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Rechtsprechungsticker von Tacheles 14 KW /2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BUNDESSOZIALGERICHT Entscheidung vom 27.1.2009, B 14/11b AS 9/07 R

Zur Vorlage beim BVerfG zur Frage der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung der Höhe der Regelleistungen für Kinder von Grundsicherungsempfängern

Nach Überzeugung des Senats verstößt die Regelung des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II in mehrfacher Hinsicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber war zunächst verpflichtet, bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres von einer eigenständigen, realitätsgerechten Bedarfsermittlung und Festlegung des spezifischen Bedarfs von Kindern und Jugendlichen auszugehen. Eine entsprechende detaillierte Ermittlung und Bewertung des Bedarfs hat der Gesetzgeber zwar im Rahmen der Regelung des § 20 SGB II für Erwachsene vorgenommen, wobei er nach der ständigen Rechtsprechung des BSG hierbei seinen ihm zustehenden weiten verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat (vgl im Einzelnen unter 3.). Den von ihm selbst aufgestellten rechtlichen Maßstab bei der Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums für Erwachsene hat der Gesetzgeber sodann bei der Festlegung des Existenzminimums für Kinder und Jugendliche aber selbst nicht mehr berücksichtigt bzw wieder aufgegeben, indem er die Regelleistung für Kinder lediglich durch einen Abschlag von 40 vH von der Regelleistung eines alleinstehenden Erwachsenen festgesetzt hat. Insofern liegt hierin ein Verstoß gegen den in Art 3 Abs 1 GG niedergelegten verfassungsrechtlichen Grundsatz der Folgerichtigkeit, der hier auf Grund der besonderen Betroffenheit von Kindern eine konsequente Umsetzung der für Erwachsene angewandten Standards von Verfassung wegen gebietet.

Einer realitätsbezogenen Begründung der Höhe des Bedarfs von Kindern hätte es insbesondere auch deshalb bedurft, weil die Leistungen des SGB II nach dem Konzept dieses Gesetzbuches bedarfsdeckend und abschließend sind. Anders als für Kinder von Sozialhilfeempfängern besteht für Kinder im SGB II keine Möglichkeit, abweichende Bedarfe geltend zu machen. Im Sozialhilferecht ermöglicht § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII hingegen eine abweichende Festlegung der Bedarfe. Insofern werden Kinder von Empfängern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II schlechter behandelt als Kinder von Sozialhilfeempfängern nach dem SGB XII, ohne dass hinreichende Gründe für eine solche Ungleichbehandlung erkennbar sind

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10892&pos=2&anz=6

2.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

2.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 34 AS 336/09 B ER 12.03.2009 rechtskräftig , Beschluss

Hilfebedürftiger hat keinen Anspruch auf Zusicherung der Kosten für Unterkunft bei zu hohen Betriebskosten

Ein Anspruch auf Zusicherung zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung besteht dann nicht , wenn die Mietkosten nicht angemessen sind. Nach Maßgabe der vom Deutschen Mietbund veröffentlichen Angaben sind durchschnittliche Heizkosten von 0,85 Euro pro Quadratmeter und die sonstigen Betriebskosten ohne Warmwasser mit 1,75 EUR je Quadratmeter zu berücksichtigen, auch wenn die Betriebskosten niedriger angesetzt worden sind. Ist die Miete somit als unangemessen hoch anzusehen, kann diese nicht von der Behörde übernommen werden.

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2.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 28 AS 253/09 B ER 02.03.2009 , Beschluss

Mietschulden; Wohnungsräumung ist auch durch Übernahme der Mietschulden in der beantragten Höhe nicht abzuwenden.

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt nur § 22 Abs. 5 SGB II (in der Fassung des Artikels 1 Nr. 6c des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006, BGBl. I S. 558) in Betracht. Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können danach auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Satz 1). Sie sollen nach Satz 2 übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II eröffnet dem Leistungsträger mithin Ermessen, das im Falle bereits drohender Wohnungslosigkeit eingeschränkt ist. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen nach Satz 2 vor, ist die Übernahme von Schulden der Regelfall; der Träger der Grundsicherung kann nur in atypischen Einzelfällen von Leistungen (nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II zumeist in Form eines Darlehens) zur Mietschuldentilgung absehen. Auch wenn vorliegend Wohnungslosigkeit einzutreten droht, liegen die Voraussetzungen für die Übernahme der Mietschulden nicht vor.

Da vorliegend bereits ein Räumungstitel vorliegt, haben weder der Antragsteller noch der Antragsgegner es allein in der Hand, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu erwirken und eine Räumung der Wohnung zu verhindern. Dies ist nur möglich, wenn der Vermieter der Wohnung – der Beigeladene – auf seine Rechte aus dem Räumungstitel verzichtet und zur Fortsetzung des Mietverhältnisses bereit ist. Dies aber ist hier letztlich nicht der Fall.

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2.3 LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2008, Az. L 29 B 1844/08 AS ER

Gewährung vorläufiger Leistungen in Höhe von 80% des ermittelten Bedarfs sind gerechtfertigt - Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers

Es darf im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 12. Mai 2005 ausgeführt hat (1 BvR 569/05 - in Breithaupt 2005, 803 und in info also 2005, 166), begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache lediglich Leistungen mit einem Abschlag zuzusprechen. Das BVerfG verwies insoweit auf das Sozialgericht Düsseldorf (in NJW 2005 ; Seite 845 847), das zur Vermeidung einer Vorwegnahme der Hauptsache die zu zahlenden Leistungen auf 80 % begrenzt hatte. Eine Kürzung um 20 % ist daher grundsätzlich bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens hinzunehmen.

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3.Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 52/08 02.02.2009 ,Urteil

Von den Leistungen nach dem SGB II sind Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ausgenommen - somit haben sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Kinderzuschlag .

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bestimmt die Besitzer einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz zu Leistungsberechtigten im Sinne des AsylbLG. Da sich der Kläger im Juli 2007 in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer solchen Duldung aufgehalten hat, konnte er Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen und die Gewährung des Kinderzuschlags daher auch nicht Hilfebedürftigkeit im Sinne dieses Gesetzes vermeiden.

Auf diesen Personenkreis kann § 6a BKGG, auch wenn Anspruch auf Kindergeld besteht, keine entsprechende Anwendung finden. Der Gesetzgeber wollte Asylbewerber von der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ausnehmen, weil das AsylbLG für sie eine eigenständige und abschließende Regelung zur Sicherung des Lebensunterhaltes trifft (BT-Drucks. 15/1516 S. 52). Die Bestimmungen des AsylbLG zur Bedarfsberechnung und Feststellung der Hilfebedürftigkeit entsprechen auch nicht denjenigen des SGB II, sondern lehnen sich an das SGB XII (Sozialrecht) an bzw. erklären es für entsprechend anwendbar (§ 2 Abs. 1 AsylbLG).

Da § 6a BKGG mit der Schaffung des SGB II durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) eingefügt worden ist in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einordnung des Sozialhilferechts in das SGB (Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022), fehlen Hinweise darauf, der Gesetzgeber habe einen Verweis auf das SGB XII und AsylbLG lediglich versehentlich in § 6a BKGG unterlassen.

Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Neufassung des § 6a BKGG durch das Gesetz zur Änderung des BKGG vom 24.09.2008 (BGBl. I S. 1854). Auch danach ist weiter ausschließlich die Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II Anknüpfungspunkt für den Kinderzuschlag (§§ 5, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BKGG n.F.). Der Verweis auf den Verzicht auf Leistungen nach dem SGB XII, der nunmehr in § 6a Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BKGG n.F. enthalten ist, bezieht sich auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft und nur auf die Anrechnung eines Mehrbedarfs. Diese Regelung dient lediglich der Einführung eines Wahlrechts zwischen Leistungen nach dem SGB II und dem Kinderzuschlag in entsprechenden Fällen, weil die Mehrbedarfe nach §§ 21, 28 Abs.1 Satz 3 Nrn.2 bis 4 SGB II die Mindesteinkommensgrenze weiter erhöhen und damit die Inanspruchnahme des Kinderzuschlags erschweren (vgl. BT-Drucks. 16/9792 S. 12). Dieses Wahlrecht ist aber ebenfalls allein den Bezugsberechtigten nach dem SGB II eingeräumt.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) die Revision zugelassen.

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4. Bayerisches Landessozialgericht

4.1 Bayerisches Landessozialgericht L 8 AS 36/09 B ER 09.03.2009 , Beschluss

Die Beschwerde ist unzulässig, denn dem Antragsteller stand im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 S. 2 ist Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu.

II . Aus der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin ergibt sich, dass der Widerspruchsbescheid vom 19.12.2008 gegen den Bescheid vom 23.10.2008 dem Antragsteller am 22.12.2008 zugestellt wurde. Damit endete die Klagefrist gemäß § 87 Abs. 1 SGG am 22.01.2008. Da bis zu diesem Zeitpunkt keine Klage beim SG einging, wurden die vorgenannten Bescheide gemäß § 77 SGG bindend, das heißt es trat Bestandskraft ein. Durch den Beschluss des SG vom 28.01.2009 (Az.: S 8 AS 83/09 ER) wurde dem Antragsteller für den Zeitraum Januar bis März 2009 Arbeitslosengeld II zugesprochen. Dadurch beschränkt sich die Prüfung bezüglich des bestandskräftig abgelehnten Antrages nur mehr auf einen zurückliegenden Zeitraum. Durch die eingetretene Bestandskraft des Bescheides vom 23.10.2008 ist damit jedoch grundsätzlich bindend festgestellt, dass für den Zeitraum vom 22.10.2008 bis 31.12.2008 keine Ansprüche auf Arbeitslosengeld II bestehen. Eine Durchbrechung dieser Bestandskraft käme nur ausnahmsweise über § 44 SGB X in Betracht. Dies setzt grundsätzlich jedoch eine eigenständige Entscheidung der Antragsgegnerin voraus.

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes besteht jedoch für eine solche Entscheidung nach § 44 SGB X für abgeschlossene und lediglich in der Vergangenheit liegende Zeiträume kein Rechtsschutzbedürfnis.

In Literatur und Rechtsprechung wird die Frage, welche Auswirkungen eine während des einstweiligen Rechtsschutzes eingetretene Bestandskraft der Hauptentscheidung hat, rechtsdogmatisch unterschiedlich beurteilt. Zum Teil wird der Eilantrag als nach Antragstellung unzulässig geworden angesehen, da kein Rechtsschutzinteresse, d.h. ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, mehr für vorläufigen Rechtsschutz bestehe (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rz. 31. ff.; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., 1998, Rdnr. 132, m.w.N.), oder da der Antrag unstatthaft geworden sei (vgl. LSG Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - JURIS-Dokument Rdnr. 24; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung [Stand: 15. Erg.-Lfg., September 2007], § 123 Rdnr. 102). Zum Teil wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des nunmehr fehlenden Anordnungsgrundes - wohl als unbegründet - abgelehnt (vgl. LSG Nordrhein - Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS-ER - JURIS-Dokument Rdnr. 5). Schließlich wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch ohne nähere dogmatische Einordnung der Erfolg versagt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2006 - L 5 B 56/06 AS-ER - JURIS-Dokument; LSG Sachsen v. 12.02.2008, Az.: L 3 B 595/07 AS-ER, juris-Dokument).

Aus den oben genannten Gründen kommt es im vorliegenden Verfahren auf die dargestellten unterschiedlichen Auffassungen jedoch nicht an.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.

Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist
(§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 9. Aufl., Rdnr. 7d zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen, wie unter II. ausgeführt, nicht vor.

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5 Sozialgericht Gelsenkirchen

5.1 Sozialgericht Gelsenkirchen S 5 AS 103/07 10.10.2008 , Urteil

Zur Frage der Anrechnung von für außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebende, minderjährige Kinder gewährten Kindergeldes als Einkommen im Sinne des SGB II .

Wenn einem Elternteil Kindergeld für minderjährige Kinder gewährt wird, die nicht mit ihm in einem Haushalt leben, so ist dieses Kindergeld als Einkommen dieses Elternteils nicht des Kindes selbst - anzurechnen mit der Folge, dass sich der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II mindert (Berufung anhängig unter L 7 AS
113/08) .

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6. Sozialgericht Karlsruhe

6.1 Sozialgericht Karlsruhe S 8 AS 1073/09 ER 26.03.2009 , Beschluss

Der Abzug eines Pauschalbetrages von 20,- Euro für „Vollmöblierung“ von den Kosten der Unterkunft mit der Begründung, diese Kosten seien bereits anteilig in der Regelleistung enthalten, ist rechtswidrig .

Die in der Miete enthaltene anteilige Vergütung für die Zurverfügungstellung und Nutzungsberechtigung von Möbeln (Miete für eine möblierte Wohnung) ist grundsätzlich Teil der Gesamtkosten der Mietsache und von diesen regelmäßig nicht trennbar – es sei denn bei bestehendem Wahlrecht (Mietmöglichkeit eines Zimmers wahlweise möbliert od. unmöbliert) .

Die Kosten sind auch bei einer möblierten Wohnung grundsätzlich in ihrer tatsächlichen Höhe als Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger zu tragen , solange sie angemessen sind (vgl. für sozialhilferechtlich anzuerkennende Unterkunftskosten Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17.04.2008, L 7 SO 5988/07, Rn. 29).

Der Gesetzgeber hat mit der Pauschalierung des Bedarfs in § 20 SGB II zu erkennen gegeben, dass er eine Aufspaltung der durch das Gesetz festgelegten einheitlichen Regelleistung in eine Vielzahl von "Einzelbedarfen" erkennbar nicht gewollt hat (SG Freiburg, Urteil vom 30.06.2008, S 2 AS 5218/07, mit Verweis auf Berlit, NDV 2006, S. 5 [15]). Demgemäß ist, sofern – wie im vorliegenden Fall der Kosten für die "Möblierung" einer Wohnung – keine sinnvolle Pauschalierung ohne Aufgabe der Produkttheorie erfolgen kann, hinzunehmen, wenn im Einzelfall Teilbedarfe, die in der Regelleistung pauschaliert enthalten sind, als (un-trennbare) Kosten der Unterkunft von den Trägern der Grundsicherung zu tragen sind.

Hiernach ist der pauschale Abzug von 20,- Euro für Vollmöblierung nach dem Muster der "Warmwasserpauschale" (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.02.2008 (B 14/11b AS 15/07 R)) mit dem Argument, es handele sich dabei um die anteilig im Regelsatz enthaltenen Kosten für Instandhaltung und Ersatz vorhandener Einrichtungsgegenstände, nicht gerechtfertigt .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=87771&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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