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Rechtsprechungsticker von Tacheles 01 KW / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 01/2010

1. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 104/09 SO ER 23.12.2009 rechtskräftig , Beschluss

Ohne wesentliche Änderungen besteht keine Notwendigkeit zur Neubeantragung von Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter , denn Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII werden gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der Regel für zwölf Monate gewährt. Trägt diese gesetzliche Regelung dem Umstand Rechnung, dass bei dem betroffenen Personenkreis regelhaft bedeutsame Änderungen der Verhältnisse nicht zu erwarten sind, macht die (lange) Dauer der Bewilligung jedoch zugleich das Erfordernis der Angleichung an die tatsächlichen, ggf. geänderten Verhältnisse erforderlich. Insbesondere - auch im Interesse der Hilfebedürftigen - sind daher etwa die Kosten der Unterkunft und Heizung zu aktualisieren. Auch - ggf. nur geringfügig geänderten Einkommensverhältnissen - ist Rechnung zu tragen.

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1.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 15/09 ZVW (B 14 AS 48/07 R )

Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II .

Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (SG Detmold, Beschluss vom 10.05.2006, S 10 AS 79/06 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 26). Wie das BVerwG (Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35.97) dargelegt hat, steht nicht entgegen, dass sich in der konkret bezifferten und zur Auszahlung gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende Rechtsposition (hier: der gesetzliche Steuererstattungsanspruch) realisiert. Aus § 76 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als der Vorgängerregelung zu § 11 SGB II ergibt sich, dass das "Schicksal der Forderung" nur im Falle bewußter Ansparungen von Bedeutung ist (BVerwG, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten nach neuer Rechtslage fort (vgl. insbes. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2006, L 20 B 35/06 AS), denn insbesondere § 11 SGB II hat ersichtlich keine Abkehr vom Regelungsinhalt des § 76 BSHG vollzogen. Nicht zu folgen vermag die Kammer dem Einwand des SG Leipzig (Beschluss vom 16.08.2005, S 9 405/05 ER), wonach es für diese Unterscheidung keinen sachlichen Grund gebe und auch eine Steuererstattung auf einer bewußten Ansparung beruhen könne. Die vom BVerwG aufgezeigten Unterscheidungskriterien stellen sicher, dass der Rückgriff auf Erspartes (gleichsam seine "Zahlbarmachung") nicht als Einkommenserzielung gewertet wird. Erst hiermit ist der gesetzlich vorgesehene Schutz bestimmten Vermögens (§ 12 Abs. 2 und 3 SGB II) überhaupt erst sicher gestellt.

Das Gericht verkennt nicht, dass eine Steuererstattung das Ergebnis von Überlegungen des Steuerpflichtigen sein, steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zu unterlassen, wenn der voraussichtliche wirtschaftliche Vorteil zu einem späteren Zeitpunkt auch im Wege der Steuererstattung realisiert werden kann. In diesem Fall erscheint es möglich, eine bewusste Ansparung im Sinne der dargestellten Rechtsprechung dann anzuerkennen, wenn sich diese Motivation in objektiven Umständen (etwa einem Hinweis des Steuerberaters) manifestiert. Anhaltspunkte hierfür liefert der vorliegende Fall indes nicht.

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2. Hessisches Landessozialgericht L 7 SO 165/09 B ER 14.12.2009 , Beschluss

Zur Höhe der Übernahme von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im halbierten Basistarif durch den Sozialhilfeträger und zum Begriff der Angemessenheit in § 32 Abs. 5 SGB 12; keine weitere Deckelung bis zur Höhe der Kosten für gesetzlich krankenversicherte Bezieher von Alg II.

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3. Sozialgericht Kassel S 6 AS 733/07 03.11.2009 , Urteil

Zur Berechnung des Freibetrags nach § 1 Abs. 2 ALG II-Verordnung gehören auch Tilgungsleistungen zu den abzugsfähigen Unterkunftskosten.

Leben Hilfsbedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen, so wird nach § 9 Abs. 5 SGB II vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

§ 9 Abs. 5 SGB II enthält die widerlegbare Vermutung, dass der Hilfsbedürftige von seinen Verwandten oder Verschwägerten unterstützt wird (Löns in: Ders. / Herold-Tews, SGB II, 2. A. 2009, § 9 Rn. 31). Bevor die Vermutungsregelung eingreift, muss zunächst eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 SGB II zu bejahen sein (BSG, Urteil v. 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R). Das BSG führt in seiner Entscheidung vom 27.01.2009 (B 14 AS 6/08 R, Rn. 15) zutreffend aus, dass das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft von Amts wegen festzustellen ist:

"Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs. 5 SGB II reicht es ( ) nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammenwohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohnungsgemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden."

Dies ist der Fall, wenn die Verwandten mit dem Hilfsbedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften (BSG, Urteil v. 27.01.2009, B 14 AS 6/08 R, Rn. 15; BSG, Urteil v. 19.02.2009, B 4 AS 68/07 R; Hengelhaupt in: Hauck & Noftz (Hrsg.), SGB II, 10. Erg.-Lfg II/07, § 9 Rn. 158; Mecke in: Eicher & Spellbrink (Hrsg.), SGB II, 2. A. 2008, § 9 Rn. 52).

Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung der Räumlichkeiten hinaus. Es muss neben einem gemeinsamen Wohnen auf Grund der Umstände des Einzelfalls davon auszugehen sein, dass ein Teil des Bedarfs des Hilfsbedürftigen durch das gemeinsame Wirtschaften mit den Verwandten gedeckt ist (Mecke in: Eicher & Spellbrink (Hrsg.), SGB II, § 9 Rn. 52 f.).

Die Vermutung der Erbringung von Unterstützungsleistungen ist gerechtfertigt, wenn und soweit die Unterstützung nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Verwandten erwartet werden kann. Ob und in welchem Umfang Einkommen zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 ALG II-VO. Die vermuteten Leistungen gelten beim Hilfsbedürftigen als Einkommen in Sinne des § 11 SGB II und mindern dessen Leistungsanspruch (Mecke in: Eicher & Spellbrink (Hrsg.), SGB II, 2. A. 2008, § 9 Rn. 51).

Nach § 1 Abs. 2 ALG II-VO sind bei der § 9 Abs.5 SGB II zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte oder Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfsbedürftige Leistungen erbringen, die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 S.1 SGB II maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Kammer in Übereinstimmung mit der Beklagten vom jeweiligen Bruttoeinkommen der Eltern ausgehend jeweils die Freibeträge des § 11 Abs. 2 S.2 SGB II und des § 30 SGB II vom Nettoeinkommen abgezogen und die allgemeine Werbungskostenpauschale, die Fahrkosten und die Werbungskosten des Vaters des Klägers berücksichtigt. Anders als die Beklagte hat die Kammer allerdings von diesem Nettoeinkommen nicht noch zusätzlich den Pauschbetrag des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-Verordnung in Abzug gebracht, da dieser Betrag bereits in dem Freibetrag von 100 EUR nach § 11 Abs. 2 S.2 SGB II enthalten ist.

Die Kammer ist nämlich überzeugt, dass auch diese Tilgungsleistungen im Rahmen der Beurteilung der Vermutungsregelung des § 9 Abs. 5 SGB II berücksichtigt werden müssen. § 1 Abs. 2 S.1 ALG II-VO ist nämlich keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen, dass bei den abzugsfähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der Verwandten Tilgungszahlungen unberücksichtigt bleiben sollen. Die Kammer hält die Heranziehung des Grundsatzes, dass SGB II-Leistungen nicht der Vermögensbildung dienen sollen, im Rahmen der Anwendung von § 9 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S.1 ALG II-VO für verfehlt, da die Tilgungsleistungen von Nichtleistungsempfängern nicht bei den Leistungsempfängern zu einer rechtspolisch unerwünschten Vermögensbildung auf Kosten des Steuerzahlers führen. Diese Auslegung des § 1 Abs. 2 S.1 ALG II-VO wird nicht zuletzt durch den Wortlaut und den Sinn und Zweck des § 9 Abs. 5 SGB II unterstützt. Es kann von den Verwandten eines Hilfsbedürftigen nach der Überzeugung der Kammer nämlich rechtlich nicht "erwartet" werden, dass diese ihre Kredite nicht bedienen, um an Stelle des SGB II-Trägers den Hilfsbedürftigen zu unterstützen. Eine solch weitgehende Solidarpflicht lässt sich nicht im Wege der Auslegung der Vermutungsregelung den Verwandten von Hilfsbedürftigen auferlegen und hätte die sozialpolitisch kontraindizierte Wirkung, dass Leistungsberechtigte und ihre Verwandten ihre Haushaltsgemeinschaften aufgeben würden. Eine solche Konsequenz hat der SGB II-Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt. Das SGB II würde damit einer sozialen Isolierung der Hilfsbedürftigen Vorschub leisten.

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