Newsticker

Jahresarchiv

Jahresarchive

Rechtsprechungsticker von Tacheles 16 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 16/2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 48/07 R

Eine Einkommensteuererstattung ist als Einkommen bei der Berechnung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen.

Bei einer nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II.

Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nimmt das SGB II selbst nicht vor. Wie der Senat im Urteil vom 30.9.2008 (B 4 AS 29/07 R ) dargelegt hat, ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (so auch BSG, Urteil vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - ) . Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt. Nicht entscheidend ist das Schicksal der Forderung. Von der Regelung des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen ist im Falle der Einkommensteuererstattung daher auch nicht deswegen abzuweichen, weil es sich um einen Geldzufluss handelt, dessen zu Grunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig gewesen wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte. Die Steuererstattung gehört nicht zu den bereits erlangten Einkünften, mit denen Vermögen angespart wurde (vgl Urteil des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R - ).

Nach § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II-V idF vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen.

Eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat - und über den Bewilligungszeitraum - hinaus zu berücksichtigendes Einkommen (Urteile des Senats vom 30.9.2008 - B 4 AS 57/07 R und B 4 AS 29/07 R).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2008-12&nr=10896&pos=9&anz=28

2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 432/08 AS NZB 06.04.2009 rechtskräftig, Beschluss

Keine Übernahme von zusätzlichen Stromkosten im SGB II - Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit; vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 144 Rn. 28 mit § 160 Rn. 6 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)).

Die von dem Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Denn an der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn zur Auslegung vergleichbarer Regelungen schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte dafür geben, wie die konkret aufgeworfene Frage zu beantworten ist.

Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz selbst, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere den Bedarf an "Haushaltsenergie" (§ 20 Abs. 1 SGB II) abdeckt. Das BSG hat entschieden, dass die Kosten für Haushaltsenergie auch die Kosten für Warmwasserbereitung erfassen. Für den Fall, dass eine gesonderte und konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung (technisch) möglich ist, obliegt es - so das BSG - "der Selbstverantwortung und dem Selbstbestimmungsrecht des Grundsicherungsempfängers, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern. Er kann dann selbst entscheiden, inwieweit er mit dem ihm eingeräumten "Budget" von 6,22 EUR bzw. 5,97 EUR ( ...) monatlich für Warmwasserkosten auskommen will" (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr. 5; vgl. ferner BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 64/06 R, SozR 4-4200 § 21 Nr. 2). Ergänzend hierzu hat das BSG weiter ausgeführt: "Die Beklagte kann daher die maßgeblichen Pauschalbeträge von den Heizkosten abziehen, sofern nicht ein geringerer Verbrauch für die WwB (Warmwasserbereitung) nachgewiesen wird. Ein höherer Verbrauch ist dagegen Sache des Leistungsempfängers" (BSG, Urteil vom 19.03.2008, B 11b AS 23/06 R, SozR 4-4200 § 24 Nr. 3).

Der bereits vorliegenden Rechtsprechung des BSG ist damit zu entnehmen, dass Stromkosten, soweit sie den in der Regelleistung gemäß § 20 Abs. 1 SGB II enthaltenen Anteil überschreiten, von dem Hilfebedürftigen selbst zu tragen sind. Er muss folglich mit seinem "Budget" eigenständig haushalten, ebenso wie bei den anderen in § 20 Abs. 1 SGB II genannten Bedarfen. Die Rechtsfrage ist damit nicht klärungsbedürftig.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88025&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Ein Anspruch auf Stromgeld als eigenständige Leistung besteht nach dem SGB II nicht. ( Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 135/08 19.06.2008 ,Urteil ) .

Zu dem Leistungssystem nach dem SGB II hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 22. August 2007 (L 3 AS 114/06 NZB - JURIS-Dokument Rdnr. 19 ff.) ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II, der zum 1. August 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 1 Nr. 1a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I S. 1706]), die nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen decken. Eine abweichende Festlegung der Bedarfe ist gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II ausgeschlossen.

Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhielten als Arbeitslosengeld II zum einen nach § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich angemessener Kosten für Unterkunft und Heizung. Zum anderen bestand nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Anspruch auf befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II) als Teil des Arbeitslosengeldes II (§ 19 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Ferner besteht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Vorschuss gemäß § 25 SGB II sowie auf Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen nach § 25 SGB II. Diese Sondertatbestände sind für den geltend gemachten Anspruch jedoch nicht einschlägig.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sind die Regelleistung (§ 20 SGB II), die ergänzenden Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 23 Abs. 1 SGB II) sowie die hier nicht einschlägigen Einmalsonderleistungen (§ 23 Abs. 3 SGB II), Mehrbedarfe (§ 21 SGB II) und Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II).

Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung bildet, wie es in der Gesetzesbegründung heißt (BT-Drs. 15/1516, S. 56), "im Rahmen des Arbeitslosengeldes II das ‚soziokulturelle’ Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedarfsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab."

Auf Grund dieses Leistungssystems werden Stromkosten entweder von der Regelleistung abgedeckt oder sie zählen, soweit es sich im Einzelfall beim Strom um den auf die Heizung entfallenden Anteil der Haushaltsenergie handelt, zu den Kosten für die Heizung. Einen davon unabhängigen, eigenständigen Anspruch auf Stromgeld gibt es nach dem SGB II nicht.

SG Bremen S 26 AS 86/09 ER ,Beschluß vom 04.03.2009

Die Kosten für Stromversorgung und Warmwasserbereitung sind in der Regelleistung enthalten. Wenn im konkreten Einzelfall die tatsächlichen Kosten hierfür höher ausfallen als die bei der Berechnung der Regelleistung vorgesehenen Beträge, muss der Grundsicherungsträger – hier: die BAgIS Bremen – gleichwohl die Differenzbeträge nicht übernehmen. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen (§ 20 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II).

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 AS 61/08 02.03.2009 ,Urteil

Keine Übernahme der vom Hilfebedürftigen verauslagten Maklercourtage für den Verkauf des Eigenheimes , denn es handelt sich hierbei nicht um Kosten der Wohnungsbeschaffung bzw. des Umzuges im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II - Zusicherung nach § 34 SGB X .

Es fehlt schon an einer vorherigen Zusicherung. Diese nach § 22 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB II durch den kommunalen Träger zu erteilende Zusicherung ist Anspruchsvoraussetzung und setzt ihrerseits die Angemessenheit der in der neuen Unterkunft anfallenden Kosten voraus (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Randnr. 82, 86). Sie muss schriftlich erteilt werden (§ 34 SGB X, Lang/Link, a. a. O., Randnr. 85).

Der Kläger kann keine Rechte aus der von ihm angeführten Ankündigung einer Mitarbeiterin der Beklagten herleiten, sie werde die für die neue Unterkunft anfallende Mietkaution als Darlehen bei ratenweiser Rückzahlung sowie einen Anteil von 77,50 Euro an den Umzugskosten übernehmen. Denn hierbei handelt es sich schon mangels Schriftform nicht um eine wirksame Zusicherung im Sinne von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II.

Die Begriffe "Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten" sind nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zwar weit auszulegen. Das Bundessozialgericht hat aber entschieden, dass sie ihre Begrenzung bereits im Wortlaut finden. So sind Wohnungsbeschaffungskosten nur Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind. Bei Umzugskosten handelt es sich um die Kosten des Umzugs selbst, nicht aber Kosten, die mit dem Umzug lediglich zusammenhängen (Urteil des BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - m. w. N. zur beantragten Übernahme von Renovierungskosten). Der erkennende Senat schließt sich dieser an Wortlaut und Gesetzessystematik orientierten Auslegung an. Damit handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen weder um solche, die mit dem Finden und Anmieten der neuen Wohnung verbunden sind, noch um solche, die sich dem Begriff des Umzugs zuordnen lassen, also weder um Wohnungsbeschaffungs- noch um Umzugskosten.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88069&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

3.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 B 410/07 AS ER 10.07.2007 rechtskräftig , Beschluss

Keine sozialwidrige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit durch den Erwerb einer Eigentumswohnung .

Die Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II ist grundsätzlich gegenwartsbezogen und unabhängig von den Gründen ihres Entstehens zu beurteilen. Auch schuldhaft herbeigeführte Hilfebedürftigkeit schließt den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht aus. Die Leistungen sollen ohne zeitraubende Prüfung der Ursache schnellstmöglich gewährt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (vgl. hierzu ausdrücklich Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, Rdnr. 28, ; Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr. 1 zu § 34; Conradis in LPK-SGB II, Rdnr. 1 zu § 34).

Der Kauf von Wohneigentum, zumal zu einem offensichtlich vertretbaren Preis, ist eine vernünftige Maßnahme der Alterssicherung, die nach Auffassung des Senats sozialadäquat ist und nicht zum Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II führen darf. Nicht zuletzt ist anerkannt, dass Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II auch in Gestalt der Schuldzinsen für angemessenes Wohneigentum zu tragen sind (hierzu etwa Beschluss des Senats vom 10. April 2007, L 5 B 149/07 AS ER), woraus deutlich wird, dass (hier ohne Zweifel gegebenes) angemessenes Wohneigentum die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht ausschließt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=70727&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.2 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 2368/08 AS PKH 13.03.2009 rechtskräftig , Beschluss

Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe für Klage gegen Nichtbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II für Zeiten vor der Antragstellung .

Der Wortlaut des § 37 SGB II stimmt nicht mit dem der §§ 323, 325 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch – SGB III - überein. Der historische Gesetzgeber hat für das SGB II ausdrücklich gewollt, dass der Antragstellung konstitutive Wirkung beikommt (BT-Drucks. 15/1516, S. 62). Im Gegensatz zur Rechtslage nach dem SGB III alter Fassung (vgl. § 198 SGB III a.F.) gibt es im SGB II auch keine Grundlage dafür, den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 19 SGB II als einheitlichen Anspruch anzusehen. Denn während die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenhilfe wesentlich durch den Eintritt von Arbeitslosigkeit (als in der Vergangenheit liegendes Ereignis) bestimmt waren, kommt es für den Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II im Kern allein auf Bedürftigkeit an, die fortlaufend gegeben sein und sich stets erneuern muss. Auch die bisherige zu § 37 SGB II ergangene Rechtsprechung entspricht mehrheitlich - soweit ersichtlich –nicht der Rechtsauffassung des Klägers. Das vom Kläger herangezogene Urteil des Sozialgerichts (SG) Reutlingen (v. 13. Dezember 2007 – S 3 AS 3000/07 - ) stellt sich demgemäß als isolierte Entscheidung dar (anderer Ansicht nämlich SG Reutlingen, Urt. v. 17. März 2008 – S 12 AS 2203/06 - , LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17. April 2008 – L 9 AS 69/07 -, kritisch zu der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26. Juni 2008 – L 12 AS 407/08 -).

Eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche "hinreichende Erfolgsaussicht" ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das LSG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 17. April 2008 – L 9 AS 69/07 -) im Hinblick auf die auch hier streitige Frage wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) die Revision zugelassen hat. Abgesehen davon, dass gegenwärtig zu der hier erheblichen Rechtsfrage – soweit ersichtlich – keine Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig sind, lässt die Zulassung der Revision noch nicht auf hinreichende Erfolgsaussicht schließen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88085&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

4. Sächsisches Landessozialgericht

4.1 Ein Verweis auf eine normativ zu verlangende, tatsächlich aber nicht mehr mögliche Bedarfsdeckung durch fiktives Einkommen ist rechtswidrig .

Dem Gesetzgeber des SGB II sei es mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende neben der Reintegration der Leistungsempfänger in den Arbeitsmarkt vor allem um die Existenzsicherung der Hilfebedürftigen gegangen. Maßgeblich könne daher nur sein, ob der normativ bestimmte Bedarf auch tatsächlich gedeckt sei. Für eine fiktive Einkommensanrechnung bleibe kein Raum. Selbst wenn der Hilfebedürftige Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindere, die Voraussetzungen für die Gewährung oder für einen höheren Anspruch auf Arbeitslosengeld II herbeizuführen, könnten lediglich nach § 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB II eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen und nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Ersatzansprüche hinsichtlich der erbrachten Leistungen entstehen.

Es kann dahinstehen, ob die im Juni 2006 zugeflossene Barzahlung von 3.000,00 EUR Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II oder Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II darstellt. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Bestimmung des sozialhilferechtlichen Einkommens (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35.97 –, BVerwGE 108, 296) und des Bundessozialgerichts – BSG –(Urteil vom 11.02.1976 – 7 RAr 159/74 –, BSGE 41, 187; Urteil vom 09.08.2001 – B 11 AL 15/01 R –, BSGE 88, 258) zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe ist Einkommen das, was dem Leistungsberechtigten in dem Bedarfszeitraum zufließt, Vermögen hingegen das, was der Hilfebedürftige in der Bedarfszeit bereits hat (vgl. Haaske, in: Estelmann, Stand: 12/2007, SGB II, § 11 Rdnr. 20; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 12 Rdnr. 19; Brühl, in: Münder, SGB II, 2. Auflage, § 11 Rdnr. 7). Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, dass rechtlich ein anderer Zufluss maßgeblich ist (normativer Zufluss; vgl. Mecke , § 12 Rdnr. 18). Auf die exakte Qualifikation der dem Ast. zugeflossenen 3.000,00 EUR als Vermögen oder Einkommen kommt es vorliegend nicht an.

Berücksichtigt werden kann nur tatsächlich vorhandenes Einkommen und Vermögen. Eine Berücksichtigung von fiktivem Einkommen und Vermögen sieht das SGB II nicht vor (Mecke, § 12 Rdnr. 21, § 11 Rdnr. 13). Mit der Formulierung in § 12 Abs. 1 SGB II, dass das Vermögen verwertbar sein muss, um den Anspruch auf Geldleistungen nach dem SGB II entgegengehalten werden zu können, verlangt der Gesetzgeber vom Anspruchsteller nur den Einsatz des Vermögens, auf das er tatsächlich Zugriff hat und das ihm deswegen aus seiner aktuellen Notlage, die vor allem durch das Fehlen von Mitteln zur Sicherung des Lebensunterhalts gekennzeichnet ist, heraushelfen kann. Genauso wie Einkommen tatsächlich zur Verfügung stehen muss, damit vom Anspruchsteller erwartet werden kann, dass er für seinen Bedarf selbst aufkommt, wird mit dem Erfordernis der Verwertbarkeit des Vermögens ausgeschlossen, dass einem bestehenden Bedarf fiktives, nicht realisierbares Vermögen entgegengehalten wird. Auch wenn das Vermögen – gegebenenfalls unmittelbar – vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet wurde, ist keine Berücksichtigung mehr möglich (vgl. Haaske, in: Estelmann, Stand: 12/2007, SGB II,
§ 12 Rdnr. 10; Mecke , § 12 Rdnr. 21; a.A. Bayrisches LSG, Beschluss vom 13.04.2007 – L 7 AS 309/06 –.). Selbst in dem Fall, in dem das Vermögen in Kenntnis der dann bevorstehenden Bedürftigkeit verbraucht wird, kann es nicht als ein die Bedürftigkeit ausschließender Berechnungsposten berücksichtigt werden (so auch das BSG bei leichtfertigem Verbrauch: BSG, Urteil vom 04.09.1979 – 7 RAr 63/78 –, SozR 4100 § 134 Nr. 16). Das Gesetz knüpft weder für die Vermögensbetrachtung noch für die Einkommensbetrachtung an eine subjektive Vorwerfbarkeit der Bedürftigkeit an und lässt den Gedanken, ob der Hilfebedürftige seine Bedürftigkeit verschuldet hat, außer Acht (Haaske, a.a.O.; Mecke, a.a.O.).

Selbst wenn der Hilfebedürftige Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder für einen höheren Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts herbeizuführen, können lediglich nach § 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 SGB II eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II erfolgen und nach Maßgabe des § 34 SGB II Ersatzansprüche hinsichtlich der erbrachten Leistungen entstehen (Mecke, a.a.O., § 12 Rdnr. 21; Haaske., § 12 Rdnr. 10; im Ergebnis ebenso: Brühl , § 12 Rdnr. 9).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=78068&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

5. LSG Hessen

5.1 Hessisches Landessozialgericht L 6 AS 340/08 B ER 27.03.2009 , Beschluss

Die Nichtauszahlung eines Förderungsbetrages in Anwendung des § 51 Abs. 4 BAföG ( im speziellen Fall lediglich 4, 90 Euro ) steht einem Anspruch auf Zuschuss nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II nicht entgegen .

Berechnung der Höhe des Zuschusses gemäß § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II

Verweis des Leistungsträgers auf Beantragung von Wohngeld rechtswidrig

§ 22 Abs. 7 S. 1 SGB II stellt seinem Wortlaut nach darauf ab, dass Auszubildende Leistungen nach dem BAföG (oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III) "erhalten". Die Vorschrift enthält jedoch gerade für den Anwendungsfall des § 51 Abs. 4 BAföG eine Regelungslücke, die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen verfassungskonform nach dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG dahingehend zu schließen ist, dass ein Auszubildender, der eine abstrakt förderungsfähige Ausbildung betreibt und die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllt, jedoch lediglich einen Förderungsbetrag zu beanspruchen hat, der unter 10,00 EUR liegt und deshalb nicht geleistet wird, einem Auszubildenden gleichzustellen ist, der BAföG-Leistungen tatsächlich erhält. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II diejenigen Auszubildenden von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausschließen wollte, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG (oder des SGB III) "dem Grunde nach" förderungsfähig ist. Diesem grundsätzlichen Leistungsausschluss liegt die Annahme zu Grunde, dass Leistungen des BAföG bzw. des SGB III bedarfsgerecht nicht nur den Lebensunterhalt des Geförderten abdecken, sondern auch den speziellen Ausbildungsbedarf. Der Gesetzgeber hat konsequent lediglich darauf abgestellt, dass die betriebene Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, denn die Nichterfüllung der weiteren (persönlichen) Anspruchsvoraussetzungen (bspw. mangelnde Eignung, § 9 BAföG, Überschreitung der Altersgrenze, § 10 BAföG, Überschreitung der Förderungshöchstdauer, § 15a BAföG) ist für den grundsätzlichen Ausschluss der in § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II genannten Auszubildenden von Leistungen nach dem SGB II ohne Belang.

Die hier für die Zeit vor dem 1. Oktober 2008 vorliegende Fallgestaltung, nämlich die Nichtauszahlung von BAföG-Leistungen an die Antragstellerin zu 2. lediglich aufgrund Anwendung der Bagatellgrenze des § 51 Abs. 4 BAföG bei gegebener Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach und Erfüllung aller persönlichen Voraussetzungen, gebietet jedoch eine andere Sicht der Dinge. Denn sonst würde die Antragstellerin zu 2. gegenüber Auszubildenden mit einem Leistungsanspruch ab 10,00 EUR benachteiligt, ohne dass dies durch sachliche Erwägungen zu rechtfertigen wäre. Insoweit hätten Auszubildende mit einem Leistungsanspruch unter 10,00 EUR nicht nur die Nichtauszahlung dieses wenn auch geringen Betrages hinzunehmen, sondern wären zudem von einem Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II, der ein Vielfaches der genannten Bagatellgrenze betragen kann, ausgeschlossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese Fallkonstellation bedacht hat und gleichwohl die betreffenden Auszubildenden von dem Zuschuss ausnehmen wollte. Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/1410, Seite 24) wollte der Gesetzgeber "für Auszubildende, die wegen der Nichterfüllung sonstiger Voraussetzungen keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben", es bei der bisherigen Rechtslage (Nichtgewährung des Zuschusses, grundsätzlicher Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II, lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen im Rahmen der Härteregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II) belassen. Damit ist aber auf einen nicht gegebenen Anspruch auf Ausbildungsförderung abgestellt worden. Die Anwendung des § 51 Abs. 4 BAföG führt jedoch nicht dazu, dass der errechnete Förderungsbetrag (Anspruch) wegfällt, sondern dass dieser lediglich nicht geleistet wird .

Die Berechnung der Höhe des Zuschusses gemäß § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung ist in der Rechtsprechung weiterhin umstritten. So wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass eine Bedarfsprüfung nach dem Konzept des SGB II mit entsprechender Anrechnung von Einkommen und Vermögen auf die Kosten der Unterkunft zu erfolgen habe (so LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2008, Az. L 7 AS 403/08 B ER). Nach – soweit ersichtlich – überwiegender Auffassung soll sich der Anspruch nach § 22 Abs. 7 SGB II indes allein aus der Höhe der ungedeckten Unterkunftskosten ergeben, ohne dass es auf eine Bedarfsprüfung bzw. Einkommensanrechnung nach dem SGB II ankomme (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 25. März 2008, L 8 B 130/07; Hessisches LSG, 9. Senat, Beschluss vom 2. August 2007, Az. L 9 AS 215/07 ER; ebenso: 7. Senat des Hessischen LSG, Beschluss vom 24. April 2008, Az. L 7 AS 10/08 B ER; SG Schwerin, Beschluss vom 29. März 2007, Az. S 10 ER 49/07 AS; SG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2008, S 37 AS 17404/07). Schließlich wird auch die Auffassung vertreten, dass ein Gesamtbedarf nach dem SGB II zu ermitteln und diesem ein nach den Maßstäben des SGB II bereinigtes Gesamteinkommen gegenüberzustellen sei (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juni 2008, L 28 B 819/08 AS; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. November 2008, Az. L 2 B 181/08 AS ER).

Der erkennende Senat vertritt in Übereinstimmung mit den beiden anderen für die Grundsicherung zuständigen Senate des Hessischen LSG - dem 7. und 9. Senat - die Auffassung, dass es für die Höhe des Zuschusses nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II allein auf die Höhe der ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten ankommt. Dabei hat er sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: Bereits der Wortlaut der Vorschrift legt den Schluss nahe, dass bei der Ermittlung des ungedeckten angemessenen Unterkunftskostenbedarfs keine Einkommensanrechnung nach den Vorschriften des SGB II stattzufinden hat. Insbesondere lässt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht das Erfordernis ableiten, ein nach den Maßstäben des SGB II bereinigtes Gesamteinkommen zu ermitteln und dieses einem fiktiven Gesamtbedarf nach dem SGB II gegenüberzustellen. Vielmehr bemisst sich der Bedarf eines Auszubildenden nach den Vorschriften des BAföG, deren Anwendung jedoch wegen der lediglich pauschalierten Leistungen für Unterkunft und Heizung im Einzelfall zu einer Unterdeckung führen kann mit der Folge der Gefährdung der Ausbildung (vgl. BT-Drucks. a.a.O.). Dementsprechend war der Gesetzgeber gehalten, eine Aufstockungsmöglichkeit zu schaffen, die er dem SGB II zugeordnet und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 in § 22 SGB II als Abs. 7 angefügt hat. Diese Zuordnung wird zu Recht kritisch gesehen (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rdnr. 153 mit Verweis auf Berlit in: LPK-SGB II, § 22 Rdnr. 126, sowie Wieland in: Estelmann, SGB II, § 22 Rdnr. 112), weil es näher gelegen hätte, die entsprechenden Regelungen des BAföG bzw. des SGB III zu erweitern. Neben dem Wortlaut spricht auch die Gesetzessystematik für die hier vertretene Auffassung. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II sind Auszubildende mit Leistungsbezug nach dem BAföG oder dem SGB III von unterhaltssichernden Leistungen des SGB II ausgeschlossen und nur in Härtefällen kommen entsprechende Leistungen als Darlehen in Betracht. Der Bedarf des Auszubildenden bzw. die Höhe der unterhaltssichernden Leistungen einschließlich des Ausbildungsbedarfs ergibt sich aus den Regelungen des BAföG (bzw. des SGB III), wobei auch Kosten der Unterkunft Berücksichtigung finden. Weiter hat der Gesetzgeber in § 19 S. 2 SGB II klargestellt, dass der Zuschuss nach § 22 Abs. 7 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II gilt. In der Gesamtschau dieser Systematik liegt jedenfalls nach Auffassung des erkennenden Senates der Schluss näher, dass eine Bedarfsprüfung und Einkommensanrechnung nach den Maßstäben des SGB II gerade nicht erfolgen soll.

Daraus ergibt sich weiter, dass bei der Ermittlung der ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten Kindergeld unberücksichtigt zu bleiben hat. Im anderen Fall wäre ein BAföG-Empfänger, der mit einem Hilfebedürftigen gemäß dem SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebt, gegenüber den übrigen BAföG-Empfängern ohne erkennbaren sachlichen Grund benachteiligt. Zutreffend haben der 7. und 9. Senat des Hessischen LSG (Beschlüsse vom 24. April 2008 und 2. August 2007 a.a.O.) auf die Normengeschichte des § 21 BAföG verwiesen, wonach mit dem Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 19. März 2001 der § 21 BAföG zum 1. April 2001 dergestalt geändert worden ist, dass eine Anrechnung von Kindergeld als Einkommen nicht mehr stattfindet. Hierdurch kommt die Wertentscheidung des Gesetzgebers (folgend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 10. November 1998, Az. 2 BvR 1057/91; im Einzelnen siehe hierzu Beschluss des 7. Senats des Hessischen LSG vom 24. April 2008 a.a.O.) zum Ausdruck, dass für Auszubildende mit BAföG-Bezug ein um das Kindergeld erhöhter Bedarf anzunehmen ist. Dies ist deshalb konsequent, weil Leistungen nach dem BAföG sowohl den Unterhaltsbedarf des Auszubildenden als auch dessen Ausbildungsbedarf decken sollen (vgl. § 1 BAföG). Dem entsprechenden Ausbildungsbedarf wird jedoch nicht durch einen höheren Regelbedarf Rechnung getragen, denn § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (in der ab dem 1. August 2008 geltenden Fassung) sieht für Studierende an einer Hochschule – wie die Antragstellerin zu 2. – eine Regelleistung von 366,00 EUR vor, während die zum 1. Juli 2008 angehobene Regelleistung gemäß § 20 Abs. 2 SGB II 351,00 EUR beträgt. Die Differenz beläuft sich mithin auf lediglich 15,00 EUR, mit der unzweifelhaft der Ausbildungsbedarf nicht gedeckt sein kann.

Soweit die Antragsgegnerin die Antragstelleri wegen der ungedeckten Kosten der Unterkunft auf die Inanspruchnahme von Wohngeld verwiesen hat, ist dies offenkundig rechtswidrig. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1c WoGG (in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 2 WoGG (in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung) sind Empfänger von Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II von Wohngeld ausgeschlossen, sofern bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, was bei Zuschüssen nach § 22 Abs. 7 SGB II stets der Fall ist. Der Gesetzgeber hat mithin einen Vorrang der Leistung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II geregelt, so dass sich die Antragsgegnerin gerade nicht auf die allgemeine Vorrangregelung des § 12a SGB II berufen kann. Weiter ist es der Antragsgegnerin verwehrt, die Antragstellerin zu 2. auf Hinzuverdienstmöglichkeiten zu verweisen. Hierfür ist eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zu § 22 Abs. 7 SGB II ableiten, dass der Gesetzgeber von einer Zuverdienstmöglichkeit bzw. von einer entsprechenden Zumutbarkeit im Rahmen der Vorschrift ausgegangen ist (vgl. BT-Drucks. a.a.O.; Hessisches LSG, Beschluss vom 24. April 2008 a.a.O.).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

6. Bayerisches Landessozialgericht

6.1 Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 268/08 NZB 13.03.2009 , Beschluss

Das Verlangen der Vorlage einer Reiseunfähigkeitsbescheinigung durch den Leistungsträger verletzt nicht die Grundrechte eines Hartz IV Empfängers .

Dieses Verlangen des Leistungsträgers nach dem SGB II ist Ausfluss der allgemeinen Meldepflicht des Hilfebedürftigen aus § 59 SGB II i.V.m. § 309, Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Da es bei der Wahrnehmung eines Termins beim Leistungsträger nicht um die Frage der Arbeitsfähigkeit geht, ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung letztlich nicht aussagekräftig, dafür, ob der Hilfebedürftige nicht dazu in der Lage war, diesen Termin wahrzunehmen. Hier ist es angemessen eine Reiseunfähigkeitsbescheinigung zu verlangen. Damit soll der Hilfebedürftige das Unvermögen seiner Anreise entschuldigen und klarstellen, dass er seiner Pflicht nach §§ 59 SGB II i.V.m. 309 SGB III nicht nachkommen kann. Dies bedeutet, dass das Verlangen der Vorlage der Reiseunfähigkeitsbescheinigung Ausfluss der dem Kläger vom Gesetzgeber nach § 59 SGB II auferlegten Meldepflicht ist, der er nicht nachgekommen ist. Eine Verletzung von Grundrechten ist nicht erkennbar.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88144&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Vergleiche dazu auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 07.11.2007, Az. L 7 B 729/07 AS ER

Absenkung um 20 % der Regelleistung nach § 31 Abs.3 Satz 3 SGB II wegen Verletzung der Meldepflicht - Bettlägrigkeit/Reiseunfähigkeit - Vorsprache auch bei Arbeitsunfähigkeit

Die vom Hilfebedürftigen vorgelegte AU-Bescheinigung und sein Verweis auf § 309 Abs.3 Satz 3 SGB III sind für sich allein noch nicht geeignet, einen wichtigen Grund glaubhaft zu machen. Bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II sowie solchen nach dem SGB III richtet sich die Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit nach der Vermittelbarkeit in eine zumutbare Tätigkeit (vgl. Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, Rn 33 zu § 126). Zumutbar ist dem Hilfebedürftigem gem. § 8 Abs.1 SGB II jede, also auch leichte Tätigkeit von mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Zudem ist § 309 Abs.3 Satz 3 SGB III dahingehend auszulgegen, dass eine AU-Bescheinigung ein Indiz für das Entfallen der Meldepflicht ist, dass es aber letztlich - jedenfalls im Rahmen von § 31 Abs.2 SGB II - darauf ankommt, ob die Erkrankung der Wahrnehmung des Meldetermins tatsächlich entgegensteht (vgl. Düe in Niesel, SGB III, 4. Auflage, Rn 21 zu § 309; LSG NRW vom 18.04.2007, L 19 B 42/06 AL). Denn letztlich ist das Vorliegen von AU bzw. Unfähigkeit, einen Meldetermin wahrzunehmen, von der Behörde bzw. dem Gericht zu prüfen, ohne dass einer AU-Bescheinigung eine präjudizielle Wirkung zukommt.

Deshalb hat die Behörde zu Recht in ihrer Meldeaufforderung darauf hingewiesen, dass eine Vorsprache auch bei Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, außer der Arzt bescheinigt Bettlägrigkeit/Reiseunfähigkeit. Dies war dem Kläger auch bereits aus dem Vorgang bezüglich des Meldeversäumnisses am 01.02.2007 bekannt.

Wenn lediglich eine Krankschreibung eines Arztes vorliegt, aus der aber nicht hervorgeht, ob der Betroffene auch bettlägerig oder sonst reiseunfähig war , ist die Absenkung der Regelleistung gerecht fertigt .

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88039&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

7. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

7.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 AS 45/07 18.11.2008 rechtskräftig , Urteil

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht widerspricht dem dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 (Az.: B 14/7b AS 46/06 R).

Ein nicht geschütztes Hausgrundstück ist zu verwerten , auch wenn darauf ein lebenslanges Nießbrauchsrecht in Form eines Wohnrechts lastet .

Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, also auch das Hausgrundstück. Zwar ist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht zu berücksichtigen. Um ein solches selbstgenutztes Hausgrundstück handelt es sich hier jedoch nicht.

Das folgt noch nicht aus der Grundstücksgröße von 1190 qm. Zwar ist damit die angemessene Größe überschritten. Der Vermögenseinsatz ist aber nur dann zu fordern, wenn das Grundstück anderweitig verwertet werden kann, z. B. durch Teilung und Bebauung oder Verpachtung (vgl. BSG, Urt. v. 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R -). Eine solche Verwertungsmöglichkeit ist hier nicht ersichtlich, denn der rückwärtige Grundstücksteil kann nicht selbständig bebaut und auch realistischerweise keiner anderen Nutzung zugeführt werden.

Es ist fraglich, ob das Haus des Klägers bereits vom Zuschnitt her ein selbstgenutztes Hausgrundstück ist. Er selbst bewohnt von dem Haus 40 qm. Die Stiefmutter wohnt in einer abgeschlossenen Wohneinheit von 70 qm, und die geschiedene Ehefrau hat in seiner Wohneinheit ein Zimmer von 18 qm inklusive Küchen- und Badbenutzung gemietet.

Es gibt noch keine eindeutige Entscheidungspraxis dahingehend, ob ein solches Haus mit mehreren Wohnungen auch zum Schonvermögen gehört. So vertritt Wahrendorf (in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch SGB XII -, 2. Aufl. 2008, § 90 Rdn. 30) die Auffassung, dass ein Familienheim mit einer Einliegerwohnung bereits ein Mehrfamilienhaus und damit nicht geschützt sei. Zeidler/Daubler (in Merkler/Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: April 2008, § 12 Rdn. 47) sehen ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung noch als geschütztes Vermögen an. Wohngebäude mit zwei oder mehreren Wohnungen seien dagegen insgesamt nicht mehr geschützt. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 12. Dezember 2007 – L 12 SO 12/07 -) zählt ein Familienheim mit zwei Wohnungen demgegenüber noch zum geschützten Vermögen. Durch das Bundessozialgericht ist insoweit noch keine Klärung erfolgt. In dem Urteil vom 16. Mai 2007 (Az.: B 11b AS 37/06 R, Rdn. 25) wird unter Hinweis auf § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG)auf ein "Familienheim mit nur einer Wohnung" abgestellt. Das könnte darauf hindeuten, dass tatsächlich ein Heim mit mehreren Wohnungen nicht geschützt ist.

Das kann aber letztlich dahinstehen, denn Einigkeit besteht darin, dass abzustellen ist auf die Größe und die Personenzahl, die das Haus bewohnt (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R -), und zwar unabhängig davon, ob nur eine oder mehrere Wohneinheiten zu berücksichtigen sind (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. Dezember 2007 – a. a. O.). Dabei ist in Ermangelung landesrechtlich einheitlicher Regelungen zur Wahrung des Grundsatzes der bundeseinheitlichen Rechtsgewährung auf die Vorgaben des außer Kraft getretenen II. WobauG vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) abzustellen, wobei eine Differenzierung nach Eigentumswohnungen und Familienheime erfolgt (BSG, Urt. v. 7. November 2006 – B 7b AS 2/05 R; Urt. v. 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R -). Für Einfamilienhäuser ergibt sich somit bei vier Personen ein Grenzwert von 130 qm. Wird das Hausgrundstück von weniger Personen bewohnt, werden für jede Person 20 qm abgezogen. Bei dem Haus des Klägers ergibt sich bei drei Personen somit eine Obergrenze von 110 qm. Diese wird bei 128 qm Wohnfläche überschritten, sodass das Hausgrundstück nicht mehr geschützt ist und als Vermögen zu verwerten wäre.

Hilfebedürftigkeit liegt nach § 9 Abs. 4 SGB II (gültig bis März 2006, seit April 2006 § 23 Abs. 5 SGB II) auch dann vor, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder das für den Hilfebedürftigen eine besondere Härte bedeuten würde. Maßgeblich dafür ist, ob das Vermögen in angemessener Zeit, z. B. durch Kündigung, Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise zur Bedarfsdeckung in Geld umgewandelt werden kann (Brühl/Schoch in LPK, 2. Aufl. 2007, SGB II, § 9 Rdn. 51). In diesem Fall sind die Leistungen als Darlehen zu erbringen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, dass im Hinblick auf das Wohnrecht der Stiefmutter sowie den Zuschnitt des Hauses ein umgehender Verkauf oder eine Beleihung erschwert sein dürfte, und sie deswegen dem Kläger für das Jahr 2005 die Hilfeleistungen darlehensweise gewährt hat.

Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Leistungen in Form des Zuschusses hat der Kläger nicht.

Der Senat folgt nicht dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 6. Dezember 2007 (Az.: B 14/7b AS 46/06 R). Nach diesem Urteil soll ein nicht geschütztes Hausgrundstück nicht zu verwerten sein, wenn darauf ein lebenslanges Nießbrauchsrecht in Form eines Wohnrechts lastet, denn eine Verwertung bzw. eine Verwertungsmöglichkeit sei dann nicht absehbar, wenn sie von dem Tod einer bestimmten Person abhänge. Zum einen stellt die Belastung mit einem lebenslangen Wohnrecht keinen Ausschluss der Verwertungsmöglichkeiten in Form des Verkaufs dar (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12. Dezember 2007 – a.a.O.). Selbst wenn ein dinglich gesichertes Nießbrauchsrecht auf dem Grundstück lastet, ist dieses verwertbar. Derartige dingliche Belastungen werden bei der Wertermittlung von Grundstücken nach allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Alters der Nießbrauchsberechtigten bewertet (vgl. Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung, 4. Aufl. 1997, S. 134 ff.). Zwar mindert ein bestehendes Nießbrauchsrecht den Wert eines Grundstücks und macht es weniger attraktiv für diejenigen Käuferschichten, die aus einem Grundstück sofort Mieteinnahmen erzielen oder es selbst bewohnen wollen. Indessen sind die wirtschaftlichen Abschläge, die im allgemeinen Grundstücksverkehr bei dem Erwerb von mit Nießbrauch belasteten Grundstücken gemacht werden, durchaus so beachtlich, dass es in Anbetracht eines eventuell fortgeschrittenen Alters der Nießbrauchsberechtigten wirtschaftlich von Interesse sein kann, ein derartiges Grundstück preiswert zu erwerben (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 15. Januar 2008 – L 13 AS 207/07 ER -). Obwohl hier das Wohnrecht für die im April 1939 geborene Stiefmutter des Klägers eingetragen ist, stünde dies selbst einem Verkauf des Hausgrundstücks nicht entgegen. Der Kläger müsste lediglich einen erheblichen Abschlag vom Verkehrswert des Hausgrundstücks in Kauf nehmen.

Zum anderen hat das Urteil des Bundessozialgerichts aber nicht berücksichtigt, dass ein mit einem Nießbrauch belastetes Hausgrundstück auch beliehen werden kann. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 6. Dezember 2007 (Az.: B 14/7b AS 46/06 R) selbst ausgeführt, dass Vermögen dann verwertbar ist, wenn Vermögensgegenstände nicht nur verbraucht und übertragen, sondern auch wenn sie belastet werden können. In anderen Entscheidungen hat es diese Auffassung näher dargelegt (vgl. Urt. v. 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R -). Dort ist konkret ausgeführt, dass eine Verwertung auch in der Form erfolgen kann, dass zur Erlangung eines Darlehens zum Bestreiten des Lebensunterhalts das Grundstück belastet werden kann. Im Falle des Klägers spricht nichts dagegen, dass dieser das Grundstück beleiht, um durch die Aufnahme eines Darlehens mit diesen Mitteln den Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Hausgrundstück ist gegenwärtig weder durch Grundschulden noch durch Hypotheken finanziell belastet. Bei einem Verkehrswert von ca. 148.000,00 EUR dürften im Jahr 2005 selbst bei Berücksichtigung des Wohnwertes, des Nießbrauches der von Diplomingenieur E. in seinem Gutachten vom 14. Februar 2001 mit 146.000,00 DM angegeben worden war und nunmehr erheblich niedriger liegen dürfte, keine Probleme bestanden haben, von der Bank einen Kredit gegen dingliche Absicherung zu bekommen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das nicht möglich gewesen sein sollte.

Schließlich kann eine Verwertung auch in Form der Vermietung erfolgen.

Unerheblich ist der Verkehrswert des Hausgrundstücks, denn darauf ist ausweislich des Wortlauts von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 7. Nov. 2006 – B 7b AS 2/05 R- .

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (angemessenes Hausgrundstück mit einer oder mehreren Wohnungen) bzw. gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG (Abweichung vom Urteil des BSG vom 6. Dezember 2007 – B 14/7b AS 46/06 R -) zuzulassen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88176&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Zurück