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Mietobergrenzen für SGB II-Bezieher im Landkreis Heidekreis rechtswidrig



Das LSG Celle-Bremen hat den Landkreis zur vollständigen Übernahme der Bruttokaltmiete verpflichtet.

In Ermangelung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten seien in Anlehnung an die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes bei einem Vier-Personen-Haushalt (Mietstufe 2 + Zuschlag von 10%) Mietaufwendungen ohne Heizung bis zu einem Maximalbetrag von 575,30 Euro monatlich zu übernehmen, so das Landessozialgericht. Die vom Landkreis verwendete Methodik und vor allem die erhobenen Daten seien weit entfernt von den Anforderungen, die das BSG an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II stelle.

LSG NSB, Urteil vom 03.04.2014 - L 7 AS 786/11

Pressemitteilung des LSG NSB vom 08.04.2014: http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=16880&article_id=123695&_psmand=100

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