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Rechtsprechungsticker von Tacheles 08 KW / 2009

Rechtsprechungsticker 08/KW 2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG Urteil - B 4 AS 48/08 R - vom 19.02.2009

Bei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang gewährleistet ist

Bei Gebühren für das Kabelfernsehen handelt es sich nicht um angemessene Kosten der Unterkunft, wenn die Nutzung mietvertraglich freigestellt und ein anderweitiger Zugang zum Fernseh- und Radioempfang gewährleistet ist. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 4 AS 48/08 R am 19. Februar 2009 entschieden.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den Gebühren für die Kabelnutzung zwar grundsätzlich um erstattungsfähige Nebenkosten, die als Aufwendungen für Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu erbringen sind. Die Übernahme von Nebenkosten ist davon abhängig, ob sie ihrer Art nach umlagefähig iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch in Verbindung mit § 2Betriebskostenverordnung und kraft Mietvertrags vom Mieter zu tragen sind, also nicht freiwillig vom Mieter übernommen werden, nur umeinen bestimmten Ausstattungsstandard zu erreichen. Voraussetzung ihrer Erstattungsfähigkeit ist ferner - ebenso wie die der Kaltmiete- ihre Angemessenheit. An letzterer fehlt es bei Gebühren für Kabelnutzung zumindest dann, wenn die Nutzung dem Mieter freigestellt ist und das durch den Kabelanschluss bewirkte Fernsehen und Radiohören durch eine andere technische Einrichtung, die fest mit der Mietsache verbunden ist, sichergestellt wird.

So liegt der Fall hier. Der Vermieter der Klägerin gewährleistet den Zugang zu Fernsehen und Radio durch eine Fernsehgemeinschaftsantenne. Die Kosten hierfür werden von der Beklagten als Leistungen für Unterkunft erbracht. Durch die Beschränkung auf die Übernahme der Kosten für diese Art des Fernsehzugangs wird die Klägerin auch nicht inihrem Recht auf Informationsfreiheit im Sinne von Art 5 Abs 1Grundgesetz beeinträchtigt.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=10786&pos=0&anz=6

1.2 BSG B 4 AS 30/08 R Urteil vom 19.02.2009

Hartz-IV-Empfänger müssen in teuren Städten nicht in kleinere Wohnung umziehen .

Auch in Ballungsräumen wie München können Empfänger von Arbeitslosengeld nach derzeitigem Recht nicht generell auf kleinere Wohnungen verwiesen werden als sie Hilfeempfängern außerhalb von Ballungsräumen sonst zugestanden werden. Dies hat der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Rahmen eines Streits über die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes II am 19.Februar 2009 entschieden.

Der alleinstehende Klägerbewohnt in München eine von ihm gemietete 56 qm große Zweizimmerwohnung. Die beklagte ARGE war nach sechs Monaten nur noch zur Übernahme der Kosten für eine 45 qm große Wohnung bereit. Das Bundessozialgericht hat dies beanstandet. Selbst wenn auf Grund der überdurchschnittlich hohen Immobilienpreise in München auch Alleinstehende mit gutem Einkommen oft Wohnungen unter 50 qm bewohnen, berechtigt dies den Grundsicherungsträger nicht ohne weiteres dazu, nur kleinere Wohnungen als angemessen anzusehen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist mangels anderer Anhaltspunkte bei der Frage der abstrakten Angemessenheit von Wohnraumgrößen auf landesrechtlichen Vorschriften über Wohnraumförderung abzustellen. Diese sehen in Bayern für eine einzelne Person 50 qm bei Zweizimmerwohnungen vor. Der 4. Senat hält den Rückgriff auf diese Vorschriften für problematisch und hat die Festlegung bundeinheitlicher Maßstäbe für Wohnraumgrößen durch den Verordnungsgeber angemahnt. Dennoch – oder 4. Senat - sei an den bisherigen Werten festzuhalten, bis der Verordnungsgeber tätig geworden ist.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=10788&pos=0&anz=7

1.3 BSG Urteil - B 4 AS 10/08 R - vom 19.02.2009

Bei Folgeanträgen von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II müssen Hartz IV Empfänger Kontoauszüge vorlegen, um ihre Hilfebedürftigkeit nach zu weisen .

Ohne konkrete Verdachtsmomente auf missbräuchlichen Leistungsbezug sind bei jeder Beantragung von Leistungen nach dem SGB II - also auch bei Folgeanträgen auf Weitergewährung von Leistungen sämtliche Kontoauszüge der jeweils vergangenen drei Monate vorzulegen. Das Recht der Leistungsträger, sich bei jedem erneuten Leistungsantrag Kontoauszüge vorlegen zu lassen, ist die Kehrseite der Mitwirkungsobliegenheiten, die Empfängern von Sozialleistungen ganzallgemein und auch Hilfeempfänger treffen (so auch bereits der 14.Senat des BSG mit Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R - .

Weigert sich der Hilfeempfänger im Rahmen der ihn treffenden Obliegenheit Kontoauszüge vorzulegen, geht dies materiell-rechtlich zu seinen Lasten, wenn das Vorliegen seiner Bedürftigkeit und damit seine Leistungsberechtigung nicht feststeht.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10789

2. Sächsisches Landessozialgericht

2.1 Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 428/08 AS-NZB 12.02.2009,Beschluss

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins sind geeignet bei der Bestimmung der Notwendigkeit und der Angemessenheit eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung , es liegt somit mehr keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vor .

Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 144Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Streitsache eine bisher nichtgeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die weitere Entwicklung des Rechts zu fördern . Eine Tatsachenfrage kann auch dann die Zulassung der Berufung nicht begründen, wenn ihre Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen haben kann .

Bei der von der Beklagten aufgeworfenen Frage handelt es sich jedoch nur um eine Tatsachenfrage. Denn die Feststellung, ob ein Hilfebedürftiger auf Grund einer Erkrankung einer besonderen, kostenintensiven Ernährung bedarf, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig, auch wenn diese verallgemeinert werden können. Maßgebend sind gleichwohl die individuellen Verhältnisse des Hilfebedürftigen. Dementsprechend hat das Bundessozialgericht entschieden, dass der im Streit stehende Mehrbedarf jeweils im Einzelfall zu ermitteln ist (Urteil vom 27. Februar 2008– B 14/7b AS 64/06 R - ) . Die Notwendigkeit einerkrankheitsbedingten kostenaufwendigen Ernährung ist daher eine Tatsachenfrage, über die Beweis erhoben werden kann. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat ggf. eine Auseinandersetzung mit den verschiedenen sachkundigen Stellungnahmen zu dieser Frage zu erfolgen. Auch insofern hat das Bundessozialgericht allerdings bereits entschieden, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins im Regelfall noch als Orientierungshilfe dienen können und die weitere Amtsermittlung von den Besonderheiten des Einzelfalls abhängt .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86455&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.1 Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 152/08 ,Urteil

Der fehlende Nachweis der Bekanntgabe eines Bescheides hat die Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheides zur Folge

Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist aus Klarstellungsgründen aufzuheben, wenn sich der Leistungsträger auf ihn beruft , ohne dass die Bekanntgabe an den Hilfeempfänger nachgewiesen wurde . Der fehlende Nachweis der Bekanntgabe des Bescheides hat zur Folge, dass der Widerspruchsbescheid rechtswidrig und damit aufzuheben ist. Denn in einem Widerspruchsbescheid kann nicht die formelle und materielle Rechtsmäßigkeit eines Bescheides, der nicht bekannt gegeben worden und damit nicht wirksam ist, bestätigt werden.

Bei einem Erstattungsbescheid ist in Bezug auf die Bestimmtheit erforderlich, dass im Verfügungssatz entweder der Erstattungsbetragbeziffert wird, oder der Verfügungssatz auf Anlagen oder sonstige Unterlagen verweist, aus denen sich zweifelsfrei der Erstattungsbetragersehen lässt (im Ergebnis wohl ebenso zum Rückforderungsbescheid: Krasney, in: Kasseler Kommentar [Stand: 57. Erg.-Lfg., April 2008], §33 SGB X Rdnr. 7). Dies ist notwendig, weil dem Betroffenen erkennbar sein muss, welchen Erstattungsbetrag er zu zahlen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Erstattungsbescheid ein Vollstreckungstitel(zur Vollstreckung siehe § 66 SGB X) ist. Auch für die Zwangsvollstreckung muss der zu vollstreckende Erstattungsbetrag klarerkennbar sei. Ein unterschiedliches Maß der Bestimmtheit im Verwaltungsverfahren einerseits und dem Vollstreckungsverfahren andererseits in Bezug auf denselben Verwaltungsakt gibt es nicht.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86162&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 39/07 19.06.2008,Urteil

Ein Anspruch des Hilfebedürftigen auf Förderung der Ausbildung zum Logopäden für die ersten 24 Monate ergibt sich aus der Eingliederungsvereinbarung .

Die auf § 15 Abs. 1 SGB II beruhende Eingliederungsvereinbarung stellt einen rechtlich bindenden, subordinationsrechtlichenöffentlich-rechtlichen Vertrag dar .Die Eingliederungsvereinbarung erzeugt für die Leistungsträger Bindungswirkung an die vertraglichen Leistungszusagen in dem Umfang, in dem sie darin eine Förderung zugestatten haben. Je nach Konkretisierung der Vertragsregelung sind nach Grund, Umfang und Zeitpunkt bestimmte Leistungen der Eingliederung in Arbeit bereits unmittelbar durch Vertragbewilligt, sodass der Hilfeempfänger einen unmittelbaren Vertragserfüllungsanspruch hat, oder es sind die getroffenen Abreden als Zusicherung im Sinne von § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu werten, die näher bestimmten Leistungen zu erbringen

Die Behörde hat sich mit der Eingliederungsvereinbarung zur "Förderung der beruflichen Weiterbildung" mit dem Ziel des beruflichen Abschlusses als Logopäde verpflichtet. Auch wenn es sich hierbei nicht um eine Weiterbildung im rechtstechnischen Sinne nach Maßgabe der §§ 77 ff. SGB III handeln sollte, steht dies der Förderung nicht entgegen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 - ), da die von dem Hilfebedürftigen zu belegende Maßnahme bereits konkret benannt wurde.

Die Eingliederungsvereinbarung ist nicht im Sinne von § 58 SGB X unwirksam. Weder liegt ein Nichtigkeitsgrund nach § 58 Abs. 2 SGB X vor, noch leidet die Eingliederungsvereinbarung an einem qualifizierten Rechtsverstoß im Sinne von § 58 Abs. 1 SGB X (eingehend hierzu: LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 689/07 -

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86347&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 LSG Sachsen, Beschluss vom 20.10.2008, Az. L 3 B 450/08 AS-ER

Eine Beschwerde gegen Absenkung von Arbeitslosengeld II in Höhe von EUR 312,00 ist unzulässig .

Der Betrag von 312 Euro liegt unterhalb des Schwellenwertes in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Regelung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGG ist vorliegend einschlägig, weil es sich bei dem Absenkungsbescheid nach § 31 SGB II um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne der eingangs genannten Regelung handelt. Ein solcher Verwaltungsakt ist nicht nur gegeben, wenn eine Leistung bewilligt wird, sondern auch, wenn eine Leistung abgelehnt, entzogen, auferlegt, erlassen oder gestundet wird .Eventuelle vorliegende Berufungszulassungsgründe ändern an diesem Ergebnisnichts.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86165&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Bayerisches Landessozialgericht

3.1. Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 269/08 27.11.2008 ,Urteil

Wertpapiere und ein Vermögen in Höhe von 35.000,00 EUR bis45.000,00 EUR auf dem Girokonto können Hilfebedürftigkeit nachdem SGB II verneinen

Bei Wertpapieren und Geldvermögen auf einem Girokonto handelt es sich um verwertbare Vermögensgegenstände (§ 12 Abs 1 SGB II). Das zu berücksichtigende verwertbare Vermögen überschreitet den Freibetrag in Höhe von 750,00 EUR (§ 12 Abs 2 Nr 4) und den Grundfreibetrag gemäß § 12 Abs 2 Nr 1 (7.000,00 EUR am04.10.2005 bzw. 5.400,00 EUR ab 01.08.2006 bzw. 5.550,00 EUR ab05.11.2007 und 5.600,00 EUR ab 05.11.2007). Ein weiterer Freibetrag steht dem Kläger nicht zu.

Bei dem Vermögen des Klägers handelt es sich auch um kein Schonvermögen iS des § 12 Abs 3 SGB II. Unter Beachtung der Entscheidung des BSG vom 27.08.2008 B 11 AL 25/07 R kommt eine Berücksichtigung der Wertpapiere als Vermögen gemäß § 12Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II dann nicht in Betracht, wenn die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Anhaltspunkte für das Vorliegeneiner besonderen Härte finden sich nicht, insbesondere nachdem der Kläger selbst von einer jederzeitigen Verwertbarkeit der Wertpapiere ausgeht, wenn er in Betracht zieht, diese ggf. für eine Eigentumswohnung oder Lebensversicherung einzusetzen, dies aber nicht durchführt, weil er anderweitige Anlagekonzepte für effektiv erhält.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86331&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 149/08 15.10.2008,Urteil

Selbst herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt Leistungennach dem SGB II aus .

Wenn 2 Wochen vor der erstmaligen Antragstellung auf ALG II einerschuldenfreien Hälfte einer Eigentumswohnung im Wert von 75.000,00EUR an einen Dritten verschenkt werden, ist dies gemäß § 138Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sittenwidrig und nichtig , da diese Zahlung die Hilfebedürftigkeit herbei geführt hat .

Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Hilfebedürftige solange auf den Verbrauch seines Vermögens zu verweisen, wie dieses vorhanden ist. Eine fiktive Zurechnung des Vermögens auf einen Verbrauchszeitraum ist so lange ausgeschlossen, als das Vermögen vorhanden ist (so ständige Rechtsprechung des BSG, zuletzt Beschluss vom 30.07.2008, B 14 AS 14/08 B zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage der wiederholten Berücksichtigung von Vermögen, sowie einhellige Meinung der Kommentarliteratur; statt vieler: Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II,2.Aufl. 2008, § 12 RdNr. 34). Daher ist das Vermögen des Klägers bis zum Ende des von ihm geltend gemachten Leistungszeitraums zu berücksichtigen, da er weder die Barzahlung noch die Hälfte an der Eigentumswohnung zurückverlangt hat. Die vom Kläger geltend gemachte "Ausstattung" des Sohnes begründet keine rechtliche Verpflichtung, die dem Rückfordern der Schenkung entgegensteht. Moralische oder familiäre Gründe sind hier unbeachtlich.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86327&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen

4.1 LSG NSB L 13 AS 128/07 , Urteil vom 11.12.2008

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen spricht SGB II–
Empfängern höhere Unterkunftskosten zu und sanktioniert
deutlich die Verwaltungspraxis des Job-Center Wilhelmshaven.

Presseinformation zum Urteil des LSG NSB vom 11.12.2008

http://www.behindertemenschen.de/PDF/LSG/presseinfo-zu-lsg-l_13_as_128_07.pdf

5. Sozialgericht Bremen

5.1 SG Bremen S 21 AS 6/09 ER , Beschluß vom 10.02.2009

Behörde muß Stromschulden des Hilfeempfängers auch dann übernehmen, wenn dieser die Abschlagszahlungen an den Energieversorger nicht leistete

Nach § 22 Abs. 5 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschulden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde .

Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers („können“). Beider Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekosten-rückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern)Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen.

Auch wenn der Hilfebedürftige mit den Abschlagszahlungen an den Stromversorger säumig geblieben ist und damit die Annahme eines atypischen Falles naheliegt, schließt dies einen Anspruch auf Schuldenübernahme noch nicht grundsätzlich aus. Vielmehr ist eine Abwägung der ermessensrelevanten Umstände vorzunehmen. Hierbei kann es von Bedeutung sein, dass die Stromsperre bereits über einen längeren Zeitraum andauert.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/21_AS_6_09_ER_BESCHLUSS_20090205Anonym.pdf

5.2 SG Bremen S 23 AS 153/09 , Beschluß vom 05.02.2009

Wenn der Vater eines Kindes nur an zwei Tagen in der Woche bei Pflegeund Erziehung des Kindes mitwirken kann, so kann nicht ohne weiteresdavon ausgegangen werden dass er in erheblichem Umfang mitwirkt unddeshalb kein Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr 1 SGBII besteht.

Der Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 23 Abs. 3 SGB II) kann unter Umständen auch dann zu gewähren sein , wenn das Kind zwei Tage in der Woche bei dem anderen Elternteil verbringt (vgl. dazu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 13. Mai 2008, L 9AS 119/08 ER ) .
Ob die Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen; entscheidend ist, wie nachhaltig die Mithilfe bei der Pflege und Erziehung ist. Die entgegenstehende Verwaltungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit ist für das Gericht nicht verbindlich .

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_153_09_ER_BESCHLUSS_20090205Anonym.pdf

6. OVG Bremen

6.1 OVG Bremen, vom 18.02.2009, Az. 3 A 317/06

Oberverwaltungsgericht Bremen entscheidet zur Höhe der Unterkunftskosten

Alleinstehende, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende beziehen, haben im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft als diese von der Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) gewährt worden sind. Es handelt sich um eine Leitentscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, die alle noch offenen Verfahren dieses Zeitraums betrifft. (Pressemitteilung des Gerichts ) .

Dem Kläger, der als Alleinstehender eine 48 qm große Wohnung in Walle bewohnt, hatte die Beklagte zunächst monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 245,00 EUR bewilligt, die sie im Laufe des gerichtlichen Verfahrens für den o. g. Zeitraum auf 265,00 EUR erhöhte. Dabei orientierte die Beklagte sich am Höchstbetrag der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz a. F. Dieser Betrag war nach Auffassung des OVG nicht ausreichend, da ein ausreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen zu diesem Preis im Bremer Westen nicht vorhanden war. Da für die Stadtgemeinde Bremen ein Mietspiegel nicht existiert, hat das OVG das Gutachten der GEWOS über den Bestand an preisgünstigem Wohnraum in Bremenzugrunde gelegt und ist nach Anhörung der Verfasserin dieses Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass die in der Wohngeldtabelle genannte Mietobergrenze im Falle des Klägers um 10 % zu erhöhen ist. Nicht beanstandet hat das OVG, dass bei diesen Grenzen der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der Wohnung berücksichtigt wird. Im entschiedenen Fall erhält der Kläger danach an Stelle von 265,00 EUR nunmehr 291,50 EUR im Monat für die Unterkunftskosten, die ihm in der 1. Jahreshälfte2005 entstanden sind. Es handelt sich um eine Leitentscheidung des Gerichts, die alle noch offenen Verfahren dieses Zeitraums
betrifft.

http://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/PressOVG090218.pdf

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