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Rechtsprechungsticker von Tacheles 03 KW / 2009



Rechtsprechungsticker 03/KW 2009


1. Zum Leistungsausschluss nach § Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 801/08 AS ER Beschluß vom 25.11.2008, rechtskräftig

Beruht das Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen von Italien allein auf dem Zweck der Arbeitssuche, hat er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II.

Gemäß § 7 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II sind hiervon allerdings Ausländer ausgenommen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Unter diese Ausnahme fällt auch der Antragsteller.

Der Antragsteller ist italienischer Staatsangehörigkeit und damit Ausländer. Als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger hat er gemäß § 2 Abs. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) das Recht auf Aufenthalt in Deutschland, wie auch seine vom Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf ausgestellte Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 FreizügG/EU klarstellt. Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeitsberechtigung folgt in seinem Fall indes allein aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 2.Var. FreizügigG/EU, also aus dem Umstand, dass er sich zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten will. Andere Gründe, die ein Aufenthaltsrecht vermitteln könnten, sind nicht ersichtlich.

Der Antragsteller ist insbesondere nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 1. Var. bzw. Abs. 3 FreizügG/EU.

Er übt in Deutschland keine, auch keine geringfügige Arbeit aus (zum Arbeitnehmerstatus aufgrund geringfügiger Beschäftigung vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2008 - L 14 B 282/08 AS).

Zweifel an der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses bestehen bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren nicht.

Laut der Begründung des Gesetzgebers (BT-Drucks.16/5065, S. 234 zu Nr. 2) sollte mit dieser Vorschrift die Regelung des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004, S. 77 ff.) umgesetzt werden, wonach abweichend vom grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot aller Unionsbürger (vgl. Art. 24 Abs. 1) ein Aufnahmemitgliedstaat nicht verpflichtet ist, anderen Personen als Arbeitnehmern und Selbständigen sowie Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und deren Familienangehörigen einen Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren.

Der Auffassung, dass diese Richtlinie im Widerspruch zu vorrangigen europäischen Rechtsvorschriften stehe und die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II daher einschränkend ausgelegt werden müsse, vermag sich der Senat nicht anzuschließen (insoweit entgegen LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Mai 2008 – L 14 B 282/08 AS ER - und Beschluss vom 25. April 2007 - L 19 B 116/07 AS ER - ; auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2008 – L 7 AS 3031/08 ER B; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 17, 24, 25; Schreiber, info also 2008, 3 ff.)

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Frage, wem Leistungen nach dem SGB II zustehen, überhaupt dem Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union unterfällt, denn dies setzt eine entsprechende Kompetenzübertragung des deutschen Gesetzgebers voraus (vgl. zu diesem Problemkreis m. w. N. SG Reutlingen, Urteil vom 29. April 2008 - S 2 AS 2952/07 - ) .

Das Diskriminierungsverbot aus Art. 12 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften – EGV – (vormals Art. 6, geändert durch Vertrag von Amsterdam, ABl. C 340 vom 10. November 1997, S. 141) gilt nicht vorbehaltlos. Eine unterschiedliche Behandlung von Unionsbürgern ist dann zulässig, wenn sie durch objektive Gründe sachlich gerechtfertigt ist (EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997, Rs. C-29/95 - Pastoors u. Trans-Cap GmbH - NZV 1997, 234, 235; EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, Rs. C-122/96 - Saldanha u. MTS Securities Corporation - NJW 1997, 3299, 3300; auch Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2008 - L 9 AS 59/08 B ER-, Rnr. 24, zitiert nach juris; SG Reutlingen a. a. O, Rnr. 87 f.). § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung von deutschen Bürgern und Unionsbürgern anderer Mitgliedstaaten. Diese ist indes gerechtfertigt, denn die Vorschrift verfolgt den – sachlichen und richtlinienkonformen - Zweck, sozialleistungsorientierte Wanderungsbewegungen zu vermeiden (vgl. Hessisches LSG und SG Reutlingen a. a. O.).

Schließlich vermag auch das von der ersten Instanz herangezogene Argument, dass sich bereits aus dem Europäischem Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 (EFA, BGBl. 1956, Teil II, S. 564), dem sich auch Italien angeschlossen hat, die Wirkungslosigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ergebe (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14. Januar 2008 – L 8 SO 88/07 ER), nicht zu überzeugen.

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 1249/08 AS ER, Beschluß vom 25.11.2008, rechtskräftig

Beruht das Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen von Litauen allein auf dem Zweck der Arbeitssuche, hat er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Zweifel an der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses bestehen bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren nicht.

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 1425/08 AS ER, Beschluß vom 25.11.2008, rechtskräftig

Beruht das Aufenthaltsrecht eines Staatsangehörigen von Österreich allein auf dem Zweck der Arbeitssuche, hat er gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Zweifel an der Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses bestehen bei vorläufiger Prüfung im Eilverfahren nicht

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2. Anrechnung von Einkommen § 11 SGB II - Zweckbestimmte Einnahmen.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 25/07 24.11.2008, Urteil

Erziehungshonorar aus Betreuung von zwei Pflegekindern im eigenen Haushalt - kann anzurechnendes Einkommen - beim Leistungsbezug von Hartz IV sein.

Für die Frage der Einordnung von zweckbestimmten Einnahmen bei der Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anzustellen. Das BSG hat mit Urteil vom 29.03.2007 - B 7b AS 12/06 R einen vom Jugendamt an Pflegeeltern gezahlten Erziehungsbeitrag, jedenfalls wenn in einem Haushalt nicht mehr als zwei Pflegekinder betreut werden, bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Alg II nicht als zu berücksichtigendes Einkommen angesehen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass diese Rechtserkenntnis, die das BSG in dem von ihm entschiedenen Fall gewonnen hat, ohne weiteres auf alle Fälle zu übertragen wäre. Insofern gewinnen etwaige andersartige tatsächliche Umstände entscheidende Bedeutung:

Ergibt eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, dass die Leistungsbegehrenden trotz Zweckbestimmtheit ihrer betreffenden Einnahmen wirtschaftlich so gestellt sind, dass ihre Situation mit derjenigen der typischen Hilfebedürftigkeit bei der Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr vergleichbar ist, bieten vielmehr die Einnahmen trotz ihrer Zweckbestimmtheit eine wirtschaftliche Lage, die den Leistungsbegehrenden erkennbar und trotz Beachtung der Bedürfnisse, auf welche die Zweckbestimmtheit der Einnahmen Rücksicht nimmt, eine Selbsthilfe gestatten, so erscheint es mit den Zielen einer an die wirtschaftliche Bedürftigkeit anknüpfenden, durch die Allgemeinheit aufzubringenden Grundsicherung auf unterem soziokulturell bestimmten Niveau nicht mehr in Übereinstimmung, wenn gleichwohl öffentliche Grundsicherungsleistungen gewährt werden.

Das Erziehungshonorar aus der Betreuung von zwei Pflegekindern im eigenen Haushalt stellt jedenfalls dann anzurechnendes Einkommen dar, wenn dadurch ein erheblich über dem Bedarf liegendes Einkommen der Partei vorliegt und der Unterhaltsbedarf für die Pflegekinder durch die Sachkostenzuschüsse (monatlich 692,28 EUR) je Pflegesohn gedeckt ist.

Der Senat hat die Revision mit Blick auf das o.a. Urteil des BSG zugelassen.

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3. Mehrbedarf für Behinderung nach § 21 Abs. 4 SGB II.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 B 414/08 AS NZB vom 24.11.2008 rechtskräftig, Beschluß

Fehlender Nachteilsaugleich für behinderte Menschen durch das SGB-II ist nicht verfassungswidrig.

Nach § 21 Abs. 4 SGB II erhalten einen Mehrbedarf nur die diejenigen erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches (SGB IX) sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 des Zwölften Buches (SGB XII) erbracht werden. Solche Leistungen erhielt der Kläger im streitigen Zeitraum nicht, worauf allein nach (bisheriger) einhelliger Meinung abzustellen ist. Nicht die bloße Anspruchsberechtigung als solche, sondern erst die Bewilligung der in § 21 Abs. 4 SGB II genannten Förderleistungen (zur Teilhabe am Arbeitsleben) führen zu einem Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen (vgl. Behrend, in Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., zu § 21 Rnr. 39; Münder, in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 21 Rnr. 21; Lang/Knickrehm, in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., zu § 21 Rnr. 21 Rnr. 41 a.E.; Kalhorn, in Hauck/Noftz, SGB II, Kommentar, K § 21 Rnr. 21; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26. März 2006 – L 8 AS 11/05 – zitiert nach juris – anhängig beim BSG: B 11 b AS 35/06 R).

Eine Erhöhung der Regelleistung nach § 21 Abs. 4 SGB II soll einen tatsächlichen Mehrbedarf abdecken, der durch die Teilhabe am Arbeitsleben bzw. die anderen genannten Hilfemaßnahmen entsteht (Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21 Rnr. 21 m. w. N.). Dieser tatsächliche Mehrbedarf besteht aber gerade nicht bei behinderten Menschen, denen, wie dem Kläger, keine der in § 21 Abs. 4 SGB II normierten Leistungen erbracht werden. Durchdringende verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und das Sozialstaatsgebot (Art. 20 GG), die zum Teil in der Rechtsprechung (Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 26. September 2006 – L 14 B 1378/05 AS - zitiert nach juris) unter Bezugnahme auf Literaturmeinungen (vgl. Brühl, Lehr- und Praxiskommentar SGB II, 2. Aufl., § 5 Rnr. 47 und Armborst, info also 2006, 59 f.; im Anschluss hieran auch Tattermusch, in Estelmann, SGB II, Kommentar, § 21 Rnr. 26a) geäußert worden sind, begründen die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht mit Erfolg.

Die Förderung der Selbstbestimmung behinderter Menschen und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist Aufgabe des Rechts der Rehabilitation für behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen, welches im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) normiert ist. Unter den im Einzelnen in diesem Gesetz festgelegten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile (vgl. LSG, Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. November 2007 - L 28 AS 420/07 – ) .

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4. Mehrbedarf für Ernährung § 21 Abs. 5 SGB II.

Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 4462/07 09.12.2008, Urteil

Eine Erkrankung an Hepatitis C erfordert allgemein keinen Mehrbedarf für Ernährung.

Unverzichtbare Voraussetzung für einen krankheitsbedingten Mehrbedarf ist es , dass durch ein ärztliches Attest die Erforderlichkeit der besonderen verordneten Kostform darlegt wird und nicht nur den Gesundheitsschaden benennt.

Aufgrund der Zweckbestimmung des Mehrbedarfs ist zudem für die Anerkennung im Einzelfall zu fordern, dass der Hilfebedürftige substantiiert darlegt, welche verordnete Kostform oder Diät er einhält und welche Aufwendungen er insoweit hat.

Eine besondere Kostform oder Diät ist im Falle einer Erkrankung an Hepatitis C ohne Komplikationen nicht allgemein krankheitsbedingt erforderlich.

Vollkost bedingt keinen Ernährungsaufwand, der nicht durch die Regelleistung gedeckt wird (vgl. Die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 3. Aufl. 2008, III.2) .

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5. Kosten der Unterkunft § 22 Abs. 1 SGB II.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 32 B 2223/08 AS ER 09.12.2008 rechtskräftig, Beschluß

Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft, ohne eine Bedarfsgemeinschaft zu sein, bemessen sich die angemessenen Unterkunftskosten nach den Kosten, die entstehen würden, wenn der Leistungsempfänger alleine wohnen würde.

Bilden mehrere Personen eine Haushaltsgemeinschaft oder eine Wohngemeinschaft, ohne eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zu sein, bemessen sich die angemessenen Unterkunftskosten, auf deren Höhe die Behörde die Leistungen beschränken darf und muss im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1, 3 SGB II, nach den Kosten, die entstehen würden, wenn der Leistungsempfänger alleine wohnen würde: Zur Frage, welche Kosten angemessen i. S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind, hat der Senat bereits wiederholt in Eilverfahren Stellung genommen (vgl. z.B. Beschluss vom 4. April 2008 - L 32 B 458/08 AS ER -).

Da es bei § 22 Abs. 1 SGB II um die hypothetisch angemessene Wohnung geht, auf die der Leistungsempfänger verwiesen wird, kommt es beim Zusammenleben mit einer Person, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört, darauf an, ob dem Leistungsempfänger zugemutet werden kann, sich gemeinsam mit der anderen Person eine billigere Wohnung zu suchen (a. A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 15. September 2005 - L 10 B 429/05 AS ER -: maßgeblich nur das jetzige Zusammenwohnen).

Nicht relevant ist § 9 Abs. 5 SGB II. Bei dieser Vorschrift handelt es sich nur um eine gesetzliche Vermutung zum Leistungsbezug unter Haushaltsangehörigen. Eine Obliegenheit zum auch künftigen Zusammenleben - etwa um sich gegenseitig leichter Sachleistungen zu ermöglichen- kann hieraus nicht abgeleitet werden. Solange - wie hier beim Zusammenleben Tochter und Mutter- keine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II als gesetzlich vermuteter Einstandsgemeinschaft (als Paar im engeren Sinne) besteht, ist dies regelmäßig nicht der Fall (ebenso: -für Wohngemeinschaft-: SG Kassel, Beschluss vom 19.03.2008 - S 7 AS 211/08 ER .

Umgekehrt wäre nämlich ein Umzug alleine aufgrund des Wunsches der Antragstellerin, künftig alleine leben zu wollen, erforderlich nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Ein Umzug ist nämlich allgemein erforderlich, wenn der Wunsch nach einer eigenen Wohnung ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund darstellt, der auch einen Nichthilfeempfänger leiten lassen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 30. November 2007 - L 32 B 1912/07 AS ER -).

Im Eilverfahren ist von schätzweise 6,32 EUR im Regelsatz enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie (zur Berechnung vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R -). Dabei ist der vom BSG ermittelte Betrag von 6,22 EUR bei einem Regelsatz von 345,- EUR, also 1,8% des Regelsatzes, entsprechend fortzuschreiben (so bereits Beschluss des Senats vom 29. Juli 2008 - L 32 B 1458/08 AS ER -).

Bei einer Absenkung der zu übernehmenden Kosten für Unterkunft und Heizung von den tatsächlichen auf die angemessenen Kosten ist der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklassen für Wohnungen mit Bad und WC zugrundezulegen. Zumutbar erscheint nämlich zwar einerseits abstrakt-generell jede Wohnung mit üblichem Standard, unabhängig vom Baujahr. Als angemessen kann andererseits nur die Miete derjenigen Wohnungen herangezogen werden, für welche der konkrete Antragsteller wirklich einen Mietvertrag abschließen könnte. Es muss tatsächlich eine konkrete Möglichkeit bestehen, im Vergleichsgebiet eine angemessene Wohnung auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7 b AS 18/06 R -). Solange der Leistungsträger dem Leistungsempfänger keine konkrete Mietvertragsabschlussmöglichkeit aufzeigt, muss jedoch bei der Anwendung des Mietspiegels der Unterschied zwischen den Mieten aller in den Mietspiegel eingeflossenen Mietverhältnisse und den Mieten für diejenigen Wohnungen, die auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und die auch der Leistungsempfänger realistisch anmieten könnte, berücksichtigt werden (vgl. auch Deutscher Verein für öffentlichen private Fürsorge e.V.: Erstempfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II [§ 22 SGB II] vom 8. Juli 2008 Seite 3: der Richtwert ist als Angemessenheitsgrenze so zu bestimmen, dass alle Leistungsberechtigten im räumlichen Vergleichsgebiet eine realistische Möglichkeit haben, eine Wohnung zu den ortsüblichen Marktbedingen zu finden, deren Kosten im Bereich dieses Richtwertes liegen).

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5.1. § 22 Abs. 5 SGB II Mietschulden

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 B 1928/08 AS ER 04.12.2008 rechtskräftig, Beschluß

Keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen bei Verbleib der Hartz IV Familie in einer Kosten - unangemessenen Wohnung.

Das Ziel einer nachhaltigen Kostensenkung auf das Niveau eines angemessenen Betrages würde verfehlt werden , wenn dem Hilfebedürftigen ein Verbleib in der unangemessenen Wohnung durch Übernahme der Mietschulden ermöglicht würde. Aus diesem Grunde ist in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB III eine Übernahme von Mietschulden regelmäßig auch nur dann vorgesehen, wenn nicht nur Wohnungslosigkeit einzutreten droht, sondern zudem die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist. Zumindest diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein, wenn die Mietschulden sich als Konsequenz aus einer Anwendung des § 22 Abs. 1 SGB II darstellen (vgl. in diesem Sinne LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 22. März 2007, L 28 B 269/07 AS ER ) .

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5.2. Kosten der Unterkundt nach § 22 Abs. 7 SGB II für Auszubildende.

Sozialgericht Berlin S 37 AS 17404/07 19.12.2008, Urteil

§ 22 Abs. 7 SGB II nimmt eine systemwidrige Sonderstellung im SGB II ein.

Höchst streitig ist, ob darauf das im BAföG anrechnungsfreie Kindergeld anzurechnen ist. Inzwischen liegen eine ganze Reihe von LSG-Urteilen zu dem Problem einer sachgerechten Bemessung des Mietzuschusses vor. Hierbei gelangen die LSG-Senate jeweils unter Anwendung der klassischen Auslegungsmethoden zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Das erkennende Gericht zieht daraus den Schluss, dass Wortlaut und Zweck des § 22 Abs. 7 SGB II verschiedene Lesarten gleichermaßen zulassen.

In diesem Fall muss an die Stelle der vom jeweiligen rechtspolitischen Standpunkt des urteilenden Gerichts abhängigen Lesart die für Sozialleistungsansprüche einschlägige Interpretationshilfe des § 2 Abs. 2 SGB II treten: dass soziale Rechte möglichst weitgehend zu verwirklichen sind.

Überdies muss bedacht werden, dass die Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II eine systemwidrige Sonderstellung im SGB II einnimmt. Wiederholte Versuche der Länder, diese Vorschrift zugunsten einer bedarfsdeckenden Ausgestaltung des BAföG aus dem SGB II zu nehmen, zuletzt im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente, sind allein aus Kostengründen erfolglos geblieben.

Die Sonderstellung des § 22 Abs. 7 SGB II wird insbesondere daran deutlich, dass nur bestimmte Bezieher von BAB oder BAföG den Mietzuschuss erhalten. Es ist damit offen-kundig, dass § 22 Abs. 7 SGB II eine BAB oder BAföG ergänzende Funktion hat. Deshalb ist es nur konsequent, wenn daraus der Schluss gezogen wird, dass die Nichtanrechnung des Kindergeldes im SGB III und Bafög auch für den Ergänzungsanspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II gilt.

Die Berechnungsweise der Beklagten wirft außerdem die Frage auf, wie es mit dem Gleich-behandlungsgrundsatz nach Art. 3 GG zu vereinbaren ist, wenn § 22 Abs. 7 SGB II einer Einkommensberechnung wie nach § 11 SGB II unterzogen wird. Denn stellt man die von § 22 Abs. 7 SGB II begünstigen BAB/BAföG-Bezieher Hilfebedürftigen gleich, ist kaum vertretbar, Auszubildenden oder Studenten, die keine Förderung mehr erhalten, auch keinen Zuschuss zu zahlen oder, im Härtefall, nur ein Darlehen nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II.

Nach einhelliger Auffassung setzt der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II keine Härtefall-prüfung voraus, so dass hinsichtlich der für eine Willkürprüfung nach Art. 3 GG heran zu ziehenden Vergleichsgruppe –Studenten und Auszubildende, die kein(e) BAB/BAföG erhalten – kein Argument erkennbar ist, warum nicht mehr geförderte Studenten oder Azubis überhaupt keine SGB II-Leistungen zum regulären Lebensunterhalt erhalten bzw. warum für sie trotz voller Hilfebedürftigkeit der Leistungsausschluss für Mietkosten bleibt.

Lösen lässt sich die Problematik ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Einschätzung des Gerichts nur, wenn man die Regelung des § 22 Abs.7 SGB II strikt und durchgehend als BAB/BAföG-Zusatzleistung, die eigentlich im SGB III oder BAföG geregelt werden müsste, versteht. Dann kann aber nicht im Gegenzug die Einkommensanrechnung des § 11 SGB II herangezogen werden. Zumindest müsste dann auch auf der Bedarfsseite eine SGB II-Analoge Berechnung stehen (s. dazu LSG Berlin-Brandenburg vom 3.6.2008 - L 28 B 819/08 AS ER), was aber wiederum die Frage aufwirft, warum der Leitungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dann nur für bestimmte BAB/BAföG-Bezieher nicht gilt.

Das erkennende Gericht folgt daher der "BAföG-Berechnung" des LSG Hessen (L 7 AS 10/08 B ER vom 24.4.2008), LSG Berlin-Brandenburg (L 14 B 133/08 AS ER vom 7.2.2008) und LSG Mecklenburg-Vorpommern (L 8 B 130/07 vom 25.3.2008), wonach Kindergeld bei Erhalt von BAföG nicht für Antrag auf zusätzliche Leistungen für Unterkunft und Heizung nach SGB-II zu berücksichtigen ist .

Bei sachgerechter Auslegung des im Oktober 2006 von der Mutter des Klägers als Vertreterin der 3-Personen-BG gestellten Antrags auf ALG II ist in diesem Antrag auch ein Antrag auf entsprechende Leistungen nach § 22 Abs. 7 SGB II enthalten gewesen, weil der Meistbegünstigungsgrundsatz besagt, dass im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Kläger ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags all die Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können (dazu jüngst BSG vom 26.8.2008 – B 8/9b SO 18/07 R).

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6. Kosten für Zahnärztliche Leistungen § 23 Abs. 1 SGB II ; § 73 SGB XII

Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 668/08 AS PKH 16.10.2008, Beschluß

An die Prüfung der Erfolgsaussichten in einem EA - Verfahren dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden, da das PKH-Verfahren den Rechtsschutz lediglich ermöglichen, nicht aber bereits gewähren soll. Insoweit sind hinreichende Erfolgsaussichten der Klage nicht von vorneherein zu verneinen, da die Frage der Übernahme solcher Kosten in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Rdnrn. 5 f.) kontrovers diskutiert wird.

Tatsache ist, dass die Kosten für ärztliche Behandlungen, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, nicht in der Regelleistung enthalten sind. Das Referenzsystem für Inhalt und Höhe der Regelsatzleistungen nach dem SGB II ist letztlich die Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII vom 30.06.2004 (BGBl I S. 1067). Nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Regelsatzverordnung umfasst die Abteilung 06 - Gesundheitspflege - zwar die Positionen pharmazeutische Erzeugnisse, andere medizinische Erzeugnisse und Zuzahlungen nach dem SGB V, jedoch ausdrücklich nicht über Zuzahlungen hinausgehende ärztliche Leistungen. Damit kommt eine Übernahme von Kosten für solche ärztliche Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II nicht in Betracht.

Es ist allerdings zu diskutieren, ob die Kosten für solche Behandlungen, ggf. ebenfalls wie Kosten für Arznei- und medizinische Hilfsmittel, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, eine atypische Bedarfslage darstellen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2007, L 1 B 7/07 AS ER, vgl. auch BSG Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R zu atypischen Bedarfslagen).

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7. Sanktionen § 31 SGB II.

Sozialgericht Gießen S 27 AS 1387/08 ER 15.12.2008 , Beschluß

Bei Ausschluss aus Maßnahme ist eine Abmahnung erforderlich

Bei Ausschluss eines Teilnehmers aus einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit muss erst eine Abmahnung erfolgen, bevor das Arbeitslosengeld II gekürzt werden darf.

Eine solche Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn der Teilnehmer z. B. schwere Beleidigungen ausgesprochen hat. Dies ist dann aber auch von der Arge in der Leistungsakte zu dokumentieren.

Anlass für den Abbruch gibt, wer durch sein vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger dem Leistungs- bzw. Maßnahmeträger Grund gibt, die Eingliederungsmaßnahme zu beenden (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Auflage, Randnummer 23 zu § 31).

Es kann letztlich dahinstehen, ob ein maßnahmewidriges Verhalten des Antragstellers vorlag. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, erfüllt dies nicht ohne Weiteres den Tatbestand "Anlass für den Abbruch" einer Maßnahme nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Hinzukommen muss bei diesem Tatbestand vielmehr ein subjektiv vorwerfbares Verhalten an der Vorhersehbarkeit des sich daraus ergebenden Ausschlusses aus der Maßnahme (vgl. insoweit Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.06.2001, Aktenzeichen L 6 AL 1151/00 zu der vergleichbaren Regelung in § 144 SGB III unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.12.1999, Aktenzeichen B 7 AL 31/98 R). Der Ausschluss aus der Maßnahme ist für einen Teilnehmer nur vorhersehbar, wenn der Maßnahmeträger zuvor eindeutig darauf hingewiesen hat, dass ein bestimmtes Verhalten den Maßnahmeausschluss zur Folge hat. Eine solche Abmahnung ist hier aber weder in der Leistungsakte noch in der Fallmanagerakte dokumentiert.

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8. § 39 SGB II Aufschiebende Wirkung.

SG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.2008, Az. S 35 AS 173/08 ER

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Aufrechnung mit laufender Grundsicherung nach dem SGB II setzt eine tragfähige Begründung voraus.

Bei einer Aufrechnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, weil mit ihr geregelt wird, dass und in welcher Höhe aufgerechnet wird (so auch Grube/wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. § 26 Anm. 11, Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. § 43 Anm. 6 mit weiteren Nachweisen).Dieser Verwaltungsakt ist nicht nach § 39 SGB II sofort vollziehbar, denn der angefochtene Verwaltungsakt entscheidet weder über die Leistungshöhe nach dem SGB II und damit über "Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende" noch wird mit ihm der "Übergang eines Anspruchs" bewirkt.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung soll das besondere Interesse der Verwaltung an der sofortigen Vollziehung hervorheben und darf sich nicht in der allgemeinen Kritik der gesetzgeberischen Entscheidung für die aufschiebende Wirkung des Widerspruches erschöpfen (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.01.2006, Az.: L 1 B 18/05 AS ER mit weiteren Nachweisen).

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9. Bewerbungskosten

SG Leipzig, vom 06.08.2008, Az. S 22 AS 194/08

Hartz IV Behörde muss Hartz IV-Empfängern Massenbewerbung per Mail nicht bezahlen .

Massenbewerbungen per Mail können sich Hartz IV-Empfänger nicht vom Amt bezahlen lassen. Mehrere Hartz IV-Empfänger hatten geklagt. Sie hatten einen Anbieter beauftragt, bis zu 40 Bewerbungen zu erstellen und per Mail an Firmen zu verschicken. Pro Stück kostete das fünf Euro.

Bewerbungskosten können nur übernommen werden, wenn damit auch die Eigeninitiative des Bewerbers gestärkt werde und eine realistische Chance auf Einstellung vorhanden sei. Dies sei in den vorliegenden Fällen jedoch nicht der Fall. Die Bewerbungen ließen jedes konkrete Eingehen auf den Arbeitgeber und die beabsichtigte Tätigkeit vermissen und dürften in den allermeisten Fällen ungelesen gelöscht werden», begründete das Gericht seine Entscheidung.

Leipzig (ddp).

10. Arbeitslosengeld I - § 57 SGB 3 - Überbrückungsgeld.

Hessisches Landessozialgericht L 7 AL 166/06, Urteil vom 21.11.2008

Grundsätzlich ist jede Art von selbstständiger Tätigkeit im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 57 SGB III förderungsfähig ist, soweit sie gesetzlich zulässig ist und keine strafbare Handlung darstellt (Link in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 57 Rz. 43), kommt auch eine solche als Berufsbetreuer in Betracht. Ein Berufsbetreuer ist dabei jemand, der rechtliche Betreuungen (§§ 1896 ff BGB) ausübt indem er für Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können, Betreuungen führt. Die Tätigkeit kann in abhängiger Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt werden.

Die IHK beurteilt die Tragfähigkeit der Existenzgründung von Gewerbebetrieben. Jedoch war die Klägerin nicht verpflichtet eine fachkundige Stellungnahme im Sinne von § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III von der IHK vorzulegen. Sie war vielmehr berechtigt, die fachkundige Stelle frei auszuwählen (Götze in GK-SGB III, § 57 Rz. 64). Die Betreuungsstelle ist zunächst eine taugliche fachkundige Stelle zur Begutachtung der Tragfähigkeit von Existenzgründungen für die Berufsgruppe der Berufsbetreuer. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III in seiner Fassung nach dem 2. SGB III - Änderungsgesetz vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648) nur beispielhaft Stellen nennt, die der Gesetzgeber für geeignet hält, die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Existenzgründung zu beurteilen. Für diese Stellen (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute) besteht insoweit eine unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der Fachkundigkeit (Link in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 57 Rz. 70). Nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut ("insbesondere") war eine abschließende Aufzählung der fachkundigen Stellen gerade nicht beabsichtigt, sie wäre im Übrigen mit Blick auf die Vielzahl der möglichen Betätigungen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit auch gar nicht möglich gewesen. Nicht zuletzt um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden, kommen daher auch andere Stellen für die Abgabe des Tragfähigkeitsnachweises in Betracht, der Katalog der fachkundigen Stellen ist insoweit grundsätzlich offen (so auch Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 57 Rz. 19, Link Eicher/Schlegel, SGB III, § 57 Rz. 68, Stark in PK-SGB III, 2. Aufl. 2004, § 57 Rz. 8). Im Falle der Vorlage einer Stellungnahme von einer nicht in § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB III genannten Stelle kommt der Bundesagentur für Arbeit jedoch eine Prüfungspflicht in Bezug auf deren Fachkundigkeit zu (Link in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 57 Rz. 70).

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