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Rechtsprechungsticker von Tacheles 06 KW / 2009

Rechtsprechungsticker 06/KW 2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 36/07 R

Kinder von Hartz IV Empfängern erhalten die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten

Gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II sind Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II gesondert erbracht

23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II erlaubt es nicht, die Übernahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten in der Höhe zu beschränken.

Der Wortlaut des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II eröffnet nicht die Möglichkeit einer Prüfung der Angemessenheit einer Klassenfahrt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2008&nr=10770&pos=2&anz=235

1.2 Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts 2008 mit Nennung von Urteilen aus den Bereichen KV; RV; SGBII und SGB XII .

http://www.bsg.bund.de/cln_092/nn_132172/SharedDocs/Publikationen/Taetigkeitsbericht__08,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/Taetigkeitsbericht_08.pdf

2. Sächsisches Landessozialgericht

2.1 Sächsisches Landessozialgericht L 7 B 613/08 AS-ER 16.12.2008 , Beschluss

20jähriger Hartz IV Empfänger muss vor Umzug Kostenübernahme bei der Arge sicherstellen, um Leistungskürzungen zu vermeiden

Einem unter 25jährigem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II steht kein Anspruch auf Übernahme seiner tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu, wenn er weder vor seinem Umzug in eine neue Wohnung eine Zusicherung der Kostenübernahme durch den kommunalen Träger einholt noch hinterher glaubhaft macht, das Einholen einer solchen Zusicherung sei ihm nicht zuzumuten gewesen. Ohne diese Zusicherung stehen dem Betreffenden auch nur 80 % der Regelleistung zu , denn gemäß § 20 Abs. 2a SGB II erhalten Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres 80 vom Hundert der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85762&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. LSG Nordrhein-Westfalen

3.1 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.01.2009, Az. L 19 B 219/08 AS

Anspruch auf Mobilitätshilfe für Grundsicherungsempfänger steht im Ermessen der Behörde

Die Gewährung der begehrten Mobilitätshilfen steht im Ermessen des Leistungsträgers . Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II kann sie u.a. die im ersten bis dritten und sechsten Abschnitt des vierten Kapitels des SGB III geregelten Leistungen erbringen. Hierzu zählen gemäß §§ 46 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 3, 54 SGB III Reisekosten bzw. Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung. Der Gesetzgeber wollte wie in der Verwendung des Wortes "kann" in § 16 Abs. 1 S. 2 SGB II zum Ausdruck kommt, die Erbringung entsprechender Eingliederungsleistungen - mit Ausnahme solcher für behinderte Erwerbsfähige - in das Ermessen der Leistungsträger stellen (BTDrucks 15/2997, S. 24 zu Art. 1 Nr. 9a; Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 16 RdNr. 61; Niewald in LPK SGB II, 2. Aufl., § 16 RdNr.7).

Aus dem Umstand, dass die Behörde die auswärtige Arbeitsaufnahme des Auftragsstellers durch die Gewährung der Mobilitätshilfe für zwei Monate gefördert hat,folgt nicht, dass der Leistungsempfänger einen grundsätzlichen Anspruch auf diese Leistung hat, den es handelt sich um eine Ermessensleistung .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85803&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 425/08 AS 02.02.2009 rechtskräftig, Beschluß

Heizkostenguthaben mindern die Kosten der Unterkunft ab dem Folgemonat des Zuflusses .

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

Ausweislich des Gesetzestextes mindern die Rückzahlungen und Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es erfolgt eine Verrechnung ab dem Folgemonat des Zuflusses (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 61c). Nicht abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Leistungsträgers von der Rückzahlung bzw. dem Guthaben (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 52). Mithin bedarf es zum Zeitpunkt des Zuflusses (Januar oder Februar 2008) weiterer Ermittlungen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85919&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.3 LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009, Az. L 20 B 135/08 AS

Leistungsempfänger nach dem SGB II hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe wegen ungeklärter subjektiver Vorwerfbarkeit eines Meldeverstoßes .

In der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst bisher nicht hinreichend geklärt, welche Anforderungen an die subjektive Vorwerfbarkeit (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 18.10.2006 - L 1 B 27/06 AS ER) der einzelnen sanktionierenden Tatbestände des § 31 SGB II im Allgemeinen und eines Meldverstoßes im Sinne des § 31 Abs. 2 1. Alternative SGB II zu stellen sind. In der einschlägigen Kommentarliteratur wird insoweit etwa vertreten, die Sanktionstatbestände des § 31 SGB II seien grundsätzlich nur vorsätzlich begehbar

Für den Fall , dass die Nichtwahrnehmung eines Meldetermins bei der Agentur für Arbeit vom Hilfebedürftigen damit begründet wird, dass die Meldeaufforderung wegen des Verlustes des Briefkastenschlüssels ihn nicht erreicht hat, ist Prozesskostenhilfe zu gewähren.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85653&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Hessisches Landessozialgericht

3.1. Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 336/07 Beschluß vom 29.10.2008

Hessisches Landessozialgericht legt dem Bundesverfassungsgericht Hartz IV-Verfahren vor.

Das Hessische LSG hat durch Beschluss festgestellt, dass die Hartz IV-Regelleistungen nicht das soziokulturelle Existenzminimum von Familien decken und daher gegen das Grundgesetz verstoßen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=85628&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. Sozialgericht Braunschweig

5.1 SG Braunschweig, Urteil vom 18.06.2008, Az. S 19 AS 2207/07

Hartz IV - Behörde ist auch dann zur Übernahme von Nebenkostennachzahlungen verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger sie zunächst selbst bezahlt hat.

Nebenkostennachzahlungen müssen von der Arge auch übernommen werden, wenn der Betroffene die Nachzahlungen vor seiner Bitte um Kostenübernahme zunächst selbst vorgenommen hat. Denn Leistungsempfängern nach dem SGB II wird u.a. ein begrenztes Schonvermögen zugebilligt, welches diese nach freiem Willen verwenden können.

Es ist außerordentlich löblich, dass die Betroffene nicht etwa lediglich die Nebenkostenabrechnungen bei der Behörde eingereicht und sich ihrer Verantwortlichkeit gleichsam entzogen hat; es sind keine Mahnungen, keine Verzugszinsen etc. entstanden. Dieses vorausschauende Verhalten der Betroffenen . entspricht dem Sinn und Zweck des SGB II und ist nicht mit einer restriktiven Auslegung des § 37 SGB II zu vereinbaren. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Personen stärken, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB II, und nicht behindern bzw. sanktionieren.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=81128&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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