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Neue Durchführungsanweisung der BA zur Ich-AG Förderung vom 24. Aug. 04

Existenzgründungszuschuss (EXGZ) nach § 421l SGB III
hier: Ergänzung der Durchführungsanweisungen

Anlage: Auszug aus der geänderten DA EXGZ
Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung
Zentralbereich

Steuerung Regionaldirektionen
Aktuelles
Nr. 15/2004
SR 2 / PP 54
AZ: 56421l
24. August 2004

Ausgangslage
Um die arbeitsmarktpolitische Wirksamkeit des Existenzgründungszuschusses zu erhöhen und eventuellen
Mitnahmeeffekten entgegenzuwirken, wurden die DA EXGZ ergänzt (DA V.08). Die Änderung bezieht sich
auf weitere Unterlagen, die vom Antragsteller bei der Agentur für Arbeit vorzulegen sind (Kurzbeschreibung
des Existenzgründungsvorhabens, Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan, Umsatz- und Rentabilitätsvorschau).

Veranlassung
Sofern nach Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Unterlagen erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die
hauptberufliche selbständige Tätigkeit erfolgreich ausgeübt wird, soll der Zuschuss zunächst kürzer als ein
Jahr bewilligt werden.

Bei Anträgen auf Existenzgründungszuschuss ist ab sofort entsprechend zu verfahren.

Eine Anpassung der Vordrucke (Antrag und Bewilligungsbescheid) wurde veranlasst.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit plant darüber hinaus im Rahmen einer gesetzlichen Änderung
beim Existenzgründungszuschuss die Einführung einer Tragfähigkeitsprüfung der Existenzgründung durch eine fachkundige Stelle analog zum Überbrückungsgeld.

Ansprechpartner:
xxx , Tel. 0911-xxx , mailto: Zentrale.PP54@arbeitsagentur.de

Zofall

Dabei ist sicher zu stellen, dass die Zahlung dem Konto des Antragstellers am Fälligkeitstag gutgeschrieben ist. Bei unregelmäßigen Abrechnungszeiträumen entfällt auf jeden Kalendertag 1/30 des Monatsbetrages. Eine Mittelzuteilung
erfolgt nicht, da EXGZ als Pflichtleistung der Ermächtigungsart „a“ zugeordnet ist.

Alle Förderfälle sind in das IT-Verfahren coSach Teilverfahren ABM einzugeben. Hinweise zur instrumentenspezifischen Nutzung können dem
coSach-ABM-Fachkonzept entnommen werden.

Als Aktenzeichen ist 56421 l zu verwenden

(1) Die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ist z. B. durch die Gewerbeanmeldung bei Gewerbebetrieben – § 14 Gewerbeordnung – bzw. durch eine Bestätigung der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit – § 18 Einkommensteuergesetz – ausgestellt vom zuständigen Finanzamt, nachzuweisen.

(2) Die Ausübung des Gewerbes im handwerklichen bzw. handwerksnahen Bereich ist in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer einzutragen und hierüber eine Bestätigung vorzulegen.

(3) Weiter sind vor Bewilligung eines Existenzgrün-dungszuschusses folgende Unterlagen vom Antragsteller bei der Agentur für Arbeit vorzulegen:
• Kurzbeschreibung des Existenzgründungsvorhabens,
• Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan,
• Umsatz- und Rentabilitätsvorschau.
Bestehen nach Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Unterlagen erhebliche Zweifel daran, dass die hauptberufliche selbständige Tätigkeit erfolgreich
ausgeübt wird, soll der Zuschuss zunächst kürzer als ein Jahr bewilligt werden.
Der Zuschuss wird weiter gewährt, sofern entsprechende Nachweise über die Geschäftstätigkeit vorgelegt werden. Dies kann z.B. erfolgen durch Unterlagen über Geschäftskontakte, Beschreibung des Kundenkreises, Einnahmen- und Ausgabenübersicht, Werbemaßnahmen o.ä.

Der Existenzgründungszuschuss ist nach § 3 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Er unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

(1) Während des Bezugs des EXGZ sind die Selbständigen
versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI). Bei Bewilligung des Existenzgründungszuschusses ist dem
zuständigen Rentenversicherungsträger die Leistungsgewährung per Meldebogen mitzuteilen (§ 196 Abs. 4 SGB VI). Dabei ist der Beginn und das Ende des möglichen Gesamtförderzeitraums zu melden. Zuständig ist der
Rentenversicherungsträger, an den zuletzt Beiträge überwiesen wurden. Die aktuellen Anschriften sind als Anlage beigefügt.

(2) Wird die Leistungsgewährung vor Ablauf des Gesamtförderungszeitraumes dauerhaft beendet, ist dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.

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