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Jahresarchiv
Krankenkasse im Zusammenhang ALG II
Sozialversicherung im Zusammenhang mit dem Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
In den vergangenen Wochen hat es Presseberichte zur Behandlung von Problemfällen der Sozialversicherung in Zusammenhang mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegeben. Es wurde berichtet, dass die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosen unter bestimmten Umständen 1 Cent Arbeitslosengeld II zahle, damit sie ihren Krankenversicherungsschutz nicht verlören. Das BMWA hat zwischenzeitlich in einem Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit Hinweise zur Behandlung derartiger Fälle gegeben. Die Bundesagentur wird danach
- in Fällen, in denen allein die Tragung von freiwilligen Beiträgen zur Kranken-, und/oder Pflegeversicherung zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II führt und
- für die krankenversicherungsrechtliche Absicherung von Sozialgeldbeziehern, die nicht familienversichert sind
in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB II einen Zuschuss zu den jeweiligen Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Das BMWA bitte darum, das im Bereich nach § 6 a SGB II zugelassenen kommunalen Träger ebenso verfahren wird.
Das Schreiben des BMWA hat folgenden Wortlaut:
„In den vergangenen Wochen sind im Hinblick auf die Absicherung in der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB ll lösungsbedürftige Fallgestaltungen deutlich geworden. Dies betrifft zum einen Fälle, in denen allein die Tragung von freiwilligen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung zur Hilfebedürftigkeit führt und zum anderen die krankenversicherungsrechtliche Absicherung von Sozialgeldbeziehern, die nicht familienversichert sind.
Zur Handhabung dieser Fälle bitte ich Sie, rückwirkend zum 01. Januar 2005 wie folgt zu verfahren:
1. In Grenzfällen, in denen allein die Tragung von Beiträgen zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zur privaten Altersvorsorge zur Hilfebedürftigkeit führt, ist in analoger Anwendung des §26 Abs. 2 SGB ll ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Dieser Zuschuss ist gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB ll in der Höhe begrenzt.
Sollte trotz Zahlung des Zuschusses Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, ist die betroffene Person an den zuständigen Träger der Sozialhilfe zu verweisen um prüfen zu lassen, ob Ansprüche nach den SGB Xll bestehen.
Ich weise darauf hin, dass der in den Hinweisen der Bundesagentur zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 7.12.2004 skizzierte Lösungsweg (Punkt 2.1, A.29 f.) nicht beschritten werden kann. Diese so genannte „1-Cent-Lösung“ birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Die Tatsache, dass bei dieser Lösung neben Krankenversicherungs- auch Rentenversicherungsbeiträge anfallen und die Betroffenen Rentenansprüche erwerben führt zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von nicht-verheirateten (die, um einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen, fiktiv zu Arbeitslosengeld ll-Beziehern werden) gegenüber Verheirateten (die in der Regel über die Familienversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung und nicht in die Rentenversicherung einbezogen sind).
Ich bitte Sie daher, die Handlungsempfehlungen entsprechend anzupassen.
2. Sozialgeldbeziehern, die nicht von der Familienversicherung des mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Arbeitslosengeld ll-Beziehers erfasst sind, zahlt die Bundesagentur ebenfalls in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB ll einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Auch dieser Zuschuss ist gem. § 26 Abs. 2 Satz. 2 SGB ll in der Höhe begrenzt.
Von dieser Regelung sind u.a. nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige betroffen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und nicht-erwerbsfähige hilfebedürftige Eltern, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Alg ll-beziehenden minderjährigen Kind leben.“
Quelle: Deutscher Städte- und Gemeindebund
In den vergangenen Wochen hat es Presseberichte zur Behandlung von Problemfällen der Sozialversicherung in Zusammenhang mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegeben. Es wurde berichtet, dass die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosen unter bestimmten Umständen 1 Cent Arbeitslosengeld II zahle, damit sie ihren Krankenversicherungsschutz nicht verlören. Das BMWA hat zwischenzeitlich in einem Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit Hinweise zur Behandlung derartiger Fälle gegeben. Die Bundesagentur wird danach
- in Fällen, in denen allein die Tragung von freiwilligen Beiträgen zur Kranken-, und/oder Pflegeversicherung zur Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II führt und
- für die krankenversicherungsrechtliche Absicherung von Sozialgeldbeziehern, die nicht familienversichert sind
in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB II einen Zuschuss zu den jeweiligen Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Das BMWA bitte darum, das im Bereich nach § 6 a SGB II zugelassenen kommunalen Träger ebenso verfahren wird.
Das Schreiben des BMWA hat folgenden Wortlaut:
„In den vergangenen Wochen sind im Hinblick auf die Absicherung in der Sozialversicherung im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB ll lösungsbedürftige Fallgestaltungen deutlich geworden. Dies betrifft zum einen Fälle, in denen allein die Tragung von freiwilligen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und/oder Rentenversicherung zur Hilfebedürftigkeit führt und zum anderen die krankenversicherungsrechtliche Absicherung von Sozialgeldbeziehern, die nicht familienversichert sind.
Zur Handhabung dieser Fälle bitte ich Sie, rückwirkend zum 01. Januar 2005 wie folgt zu verfahren:
1. In Grenzfällen, in denen allein die Tragung von Beiträgen zu einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung und/oder zur privaten Altersvorsorge zur Hilfebedürftigkeit führt, ist in analoger Anwendung des §26 Abs. 2 SGB ll ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren. Dieser Zuschuss ist gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB ll in der Höhe begrenzt.
Sollte trotz Zahlung des Zuschusses Hilfebedürftigkeit allein aufgrund der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bestehen, ist die betroffene Person an den zuständigen Träger der Sozialhilfe zu verweisen um prüfen zu lassen, ob Ansprüche nach den SGB Xll bestehen.
Ich weise darauf hin, dass der in den Hinweisen der Bundesagentur zur Kranken- und Pflegeversicherung vom 7.12.2004 skizzierte Lösungsweg (Punkt 2.1, A.29 f.) nicht beschritten werden kann. Diese so genannte „1-Cent-Lösung“ birgt erhebliche verfassungsrechtliche Risiken. Die Tatsache, dass bei dieser Lösung neben Krankenversicherungs- auch Rentenversicherungsbeiträge anfallen und die Betroffenen Rentenansprüche erwerben führt zu einer verfassungswidrigen Besserstellung von nicht-verheirateten (die, um einen Krankenversicherungsschutz zu erlangen, fiktiv zu Arbeitslosengeld ll-Beziehern werden) gegenüber Verheirateten (die in der Regel über die Familienversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung und nicht in die Rentenversicherung einbezogen sind).
Ich bitte Sie daher, die Handlungsempfehlungen entsprechend anzupassen.
2. Sozialgeldbeziehern, die nicht von der Familienversicherung des mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Arbeitslosengeld ll-Beziehers erfasst sind, zahlt die Bundesagentur ebenfalls in analoger Anwendung des § 26 Abs. 2 SGB ll einen Zuschuss zu den Beiträgen zur freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Auch dieser Zuschuss ist gem. § 26 Abs. 2 Satz. 2 SGB ll in der Höhe begrenzt.
Von dieser Regelung sind u.a. nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige betroffen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und nicht-erwerbsfähige hilfebedürftige Eltern, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Alg ll-beziehenden minderjährigen Kind leben.“
Quelle: Deutscher Städte- und Gemeindebund