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Merkwürdigkeiten bei den KdU in Flensburg

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht: Obliegenheit zur Senkung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II soll für einen "Hartz-IV-Empfänger" trotz festgestelltem Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten sowie jahrelanger Nichtüberschreitung von absoluten Kappungsgrenzen fortbestehen


Zehn Jahre "Hartz IV": Wie der Stadt Flensburg bzw. dem dortigen Jobcenter nach jahrelanger Anwendung der "ausgehebelten Produktmethode" nun durch eine anscheinend "positive" obergerichtliche Entscheidung mit einer Bemerkung zu einer fragwürdigen Kostensenkungsaufforderung aus dem Jahr 2005 eine weitere Möglichkeit zur Einsparung von Sozialleistungen eröffnet werden könnte


Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12 – dürfte schon wieder ein Grund zur Freude für die Stadt Flensburg bzw. das dortige Jobcenter sein ...


Die vorstehende Aussage mag auf den ersten Blick eigenartig erscheinen, weil der Kläger im dortigen Berufungsverfahren mit dem Begehren auf Übernahme seiner Bruttokaltmiete in Höhe von 332,- € (plus Heizkosten) durchgedrungen und das Jobcenter Flensburg im Endergebnis für den gesamten streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 zur Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II verurteilt worden ist; sie bedarf daher einer genaueren Erläuterung, um dem Leser neben dem Hintergrund dieser obergerichtlichen und scheinbar positiven Entscheidung auch einige der nicht offen zu Tage tretenden Arbeitsweisen der (eigentlich) zur Überparteilichkeit verpflichteten schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit näherzubringen, da andernfalls die Gefahr bestehen könnte, durch die wortgewandten Formulierungen in den Beschlüssen und Urteilen der Robenträger "geblendet" zu werden ...


Die vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht für einen Einpersonenhaushalt festgelegte Kappungsgrenze von 363,- € (plus Heizkosten) für den vorgenannten Zeitraum bzw. die Zeit vom 1. Januar 2009 bis vermutlich zum 31. Juli 2011 dürfte keine wesentlichen Nachzahlungen mehr für die Stadt Flensburg als (hauptsächlichen) Kostenträger zur Folge haben, weil das Stellen eines Überprüfungsantrags im jeweiligen Einzelfall und nach aktueller Rechtslage (bestenfalls) nur noch bis auf den 1. Januar 2014 zurückwirken würde. Da das betreffende Urteil aber in der Öffentlichkeit und insbesondere bei den aus ihren früheren Wohnungen "umgesiedelten" bzw. über Jahre hinweg "geprellten" Leistungsberechtigten den Eindruck erwecken könnte, ein Betroffener müsse sich deshalb – wie der betreffende Kläger – sofort gegen das rechtswidrige Handeln eines Leistungsträgers zur Wehr setzen, damit notfalls die Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein für die gesetzlich zustehenden Leistungsansprüche sorgen könne, sollte sich der Leser vielleicht erst unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen eine abschließende Meinung darüber bilden, inwieweit dies tatsächlich gewünscht bzw. beabsichtigt (gewesen) ist.


Es wird in diesem Beitrag weitestgehend davon abgesehen, die gesetzlichen Vorschriften detailliert zu bezeichnen, weil diese den Fachleuten bzw. Juristen im Regelfall bekannt sein dürften und "Otto Normalleser" sich hier nicht unnötig in einem Paragrafendickicht wiederfinden soll. Der Verfasser greift zudem nur einige Auffälligkeiten aus den erwähnten Sozialgerichtsverfahren auf, da die Ausführungen andernfalls einen noch größeren Umfang erreichen würden. Die detaillierteren Beiträge sollen zu einem späteren Zeitpunkt an anderer Stelle veröffentlicht werden.


Für die Zeit nach dem 31. Juli 2011 dürfte aller Voraussicht nach mit einer "modifizierten" Rechtsprechung durch den 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zu rechnen sein, wobei abzuwarten bleibt, ob bzw. wann es einem beschwerten Kläger gelingen wird, bis in ein Berufungsverfahren vorzudringen, weil dadurch zumindest über eine sich anschließende Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht die Revision erreicht werden könnte. Über die Vorgehensweise, wie der Zugang zum höchsten deutschen Sozialgericht in Kassel durch schleswig-holsteinische Sozialrichter behindert wird, später mehr ...


 


Tatbestand und Vorgeschichte


Zunächst einige ergänzende Hinweise in Zusammenhang mit dem Tatbestand der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12:


Die frühere Arbeitsgemeinschaft Flensburg (aktuell: Jobcenter Flensburg; nachfolgend einheitlich: Beklagter) bewilligte dem dortigen Kläger mit Einführung des SGB II zum 1. Januar 2005 neben der damaligen Regelleistung zunächst die vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung in monatlicher Höhe von insgesamt 350,- € (Nettokaltmiete 250,- €, Betriebskostenvorauszahlung 80,- € sowie Heizkostenvorauszahlung 20,- €).


Mit Schreiben vom 1. März 2005 erging ein Hinweis auf die Obliegenheit zur Kostensenkung auf eine Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete einschließlich Betriebskosten) von 245,- €. Dieser Betrag stammte nach den Erläuterungen des Beklagten "in analoger Anwendung" aus der damaligen Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung. Der Kostenträger hatte sich dabei an der zweiten Spalte von rechts orientiert, wodurch bei sämtlichen Wohnungen von Leistungsberechtigten eine Bezugsfertigkeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1991 unterstellt wurde. Die Wohnung des Klägers war hiervon abweichend erst 1995/96 bezugsfertig geworden, und demnach wäre aufgrund der für die Stadt Flensburg geltenden Mietstufe III bei korrekter Anwendung der entsprechenden Wohngeldtabelle bereits eine Bruttokaltmiete von 300,- € heranzuziehen gewesen.


Mit Bescheid vom 25. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 dann neben der Regelleistung nur noch eine abgesenkte Bruttokaltmiete in Höhe von 245,- € und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 20,- € als monatlichen Bedarf.


Hiergegen erhob der Kläger anschließend vor dem Sozialgericht Schleswig Klage und begründete diese u.a. damit, dass bei Heranziehung der Wohngeldtabelle der maßgebliche Höchstbetrag von 300,- € mit einem 10%igen Zuschlag zu berücksichtigen sei, weil es über Jahre hinweg keine Anpassung der Tabellenwerte gegeben habe. Außerdem müsse die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze seiner Auffassung nach vorrangig durch die Anwendung der sogenannten "Produkttheorie" erfolgen.


Nachdem der Vorsitzende der 7. Kammer, Richter Heiko Siebel-Huffmann, wiederholt schriftlich angefragt hatte, ob die Klage u.a. aufgrund geringer Erfolgsaussichten noch weiter aufrechterhalten bleiben solle, was der Kläger bejahte, wurde die Klage auf Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 330,- € mit Urteil vom 27. März 2007 – S 7 AS 717/05 – abgewiesen. Im Wesentlichen wurde in der dortigen Urteilsbegründung u.a. mit Hinweis auf die damals schon vorliegenden Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R – dargelegt, wie die Produktmethode methodisch korrekt anzuwenden sei; die Multiplikation zweier Faktoren führe jedoch zu einem deutlichen Problem, weil in Zusammenhang mit dem Wohnflächenhöchstwert von 50 m² die Bezeichnung "bis zu" genannt werde. Da sich deshalb kein eindeutiges Ergebnis ermitteln lasse, erachte das Sozialgericht die Vorgehensweise des Beklagten für zulässig, erst die Bruttokaltmiete in Höhe von 245,- € als Angemessenheitsgrenze heranzuziehen und diese anschließend durch die Vorlage von Wohnungsangeboten zu untermauern. Der Beklagte habe insofern belegt, dass bis zu dem festgesetzten Betrag Unterkünfte angemietet werden könnten, wobei diese eine Wohnfläche von annähernd 40 m² oder mehr aufzuweisen gehabt hätten. Der Höchstbetrag leite sich damit aus den Erkenntnissen über den örtlichen Wohnungsmarkt und nicht mehr aus der Wohngeldtabelle ab.


Es sei bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass der überwiegende Teil der dabei vorgelegten Wohnungsangebote eine Wohnfläche von zum Teil weit unterhalb 40 m² und kein einziges überhaupt den Wohnflächenhöchstwert von 50 m² oder mehr aufzuweisen hatte.


 


Von einem zweckmäßigen Übertragungsfehler und anderen Auffälligkeiten


Die anschließend gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung des Klägers, die nur aufgrund des geringfügigen Überschreitens der damals geltenden Streitwertgrenze von 500,- € (aktuell: 750,- €) problemlos möglich war, wurde vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht mit Urteil vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – zurückgewiesen. Der 3. Senat unter der Vorsitzenden Ri'inLSG Ursula Schmalz sowie mit dem RiLSG Thomas Rutz, der Ri'inLSG Renate Daumann und einer ehrenamtlichen Richterin bzw. einem ehrenamtlichen Richter billigte dabei die Vorgehensweise im angegriffenen Urteil und machte sich die Begründung der Vorinstanz zu eigen.


Dabei hatte sich im Tatbestand allerdings die Zahl "40", die in Zusammenhang mit der Wohnfläche der vorgelegten Wohnungsangebote erwähnt worden war, durch einen "Übertragungsfehler" ausgerechnet in eine zweckmäßige "50" verwandelt, wodurch ein unbeteiligter Dritter beim Lesen des zweitinstanzlichen Urteils den Eindruck hätte gewinnen können, dass es zur Bestätigung der preisgünstigen Angemessenheitsgrenze von 245,- € Bruttokaltmiete anscheinend eine "Gegenprobe" durch Wohnungsangebote mit dem bei Anwendung der Produktmethode heranzuziehenden Wohnflächenhöchstwert von 50 m² und mehr gegeben habe ...


Deshalb stellte der Kläger umgehend den Antrag, die Unrichtigkeit im Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Dieser Vorgang bzw. der in diesem Zusammenhang ergangene Beschluss des Berufungsgerichts vom 20. Januar 2009 wird im späteren Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – übrigens nicht erwähnt.


In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wurde außerdem unter Bezugnahme auf einen Marktmietenmonitor für das Jahr 2007 darauf hingewiesen, dass es im Spektrum der Wohnungen mit einer Wohnfläche zwischen 35 und 50 m² insgesamt 552 Wohnungen gebe, die sich im Bereich einer "Kaltmiete" von 201,- bis 250,- € bewegen würden, woraus der Rückschluss gezogen werden könne, dass die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz die Verhältnisse auf dem Flensburger Wohnungsmarkt zutreffend widergespiegelt habe, zumal sich dieser nicht wesentlich anders dargestellt haben dürfte als in den Jahren 2005/06.


In Bezug auf die tabellarisch aufgeführten Wohnungsangebote im betreffenden Marktmietenmonitor hatte der Beklagte gegenüber dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht allerdings vorgetragen, dass darin Nettokaltmieten ausgewiesen worden seien. Für den Fall, dass dies zutreffend gewesen sein sollte, hätte sich durch den Umstand, dass in diesem Zusammenhang nicht die genaue Bezeichnung "Nettokaltmiete" bzw. "Kaltmiete ohne Betriebskosten" in den schriftlichen Entscheidungsgründen des Urteils zur Anwendung kam, die aus der Wohngeldtabelle stammende Angemessenheitsgrenze in Höhe von 245,- €, die zwar auch in Form einer "Kaltmiete" ausgewiesen wurde, wobei es sich aber um eine Bruttokaltmiete – und somit eine Nettokaltmiete einschließlich Betriebskosten – handelte, somit nur durch eine "optische Täuschung" als (fast) zutreffend dargestellt ...


Wenn in der Zusammenstellung tatsächlich nur Nettokaltmieten ausgewiesen worden sein sollten, hätte eine korrekte Differenzierung zwischen "Nettokaltmiete" und "Bruttokaltmiete" nach dem Durchlesen der schriftlichen Urteilsbegründung wohl unweigerlich die unangenehme Frage aufgeworfen, weshalb der 3. Senat Unterkünfte bzw. entsprechende Alternativen mit einer (Netto-)Kaltmiete ohne Betriebskosten bis zu einem Betrag von 250,- € überhaupt anführt, wenn dem Kläger rechtmäßig nur 245,- € aus der Wohngeldtabelle für die (Netto-)Kaltmiete einschließlich Betriebskosten zugestanden haben sollen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht hätte damit entweder das Spektrum an Wohnungen zahlenmäßig erheblich zu hoch angesetzt bzw. deutlich verringern müssen und folglich nicht mit insgesamt 552 ausweisen können, oder es wäre gezwungen gewesen, eine wesentlich höhere Angemessenheitsgrenze festzulegen, wenn sich Unterkünfte mit einer Nettokaltmiete (ohne Betriebskosten) bis zu 250,- € noch in einem angemessenen Bereich befunden haben sollen. Hierbei hätte sich jedoch das Problem ergeben, dass die Nettokaltmiete für die Wohnung des Klägers genau diesem Betrag entsprach. Durch die Verwendung des nicht eindeutigen Begriffs "Kaltmiete" wäre nur noch eine maximale "Kaltmiete" in Höhe von 250,- € mit einer "Kaltmiete" von 245,- € zu finanzieren gewesen, weshalb der zuvor getätigte Hinweis im Tatbestand des Urteils vom 5. Dezember 2008, der Kläger habe eine Mitteilungsvorlage der Stadt Flensburg vom 7. März 2008 vorgelegt, mit der (zum 1. Mai 2008) eine Erhöhung der Angemessenheitsgrenze für Einpersonenhaushalte auf 270,- € (Bruttokaltmiete) erfolgen solle, sehr nützlich gewesen sein könnte ...


Vom Beklagten vorgelegtes Datenmaterial hatte der Kläger in weiten Teilen schon in der ersten Instanz analysiert. Dabei war er zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Versorgung aller Leistungsberechtigten mit günstigem Wohnraum überhaupt nicht gewährleistet werden könne, da die von einer Mietkostenbegrenzung betroffenen Haushalte zahlenmäßig mit 1312 größer als die Anzahl von bestenfalls 860 zur Verfügung stehenden Wohnungen gewesen sei. Diese maximale Anzahl schien zudem viele unzumutbare Unterkünfte zu beinhalten, weil das Datenmaterial zwischen "freien" und "leer stehenden" Wohnungen differenzierte. Wie das Sozialgericht Schleswig bei der Analyse der Zahlen zu der Auffassung gelangt sein wollte, dass es in der Stadt Flensburg "offenkundig" hinreichend Wohnraum zu den anerkannten Beträgen geben solle, blieb auch im Berufungsverfahren unbeantwortet ...


Zum Unmut des Beklagten hatte der Kläger den 3. Senat außerdem schon in der Berufungsbegründung sowie einem seiner weiteren Schriftsätze darauf hingewiesen, dass bei Nichtzulassung der Revision eine Beschwerde zum Bundessozialgericht beabsichtigt sei. Ob die in diesem Zusammenhang ausformulierten Fragestellungen dazu geführt haben könnten, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zu guter Letzt auch noch "vergaß", die Revision gegen seine Entscheidung vom 5. Dezember 2008 zuzulassen, wodurch eine weitere hohe juristische Hürde geschaffen wurde, kann nur vermutet werden ...


 


Schwerwiegende Folgen für die Leistungsberechtigten in der Stadt Flensburg


Was geschehen wäre, wenn dieses unter höchst zweifelhaften Umständen entstandene Urteil zugunsten des Beklagten Rechtskraft erlangt hätte, bedarf wohl keiner großen Erläuterung, weil die obergerichtliche Bestätigung über die Herleitung der abstrakten Angemessenheitsgrenze durch eine "analoge Anwendung der Wohngeldtabelle mit dem (niedrigen) Wert aus der zweiten Spalte von rechts", dessen tatrichterliche Überprüfung anschließend nur durch eine "Gegenprobe" mit einer seitens des Beklagten (angeblich) hinreichenden Anzahl vorgelegter Wohnungsangebote nebst einer durch einen "Übertragungsfehler" entstandenen Wohnfläche von "annähernd 50 m² und mehr" für Einpersonenhaushalte sowie unter Berücksichtigung einer allem Anschein nach unzureichenden Anzahl von Wohnungen mit einer günstigen "Kaltmiete" vorgenommen wurde, nicht nur äußerst hilfreich für die weitere "Blendung" der Öffentlichkeit und insbesondere der Leistungsberechtigten nach dem SGB II in der Stadt Flensburg gewesen wäre, sondern weiterhin zu einer erheblichen und anscheinend von mehreren Stellen erwünschten Entlastung des (hauptsächlichen) Kostenträgers geführt hätte. Bedauerlicherweise lässt sich ein solches Ansinnen auch durch die Verschleppung von Sozialgerichtsverfahren, die Nichtzulassung von Berufungen bzw. Revisionen sowie eintretende Gesetzesänderungen erreichen ...


Die Zurückweisung der Berufung des der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit vermutlich äußerst lästigen Klägers dürfte außerdem zur Folge gehabt haben, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Betroffenen in der Stadt Flensburg davon abgehalten werden konnte, rechtzeitig einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu stellen, der zum damaligen Zeitpunkt noch nach früherer Gesetzeslage möglich gewesen wäre und sämtliche rechtswidrig nicht gewährten Leistungen rückwirkend bis auf den Einführungstermin des SGB II zum 1. Januar 2005 gesichert hätte. Abgesehen von den Leistungsberechtigten, die mit einem Hinweis auf die "passende" schleswig-holsteinische Rechtsprechung in kleinere Unterkünfte mit niedrigeren Bruttokaltmieten "umgesiedelt" werden konnten, war es vielen anderen Betroffenen anscheinend vergönnt, aus ihrem Existenzminimum, einem geringen Nebenverdienst oder dem "Schonvermögen" die nicht anerkannten Kosten der Unterkunft übernehmen zu dürfen, um dadurch den Finanzhaushalt der Fördestadt zu entlasten ...


 


Förderung der Umzugsbereitschaft durch (zusätzliche) Kürzung des Regelsatzes nicht ausgeschlossen


Insbesondere die Leistungsberechtigten, die eine entstandene Unterdeckung bei den Kosten der Unterkunft aus ihrem Regelsatz zu finanzieren hatten, dürften durch die in vielen Fällen nicht unerhebliche (Zusatz-)Belastung ihres persönlichen Finanzhaushalts wesentlich "zugänglicher" für eine Vermittlung in sogenannte "Ein-Euro-Jobs", deren inflationäres Entstehen in Flensburg die dortige Beschäftigungssituation – zumindest statistisch – zu verbessern schien, geworden sein. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass es neben der "positiven" Entwicklung auf dem Flensburger Arbeitsmarkt vielleicht auch deshalb ein beliebtes "Geschäftsmodell" gewesen sein könnte, weil sich ein großer Maßnahmeträger, bei dem ein nicht unerheblicher Teil der Fördermittel "kleben geblieben" sein sollte, zu 100% in städtischem Besitz befand.


Die vom Jobcenter Flensburg auserkorenen "Opfer", die sich weigerten, gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung eine ihnen zugedachte Rolle als Statist bei der Inszenierung dieses "kommunalen Kasperletheaters" zu übernehmen, erhielten dann neben der widerrechtlichen Absenkung bei den Kosten der Unterkunft im Normalfall zusätzlich eine 30%ige Kürzung des Regelsatzes, wodurch sich das Risiko, die Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht mehr selbst tragen zu können, zwangsläufig noch weiter vergrößerte. Dass mit diesen "arbeitsmarktpolitischen Instrumenten" ein "freiwilliger" Umzug in eine kleinere Wohnung oder durch eine "individuelle Beratung der Kundschaft" sogar ein Wegzug aus der Fördestadt intensiv gefördert worden sein könnte, scheint ebenfalls nicht ausgeschlossen ...


Zur "positiven Bilanz" nach zehn Jahren "Hartz IV" in der Stadt Flensburg: http://www.shz.de/lokales/flensburger-tageblatt/jobcenter-bester-trend-in-flensburg-id8569301.html


In Zusammenhang mit den erwähnten "Ein-Euro-Jobs" und der Schaffung von Arbeitsplätzen sei ergänzend auf zwei andere Beiträge des Verfassers hingewiesen, die unter http://www.elo-forum.net/hartz-iv2/201009071443.html und http://www.elo-forum.net/topstory/2012020846095.html aufgerufen werden können.


In Bezug auf die fehlerhaften Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft soll bereits an dieser Stelle darauf aufmerksam gemacht werden, dass in der Stadt Flensburg bis zum 31. Juli 2011 (!) bei sämtlichen Haushaltsgrößen nur auf die viel zu niedrigen Werte aus der zweiten Spalte von rechts aus der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Wohngeldtabelle zurückgegriffen wurde; lediglich für Einpersonenhaushalte war mit Wirkung zum 1. Mai 2008 ein Zuschlag von 10% auf den Wert von 245,- € zur Anwendung gekommen, wodurch sich rundungsbedingt die neue Angemessenheitsgrenze von 270,- € gebildet hatte. Nach offiziellen Angaben hätte sich diese Notwendigkeit aus einem Marktmietenmonitor ergeben ...


 


Gang zum Bundessozialgericht notwendig


Nachdem der Kläger den Rechtsstreit bis zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht selbst geführt hatte, war aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die Fortführung des Verfahrens ein vor dem Bundessozialgericht zugelassener Vertreter erforderlich, um dort eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben und diese formgerecht zu begründen, damit die Zulassung der Revision erreicht werden konnte.


Auf die eingereichte Beschwerdeschrift erwiderte die damalige Arbeitsgemeinschaft Flensburg als Beschwerdegegner u.a., dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht anscheinend nur einem "unbeachtlichen Rechtsirrtum" aufgesessen und die Beschwerde auch deshalb unbegründet sei; das Tätigen dieses Vortrags dürfte allerdings die Vermutung aufkommen lassen, dass sich der Beklagte darüber bewusst gewesen zu sein schien, dass es zu einer "irrtümlichen" (Nicht-)Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen war ...


Nach Zulassung und entsprechender Einlegung bzw. Begründung der Revision endete das dortige Verfahren mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R:


Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – wurde aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Der Volltext der Entscheidung des Bundessozialgerichts kann unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=127474&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= aufgerufen werden.


Dabei blieb u.a. auch die Frage im Raum stehen, ob das Kostensenkungsverfahren zu Recht eingeleitet worden und in welchem Umfang der Kläger ggf. verpflichtet gewesen sei, seine Unterkunftskosten zu senken (Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 11).


 


Weshalb der Monat Januar in Schleswig-Holstein nur 14 Tage haben sollte


Für das wieder eröffnete Berufungsverfahren, das anschließend unter dem Aktenzeichen L 3 AS 17/10 ZVW geführt wurde, stellte der Kläger am 14. Januar 2010 zunächst einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Diesen begründete er u.a. mit den auffälligen Arbeitsweisen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts. Es bestehe anscheinend kein sonderlich großes Interesse, (unerwünschte) Tatsachen feststellen zu wollen. Im entsprechenden Antragsvordruck bzw. der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab er an, u.a. über ein Guthaben in Höhe von 205,19 € auf dem Girokonto zu verfügen. Dabei erfolgte der Hinweis, dass es sich um Geld handele, das für seinen laufenden Lebensunterhalt bestimmt sei.


Mit Beschluss vom 25. März 2010 erging dann die Bewilligung über Prozesskostenhilfe, wonach der Kläger einen Beitrag von 570,- € zu den Prozesskosten zu zahlen habe. Bei der Herleitung dieses Betrages hatten die Vorsitzende Ri'inLSG Ursula Schmalz sowie RiLSG Thomas Rutz und Ri'inLSG Renate Daumann freundlicherweise auch die (restlichen) Grundsicherungsleistungen für den Januar 2010 auf dem Girokonto als einzusetzendes Vermögen berücksichtigt, wodurch der Kläger im Endergebnis zu der Auffassung gelangte, dass der Monat Januar in Schleswig-Holstein für Leistungsberechtigte wohl besser nur 14 Tage haben sollte und er sich wieder selbst bzw. ohne anwaltlichen Beistand vertreten müsse ...


 


Über das nützliche Hinauszögern von Entscheidungen


Im Laufe des zweiten Rechtsgangs vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht teilte der Beklagte zunächst mit, dass ein "schlüssiges Konzept" zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen erstellt werden solle, wobei dieses aber nicht vor dem 30. Juni 2010 vorgelegt werden könne und deshalb eine großzügige Fristsetzung durch das Gericht erfolgen möge. Anschließend wurde nochmals um Geduld gebeten und darauf hingewiesen, dass der kommunale Träger für das Vorliegen des Konzepts nunmehr Anfang 2011 genannt habe. Ob die Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens für die Jahre 2005/06 angefallen wären, ausschlaggebend dafür gewesen sein könnten, möglicherweise eine Kosten-Nutzen-Rechnung durchzuführen, die sehr wahrscheinlich zu dem Ergebnis geführt hätte, dass es bei einem Hinauszögern mit anschließendem "Ausfall" für die Stadt Flensburg "preisgünstiger" werden würde, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben ...


Der Kläger bekam immer stärker den Eindruck, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht das Verfahren nicht sonderlich zu fördern schien; als er später herausfand und mitteilte, dass zumindest der Auftrag an das Institut Wohnen und Umwelt GmbH (IWU), ein Gutachten zu erstellen, von der Stadt Flensburg erst im Februar 2011 erteilt worden war, erhärtete sich der Verdacht, dass seit der Wiedereröffnung des Berufungsverfahrens lediglich ein Zeitgewinn erzielt werden sollte, um dadurch möglicherweise auch deshalb eine obergerichtliche Entscheidung im Jahr 2010 zu vermeiden, weil anscheinend noch immer mit einer nicht unerheblichen Anzahl von Überprüfungsanträgen gerechnet werden musste, die nach damaliger Rechtslage und im jeweiligen Einzelfall (bestenfalls) bis auf den 1. Januar 2006 Rückwirkung hätten entfalten können. Für die betreffende Mitteilung des Klägers schien sich der 3. Senat jedenfalls nicht sonderlich zu interessieren ...


Es darf daher vermutet werden, dass sich der Blick schon auf diverse Gesetzesänderungen richtete, die schließlich zum 1. April 2011 in Kraft traten; dass der entsprechende Referentenentwurf, der u.a. eine Ergänzung des § 40 SGB II zur erheblichen Verkürzung der zeitlichen Rückwirkung von Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X beinhaltete, unter Mitwirkung des in diesem Beitrag bereits erwähnten Richters Heiko Siebel-Huffmann vom Sozialgericht Schleswig während seiner Zeit am Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet worden war, dürfte kaum überraschen, und der "gute Draht" an die Schlei sollte dabei nicht verloren gegangen sein. Die Idee der "ausgehebelten Produktmethode" scheint sich in den gesetzlichen (Neu-)Regelungen übrigens leicht modifiziert in den §§ 22a bis 22c SGB II in Form einer kommunalen Satzungsermächtigung, deren vorrangiges Ziel das Absenken der Wohnflächenhöchstwerte (gewesen) sein dürfte, widerzuspiegeln. "Erfinder" der kommunalen Satzungsermächtigung soll nach hiesigem Kenntnisstand ein (früherer) Arbeitskollege und der jetzige Richter am Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Dr. Andy Groth, gewesen sein ...


Nachdem der Kläger seinen Unmut über die Verzögerungstaktik des Beklagten geäußert hatte, teilte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht diesem mit, dass es nachvollziehbar sei, wenn für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 kein "schlüssiges Konzept" mehr erstellt werden könne. Dabei wurde angefragt, ob der Anspruch des Klägers nunmehr anerkannt werde.


Der Beklagte erwiderte, dass sich zwischenzeitlich keine Änderungen ergeben hätten und gemäß den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Markterhebung durchgeführt werde, die nach Mitteilung der Stadt Flensburg im März 2011 zur Verfügung stehen solle. Zur entsprechenden Vorlage setzte das Berufungsgericht daraufhin eine Frist bis zum 25. März 2011. Gleichzeitig wurde angeregt, sich einvernehmlich zu einigen. Beim 3. Senat schien weiterhin kein sonderlich großes Interesse zu bestehen, überhaupt ein Urteil zugunsten des Klägers fällen zu wollen ...


Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht schlug dann wenige Tage vor Ablauf der Frist einen Vergleich vor, wonach der Kläger u.a. die Kosten der Unterkunft in voller Höhe erhalten, der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten und der Rechtsstreit für erledigt erklärt werden solle. Diesem Vergleich stimmte der Beklagte anschließend zu, und das Berufungsgericht regte an, dass der Kläger ebenfalls zustimmen möge. Zudem bedürfe es jetzt keiner Terminierung mehr ...


 


Kläger lässt sich auf keinen Vergleich ein und sieht Wiederholungsgefahr


Mit dieser Vorgehensweise war der Kläger allerdings nicht einverstanden, woraufhin ein Erörterungstermin für den 17. Mai 2011 anberaumt wurde. Der Beklagte hatte dabei im Vorfeld angekündigt, keinen Vertreter schicken zu können, sodass lediglich der Berichterstatter des 3. Senats, RiSG Lars Werner, und der Kläger, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden war, in den Räumlichkeiten des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zusammenkamen. Dabei machte der Kläger deutlich, dass es zu keinem Vergleich kommen werde. Zudem überreichte er einen an ihn gerichteten Widerspruchsbescheid, der einen Bewilligungsabschnitt aus dem Jahre 2010 betraf; hieraus ergebe sich, dass der Beklagte den Vorgaben aus dem erstrittenen Urteil des Bundessozialgerichts vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – nicht folge. Insofern bestehe Wiederholungsgefahr, und das Umstellen auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei angebracht.


Dem betreffenden Widerspruchsbescheid konnte entnommen werden, dass der Beklagte sich (weiterhin) auf einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2008 – L 10 B 485/07 AS NZB – stützte, der die Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen durch die "ausgehebelte Produktmethode" ebenfalls für zulässig erachtete und dem dortigen Kläger bzw. Beschwerdeführer durch Nichtzulassung der Berufung den Zugang zum Bundessozialgericht versperrt hatte. Dazu später mehr ...


Der Berichterstatter bat abschließend darum, den Klagantrag schriftlich abzufassen und bei Gericht einzureichen. Diesem Begehren kam der Kläger noch am selben Tage nach und begründete – aufgrund eines fehlenden Abhilfebescheids des Beklagten zunächst in einem Hilfsantrag – das Feststellungsinteresse u.a. damit, dass bereits mehrere Verwaltungsakte mit (teilweise) identischer Beschwer für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte seit dem 1. April 2006 vorliegen würden. Es sei auch deshalb zu bejahen, weil kein Fall des § 96 SGG vorliege, worauf das Bundessozialgericht im erstrittenen Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – ausdrücklich hingewiesen habe. Im Übrigen bezeichnete der Kläger eine entsprechende Quelle in der Kommentarliteratur (vgl. hierzu: Keller in Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, Rdnr. 10b zu § 131 SGG), nach der das Feststellungsinteresse erst recht bejaht werde, wenn bereits ein neuer Verwaltungsakt mit gleicher Belastung ergangen sei.


Nach Auffassung des Klägers würde die Feststellung der Rechtswidrigkeit außerdem dazu führen, dass das vom Beklagten im Jahr 2005 eingeleitete Kostensenkungsverfahren keine Wirkung mehr für die nachfolgenden Bewilligungsabschnitte entfalten könne, weil sich die logische Schlussfolgerung ziehen lasse, dass seine Unterkunft vorher angemessen bzw. die frühere Kostensenkungsaufforderung bei deren Erlass unzulässig gewesen sein müsse und folglich überhaupt keine Pflicht zur Kostensenkung bestanden habe. Insofern verbessere sich seine rechtliche Position im Hinblick auf die anderen vor dem Sozialgericht Schleswig rechtshängigen Verfahren, die die späteren Bewilligungsabschnitte betreffen würden, erheblich.


 


Beklagter sieht die Wiederholungsgefahr als konstruiert an


Der Beklagte bemängelte daraufhin die fehlende Bereitschaft des Klägers, sich vergleichen zu wollen. Zudem sei die Wiederholungsgefahr mehr als fernliegend und konstruiert, da seit dem Jahr 2007 auf  ein "Marktmietenmonitoring" zurückgegriffen werde.


Der Kläger erwiderte daraufhin, dass seit der Einführung des SGB II zum 1. Januar 2005 ohne Unterbrechung auf die niedrigen Werte der zweiten Spalte von rechts aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zurückgegriffen worden und lediglich seit dem 1. Mai 2008 ein Zuschlag von 10% auf den dort ausgewiesenen Betrag von 245,- € Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt erfolgt sei, der dann rundungsbedingt die neue Angemessenheitsgrenze von 270,- € ergeben habe. Es werde nochmals auf die entsprechenden Quellen aus dem Flensburger Rathaus hingewiesen, die dem Berufungsgericht schon früher genannt worden seien. Die eingereichten Unterlagen würden belegen, dass der Beklagte wider besseres Wissen vortrage, die bisherige Praxis sei gegenüber dem Kläger nicht mehr angewendet worden. Zudem habe das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Beschluss vom 25. Februar 2008 – L 10 B 485/07 AS NZB – das Vorliegen einer Divergenz "übersehen" ...


 


Wie Tatsacheninstanzen eine (unerwünschte) Revision vor dem Bundessozialgericht verhindern können


Die in Zusammenhang mit dem vorbezeichneten Beschluss vom 25. Februar 2008 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde richtete sich gegen ein klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. März 2007, wobei die 7. Kammer unter dem Vorsitz von Richter Heiko Siebel-Huffmann im Verfahren S 7 AS 777/06 ebenfalls die "ausgehebelte Produktmethode" angewendet hatte. Der dortige Kläger, der anscheinend eine (frühere) Sozialwohnung mit einem Zimmer sowie einer unter dem Wohnflächenhöchstwert liegenden Wohnfläche von ca. 49 m² zur (ehemaligen) Kostenmiete bewohnte, erreichte nicht den erforderlichen Streitwert, um anschließend in die Berufung gehen zu können. Zugelassen hatte das Sozialgericht Schleswig diese auch nicht, sodass nur eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht gegeben war.


Der in diesem Beschwerdeverfahren ergangene Beschluss vom 25. Februar 2008, der von der bereits genannten Vorsitzenden Ri'inLSG Ursula Schmalz, dem RiLSG Thomas Rutz sowie Evelyn Böttger – damals noch unter ihrer Amtsbezeichnung Richterin am Sozialgericht (Schleswig) – gefasst und mit dem die eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zurückgewiesen worden war, verdient besondere Beachtung, weil anschließend in erstinstanzlichen Verfahren darauf verwiesen und somit (weiterhin) der Zugang zum Bundessozialgericht "abgewürgt" werden konnte:


Am 31. Juli 2008 wurden vor dem Sozialgericht Schleswig die Verfahren S 9 AS 979/07 und S 9 AS 2219/07 verhandelt, wobei drei spätere Bewilligungsbescheide, die der Beklagte gegenüber dem unterlegenen Kläger aus dem Verfahren S 7 AS 777/06 erlassen hatte, streitgegenständlich waren. Der Betroffene begehrte weiterhin die Übernahme einer Nettokaltmiete von monatlich 222,04 € sowie einer Betriebskostenvorauszahlung von 55,22 €; die entsprechende Bruttokaltmiete in Höhe von 277,26 € für seine (frühere) Sozialwohnung müsse in jedem Fall angemessen sein.


Nachdem das Sozialgericht zuvor unter dem Aktenzeichen S 9 AS 979/07 zwei Bewilligungsbescheide mit jeweils sechs Monaten Bewilligungsdauer verbunden hatte, behandelte es den dritten Bescheid mit weiteren sechs Monaten Bewilligungsdauer "isoliert" in dem Verfahren S 9 AS 2219/07. Anschließend fällte das "arbeitsame" Gericht unter dem Vorsitz des ehrenwerten Richters Goedelt, der es dem Beklagten lediglich zur Vorgabe gemacht hatte, der Kammer zu jedem Verfahren eine Zusammenstellung von mindestens fünf Wohnungsangeboten aus der Stadt Flensburg zu übersenden, zwei klagabweisende Urteile mit nahezu identischer Begründung. Den beiden schriftlichen Urteilen konnte dann im letzten Absatz jeweils der Hinweis entnommen werden, dass die Berufung von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei und hinsichtlich der Zulassung keine Gründe für eine Ausnahme vorliegen würden, worauf auch das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 25. Februar 2008 – L 10 B 485/07 AS NZB – hingewiesen habe. Im Anschluss daran folgte die Rechtsmittelbelehrung, die den Kläger über die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde zum vorgenannten Landessozialgericht aufklärte. Damit wäre der dortige Kläger in ein "juristisches Hamsterrad" geschickt worden ...


Es scheint nicht ausgeschlossen, dass beide Tatsacheninstanzen in diesem Fall ein ganz besonders deutliches Problem bei der Multiplikation zweier Faktoren erkannt haben könnten, das darin bestanden haben dürfte, dass jeder der im Rahmen der Produktmethode heranzuziehenden Faktoren – vorliegend die Wohnfläche mit ca. 49 m² und die reine Kostenmiete – für sich alleine betrachtet bereits angemessen gewesen sein muss. Werden diese beiden angemessenen Faktoren miteinander multipliziert, so ergibt sich zwangsläufig ein angemessenes Produkt, das dann, wenn anschließend noch die – wie vorliegend – ebenfalls angemessenen Betriebskosten addiert werden, zu einer Summe führt, die von einer ordnungsgemäß hergeleiteten Angemessenheitsgrenze hätte erfasst werden müssen. Da die von mehreren Stellen allem Anschein nach erwünschte Angemessenheitsgrenze von 245,- € jedoch zuerst festgelegt worden war, führte diese faktische Deckelung dazu, dass selbst die (frühere) Sozialwohnung in einen "unangemessenen" Bereich geschoben wurde. Die sich in diesem Zusammenhang u.a. ergebenden Rechtsfragen vom Bundessozialgericht klären zu lassen, schien einigen "Mathematikern" der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit wohl nicht sonderlich ratsam, sodass ein rechtzeitiges "Abtöten" dieser Verfahren durchaus zweckmäßig gewesen sein könnte ...


Es darf sicherlich vermutet werden, dass der Kläger aus dem Verfahren S 7 AS 717/05, der schließlich bis zum Bundessozialgericht vordringen konnte, ebenfalls auf diese Art und Weise "abserviert" worden wäre und den Finanzhaushalt der Stadt Flensburg anschließend hätte entlasten bzw. seine eigentlich angemessene Unterkunft "freiwillig" hätte räumen sollen ...


Für den unkundigen Leser noch kurz der Hinweis, dass die Berufung gegen ein Urteil von Gesetzes wegen u.a. auch möglich ist, wenn ein streitgegenständlicher Zeitraum mit laufenden Geldleistungen von mehr als zwölf Monaten vorliegt. Dass das Sozialgericht es in dem angeführten Fall vorgezogen zu haben scheint, kein einzelnes Urteil zu fällen, das dann eine Zeitspanne von 18 Monaten umfasst hätte, sondern zwei Urteile ergingen, die jeweils für sich einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschritten, braucht deshalb bestimmt nicht weiter kommentiert zu werden ...


Welchen Erfolg erneute Nichtzulassungsbeschwerden in Zusammenhang mit der "ausgehebelten Produktmethode" beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht vermutlich gehabt hätten, sicherlich auch nicht. Abgesehen von einem zeitraubenden Umweg über eine Verfassungsbeschwerde, der an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden soll, wäre der Zugang zum Bundessozialgericht immer wieder "verbaut" geblieben, da der Beschluss des Beschwerdegerichts unanfechtbar ist ...


 


Tatsacheninstanzen in Schleswig-Holstein haben anscheinend sehr viel Verständnis füreinander


Der dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht anscheinend sehr lästige Kläger im wieder eröffneten Verfahren L 3 AS 17/10 ZVW hatte dann zunächst eine Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 30. September 2011 erhalten, die jedoch aufgrund einer bevorstehenden Ortsabwesenheit des Klägers kurze Zeit später wieder aufgehoben wurde. Die Beteiligten erklärten sich deshalb mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.


Einige Tage später beraumte die 3. Kammer des Sozialgerichts Schleswig unter dem Vorsitz von Evelyn Böttger, die am obergerichtlichen Beschluss vom 25. Februar 2008 – L 10 B 485/07 AS NZB – mitgewirkt und inzwischen die Amtsbezeichnung Richterin am (Schleswig-Holsteinischen) Landessozialgericht hatte, ganz überraschend einen Termin zur mündlichen Verhandlung zum Aktenzeichen S 3 AS 1093/08 an; Gegenstand dieses Verfahrens waren dort nach einem einige Monate zuvor ergangenen Verbindungsbeschluss insgesamt acht Bewilligungsbescheide über jeweils sechs Monate für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2010, die sich somit lückenlos an den im Verfahren L 3 AS 17/10 ZVW streitgegenständlichen Bewilligungsbescheid vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 anschlossen. Der Termin wurde dabei auf den 12. September 2011 und somit zeitlich kurz vor die anstehende Entscheidung am Berufungsgericht gelegt, wobei nicht bekannt ist, ob der Kläger durch diesen auffälligen Umstand vielleicht noch zur Abgabe einer Erledigterklärung im dortigen Verfahren "angeregt" oder möglicherweise das Feststellungsinteresse bezüglich einer Wiederholungsgefahr "entwertet" werden sollte ...


In der am 12. September 2011 stattfindenden Sitzung vor dem Sozialgericht Schleswig wurde zunächst der erwähnte Verbindungsbeschluss wieder aufgehoben und – bis auf den Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 3 AS 1093/08 – den sieben anderen Verfahren jeweils ein "aufgefrischtes" Aktenzeichen zugeteilt, wodurch diese "jünger aussahen" bzw. aus dem Jahr 2011 stammten ...


Schließlich ergingen acht Urteile, mit denen der Beklagte verurteilt wurde, bei einer unveränderten monatlichen Bruttokaltmiete von 330,- € die vollständigen Kosten der Unterkunft des Klägers bis zum 31. Dezember 2009 zu übernehmen. Das Sozialgericht Schleswig sprach diesen Betrag auch für die übrige Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 zu, in denen sich die Bruttokaltmiete aufgrund einer geringfügigen Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung auf monatlich 332,- € erhöht hatte. Hinsichtlich weiterer Kosten der Unterkunft sei die Klage unbegründet (Urteil vom 12. September 2011 – S 3 AS 885/11), da der heranzuziehende Höchstwert aus der früheren Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz mit einem 10%igen bzw. der seit dem 1. Januar 2009 geltende Betrag aus der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz ohne einen weiteren Sicherheitszuschlag die Kappungsgrenze darstelle.


Das Einsparpotenzial, das sich für die Stadt Flensburg durch Anwendung der preisgünstigeren Variante ohne einen (erneuten) Sicherheitszuschlag ergeben haben dürfte, soll in Zusammenhang mit eventuellen Überprüfungsanträgen, die zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Gesetzesänderungen nur noch auf den 1. Januar 2010 zurückgewirkt hätten, nicht mehr erörtert werden ...


 


Berufung wird anschließend vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht als unzulässig verworfen


Einige Tage nach der überraschend anberaumten mündlichen Verhandlung mit Ri'inLSG Evelyn Böttger, die unter der früheren Amtsbezeichnung Ri'inSG u.a. zusammen mit RiLSG Thomas Rutz den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Februar 2008 – L 10  B 485/07 AS NZB – gefasst hatte, tauchte der vorerwähnte Kollege in dem für den 30. September 2011 bestimmten Termin im wieder eröffneten Berufungsverfahren L 3 AS 17/10 ZVW dann in der Funktion als Vorsitzender auf:


Dabei gelangte der betreffende Richter zusammen mit der Ri'inLSG Renate Daumann, dem (Berichterstatter) RiSG Lars Werner sowie zwei ehrenamtlichen Richterinnen zu dem Ergebnis, dass die mit einem Fortsetzungsfeststellungantrag fortgeführte Berufung als unzulässig zu verwerfen sei:


Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der Kläger das Anerkenntnis des Beklagten konkludent durch die Umstellung seiner Anträge angenommen habe. Eine Wiederholungsgefahr werde verneint, weil das Bundessozialgericht durch das Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – die Rechtswidrigkeit in den Gründen festgestellt habe. Dies sei zwar nicht im Tenor, aber ansonsten ausführlich, klar und unmissverständlich erfolgt. Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts könne nicht erkennen, wie die Feststellung der Rechtswidrigkeit geeignet sein solle, die Position des Klägers zu verbessern.


Die Möglichkeit, dass die seit dem 1. August 2011 geltenden abstrakten Angemessenheitsgrenzen nicht das tatsächliche Ausmaß angemessener Wohnkosten widerspiegeln könnten, bedinge keine Wiederholungsgefahr im Sinne der Fortsetzungsfeststellungsklage, weshalb sich der 3. Senat nicht zu weiteren Ermittlungen veranlasst gesehen habe.


 


Kläger sucht Anwendung der Produktmethode auch im IWU-Gutachten vergeblich


In diesem Zusammenhang hatte der Kläger zuvor schriftsätzlich darauf hingewiesen, dass die Produktmethode im IWU-Gutachten vom 18. Juli 2011 seiner Auffassung nach schon wieder nicht zur Anwendung komme, weil sich der "ermittelte" Quadratmeterpreis in Höhe von 6,02 € bruttokalt für einen Einpersonenhaushalt nur dadurch gebildet habe, dass die abstrakte Angemessenheitsgrenze in Höhe von 301,- € Bruttokaltmiete durch den für diese Haushaltsgröße heranzuziehenden Wohnflächenhöchstwert von 50 (m²) dividiert worden sei. Es komme – wenn auch in neuem Gewand – weiterhin die hinlänglich bekannte Methode zur Anwendung, vorab ein preisgünstiges Ergebnis heranzuziehen, aus dem der Quadratmeterpreis abgeleitet werde. Mit diesem Quotienten werde bei den Angebotsmieten aber lediglich das 12%-Perzentil als Kappungsgrenze markiert und das untere Segment in keiner Weise abgedeckt. Zudem seien keine detaillierten Wohnwertmerkmale erhoben und unzumutbare Wohnungen "pauschal" ausgeschlossen worden, wobei diese "Pauschale" auffällig niedrig angesetzt worden sei, was vermuten lasse, dass sich demnach noch ein großer Anteil von "Schrottwohnungen" im ohnehin schon dürftigen 12%-Perzentil befinden dürfte.


Bei den Bestandsmieten seien nur Wohnungen des einfachen Standards analysiert worden, wodurch sich die Notwendigkeit ergebe, den Spannenoberwert, der beim 83,3%-Perzentil liege, in die Berechnungen mit einfließen zu lassen. Tatsächlich werde aber nur das 53%-Perzentil erreicht, was seine Ursache eben darin habe, dass nicht nach der Produktmethode verfahren, sondern die mit einer völlig anderen Methodik hergeleitete Angemessenheitsgrenze lediglich durch 50 dividiert worden sei. Insoweit werde ersichtlich, dass weiterhin keine Absicht bestehe, den Vorgaben des Bundessozialgerichts zu folgen.


In Anlehnung an diese Ausführungen möchte der Verfasser noch den ergänzenden Hinweis tätigen, dass es für die Stadt Flensburg weder einen einfachen noch einen qualifizierten Mietspiegel gab bzw. gibt.


Ob beim Berufungsgericht möglicherweise Gründe dafür vorgelegen haben könnten, eine Aussage in Bezug auf die abweichende Methodik bei der Herleitung der Angemessenheitsgrenzen im erst einige Wochen zuvor veröffentlichten IWU-Gutachten zu vermeiden, soll an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Es fällt aber auf, dass sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Urteil vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – durchaus in der Lage sah, in Zusammenhang mit dem dort streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitt vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 nicht nur das Datenmaterial aus dem späteren Marktmietenmonitor 2007 heranzuziehen und sich damit auseinanderzusetzen, sondern insbesondere die 552 Wohnungsangebote mit den zweifelhaften "Kaltmieten" aus dem preislichen Spektrum bis 250,- € dafür zu nutzen, die Zurückweisung der Berufung des Klägers zu untermauern. Zumindest scheint es nicht ausgeschlossen, dass es im Verfahren L 3 AS 17/10 ZVW zweckmäßiger gewesen sein könnte, einen Bezug zum IWU-Gutachten vom 18. Juli 2011 zu vermeiden, wodurch die dort ausgewiesenen Mietobergrenzen erst einmal "störungsfrei" zur Anwendung kommen bzw. als Grundlage bei den nachfolgenden Anpassungen dienen konnten. Bekanntlich legt nicht jeder von einer Mietkürzung betroffene Leistungsberechtigte einen Rechtsbehelf gegen eine fehlerhafte Verwaltungsentscheidung ein ...


Die Frage, ob in den Fällen, wo der Rechtsweg doch beschritten werden sollte, die "Kunst" der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit darin bestehen könnte, erst mit mehrjähriger Verspätung die korrekten Höchstwerte bei den Kosten der Unterkunft festzusetzen, wodurch sich bis zu diesem Zeitpunkt dann "versehentlich" hohe Einsparungen für kommunale Kostenträger ergeben haben dürften und eventuell drohende Nachzahlungen durch (verspätet eingehende) Überprüfungsanträge von Leistungsberechtigten mit bereits bestandskräftigen Verwaltungsakten minimiert worden wären, möge sich der Leser anhand der in diesem Beitrag geschilderten Vorgänge selbst beantworten. Dass Richterinnen und/oder Richter sich in den Entscheidungsgründen der vielleicht ein wenig hinausgezögerten Urteile sogar noch als "Wächter der verfassungsmäßigen Rechte der Leistungsberechtigten" präsentieren könnten, scheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. Als Begleiterscheinung hätte bis dahin allerdings eine wahrscheinlich nicht unerhebliche Anzahl von Leistungsberechtigten einen Teil ihres (angeblich) verfassungsrechtlich zugestandenen Existenzminimums in den kommunalen Haushalt des jeweils zuständigen Kostenträgers überführt, um damit zur dortigen Entlastung beizutragen ...


 


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht hat anscheinend kein großes Interesse an Revisionen vor dem Bundessozialgericht


In den schriftlichen Entscheidungsgründen des Urteils vom 30. September 2011 – L 3 AS 17/10 ZVW – führte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht anschließend weiterhin aus, der Umstand, dass für die Folgebewilligungsabschnitte seit dem 1. April 2006 weitere Verwaltungsakte erlassen worden seien, bedinge ebenfalls keine Wiederholungsgefahr. Das Feststellungsinteresse werde in der Kommentarliteratur zwar auch bejaht, wenn bereits ein neuer Verwaltungsakt ergangen und kein Fall des § 96 SGG gegeben sei. Es liege aber eine in der Rechtsprechung verschiedener Landessozialgerichte streitige Frage vor, zu der es unterschiedliche Auffassungen gebe. Vorliegend hätten die erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklagen Vorrang vor einer Feststellung der Rechtswidrigkeit, was umso mehr gelte, weil der Kläger in der (von der Kollegin Ri'inLSG Evelyn Böttger überraschend anberaumten) mündlichen Verhandlung vom 12. September 2011 vor dem Sozialgericht Schleswig mit den Klagen bisher ganz überwiegend erfolgreich gewesen und lediglich hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 mit einem Betrag von monatlich 2,- € unterlegen sei. Die angesprochene Frage der Notwendigkeit einer neuerlichen Kostensenkungsaufforderung bedinge auch keine Wiederholungsgefahr.


Falls dem Kläger bei der Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage tatsächlich ein Fehler unterlaufen sein sollte, dürfte sich zunächst die Frage stellen, weshalb das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht nicht darauf hingewirkt hat, dem nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger entsprechend Hilfestellung zu geben, zumal eindeutig zu erkennen war, worin das (neue) Klageziel bestand, nachdem der Beklagte am 22. Juni 2011 einen Abhilfebescheid erlassen hatte. Im Anschluss daran drängt sich die zweite Frage auf, warum das Berufungsgericht keine Gründe für eine Zulassung der Revision gesehen haben will, wenn die streitige Rechtsfrage von mehreren Landessozialgerichten unterschiedlich beantwortet worden sein soll. Die Aufgabe des Bundessozialgerichts besteht nach hiesigem Kenntnisstand auch darin, für Rechtsklarheit bzw. eine einheitliche Rechtsanwendung bei sozialgerichtlichen Streitigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland zu sorgen. Allem Anschein nach gibt es ein Bundesland, in dem dies nicht gewünscht sein könnte ...


Der Kläger hätte folglich erneut über eine Nichtzulassungsbeschwerde versuchen müssen, die Revision zu erreichen. Dieser Aufwand schien ihm mit Blick auf das Ziel, das erreicht werden sollte, nicht mehr vertretbar. Zumindest lag ein weiteres obergerichtliches Urteil vor, das zu Dokumentationszwecken und zum Abgleich der darin enthaltenen Aussagen mit anderen Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts genutzt werden konnte:


Im Tatbestand des aufgehobenen zweitinstanzlichen Urteils vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – war z.B. nicht erwähnt worden, dass sich deutlich höhere Werte (als Angemessenheitsgrenze) ergeben hätten, wenn die aus den jeweiligen Wohnflächen (der vom Beklagten vorgelegten Wohnungsanzeigen) ermittelten Quadratmeterpreise mit 50 multipliziert worden wären; erst im (zweiten) Berufungsurteil vom 30. September 2011 – L 3 AS 17/10 ZVW – wurde dieser vom Kläger im ersten Rechtsgang getätigte und durch diverse mathematische Berechnungen untermauerte Vortrag vom Berufungsgericht als erwähnenswert angesehen ...


Auffällig ist auch, dass das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht die Berufung des Flensburger Klägers mit Urteil vom 5. Dezember 2008 zurückgewiesen und in den dortigen Entscheidungsgründen auf das – dem 3. Senat zu diesem Zeitpunkt somit eindeutig bekannte – Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – hingewiesen hatte, wonach das vom Grundsicherungsträger gewählte Konzept eine hinreichende Gewähr dafür bieten müsse, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben, was u.a. der Fall sein könne, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe. Zumindest in Bezug auf die geringe Anzahl von Wohnungsangeboten, die der Beklagte damals vorgelegt hatte, dürfte dies kaum der Fall gewesen sein. Stattdessen kam es beim Abfassen der schriftlichen Urteilsgründe nicht nur zu dem auffälligen "Übertragungsfehler", durch den sich die Zahl "40" in eine praktische "50" verwandelte, sondern auch zu einer fragwürdigen Anzahl von Unterkünften mit einer günstigen "Kaltmiete". Die Stadt Flensburg als (hauptsächlicher) Kostenträger dürfte sehr erfreut gewesen sein ...


Der 3. Senat erwähnt das vorgenannte Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2008 in seiner (zweiten) Entscheidung vom 30. September 2011 beim Flensburger Kläger dann übrigens nicht mehr.


Dabei ist interessant, dass vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht am selben Tag eine mündliche Verhandlung zum Berufungsverfahren L 3 AS 17/09 stattfand, wobei sich der 3. Senat durchaus in der Lage sah, den Maßstab, den das Bundessozialgericht im Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – aufgestellt hatte, bei der anschließenden Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Was zum Zeitpunkt der (ersten) Berufungsverhandlung des Flensburger Klägers am 5. Dezember 2008 "übersehen" worden war, fand in einem anderen Verfahren – dort aber eben erst am 30. September 2011 und folglich nach Inkrafttreten der verkürzten Fristen für Überprüfungsanträge – durchaus Beachtung und führte zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils ...


 


Beteiligte legen Nichtzulassungsbeschwerden ein


Im Anschluss erhielt der Flensburger Kläger die acht schriftlichen Urteile aus dem Verfahren S 3 AS 1093/08 u.a. vor dem Sozialgericht Schleswig:


Gegen das Urteil mit dem Aktenzeichen S 3 AS 885/11, das den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 betraf und für ihn hinsichtlich der ersten drei Monate des Jahres 2010 noch eine Beschwer von monatlich 2,- € enthielt, legte der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ein und beantragte die Zulassung der Berufung, da diese im erstinstanzlichen Urteil nicht zugelassen worden war.


Das Rechtsmittel wurde im Wesentlichen damit begründet, dass auf den Wert von 330,- €, der sich seit dem 1. Januar 2009 aus der Tabelle in § 12 Wohngeldgesetz für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Flensburg mit der Mietstufe III ergebe, kein erneuter Sicherheitszuschlag vorgenommen worden sei. Das Sozialgericht Schleswig scheine der Auffassung gewesen zu sein, der Gesetzgeber habe aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum SGB II den (früheren) Sicherheitszuschlag in Höhe von 10% in die neuen Tabellenwerte "integriert". Die Erhöhung sei aber aufgrund der allgemeinen Mietpreissteigerungen erfolgt, und die Funktion des Sicherheitszuschlags bestehe darin, eine mögliche Bedarfsunterdeckung zu vermeiden.


Zudem verweise das Sozialgericht Schleswig in der schriftlichen Urteilsbegründung auf seine (eigenen) ausführlichen Entscheidungsgründe im Verfahren S 3 AS 1093/08, in denen eine Quelle bezeichnet worden sei, nach der in der Stadt Flensburg seit dem Jahr 2005 eine Mietpreissteigerung von 13% vorgelegen habe. Ein 10%iger Zuschlag auf den Wert von 300,- € aus der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz hätte damit wahrscheinlich keine ausreichende Funktion mehr gehabt, weil die dort ausgewiesenen Beträge bereits mit Einführung der betreffenden Tabelle Preissteigerungen ausgesetzt gewesen und die zeitlich davor liegenden Teuerungen auch schon nicht vollständig mit in die seit dem Jahr 2001 geltenden Höchstwerte eingeflossen seien.


Es gehe damit um die eindeutige Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Bundessozialgericht den im Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – geforderten Sicherheitszuschlag lediglich auf die Tabellenwerte in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes für erforderlich erachtet habe oder dieser auch bei den seit dem 1. Januar 2009 geltenden Höchstwerten notwendig sei. Außerdem müssten die Kriterien (zur Höhe) des Sicherheitszuschlags bestimmt werden.


Der Beklagte legte anschließend kurz vor Fristablauf gegen zwei der acht Urteile Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte, die Berufung gegen das Urteil mit dem Aktenzeichen S 3 AS 884/11, das den Bewilligungsabschnitt vom 1. April 2009 bis zum 30. September 2009 betraf, sowie das Urteil mit dem Aktenzeichen S 3 AS 885/11, gegen das auch der Kläger Rechtsmittel eingelegt hatte, zuzulassen.


Zur Begründung der beiden Nichtzulassungbeschwerden führte der Beklagte aus, dass eine Rechtsfrage mit grundsätzlicher Bedeutung vorliege, wobei im Wesentlichen zu klären sei, ob mit Hilfe einer Marktanalyse, die grundsicherungsrechtlichen Maßstäben genüge und nach Abschluss einer Datenerhebung die Kosten der Unterkunft zu einem Stichtag wiedergebe, die Möglichkeit bestehe, in entsprechender Anwendung des in § 558c BGB für einfache Mietspiegel bzw. des § 558d BGB für qualifizierte Mietspiegel genannten Zweijahreszeitraums eine mit Rückwirkung vor dem Stichtag geltende Angemessenheitsgrenze abzuleiten. Die neuen Angemessenheitsgrenzen für die Stadt Flensburg aus dem IWU-Gutachten seien zum 1. August 2011 in Kraft getreten, sodass vorliegend eine rückwirkende Anpassung über den allgemeinen Lebenshaltungskostenindex angezeigt sein könnte, was das Sozialgericht Schleswig für nicht zulässig erachtet habe.


Weiterhin seien die erstinstanzlichen Urteile verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn das Sozialgericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung außer Betracht gelassen und den Beklagten nicht aufgefordert, ein schlüssiges Konzept für den (jeweils) streitgegenständlichen Zeitraum vorzulegen. Selbst wenn der kommunale Träger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre, entfalle dadurch nicht die Amtsermittlungspflicht, sondern es sei die positive Feststellung durch das Sozialgericht erforderlich, dass es an lokalen Erkenntnismöglichkeiten fehle.


Die anderen sechs Urteile, mit denen der Beklagte zur Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2009 verurteilt worden war, wurden nicht mehr angegriffen und in der Folge rechtskräftig.


 


Vergangenheitsbezogene Anpassung von Angemessenheitsgrenzen erscheint zunächst nicht ausgeschlossen


Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht änderte anschließend die erstinstanzlichen Urteile des Sozialgerichts Schleswig vom 12. September 2011 – S 3 AS 884/11 sowie S 3 AS 885/11 – jeweils mit Beschluss vom 15. Februar 2012 ab und ließ in beiden Fällen die Berufung zu, da den im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerden des Beklagten sowie des Klägers vorgetragenen Fragen grundsätzliche Bedeutung zukomme.


Einige Tage später machte der Kläger darauf aufmerksam, dass dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. September 2011 – L 3 AS 17/09 – ein Hinweis zu entnehmen sei, wonach der 3. Senat eine rückwirkende Anpassung von Angemessenheitsgrenzen für einen Zeitraum von ca. zwei Jahren als Möglichkeit in Betracht zu ziehen scheine. In diesem Zusammenhang hegte der Kläger den Verdacht, die Zulassung der beiden Berufungen könnte vielleicht nur im Hinblick auf die beabsichtigte Anwendung dieser Methodik erfolgt sein.


Da der Beklagte "zufällig" die rückwirkende Anpassung von Angemessenheitsgrenzen zur wesentlichen Fragestellung bzw. Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerden gemacht hatte, sollte es dem 3. Senat nicht schwer gefallen sein, auch auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers die Berufung zuzulassen. Dies gilt insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die ersten drei Monate des Jahres 2010 zwangsläufig mit von dem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 umfasst waren ...


Neben der Aussage auf eine "sowohl zukunfts- als auch vergangenheitsbezogene Anpassung" konnte – wie schon erwähnt – dem Urteil vom 30. September 2011 – L 3 AS 17/09 – auch entnommen werden, dass sich der 3. Senat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R – gestützt hatte, wonach ein vom Grundsicherungsträger gewähltes Konzept eine hinreichende Gewähr dafür bieten müsse, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben, was u.a. der Fall sein könne, wenn die Datenbasis auf mindestens 10% des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhen würde. Dass seine eigene Berufung mit Urteil vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – zurückgewiesen worden war, während die unter dem Aktenzeichen L 3 AS 17/09 geführte Berufung am 30. September 2011 Erfolg hatte, konnte sich der Flensburger Kläger bekanntlich nur damit erklären, dass die Gesetzesänderungen zum 1. April 2011 zwischenzeitlich in Kraft getreten waren ...


Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. September 2011 – L 3 AS 17/09 – kann unter https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=147626&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= aufgerufen werden. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags befindet sich darin allerdings immer noch eine Unstimmigkeit, denn das Urteil des Bundessozialgerichts mit dem Aktenzeichen B 14/7b AS 44/06 R datiert vom 18. Juni 2008 – und nicht vom 18. Juni 2009. Vielleicht ein "Übertragungsfehler" ...


Nachdem die Aktenzeichen für die über die Nichtzulassungsbeschwerden eröffneten Berufungsverfahren vergeben worden waren, teilte der Kläger dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht zum Verfahren L 3 AS 18/12, in dem es um die Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils mit dem Aktenzeichen S 3 AS 884/11 ging, u.a. mit, dass sich die Frage stelle, weshalb das Bundessozialgericht in dem von ihm erstrittenen Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – die Daten des zum damaligen Zeitpunkt bekannten und vorliegenden Marktmietenmonitors 2007 nicht als mögliche Grundlage für eine rückwirkende Anwendung in Betracht gezogen, sondern ausdrücklich auf Feststellungen für den dort streitgegenständlichen Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bestanden habe (Bundessozialgericht, a.a.O., Rdnr. 26). Diese Forderung lasse den Rückschluss zu, dass später erhobene Daten keine Grundlage für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren in die Vergangenheit bilden könnten.


 


Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht fördert Verfahren allem Anschein nach schon wieder nicht


Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht schien die Verfahren L 3 AS 18/12 und L 3 AS 19/12 anschließend nicht mit besonderem Interesse zu betreiben; erst Ende 2014 bestimmte es für den 13. Februar 2015 einen Termin, in dem beide Verfahren parallel verhandelt werden sollten. Dem Kläger wurde das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung dabei freigestellt.


Um nicht auf den Reisekosten sitzen zu bleiben, trug der Kläger zum Verfahren L 3 AS 18/12, in dem der Bewilligungsabschnitt vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 streitgegenständlich war, dann u.a. schriftsätzlich vor, dass erneut auf die Vorträge im damals wieder eröffneten Berufungsverfahren L 3 AS 17/10 ZVW hingewiesen werde. Es liege keine wirksame Kostensenkungsaufforderung (mehr) vor, und außerdem seien seine Kosten für Unterkunft und Heizung zwischenzeitlich schon bis einschließlich 31. März 2009 vollumfänglich übernommen worden. Das Schreiben des Beklagten aus dem Jahr 2005 könne nach mehreren Jahren "Wartezeit" nicht mehr als Grundlage für eine Begrenzung herangezogen werden; insofern werde auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R – Rdnr. 36) Bezug genommen.


Im vorliegenden Fall sei die erstmalige Absenkung der Bruttokaltmiete zum 1. Oktober 2005 (durch das Anerkenntnis des Beklagten) vollständig rückgängig gemacht worden. Die damaligen Kosten der Unterkunft in Höhe von 330,- € hätten zum angekündigten Absenkungstermin noch in einem angemessenen Bereich gelegen, weil die im Jahr 2005 geltende Angemessenheits- bzw. Kappungsgrenze von 330,- € für einen Einpersonenhaushalt nicht überschritten worden sei. Es könne außerdem davon ausgegangen werden, dass der Beklagte bei Berücksichtigung des zutreffenden Höchstwertes keine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten um 0,00 € an den Kläger gerichtet hätte. Eine Kostensenkungsaufforderung ziele bereits begrifflich darauf ab, unangemessene Kosten zu verringern, was nicht der Fall sei, wenn sich der zu verringernde Betrag noch in einem angemessenen Bereich befinde und folglich eine Überschreitung um "Null" vorliege.


Im Übrigen habe der Beklagte gegen die sechs anderen Urteile des Sozialgerichts Schleswig vom 12. September 2011 keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; daraus könne abgeleitet werden, dass sich dieser über die (weitere) Angemessenheit hinsichtlich der Kosten der Unterkunft im Klaren gewesen sein dürfte. Es sei für den Kläger unzumutbar, ohne die Einleitung eines erneuten Kostensenkungsverfahrens zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft mit einer Absenkung rechnen zu müssen. Zudem lasse sich einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 19/09 R – Rdnr. 20) entnehmen, dass das Tatsachengericht zu prüfen habe, ob eine angemietete Wohnung vor dem Leistungsbeginn tatsächlich unangemessen gewesen sei, um einen Hinweis auf die "Bösgläubigkeit" des Leistungsberechtigten zu erhalten. Im vorliegenden Fall habe sich die Unterkunft des Klägers seit Einführung des SGB II zum 1. Januar 2005 jedoch niemals als unangemessen erwiesen ...


 


Über den (nutzlosen) Wert von Zusagen des Beklagten


Weiterhin wurden dem 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts zwei Schriftsätze des Beklagten in Kopie übersandt:


Dem ersten Schreiben vom 16. Januar 2007 konnte entnommen werden, dass gegenüber dem Kläger zugesagt worden war, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts auch in den jeweiligen Folgebescheiden zu berücksichtigen. Das zweite Schreiben vom 7. März 2008 war an das Sozialgericht Schleswig gerichtet und hatte die Zusicherung enthalten, dass der Beklagte eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren L 10 AS 11/07 (später: L 3 AS 11/07; im zweiten Rechtsgang: L 3 AS 17/10 ZVW) auch dem dort streitgegenständlichen Folgebewilligungszeitraum zugrunde legen werde. Allem Anschein nach hatte der Beklagte immer frühzeitig davon ausgehen dürfen, dass sowohl das spätere Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. März 2007 – S 7 AS 717/05 – als auch das spätere Berufungsurteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – zu seinen Gunsten ausfallen und die preisgünstige Angemessenheitsgrenze von 245,- € bestätigt werden würde. Da der Kläger aber bis zum Bundessozialgericht vordringen konnte, könnten die vorher gemachten Zusagen vielleicht auch deshalb vom Beklagten "vergessen" bzw. vom 3. Senat "übersehen" worden sein, weil das wieder eröffnete Berufungsverfahren anschließend das neue Aktenzeichen L 3 AS 17/10 ZVW erhalten hatte und dort vom Beklagten zu guter Letzt noch schnell ein Anerkenntnis abgegeben wurde, nachdem durch die wiederholte Anregung des Berufungsgerichts zu einem Vergleich kaum mehr zu übersehen gewesen sein dürfte, wie ein entsprechendes Urteil andernfalls hätte lauten müssen ...


Für den Fall, dass sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht der Rechtsauffassung des Klägers in Bezug auf das Kostensenkungsverfahren aus dem Jahr 2005 angeschlossen hätte, wäre nicht nur das Verfahren L 3 AS 18/12, sondern durch den "Dominoeffekt" zwangsläufig auch das Parallelverfahren L 3 AS 19/12 erledigt gewesen. Auch sämtliche nachfolgenden (zurzeit ruhenden) Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig wären damit hinsichtlich der Kosten der Unterkunft schon "stillschweigend" entschieden worden. Ob die schleswig-holsteinische Sozialgerichtsbarkeit dazu neigen könnte, sich selbst mit neuen Rechtsstreitigkeiten zu versorgen, wodurch in der Öffentlichkeit nicht nur der Eindruck einer "Überlastung" durch angeblich "klagefreudige" Leistungsberechtigte hervorgerufen werden könnte, soll an dieser Stelle offen bleiben. Dies gilt auch für die Frage, ob einige Robenträger es als wünschenswert angesehen haben könnten, die Öffentlichkeit im Jahre 2015 (verspätet) Kenntnis darüber erlangen zu lassen, dass die Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Flensburg eigentlich schon seit dem 1. Januar 2009 bei einer Bruttokaltmiete von 363,- € hätte liegen müssen. Die "geprellten" Leistungsberechtigten dürften – im Gegensatz zum (hauptsächlichen) Kostenträger – aus den in diesem Beitrag dargelegten Gründen im Regelfall kaum mehr von dieser "positiven" Entscheidung profitieren, aber die erfreuliche Nachricht wäre, dass wenigstens der schöne Anschein einer "funktionierenden" schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit, die einem Kläger zu seinem Recht verholfen hätte, gewahrt bliebe ...


 


Fehlerhafte Ausgangsbasis kann keine Grundlage zur Ermittlung einer abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Vergangenheit darstellen


Nach Auffassung des Klägers würde die rückwirkende Bestimmung der abstrakten Angemessenheitsgrenze u.a. bereits daran scheitern, dass das IWU-Gutachten vom 18. Juli 2011, das der Beklagte für die Berechnungen heranziehen wolle, nicht den vom Bundessozialgericht aufgestellten Anforderungen genüge. Da somit schon die Ausgangsbasis mit Fehlern behaftet sei, würde dies zwangsläufig auch für einen daraus abgeleiteten Grenzwert für die Vergangenheit gelten. Zudem stehe der veröffentlichte "Grundsicherungsrelevante Mietspiegel" nicht mit der Produktmethode in Einklang. Da es in Schleswig-Holstein durch "Fehlberechnungen" zu Vorteilen für dort ansässige Kostenträger kommen könne, weil allem Anschein nach gewünschte Angemessenheitsgrenzen vorab festgelegt und die jeweiligen Einzelfaktoren anschließend "passend gerechnet" würden, wies der Kläger deshalb nochmals darauf hin, dass sich eine abstrakte Angemessenheitsgrenze erst in einem letzten Rechenschritt durch die Multiplikation von Wohnflächenhöchstwert und maximal angemessener Bruttokaltmiete pro m² Wohnfläche ergebe.


Zum Verfahren L 3 AS 19/12 trug der Kläger vor, dass seine schriftsätzlichen Ausführungen zum Verfahren L 3 AS 18/12 gleichermaßen auch für diesen Rechtsstreit als getätigt gelten sollen, da beide parallel terminiert worden seien. Im Übrigen sei bekannt, dass das Bundessozialgericht die Frage hinsichtlich der Notwendigkeit eines Sicherheitszuschlags auf die seit dem 1. Januar 2009 heranzuziehenden Tabellenwerte in § 12 Wohngeldgesetz bereits mit Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – geklärt habe.


 


Dresden soll Flensburg und der Kläger bösgläubig sein


Der Beklagte berief sich im Verfahren L 3 AS 18/12 auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R:


Die Methodik im Gutachten des Instituts Wohnen und Umwelt GmbH (IWU) für die Stadt Dresden habe den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept genügt, und der dortigen Klägerin sei es nicht möglich gewesen, sich auf das Fehlen einer gesonderten Kostensenkungsaufforderung zu berufen. Im vorliegenden Fall sei sich der Kläger durch das wieder eröffnete Verfahren L 3 AS 17/10 ZVW (in dem der Beklagte die Kosten der Unterkunft vollständig anerkannt hatte) darüber bewusst, dass ihn eine Obliegenheit zur Kostensenkung treffe. Es liege insofern "Bösgläubigkeit" vor.


Zum Verfahren L 3 AS 19/12 wurde u.a. ergänzend darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung einiger Kammern des Sozialgerichts Schleswig die Angemessenheitsgrenzen aus dem IWU-Gutachten für die Stadt Flensburg auch für die Zeit vor dem 1. August 2011 Anwendung finden könnten.


Der Kläger erwiderte, das IWU-Gutachten der Stadt Dresden habe nicht nur nachgebessert werden müssen, sondern sei im Wesentlichen auf der Datengrundlage eines qualifizierten Mietspiegels, an dem es für die Stadt Flensburg bekanntlich mangele, erstellt worden. Zudem habe es in der Fördestadt keine Erhebung detaillierter Wohnwertmerkmale und lediglich einen "pauschalen" Ausschluss von unzumutbaren Wohnungen gegeben.


Am 13. Februar 2015 wurden dann die beiden Verfahren mit den Aktenzeichen L 3 AS 18/12 sowie L 3 AS 19/12 in Abwesenheit des Klägers vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht verhandelt:


Nachdem seit Ergehen der beiden Zulassungsbeschlüsse vom 15. Februar 2012 fast drei Jahre vergangen waren, in denen der Kläger – wie bereits erwähnt – kein Bemühen des Berufungsgerichts erkennen konnte, die Verfahren überhaupt zu fördern, wies der 3. Senat unter dem nunmehr die Amtsbezeichnung Vorsitzender RiLSG führenden Thomas Rutz, der Ri'inLSG Renate Daumann sowie der Vizepräsidentin des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts Jutta Lewin-Fries und zwei ehrenamtlichen Richtern schließlich die beiden Berufungen des Beklagten gegen die jeweils angefochtenen Urteile des Sozialgerichts Schleswig zurück. Der Kläger erreichte im Verfahren L 3 AS 19/12 zudem sein Klageziel, dass die vollständigen Kosten der Unterkunft auch für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 vom Beklagten zu übernehmen seien. Im Ergebnis wurden damit die noch fehlenden 2,- € pro Monat ebenfalls zugesprochen.


 


Besonderer Dank an den 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts


Der Verfasser möchte dem 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts insbesondere dafür danken, dass sich im jeweiligen Tatbestand der beiden Urteile vom 13. Februar 2015 die unterhaltsame Aussage finden lässt, der Beklagte habe ausgeführt, dass sich die zum 1. Mai 2008 für Einpersonenhaushalte in der Stadt Flensburg festgesetzte Angemessenheitsgrenze von 270,- € durch eine vom kommunalen Träger durchgeführte Marktanalyse (Marktmietenmonitor 2007) und fortlaufende Sichtung von Mietangeboten belegen lasse, wobei diese Angemessenheitsgrenze bei einer Wohnungsgröße von 50 m² einem "Produkt" von 5,40 m² entsprechen solle. Falls der Leser nun meinte, es könne sich dabei um einen "Übertragungsfehler" handeln, so sei darauf hingewiesen, dass anschließend noch eine weitere Aussage folgt, wonach die Bruttokaltmiete für die Wohnung des Klägers 330,- € betragen habe, was auf Grundlage einer maximal angemessenen Wohnungsgröße von 50 m² einem "Produkt" von 6,60 € entspreche ...


Dazu muss angemerkt werden, dass der Kläger dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bereits am 6. November 2007 im Berufungsverfahren L 10 AS 11/07 (später: L 3 AS 11/07) ausführlich dargelegt hatte, wie das Sozialgericht Schleswig den zweiten Faktor im Rahmen der "ausgehebelten Produktmethode" für die als zutreffend erachtete Angemessenheitsgrenze von 245,- € "ermittelt" haben dürfte. Im nachfolgenden Vortrag des Beklagten vom 21. Februar 2008 wurde damals erwidert, die Tatsache, dass sich der Kläger ausschließlich mit Rechenexempeln beschäftige, belege, dass ihm in seinem konkreten Einzelfall ein Wohnungswechsel als Maßnahme der Kostensenkung generell zumutbar sei. Neben diesem äußerst unterhaltsamen Vortrag folgte dabei der Hinweis auf ein "Produkt" von 4,90 € pro m² Wohnfläche und der amüsante Hinweis, der Kläger würde seine Argumentation und Berechnungsbeispiele der jeweiligen Rechtsprechung anpassen. Es sei angemerkt, dass sich der Leistungsberechtigte nicht nur durch diesen schriftsätzlichen Vortrag eines Volljuristen aus dem Hause des Beklagten einer "geballten Kompetenz" ausgesetzt sah, die den 3. Senat damals allem Anschein nach sehr überzeugt haben muss ...


Nachdem der Beklagte am 14. August 2008 wiederholt darauf hingewiesen hatte, dass bei einer Wohnungsgröße von 50 m² und einer Angemessenheitsgrenze von 245,- € das "Produkt" bei 4,90 € pro m² liegen würde, erklärte der Kläger dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht in einem weiteren Schriftsatz ausführlich, dass die Angemessenheitsgrenze durch den Wohnflächenhöchstwert dividiert worden sei, mit der Folge, dass sich aufgrund des im Vorfeld gedeckelten Endergebnisses ein zu niedriger Wert pro m² Wohnfläche ergeben habe, der nicht den Mietpreisen im unteren Segment des Flensburger Wohnungsmarkts entspreche. Dies scheine auch dem Sozialgericht Schleswig bewusst gewesen zu sein, da es im Urteil vom 27. März 2007 – S 7 AS 717/05 – in Zusammenhang mit dem Wohnflächenhöchstwert die Worte "bis zu" betone, weil sich lediglich über eine Verringerung der Wohnfläche die Preise pro m² dem tatsächlichen Mietpreisniveau hätten annähern können. Mathematisch sei es nur durch ein Absenken des Faktors Wohnfläche möglich, das Überschreiten einer zuvor gedeckelten Angemessenheitsgrenze zu vermeiden. Die Ausführungen des Beklagten ließen den Rückschluss zu, dass die Angemessenheitsgrenze vorgegeben worden sei und diese als Grundlage für eine Rückrechnung gedient haben müsse, weil sich bei einer Wohnungsgröße von 50 m² ein "Produkt" von 4,90 € pro m² ergebe. Zudem machte der Kläger freundlicherweise darauf aufmerksam, dass wohl ein Quotient gemeint sei ...


 


Dass die dortige Berufung des Klägers anschließend mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – zurückgewiesen und auch die Revision nicht zugelassen wurde, konnte diesem Beitrag bekanntlich schon entnommen werden ...


 


Vergangenheitsbezogene Anpassung der Angemessenheitsgrenzen bleibt dem Kläger erspart


In beiden Urteilen des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 18/12 und L 3 AS 19/12 – wird in den jeweiligen Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Berufungsgericht die vom Sozialgericht Schleswig angeführte Begründung zu eigen macht. Der Beklagte habe eingeräumt, dass die Marktmietenmonitore 2007 und 1/2008 nicht den Anforderungen an ein "schlüssiges Konzept" genügen würden und nicht mehr daran festgehalten werde. Der 3. Senat könne nicht erkennen, dass der Beklagte auf entsprechende Aufforderung und mit vertretbarem Aufwand in der Lage wäre, noch ein "schlüssiges Konzept" für die Vergangenheit zu erstellen.


Dass sich über die betreffenden Marktmietenmonitore für sämtliche Haushaltsgrößen in der Stadt Flensburg "zufällig" immer exakt die niedrigen Werte aus der "beliebten" zweiten Spalte von rechts aus der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Wohngeldtabelle als Angemessenheitsgrenze ergeben haben sollten, wobei den Einpersonenhaushalten mit Wirkung zum 1. Mai 2008 noch ein Zuschlag von 10% auf den Wert von 245,- € zugestanden worden war, der rundungsbedingt die neue Angemessenheitsgrenze von 270,- € ergab, wurde vom Berufungsgericht trotz der vom Kläger bereits seit dem Jahre 2008 wiederholt getätigten Hinweise in den Verfahren L 3 AS 11/07 und L 3 AS 17/10 ZVW eigenartigerweise immer wieder "übersehen"; im Jahre 2015 schien die "Erleuchtung" endlich beim 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts angekommen zu sein ...


Ein "schlüssiges Konzept" für angemessene Unterkunftskosten könne zur Überzeugung des Berufungsgerichts nicht im Wege der Rückrechnung eines einen späteren Zeitraum betreffenden Konzepts erstellt werden; dies gelte insbesondere dann, wenn diese Rückrechnung über den bundesweit geltenden Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes erfolgen solle. Es sei bedenklich, diesen gleichermaßen auf alle Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland anwenden zu wollen, weil damit der örtliche Vergleichsmaßstab ausgeschaltet werde. Die rechtlichen Regelungen des § 558d BGB würden sich nur auf die Zukunft und nicht auf die Vergangenheit beziehen.


Eine möglicherweise angedachte "vergangenheitsbezogene" Anpassung, auf die der Hinweis des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts im Urteil vom 30. September 2011 – L 3 AS 17/09 – hingedeutet hatte, löste sich damit in Luft auf ...


 


Nur dann, wenn ein qualifizierter Mietspiegel für den streitgegenständlichen Zeitraum vorliege, der lediglich unzureichend in das Konzept des Grundsicherungsträgers überführt worden sei, komme ein Rückgriff auf den Primärdatensatz zwecks nachträglicher Konzepterstellung in Betracht, wobei die herangezogenen Mietspiegelgrunddaten hinreichend aktuell und auch sonst aussagekräftig sein müssten. Eine solche Konstellation sei im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.


In den Entscheidungsgründen zum Verfahren L 3 AS 19/12 wird dann ergänzend unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R – ausgeführt, dass die Berufung des Klägers begründet sei, da bei einem festgestellten Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten und Anwendung der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Tabelle in § 12 Wohngeldgesetz ebenfalls ein Sicherheitszuschlag zu erfolgen habe. Da sich die Obergrenze vorliegend auf 330,- € belaufe, komme auf diesen Wert noch der 10%ige Sicherheitszuschlag in Höhe von 33,- € hinzu, sodass sich im Endergebnis ein Höchstbetrag von 363,- € ergebe. Der vom Kläger geltend gemachte Betrag liege (mit 332,- € Bruttokaltmiete) unter dieser Summe.


Der Verfasser erlaubt sich den Hinweis, dass es für die Stadt Flensburg im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Rechnung wahrscheinlich erheblich günstiger gewesen sein dürfte, dem Kläger mit dem Urteil zum Verfahren L 3 AS 19/12 insgesamt weitere 6,- € für das erste Quartal 2010 zuzusprechen, weil kaum ein anderer Leistungsberechtiger noch von dieser Entscheidung wird profitieren können, da die meisten Bewilligungsbescheide für diese Zeit längst bestandskräftig geworden sein dürften und jetzt gestellte Überprüfungsanträge – wie auch schon zu Beginn dieses Beitrags erwähnt – bestenfalls bis auf den 1. Januar 2014 zurückwirken würden. Zudem ergab die spätere Betriebskostenabrechnung (ohne Heizkosten) im Fall des Klägers für das Kalenderjahr 2010 insgesamt noch ein Guthaben in Höhe von 77,89 €, wodurch im vorgenannten Zeitraum rechnerisch nur eine (gerundete) Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 325,51 € angefallen war.


Dass der Beklagte das vorgenannte Betriebskostenguthaben nach der Abrechnung im Jahre 2011 dabei vollständig für den kommunalen Kostenträger vereinnahmte, obwohl der Kläger die Differenz zwischen der fehlerhaften Angemessenheitsgrenze von monatlich 270,- € und den tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von monatlich 332,- € selbst gezahlt hatte, dürfte kaum verwundern. Eine (fehlerhaft) festgesetzte Angemessenheitsgrenze die vollständigen Betriebskostenvorauszahlungen beinhalten zu lassen und die verbleibende Nettokaltmiete ein wenig "flexibel" zu gestalten, um bei nachfolgenden Betriebskostenabrechnungen mit Hinweis auf die (fehlerhaft) festgesetzte Angemessenheitsgrenze eine eventuelle Nachzahlung zu verweigern bzw. bei aufgelaufenen Betriebskostenguthaben dieses anschließend unter Bezug auf die vollständige Übernahme der geleisteten Vorauszahlungen durch den Kostenträger zu dessen Vorteil zu vereinnahmen, was einer weiteren Absenkung der (fehlerhaften) Angemessenheitsgrenze gleichkommen würde, hätte sicherlich zu einer noch größeren Entlastung des kommunalen Finanzhaushalts beitragen können. Beim Kläger hatte sich durch die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen um monatlich 2,- € zum 1. Januar 2010 die anerkannte Nettokaltmiete entsprechend von 190,- € auf 188,- € verringert, denn der Beklagte berücksichtigte bei den Betriebskostenvorauszahlungen von diesem Zeitpunkt an nicht mehr 80,- €, sondern 82,- € pro Monat ...


Durch das Obsiegen des Klägers bzw. die Verurteilung des Beklagten zur vollständigen Übernahme der Bruttokaltmiete wurde dieser "Fehler" im vorliegenden Fall zwar "automatisch" korrigiert; bei vielen anderen Leistungsberechtigten in der Stadt Flensburg dürfte sich – zu deren Nachteil – die Situation allerdings anders dargestellt haben bzw. darstellen. Insofern kann nur angeraten werden, diesbezüglich ebenfalls sehr wachsam zu sein. Dies gilt auch für aktuelle Bewilligungsabschnitte ...


 


Obliegenheit zur Kostensenkung soll anschließend auch bei Unterschreiten der absoluten Kappungsgrenze (fort-)bestehen


Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht weist im Urteil vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12 – anschließend darauf hin, dass der wiederholte Vortrag des Klägers, die Kostensenkungsaufforderung aus dem Jahr 2005 habe keine Wirkung mehr entfalten können, wegen fehlender Relevanz keiner Vertiefung bedürfe. Im Übrigen sei der vom Kläger hierzu vertretenen Rechtsauffassung nicht zu folgen, da angesichts einer Vielzahl der zwischen den Beteiligten zur Frage der Angemessenheit von Unterkunftskosten ergangenen Bescheide und der daraus enstandenen Streitigkeiten keine Zweifel bestehen würden, dass dem Kläger nach den Einzelfallumständen auch für den im vorliegenden Verfahren L 3 AS 19/12 streitigen Zeitraum die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und die Obliegenheit zur Kostensenkung weit mehr als sechs Monate bekannt gewesen seien. Hinsichtlich des Maßstabs werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. November 2014 – B 4 AS 9/14 R – verwiesen.


Die Rechtsauffassung des Klägers konnte diesem Beitrag bereits entnommen werden. Ebenfalls die Tatsache, dass sich seine Kosten der Unterkunft seit Einführung des SGB II bzw. in den darauffolgenden Jahren niemals oberhalb der absoluten Kappungsgrenze befunden haben. Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts betont in seinem Urteil, dass dem Kläger nach den Einzelfallumständen die aus Sicht des Beklagten angemessenen Aufwendungen und die Obliegenheit zur Kostensenkung seit mehr als sechs Monaten bekannt gewesen sein sollen, kommt dann im selben Urteil mit mehrjähriger Verspätung zu dem Ergebnis, dass die vom Kostenträger festgesetzte Angemessenheitsgrenze von 270,- € auch für den streitgegenständlichen Zeitraum unzutreffend ermittelt worden sei und spricht dem Kläger die vollständigen Kosten der Unterkunft in Höhe von 332,- € zu, weil die "Angemessenheitsgrenze nach oben" zwischenzeitlich bei 363,- € Bruttokaltmiete liegt. Dabei dürfte auffallen, dass die Aufwendungen des Klägers sich unterhalb der vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht festgesetzten Kappungsgrenze befunden haben und noch bis zu 31,- € weitere Unterkunftskosten hätten anfallen können, bevor es zu einer Überschreitung gekommen wäre.


 


Es bleibt mehr als rätselhaft, von welcher Obliegenheit zur Kostensenkung der Kläger anschließend noch ausgehen soll, weil das Berufungsgericht offensichtlich selbst zu der Rechtsauffassung gelangt ist, dass die Aufwendungen (weiterhin) angemessen sein müssen, denn andernfalls würde sich die Frage aufdrängen, weshalb das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und dem Kläger die vollständigen Kosten der Unterkunft (plus Heizkosten) überhaupt zugesprochen haben sollte. Nach hiesiger Auffassung dürfte dies doch gerade daran gelegen haben, dass die Aufwendungen im streitgegenständlichen Zeitraum unterhalb der ermittelten Kappungsgrenze geblieben waren und diese folglich auch nicht überschritten worden sein konnte ...


Die im erstrittenen Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R – aufgeworfene Frage, ob das betreffende Kostensenkungsverfahren im Jahr 2005 zu Recht eingeleitet worden und in welchem Umfang der Kläger ggf. verpflichtet gewesen sei, seine Unterkunftskosten zu senken (BSG, a.a.O., Rdnr. 11), beantwortet der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts damit anscheinend wie folgt:


Da eine abstrakte Angemessenheitsgrenze seit der Einführung des SGB II bisher noch nicht methodisch korrekt hergeleitet werden konnte, wird die Einleitung des Kostensenkungsverfahrens im Jahr 2005 (sicherheitshalber) als rechtmäßig eingestuft, auch wenn seit damals und über Jahre hinweg keine Verpflichtung zur Reduzierung der Aufwendungen bestanden sowie eine Überschreitung der (ersten) absoluten Kappungsgrenze nicht vorgelegen hat. Diese bereits wenig überzeugende Rechtsauffassung wirkt anschließend noch befremdlicher, weil der 3. Senat im Urteil vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12 – dann sogar zu dem Ergebnis kommt, dass sich die absolute Kappungsgrenze zwischenzeitlich weit oberhalb der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, welche dem Kläger im Rahmen des (neuen) Rechtsstreits letztlich auch vollumfänglich zugesprochen werden, befindet. Gleichzeitig wird angemerkt, dass das Kostensenkungsverfahren aus dem Jahr 2005 weiterhin seine Gültigkeit behalten haben und eine Obliegenheit zur Kostensenkung bestehen soll.


 


Dass sich der 3. Senat im vorliegenden Fall auf "Einzelfallumstände" beruft, mag vielleicht darauf zurückzuführen sein, dass sich eine gewisse Unzufriedenheit in Teilen der schleswig-holsteinischen Sozialgerichtsbarkeit eingestellt haben könnte, was den lästigen Flensburger Kläger, der bis zum Bundessozialgericht vordringen konnte, angeht. Angesichts der in diesem Beitrag geschilderten Vorgänge und Ereignisse dürfte diese Möglichkeit nicht völlig auszuschließen sein ...


 


Neue Möglichkeiten zur Entlastung kommunaler Haushalte in Schleswig-Holstein


Der Hinweis auf "Einzelfallumstände" könnte vielleicht auch dahingehend interpretiert werden, dass Leistungsberechtigte, die sich gegen unberechtigte Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft gewehrt haben oder beabsichtigen sollten, dies zukünftig zu tun, frühzeitig zur Kenntnis nehmen dürfen, dass Kostensenkungsaufforderungen nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts eine dauerhafte und unbegrenzte Gültigkeit besitzen, selbst wenn sich der Kostenträger einer schleswig-holsteinischen Kommune aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus an einer Art "Fantasiewert" orientiert (hat). Sollte sich die gegenüber dem Leistungsberechtigten genannte Angemessenheitsgrenze erst viele Jahre später als erheblich zu niedrig erweisen, so würde die Kostensenkungsaufforderung bei ihrem Erlass bzw. nach Ablauf der regelmäßig sechsmonatigen "Karenzzeit" zwar noch keine, dann aber eben zu einem noch nicht bekannten bzw. "in den Sternen stehenden" Zeitpunkt ihre Wirkung (z.B. als "sozialgerichtliche Überraschung") entfalten können, wobei es unerheblich wäre, ob jemals zuvor überhaupt eine tatsächliche Obliegenheit zur Kostensenkung für den Leistungsberechtigten bestanden hätte ...


 


Dies eröffnete nicht nur dem Beklagten die Möglichkeit, jedem (Neu-)Antragsteller bereits mit dem ersten Bewilligungsbescheid einen rein präventiven Hinweis auf eine nicht erforderliche Kostensenkung zukommen zu lassen, wodurch frühzeitig Umzüge "angeregt" und anschließend durch das rechtswidrige Kürzen der angeblich unangemessenen Unterkunftskosten Einsparmöglichkeiten "ausgelotet" werden könnten. Bei widerspenstigen und "klagefreudigen" Leistungsberechtigten folgte dann später unter Berücksichtigung der jeweiligen "Einzelfallumstände" der Hinweis auf die permanente Gültigkeit solcher Kostensenkungsaufforderungen, sodass bei neu zusammengewürfeltem Datenmaterial oder der Einführung einer neuen Rechtsgrundlage (z.B. einer entsprechenden Satzung mit abgesenktem Wohnflächenhöchstwert) immer noch die letzte Option verbliebe, ohne die Einleitung eines erneuten Kostensenkungsverfahrens eine sofortige Kürzung mit dem Hinweis auf das frühere "Präventivschreiben" vorzunehmen ...


Bei Leistungsberechtigten, die im Zuge der Einführung des SGB II im Jahr 2005 und in den darauffolgenden Jahren ihre angemessenen Unterkünfte – vielleicht sogar durch sozialgerichtliche (Fehl-)Entscheidungen – aufgegeben haben, dürfte die bittere Erkenntnis, dass der frühere Umzug überhaupt nicht erforderlich gewesen wäre, zum jetzigen Zeitpunkt natürlich zu spät kommen. Es wird für die Betroffenen kein Trost sein, dass in diesen Fällen nach Auffassung des 3. Senats wahrscheinlich keine "Einzelfallumstände" mehr vorliegen dürften, weil ein anscheinend von mehreren Stellen verfolgtes Ziel umgesetzt werden konnte ...


Bereits in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 5. Dezember 2008 – L 3 AS 11/07 – führte das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht aus, dass der Kläger zwar Wohnungsangebote, die über der "angenommenen" Angemessenheitsgrenze von 245,- € gelegen hätten, vorgelegt habe, gelangte aber gleichzeitig zu der Auffassung, dass damit keine konkreten Bemühungen unternommen worden seien, die Mietkosten auf die vom Beklagten geforderte Höhe zu senken. Obwohl der Kläger eine weitaus höhere Anzahl von Wohnungsangeboten als der Beklagte eingereicht und u.a. aus den von beiden Beteiligten vorgelegten Unterlagen akribisch die Mietpreise pro m² Wohnfläche ermittelt hatte und nachweisen konnte, dass sich die "angenommene" Angemessenheitsgrenze ganz offensichtlich auf einem viel zu niedrigen Niveau befunden haben musste bzw. bei korrekter Anwendung der Produktmethode eine wesentlich höhere Angemessenheitsgrenze hätte ergeben müssen, hatte der 3. Senat auch fast allen anderen relevanten Vorträgen des Klägers nahezu keine Beachtung geschenkt.


 


Dass eine Entlastung des (hauptsächlichen) Kostenträgers auch im Fall des unliebsamen Klägers durch eine "Umsiedlung" in eine kleinflächigere Unterkunft bzw. "Überleitung" von Teilen seines Regelsatzes bzw. "Schonvermögens" in den kommunalen Finanzhaushalt der Stadt Flensburg beabsichtigt gewesen zu sein schien, obwohl seine Unterkunft nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Maßstäben noch angemessen war, dürfte kaum von der Hand zu weisen sein. Dabei drängt sich nicht nur die Frage auf, weshalb das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht überhaupt eine Verpflichtung zur Kostensenkung auf das vom Beklagten "angenommene" Niveau gesehen haben will. Wenn nach den Entscheidungsgründen im Urteil vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12 – die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Unterkunft in den Jahren 2009/10 sich dann aber zwischenzeitlich sogar schon weit unterhalb der absoluten Kappungsgrenze befunden haben sollen, nach Auffassung des 3. Senats aber trotzdem eine Verpflichtung zur Kostensenkung auf eine abstrakte Angemessenheitsgrenze, die dem Berufungsgericht selbst nicht bekannt zu sein scheint, bestehen bleibt, dürfte kaum mehr zu übersehen sein, worauf die nicht nur unter "Übertragungsfehlern" leidende Rechtsprechung der "unabhängigen" Sozialgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein allem Anschein nach abgezielt hat bzw. abzielt ...


Keine "Einzelfallumstände" dürften auch bei den Leistungsberechtigten vorliegen, die die Unterdeckung bei den Kosten der Unterkunft in den vergangenen Jahren anderweitig bezahlt und damit zur Entlastung des Finanzhaushalts der Stadt Flensburg beigetragen haben, denn diese "Geschröpften" schauen nun größtenteils ebenfalls "in die Röhre", da sich die Möglichkeit, die rechtswidrig vorenthaltenen Sozialleistungen nachträglich im Rahmen eines Überprüfungsantrags zu erhalten, nach dem Eintritt der entsprechenden Gesetzesänderungen als sehr begrenzt erweist. Wie in der Einleitung bereits erwähnt, dürfte die allem Anschein nach (ebenfalls) hinausgezögerte Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12 – nicht nur dem Rechtsschutzinteresse des in diesem Beitrag geschilderten "Einzelfalls", in dem der Kläger weiterhin eine Obliegenheit zur Kostensenkung haben soll, gedient haben ...


 


Zu guter Letzt


Es sei zu guter Letzt betont, dass mit der Einführung des SGB II im Jahr 2005 und danach in der Stadt Flensburg nicht nur bei Einpersonenhaushalten, sondern sämtlichen Haushaltsgrößen bzw. Bedarfsgemeinschaften fehlerhafte Angemessenheitsgrenzen zur Anwendung gekommen sind; dies gilt auch für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. In nicht wenigen Fällen dürften damit über Jahre hinweg hilflose und ältere Menschen das Opfer von perfiden Methoden und Arbeitsweisen geworden sein, weil die wirtschaftlichen Interessen des kommunalen Kostenträgers überwogen zu haben scheinen.


Wenn das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht im Urteil vom 13. Februar 2015 – L 3 AS 19/12 – sogar noch betont, dass "die wirtschaftlich im Vordergrund stehende Berufung des Beklagten unbegründet ist", sollte dies vielleicht unter Berücksichtigung der in diesem Beitrag geschilderten Vorgänge bewertet werden. Die vorgenannte Aussage könnte einem unbeteiligten Dritten bzw. dem Leser der Entscheidungsgründe ansonsten den Eindruck vermitteln, die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten seien stets unberücksichtigt geblieben ...


Dass Entscheidungen schleswig-holsteinischer Richterinnen und Richter nicht nur einer Kommune im Land zwischen den Meeren dienlich gewesen sein könnten, soll an dieser Stelle selbstverständlich nicht ausgeschlossen werden. Es wäre durchaus möglich, dass sich dem interessierten Leser nach einer eigenständigen Recherche vielleicht sogar der Gedanke aufdrängen könnte, den Begriff "Gewaltenteilung" neu definieren zu müssen ...


Die Freude darüber, dass die Sozialgerichtsbarkeit im Land Schleswig-Holstein seit über 50 Jahren (Stand: Dezember 2012) mit ihrer Rechtsprechung zur sozialen Gerechtigkeit beigetragen haben soll (vgl. hierzu z.B. folgende Quellen: http://de.wikipedia.org/wiki/Hartmut_Gerstenhauer und http://de.wikipedia.org/wiki/Hans-Adolf_Asbach) und dieses Ziel auch in Zukunft mit Engagement verfolgen wird, dürfte bestimmt nicht jeder Bürger teilen ...


 


Gut zu wissen, dass es die "Unabhängigen" gibt. Denn: "Wir sind für Sie da, liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger!" (Quelle: http://www.schleswig-holstein.de/DE/Fachinhalte/G/gerichtsbarkeit_soziales/Downloads/Faltblatt_Sozialgerichtsbarkeit.pdf?__blob=publicationFile&v=1)

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