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Presseerkl. VDK: Arztgeheimnis gillt auch gegenüber dem Grundsicherungsamt

VDK Landesverband Nordrhein-Westfalen

Pressemitteilung Nr. 2/2003 vom 06.03.20003

Arztgeheimnis gilt auch gegenüber dem Grundsicherungsamt
Ministerin Fischer soll gegen rechtswidrige Praktiken vorgehen

DÜSSELDORF, 06.03.2003. „Wir begrüßen und teilen die Auffassung der Landesdatenschutzbeauftragten, dass die Grundsicherungsämter nicht befugt sind, medizinische Daten schwer behinderter Antragsteller zu erheben und dazu die Einwilligung in die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu verlangen. Deshalb habe ich Sozial- und Gesundheitsministerin Fischer gebeten, solchen rechtswidrigen Praktiken Einhalt zu gebieten.“ Damit reagiert SoVD-Landesvorsitzender Friedrich-Wilhelm Herkelmann auf einen Pressebericht der vergangenen Woche über entsprechende Vorgehensweisen nordrhein-westfälischer Kommunen und die Kritik der Datenschutzbeauftragten.
Offenbar geht es dabei nicht um einzelne übereifrige Ämter, sondern um die Umsetzung eines zwischen den drei Kommunalen Spitzenverbänden und dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger vereinbarten Verfahrens. Dies sieht vor, dass behinderte Menschen, die wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz beantragen, unter Androhung von Leistungskürzung oder –versagung eine Einwilligungser-klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zu unterschreiben haben, die auch das Grundsicherungsamt zur Erhebung sämtlicher medizinischer Daten ermächtigt.
Herkelmann: „Nach dem Grundsicherungsgesetz ist der Rentenversicherungsträger dafür zuständig, das Vorliegen der Leistungsvoraussetzung einer dauerhaft vollen Erwerbsminderung medizinisch zu prüfen. Das Grundsicherungsamt ist hierzu weder befugt noch befähigt.“

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