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Pressemitteilung der unabhängigen Sozialberatung Bochum: Konfirmations- und Kommuniongeld in Gefahr ?

Unabhängige Sozialberatung
- Beratungs- Beschwerde- und Ombudsstelle für Erwerbslose

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14. März 2007

PM: Konfirmations- und Kommuniongeld in Gefahr ?

Für Unmut und Unruhe unter Betroffenen haben Meldungen gesorgt, dass die ARGEn Geldgeschenke zur Konfirmation und Kommunikation der Gesetzeslage entsprechend anrechnen müssten, sobald die „Schongrenze“ in Höhe von 50 Euro jährlich überschritten sei. Das hat auch Staatssekretär Andres vom Bundessozialministerium bestätigt. Solche Geldgeschenke (oder Sachgeschenke, die vermuten lassen, dass es sich um Wertgegenstände handeln könnte, wie eine Münzsammlung oder ein Schmuckstück von erheblichem Wert) müssten in jedem Falle angegeben werden. Sie könnten auch nicht auf das Schonvermögen von Kindern in Höhe von 3.100 Euro zugerechnet werden (falls nicht schon vorhanden), da sie ja während des Bezuges von Hartz IV-Leistungen erst zufliessen.

Eine Welle des Protestes ging durch das Land, unter anderem getragen von Gliederungen des Diakonischen Werkes. Selbst die niedersächsische Landesbischöfin Margot Käßmann schaltete sich ein. Ratschläge kursierten: Diese Geschenke gar nicht erst angeben und auch nicht auf ein Konto oder Sparbuch einzahlen (Problem: Wer Einnahmen verschweigt, macht sich des Betruges schuldig), Erklärungen vorlegen, Geldgeschenke seien zweckbestimmt zum Kauf genau benannter Gegenstände (Computer, Stereoanlage, Fahrrad ...) bestimmt, oder das Geldgeschenk auf einem Sparbuch anlegen, über das nur die Schenkende Person verfügen kann. Für den Kauf von Fahrrädern sind allerdings schon 74 Cent monatlich in der Regelleistung vorgesehen – das kann Probleme geben. Besser ist es, das Geld ausserhalb der Familie zu sammeln und das Fahrrad direkt zu kaufen und zu verschenken.

Nun hat Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit, in einer Presseerklärung für die betroffenen Stellung bezogen: "Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen", sagte Alt. Allerdings hat die BA keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den ARGEn, über Geldgeschenke muss im Einzelfall entschieden werden. Sie sind grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber "nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist", heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung. Da hat die ARGE einen Ermessensspielraum.

Wir appellieren an die ARGE, diesen Ermessenspielraum sachgerecht auszufüllen und über ihre Vorgehensweise zu informieren. Das soll auch gelten für Geschenke zu andere Anläsen wie Geburtstag, Hochzeit oder Weihnachten und ähnliche Feste. Landesbischöfin Margot Käßmann kritisierte die geltenden Regelungen: "Die Reichen dürfen ihre Geschenke behalten, die Armen müssen sie abgeben." Dieser Empörung können wir uns nur anschliessen.

i. A Norbert Hermann

BA: KEIN Konfi-Geld-Abzug_2007

Bundesagentur für Arbeit (BA)

Geldgeschenke an Kinder in der Regel bei Arbeitslosengeld II problemlos

14.03.2007 - 12:32 Uhr, Bundesagentur für Arbeit (BA) Pressemappe

Nürnberg (ots) - Das Frühjahr ist die traditionelle Zeit für Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe. Häufig bekommen Kinder und Jugendliche zu diesen Festen Geldgeschenke. Solche Geldgeschenke sind in der Regel auch für Familien, die Arbeitslosengeld II beziehen, problemlos: "Wenn diese Geldgeschenke nicht unangemessen hoch sind, dürften sie nicht zu einer Kürzung der Leistung führen", sagte Heinrich Alt, Vorstand Grundsicherung der Bundesagentur für Arbeit.

Geldgeschenke an Kinder werden in der Regel nicht auf ihren Anspruch auf Sozialgeld angerechnet. Eine Anrechnung auf den Arbeitslosengeld II-Anspruch der Eltern ist sogar gänzlich unzulässig, weil Einkommen und Vermögen von Kindern nur bei deren eigenem Anspruch berücksichtigt werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage muss allerdings über die Geldgeschenke im Einzelfall entschieden werden: Geschenke zu Festen wie Kommunion, Konfirmation oder Jugendweihe sind einmalige Einnahmen, die zwar grundsätzlich nach der entsprechenden Verordnung auf den Bedarf der hilfebedürftigen Person anzurechnen sind, soweit aber "nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist", heißt es in der entsprechenden Verordnung der Bundesregierung.

Ob finanzielle Zuwendungen Dritter angerechnet werden, hängt von deren Höhe und einer möglichen Zweckbestimmung ab. "Wir gehen davon aus, dass Geldgeschenke zu Festen wie Kommunion oder Konfirmation in aller Regel nicht angerechnet werden müssen", sagte Alt. "Das Geld der Tante, das ausdrücklich zum Kauf eines Fahrrads gedacht ist, wird sicher unangetastet bleiben."

Informationen zum Hörfunkservice der Bundesagentur für Arbeit finden Sie im Internet unter www.ba-audio.de.

Pressekontakt:

Bundesagentur für Arbeit - Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de
Tel.: 0911/179-2218; Fax: 0911/179-1487

Quelle: http://www.presseportal.de/story.htx?nr=955269

Konfi-Geld-Abzug_2007

Rotenburger Rundschau 13.03.2007 und 12.03.2007

„Behörde hat Spielraum“

Land nimmt Stellung zu Geschenken für Hartz-IV-Kinder

Landkreis Rotenburg/Hannover. (r/rm). Wie der Evangelische Pressedienst EPD berichtet, will sich das niedersächsische Sozialministerium dafür einsetzen, dass Geldgeschenke zur Konfirmation bei Hartz-IV-Empfängern nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden. „Das Bundesarbeitsministerium vertritt hier eine harte Linie", sagte der Sprecher des Landesministeriums, Thomas Spieker. In Gesprächen wolle man darauf hinwirken, dass das Berliner Ministerium seine Haltung überdenkt.

Zurzeit gilt, dass Geldgeschenke ab 50 Euro im Jahr auf das Sozialgeld des Kindes angerechnet werden. Landesbischöfin Margot Käßmann hatte dies kritisiert: „Die Reichen dürfen ihre Geschenke behalten, die Armen müssen sie abgeben“, sagte sie. Die örtlichen Behörden können von einer Verrechnung jedoch absehen, wenn Geldgeschenke für einen festen Zweck bestimmt sind, etwa für den Kauf eines Fahrrades.

Spieker wies darauf hin, dass die örtlichen Behörden in dieser Frage einen Bewertungsspielraum hätten. Diesen sollten sie genau bedenken: „Die Verantwortung liegt vor Ort.“ Das Landesministerium könne den Behörden hier keine Anweisungen geben.

In Rotenburg hatte im vergangenen Jahr eine Familie gegenüber der kreiseigenen hartz-IV-Behörde Arrow angegeben, ihre beiden Zwillingstöchter hätten zur Konfirmation Geldgeschenke von rund 800 Euro erhalten. Das Arrow wertete dies als zusätzliches Einkommen. Das Arbeitslosengeld II wurde entsprechend gekürzt.

© Rotenburger Rundschau

http://www.rotenburger-rundschau.de/index.php?menu=55&command=showartikel&ID=51865

Zusätzliche Demütigung - Rotenburger Rundschau 12.03.2007

Käßmann: Hartz IV benachteiligt arme Konfirmanden

Rotenburg. (r/gm). Die hannoversche Landesbischöfin Margot Käßmann will verhindern, dass Geldgeschenke zur Konfirmation bei Hartz-IV-Empfängern auf die Grundsicherung angerechnet werden. Sie kritisierte die geltenden Regelungen: "Die Reichen dürfen ihre Geschenke behalten, die Armen müssen sie abgeben."

Jugendliche aus schwierigen sozialen Lagen würden "zusätzlich gedemütigt und stigmatisiert", sagte sie. Die Rundschau hatte am vergangenen Sonntag unter der Überschrift „Der Staat will das Konfi-Geld“ über das Problem berichtet und damit unter anderem auch die Aufmerksamkeit des NDR auf das Thema gelenkt.

Käßmann nannte es „bedrückend, wie durch diese Gesetzgebung ein fröhliches Fest des Ja zum Glauben und zu unserer Kirche überschattet wird". In der evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wird nach ihren Angaben zurzeit geprüft, wie Geschenke zur Konfirmation beschaffen sein müssen, damit sie nicht mit Leistungen aus Hartz IV verrechnet werden. Darüber sollten dann die Kirchengemeinden Auskunft geben können.

Im Kirchenkreis Rotenburg wurde bereits ein Ratgeber für Konfirmanden erstellt. Danach müssen Geldgeschenke zur Konfirmation schriftlich für Dinge wie eine Stereoanlage, einen Computer, ein Fahrrad oder eine Spielkonsole bestimmt sein. Der Schenkende könne auch ein Sparbuch auf seinen eigenen Namen einrichten.

Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit fallen Geldgeschenke von bis zu 50 Euro im Jahr unter die Bagatellgrenze. Höhere Beträge würden auf das Sozialgeld des Kindes angerechnet. Bei Zweckbestimmungen wie dem Kauf eines Fahrrads könnten die örtlichen Behörden davon absehen. Angegeben werden müssten solche Geldgeschenke aber in jedem Fall.

© Rotenburger Rundschau

http://www.rotenburger-rundschau.de/index.php?menu=55&command=showartikel&ID=51808&such=k%E4%DFmann

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