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Infos: ABM zum 1.1.2004 neu geregelt

ABM zum 1.1.2004 neu geregelt

Durch das Hartz III-Gesetz, das zum 1.1.2004 in Kraft getreten ist, sind die Bedin-gungen und Ziele für ABM neu geregelt.
Durch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sollen insbesondere bei hoher Arbeitslosig-keit arbeitslosen Arbeitnehmern entsprechend dem Problemschwerpunkten der regi-onalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte zumindest vorübergehend eine Beschäfti-gung ermöglicht werden.

Auch weiterhin ist ein zusätzliches und öffentliches Interesse der Maßnahme not-wendig, wobei von einer offeneren Vergabe im Vergleich zur bisherigen ABM-Regelung auszugehen ist.

ABM dient in erster Linie dazu, Beschäftigungsfähigkeit für Langzeitarbeitslose zu erhalten bzw. wieder zu erlangen. Auf das bisherige Ziel, Arbeitslose in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, wird verzichtet. Qualifizierungs- und Praktikumsanteile im Rahmen der Maßnahme sind nicht mehr verbindlich vorgegeben; Maßnahmen von Trägern, die dies jedoch weiterhin anbieten, sollen aber vorrangig gefördert wer-den.

Eine Förderung ist nur für förderungsbedürftige Arbeitnehmer möglich, die von der Agentur für Arbeit zugewiesen werden. Förderungsbedürftig sind Arbeitnehmer, wenn sie arbeitslos sind und allein durch eine Förderung in einer ABM eine Beschäf-tigung aufnehmen können und die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit oder bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (SGB II) erfüllen. Vom Erfordernis des Leistungsanspruchs hat der Gesetzgeber begrenzte Ausnah-men zugelassen.

Für die Durchführung von ABM können die Träger zukünftig ausschließlich pauscha-lierte Zuschüsse zu den Lohnkosten und zu den Sachkosten erhalten. Die Höhe der Pauschale bemisst sich nach der Art der Tätigkeit des geförderten Arbeitnehmers in der Maßnahme und beträgt inzwischen 900, 1100, 1200 oder 1300 € monatlich. Sonderregelungen für in der Tätigkeit liegende Besonderheiten oder regionaler Be-sonderheiten können mit einem pauschalierten Zuschuss von 10% erhöht werden. Der Zuschuss kann allerdings höchstens bis zur Höhe des monatlich ausgezahlten Arbeitsentgeltes gezahlt werden.

Eine verstärkte Förderung wird durch einen pauschalierten Förderbetrag von bis zu 300 € je Arbeitnehmer und Monat ersetzt, wenn die Maßnahme sonst nicht finanziert werden kann und an der Durchführung ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Inte-resse besteht.

Beschäftigte in ABM unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht zur BA und können somit keine (neuen) AIg-Ansprüche erwerben. Die Regelförderung für ABM beträgt 12 Monate (Ausnahme: Ältere ab 55 Jahre - max. 3 Jahre). ABM-Beschäftigte können künftig auch in Beschäftigungen mit einer kürzeren Dauer als die Rest-ABM oder in Beschäftigungen die kürzer als 6 Monate dauern abberufen werden.
(RM/TT)

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