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Peter Niemann: Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des SGB XII
Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des SGB XII BTDrs 15/3673
Vorgesehen ist insbesondere die Einfügung eines Satzes in § 35 Abs.1 SGB XII:
„Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen setzt sich aus der Grundpauschale und dem auf den Lebensunterhalt entfallenden Anteil am Investitionsbetrag im Sinne
des § 76 Abs. 2 zusammen.“
Zum Hintergrund: Im BSHG wird durch § 27 Abs.3 geregelt, dass Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in den Einrichtungen gewährten erforderlichen Lebensunterhalt umfasst. Dies hat die wesentliche Konsequenz, dass der Heimbewohner und sein Ehepartner sowie ggf. vorhandene minderjährige Kinder durch die Einkommensgrenze nach §§ 79ff BSHG geschützt werden. Das bedeutet, dass für den Ehepartner zu Hause ein Freibetrag in Höhe des doppelten oder dreifachen Regelsatzes (z.Zt. 569,-- oder 853,-- €) zuzüglich der Unterkunftskosten verbleibt. Für alleinstehende Hilfeempfänger bedeutet diese Regelung keinen Schutz, ihnen verbleibt nach der Regelung des § 85 Abs1 Nr. 3 Satz 2 BSHG nur der Barbetrag nach § 21 Abs.3 BSHG.
Dies war insbesondere den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe schon lange ein Dorn im Auge, darum forderten sie schon seit Jahren die Aufhebung des § 27 Abs.3 BSHG.
Im verabschiedeten SGB XII wurde die Vorschrift durch § 35 SGB XII ersetzt, dessen Abs. 1 lautet:: „Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.“
In der Begründung heißt es dazu:
„Die Vorschrift wird neu eingefügt. Sie entspricht jedoch im Wesentlichen dem geltenden Recht. Der Grundsatz des Absatzes 1 ergab sich bisher nur indirekt aus dem bisherigen § 21 und dem jetzt entfallenden § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes und wird jetzt zur besseren Klarheit und Verständlichkeit des Gesetzes ausformuliert.“
Obwohl die bisherigen Kostenbeteiligungsvorschriften (mit Ausnahme des Wegfalls der besonderen Einkommensgrenzen nach § 81 BSHG) unverändert in das SGB XII übernommen wurden, schloss die BAGüS in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2004 ohne einen Hinweis in der amtlichen Begründung aus dem bloßen Wegfall des bisherigen Wortlauts des § 27 Abs.3 BSHG, dass nunmehr der Lebensunterhalt in der Einrichtung nicht mehr unter dem Schutz der Einkommensgrenze stehen soll und verlangte zur leichteren Umsetzung der vorgestellten Kostenbeteiligung eine Ergänzung des § 35 Abs.1 SGB XII etwa wie eingangs zitiert, nur ausführlicher. „Zur Klarstellung“ wurde in dieser Stellungnahme die Streichung des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII gefordert, dies entspricht dem heutigen § 85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BSHG über die Bezahlung einer häuslichen Ersparnis für in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.
Aus einer der Stellungnahme beigefügten Musterberechnung ergab sich für ein Ehepaar, von dem ein Teil im Heim, der andere zu Hause wohnt, eine zusätzliche Kostenforderung von 360,-- €. Damit wird der zu Hause verbleibende Ehegatte in die Situation eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt mit allen etwa mit der Pauschalierung der einmaligen Hilfen verbundenen Härten versetzt, obwohl möglicherweise ein erhebliches Einkommen vorhanden ist, das jetzt nahezu voll für den Lebensunterhalt und die ungedeckten Pflegekosten des einen Ehepartners verwendet wird.
Das kann entweder dazu führen, dass auch der andere Ehepartner ins Heim geht oder dass er sich als getrennt lebend erklärt oder scheiden lässt, so dass ihm der erheblich höhere Selbstbehalt eines getrenntlebenden oder gar geschiedenen Ehegatten zustünde.
Die freie Wohlfahrtspflege muss gegen diese Verschärfung der Situation von Familien der Heimbewohner protestieren. Diese müssen durch die Reformen der letzten Jahre schon erhebliche Einbußen durch die wegen der Gesundheitsreform ungedeckten Krankheitskosten, den Wegfall der besonderen Einkommensgrenzen und die Streichung des Zusatzbarbetrags hinnehmen. Es kann keinem einleuchten, dass nun auch noch die Kernfamilien im ganzen in die Situation von Empfängern von Hilfe zu Lebensunterhalt versetzt werden.
Es ist daher zu fordern, dass die Ergänzung des § 35 Abs. 1 SGB XII und die vorgesehenen Folgenänderungen unterbleiben und stattdessen in § 35 Abs. 1 SGB XII als Klarstellung der
bisherige Text des § 27 Abs. 3 BSHG aufgenommen wird.
Münster, den 8.9.2004 gez. Peter Niemann
Vorgesehen ist insbesondere die Einfügung eines Satzes in § 35 Abs.1 SGB XII:
„Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen setzt sich aus der Grundpauschale und dem auf den Lebensunterhalt entfallenden Anteil am Investitionsbetrag im Sinne
des § 76 Abs. 2 zusammen.“
Zum Hintergrund: Im BSHG wird durch § 27 Abs.3 geregelt, dass Hilfe in besonderen Lebenslagen auch den in den Einrichtungen gewährten erforderlichen Lebensunterhalt umfasst. Dies hat die wesentliche Konsequenz, dass der Heimbewohner und sein Ehepartner sowie ggf. vorhandene minderjährige Kinder durch die Einkommensgrenze nach §§ 79ff BSHG geschützt werden. Das bedeutet, dass für den Ehepartner zu Hause ein Freibetrag in Höhe des doppelten oder dreifachen Regelsatzes (z.Zt. 569,-- oder 853,-- €) zuzüglich der Unterkunftskosten verbleibt. Für alleinstehende Hilfeempfänger bedeutet diese Regelung keinen Schutz, ihnen verbleibt nach der Regelung des § 85 Abs1 Nr. 3 Satz 2 BSHG nur der Barbetrag nach § 21 Abs.3 BSHG.
Dies war insbesondere den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe schon lange ein Dorn im Auge, darum forderten sie schon seit Jahren die Aufhebung des § 27 Abs.3 BSHG.
Im verabschiedeten SGB XII wurde die Vorschrift durch § 35 SGB XII ersetzt, dessen Abs. 1 lautet:: „Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst den darin erbrachten sowie in stationären Einrichtungen den weiteren notwendigen Lebensunterhalt.“
In der Begründung heißt es dazu:
„Die Vorschrift wird neu eingefügt. Sie entspricht jedoch im Wesentlichen dem geltenden Recht. Der Grundsatz des Absatzes 1 ergab sich bisher nur indirekt aus dem bisherigen § 21 und dem jetzt entfallenden § 27 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes und wird jetzt zur besseren Klarheit und Verständlichkeit des Gesetzes ausformuliert.“
Obwohl die bisherigen Kostenbeteiligungsvorschriften (mit Ausnahme des Wegfalls der besonderen Einkommensgrenzen nach § 81 BSHG) unverändert in das SGB XII übernommen wurden, schloss die BAGüS in ihrer Stellungnahme vom 28.05.2004 ohne einen Hinweis in der amtlichen Begründung aus dem bloßen Wegfall des bisherigen Wortlauts des § 27 Abs.3 BSHG, dass nunmehr der Lebensunterhalt in der Einrichtung nicht mehr unter dem Schutz der Einkommensgrenze stehen soll und verlangte zur leichteren Umsetzung der vorgestellten Kostenbeteiligung eine Ergänzung des § 35 Abs.1 SGB XII etwa wie eingangs zitiert, nur ausführlicher. „Zur Klarstellung“ wurde in dieser Stellungnahme die Streichung des § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XII gefordert, dies entspricht dem heutigen § 85 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 BSHG über die Bezahlung einer häuslichen Ersparnis für in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt.
Aus einer der Stellungnahme beigefügten Musterberechnung ergab sich für ein Ehepaar, von dem ein Teil im Heim, der andere zu Hause wohnt, eine zusätzliche Kostenforderung von 360,-- €. Damit wird der zu Hause verbleibende Ehegatte in die Situation eines Empfängers von Hilfe zum Lebensunterhalt mit allen etwa mit der Pauschalierung der einmaligen Hilfen verbundenen Härten versetzt, obwohl möglicherweise ein erhebliches Einkommen vorhanden ist, das jetzt nahezu voll für den Lebensunterhalt und die ungedeckten Pflegekosten des einen Ehepartners verwendet wird.
Das kann entweder dazu führen, dass auch der andere Ehepartner ins Heim geht oder dass er sich als getrennt lebend erklärt oder scheiden lässt, so dass ihm der erheblich höhere Selbstbehalt eines getrenntlebenden oder gar geschiedenen Ehegatten zustünde.
Die freie Wohlfahrtspflege muss gegen diese Verschärfung der Situation von Familien der Heimbewohner protestieren. Diese müssen durch die Reformen der letzten Jahre schon erhebliche Einbußen durch die wegen der Gesundheitsreform ungedeckten Krankheitskosten, den Wegfall der besonderen Einkommensgrenzen und die Streichung des Zusatzbarbetrags hinnehmen. Es kann keinem einleuchten, dass nun auch noch die Kernfamilien im ganzen in die Situation von Empfängern von Hilfe zu Lebensunterhalt versetzt werden.
Es ist daher zu fordern, dass die Ergänzung des § 35 Abs. 1 SGB XII und die vorgesehenen Folgenänderungen unterbleiben und stattdessen in § 35 Abs. 1 SGB XII als Klarstellung der
bisherige Text des § 27 Abs. 3 BSHG aufgenommen wird.
Münster, den 8.9.2004 gez. Peter Niemann