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Missstände bei den Beratungshilfestellen

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,



ich bin sicherlich nicht der erste Rechtsanwalt, der sich bei den Beratungshilfestellen der Amtsgerichte einer gewissen Behördenwillkür gegenüber sieht. Da ich weder im eigenen Namen noch im Namen meiner Mandantschaft diesen Zustand dulden kann und werde, möchte ich Sie darum bitten, hinsichtlich dieser prekären Situation gemeinsam Möglichkeiten zu eruieren, um für Abhilfe zu sorgen.


Zum Hintergrund:


Die Agentur für Arbeit vermeldet, dass in Deutschland „6,1 Mio. Leistungsberechtigte nach dem SGB II (…) im selben Haushalt leben und gemeinsam wirtschaften“ (http://statistik.arbeitsagentur.de/Statischer-Content/Grusi-Schaubild.pdf). Angesichts dieser erschreckenden Zahl verwundert es daher kaum, dass sich viele Menschen, die sich vorgerichtlich anwaltlich beraten lassen wollen, hierfür aber nicht die finanziellen Mittel aufbringen können, an die Beratungshilfestellen wenden, um einen Beratungshilfeschein zu beantragen. Dass dies – Gott weiß – kein einfaches Unterfangen ist, erfahren die Betroffenen dann vor Ort. Sie werden regelmäßig abserviert mit Kommentaren, die etwa folgenden Wortlaut haben:



-          „Dafür brauchen Sie doch keinen Rechtsanwalt. Diesen offensichtlich gegebenen Anspruch können Sie auch selbst geltend machen.“ oder


-          „Die Verbraucherzentrale kann Ihnen in diesem Fall auch helfen. Wenden Sie sich zunächst an alternative Stellen!“


Es mag Fälle geben, in denen diese Aussagen zutreffend sind. Fakt ist allerdings, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger keine Rechtsauskunft geben dürfen/sollten, da sie einen von den Betroffenen nur „zusammengefasst“ dargestellten Sachverhalt rechtlich gar nicht beurteilen können. Zudem können „alternative Stellen“ nur bedingt weiterhelfen, was wiederum dazu führt, dass der Rechtsuchende in seiner Verzweiflung irgendwann einmal aufgibt und den Glauben an den Rechtstaat mehr und mehr verliert.


Diesen Fällen kann ein/e in Hagen niedergelassene/r Rechtsanwältin/Rechtsanwalt – gerade bei den klammen Kassen der Gemeinde – immer wieder begegnen. Die betroffenen Bürger stoßen in der Regel auf Widerstand der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, die mit vermeintlich flotten Sprüchen („Das Jobcenter hat doch auch keine Ahnung; legen Sie Widerspruch ein und gut is‘!“) den Rechtsuchenden vorsätzlich daran hindern wollen, sich (Zitat) „auf Kosten des Staates“ beraten zu lassen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein nachträglicher Antrag durch die/den Rechtsanwältin/Rechtsanwalt keineswegs ein Erfolg versprechender Weg ist; im Gegenteil, solche Anträge nehmen die Beratungshilfestellen zum Anlass, eine Willkürentscheidung nach der anderen zu treffen.


Wer meint, den § 1 BerHG und die aus nicht ferner Vergangenheit stammende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.05.2009 – Az. 1 BvR 1517/08 –(http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2009/bvg09-064.html) – grundlos – ignorieren zu können, sollte gar nicht erst über Anträge bzgl. der Bewilligung von Beratungshilfe entscheiden dürfen. Ein von Willkür durchzogenes Entscheidungsmuster entspricht nicht dem, was unsere Verfassung ihren Bürgerinnen und Bürgern zuspricht.


Ich appelliere daher eindringlich an die Vernunft der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, sich nach Möglichkeit in Empathie zu üben und sich darum zu bemühen, sich einmal vorzustellen, dass es tatsächlich Menschen in diesem Land gibt, die sich finanziell (teilweise) in Notlagen befinden. Um diese Not der Menschen nicht noch weiter zu verschlimmern und uns „Organen der Rechtspflege“ die Arbeit ein wenig zu erleichtern, sollte jede Rechtspflegerin und jeder Rechtspfleger sich ernsthaft fragen, ob sich ihre/seine Entscheidung mit ihrem/seinem Gewissen und den (grund-)gesetzlichen Vorgaben vereinbaren lässt. Alternativ würde es auch ausreichen, wenn die Beratungshilfestellen sauber unter die gesetzlichen Tatbestände subsumieren würden.


Alles andere können und sollten wir nicht dulden.


Mit freundlichen kollegialen Grüßen


Yasin Tekin


Rechtsanwalt



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