alleine wohnen, gelten als arm. Gründe dafür sind neben den geringeren durchschnittlichen Verdiensten von Frauen auch die kürzeren Zeiten der Erwerbstätigkeit und daraus resultierende geringere Rentenansprüche. Der ganze Artikel mit weiteren interessanten Zahlen kann als PDF- Datei unter C40 anfordert werden. (DR)
Gute Absicht, leider verfehlt!
Seit Januar 2002 wird die Quote, die die Arbeitsförderung von Frauen bemisst, neu berechnet. Durch diese neue Berechnung sollte eine bessere Beurteilung der Qualität von Beschäftigungsverhältnissen von Frauen und Männer erreicht werden. Nachteile für Frauen auf dem Arbeitsmarkt sollten dann durch einen verstärkten Zugang zur Arbeitsförderung reduziert werden. Petra Beckmann weist in ihrem Artikel im IAB Kurzbericht Nr. 22 nach, dass die neue Berechnung in der Praxis kontraproduktiv wirkt. Aufgrund von Statistiken weist die Autorin nach, dass durch die neue Berechnung de facto weniger Frauen an den aktiven Leistungen teilgenommen haben. Kostenloser Download unter: http://www.iab.de/asp/internet/dbdokShow.asp?pkyDoku=k031219n01 .(DR)
Die Bundesagentur für Arbeit und Gender Mainstreaming
In ihrem Artikel aus den ibv - Informationen 02/04 untersuchen die Autorinnen Petra Müller und Beate Kurtz „Chancen und Hemmnisse bei der Umsetzung von Gender Mainstreaming durch die Bundesagentur für Arbeit“. Untersucht wird, wie und mit welchen Ergebnissen die Bundesagentur für Arbeit ihren gesetzlichen Auftrag zur Umsetzung von Gender Mainstreaming umsetzt. Anhand von Zahlenmaterial zu FbW und in beschäftigungsbegleitenden Hilfen wird dar¬gestellt, wie die Zugangschancen und der Verbleib für Frauen in diesen Maßnahmen aussehen. Weiterhin beschäftigt sich der Artikel mit der geschlechts-spezifischen Spaltung des Arbeitsmarktes, mit teilnehmerinnenbezogenen Aspekten, aber auch mit dem Einstellungsverhalten von Betrieben. Auch die Rolle der Agentur für Arbeit wird kritisch hinterfragt. Beispielsweise die Praxis, Nicht-Leistungsbezieherinnen nur im begrenzten Ausmaß an Maßnahmen zu beteiligen. Spannend ist das Fazit, in dem u.a. gefordert wird, gerade bei der Planung und Einführung neuer Instrumente wie Bildungsgutschein und PSA die geschlechtsspezifische Ausgangsposition in den Blick zu nehmen und bei der Gestaltung der Instrumente zu berücksichtigen. Der Aufsatz bietet gute Argumentationshilfen für diejenigen, die frauenspezifische Projekte bei ihren örtlichen Agenturen für Arbeit anbieten möchten. Kostenloser Download unter http://www.iab.de/asp/internet/dbdokShow.asp?pkyDoku=k040203n01 .
(DR)
Mustervertrag für Arbeitsgemeinschaften gem. SGB II
Die Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit dem BMWA hat erste Entwürfe eines Mustervertrages für die gemäß SGB II vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erstellt. Der Entwurf befindet sich noch in Beratungen und wie aus Kreisen der kommunalen Spitzenverbände zu hören ist, muss hier noch erheblich nachgebessert werden. Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren hauptsächlich, dass der Duktus des Vertragstextes darauf schließen lässt, dass sich die Bundesagentur für Arbeit bzw. die örtlichen Agenturen als federführend in der ARGE verstehen. Probleme der Personal- und Budgetbewirtschaftung, des Leistungsprozesses, die sich aus der ARGE ergeben sind für die Kooperationspartner nicht praktikabel bzw. akzeptabel gelöst.
Aus Sicht der freien Wohlfahrtspflege ergeben sich bei der Konstruktion eines Beirats der Arbeitsgemeinschaft und bei dem Vorrang der Kommunen für die Erbringung von Eingliederungsleistungen gem. § 16 SGB II (davon betroffen z.B. Arbeitsgelegenheiten, psychosoziale Hilfen) kritikwürdige Aspekte.
Eckpunkte des Vertragsentwurfs (Stand 22.03.04) sind:
• als Rechtsform ist die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts vorgesehen, andere vertragliche Lösungen aber möglich, so z. B.: die GmbH
• die Musterformulierung geht davon aus, dass die Vertragsparteien im vollen Umfang ihre Zuständigkeiten gem. SGB II auf die Arbeitsgemeinschaften übertragen.
• Organe sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung
• die Gesellschafterversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Die ARGE soll ein Steuerungssystem einführen, mit dem Wirkung und Wirtschaftlichkeit überprüft werden können. Die Umsetzung dieses Steuerungssystems soll auf vertraglicher Basis erfolgen, setzt allerdings einen einstimmigen Beschluss in der Gesellschaftsversammlung voraus. Die Gesellschafterversammlung ist für die Erstellung des Haushaltsplans zuständig. Die Vertragsparteien verpflichten sich wiederum ihrerseits, die notwendigen Mittel für den Haushaltsplan der ARGE zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschafterversammlung wählt außerdem den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin. Anstelle eines Stellenplans wird ein sog. "Kapazitäts- und Qualifikationsplan" zugrunde gelegt, mit dem der Personalbedarf und Personaleinsatz der ARGE festgehalten wird.
• Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertritt gem. SGB II die ARGE gerichtlich und außergerichtlich und verantwortet alle laufenden, operativen Aufgaben. Er/sie übt das Direktionsrecht über alle MitarbeiterInnen (auch die der Kommunen, die dort angestellt bleiben) aus.
• Auf Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein Beirat eingerichtet werden, in dem Vertreter der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik (insb. die Wohlfahrtsverbände) vertreten sein sollen. Der Beirat hat allerdings keinerlei Kompetenzen. Er soll lediglich über die wesentlichen Aktivitäten der ARGE informiert werden. Damit sind sicherlich nicht die Erfordernisse, die sich aus § 18 SGB II ergeben, erfüllt.
• Einrichtung von Job-Centern: Für die Arbeitssuchenden – unabhängig der Leistungsart - wird eine Anlaufstelle in Form des Job-Centers eingerichtet. Aufgaben der Vermittlung und des Fallmanagements sollen von integrierten Teams des Kundenzentrums wahrgenommen werden, wobei eine Aufteilung der Kundengruppen an MitarbeiterInnen der Agentur für Arbeit und der Kommunen empfohlen wird.
• Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 sollen vorrangig von den Kommunen zur Verfügung gestellt werden:
Der Mustervertrag sagt aus, dass die Kommunen bei Vorhandensein entsprechend qualifizierter Angebote ein Erstangebotsrecht haben. Bei weitergehendem Bedarf können Dritte beauftragt werden. Dass damit den Erfordernissen des § 17 Rechnung getragen wird, muss sehr angezweifelt werden.
In den nächsten Wochen wird es sicherlich noch weitere Entwürfe und Vorschläge einer Vertragsgestaltung geben. Derzeit wird auf der Ebene des BMWA, den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesagentur für Arbeit daran gearbeitet. (RM)
Die jeweiligen uns zur Verfügung stehenden Entwürfe der Vertragstexte sind über C 10 abrufbar.
Terminverlegung: Facharbeitskreis „Arbeit für Menschen mit psychischen Behinderungen“
Aus organisatorischen Gründen muss der nächste Facharbeitskreis auf Dienstag, den 29. Juni 2004 verschoben werden. Er findet wie üblich in Dortmund statt. (TT)
Erinnerung:
Erhebung der BAG JAW zu „Angeboten der Jugendsozialarbeit“ für das Ausbildungsjahr 2002/2003
Wir möchten Sie noch einmal freundlich auf die Erhebung der BAG JAW zu den Angeboten der Jugendsozialarbeit hinweisen, die wir Ihnen mit dem Quick Info Arbeit und Qualifizierung 8/04 haben zukommen lassen. Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. Die Befragungsbögen können bei Bedarf noch einmal unter C50 angefordert werden.
Herausgeber:
Paritätischer Wohlfahrtsverband LV NW
Fachberatung Arbeit
Friedrichstr. 1-2
48282 Emsdetten
Redaktion: Thomas Tenambergen (TT)
Tel.: 02572/82023 Fax: 02572/84842
E-mail: thomas.tenambergen@paritaet-nrw.org
unter Mitarbeit von:
Doris Rix (DR) Tel.: 02162/15069
Reiner Mathes (RM) Tel.: 0201/89533-0
Hartmut Hohmann (HH) Tel.: 02841/9000
Werner Lüttkenhorst (WL)Tel.: 0208/30048-0
Martin Debener (MD) 0211/94600-0
Nachdruck und Weiterverbreitung per Informationstechnologie nur mit Einwilligung des Verfassers
Anforderungscoupon (Fax 02572/84842)
Bitte senden Sie die Materialien aus dem Infodienst „Arbeit und Qualifizierung“ an folgende Adresse
Stempel der Einrichtung: z.Hd. Herrn/Frau
„Arbeit und Qualifizierung“ Nr. 2/2004 5. April 2004
Aktuelle Entwicklungen zur Umsetzung des SGB II
Optionsgesetz wird von Regierungsfraktion eingebracht, ist aber nicht mehrheitsfähig SGB II kann trotzdem am 1.1.2005 unter Trägerschaft der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II starten Am 2. April hat die Bundesregierung ihren Gesetzesentwurf zum Optionsgesetz (Anforderung C 10) in den Bundestag eingebracht.
Da es zustimmungspflichtig ist, die Verhandlungen über einen gemeinsamen Gesetzesantrag am 30.03.04 aber gescheitert sind, ist davon auszugehen, dass die CDU/CSU-Opposition diesen Gesetzentwurf im Bundesrat ablehnen wird.
Ministerpräsident Koch kündigte an, einen eigenen Gesetzentwurf in den Bundesrat einzubringen, der den Kommunen eine Option über eine Refinanzierung auf der Grundlage einer Grundgesetzänderung ermöglicht. Dieser Vorschlag wird voraussichtlich im Bundestag keine Mehrheit finden.
Dem Regierungsentwurf sind allerdings auch Regelungen zu entnehmen, die die Umsetzung des SGB II unabhängig von der Option bzw. andere Gesetze betreffen. Ob und in welcher Form diese Regelungen Gesetzeskraft erlangen werden, muss zu diesem Zeitpunkt offen bleiben.
Inhaltsverzeichnis
- Aktuelle Entwicklungen zur Umsetzung des SGB II
- Neue Zuverdienstregelung im SGB II
- 40 Verfahren gegen BA beim Bundeskartellamt
- Neuer Beschluss des OLG Düsseldorf zu Losgröße und § 7 Nr. 6 VOL/A
- Aussagen zu abH-Ausschreibung und Entlohnung der MitarbeiterInnen
- Kein Ausschluss von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei stationärer Hilfe zur Erziehung
- Mädchenarbeit I - III
- Altersarmut – typisch weiblich
- Gute Absicht, leider verfehlt!
- Die Bundesagentur für Arbeit und Gender Mainstreaming
- Mustervertrag für Arbeitsgemeinschaften gem. SGB II
- Verschiebung Facharbeitskreis „Arbeit für Menschen mit psychischen Behinderungen“
- Erinnerung an die BAG JAW Umfrage zu Angeboten der Jugendsozialarbeit
Damit ist die Umsetzung des SGB II aber nicht gescheitert. Die Trägerfrage wird nunmehr über den § 44 b SGB II beantwortet, wonach eine Arbeitsgemeinschaft von Agentur für Arbeit und Kommunen zu gründen ist, welche die entsprechenden Aufgaben übernehmen wird. Erste Entwürfe erstellt durch die BA für entsprechende ARGE-Verträge liegen bereits auf dem Tisch (Anforderung C 20)
Wesentliche bislang noch nicht bekannte Änderungen des SGB II und anderer Gesetze sind dem Gesetzesentwurf zur Option (GesetzE KOG) zu entnehmen:
1) § 6b Rechtsstellung optierender Kommunen
Die "zugelassenen kommunalen Stellen" werden im Falle einer Option "Organe" der BA. Als Grundlage sollen sie dafür mit der jeweiligen Regionaldirektion (den ehemaligen LAAs) Zielvereinbarungen abschließen. Für alle Bereiche, für die solche Vereinbarungen abgeschlossen worden sind, wird die BA den Kommunen "in der Regel keine fachlichen Anweisungen" erteilen. Den Kommunen wird im Rahmen der Organleihe eine eigene Personal- und Organisationshoheit zugestanden. (§6b,1-4 GesetzE KOG)
2) § 44b Arbeitsgemeinschaften:
Die Aufsicht über die Arbeitsgemeinschaften führt das BMWA im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Wenn diese Aufgabe (nach § 47 SGB II) der BA übertragen werden würde, bedürfte es in NRW hierzu der Abstimmung zwischen der Regionaldirektion Düsseldorf und dem MWA.
3) Vorrangigkeit der Jugendhilfe (SGB VIII):
Im Artikel 7 des Gesetzentwurfes wird das SGB VIII geändert. Im § 10,2 SGB VIII soll nunmehr die Vorrangigkeit der Leistungen des SGB VIII gegenüber den Leistungen nach SGB II festgeschrieben werden. Dies solle aber nicht für die Leistungen nach § 13 SGB VIII gelten. Hier bleibt das SGB VIII nachrangig. Damit bleibt der Vorrang des SGB II und damit auch des SGB III für die unter die Grundsicherung fallenden Jugendlichen für das Handlungsfeld Jugendberufshilfe/Jugendsozialarbeit gewahrt.
4) Verteilungsschlüssel § 46, 2 und 3:
Das BMWA kann in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium festlegen aufgrund welcher Kriterien die für das SGB II zur Verfügung gestellten Geldmittel auf die Kommunen/Arbeits-amtsregionen verteilt werden. Dazu bedürfe es nur einer Rechtsverordnung "ohne Zustimmung des Bundesrates". Als Ausgangskriterium wird die Zahl der Erwerbsfähigen festgelegt. Zugleich wird die Übertragbarkeit von Mitteln des Gesamtbudgets auf 10% der gesamten zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt und damit der gesetzliche Zwang ausgeübt, mindestens 80% aller Mittel des Gesamtbudgets eines Jahres auch im laufenden Jahr zu verausgaben. Die Hälfte der nicht verausgabten Mittel darf übertragen werden, die andere Hälfte fließt an den Bund zurück.
5) Konkrete Zahlen zu den Finanzen:
In einer Entschließung des Bundestages (Drucksache 15/2817), die die Regierungsfraktionen zeitgleich mit dem GesetzE KOG einbringen wollen und mit ihrer Mehrheit beschließen werden, wird festgelegt, dass "der Deutsche Bundestag für Leistungen der aktiven Eingliederung sowie für Personal- und Verwaltungsaufwand ein Gesamtinte-grationsbudget von mindestens 9,15 Milliarden € für notwendig" hält. Dabei gehe er von einer Aktivierungsquote aller betroffenen Arbeitslosen von 26% aus. Für die Verteilung sollen "regionale Besonderheiten ... berücksichtigt werden". Als Beispiele dafür werden strukturelle Defizite bei verfügbaren Arbeitsplätzen (Neue Bundesländer und strukturschwache Regionen wie das Ruhrgebiet) sowie eine überdurchschnittlich hohe Jugendarbeitslosigkeit genannt. Die unionsgeführten Bundesländer fordern ein Gesamtbudget von 13,9 Milliarden. Damit könnten dann schätzungsweise 33% der erwachsenen und 70-75% der jugendlichen Erwerbsfähigen "erreicht werden.
6) Zeitplan:
02.4.2004 1. Lesung Bundestag
30.4.2004: 2./3. Lesung Bundestag
14.5.2004: Beschlussfassung Bundesrat über eine Fristverkürzung (RM)
Neue Zuverdienstregelung im SGB II
Nach Abschluss der Verhandlungen im Vermittlungsausschuss ist das Hartz IV Gesetz zur Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beschlossen worden und wird am 1.1.2005 in Kraft treten. Darin ist eine neue Regelung für die Zuverdienstmöglichkeiten der LeistungsempfängerInnen enthalten, die die alten Regelungen in der Sozialhilfe und der Arbeitslosenhilfe ablösen wird. In Zukunft können 15% des (Netto-) Erwerbseinkommens anrechnungsfrei behalten werden, wenn das Bruttoeinkommen die Grenze von 400 EUR nicht übersteigt. Zwischen 400 EUR und 900 EUR sind 30% des Einkommens anrechnungsfrei, zwischen 900 EUR und 1.500 EUR wiederum nur 15% des Erwerbseinkommens.
Beispiele: 300 Euro 45 Euro
700 Euro 150 Euro
1400 Euro 285 Euro
(Rechungsgrundlage: bis 400 Euro 15%; bis 900 Euro 30% (des Betrags der über 400 Euro hinausgeht und über 900 Euro 15 % (des Betrags der über 900 Euro hinausgeht.)
Quelle:Rheinische Post, 26.3.2004
40 Verfahren gegen BA beim Bundeskartellamt:
Bundesagentur muss Vergabe wiederholen
Nach Aussagen der presse muss die Bundesagentur für Arbeit aufgrund von Nachprüfverfahren Lose er Ausschreibungen zu § 37a und § 48 neu ausschreiben. Hierbei handelt es sich um Trainingsmaßnahmen, die Eignungsfeststellungsmaßnahmen und die Vermittlung von Arbeitslosen nach § 37a. Notwendig wird dieses, da die Bundesagentur für Arbeit in sogenannten nachprüfverfahren durch nicht berücksichtigte Teilnehmer der Ausschreibungen unterlegen ist. Gründe sind zu große Lose, Verfahrensfehler und unkonkrete Ausschreibungstexte.
Von insgesamt 700 Losen sind 40 beanstandet worden und 31 gegen die Bundesagentur für Arbeit entschieden worden. Die BA wird in diesen Fällen die Entscheidung aufheben und ein Neuvergabeverfahren anstreben. Auch in NRW sind in einzelnen Arbeitsagenturbezirken Neuausschreibungen zu erwarten.
Zuständig für gerichtliche Verfahren gegen die Ausschreibungspraxis der Bundesagentur für Arbeit ist das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Auch im Paritätischen werden derzeit die Ergebnisse der Nachprüfverfahren gesammelt und ausgewertet. Die LAG der freien Wohlfahrtspflege in NRW hat einen Juristen zur Bearbeitung des Sachverhaltes eingebunden und erwartet des Weiteren ein Gutachten zur Frage der Einstufung als öffentliche Träger nach § 7 Abs. 6 VOL/A. Bitte beachten Sie zu diesem Thema die aktuellen Quick-Infos. (TT)
Neuer Beschluss des OLG Düsseldorf zu Losgröße und § 7 Nr. 6 VOL/A im Zusammenhang mit den Ausschreibungen nach § 37 und 48 SGB III
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 4.3.2004 einen neuen Beschluss zum Vergabeverfahren der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht. Der Beschluss betrifft zunächst die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Beschluss der Vergabekammer des Bundes beim Bundes-kartellamt zum Auftragsgegenstand "Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen" nach den §§ 37 und 48 SGB III. Die endgültige Entscheidung über die Beschwerde erfolgt Ende März. Der OLG-Beschluss weist unter anderem auf folgende Punkte in der Sache hin:
Zur Losgröße äußert das OLG, "all dies lässt jedoch eine Abwägung mit den Interessen der kleinen und mittleren Bieter und deren Schutz vermissen." Im Zusammenhang mit den Bietergemeinschaften gibt das OLG zu bedenken, "das Argument, kleine und mittlere Unternehmen hätten die Möglichkeit, sich zu Bietergemeinschaften zusammen-zuschließen, wird dem Schutzzweck des § 97 Abs. 3 GWB nicht gerecht." Und auch zum § 7 Nr. 6 VOL/A: merkt das OLG an, dass "es ist nicht ersichtlich (sei), dass die Antragstellerin als Trägerin ihres Berufsbildungszentrums nach dem Normzweck eine öffentliche Aus- und Fortbildungsstätte im Sinne des § 7 Nr. 6 VOL/A ist."
Das Gericht sieht den „Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Beschwerdeentscheidung zu verlängern, … begründet…“
Quelle:
http://www.justiz-nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2004/VII_Verg_8_04beschluss20040304.html
(RM)
Kein Ausschluss von Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei stationärer Hilfe zur Erziehung
Das BMWA stellt klar, dass die Bundesagentur bei der Förderung der Teilhabe (behinderter) junger Menschen am Arbeitsleben immer vorrangig leisten muss, wenn sie dies nach dem SGB III-Recht kann. Die entsprechende Verwaltungsverordnung ermöglicht es auch, dass die Förderung von Leistungen auch in Einrichtungen der Jugendhilfe gewährt werden können. Ein entsprechendes Schreiben liegt uns aus dem Landschaftsverband Westfalen Lippe vor.
Noch im vergangenen Jahr ging die BA zunächst von einer originären Förderverpflichtung und finanziellen Gesamtverantwortung der Jugendhilfe gegenüber (behinderten) jungen Menschen aus, die aus erzieherischen Gründen die Notwendigkeit betreuten Wohnens oder spezieller sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen. Nunmehr liegt der Entwurf der geänderten Verwaltungsverordnung zu § 23 SGB III und § 14 SGB IX vor. Die Regionaldirektionen in den Bundesländern haben die Anweisung die örtlichen Agenturen für Arbeit entsprechend zu informieren.
Der Referentenentwurf zum Kommunalen Optionsgesetz (Stand 1.3.04) sieht ebenfalls vor, dass Leistungen nach dem SGB II dem SGB VIII vorgehen.
Die Auszüge zu den Verwaltungsverordnungen sind unter C 30 abrufbar.
(RM)
Aussagen zu abH-Ausschreibung und Entlohnung der MitarbeiterInnen
Im Zusammenhang einer aktuellen abH-Ausschreibung im Arbeitsamtsbezirk Verden antwortete die Agentur allen Anbietern per Fax auf die Frage …"Die tariflichen oder ortsüblichen Regelungen müssen mit BAT vergleichbar sein." Wie ist diese Formulierung zu verstehen? Wie prüfen Sie ggf. schon mit dem eingereichten Preisangebot der Anbieter deren Personalkosten?, wie folgt:
In den Ausschreibungsunterlagen wird der Träger nicht aufgefordert, die Entlohnungen der Mitarbeiter zu benennen und damit zu veröffentlichen. ... Im Teil II - Anforderungsprofil der Maßnahme (Qualitätsbereiche) - finden sich ebenfalls keine Punktbewertungen im Hinblick auf die Vergütung der Mitarbeiter.
Die Formulierung: „die tariflichen oder ortsüblichen Regelungen müssen mit BAT vergleichbar sein", ist jedoch für jeden Träger bindend und verpflichtend. Daraus ergeben sich die folgenden Schlüsse:
 Der Träger verpflichtet sich mit Abgabe des Angebotes, diesem Erfordernis Rechnung zu tragen. Es wird daher im Grundsatz unterstellt, dass die Vergleichbarkeit mit dem BAT bei den eingehenden Angeboten gegeben ist.
 Preisangebote, die deutlich unterhalb der allgemein üblichen Preisbandbreite liegen oder Angebote, die auf sonstige Weise den Verdacht einer nicht vertragsgemäßen Entlohnung begründen, werden auf die oben genannte Vergleichbarkeit überprüft. Hierbei werden von mir innerhalb der Prüffrist (...) entsprechende Angaben und ggf. Unterlagen vom Träger angefordert.
 Sollte im Zuschlagsfall die tatsächliche Entlohnung der Mitarbeiter nicht den oben genannten Vorgaben entsprechen, verstößt der Träger gegen vertragliche Vorgaben. Eine Kürzung der Leistung (Minderung) oder eine Kündigung des Vertrages können als Folge eintreten.
Begründung:
Personalkosten sind eine wesentliche Position in der Kostenkalkulation. Eine untertarifliche oder unter dem ortsüblichen Niveau befindliche Vergütung des Bildungspersonals (der Mitarbeiter des Trägers) wird seitens der Agentur für Arbeit (...) nicht gewünscht. Daher wird eine Vergleichbarkeit mit dem BAT verlangt. Eine Überprüfung erfolgt im Rahmen der Angebotsauswertung jedoch nur in den Fällen, die auf Grund eines sehr niedrigen Preisangebotes oder in sonstiger Weise einen konkreten Verdacht auf eine nicht mit dem BAT vergleichbare Entlohnung nahe legen.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Verden, 18.3.2004
Mädchenarbeit I
Von 12. bis 14.Juli 2004 veranstaltet das Landesjugendamt Westfalen –Lippe eine Fortbildung zur Konzeptions-entwicklung in der Mädchenarbeit. Inhalte sind u.a.: Die Beschäftigung mit eigenen Mädchenbildern, die Formulierung von Zielsetzungen für Mädchenarbeit und das Kennen lernen von Methoden der Mädchenarbeit.
Spannend: Jede Teilnehmerin soll im Rahmen der Fortbildung die Gelegenheit erhalten, ein Angebot von Mädchenarbeit zu entwickeln, so dass es in ihrer Einrichtung unmittelbar umgesetzt werden kann. Außerdem gibt es Infos zur Antragsstellung nach dem Landesjugendplan!
Weitere Informationen beim Landesjugendamt Westfalen- Lippe, Claudia Lappöhn. Tel..0251- 591-4578 oder unter www.lja-wl.de (DR)
Mädchenarbeit II
In ihrer Ausgabe vom 4-03 beschäftigt sich die Fachzeitschrift Betrifft Mädchen mit dem Thema: „Die Wissenschaft hat festgestellt...., Geschlechterforschung und Mädchenarbeit“. Weitere Infos unter http://www.betrifftmaedchen.de/themenhefte.htm .(DR)
Mädchenarbeit III
Am 22. April 2004 findet der Girls’ Day- Mädchenzukunftstag zum vierten Mal statt. Hintergrund: Trotz immer besserer Schulbildung entscheiden sich Mädchen im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Studienwahl noch immer überproportional für „typisch weibliche Berufsfelder“. Am Girls’ Day haben Mädchen die Möglichkeit aus anderen Bereichen spannende und interessante Arbeitsplätze kennen zu lernen. Weitere Informationen, auch über regionale Aktionen und Arbeitskreise unter www.girls-day.de. (DR)
Altersarmut – typisch weiblich
In dem so überschriebene Artikel der Rheinischen Post vom 03.01.04 wird weibliche Armut im Alter anhand von Zahlen verdeutlicht. So erreichen Frauen nach 30 Berufsjahren im Mittel gerade 60 % der Standardrente, 30 % aller über 65 jährigen Frauen, die alleine wohnen, gelten als arm. Gründe dafür sind neben den geringeren durchschnittlichen Verdiensten von Frauen auch die kürzeren Zeiten der Erwerbstätigkeit und daraus resultierende geringere Rentenansprüche. Der ganze Artikel mit weiteren interessanten Zahlen kann als PDF- Datei unter C40 anfordert werden. (DR)
Gute Absicht, leider verfehlt!
Seit Januar 2002 wird die Quote, die die Arbeitsförderung von Frauen bemisst, neu berechnet. Durch diese neue Berechnung sollte eine bessere Beurteilung der Qualität von Beschäftigungsverhältnissen von Frauen und Männer erreicht werden. Nachteile für Frauen auf dem Arbeitsmarkt sollten dann durch einen verstärkten Zugang zur Arbeitsförderung reduziert werden. Petra Beckmann weist in ihrem Artikel im IAB Kurzbericht Nr. 22 nach, dass die neue Berechnung in der Praxis kontraproduktiv wirkt. Aufgrund von Statistiken weist die Autorin nach, dass durch die neue Berechnung de facto weniger Frauen an den aktiven Leistungen teilgenommen haben. Kostenloser Download unter: http://www.iab.de/asp/internet/dbdokShow.asp?pkyDoku=k031219n01 .(DR)
Die Bundesagentur für Arbeit und Gender Mainstreaming
In ihrem Artikel aus den ibv - Informationen 02/04 untersuchen die Autorinnen Petra Müller und Beate Kurtz „Chancen und Hemmnisse bei der Umsetzung von Gender Mainstreaming durch die Bundesagentur für Arbeit“. Untersucht wird, wie und mit welchen Ergebnissen die Bundesagentur für Arbeit ihren gesetzlichen Auftrag zur Umsetzung von Gender Mainstreaming umsetzt. Anhand von Zahlenmaterial zu FbW und in beschäftigungsbegleitenden Hilfen wird dar¬gestellt, wie die Zugangschancen und der Verbleib für Frauen in diesen Maßnahmen aussehen. Weiterhin beschäftigt sich der Artikel mit der geschlechts-spezifischen Spaltung des Arbeitsmarktes, mit teilnehmerinnenbezogenen Aspekten, aber auch mit dem Einstellungsverhalten von Betrieben. Auch die Rolle der Agentur für Arbeit wird kritisch hinterfragt. Beispielsweise die Praxis, Nicht-Leistungsbezieherinnen nur im begrenzten Ausmaß an Maßnahmen zu beteiligen. Spannend ist das Fazit, in dem u.a. gefordert wird, gerade bei der Planung und Einführung neuer Instrumente wie Bildungsgutschein und PSA die geschlechtsspezifische Ausgangsposition in den Blick zu nehmen und bei der Gestaltung der Instrumente zu berücksichtigen. Der Aufsatz bietet gute Argumentationshilfen für diejenigen, die frauenspezifische Projekte bei ihren örtlichen Agenturen für Arbeit anbieten möchten. Kostenloser Download unter http://www.iab.de/asp/internet/dbdokShow.asp?pkyDoku=k040203n01 .
(DR)
Mustervertrag für Arbeitsgemeinschaften gem. SGB II
Die Bundesagentur für Arbeit in Abstimmung mit dem BMWA hat erste Entwürfe eines Mustervertrages für die gemäß SGB II vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften (ARGE) erstellt. Der Entwurf befindet sich noch in Beratungen und wie aus Kreisen der kommunalen Spitzenverbände zu hören ist, muss hier noch erheblich nachgebessert werden. Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren hauptsächlich, dass der Duktus des Vertragstextes darauf schließen lässt, dass sich die Bundesagentur für Arbeit bzw. die örtlichen Agenturen als federführend in der ARGE verstehen. Probleme der Personal- und Budgetbewirtschaftung, des Leistungsprozesses, die sich aus der ARGE ergeben sind für die Kooperationspartner nicht praktikabel bzw. akzeptabel gelöst.
Aus Sicht der freien Wohlfahrtspflege ergeben sich bei der Konstruktion eines Beirats der Arbeitsgemeinschaft und bei dem Vorrang der Kommunen für die Erbringung von Eingliederungsleistungen gem. § 16 SGB II (davon betroffen z.B. Arbeitsgelegenheiten, psychosoziale Hilfen) kritikwürdige Aspekte.
Eckpunkte des Vertragsentwurfs (Stand 22.03.04) sind:
• als Rechtsform ist die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts vorgesehen, andere vertragliche Lösungen aber möglich, so z. B.: die GmbH
• die Musterformulierung geht davon aus, dass die Vertragsparteien im vollen Umfang ihre Zuständigkeiten gem. SGB II auf die Arbeitsgemeinschaften übertragen.
• Organe sind der Geschäftsführer und die Gesellschafterversammlung
• die Gesellschafterversammlung bestimmt die strategischen Leitlinien der Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Die ARGE soll ein Steuerungssystem einführen, mit dem Wirkung und Wirtschaftlichkeit überprüft werden können. Die Umsetzung dieses Steuerungssystems soll auf vertraglicher Basis erfolgen, setzt allerdings einen einstimmigen Beschluss in der Gesellschaftsversammlung voraus. Die Gesellschafterversammlung ist für die Erstellung des Haushaltsplans zuständig. Die Vertragsparteien verpflichten sich wiederum ihrerseits, die notwendigen Mittel für den Haushaltsplan der ARGE zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschafterversammlung wählt außerdem den Geschäftsführer/die Geschäftsführerin. Anstelle eines Stellenplans wird ein sog. "Kapazitäts- und Qualifikationsplan" zugrunde gelegt, mit dem der Personalbedarf und Personaleinsatz der ARGE festgehalten wird.
• Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin vertritt gem. SGB II die ARGE gerichtlich und außergerichtlich und verantwortet alle laufenden, operativen Aufgaben. Er/sie übt das Direktionsrecht über alle MitarbeiterInnen (auch die der Kommunen, die dort angestellt bleiben) aus.
• Auf Beschluss der Gesellschafterversammlung kann ein Beirat eingerichtet werden, in dem Vertreter der lokalen Arbeits- und Sozialpolitik (insb. die Wohlfahrtsverbände) vertreten sein sollen. Der Beirat hat allerdings keinerlei Kompetenzen. Er soll lediglich über die wesentlichen Aktivitäten der ARGE informiert werden. Damit sind sicherlich nicht die Erfordernisse, die sich aus § 18 SGB II ergeben, erfüllt.
• Einrichtung von Job-Centern: Für die Arbeitssuchenden – unabhängig der Leistungsart - wird eine Anlaufstelle in Form des Job-Centers eingerichtet. Aufgaben der Vermittlung und des Fallmanagements sollen von integrierten Teams des Kundenzentrums wahrgenommen werden, wobei eine Aufteilung der Kundengruppen an MitarbeiterInnen der Agentur für Arbeit und der Kommunen empfohlen wird.
• Leistungen zur Eingliederung gemäß § 16 sollen vorrangig von den Kommunen zur Verfügung gestellt werden:
Der Mustervertrag sagt aus, dass die Kommunen bei Vorhandensein entsprechend qualifizierter Angebote ein Erstangebotsrecht haben. Bei weitergehendem Bedarf können Dritte beauftragt werden. Dass damit den Erfordernissen des § 17 Rechnung getragen wird, muss sehr angezweifelt werden.
In den nächsten Wochen wird es sicherlich noch weitere Entwürfe und Vorschläge einer Vertragsgestaltung geben. Derzeit wird auf der Ebene des BMWA, den kommunalen Spitzenverbänden und der Bundesagentur für Arbeit daran gearbeitet. (RM)
Die jeweiligen uns zur Verfügung stehenden Entwürfe der Vertragstexte sind über C 10 abrufbar.
Terminverlegung: Facharbeitskreis „Arbeit für Menschen mit psychischen Behinderungen“
Aus organisatorischen Gründen muss der nächste Facharbeitskreis auf Dienstag, den 29. Juni 2004 verschoben werden. Er findet wie üblich in Dortmund statt. (TT)
Erinnerung:
Erhebung der BAG JAW zu „Angeboten der Jugendsozialarbeit“ für das Ausbildungsjahr 2002/2003
Wir möchten Sie noch einmal freundlich auf die Erhebung der BAG JAW zu den Angeboten der Jugendsozialarbeit hinweisen, die wir Ihnen mit dem Quick Info Arbeit und Qualifizierung 8/04 haben zukommen lassen. Über eine Rückmeldung würden wir uns sehr freuen. Die Befragungsbögen können bei Bedarf noch einmal unter C50 angefordert werden.
Herausgeber:
Paritätischer Wohlfahrtsverband LV NW
Fachberatung Arbeit
Friedrichstr. 1-2
48282 Emsdetten
Redaktion: Thomas Tenambergen (TT)
Tel.: 02572/82023 Fax: 02572/84842
E-mail: thomas.tenambergen@paritaet-nrw.org
unter Mitarbeit von:
Doris Rix (DR) Tel.: 02162/15069
Reiner Mathes (RM) Tel.: 0201/89533-0
Hartmut Hohmann (HH) Tel.: 02841/9000
Werner Lüttkenhorst (WL)Tel.: 0208/30048-0
Martin Debener (MD) 0211/94600-0
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