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Rechtsprechungsticker von Tacheles 12 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 12/2009


1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14/7b AS 2/07 R

Unterhaltsverpflichtungen eines Hilfebedürftigem führen nicht zu einer Erhöhung des zuerkannten Regelsatzes .

Soweit der Hilfebedürftige geltend macht, dass die Regelleistung bzw die Festsetzung der Regelleistung gemäß § 20 SGB II als solche verfassungswidrig ist, ist dem nicht beizutreten. Der erkennende Senat ist bereits mehrfach insofern dem 11b. Senat des BSG gefolgt, der in seinem Urteil vom 23. November 2006 (BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3) entschieden hat, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestehen (vgl hierzu Urteile des erkennenden Senats vom 6. Dezember 2007 - B 14/7b AS 62/06 R und vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 32/06 R). Das Vorbringen des Hilfebedürftigen gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Sein Einwand, die Zuerkennung der Regelleistung in Höhe von lediglich 345 Euro erlaube es ihm nicht mehr, seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, lässt nicht den Schluss auf eine vor dem Hintergrund des Elterngrundrechts (Art 6 Abs 2 Satz 1 GG) beachtliche Bedarfslage zu, die durch Leistungen nach dem SGB II auszugleichen wäre. Die Regelungen nach dem SGB II und dem SGB XII müssen den Regelungen des Unterhaltsrechts nicht folgen. Sie substituieren keine Unterhaltsverpflichtung durch Leistungen an den Verpflichteten, sondern fehlende Unterhaltszahlungen durch Leistungen an den Unterhaltsberechtigten (vgl bereits BSGE 97, 242, 249 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 22). Eine Beeinträchtigung von Grundrechten des Hilfebedürftigen folgt daraus nicht.

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1.2 Bundessozialgericht B 4 AS 70/07 R 16.12.2008

Krankengeld , welches einem Bedürftigen nach Antragstellung von Hartz IV Leistungen zufließt , ist anrechenbares Einkommen im SGB II .

Zwar handelt es sich bei dem Krankengeld um eine Sozialleistung, gleichwohl ist sie als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II zu bewerten . Die Berücksichtigung des Krankengeldes hat nach den Regeln des § 13 SGB II iVm §§ 2 Abs 2 und 2b Alg II-V in der Fassung vom 22.8.2005 (BGBl I, 2499, nach § 6 Alg II-V anwendbar für Bewilligungszeiträume ab dem 1.10.2005 - im Folgenden zu Grunde gelegte Fassung) zu erfolgen. Im konkreten Fall ist das am 1.12.2005 ausgezahlte Krankengeld als letzte Zahlung im Rahmen von laufenden Zahlungen und damit als laufende Einnahme zu bewerten. Insoweit ist unbeachtlich, dass es erst nach dem Zeitraum, für den es gewährt worden ist, zur Auszahlung gelangte . Auch eine in diesem Sinne laufende Sozialleistung beeinflusst im Monat des Zuflusses, wenn er nach der Antragstellung liegt, die Höhe der SGB II-Leistung . Das Krankengeld ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte von der Einkommensberücksichtigung auszunehmen .

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1.3 BSG, vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 60/07 R

Eine gesetzliche Regelung zum zeitlichen Umfang von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II existiert nicht.

wöchentliche Arbeitszeit - Konkretisierung des Begriffs der Zusätzlichkeit - hinreichende Bestimmtheit der Arbeitsgelegenheit - Rechtsfolgenbelehrung

Eine gesetzliche Regelung zum zeitlichen Umfang von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II existiert nicht , diese lässt sich auch nicht aus dem Zweck oder dem Zusammenhang der gesetzlichen Vorschriften herleiten. Der Gesetzgeber hat durch die Aufnahme der Arbeitsgelegenheiten in den Katalog der Eingliederungsleistung des § 16 SGB II verdeutlicht, dass die im Rahmen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II ausgeübten Tätigkeiten keiner isolierten Betrachtung zugänglich sind, sondern sie - wie andere Eingliederungsleistungen - lediglich einen Zwischenschritt zum angestrebten Endziel der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Arbeit darstellen. Handelt es sich bei den Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II damit ihrem Charakter nach um Förderungsleistungen, die die Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen erhalten, verbessern oder wiederherstellen sollen (vgl § 1 Satz 4 Nr 2 SGB II), kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob und in welchem Umfang während des Zeitraums der Ausübung der Tätigkeit die Relation von Leistung und Gegenleistung gewahrt ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch andere Eingliederungsleistungen - zB Leistungen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten oder Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm §§ 48 ff bzw §§ 77 ff SGB III - den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im zeitlichen Umfang einer Vollzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen, ohne dass hierfür ein über die Kostenübernahme hinausgehender finanzieller Anreiz für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gesetzt würde.

Entscheidend ist deshalb, ob die Arbeitsgelegenheit im Sinne eines (Zwischen-)Schritts zu dem Endziel der Grundsicherung im Einzelfall geeignet und erforderlich ist, den Hilfebedürftigen dadurch unabhängig von der Leistungsgewährung zu machen, dass er in Zukunft seinen Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten kann. Die Funktion der Arbeitsgelegenheiten als Eingliederungsleistung liegt in erster Linie darin, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit zu gewöhnen und zu erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Diese Funktion können die Arbeitsgelegenheiten indes nur erfüllen, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige in einem zeitlichen Umfang in Anspruch genommen wird, der einen Rückschluss auf seine Leistungsfähigkeit zulässt.

Gegen eine zeitliche Inanspruchnahme in dem hier fraglichen Umfang kann auch nicht ins Feld geführt werden, dass durch eine Begrenzung der zulässigen Wochenarbeitszeit die Gefahr einer Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse verhindert werden müsse (so aber Mrozynski, ZFSH/SGB 2006, 195, 205; Krahmer SGb 2006, 581, 586; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 227, der sogar einen Richtwert von 15 Stunden fordert). Bei einer derartigen Argumentation wird verkannt, dass die Verdrängungsgefahr nicht aus dem Umfang, sondern allein aus der Art der Tätigkeit resultiert.

Der Kläger kann schließlich nicht damit gehört werden, die Unzulässigkeit der zeitlichen Inanspruchnahme in einem Umfang von 30 Stunden wöchentlich sei daraus herzuleiten, dass er sich nach den Regelungen des SGB II umfassend und selbständig um die Aufnahme einer Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bemühen müsse (so aber Harks in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 106; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 46). Denn dem zeitlichen Aufwand für die Eigenbemühungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes muss in der Weise Rechnung getragen werden, dass jeweils auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls - zB durch eine Freistellung zur Wahrnehmung eines Vorstellungsgesprächs - den Erfordernissen genügt wird. Die generelle Einführung einer Höchstarbeitsdauer ist insoweit nicht geboten; ob und in welchem Umfang dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Zeit zur Suche einer Arbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeräumt wird, ist individuell unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse in der Eingliederungsvereinbarung festzulegen (Gagel, jurisPR-SozR 6/2008 Anm 1).

Daraus, dass eine pauschale zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei einer Beschäftigung im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II nicht existiert, kann allerdings nicht gefolgert werden, es sei regelmäßig eine Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Vielmehr steuert das für alle Eingliederungsleistungen geltende ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit die Dauer und den zeitlichen Umfang der Inanspruchnahme. Entscheidend ist deshalb, ob der angestrebte Eingliederungserfolg eher durch eine Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit erreicht werden kann (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rz 445). Welchen zeitlichen Umfang eine Arbeitsgelegenheit für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen haben kann, ist deshalb aus den spezifischen Eingliederungserfordernissen des jeweiligen Einzelfalls abzuleiten. War der erwerbsfähige Hilfebedürftige bisher zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig, so kann es naheliegen, dass eine Vollzeittätigkeit für ihn (zunächst) eine Überforderung darstellt, sodass eine Arbeitsgewöhnung bzw Arbeitserprobung zunächst nur bei einer Inanspruchnahme in einem geringeren zeitlichen Umfang erfolgversprechend ist.

Das Erfordernis der Bestimmtheit des Arbeitsangebots rechtfertigt sich auch unter der Geltung des § 16 Abs 2 Satz 3 SGB II, § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1d SGB II weiterhin aus der Überlegung, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen muss, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt (Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 238; Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 51; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 62).

Ebenfalls keine tatsächlichen Feststellungen liegen zu der Frage vor, ob die Behörde das Angebot der Arbeitsgelegenheit mit einer den Anforderungen des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II entsprechenden Rechtsfolgenbelehrung ausgestattet hatte. Hinsichtlich dieser ausdrücklich geregelten Voraussetzung für eine Absenkung des Alg II unter Wegfall des Zuschlags folgt der Senat der hM in der Literatur, wonach die Schriftlichkeit der Rechtsfolgenbelehrung nicht zwingend zu fordern ist (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2007, § 31 Rz 44; Sonnhoff in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 31 RdNr 141; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 31 RdNr 69; Berlit, ZfSH/SGB 2008, 1, 9). Es genügt also grundsätzlich auch eine mündliche Belehrung, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang vor dem sanktionsbewehrten Verhalten erteilt wird. Dies ergibt sich bereits mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Vergleich mit dem Wortlaut des § 31 Abs 2 Satz 1 SGB II, denn dort wird eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich vorausgesetzt. Schwierigkeiten können sich bei einer mündlichen Belehrung aber - worauf in der Literatur ebenfalls zu Recht hingewiesen wird - hinsichtlich des Nachweises der ordnungsgemäßen Belehrung ergeben.

Im Übrigen gilt - entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen (BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18) - für die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich, dass sie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein muss. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung - nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion (vgl nur Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, § 31 RdNr 78) - zu genügen. Zu betonen ist vor diesem Hintergrund insbesondere, dass eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich ist und es mithin nicht genügt, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=87415&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.4 BSG B 14 AS 34/07 R vom 17.03.2009

Auch Hartz-IV-Empfänger müssen Kindesunterhalt bezahlen .

Auch Hartz-IV-Empfänger müssen Kindesunterhalt bezahlen, wenn sie über mehr Geld als die reinen Regelleistung verfügen. Voraussetzung ist, dass die Unterhaltspflicht gerichtlich festgestellt ist, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. In jedem Fall unpfändbar ist danach aber das Existenzminimum, also die Unterkunftsleistungen und die Regelleistung von monatlich 351 Euro. (Az: B 14 AS 34/07 R) .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10853

1.5 BSG B 14 AS 61/07 R ,B 14 AS 62/07 R ,B 14 AS 63/07 R vom 17.03.2009

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist teilweise als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.

Die Ausbildungsförderung nach dem BAföG ist teilweise als zweckbestimmte Einnahme nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen , denn sie dient sowohl dem Zweck, den Lebensunterhalt zu sichern, als auch dem Zweck, die Ausbildung zu finanzieren. Allerdings gibt es für eine bestimmte anteilsmäßige oder prozentuale Aufteilung der als Pauschale gewährten Förderungsleistungen hinsichtlich der Kosten für den Lebensunterhalt und der Kosten für die Ausbildung keine verbindliche Vorgabe. Der Senat sieht daher einen pauschalen Anteil des BAföG in Höhe von 82,40 Euro (20 vH von 412 Euro) als zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II an. Eine (weitergehende) Absetzung von Ausgaben, die im Einzelfall nachweislich für die durchlaufene Ausbildung aufgebracht worden sind, kommt weder auf Grundlage des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II noch auf Grundlage des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II in Betracht. Von dem Teil des BAföG, der danach nicht als zweckbestimmte Einnahme gilt (109,60 Euro) können im Fall B 14 AS 63/07 R (nach Eintritt der Volljährigkeit der Klägerin) lediglich noch die Versicherungspauschale und (soweit angefallen) die nachgewiesenen Ausgaben für eine KfZ-Versicherung nach § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II abgesetzt werden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10853

1.6 BSG B 14 AS 15/08 R vom 17.03.2009

Verletztenrente ist grundsätzlich anrechenbares Einkommen im SGB II .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10853

2. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 10 B 2154/08 AS ER 16.12.2008 rechtskräftig , Beschluß

Bei der Kürzung der Regelleistung auf Null bei einer unter 25 - jährigen Hilfebedürftigen schafft die Hartz IV Behörde eine verfassungsrechtlich prekäre Lage , welche Sie durch die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder Geldleistungen verhindern kann, unterlässt sie dies , ist das physische Existenzminimum der Hilfebedürftigen nicht länger gewährleistet .

Durch die Kürzung der Regelleistung auf Null bei einer unter 25 - jährigen Hilfebedürftigen schafft die Hartz IV Behörde eine verfassungsrechtlich prekäre Lage , welche Sie durch die Gewährung von ergänzenden Sachleistungen oder Geldleistungen verhindern kann, unterlässt sie dies , ist das das physische Existenzminimum der Hilfebedürftigen nicht länger gewährleistet, da eine Bedarfsdeckung nur noch bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung und des Krankenversicherungsschutzes erfolgt, bezüglich aller anderen Bedürfnisse, insbesondere bezüglich der Beschaffung von Lebensmitteln, ausfällt.

Zum rechtlichen Kontext gehört die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eindeutig formulierte Position, dass eine Verletzung grundgesetzlicher Gewährleistungen durch die Vorenthaltung des Existenzminimums auch dann nicht hinnehmbar ist, wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, juris RdNr 26 = NVwZ 2005, 927, 928).

Das Gericht sieht sich mit seinen Erwägungen zur Notwendigkeit, den Leistungsbezieher nicht gänzlich ohne Regelleistung oder eine deren vollständigen Ausfall kompensierende Leistung zu lassen, in Übereinstimmung mit der bereits zum Bundessozialhilfegesetz vertretenen Auffassung, dass auch in Ansehung weitgehender Sanktionen der Leistungsfall "unter Kontrolle" gehalten werden müsse (dazu ausführlich Rothkegel, Sozialhilferecht, Kap 11 RdNr 55 ff mwN), d.h. ein vollständiger Entzug der Geldleistungen nicht isoliert erfolgen kann, sondern immer mit Initiativen zur angemessenen weiteren Bewältigung des Leistungsfalles einhergehen muss.

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2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 29 B 1944/08 AS ER 28.11.2008 rechtskräftig

Bescheinigt der behandelnde Arzt (weiterhin) gesundheitliche Leiden, die nach seiner Einschätzung einem Umzug entgegenstehen, so ist der Leistungsträger nach dem SGB II im Wege der Amtsermittlung regelmäßig gehalten, medizinische Ermittlungen zur Klärung einer Zumutbarkeit des Wohnungswechsels durchzuführen.

Unangemessene Kosten der Unterkunft sind nach § 22 Abs.1 S. 3 SGG II so lange zu berücksichtigen, wie es der Antragstellerin nicht zuzumuten ist, sie zu senken. Vorliegend kommt einzig eine Senkung der Kosten durch einen Wohnungswechsel in Betracht. Die Zumutbarkeit eines solchen Umzuges ist jedoch derzeit nicht absehbar.

Zwar ergibt sich eine Unzumutbarkeit eines Umzuges nicht aus den notwendigen Rückbauten in der Wohnung. Die von der Antragstellerin erwähnten Maßnahmen (Entfernung des verklebten Teppichbodens, Renovierung der Wohnung und Entfernung von Einbauten sowie Licht- und Galerieleisten) fallen regelmäßig im Fall eines Umzuges an und können daher eine Unzumutbarkeit eines Umzuges nicht begründen.

Die gesundheitliche Situation der Antragstellerin spricht jedoch für eine Unzumutbarkeit eines Umzuges.

Aufgrund der bisherigen Entwicklung genügen aber diese Atteste jedoch als Mittel noch einer Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruches. Bescheinigt der behandelnde Arzt (weiterhin) gesundheitliche Leiden, die nach seiner Einschätzung einem Umzug entgegenstehen, so ist der Antragsgegner im Wege der Amtsermittlung regelmäßig gehalten, medizinische Ermittlungen zur Klärung einer Zumutbarkeit des Wohnungswechsels durchzuführen. Dies gilt umso mehr, wenn der Antragsgegner der Einschätzung des Arztes selbst jahrelang gefolgt ist. In einer solchen Situation kann im Zweifel so lange nicht von einer nunmehrigen Zumutbarkeit eines Umzuges ausgegangen werden, wie ein ausreichender Gesundheitszustand nicht dokumentiert ist.

Entsprechend sieht der Senat die Notwendigkeit einer vorläufigen Weitergewährung der tatsächlichen Kosten für einen Übergangszeitraum, der für die medizinischen Ermittlungen (Einholung eines medizinischen Gutachtens) notwendig ist

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2.3 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 AS 118/09 B ER 22.01.2009 rechtskräftig , Beschluß

Keine Übernahme von Mietschulden für eine nicht mehr bewohnte Wohnung .

Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden findet sich in § 22 Abs. 5 des Sozialgesetzbuchs, Zweites Buch – SGB II -. Danach können Schulden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Im vorliegenden Fall ist die Übernahme der Mietschulden indessen schon deswegen nicht geeignet, eine drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, weil der Antragsteller nach seinem eigenen Vorbringen mittlerweile eine andere Wohnung bewohnt. Wenn ein gegen ihn ergangenes Räumungsurteil bereits vollstreckt worden ist, kann eine Mietschuldenübernahme nicht bewirken, dass ihm die Wohnung erhalten bleibt. Die Voraussetzungen für eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II liegen dann offensichtlich nicht vor. Im SGB II ist auch nicht weitergehend geregelt, dass private Schulden zu übernehmen sind, um den Betroffenen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung im Sinne des § 807 der Zivilprozessordnung zu ersparen. § 23 SGB II sieht die Gewährung von Darlehen nur vor, um einen nach den Umständen unabwendbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu decken. Der Wunsch, schuldenfrei zu sein, begründet einen solchen Bedarf noch nicht, zumal nach § 23 SGB II nur eine Auswechselung des Gläubigers erreicht werden könnte.

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3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 54/09 AS 12.03.2009 rechtskräftig , Beschluß ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 31/09 AS ER 12.03.2009 rechtskräftig

Hilfebedürftiger nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Ernährungsmehrbedarf wegen Rheuma, Prostataerkrankung, Krebserkrankung, Finanzierung von Antibiotika, Sauna, Schwimmen, Krankengymnastik.

Die Empfehlungen des Deutschen Vereins haben auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts den Charakter einer 0rientierungshilfe. Sie können im Regelfall zur Feststellung des angemessenen Mehrbedarfes i.S. von § 21 Abs. 5 SGB II herangezogen werden (Urteile des BSG vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R- sowie B 14/7b AS 32/06 R -, Urteil des BSG vom 25.04.2008 - B 14/11b AS 3/07 R -).

Die Empfehlungen gelten dann nicht, wenn im Einzelfall anzustellende Ermittlungen Hinweise auf einen von den Empfehlungen abweichenden Mehrbedarf ergeben (BSG, Urteil vom 27.02.2008, a.a.0.). Abweichungen von den Empfehlungen sind auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründungsbedürftig (Beschluss vom 20.06.2006 -1 BvR 2673/05 -, Beschluss des erkennenden Senats vom 12.11.2008 - L 19 AS 47/08 -).

Die vom Antragsteller in Bezug genommene Empfehlungen des Deutschen Vereins aus 1997 sind im Hinblick auf Veränderungen des medizinischen Kenntnisstandes überarbeitet worden und gelten nun als "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der Fassung der 3., völlig neu bearbeiteten Auflage 2008 vom 01.10.2008 (zugänglich unter www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlung en08).

Nach diesen neuen Empfehlungen kommt ernährungsbedingt ein Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen wie z.B. fortschreitendem/fortgeschrittenem Krebsleiden, HIV/Aids, multipler Sklerose sowie schweren Verläufen entzündlicher Darmerkrankungen wie Morbus Crohn und Collitis ulcerosa, Glutenunverträglichkeit und Niereninsuffizienz, die eiweißdefinierte Kost oder Dialyse erforderlich machen, in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen).

Ansprüche auf Krankenkostzulagen bedürfen zur ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss (6.0 der neuen Empfehlungen).

Nach diesen Maßstäben ist gegenwärtig kein ernährungsbedingter Mehrbedarf des Antragstellers belegt. Es liegt keine ärztliche Bescheinigung eines solchen Bedarfes vor. Die ärztlich bescheinigten Krankheitsbilder gehören nicht zu den Krankheitsbildern, bei denen nach den neuen Empfehlungen des Deutschen Vereines regelmäßig ein Mehrbedarf anzunehmen ist.

Dass die Antragsgegnerin auf die Verdachtsdiagnose einer tumorösen Erkrankung hin einen Mehrbedarf anerkannt hat, ändert hieran nichts.

Ein Anspruch auf die Finanzierung auch aus medizinischen Gründen für erforderlich gehaltener Schwimmbad- und Saunabesuche besteht nicht. Insbesondere ist eine Erhöhung der Regelleistungen nach § 20 SGB II zur Abdeckung von Mehrbedarfen ausgeschlossen. Dies entspricht dem Konzept des Gesetzgebers bei Einführung des SGB II und wurde durch Einfügung der Passage "Die nach diesem Buch vorgesehene Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Eine hiervon abweichende Feststellung des Bedarfes ist ausgeschlossen" in § 3 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BGBl I 1706) klargestellt (vgl. Gesetzesbegründung in BTDrs. 16/1696, S. 26 zu Nr. 2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dieses Konzept des Gesetzgebers gebilligt (zuletzt Urteil des BSG vom 26.06.2008 - B 11b AS 19/07 R).

Auch für die Abdeckung der im engeren Sinne "medizinischen" Aufwendungen des Antragstellers für Krankengymnastik und Beschaffung von Medikamenten bietet das SGB II keine Rechtsgrundlage.

Bezieher von Leistungen nach dem SGB II sind gesetzlich krankenversichert und haben wie gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf die nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Krankenversicherung - vorgesehenen Leistungen. Darüber hinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel werden von den Regelleistungen umfasst (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R).

Bei der Bemessung der Regelleistungen wurde (Abteilung G, Gesundheitspflege) ein Anteil von 3,7 % an gesundheitsbezogenen Aufwendungen in den Regelsatz eingerechnet.

Nach der Gesetzesbegründung hierzu (Bundesrats-Drucksache 206/04, Seite 8 zu § 2) sollten hiermit Einschränkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeglichen werden.

Die grundsätzlich in Betracht kommende Gewährung ergänzender Darlehen nach §§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. 37 SGB X scheitert an der fehlenden Darlegung eines unabweisbaren Bedarfes durch den Antragsteller und wird von ihm auch nicht angestrebt, da er Zuschussleistungen beantragt.

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3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 371/08 AS ER 17.02.2009 rechtskräftig ,Beschluß

Ist ein Schwerbehinderter im Rahmen der Ausbildungsförderung in einem Internat untergebracht, kann er nicht vom Leistungsträger die Erstattung seiner Kosten für seine eigene Wohnung verlangen .

Der Antragsteller ist als schwerbehinderter Mensch damit ein Auszubildender, dessen Ausbildung im Rahmen der §§ 60-62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Denn gemäß § 104 Abs. 2 SGB III gelten für das Ausbildungsgeld bei einer beruflichen Ausbildung behinderter Menschen die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend und damit auch die §§ 60-62 SGB III. Die Konsequenz daraus ist, dass der Antragsteller gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von dem Leistungssystem des SGB II grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Die Ausnahmeregelung des § 22 Abs. 7 SGB II für Unterkunftskosten greift bei dem Antragsteller nicht ein.

Danach erhalten Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem SGB III erhalten und deren Bedarf sich nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 SGB III bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II). Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift nicht. Denn sein Bedarf bemisst sich nicht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 4 SGB III, sondern nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.

Allerdings ist für diejenigen Personenkreise, die aufgrund der abschließenden Regelung der zuschussberechtigten Auszubildenden keine Leistung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II erhalten können, die Möglichkeit einer Darlehensleistung nach der Härtefallklausel des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu prüfen (vgl. Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 121a unter Hinweis auf BT-Drucksache 16/1410, S. 24).

Der Antragsteller hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er die Anspruchsvoraussetzungen der Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II erfüllt.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im Internat untergebracht ist und sich dort auch am Wochenende aufhalten kann und darf. Selbst wenn der Antragsteller also aufgrund einer wirksamen Kündigung des Vermieters seine Wohnung aufgeben müsste, wäre seine Unterbringung nach jetzigem Stand der Dinge nach wie vor gesichert. Es ist dem Antragsteller daher zuzumuten, den Ausgang des sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens, in dem der Sachverhalt wie ausgeführt weiter aufzuklären ist, abzuwarten.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86729&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 165/08 SO 26.02.2009 rechtskräftig ,Beschluß

Die schlichte Feststellung des Sozialgerichts, bei einer auf Bescheidung eines Antrages nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gerichteten Untätigkeitsklage könne von einer schwierigen oder schwer überschaubaren Prozesssituation nicht die Rede sein, zumal besondere Umstände weder ersichtlich noch vorgetragen seien, greift zu kurz , so dass dem Antragsteller ein Rechtsanwalt beizuordnen war . Das Rechtsinstitut der Untätigkeitsklage im sozialgerichtlichen Verfahren und deren Voraussetzungen ist einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres bekannt .

Unter Berücksichtigung des aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für die Rechtsschutzgewährung in Art. 19 Abs. 4 GG besonderen Ausdruck findet, Gebots einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etwa BVerfGE 78, 104 (117 f.); 81, 347 (357); st.Rspr.) dürfen auch die Anforderungen an die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht überspannt werden (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2006 - L 23 B 1090/05 SO PKH). Dies gilt auch im Zusammenhang mit Untätigkeitsklagen gemäß § 88 SGG (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2006 - L 5 B 678/06 AS PKH sowie LSG NRW, Beschluss vom 08.12.2008 - L 9 B 170/08 AS).

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4. Sozialgericht Reutlingen

4:1 Sozialgericht Reutlingen S 2 AS 4577/08 03.03.2009 ,Urteil

Leistungen nach dem SGB II werden nicht rückwirkend erbracht , auch wenn sich die Antragstellerin im Krankenhaus befand .

Die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden gemäß § 37 Abs. 1 SGB II auf Antrag erbracht. Sie werden gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Der wirksame Antrag ist damit für das Entstehen des Zahlungsanspruchs – nicht des Stammrechts – auf Leistungen nach dem SGB II konstitutiv (so schon Urteile der Kammer vom 09.01.2007, Az.: S 2 AS 587/06, n. v. , und vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 3641/06, n. v.; ebenso BSG, Urteil vom 30.07.2008, Az.: B 14/7b AS 12/07 R, juris, Rdnr. 20; Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 37 [2008] Rdnr. 16; Müller, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 37 [2004] Rdnr. 6; vgl. Gesetzesbegründung auf Bundestags-Drucksache 15/1516, S. 62), ohne dass die Antragstellung jedoch materielle Anspruchsvoraussetzung ist

Mit dem Antrag wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet (§ 18 SGB X; vgl. auch Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 37 [2008] Rdnr. 15; Rixen, in: BeckOK, 12. Edition, Dezember 2008, § 37 SGB II Rdnr. 11; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 37 Rdnr. 5), das auf die Klärung der Frage, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II erfüllt, und eine anschließende – positive oder negative – Behördenentscheidung gerichtet ist. Anders als unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (dazu Hünecke, in: Gagel [Hrsg.], SGB III/SGB II, § 37 SGB II [2008] Rdnr. 9) ist damit ein Tätigwerden von Amts wegen ausgeschlossen (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008, Az.: B 14/7b AS 12/07 R, juris, Rdnr. 20; Müller, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 37 [2004] Rdnr. 13). Die Einleitung des Verwaltungsverfahrens ist der eigentliche Zweck des Antragserfordernisses (Hünecke, in: Gagel [Hrsg.], SGB III/SGB II, § 37 SGB II [2008] Rdnr. 11). Das Verwaltungsverfahren endet gemäß § 8 SGB X mit dem Erlass eines Bescheides (siehe auch Krasney, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 8 SGB X [2003] Rdnr. 9; Lang, in: Diering/Timme/Waschull [Hrsg.], SGB X, 2004, § 8 Rdnr. 18).

Die Klägerin hat den Antrag unstreitig erst am 12. November 2008 gestellt, so dass § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II eine Leistungsgewährung erst ab diesem Tag ermöglicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie bereits während des Telefongespräches am 24. September 2008 einen formlosen Antrag – das hätte ausgereicht (vgl. Urteile der Kammer vom 09.01.2007, Az.: S 2 AS 587/06, n. v. , m. w. N., und vom 24.04.2007, Az.: S 2 AS 3641/06, n. v.; Frank, in: Hohm [Hrsg.], Gemeinschaftskommentar zum SGB II, § 37 [2008] Rdnr. 13; Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl. 2008, § 37 SGB II Rdnr. 5; Hünecke, in: Gagel [Hrsg.], SGB III/SGB II, § 37 SGB II [2008] Rdnr. 16 f.) – gestellt hätte. Sie hat auch nicht vorgetragen, dass sie bei dieser oder anderer Gelegenheit einen entsprechenden formlosen Antrag gestellt hätte, wenn sie von der Beklagten darüber belehrt worden wäre, dass ein solcher Antrag auch formlos hätte gestellt werden können. Daher besteht keine Veranlassung, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch in Erwägung zu ziehen und zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom 8. August 2008 mangels ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit der formlosen Antragstellung ausreichend gewesen ist.

Der ursprüngliche Leistungsantrag bzw. die nachfolgenden Fortzahlungsanträge entfalten für den hier streitgegenständlichen Zeitraum keine Wirkung mehr. § 37 Abs. 1 SGB II erfordert einen neuen Fortzahlungsantrag bei Ablauf eines Bewilligungszeitraumes (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2008, Az.: L 9 AS 69/07, juris, Rdnr. 27 ff.; Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 2203/06 Rdnr. 36; jetzt auch Link, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2008, § 37 Rdnr. 19 ) .

Dies ergibt sich schon aus der oben beschriebenen Funktion des Antrages, nämlich der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens. Mit dem bescheidmäßigen Abschluss endet dieses durch den Antrag eingeleitete Verwaltungsverfahren (§ 8 SGB X) und damit entfällt auch die Wirkung des Antrages (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.03.2008, Az.: L 7 AS 143/07, FEVS 60 [2009], S. 127 [128]).

Ein Antrag hat nämlich auch eine den Verfahrensgegenstand begrenzende Funktion (Rixen, in: Diering/Timme/Waschull [Hrsg.], SGB X, 2004, § 18 Rdnr. 8, m. w. N.), das heißt der Leistungsträger darf nicht mehr bewilligen als dem Begehren des (ausgelegten) Antrags entspricht (Rixen, in: BeckOK, 12. Edition, Dezember 2008, § 37 SGB II Rdnr. 4; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 37 Rdnr. 5). Dies gilt auch für die zeitliche Dimension des Antrages. Allerdings begrenzen die Antragsteller in aller Regel – und so auch hier – ihren Leistungsantrag nicht ausdrücklich zeitlich, so dass durch Auslegung zu ermitteln ist, ob in dem Antrag eine zeitliche Einschränkung und ggf. welche enthalten ist. Fehlen im Einzelfall insofern besondere, die Auslegung leitende Umstände, ist – wie hier – davon auszugehen, dass der Antrag stets auf die Gewährung von Leistungen in rechtmäßiger Weise gerichtet ist (ebenso Hünecke, in: Gagel [Hrsg.], SGB III/SGB II, § 37 SGB II [2008] Rdnr. 22b). Damit ist ein Antrag aber auch stets nur darauf gerichtet, Leistungen entsprechend dem grundsätzlichen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten (§ 41 Abs. 2 Satz 4 SGB II) bewilligt zu bekommen. Hat der Antragsteller eine andere Intention, muss er dies ausdrücklich bekunden bzw. ggf. einen längeren (oder kürzeren) Bewilligungszeitraum mit den entsprechenden Rechtsbehelfen erstreiten.

Hinzu kommt, dass es sich bei Leistungen nach dem SGB II nach der Konzeption des Gesetzes um Leistungen zur Überbrückung einer aktuellen Notlage und gerade nicht um eine (rentenähnliche) Dauerleistung (ebenso Urteil der 12. Kammer des SG Reutlingen vom 17.03.2008, Az.: S 12 AS 2203/06 Rdnr. 36) handelt.

Die Auslegung eines Leistungsantrages als auf dauerhafte bzw. über den Sechs-Monats-Zeitraum hinaus wiederholte Leistungsgewährung gerichtet verbietet sich im übrigen auch deshalb, weil sich dies durchaus auch zu Lasten des Antragstellers auswirken kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser nach Ablauf des (ersten) Bewilligungszeitraumes Einkommen erzielt; es steht ihm dann frei, erst nach Zufluss des Einkommens einen Leistungsantrag zu stellen, um die Berücksichtigung als Vermögen im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II – statt als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II – zu erreichen (vgl. Müller, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 37 [2004] Rdnr. 13). Diese Möglichkeit würde umgangen, wenn der ursprüngliche Leistungsantrag als fortwirkend behandelt würde.

Der Krankenhausaufenthalt der Klägerin ist nicht geeignet, eine Rückwirkung des Antrages vom 12. November 2008 auf den 1. Oktober 2008 herbeizuführen. Eine Ausnahme von der strengen Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II ist nur nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, also für den Fall der fehlenden Öffnung des zuständigen Leistungsträgers, möglich. Andere Gründe für die Hinderung, einen Antrag zu stellen, sind hingegen unbeachtlich (vgl. Müller, in: Hauck/Noftz [Hrsg.], SGB II, § 37 [2004] Rdnr. 20).

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27 SGB X ist nicht möglich. Es handelt sich bei dem Antragserfordernis nach § 37 SGB II nicht um eine gesetzliche Frist im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB X (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.04.2008, Az.: L 9 AS 69/07, juris, Rdnr. 31; Link, in: Eicher/Spellbrink [Hrsg.], SGB II, 2. Auf. 2008, § 37 Rdnr. 33a). Auch ein Fall des § 28 SGB X liegt nicht vor.

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5. Sozialgericht Düsseldorf

5.1 Sozialgericht Düsseldorf S 35 AS 12/07 09.03.2009 ,Urteil

Erhält ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II während seines Leistungsbezuges eine Nachzahlung nach dem SGB-III stellt dies kein berücksichtigungsfähiges Einkommen im Sinne des SGB-II dar .

Nach der Rechtsprechung ist Einkommen im Sinne der Vorschrift alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss in der Bedarfszeit Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher, wenn auch erst in der vorangegangenen Bedarfszeit, als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (vgl schon BVerwGE 108, 296 ff und BVerwG, NJW 1999, 3137 f; dem folgend BSG Urteile vom 30.07.2008 Az.: B 14/7b 12/07 R; B 14 AS 43/07 R; B 14/11b AS 17/07 R und B 14 AS 26/07 R). Mit der Nachzahlung hat die Klägerin demgemäß eine Einnahme in Geld erzielt. Diese Einnahme ist ihr im fraglichen Zeitraum zugeflossen.

Dieses Einkommen ist im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zunächst einmal berücksichtigungsfähig, weil es sich nicht um "Leistungen nach diesem Buch" im Sinne der vorgenannten Vorschrift handelt. Die Außerachtlassung von "Leistungen nach diesem Buch" als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II soll sicherstellen, dass vor Gericht erstrittene Nachzahlungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (vgl. Eicher/Spellbrink a.a.O., § 11 Anm. 30 mit Verweis auf LSG Hamburg, Beschluss vom 17.07.2006, Az.: L 5 B 71/06 ER AS). Allerdings bezieht sich der Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich nur auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, während die Klägerin Leistungen nach dem SGB III nachgezahlt bekommen hat. Die Kammer hält eine ausdehnende Auslegung der vorgenannten Vorschrift - über ihren Wortlaut hinaus - vorliegend für nicht angezeigt, weil die Leistungen nach anderen Sozialgesetzbüchern einem vom SGB II zumindest teilweise abweichenden Zweck dienen. So hatte die Arbeitslosenhilfe nach dem früheren SGB III - neben der Bedarfsdeckung - auch Lohnersatzfunktion, denn sie war der Höhe nach nicht vom Bedarf sondern vom zuletzt erzielten Einkommen abhängig.

Allerdings handelt es sich vorliegend gleichwohl um eine "zweckbestimmte Einnahme" im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II, mithin um eine Einnahme, die als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist. Der Zweck der Zahlung besteht nämlich vorliegend ausschließlich darin, den von der Bundesagentur für Arbeit in dem Verfahren nach dem SGB III rechtswidrig herbeigeführten Einnahmeausfall der Klägerin in Form von Leistungen der Arbeitslosenhilfe auszugleichen (vgl. hierzu auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2006, Az.: L 7 AS 770/05 ER und Bayrisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.09.2006, Az.: L 7 AS 41/06 m.w.N.) und damit den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Dementsprechend hat die Klägerin - jedenfalls im Zuflussmonat der entsprechenden Leistung - Einnahmen im Sinne des § 11 SGB II nicht erzielt, so dass eine Abänderung des entsprechenden Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X vorliegend nicht in Betracht kommt.

Der weitere Besitz der Geldmittel im auf den Zuflussmonat folgenden Monat führt jedoch dazu, dass die Klägerin dann über einen entsprechenden Vermögenswert verfügte, denn Einkommen wird grundsätzlich, wenn es nicht ausgegeben wird, in der Folge zu Vermögen im Sinne des § 12 SGB II. Da die Klägerin mit ihrem bisherigen Vermögen ihren Vermögensfreibetrag nahezu ausgeschöpft hatte, führt die entsprechende Ausweitung ihres Vermögens zu einem deutlichen Überschreiten des Vermögensfreibetrages, so dass grundsätzlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ab dem Folgemonat des Geldzuflusses wegen Überschreiten des Vermögensfreibetrages in Betracht kommt. Allerdings greift hier - nach Auffassung der Kammer - die Vorschrift des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ein. Der von der Bundesagentur für Arbeit an die Klägerin überwiesene Betrag stellt nämlich zunächst einmal nicht zu berücksichtigendes Vermögen dar, weil seine Verwertung für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Diese besondere Härte liegt vorliegend darin, dass die Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens zu Zwecken der Bedarfsdeckung für die Klägerin im Ergebnis wiederum bedeuten würde, dass ihr die Leistungen der Bundesagentur faktisch nicht zugute kommen würden.

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6. Sozialgericht Bremen

6.1 SG Bremen S 26 AS 216/09 ER , Beschluss vom 19.03.2009

Ob eine Meldaufforderung dem Adressaten überhaupt zugegangen ist, muss der zuständige Grundsicherungsträger nachweisen, wenn der Zugang einer derartigen Aufforderung zur Meldung bestritten wird .

Trotz der Zweifel des Bundessozialgerichts an der Verfassungsgemäßheit der Sozialgeldhöhe für Kinder besteht gleichwohl kein Anspruch auf Zuerkennung höherer Leistungen im Eilverfahren unmittelbar aus Verfassungsrecht

Voraussetzung für eine Sanktionsentscheidung nach § 31 Abs. 2 SGB II ist, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Meldeaufforderung nicht folgt und hierfür keinen wichtigen Grund nachweist.

Dies setzt zumindest voraus , dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige über den Meldetermin, den Meldeort und den Meldezweck informiert ist, ihm also eine hinreichend bestimmte Aufforderung zur Meldung gemäß § 59 SGB II i. V. m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III bekannt gegeben wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 16.01.2008 - L 28 B 2119/07 AS ER -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.07.2007 - L 20 B 114/07 AS -). Ob eine Meldaufforderung dem Ad-ressaten überhaupt zugegangen ist, muss der zuständige Grundsicherungsträger nachweisen, wenn der Zugang einer derartigen Aufforderung zur Meldung bestritten wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2008 - L 8 AS 5579/97 -). Soweit der Zugang - wie vorliegend - nicht bestritten wird, muss dem Gericht durch Vorlage der entsprechenden Schreiben die Möglichkeit gegeben werden, die hinreichende Bestimmtheit der Aufforderung und die Korrektheit der Rechtsfolgenbelehrung zu überprüfen.

Entsprechende Einladungen fanden sich nicht in der Leistungsakte.

Zwar hat das Bundessozialgericht die Verfahren B 14/11b AS 9/07 R sowie B 14 AS 5/08 R mit Beschluss vom 27.01.2009 ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II verfassungsgemäß ist. Daraus folgt aber nicht zwangsläufig, dass die Regelleistung für Kinder zu niedrig bemessen ist. Nach der vom Bundessozialgericht herausgegebenen Pressemitteilung kritisiert das Gericht insbesondere die Art und Weise der Festlegung der Sozialgeldhöhe. Ob daraus eine höhere Leistung folgt oder der Gesetzgeber sich noch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums gehalten hat oder ob zwischen dem Sozialgeldanspruch eines Säuglings und dem eines 13jährigen Kindes von Verfassung wegen weitere Differenzierungen angebracht sind, kann gegenwärtig nur als offen bezeichnet werden.

Die aus diesem Grund vorzunehmende Folgenabwägung geht hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Im Rahmen dieser Folgenabwägung sind die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzustellen, wobei mögliche Grundrechtsverletzungen durch die Gerichte zu verhindern sind. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -).
Vor diesem Hintergrund gebietet die vorzunehmende Folgenabwägung keine Zuerkennung höherer Leistungen im Eilverfahren aufgrund einer eventuellen Verfassungswidrigkeit der Sozialgeldhöhe. Soweit das Bundessozialgericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG darin sieht, dass die Höhe des Sozialgeldes für alle Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gleich ist, muss aus dem möglichen Anspruch auf Ungleichbehandlung nicht zwingend eine höhere Leistung der Antragstellerin folgen. Auch der vom Bundessozialgericht eingeforderte Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber den mit SGB XII-Leistungsempfängern zusammenlebenden Kindern (Stichwort: abweichende Bedarfe) vermag keinen Anspruch auf ein höheres Sozialgeld zu begründen. Ohnehin ist an dieser Stelle zum einen zu beachten, dass nur eine geringe Anzahl von Leistungsempfängern nach dem SGB XII noch minderjährige Kinder hat und zum anderen bei Verwaltung und Gerichten eine große Zurückhaltung besteht, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine im Einzelfall unabweisbare in der Höhe erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf anzunehmen.
Aber auch insoweit das Bundessozialgericht eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1, 6 Abs. 2, 20 Abs. 1 GG darin sieht, dass der Gesetzgeber es versäumt habe, den für Kinder notwendigen Bedarf zu ermitteln und zu definieren, begründet dies keinen im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzbaren Anspruch auf höhere Leistungen.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/26_AS_216_09_ER_BESCHLUSS_20090312Anonym.pdf

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