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Jahresarchiv
Kurzeinschätzung KdU in NRW nach BSG- Entscheidung
KdU in NRW – BSG hat erwartungsgemäß zu Gunsten der Hilfeempfänger entschieden
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Das BSG hat mit Datum vom 16.05.2012 bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die WNB – Richtlinien maßgeblich seien. Das bedeutet entsprechend der landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz (WNB), ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit in NRW von 50 qm für eine und für jede weitere Person von weiteren 15 qm auszugehen.
Ferner hat das BSG festgestellt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt und dass das BSG dies für NRW schon mit Datum vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat.
Mit diesem Hinweis stellt das BSG klar, dass in der jetzigen Entscheidung kein „neues Recht“ gesprochen, sondern bestehendes bestätigt wurde.
Damit hat das BSG die Möglichkeit für rückwirkende Überprüfungsanträge geöffnet, diese wären bei „neuer“ Rechtsprechung aufgrund der Vorschriften des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III ansonsten ausgeschlossen.
In der Praxis bedeutet dies jetzt:
+++ Allen Widersprüchen und Klagen, die sich gegen zu gering berücksichtigte Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten seit dem 01.01.2010 richten (Wirksamwerden des WNG) ist jetzt mit den nunmehr höchstrichterlich klargestellten Angemessenheitssätzen abzuhelfen.
+++ Durch die BSG Entscheidung ist klargestellt worden, dass die Begrenzung der KdU ausgehend von 45 qm rechtswidrig war und dass damit von den Jobcentern landesweit Zehntausende SGB II-Empfänger betrogen wurden. Hier ist jetzt die Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X möglich und anzuraten, dieser wirkt allerdings aufgrund der Gesetzesänderungen vom letzten Jahr „nur“ noch bis zum Jahresbeginn 2011 zurück. Der Überprüfungsantrag hat zur Folge, dass die Jobcenter alle zu Unrecht gekürzte Miete, Betriebskosten und Heizkosten sowie etwaig abgelehnte Zustimmung zum Umzug und deshalb abgelehnte Umzugs- und Renovierungskosten nachzahlen muss.
+++ Die BSG Entscheidung wird analog im SGB XII anzuwenden sein. Auch hier ist nun den Sozialhilfe- und Grundsicherungsbeziehern in NRW zu empfehlen, dahingehende Überprüfungsanträge zu stellen um etwaig gekürzte KdU – Leistungen nachgezahlt zu bekommen.
+++ Ebenfalls wird zu diskutieren sein, inwieweit die seit Januar 2010 ergangenen Kostensenkungsaufforderungen des WNG in NRW (Januar 2010) ergangen sind überhaupt Wirksamkeit entfalten. Diese erfolgten auf der Grundlage der behördlichen Mitteilung der Leistungsberechtigte bewohne eine unangemessene Wohnung (ausgehend von 45/47 qm) un d er wurde damit aufgefordert sich eine dergestalt angemessene Wohnung zu suchen. Hier würde ich den Standpunkt vertreten, jede Unterkunftskostenreduktion ausgehend von diesen falschen Werten rechtswidrig war und daher rückwirkend zu korrigieren ist.
+++ In NRW ist jetzt von den Jobcentern und Sozialverwaltungen zu fordern, dass sie unverzüglich ihre KdU – Richtlinien korrigieren. Zudem sollen sie öffentlich erklären, dass alle Kostensenkungsaufforderungen seit Jan 2010 unwirksam sind und dass sie jetzt den einzelnen Betroffenen ersparen, in jedem einzelnen Fall Überprüfungsanträge zu stellen, sondern die Mitarbeiter vielmehr anweisen, dass eine rückwirkende Korrektur von Amtswegen und ohne entwürdigenden Kampf erfolgt.
In den nächsten Tagen werden wir dazu auf der Tachelesseite einen umfassenderen Artikel und einen Musterüberprüfungsantrag veröffentlichen.
Terminbericht des BSG zu der KdU – Entscheidung unter Ziff. 5: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481
Harald Thomé / 20.05.2012
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Das BSG hat mit Datum vom 16.05.2012 bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die WNB – Richtlinien maßgeblich seien. Das bedeutet entsprechend der landesrechtlichen Bestimmungen zum Wohnraumförderungsgesetz (WNB), ist zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit in NRW von 50 qm für eine und für jede weitere Person von weiteren 15 qm auszugehen.
Ferner hat das BSG festgestellt, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des BSG handelt und dass das BSG dies für NRW schon mit Datum vom 22.9.2009 (B 4 AS 70/08 R) entschieden hat.
Mit diesem Hinweis stellt das BSG klar, dass in der jetzigen Entscheidung kein „neues Recht“ gesprochen, sondern bestehendes bestätigt wurde.
Damit hat das BSG die Möglichkeit für rückwirkende Überprüfungsanträge geöffnet, diese wären bei „neuer“ Rechtsprechung aufgrund der Vorschriften des § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II iVm § 330 Abs. 1 SGB III ansonsten ausgeschlossen.
In der Praxis bedeutet dies jetzt:
+++ Allen Widersprüchen und Klagen, die sich gegen zu gering berücksichtigte Unterkunfts-, Betriebs- und Heizkosten seit dem 01.01.2010 richten (Wirksamwerden des WNG) ist jetzt mit den nunmehr höchstrichterlich klargestellten Angemessenheitssätzen abzuhelfen.
+++ Durch die BSG Entscheidung ist klargestellt worden, dass die Begrenzung der KdU ausgehend von 45 qm rechtswidrig war und dass damit von den Jobcentern landesweit Zehntausende SGB II-Empfänger betrogen wurden. Hier ist jetzt die Stellung eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X möglich und anzuraten, dieser wirkt allerdings aufgrund der Gesetzesänderungen vom letzten Jahr „nur“ noch bis zum Jahresbeginn 2011 zurück. Der Überprüfungsantrag hat zur Folge, dass die Jobcenter alle zu Unrecht gekürzte Miete, Betriebskosten und Heizkosten sowie etwaig abgelehnte Zustimmung zum Umzug und deshalb abgelehnte Umzugs- und Renovierungskosten nachzahlen muss.
+++ Die BSG Entscheidung wird analog im SGB XII anzuwenden sein. Auch hier ist nun den Sozialhilfe- und Grundsicherungsbeziehern in NRW zu empfehlen, dahingehende Überprüfungsanträge zu stellen um etwaig gekürzte KdU – Leistungen nachgezahlt zu bekommen.
+++ Ebenfalls wird zu diskutieren sein, inwieweit die seit Januar 2010 ergangenen Kostensenkungsaufforderungen des WNG in NRW (Januar 2010) ergangen sind überhaupt Wirksamkeit entfalten. Diese erfolgten auf der Grundlage der behördlichen Mitteilung der Leistungsberechtigte bewohne eine unangemessene Wohnung (ausgehend von 45/47 qm) un d er wurde damit aufgefordert sich eine dergestalt angemessene Wohnung zu suchen. Hier würde ich den Standpunkt vertreten, jede Unterkunftskostenreduktion ausgehend von diesen falschen Werten rechtswidrig war und daher rückwirkend zu korrigieren ist.
+++ In NRW ist jetzt von den Jobcentern und Sozialverwaltungen zu fordern, dass sie unverzüglich ihre KdU – Richtlinien korrigieren. Zudem sollen sie öffentlich erklären, dass alle Kostensenkungsaufforderungen seit Jan 2010 unwirksam sind und dass sie jetzt den einzelnen Betroffenen ersparen, in jedem einzelnen Fall Überprüfungsanträge zu stellen, sondern die Mitarbeiter vielmehr anweisen, dass eine rückwirkende Korrektur von Amtswegen und ohne entwürdigenden Kampf erfolgt.
In den nächsten Tagen werden wir dazu auf der Tachelesseite einen umfassenderen Artikel und einen Musterüberprüfungsantrag veröffentlichen.
Terminbericht des BSG zu der KdU – Entscheidung unter Ziff. 5: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2012&nr=12481
Harald Thomé / 20.05.2012