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Rechtsprechungsticker von Tacheles 11 KW / 2009

Rechtsprechungsticker 11/2009 von Tacheles

1. Landessozialgericht Baden-Württemberg

1.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 7 SO 1131/07 19.02.2009 ,Urteil

Schönheitsreparaturen können Kosten der Unterkunft sein.

Die Aufwendungen des Hartz IV Empfängers für turnusmäßige Schönheitsreparaturen können Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII sein. Für sie kommen Leistungen für die Unterkunft nach dieser Vorschrift jedoch grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Überwälzung auf den Mieter vertraglich wirksam vereinbart ist (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - ; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21. November 2005 - L 8 SO 118/05 ER -; SG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2006 - S 53 SO 31/06 -; SG Speyer, Urteil vom 20. Juni 2007 - S 1 AS 156/06 - ) .

Dies ist nicht der Fall, wenn die Übertragung auf den Mieter aufgrund einer vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Formularklausel erfolgt und deshalb der Vermieter nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Ausführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist (vgl. schon Senatsurteil vom 21.02.2008 - L 7 SO 827/07 - .

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1.2 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 2069/08 12.12.2008 ,Urteil

Eine Fahrkostenbeihilfe kann auch noch nach Arbeitsbeginn beantragt werden .- Ermessenausübung -

Im Bereich der Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II sind die Vorschriften der §§ 323 ff. SGB III nicht anwendbar, da das SGB II in § 37 abweichende Regelungen im Sinne von § 16 Abs. 1a SGB II enthält. Eine Fahrkostenbeihilfe kann auch noch nach Arbeitsbeginn beantragt werden , allerdings wird sie erst ab Antragstellung bewilligt .

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht auf eine pflichtgemäße Ermessenausübung ein Anspruch. Bei völligem Ausfall des Ermessens ist der Verwaltungsakt nach § 54 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG rechtswidrig. Die Behörde hat bei Erlass des angefochtenen Bescheids ihre Pflicht zur Ermessensausübung verkannt, da sie davon ausging, bereits die Antragstellung nach Arbeitsaufnahme stehe dem Anspruch dem Grunde nach entgegen. Für Ermessenentscheidungen schreibt § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X eine erweiterte Begründungspflicht vor, wonach die Begründung diejenigen Gesichtspunkte erkennen lassen muss, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Mängel in der Mitteilung der Ermessensbegründung sind heilbar nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB X (vgl. Steinwedel in Kasseler Kommentar, SGB X, § 41 Rdnr. 25; Schütze in von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 41 Rdnr. 11). Nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X (BGBl. I 2001 S. 130) kann eine erforderliche Begründung eines Verwaltungsaktes noch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden und nicht mehr wie zuvor nur bis zur letzten Behördenentscheidung. Indes ermöglicht auch die Neufassung des § 41 Abs. 2 SGB X nicht das erstmalige Anstellen von zuvor unterbliebenen Ermessenserwägungen noch während des gerichtlichen Verfahrens. Die Erwägungen der Beklagten im gerichtlichen Verfahren stellen die erstmalige Ausübung von Ermessen dar, die nur in einem neuen Bescheid, nicht aber durch eine Ergänzung des bisherigen Bescheides erfolgen kann, denn eine Ermessensentscheidung ist gegenüber einer gebundenen Entscheidung, wie sie die Beklagte zunächst getroffen hat, ein aliud (vgl. Schütze in von Wulffen, a.a.O., § 41 Rdnr. 11). Ein Ermessensausfall kann nach alledem nicht durch das Nachschieben einer Begründung im Klageverfahren geheilt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2007 - L 10 R 5254/05 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Dezember 2007 - L 17 U 37/07 - ; LSG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2008 - L 2 U 221/06 - .

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Bislang existiert - soweit ersichtlich - keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage, ob und in welcher Form die Vorschriften über die Antragstellung bei den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 323 ff. SGB III) im Rahmen der Eingliederungsleistungen über § 16 Abs. 1a SGB II anzuwenden sind.

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1.3 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 3990/08 27.02.2009 ,Urteil

Bei verspäteter Antragstellung von Hartz - V - Leistungen zur Monatsmitte sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig für die zweite Monatshälfte zu erbringen, auch wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind - soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen - diese als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob die Mietkosten tatsächlich das Maß des Angemessenen überschreiten, da sie jedenfalls im streitigen Zeitraum im Rahmen der Übergangsregelung vom Beklagten zu tragen sind. Der befristete Bestandschutz nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Klägerin vor Abschluss des Mietvertrages keine Zusicherung des Beklagten nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II eingeholt hat. Die Obliegenheit zur Einholung einer Zusicherung vor Vertragsabschluss über eine neue Unterkunft trifft nur denjenigen, der als Hilfebedürftiger die Unterkunft wechseln will (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 62). Überdies stellt das im Gesetz genannte Erfordernis vorheriger Zustimmung seitens des Kommunalen Trägers keine Anspruchsvoraussetzungen dar (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).

Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht, sie werden nach Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Die Antragstellung am 17. August 2007 ist damit für den Leistungsbeginn maßgeblich. Gemäß § 41 Abs. 1 SGB II besteht der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag, dabei wird der Monat mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht. Auch Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nach diesen Grundsätzen anteilig zu erbringen, soweit dem Hilfebedüftigen Leistungen nicht für einen vollen Monat zustehen, denn insoweit handelt es sich um Kosten, die grundsätzlich auch monatlich gezahlt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08. November 2007 - L 9 AS 67/06 - , Revision anhängig - B 14 AS 13/08 R -; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2007 - L 8 AS 1187/07 - ) .

Bei einem Umzug in eine nicht angemessene Wohnung vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit ist die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für eine Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II nicht ausgeschlossen

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Die Frage, ob bei verspäteter Antragstellung zur Monatsmitte Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig für die zweite Monatshälfte zu erbringen sind, wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist, ist grundsätzlich klärungsbedürftig, höchstrichterliche Rechtsprechung liegt hierzu noch nicht vor.

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1.4 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 3486/08 27.02.2009 ,Urteil

Lebensversicherungen eines von der Rentenversicherungspflicht befreiten Leistungsbeziehers nach dem SGB II sind auch - ohne Verwertungsausschluss -geschütztes Vermögen .

Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Grundsätzlich sind alle Vermögensgegenstände des Klägers verwertbar, insbesondere besteht auch kein vertraglicher Verwertungsausschluss für die Lebensversicherungen für die Zeit vor Eintritt in den Ruhestand. Die Lebensversicherungen sind jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen, d.h. sie sind als Schonvermögen bei der Ermittlung des Wertes des Vermögens nicht mit einzubeziehen. Nach dieser Vorschrift sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige oder sein Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Der Kläger ist seit September 1999 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Er hat auch als Inhaber der Lebensversicherungen diese als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet. Erforderlich ist insoweit, dass die Vermögensgegenstände durch den Hilfebedürftigen subjektiv zur Altersvorsorge bestimmt sind und auch die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung in Einklang stehen, die Zweckbestimmung daher glaubhaft ist (vgl. BSG SozR 3-4220 § 6 Nr. 6 = BSGE 83, 88, 91 zu § 6 Arbeitslosenhilfeverordnung 1974; BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 5; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 12 Rdnr. 183; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 12 Rdnr. 66).

Der Formulierung "vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände" ist zu entnehmen, dass gegenüber § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II eine spezielle Anlageform nicht vorgeschrieben ist (vgl. Hänlein in Gagel, SGB II, § 12 Rdnr. 46; Mecke in Eicher/Spellbrink, a.a.O., Rdnr. 67). Insoweit führt der Hinweis der Behörde auf eine fehlende vertragliche Vereinbarung, die eine Verwertung der Anlage vor dem Eintritt in den Ruhestand ausschließt, nicht weiter. Denn das Gesetz verlangt dies in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II im Gegensatz zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gerade nicht (a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Januar 2008 - L 3 AS 88/06 - bezüglich der analogen Anwendung der Privilegierungsvorschrift des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf Personen, die als selbstständig Erwerbstätige von vornherein nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen - Revision anhängig - B 14 AS 35/08 R -).

§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II soll das zur Altersvorsorge aufgebaute Vermögen derjenigen schützen, die im Grunde der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, jedoch insbesondere aus Gründen der anderweitigen Vorsorge für das Alter von der Versicherungspflicht befreit worden sind; insoweit handelt es sich um eine Ergänzung zur Privilegierung der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 68/06 R - .Im Urteil vom 22. Oktober 1998 (SozR 3-4220 § 6 Nr. 6 = BSGE 83, 88) hat das BSG als angemessene zusätzliche Alterssicherung typisierend einen Betrag angesehen, der 3/7 der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Es ist dabei davon ausgegangen, dass die Standardrente den Lebensstandard des Versicherten zu etwa 70 v.H. sichere, so dass es angemessen sei, wenn ihm zusätzlich ein Betrag zur Alterssicherung zur Verfügung stehe, der eine Lebensstandardsicherung bis zu 100 v.H. ermögliche.

Betreffend das SGB II soll sich die Angemessenheit nach der Vorstellung des Gesetzgebers jeweils nach der aktuellen Lebenssituation des Bezuges einer staatlichen Fürsorgeleistung und nicht nach vorherigem Lebenszuschnitt richten (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 53). Insoweit erscheint es gerechtfertigt, zur Bestimmung der Angemessenheit jedenfalls ein der Standardrente (Regelaltersrente eines Durchschnittsverdieners) aus der gesetzlichen Alterssicherung entsprechendes Vermögen unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Lebenserwartung anrechnungsfrei zu belassen .

In der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimmt § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, dass vom Vermögen abzusetzen sind geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,- EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 16.250,- EUR nicht übersteigt. Sowohl Wortlaut als auch systematische Erwägungen sprechen klar gegen eine Übertragung der in § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II geregelten Höchstgrenzen auf § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Im Übrigen sprechen auch die Ausführungen des BSG zur Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II im Hinblick auf die Privilegierung des für die Altersvorsorge bestimmten Vermögens eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Befreiten gegenüber sonstigen Sicherungsformen von Personen, die niemals der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlagen (BSG, Urteil vom 15. April 2008, a.a.O.), dagegen, die Begrenzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu übertragen.

Die Bestimmung des "angemessenen Umfangs" erfolgt in Anlehnung an das dem Standardrentner zur Verfügung stehende Altersvorsorgevermögen. Vorhandene Renten- oder Versorgungsanwartschaften des Hilfebedürftigen sind dabei anzurechnen. "

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen .

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2. Sächsisches Landessozialgericht

2.1 Sächsisches Landessozialgericht L 7 B 737/08 AS-ER 18.12.2008 ,Beschluß
Es liegt -- keine Bedarfsgemeinschaft -- vor, wenn das gemeinsame Wirtschaften in der Wohnung des Kindsvaters nicht fest stellbar ist .

Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird nach der ab 01.08.2006 geltenden Fassung des Gesetzes ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (Nr. 1), mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (Nr. 2 ), Kinder im Haushalt versorgen (Nr. 3) oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen (Nr. 4). Bei Vorliegen einer der in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Tatbestände greift eine gesetzliche Vermutung, dass die Partner den "wechselseitigen Willen haben, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen". Der Gesetzgeber hat dabei auf die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien zurückgegriffen, lässt aber (anders als dieses, das eine Gesamtschau der Umstände fordert und die genannten Kriterien lediglich als Indizien heranzieht) bereits das Vorliegen eines Kriteriums ausreichen (Peters, a.a.O., Rn. 43 zu § 7). Aus dem Sinn und Zweck sowie dem Aufbau der Vorschrift ("als Partner gelten Personen ") folgt, dass nicht jede Form des Zusammenlebens die Vermutung auslöst. Auch die Gesetzesbegründung spricht ausdrücklich von "Partnern" (BT-Drucksache 16/1410, S. 47). Keine Bedarfsgemeinschaft kann daher z. B. beim Zusammenleben von Verwandten (auch wenn diese gemeinsam ein Kind versorgen oder Angehörige pflegen) angenommen werden. Auch das Bestehen einer bloßen Wohngemeinschaft von mindestens einem Jahr reicht nicht aus. Zudem dürfte beim Zusammenleben mehrerer Personen in einem gemeinsamen Haushalt (z.B. Studentenwohngemeinschaft) in der Regel das Eingreifen der Vermutung ausscheiden, es sei denn, es liegen weitere Indizien vor, die eine eheähnliche Gemeinschaft zwischen zwei der Bewohner vermuten lassen (so zu §§ 7 Abs. 3 und Abs. 3 a SGB II bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 13.09.2007 – L 2 B 312/07 AS-ER – .

Grundvoraussetzung ist nach alledem, dass das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft festgestellt werden kann.

Ein " gemeinsamer Haushalt" im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II setzt voraus, dass die entsprechenden Personen eine gemeinsame Wohnung bewohnen und "aus einem Topf wirtschaften (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7, Rdnr. 46 , § 9, Rdnr. 52). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, , § 9, Rdnr. 52). Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen hinaus (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, , § 9, Rdnr. 52). Dies bedeutet aber, dass für das Bestehen der Haushaltsgemeinschaft diese gemeinsame Nutzung zunächst wiederum Grundvoraussetzung ist .

Eine Feststellung, dass die Antragstellerin zu 1) mit dem Zeugen H. in dessen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft bilde, kann nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht getroffen werden. Die Nichtfeststellbarkeit wirkt zulasten des Antragsgegners. Der Leistungsträger ist für den Nachweis der Voraussetzungen der Vermutungsregel als anspruchsvernichtende Tatsachen beweispflichtig beziehungsweise im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Glaubhaftmachung verpflichtet. Das Tatbestandsmerkmal des qualifizierten "Zusammenlebens" im Sinne von § 7 Abs.3 a Nr.1 SGB II muss dahin verstanden werden, dass das "zusammenleben" geeignet sein muss, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen, was wenigstens das Vorliegen einer Haushalts- und Wirtschaftsgemein-schaft voraussetzt. Sonst würde bei jeder Wohngemeinschaft ohne weiteres die Vermutungsregelung greifen und den Bewohnern der Wohngemeinschaft die Pflicht auferlegt, die Nichtexistenz einer Einstandsgemeinschaft nachzuweisen. Dies dürfte schwerer sein, als die positive Feststellung des Bestehens einer Haushaltsgemein-schaft und die Rechte des Antragstellers über Gebühr beschneiden. Dass dies nicht beabsichtigt war, wird auch schon aus der Wortwahl des Gesetzgebers deutlich. Dieser hat ausdrücklich vom "zusammenleben" und nicht vom "zusammenwohnen" gesprochen. Damit hat er deutlich gemacht, dass zum schlichten gemeinsamen Wohnen in einer Wohnung weitere Gesichtspunkte hinzu treten müssen, um die Tatbestandsmerkmale der Vermutungsregelung auszulösen. Für die Glaubhaft-machung dieser Umstände ist ebenfalls der Leistungsträger pflichtig (LSG Niedersachsen – Bremen, Beschluss vom 03.08.2006 – L 9 AS 349/06 ER – .

Bei einer Regelleistung von 351 EUR ist ein Pauschalbetrag für Warmwasser von 6,64 EUR und bei einer Regelleistung von 211 EUR ein solcher von 3,98 EUR in Ansatz zu bringen.(Ersten Empfehlungen zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung im SGB II (§ 22 SGB II) , die der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge am 08.07.2008 erstellt hat.) .

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3. Bayerisches Landessozialgericht

3.1 Bayerisches Landessozialgericht L 8 B 1047/08 SO ER 18.12.2008 ,Beschluß

Kosten für Schulmaterial sind im Regelsatz enthalten .

ein Anspruch nach § 73 SG B XII besteht nicht. Zwar kommen grundsätzlich auch Leistungsbezieher nach dem SGB II für einen Anspruch nach § 73 SGB XII als Leistungsberechtigte in Betracht (BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 14/06 R). Das beantragte Schulmaterial bzw. die Kosten hierfür sind aber im Regelsatz enthalten. Damit besteht seit 01.01.2005 kein Anspruch auf eine einmalige Beihilfe nach § 73 SGB XII. Nach der Gesetzessystematik sind einmalige Beihilfen nur noch für die konkret bezeichneten Bedarfe im Sinne des § 31 Abs.1 SGB XII bzw. § 23 Abs.3 SGB II vorgesehen. Genannt ist z.B. der Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Hintergrund ist der Umstand, dass diese Kosten verursachen, die nicht aus dem Regelsatz bestritten werden können. Allenfalls in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen kämen Leistungen in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII in Betracht. Der Ast muss damit die hier fraglichen Kosten aus den in Gestalt von Regelsätzen pauschalierten und vom Ag gewährten Regelleistungsbeträgen bestreiten. Diese sind mit der Neuordnung der Grundsicherung (Einführung von SGB II und SGB XII) gerade deshalb deutlich erhöht worden (von circa 245 Euro auf 345 Euro für Haushaltsvorstände), um früher vorhandene, zahlreiche Einzelleistungen zur Verwaltungsvereinfachung und selbstbestimmten Lebensführung zu pauschalieren. Zusätzlich erfolgte eine Anpassung der Struktur der Regelsätze. So enthält § 2 der Verordnung zu § 28 SGB XII eine Verteilung des Eckregelsatzes nach Abteilungen. Abteilung 09 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) enthält einen Anteil von 55 vom 100 des aus der Einkommens- und Verbraucherstichprobe zur Verfügung stehenden Betrags und Abteilung 12 (andere Waren und Dienstleistungen) einen Anteil von 67%. Schließlich betragen gemäß § 3 Abs.2 Nr.1 die Regelsätze für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 60 vom 100 des Eckregelsatzes. 11% des Regelsatzes sind für Bücher, Schreibwaren und Zeichenmaterial u.a. vorgesehen (Ziffer 28.02 S.1 der Sozialhilferichtlinien). Damit sind die früher vorgesehenen Beihilfen, zum Beispiel für Heizung, Winterbekleidung oder auch Beschaffung von besonderen Lernmitteln für Schüler (§ 21 Abs.1a Nr. 3 BSHG) entfallen und nur mehr drei vom Gesetzgeber selbst aufgeführte Sonderbedarfe (z.B. mehrtägige Klassenfahrten) geblieben.

An der fehlenden Leistungsberechtigung des Ast für die geltend gemachten Ansprüche ändern auch die Betragsanteile der Einkommens- und Verbrauchsstichproben nichts. Diese weisen nur die durchschnittlichen Ausgaben in den jeweiligen Bereichen aus. Wie der Ast den pauschalierten Regelsatz verwendet, bleibt ihm überlassen.

Auch ist vorliegend kein atypischer, vom Gesetzgeber wegen seiner Besonderheit nicht im Rahmen der allgemeinen Vorschriften und mit den Regelsätzen erfasster Fall gegeben. Vom Ast wird nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die fraglichen Schulkosten einen der Art und Höhe nach besonderen, unabweisbaren Bedarf an Schulmaterial, der den durchschnittlichen altersgerechten Bedarf übersteigt, darstellen würden. Nur für diese Fälle käme ein Anspruch nach § 73 SGB XII, dann auch für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, in Betracht.

Auch eine abweichende Bedarfsfestlegung im Sinne des § 28 Abs.1 Satz 2 SGB XII kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Ast hat als nach dem SGB II Leistungsberechtigter keinen Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt, so dass § 28 SGB XII vorliegend nicht anwendbar ist. Ferner liegt kein Bedarf vor, der von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (s.o. zur Symptomatik der Regelsatzbemessung).

Die Anrechnung des Kindergelds als Einkommen des Ast ist gesetzlich geregelt, § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII. Der von der Bevollmächtigten des Ast angedachten Minderung des Einkommens wegen des Schulbedarfs steht diese gesetzliche Regelung entgegen.

Auch eine Verpflichtung des Beigeladenen kommt nicht in Betracht. Denn im Gegensatz zum früheren Recht des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - beinhaltet auch das SGB II keine Regelung über die Gewährung von einmaligen oder regelmäßigen Zuschüssen aus Anlass des Schulbesuchs schulpflichtiger Kinder. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum BSHG (Urteil vom 29.10.1997, 5 C 34/95, E 105, 281 ff.), nach der der Schulbedarf nicht von den Regelsatzleistungen erfasst werde und hier nach pflichtgemäßem Ermessen laufende oder einmalige Leistungen zu erbringen seien, lässt sich auf das SGB II nicht übertragen. Gemäß § 20 Abs.1 Satz 1 SGB II werden durch die Regelleistungen grundsätzlich alle laufenden und einmaligen Bedarfe abgegolten. Nach der genannten Norm umfassen die Regelleistungen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Dementsprechend hat auch das LSG Sachsen (Beschluss vom 06.02.2008, L 2 B 601/07 AS-ER, .) für Schulbeförderungskosten eine Verpflichtung der Sozialleistungsträger im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt. In dieselbe Richtung gehend hat das LSG Berlin-Brandenburg in Übereinstimmung mit der vom Senat vertretenen Auffassung ausgeführt, dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unterstellt werden könne, dass Schulverbrauchsmaterialien als regelmäßig auftretende Bedarfe des täglichen Lebens von der Regelleistung gemäß § 20 SGB II umfasst seien (LSG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2007, L 10 B 1545/07 AS ER, L 10 B 1545/07 AS ER PKH , auch zur Gewährung eines Darlehens).

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3.2 Bayerisches Landessozialgericht L 8 B 900/07 SO PKH 23.01.2009 ,Beschluß

Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit.-Gewährung von Prozesskostenbeihilfe

Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe besteht grundsätzlich auch bei einer schuldhaft herbeigeführten Hilfebedürftigkeit. Ursache und Zustandekommen einer Bedarfssituation sind regelmäßig, von einzelnen Ausnahmen abgesehen (vgl. §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 3 SGB XII), unerheblich für die Leistungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers (vgl. Lücking in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 103 Rz.: 1). Dabei gilt grundsätzlich das Faktizitätsprinzip, wonach sich ein Sozialhilfeanspruch regelmäßig nicht nach den Gründen der Notlage richtet und lediglich die tatsächliche Notlage des Leistungsberechtigten maßgeblich ist (vgl. z.B. BSG v. 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 23/06 R; Rothkegel, die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, 2000, S. 18 m.w.N.).

Gemäß § 2 Abs. 1 SGB XII ist jedoch der Leistungsempfänger zur Selbsthilfe verpflichtet. Dies hat der Gesetzgeber unter anderem auch durch die Verpflichtung zum Einsatz von Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten (vgl. z.B. §§ 19, 82 ff SGB XII) ausgestaltet. Der Leistungsberechtigte ist danach verpflichtet, sein Einkommen und verwertbares Vermögen zur Deckung seines Bedarfs einzusetzen, soweit die Regelungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen dies von ihm fordern (Dauber in Mergler/ Zink, Sozialgesetzbuch XII und Asylbewerberleistungsgesetzes, § 2, Rz. 9).

Nach Auffassung des Senats verletzt die Rückzahlung des Darlehens an Herrn H. Y. aus dem vorhandenen Vermögen der Antragsteller ohne Hinzutreten weiterer subjektiver Tatbestände, nicht den Selbsthilfegrundsatz. Die Rechtsfolge des Ausschlusses eines Anspruchs auf Sozialhilfe trifft hier nicht ein. Die gegenteilige Auffassung wird wohl in der Literatur teilweise bejaht (vgl. z.B. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2. Auflage, § 2, Rz.: 12 m.w.N.). So soll ein Leistungsberechtigter der dem

Selbsthilfegebot zuwider handelt, indem er Schulden begleicht, seinen Anspruch auf Sozialhilfe verlieren (vgl. Dauber in Mergler/Zink, SGB XII, neunte Auflage, Stand August 2007, § 2, Rz.: 9 m.w.N.). Der Gesetzgeber lässt jedoch eine Durchbrechung des Grundsatzes der Faktizität nur ausnahmsweise unter sehr engen subjektiven Voraussetzungen zu. So fordert beispielsweise § 26 Abs. 1 SGB XII bei einer Beschränkung der Hilfe zum Lebensunterhalt auf das zum Lebensunterhalt unerlässliche eine "Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistungen herbeizuführen", bzw. die §§ 41 Abs. 3, 103 SGB XII vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten. Nach Auffassung des Senats lässt sich im vorliegenden Fall der Grundsatz der Faktizität nicht durch eine bloße Berufung auf das Selbsthilfegebot in § 2 SGB XII durchbrechen. Die gegenteilige Auffassung (vgl. Wahrendorf, aaO) verkennt den strengen Ausnahmecharakter der Vorschriften in §§ 26, 4 Abs. 3 und 103 SGB XII. So wird zu Recht gefordert, dass der Hilfesuchende hätte wissen müssen, dass er vorhandenes Einkommen und Vermögen vorrangig zur Bedarfsdeckung des eigenen Lebensunterhaltes und nicht zur Begleichung von Schulden zu verwenden hat .

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3.3 Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 27/09 B ER 18.02.2009 ,Beschluß

Einen Mehrbedarf für Kleidung kennt das Gesetz nicht, der Bedarf für Kleidung ist grundsätzlich in der pauschalierten Regelleistung enthalten .

Bezüglich der geltend gemachten Bekleidungsbeihilfe besteht kein Anordnungsanspruch. Anders als das Bundessozialhilfegesetz kennt das SGB II außer der in § 23 Abs. 3 SGB II genannten Fälle zusätzliche Bedarfe nicht. In § 23 Abs. 3 SGB II sind abschließend aufgezählt die Fälle der Erstausstattung der Wohnung, der Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie die Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten. Der Bf. erhält den vollen Regelsatz von der Bg. Für einen darüber hinaus geltend gemachten Bedarf fehlt eine entsprechende Anspruchsgrundlage. Auch ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs im Sinne des § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II besteht nicht. Die Leistungen für Mehrbedarfe sind in § 21 Abs.2 bis 5 SGB II abschließend geregelt. Einen Mehrbedarf für Kleidung kennt das Gesetz nicht, der Bedarf für Kleidung ist grundsätzlich in der pauschalierten Regelleistung enthalten (Nach § 20 Abs. 2 SGB II soll die Regelleistung den gesamten notwendigen Lebensunterhalt eines Hilfebedürftigen als soziokulturelles Existenzminimum sichern. Dies bedeutet, dass es sich um eine gesetzlich festgelegte pauschalierte Leistung handelt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 56 f). Dies wird durch den Gesetzgeber ausdrücklich in § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II bestätigt durch den Halbsatz: "Die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen." Hiervon abweichend kennt das Gesetz nur die Regelungen der §§ 21, 23 Abs. 3 SGB II, die besondere Mehrbedarfe aufführen, und die Vorschrift des § 23 Abs.1 SGB II für die vorübergehende darlehensweise Deckung eines unabweisbaren Bedarfs. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschriften ist nicht möglich, was sich schon aus § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ergibt: "Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ist ausgeschlossen." Auch in § 23 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist ausgeführt: "Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen." Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber betont, dass er die pauschalierten Leistungen des SGB II als bedarfsdeckend ansieht. Eine Erhöhung der Regelleistung in § 20 SGB II ist daher nicht möglich (vgl. hierzu BSG vom 18.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R).

Es besteht auch kein Anordnungsanspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Bedarfs für eine Brille. Weder nach § 23 Abs 3 SGB II noch nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II ist ein solcher Anspruch ersichtlich. In § 21 Abs. 5 SGB II ist ein Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen vorgesehen. Sonstiger aus medizinischen Gründen notwendiger Bedarf ist in § 21 SGB II nicht aufgeführt und daher auch kein Mehrbedarf in diesem Sinne. Allenfalls könnte im Rahmen eines unabweisbaren Bedarfs die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommen.

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3.4 Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 1112/08 AS ER 26.01.2009 ,Beschluß

Mietschulden sollen nur dann von der Behörde übernommen werden , wenn der Wohnraum auch erhaltenswert ist

Zwar gibt die Verfassung vor, dass der Staat in besonderer Weise dafür Sorge zu tragen hat, dass Obdachlosigkeit vermieden wird. Dem hat der Gesetzgeber im SGB II unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 22 Abs. 5 SGB II die Leistungsträger gegebenenfalls auch Schulden übernehmen können bzw. sollen, sofern andernfalls Wohnungslosigkeit droht. Das gilt grundsätzlich aber nur dann, wenn der Wohnraum auch "erhaltenswert" ist (vgl. Senatsbeschluss vom 05.09.2008 - L 7 B 713/08 AS ER). Das ist hier nicht der Fall. Die Wohnung ist eindeutig zu teuer .

Im Rahmen von § 22 Abs. 5 SGB II stellt sich mitunter die Frage, ob Leistungen nach dieser Vorschrift auch dann möglich bzw. geboten sind, wenn zwar die gegenwärtige Wohnung zu teuer, angemessener Wohnraum aber bis zum avisierten Auszugstermin tatsächlich nicht verfügbar sein wird. Der Wohnraum als solcher ist zwar wegen seiner Unangemessenheit nicht "erhaltenswert". Es muss jedoch die Möglichkeit in die Überlegungen einbezogen werden, dass sich der Einzug in eine neue, angemessene Wohnung vielleicht nicht nahtlos an den erzwungenen Auszug aus der bisherigen anschließen kann. Der Eintritt vorübergehender Obdachlosigkeit ist wenn möglich zu vermeiden. Andererseits aber kann der Hilfesuchende nicht dadurch die Aufrechterhaltung der bisherigen Wohnungssituation erzwingen, dass er sich unzulänglich um angemessenen Wohnraum bemüht. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass dieser nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Urteil vom 25.01.2008 - L 7 AS 93/07) mit der gleichen Intensität nach angemessenem Wohnraum suchen muss, als wenn er aus eigenen Motiven heraus umziehen wollte.

Im vorliegenden Fall bedarf dieses Problem keiner weiteren Erörterung. Denn die Hilfesuchenden tragen in ihrem Beschwerdeschriftsatz gerade nicht vor, der einschlägige Wohnungsmarkt sei ihnen tatsächlich verschlossen. Sie monieren lediglich, die Behörde hätte durch Mitteilung einer zu niedrigen Angemessenheitsgrenze einen Umzug vereitelt. Das trifft nicht zu .

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3.5 Bayerisches Landessozialgericht L 7 B 1072/08 AS ER 10.02.2009 ,Beschluß

Garagenmiete ist grundsätzlich anzurechnendes Einkommen .

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4. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

4.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 70/09 B ER 12.02.2009 rechtskräftig ,Beschluß

Trotz bestandskräftiger Kostensenkungsaufforderung sind die Kosten der Unterkunft weiter zugewähren, wenn der Gesundheitszustand des Hilfebedürftigen es erforderlich macht - Folgenabwägung - .

Eine solche Folgenabwägung erscheint im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG im vorliegenden Fall zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, weil der Antragsteller hier Leistungen begehrt, die dazu dienen, ihm ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, das sicherzustellen der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet ist.

Bescheinigt ein ärztliches Attest , dass der Antragsteller aus ärztlicher Sicht in der von ihm bewohnten Wohnung verbleiben müsse, weil ihm im Falle eines Auszugs gravierende gesundheitliche Gefahren drohten , sind die Kosten der Untzerkunft weiter zu gewähren , Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes bestehen zunächst gegen die Eilbedürftigkeit der Sache keine Bedenken. Denn dem Antragsteller ist es insoweit nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. Er ist nach Lage der Akten nicht dazu in der Lage, für die zuerkannten Leistungen auch nur teilweise selbst aufzukommen oder sich auf sonstige Weise selbst zu helfen, benötigt die Leistungen jedoch, um seinen laufenden Bedarf an den Kosten der Unterkunft und Heizung decken und hierdurch die von ihm bewohnte Wohnung weiterhin erhalten zu können, in der er nach dem ärztlichen Attest aus gesundheitlichen Gründen verbleiben muss.

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5. Sozialgericht Berlin

5.1 SG Berlin, Urteil vom 17.02.2009, Az. S 75 AS 18815/07

Unangemessene Kosten der Unterkunft - müssen - von der Behörde übernommen werden, wenn der Hilfebedürftige seine erfolglose Wohnungssuche mit entsprechenden Nachweisen belegt .

1) Die Angemessenheit von Unterkunftskosten sind nach der so genannten "Produkttheorie" zu ermitteln (Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 7. November 2006 -B 7b AS 10(06 R-). Danach ist in Berlin für eine aus fünf Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich eine Wohnung mit einer Größe bis zu 97 qm und einer Bruttowarmmiete bis zu 690,64 € angemessen. Zur Bestimmung des angemessenen Mietzinses ist auf den aktuellen örtlichen Mietspiegel abzustellen; die durchschnittlichen warmen Betriebskosten sind nach dem vom Deutschen Mieterbund mit dem Betriebskostenspiegel veröffentlichten Angaben zu ermitteln.

2) Hat der Hilfebedürftige aufgrund eigener Suchbemühungen dokumentiert, dass es im Vergleichsgebiet keine angemessene Wohnung anzumieten gibt, ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, selbst aktiv zu werden und ein konkretes Wohnungsangebot zu unterbreiten.

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5.2 Sozialgericht Berlin S 123 AS 38416/08 ER 22.01.2009 ,Beschluss

Eine Mietwohnung in Berlin mit sieben Personen ist bei einer Wohnfläche von 121 qm und einer Bruttowarmmiete von monatlich 1002 € nicht mehr angemessen.

1) Die angemessenen Unterkunftskosten sind nach der so genannten Produkttheorie zu ermitteln (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 -B 7b AS 18/06 R-). Danach ist in Berlin für sieben Personen grundsätzlich eine 7-Zimmerwohnung mit einer Größe bis zu 121 qm angemessen.

2) Zur Ermittlung der angemessenen Wohnungsmiete ist auf die sich aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2007 ergebenden durchschnittlichen Mittelwerte für einfache Wohnlagen und Ausstattungen für Neu- und Altbauten abzustellen. Die durchschnittlichen kalten Betriebskosten sind unter Zugrundelegung der vom Deutschen Mieterbund mit dem "Betriebskostenspiegel 2007" veröffentlichten Angaben zu ermitteln.

3) Auf die Ausführungsvorschriften zu Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB 2 kann zur Bestimmung der angemessenen Kosten nicht zurückgegriffen werden, weil sie als bloße Verwaltungsvorschriften das Gericht nicht binden können (vgl. hierzu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss von 25. Juni 2007 -L 10 B 854/07 AS ER-).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86705&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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