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Leistungsrecht für Arbeitslose: Wann werden welche Änderungen greifen?

Leistungsrecht für Arbeitslose: Wann werden welche Änderungen greifen?

Artikel 124 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz III) sieht das Inkrafttreten von diversen Gesetzesänderungen zu 5 verschiedenen Zeitpunkten vor. Die Übergangsregelung § 434j bestimmt, dass einige dann in Kraft getretene Regelungen erst zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden sollen.

Soweit nicht anders angegeben, finden sich die Neuregelungen der folgenden Auflistung im Dritten Hartz-Gesetz. Berücksichtigt werden ferner Änderungen durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt („Hartz IV“) sowie das Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt. Die Auflistung enthält die wichtigsten Änderungen im Leistungsrecht, ist aber nicht abschließend . Sie erfolgt nach sorgfältigem Studium der bis zum 16.12.2003 bekannten Gesetzestexte in der Fassung der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (vor Erscheinen der beschlossenen Gesetzestexte im Bundesgesetzblatt).

Änderungen zum 1.1.2004:

1. Gewährung von Arbeitslosenhilfe nur noch in Bewilligungsabschnitten von jeweils 6 Monaten, keine Bewilligung über den 31.12.2004 hinaus. Ab 1.1.2005 Umstellung aller Leistungsempfänger auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV, s.u.)

2. Arbeitslosmeldung 3 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit möglich (zusammen mit Arbeitssuchend-meldung)

3. Abschaffung der Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) 4. Beschäftigung in neuen ABM nicht mehr versicherungs-pflichtig in der Arbeitslosenversicherung; Höchstdauer 24 Monate; Abberufung von Teilnehmern auch bei kurzen Jobs auf dem ersten Arbeitsmarkt möglich; Pauschalierung der Förderung

5. nur noch 2 Varianten von Eingliederungszuschüssen; Reduzierung von Förderhöhe und -dauer

6. Überbrückungsgeld für Existenzgründer wird Pflichtleistung

7. Erneute Förderung einer Existenzgründung erst nach 24 Monaten (gilt auch für „Ich- AG“)

8. Bei Teilnahme an einer Fort- oder Weiterbildung, die nicht vom Arbeitsamt gefördert wird, werden Arbeitslosen-geld- oder hilfe weitergezahlt, wenn das Arbeitsamt zu- stimmt und kurzfristiger Abbruch der Bildungsmaßnahme möglich ist

Änderungen zum 1.1.2005 (Arbeitslosengeld II):
Ersatz der Arbeitslosenhilfe durch „Arbeitslosengeld II“ (Viertes Hartz-Gesetz):

1. Berechnung nach Bedarf der Bedarfsgemeinschaft (ähnlich jetziger Sozialhilfe); ggf. Zuschlag für 2 Jahre, wenn zuvor Arbeitslosengeld bezogen wurde

2. Berücksichtigung von Vermögen ähnlich dem Verfahren bei der Arbeitslosenhilfe, zusätzlicher Freibetrag für aktuell nicht verwertbares Vermögen zur Altersvorsorge

3. Verschärfte Zumutbarkeit von Arbeitsangeboten (z.B. untertarifliche Bezahlung), Pflichtarbeiten, Leistungs-kürzung als Sanktion usw. Bei Vorbezug von Arbeitslosengeld II werden Zeiten von Mutterschaftsgeldbezug und Kindererziehungszeiten nicht mehr zu Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung!

Änderungen zum 1.1.2005 (Arbeitslosengeld):

1. Einschränkung der Arbeitssuche auf Teilzeittätigkeit ohne besonderen Grund möglich, wenn arbeitsmarktüblich

2. Neuregelung des Bemessungszeitraums: Bemessung ausschließlich nach Arbeitsentgelten in Bemessungsrahmen von einem Jahr, ggf. Erweiterung auf 2 Jahre

3. Fiktive Bemessung pauschal nach 4 Qualifikationsstufen

4. Neue Berechnung des Leistungsentgelts: kein Kirchensteuerabzug, pauschale Sozialversicherungsabzüge; Berechnung des Arbeitslosengelds pro Kalendertag; Zahlung für maximal 30 Kalendertage pro Monat

5. Arbeitslosengeld-Antrag kann zurückgezogen werden, solange noch kein Bescheid erteilt wurde (Tag der Entstehung des Anspruchs verschiebt sich)

6. Abschaffung des Unterhaltsgelds, neue Leistung:
„Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“, 2 Tage Bezug verbrauchen einen Tag des Arbeitslosengeld- Anspruchs; bei Teilnahme von Berufsrückkehrerinnen an Fort- und Weiterbildung ggf. nur Arbeitslosengeld II oder keine Leistung zum Lebensunterhalt

7. Neue Sperrzeit-Anlässe: Sperrzeit bei Arbeitsvereitelung auch als Arbeit suchender; Sperrzeit von 2 Wochen Dauer bei „unzureichenden Arbeitsbemühungen“ als Arbeitsloser (auch bei Vermittlung durch Dritte!); Sperrzeit von einer Woche Dauer bei Meldeversäumnis (ersetzt Säumniszeit)

8. Freibetrag für Nebeneinkommen generell nur 165 €, wenn Anspruch ab 1.1.2005 entsteht; Ausnahmeregelung bei Fortführung von geringfügigen/selbständigen Nebenjobs abgeändert; Kurzzeitigkeitsgrenze von 15 Stunden gilt auch bei Fortführung einer selbständigen Nebentätigkeit

Änderungen zum 1.2.2006:

1. Rahmenfrist auf 2 Jahre verkürzt

2. Erweiterung der Rahmenfrist nur um ein auf insgesamt 3 Jahre möglich* 3. Unterbrechung der Rahmenfrist für Pflegepersonen und Selbständige wird abgeschafft; freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosen-versicherung möglich bei Pflege eines Angehörigen, bei selbständiger Tätigkeit oder Beschäftigung außerhalb der EU

4. Maximale Anspruchsdauer 12 Monate, ab 55. Lebensjahr 18 Monate*

5. verkürzte Anwartschaftszeit für Wehr-/Zivildienst-leistende und Saisonarbeitnehmer entfällt; Wehr/Zivildienst wird zwar versicherungspflichtig in Arbeitslosenversiche- rung, durch Dienst alleine wird aber kein Arbeitslosengeld-anspruch erworben

6. Bestandsschutzregelung (altes Bemessungsentgelt trotz neuem Arbeitslosengeld- Anspruch): Frist für Vorbezug wird auf 2 Jahre verkürzt, nur Bemessungsentgelt aus Arbeitslosengeld-Bezug ist geschützt

7. Sperrzeit bei Eintritt der Arbeitslosigkeit zählt mit für Erlöschen des Anspruchs (gilt für neue Ansprüche ab 1.2.2006)

* nach dem „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“

Zusammenstellung: Thomas Rosumek-Mathes (Berliner Arbeitslosenzentrum) Version 19.12.2003

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