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PM von BAG-SHI und Tacheles vom 21.03.05 zur Eigenheimzulage

Pressemitteilung vom BAG-SHI und Tacheles vom 21.03.2005

Eigenheimzulage: Bei Vollanrechnung erfolgt
Streichung von Arbeitslosengeld II

Etliche Bezieher/innen von Arbeitslosengeld II haben ihre im März fällige Ei-genheimzulage gegenüber den Banken zur Schuldentilgung abgetreten. Sie können also nicht frei über das vermeintlich „zufließende“ Einkommen verfügen und daraus ihren Lebensunterhalt und die Kosten der Unterkunft bestreiten. Dennoch wird vielen von ihnen die Eigenheimzulage von der fürs ALG II zuständigen Behörde rechtswidrig als Einkommen angerechnet. Erwerbslo-senorganisationen kritisieren den verfassungswidrigen Eingriff in die Ver-tragsfreiheit und geben Tipps, wie Betroffene dieser restriktiven Anrech-nungspraxis begegnen können.

Bei einigen den Initiativen und Beratungsstellen bekannt gewordenen Fällen rech-neten die Kommunen, Landkreise oder Arbeitsgemeinschaften die Eigenheimzula-ge (EHZ) voll auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) an, so dass sie ein paar Monate gar keine Leistungen erhalten. Andere Träger von ALG II rechnen die Zulage verteilt auf zwölf Monate auf die Leistung an. Dann besteht zwar in der Regel weiter Anspruch auf ALG II-Leistungen, diese werden dann aber für ein Jahr um einen An-rechnungsbetrag gekürzt, der fast die Höhe der Regelleistung erreicht. Zum Leben bleibt dann so gut wie nichts übrig. Würden die Betroffenen versuchen, die Abtre-tung rückgängig zu machen, drohte ihnen der Verlust ihres Wohneigentums.

Eine Entscheidung des Sozialgerichts Aurich vom 17. März bestätigte diese verteilte Anrechnung der EHZ und fällt damit aus Sicht der Betroffenenorganisationen weit hinter die bekannte Rechtsprechung der Sozialgerichte zurück. Diese besagte, dass bei Bezieher/innen von Arbeitslosenhilfe im Falle einer vorliegenden Abtretung an die Gläubiger die Zulage nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. „Das ist ein Eingriff in die Vertragsfreihit zwischen den Anspruchsberechtigten der EHZ und den jeweiligen Instituten zur Baufinanzierung“, sagt Harald Thomé vom Erwerbslosen-verein Tacheles.

Viele Erwerbslose, die sich darauf verlassen haben, mit Hilfe der Eigenheimzulage ihre eigenen vier Wände zu finanzieren, stehen jetzt ohne Geld da. Mit gekürztem oder gestrichenem Arbeitslosengeld II müssen sie ihre Schulden tilgen und gleich-zeitig ihren Lebensunterhalt sichern. Wird die Leistung ganz versagt, fallen zusätzli-che Kosten für die Krankenversicherung an, die ebenfalls aus eigener Tasche ge-zahlt werden müssen. Besonders dramatische Folgen einer restriktiven Anrechnung belegt der Fall einer 44-jährigen ALG II-Bezieherin aus Cloppenburg. Ihre Leistun-gen wurden eingestellt, obwohl die Zulage bereits an die Gläubigerbank abgetreten war. Die Frau hatte im Vertrauen auf die Eigenheimzulage ihre Wohnung für ihren im Dezember verstorbenen 16-jährigen Sohn behindertengerecht umgebaut. Das Sozialgericht Oldenburg bestätigte in einer äußerst umstrittenen Entscheidung die Anrechnungspraxis des zuständigen ALG II-Trägers.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Erwerbslosen- und Sozialhilfeinitiativen (BAG-SHI) und die Erwerbslosenverein Tacheles fordern vom Gesetzgeber endlich eine Klarstellung darüber, dass die EHZ bei wirksamer Abtretung nicht angerechnet wird. „Die leistungsmindernde Auslegung der Einkommensanrechnung muss beendet und die Betroffenen müssen offensiv über ihre Möglichkeiten informiert werden“, fordert Frank Jäger von der BAG-SHI. Eines hat die Entscheidung vom Sozialge-richt Aurich zumindest geklärt: Wer frühzeitig gegenüber den Gläubigern eine Ab-tretungserklärung unterschrieben hat und bei dem die Zulage direkt an die Bank ausgezahlt wird, bei dem ist die EHZ vor dem Zugriff der Behörde geschützt. „Dabei ist die Auslegung der Gerichte, wonach ein Einkommen vorliegt, wenn der Betrag über das Konto der Leistungsberechtigten geht, äußerst restriktiv gefasst, da real keine „bereiten Mittel“ vorliegen, wenn das Geld an die Bank weitergereicht werden muss. Hier muss dringend nachgebessert werden“, so Harald Thome.

Für Betroffene, für die es nun für die Abtretung zu spät ist, haben die Organisatio-nen einen Tipp parat: Es gilt jetzt schnell zu handeln, um zumindest ein Teil der Zu-lage zu retten. Man kann sich noch rückwirkend ab dem 1. März aus dem ALG II-Bezug abmelden. so dass die EHZ als Einkommen in einem Monat zufließt, für den man ohnehin keine Leistungen erhält. Beim Neuantrag für die Zeit ab April gilt die Zulage, wenn sie nicht zur Schuldentilgung benötigt wurde, als Vermögen und darf im Rahmen der Vermögensfreibeträge einbehalten werden. Das für den März erhal-tene AGL II muss dann freilich vollständig zurückbezahlt werden.

Harald Thomé und Frank Jäger

Weitere Infos zur Eigenheimzulage im ALG II-Bezug unter:
http://www.alg-2.info/inf o_argumente/eigenheimzulage02

Hier finden Sie auch die Beschlüsse
- des Sozialgerichts-Aurich vom 17.03.2005 (Az.: S 25 AS 14/05 ER)
- und des Sozialgerichts-Oldenburg vom 08.03.2005 (Az.: S 46 AS 95/05 ER)

Zum Umgang mit der Eigenheimzulage ein Artikel von Michael Baczko, Rechtsan-walt unter: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2005/Eigenheimzulage.html

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