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Rechtsprechungsticker von Tacheles 05 KW / 2010

Rechtsprechungsticker von Tacheles 05/2010

1. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 18/09 R

Die Übernahme der Kosten für Unterkunft im Leistungsrecht nach dem SGB II darf nicht wegen unschlüssiger Ermittlung der Angemessenheitsgrenze versagt werden ., wenn der Versagung kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung einer angemessenen Wohnungskostenhöhe zugrunde liegt.

Zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze wird nach der Rechtsprechung des BSG in einem ersten Schritt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard bestimmt sowie in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurückzugreifen, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Der erkennende Senat sieht diesen Anknüpfungspunkt zwar als problematisch an (vgl zu seiner Kritik im Einzelnen das zur Stadt München ergangene Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 16 f). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität hält er es aber derzeit für noch vertretbar, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat. Bei der Festlegung des Vergleichsraumes geht es um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen. Daher sind ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (Einzelheiten dazu vgl Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R, RdNr 20-23, München).

Stehen die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum fest , ist nach der Rechtsprechung des BSG in einem dritten Schritt nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Das heißt, Ziel der Ermittlungen des Grundsicherungsträgers ist es, einen Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können.

Eine pauschale bundeseinheitliche Grenze (Quadratmeterpreis) scheidet hierbei aus, da einerseits auf die konkreten Verhältnisse abzustellen ist, die Kosten für Wohnraum in den einzelnen Vergleichsräumen andererseits sehr unterschiedlich sein können. Um trotzdem ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln auch innerhalb eines Vergleichsraums zu gewährleisten, muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R) auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = FEVS 60, 145, 149; vgl auch BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 23). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel iS der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl Urteil des 7b. Senats vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3; BSG, Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R = juris RdNr 7). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist.

Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

= Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),

= es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße,

= Angaben über den Beobachtungszeitraum,

= Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel),

= Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,

= Validität der Datenerhebung,

= Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und

= Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Bislang hat der Gesetz- und Verordnungsgeber davon abgesehen, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze ermittelt. Die Verwaltung ist daher bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Sie selbst kann auf Grund ihrer Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten am besten einschätzen, welche Vorgehensweise sich für eine Erhebung der grundsicherungsrechtlich erheblichen Daten am besten eignen könnte. So kann es je nach Lage der Dinge etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften steht. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann.

Ein schlüssiges Konzept kann sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen.

Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (Urteil des Senats vom 19.2 ...2009 - B 4 AS 30/08 R = juris RdNr 24). Im Gegensatz zur Erstellung von Mietspiegeln oder Mietdatenbanken, deren wesentliches Anliegen das dauerhafte Funktionieren des Marktes frei finanzierter Mietwohnungen ist (Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 3), ist im Rahmen der KdU grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (zB Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nach Auffassung des Senats nur vorübergehend vermietet werden soll (zB Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter).

Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, das heißt, ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen.

Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S 38 f): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, RdNr 650).

Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.

Liegt der Bestimmung der Angemessenheitsgrenze des Grundsicherungsträgers ein schlüssiges Konzept nicht zu Grunde, besteht für das Sozialgericht die Möglichkeit, den angefochtenen Verwaltungsakt innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Eingang der Akten alle Bescheide nach § 131 Abs 2 SGG aufzuheben. Die Belange der Beklagten können dadurch gewahrt werden, dass das Gericht bis zum Erlass eines neuen Verwaltungsaktes eine einstweilige Regelung trifft (§ 131 Abs 5 Satz 2 SGG) die auch in der Verpflichtung zur Fortzahlung der tatsächlichen Unterkunftskosten bestehen kann. Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG

Unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher KdU auf Grund des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II) begründen, wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen (vgl hierzu eingehend Urteil des Senats vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R: München = juris RdNr 27 ff). Die nicht ausreichenden Tatsachenfeststellungen des LSG lassen ein abschließendes Urteil des Senats darüber, ob der Beklagte falsche oder irreführende und für die erfolglose Wohnungssuche ursächliche Angaben gemacht hat, allerdings nicht zu, weshalb das LSG ggf auch insoweit weitere Feststellungen zu treffen hat.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126155&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.1.2010, L 13 AS 3303/08

Die geltend gemachte unterschiedliche Präferenz der nächtlichen Temperatur in einem Schlafzimmer begründet keinen über den für zwei Personen anzusetzenden angemessenen Wert von 60 m² hinausgehenden Raumbedarf.

Die Gefahr, vorhandenes Mobiliar könne nach einem Umzug nicht wieder aufgebaut und weiterhin genutzt werden, begründet nicht die Unzumutbarkeit einer Senkung der Kosten der Unterkunft.

Die tatsächlichen Heizkosten sind nach § 22 SGB II als angemessen zu Grunde zu legen, solange keine Anhaltspunkte für einen extrem hohen Verbrauch vorliegen. Eine pauschalierte Bemessung der Heizkosten anhand der Wohnungsgröße ist unzulässig. Zur Bestimmung der Grenze der angemessenen Heizkosten kann auf den bundesweiten Heizspiegel zurückgegriffen werden (Anschluss an das Urteil des Bundessozialgerichts vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R).

Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Letztere werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, ist nach der sog. "Produkttheorie" zu bestimmen (st. Rspr. des BSG u.a. Urteile vom 7. November 2006, Az.: B 7 b AS 10/06 R und B 7 b AS 18/06 R Urteil vom 27. Februar 2008; Az.: B 14/7b AS 70/06 R; Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R). Hierbei sind die Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard, wie er regelmäßig im m²- Preis zum Ausdruck kommt, zu berücksichtigen, wobei nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) isoliert betrachtet "angemessen" sein müssen. Angemessen sind die Kosten, wenn und solange das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je m²) eine insg. angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) nicht überschreitet (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße ist nach der Rspr. des BSG auf die Werte zurückzugreifen, die die Bundesländer auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R; Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Dabei muss die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung "angemessen" sein (so § 10 Abs. 1 Nr. 1 WoFG).

Der Wohnungsstandard, als zweiter Faktor der Produkttheorie, ist angemessen, wenn die Wohnung nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Standard aufweist, es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt ("lediglich einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung", vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006; Az.: B 7b AS 10/06 R). Hierbei ist im Grundsatz vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum auszugehen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Da es bei der Festlegung des Vergleichsraumes um die Ermittlung einer (angemessenen) Referenzmiete am Wohnort oder im weiteren Wohnumfeld des Hilfebedürftigen geht, sind die Grenzen des Vergleichsraumes insb. danach zu beschreiben, welche ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden.

Die Höhe der Aufwendungen, die für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem Wohnungsmarkt im Vergleichsraum aufzuwenden ist, ist anhand der tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen und der vermieteten Wohnungen im örtlichen Vergleichsraum zu bestimmen. Diese spiegeln sich regelmäßig in einem Mietspiegel wieder. Hierbei ist auf die Quadratmeterpreise für Wohnungen im "unteren Mietsegment" abzustellen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R).

Eine darüberhinaus gehende Übernahme der tatsächlichen - unangemessenen - Kosten für Unterkunft und Heizung kommt nur dann in Betracht, wenn die Kläger auf dem für sie maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten können (BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R). Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (bis 31. Juli 2006: § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II), der bestimmt, dass soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen sind, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Vorschrift begründet nach der Rechtsprechung des BSG eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/7b AS 70/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R); der erwerbsfähige Hilfeempfänger ist gehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen z.B. ein Wohnungswechsel, (Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter usw. in Betracht. Kennt der Hilfebedürftige, wie vorliegend aus den Hinweisen des Beklagten in den Bescheiden vom 10. Mai 2005, vom 7. November 2005 und vom 7. November 2005 seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen z.B. bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc. wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 RdNr 61). Eine sechsmonatige "Schonfrist", vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08).

Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen - unangemessenen - Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter Kosten für Unterkunft und Heizung angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe Kosten für Unterkunft und Heizung werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Besondere Gründe, die einen Ausnahmefall begründen können sind insb. grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw. für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind.

Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative ist nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen, da es in Deutschland derzeit keine allgemeine Wohnungsnot gibt und allenfalls in einzelnen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum herrscht (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R).

Überdies ist bei der Suche nach Alternativwohnungen nicht lediglich auf die aktuelle Wohngemeinde des Hilfebedürftigen abzustellen. Zwar ist die Notwendigkeit, das bestehende soziale Umfeld aufrechtzuerhalten zu respektieren, dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R).

Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Nach der Rspr. des BSG (Urteil vom 2. Juli 2009, Az.: B 14 AS 36/08 R) erfolgt die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten. Eine Pauschalierung der Heizkosten nach dem "Flächenüberhangprinzip", d.h. die tatsächlichen Heizkosten bei einer unangemessen großen Wohnung nur anteilig, entsprechend der angemessenen Wohnungsgröße, zu gewähren, ist nicht zulässig. Grundsätzlich sind vielmehr die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten, sofern nicht Grenzwerte überschritten werden, die ein unangemessenes Heizverhalten indizieren. Hinsichtlich der Grenzwerte ist auf die Werte für "extrem hohe" Heizkosten im kommunalen Heizspiegel bzw., sofern ein solcher nicht vorliegt, im bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Nur im Falle der Überschreitung dieser Grenze obliegt es dem Leistungsempfänger im konkreten Einzelfall Umstände darzutun, warum seine Aufwendungen gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind. Ist diese Grenze nicht überschritten, sind die tatsächlichen Heizkosten als angemessen zu betrachten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 413/09 18.12.2009 , Urteil ( auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch für Folgeanträge gilt, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen.).

Auch bei Folgeanträgen im SGB II sind Leistungen erst ab Antragstellung zu gewähren .

Entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Sie werden – mit Ausnahme mangelnder Dienstbereitschaft des zuständigen Leistungsträgers (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II) – nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Vor diesem Hintergrund ist das Datum der Antragstellung für den Beginn der Leistungserbringung entscheidend. Zur Überzeugung des Senats gilt dies auch für Folgeanträge auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II.

(a) Zur Frage, wann ein Antrag erneut gestellt werden muss bzw. wann die Wirkungen eines wirksam gestellten Antrags erlöschen, enthält das SGB II keine Regelung. Folglich bleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz des § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), dass ein verfahrensrechtlicher Antrag fortwirkt und wirksam bleibt, solange die Bewilligungsentscheidung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2008, L 9 AS 69/07, juris-Rdn. 27 mit Verweis auf Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rdn. 19 zu § 37 SGB II). Bei Folgeanträgen kommt dem auf eine Leistungsgewährung nach dem SGB II gerichteten Antrag somit nur bis zu dem Zeitpunkt Wirkung zu, zu dem die Wirkung der auf diesen Antrag erfolgten Bewilligungsentscheidung endet. Ein Hilfebedürftiger, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist daher gehalten, für die Folgezeit jeweils einen Weiterbewilligungsantrag gemäß § 37 SGB II zu stellen, um dem Leistungsträger auch eine Entscheidung über die weitere Leistungsbewilligung zu ermöglichen. Da es für die Hilfegewährung insbesondere auf die aktuelle Hilfebedürftigkeit und die aktuelle Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft ankommt, ist davon auszugehen, dass nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts die Wirkung des ursprünglichen Antrags erlischt, mithin ein neuer Fortzahlungs-Antrag notwendig ist (Link, a.a.O., Wagner, in: jurisPK – SGB II, 2. Auflage, § 37 Rdn. 22, ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009, L 29 AS 162/09 B, juris-Rdn. 4). Daher ist es insoweit auch ohne Bedeutung, ob dem Leistungsträger die fortbestehende Bedürftigkeit des Leistungsempfängers bekannt ist (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. April 2009, L 19 B 63/09 AS, juris-Rdn. 5).

(b) Die für die gegenteilige Auffassung angeführten Argumente überzeugen im Ergebnis nicht.

Dies gilt zunächst für die Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Fortwirkung eines Antrags auf Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 29. Januar 2001, B 7 AL 16/00 R, in juris; BSG, Urteil vom 29. November 1990, 7 RAr 6/90, in juris; BSG, Urteil vom 12. Dezember 1985, 7 RAr 75/84, in juris; ferner BSG, Urteil vom 14. November 1985, 7 RAr 123/84, in juris) auf das SGB II zu übertragen sei. Diese Ansicht verkennt, dass sich die Gesetzeslage des SGB II gegenüber den für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe maßgebenden früheren Vorschriften wesentlich unterscheidet. Während in § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Antrag materielle Anspruchsvoraussetzung war (BSG, Urteil vom 29. November 1990, a.a.O.; Ebsen, in: Gagel, AFG, § 134 [1998] Rdn. 68), handelt es sich bei dem Antragserfordernis in § 37 SGB II nicht um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. März 2008, L 7 AS 143/07, FEVS 60 [2009], S. 127 [128]; Frank, in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 37 [2008] Rdn. 5; Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rdn. 17; Müller, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 37 [2004] Rdn. 5), sondern nur um eine Verfahrensvoraussetzung; das Antragserfordernis ist gerade nicht bei den anspruchsbegründenden materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II aufgeführt (Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rdn. 17; siehe auch Frank, in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 37 [2008] Rdn. 5; Müller, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 37 [2004] Rdn. 5). Die Entstehung eines Anspruches auf Arbeitslosenhilfe war hingegen auch materiell von einer Antragstellung abhängig (BSG, Urteil vom 29. November 1990, a.a.O.; Ebsen, in: Gagel, AFG, § 134 [1998] Rdn. 68; ebenso für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 100 Abs. 1 AFG, BSG, Urteil vom 29. Juni 2000, B 11 AL 99/99 R, juris-Rdn. 14; siehe auch Frank, in: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 37 [2008] Rdn. 5). Erschöpft sich der Antrag aber in seiner verfahrensrechtlichen Funktion, ist seine Wirkung mit Abschluss des Verwaltungsverfahrens beendet; er kann – anders als materielle Voraussetzungen – nicht weiterwirken.

Zudem sollen nach der Konzeption des SGB II auf einen Leistungsantrag hin nicht mehrere Bewilligungsentscheidungen über zeitlich nicht näher eingegrenzte Bewilligungszeiträume ergehen. Dies ergibt sich schon aus § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, wonach Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt und monatlich im Voraus erbracht werden sollen. Auch der Rechtsprechung des BSG (vgl. nur Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, in juris), wonach Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG Gegenstand bereits laufender Klageverfahren werden, ist zu entnehmen, dass der Antrag auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II mit dem darauf ergehenden zeitlich befristeten Bewilligungsbescheid und dem Ablauf des Bewilligungszeitraumes seine Wirkung verloren hat (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2008, a.a.O., Rdn. 28). Insoweit hat das BSG schon in seiner Entscheidung vom 7. November 2006 wörtlich ausgeführt: "Die für diese Rechtsprechung herangezogenen Gesichtspunkte der Prozessökonomie überzeugen im Rahmen des SGB II nicht. Die Leistungen des SGB II werden regelmäßig für kürzere Zeiträume bewilligt als nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Zudem müssen die Leistungsträger des SGB II nicht nur Änderungen bei der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Rechnung tragen, sondern sie müssen diese auch bei der Ermittlung des normativen Bedarfs beachten, sodass Folgebescheide häufiger als im Arbeitsförderungsrecht neue, gegenüber dem Ausgangsbescheid besondere Tat- und Rechtsfragen aufwerfen. Schließlich ergehen im Rahmen des SGB II die Bewilligungsbescheide häufig nicht nur für eine einzige Person, sondern für mehrere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Unter Berücksichtigung all dieser besonderen Umstände ist eine analoge Anwendung des § 96 Abs 1 SGG auf Bewilligungsbescheide für Folgezeiträume im Rahmen des SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt."

Auch die von dem Sozialgericht zur weiteren Begründung seiner Rechtsansicht angesprochene Gefahr bei der Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von einem Jahr (vgl. § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II) ist diesseits nicht erkennbar. Nutzt die Behörde die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit der Verlängerung des Bewilligungszeitraumes auf bis zu zwölf Monate aus, so kann sie nicht schon nach sechs Monaten einen mit der Gefahr des (teilweisen) Verlustes des Leistungsanspruchs bei verspäteter Antragstellung verbundenen Fortzahlungsantrag verlangen. Denn insoweit ist der Antrag erst mit Ablauf des ggf. auf zwölf Monate verlängerten Bewilligungszeitraumes erloschen. Einen entsprechenden Fortzahlungsantrag wird man in diesen Fällen somit erst zum Ablauf des verlängerten Bewilligungszeitraumes fordern können.

Nach alledem kann folglich auch der Auffassung des 9. Senats des Hessischen Landessozialgerichts in dem im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangenen Beschluss vom 25. Juli 2006 (L 9 AS 83/06 ER) nicht gefolgt werden. Die darin vertretene Auffassung in Bezug auf das Fortwirken eines Antrages wird nicht näher begründet. Soweit auf die Auffassung von Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 37 Rdn. 19 verwiesen wird, bleibt festzuhalten, dass dieser bereits in der aktuellen 2. Auflage 2008 nicht mehr an dieser zunächst vertretenen Auffassung festhält; gleiches gilt für die vom 9. Senat in Bezug genommenen Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit für die Anwendung des SGB II. Auch dort wird zwischenzeitlich (vgl. Ziffer 37.3) – anders noch als in 2006 – auch für jede Folgebewilligung ein neuer Antrag gefordert.

Wird somit ein Antrag, auch ein Folgeantrag, auf Leistungen nach dem SGB II nicht rechtzeitig gestellt, führt dies zu einem begrenzten Rechtsverlust, weil Leistungen nicht rückwirkend erbracht werden (Link, a.a.O., Rdn. 17), sondern gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II erst ab dem Tag der Antragstellung. Dies ist vorliegend, wie der Beklagte zu Recht festgestellt hat, der 13. Februar 2006. Ein Zugang des mit Datum vom 30. Januar 2006 vom Kläger unterschriebenen Weiterbewilligungsantrages vor dem 13. Februar 2006 bei dem Beklagten ist nicht festzustellen und wird auch nicht behauptet. Insoweit kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dem Beklagten sei schon vor dem 13. Februar 2006 bekannt gewesen, dass weiterhin über den 31. Dezember 2005 hinaus Hilfebedürftigkeit des Klägers bestehen würde. Die gerade für die Beurteilung dieser Hilfebedürftigkeit maßgebliche Erklärung wurde erst am 13. Februar 2006 dem Beklagten vorgelegt. Erst von diesem Zeitpunkt an war die Frage der weiteren Hilfebedürftigkeit von dem Beklagten rechtssicher zu beantworten.

Soweit das BSG für den Antrag auf Leistungen nach dem bis 31. Dezember 2004 geltenden Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz ( GSiG )) entschieden hat, für einen weiteren Bewilligungszeitraum einen Folgeantrag für entbehrlich zu halten (Urteil vom 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R, in juris), bleibt das für die Beurteilung des Antragserfordernisses nach § 37 SGB II ohne Bedeutung. Die Auslegung des BSG ist erkennbar von Besonderheiten des Antragserfordernisses nach §§ 1, 6 GSiG getragen. Der Antrag sollte dort alleine den Wechsel des Leistungssystems von der Sozialhilfe zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mit vor allem beschränktem Rückgriff auf unterhaltsverpflichtete Angehörige - von einem ausdrücklichen Wunsch des Berechtigten in Form eines Antrags abhängig machen, ohne im Übrigen gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG die Leistungsgewährung durch ein gesteigertes Antragserfordernis zu erschweren (BSG, a.a.O.). Ein solcher Regelungszweck und unmittelbarer Zusammenhang zur sozialhilferechtlichen Hilfe zum Lebensunterhalt besteht für das Antragserfordernis nach § 37 SGB II gerade nicht.

Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gemäß § 27 SGB X zu gewähren. Diese Vorschrift ist bereits deshalb nicht anwendbar, weil es sich bei dem Antragserfordernis nach § 37 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X handelt (Link, a.a.O., Rdn. 33a).

Ebenso wenig ist der Kläger im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt. Anerkannt ist insoweit, dass der Leistungsträger den Hilfebedürftigen rechtzeitig darauf hinzuweisen hat, dass er nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts einen Folgeantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zu stellen hat (Link, a.a.O., Rdn. 19). Dabei ist dieser Antrag nach § 37 SGB II grundsätzlich an keine Form gebunden. Der Antrag kann mithin schriftlich, mündlich oder fernmündlich gestellt werden. Es besteht insoweit auch keine Pflicht, bestimmte Antragsvordrucke zu benutzen (Link, a.a.O., Rdn. 20). Ob dem der Beklagte mit seinem schreibtechnisch herausgehobenen Hinweis in dem Bescheid vom 23. Mai 2005 (Seite 2) in hinreichender Weise nachgekommen ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden, weil der Kläger den Hinweis ohnehin vorwerfbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Eine etwaige Verletzung der Beratungspflicht kann folglich schon nicht kausal für das weitere Verhalten des Klägers gewesen sein.

Dabei kann der Kläger auch nicht mit dem Vortrag gehört werden, diesen Hinweis nicht gesehen zu haben. Insoweit obliegt es nämlich den Bescheidadressaten, den Inhalt der an sie gerichteten Bescheide sorgfältig und vollständig zu lesen. Es kann zudem nicht Aufgabe eines Leistungsträgers sein, bei jedem Empfänger eines Leistungsbescheides nachzufragen, ob die darin gegebenen Hinweise letztlich von diesem alle gelesen und verstanden wurden. Im Gegenteil wäre es Aufgabe des Klägers gewesen, bei – trotz dieses eindeutigen Hinweises – noch verbliebenen Unklarheiten, diese bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes am 31. Dezember 2005 durch eine einfache Nachfrage bei dem Beklagten zu klären. Mithin hat der Beklagte auch mit der Bewilligung von Leistungen für den vorangegangenen Leistungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 durch den Bescheid vom 23. Mai 2005, auch ohne vorherigen Fortzahlungsantrag des Klägers, keinen Vertrauenstatbestand geschaffen. Vielmehr durfte der Kläger – aufgrund des eindeutigen Hinweises in diesem Bescheid – für die Zukunft gerade nicht mehr von einer solchen Verfahrensweise ausgehen. Für den vorangegangenen Zeitraum jedoch ist der Beklagte auch deshalb ohne Folgeantrag tätig geworden, da die Agentur für Arbeit A-Stadt in dem davor ergangenen Bescheid vom 23. Dezember 2004 den Kläger noch nicht auf die Notwendigkeit eines Folgeantrages hingewiesen hatte.

3.1 Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 515/09 B ER 15.01.2010 , Beschluss

Bei der gezahlten staatlichen Umweltprämie handelt es sich um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II handelt, die als Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hat. Die Zahlung der Umweltprämie verringert nicht den Hilfebedarf des Empfängers, so dass daneben Leistungen nach dem SGB II gerechtfertigt sind. Soweit das neu angeschaffte Kraftfahrzeug Vermögen im Sinne des § 12 SGB II darstellt, kommt eine Berücksichtigung nur in Betracht, wenn die Angemessenheitsgrenze des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II (von 7.500,00 €) überschritten wird und der verbleibende Betrag die gemäß § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Freibeträge übersteigt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126091&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2008, Az. L 20 AS 92/07
Der Pflichtteilsanspruch ist nicht als Vermögen zu berücksichtigen, wenn Geltendmachung familiäre Rücksichten verletzen würde , denn die Verwertung des Pflichtteilanspruchs zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit würde in einem solchen Fall für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten, da sie nur unter Verletzung selbstverständlicher familiärer Rücksichten geltend gemacht werden könnte.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85115&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 277/09 AS 21.12.2009 rechtskräftig , Beschluss

In Literatur und Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt, ob ein Verstoß eines Beziehers von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende gegen seine ihm nach § 1 Satz 2 Erreichbarkeits-Anordnung auferlegten Pflichten mit einem Fortfall des Leistungsanspruchs sanktioniert werden darf.

Nach § 7 Abs. 4a SGB II erhält Leistungen nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend. Die Antragstellerin hat sich nach ihren Angaben, die auch von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogen werden, im streitigen Zeitraum nicht in ihrer Wohnung, wohl aber im Nahbereich des Behördensitzes der Antragsgegnerin aufgehalten. Dieser umfasst alle Orte, von denen der Leistungsempfänger die Behörde täglich ohne unzumutbaren Aufwand erreichen kann (vgl. Hänlein in Gagel, SGB II III, § 7 SGB II Rn. 84b). Dies ist hier nicht zweifelhaft, da auch die Wohnung der Tochter, bei der sich die Antragstellerin aufgehalten hat, in E liegt.

Verstoßen hat die Antragstellerin allerdings gegen die Pflicht aus § 1 S. 2 EAO, wonach der Leistungsempfänger sicherzustellen hat, dass die ARGE ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann. Es jedoch umstritten und in der Rechtsprechung bisher nicht hinreichend geklärt, ob ein solcher Verstoß zum Fortfall des Leistungsanspruchs führt (bejahend Hackethal in jurisPK-SGB II, § 7 Rn. 56; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7 Rn. 111; ablehnend Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 7 Rn. 80; kritisch auch Winkler, info also 2007, 3, 7; offengelassen von LSG NRW Beschl. v. 12.01.2009 - L 20 B 135/08 AS - Rn. 6 ff.).

Des Weiteren steht - sofern die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung zu bejahen ist - die Rücknahmeentscheidung nach § 45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der Behörde (darf zurückgenommen werden), sofern nicht ein schuldhaftes handeln des Leistungsempfängers im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X vorliegt (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II iVm § 330 SGB III). Ob Letzteres der Fall ist, kann insbesondere unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin hier ebenfalls nicht abschließend festgestellt werden.

Sind demnach die Erfolgsaussichten in einer Klage im Hauptsacheverfahren offen, sind die Folgen abzuwägen, die ohne die begehrte Anordnung eintreten (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, aaO). Diese bewertet der Senat zum Zeitpunkt seiner Entscheidung aber dergestalt, dass der Antragstellerin ohne den begehrten einstweiligen Rechtsschutz derzeit keine wesentlichen Nachteile drohen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gebieten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=125459&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Sozialgericht Kassel S 6 AS 373/09 ER 21.01.2010 , Beschluss

Ein Sanktionsbescheid ist rechtswidrig , wenn nicht gleichzeitig ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbracht wurden .Die Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ist von Amts wegen zu treffen.Ein gesonderter Antrag ist nicht Entscheidungs- und Leistungsvoraussetzung. Ein solches Antragserfordernis ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Auch wird das durch den Leistungsantrag begründete Sozialrechtsverhältnis durch die Sanktionsentscheidung weder beendet noch unterbrochen (Berlit in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 106). Das SGB II verknüpft die Sanktionsentscheidung und die Entscheidung über ergänzende Leistungen in zeitlicher Hinsicht nicht, so dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Leistungen der Sanktionsentscheidung zeitlich nachfolgen kann. Bei der Sanktionsentscheidung und der Entscheidung über ergänzende Leistungen nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II handelt es sich jeweils um eigenständige Verwaltungsakte.

Das SGB II verknüpft die Sanktionsentscheidung und die Entscheidung über ergänzende Leistungen in zeitlicher Hinsicht nicht, so dass die Entscheidung über die Gewährung ergänzender Leistungen der Sanktionsentscheidung zeitlich nachfolgen kann.

Die Entscheidung über ergänzende Sachleistungen ist vom Leistungsträger von Amts wegen zu treffen.

Ein gesonderter Antrag des Bedürftigen ist nicht erforderlich.

Jedenfalls in den Fällen, in denen eine oder mehrere Sanktionen zur Folge haben, dass ein ganz überwiegender Teil der Regelleistung für den Leistungszeitraum entfällt, reduziert sich das dem Leistungsträger nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II eingeräumte Ermessen dahingehend, dass er zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung auch über die ergänzenden Leistungen zu entscheiden hat.

Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 von Hundert der nach § 20 maßgeblichen Regelleistung kann der zuständige Leistungsträger nach § 31 Abs. 3 S. 6 SGB II in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Die Entscheidung über die Sanktion einerseits und die Gewährung ergänzender Sachleistungen oder geldwerter Leistungen andererseits sind eigenständige Verwaltungsakte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, juris; SG Kassel, Beschluss v. 18.11.2009, S 3 AS 322/09 ER, juris). Das SGB II verknüpft die Sanktionsentscheidung und die Entscheidung über die ergänzenden Leistungen in zeitlicher Hinsicht nicht, so dass die Entscheidung über die Gewährung von Sachleistungen der Sanktion auch zeitlich nachfolgen kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, juris; SG Kassel, Beschluss v. 18.11.2009, S 3 AS 322/09 ER, juris). Die Entscheidung über die ergänzenden Sachleistungen oder geldwerten Leistungen ist von Amts wegen zu treffen. Ein gesonderter Antrag ist nicht Entscheidungs- und Leistungsvoraussetzung. Ein solches Antragserfordernis ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Auch wird das durch den Leistungsantrag begründete Sozialrechtsverhältnis durch die Sanktionsentscheidung weder beendet noch unterbrochen (Berlit in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, 3. A. 2009, § 31 Rn. 106). Ob der Leistungsträger von Verfassungswegen stets verpflichtet ist, bei einer Sanktionshöhe von über 30 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung zugleich nach § 31 Abs. 3 S.6 SGB II zu entscheiden (in diese Richtung wohl: SG Kassel, Beschluss v. 18.11.2009, S 3 AS 322/09 ER, juris, Rn. 24 f.), muss im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Dem Wortlaut des § 31 Abs.3 S.6 SGB II ist jedenfalls zu entnehmen, dass die Bewilligung dieser Leistungen bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers steht. Der dem Leistungsträger eingeräumte Ermessenspielraum verringert sich nämlich auf der Rechtsfolgenseite mit zunehmender Sanktionshöhe (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2008, L 10 B 2154/08 AS ER, juris, Rn. 10). Jedenfalls in Fällen, in denen eine oder mehrere Sanktionen zur Folge haben, dass ein ganz überwiegender Teil der Regelleistung für den Leistungszeitraum entfällt, reduziert sich das dem Leistungsträger eingeräumte Ermessen derart, dass dieser nur dann rechtmäßig handelt, wenn er die anstelle der Geldleistungen vorgesehenen Leistungen bewilligt und diese Entscheidung zeitgleich mit der Sanktionsentscheidung trifft (in diese Richtung auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2008, L 10 B 2154/08 AS ER).

Dieses Erfordernis einer solchen verfassungskonformen Ermessensausübung bei der Anwendung von § 31 Abs. 3 S.6 SGB II ergibt sich (vgl. hierzu auch: SG Kassel, Beschluss v. 18.11.2009, S 3 AS 322/09 ER, Rn. 26, sowie: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 09.09.2009, L 7 B 211/09 AS ER, Rn. 12 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2008, L 10 B 2154/08 AS ER) aus der Bedeutung der Rechtspositionen, in die die Sanktionsentscheidungen eingreifen und hierbei insbesondere aus der verfassungsrechtlich gewährten Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und der Verpflichtung des Staates zum Schutz der körperlichen Integrität "seiner" Bürger (Art. 2 Abs. 2 GG). Mit der Gewährung der Regelleistung löst der Gesetzgeber den Anspruch ein, den Bedürftigen ein soziokulturelles Existenzminimum zu garantieren und eröffnet ihnen durch die Gewährung als Geldleistung die Möglichkeit, im bescheidenen Umfang Auswahlentscheidungen zu treffen. Diesen Anspruch situationsabhängig, d.h. im Falle der Verwirklichung von Sanktionstatbeständen, zu beschränken, ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht untersagt. Dem Bedürftigen muss jedoch in jedem Falle ein Leistungsniveau im Umfang des zur physischen Existenz Unerlässlichen verbleiben (sog. physisches Existenzminimum, vgl. BSG, Urteil v. 22.04.2008, B 1 KR 10/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.12.2009, L 7 B 409/09 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 16.12.2008, L 10 B 2154/08 AS ER; SG Kassel, Beschluss v. 18.11.2009, S 3 AS 322/09 ER; s. zur Kritik dieser Figur und für eine unantastbare Garantie des soziokulturellen Existenzminimums: Hessisches LSG, Vorlagebeschluss v. 29.10.2008, L 6 AS 336/07, Rn.96 ff.). Daraus folgt – wie bereits ausgeführt wurde –, dass die Ermessensspielräume nach § 31 Abs. 3 S.6 SGB II mit der Sanktionshöhe umso kleiner werden.

Da die Antragsgegnerin die Leistungen nach dem SGB II am 16.11.2009 mit den drei Sanktionsbescheiden insgesamt um 80 von Hundert der maßgeblichen Regelleistung abgesenkt hat, bestand die erhebliche Gefahr, dass sich der Antragsteller keine Lebensmittel kaufen konnte. Es war im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben daher ermessensfehlerhaft, den Antragsteller in dem Sanktionsbescheid auf einen Antrag auf ergänzende Leistungen zu verweisen. Die Antragsgegnerin hätte angesichts dieser Sanktionshöhe über die ergänzenden Leistungen nach Überzeugung des Gerichts zwingend zeitgleich mit dem Sanktionsbescheid entscheiden müssen. Weiterhin ist der rechtliche Hinweis in dem Bescheid, dass die ergänzenden Leistungen nur auf Antrag gewährt werden, rechtlich unzutreffend.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=126216&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Anderer Auffassung Sozialgericht Duisburg S 31 AS 317/09 ER 22.09.2009 , Beschluss

wonach das Fehlen einer Entscheidung über die Gewährung ergänzender Leistungen im Falle der Sanktionierung von Pflichtverletzungen bis hin zur Einstellung der Leistungen nicht zur Rechtswidrigkeit des Sanktionsbescheides führt .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122436&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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