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Rechtsprechungsticker von Tacheles 17 KW / 2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 2/08 R

Bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach der Grundsicherung des SGB II eines Kindes ist das Einkommen des elterlichen Partners in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.

Nach der Neufassung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II ist bei der Feststellung des Hilfebedarfs eines (unverheirateten) Kindes, das mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, unter anderem auch das Einkommen und Vermögen dessen Partners zu berücksichtigen. . Ist der Gesamtbedarf aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch das Einkommen, das dem Partner der Mutter in unveränderter Höhe zufließt, gedeckt, besteht für das Kind kein Anspruch mehr auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Es ist nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft als Voraussetzung für die
Berücksichtigung von Partnereinkommen beim Kind dagegen nicht zu prüfen, ob sich im Verhältnis des Partners zum Kind ein "Einstandswille" im Sinne des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II feststellen lässt, wie er innerhalb einer eheähnlichen Gemeinschaft bestehen muss (so aber LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 19. April 2007 L 3 AS 1740/07 ER-B . Eine unmittelbare Übertragung der zur eheähnlichen Gemeinschaft bzw zur Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung entwickelten Kriterien, wann eine solche Gemeinschaft anzunehmen ist, kommt von vornherein nicht in Betracht. Für eine einschränkende Interpretation der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des Kindes zum Partner des Elternteils ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Raum (vgl Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr 56).

Bei Anwendung der Regelung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II ist für die Bestimmung des Hilfebedarfs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auch unerheblich, wie Einkommen, das der Bedarfsgemeinschaft zufließt und nach § 9 Abs 2 Satz 1 und 2 SGB II zur Bedarfsdeckung heranzuziehen ist, tatsächlich verteilt wird. Dies gilt für Bedarfsgemeinschaften zwischen Kindern und ihren leiblichen Eltern und Bedarfsgemeinschaften in sog Patchwork-Familien gleichermaßen. Es ist nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen (vgl. bereits BSGE 97, 242, 253 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 29; BSG Urteil vom 15. April 2008 B 14/7b AS 58/06 R .

Für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist deshalb unerheblich, ob und wie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft realisiert werden. Das macht neben § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II auch § 33 Abs 2 Nr 1 SGB II deutlich, wonach Unterhaltsansprüche innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht auf den Träger der Grundsicherung übergehen. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, in der ein Kind gegenüber einem der Partner keine bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsansprüche hat, ist es Aufgabe des leiblichen Elternteils, die Belange des Kindes zu schützen und ihm ausreichende Mittel zukommen zu lassen. Hierzu ist er aus der ihm in Art 6 Abs 2 Satz 1 GG zugewiesenen Elternverantwortung heraus verpflichtet.

Es kann aus dem im Sozialhilferecht geltenden sog Faktizitätsprinzip (vgl Eichenhofer in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil I Kap 1 RdNr 14, dazu auch BSG Urteil vom 11. Dezember 2007 B 8/9b SO 23/06 R SozR 43500 § 82 Nr 3 RdNr 15, nicht abgeleitet werden, dass es innerhalb der Bedarfsgemeinschaft wegen der Hilfebedürftigkeit des einzelnen Mitglieds auf den tatsächlichen Zufluss der Mittel bei ihm, mithin auf die Weitergabe dieser Mittel ankommt (so aber LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 21. Januar 2008 - L 6 AS 734/07 ER - RdNr 17; Fahlbusch in Beck'scher Online-Kommentar, SGB II, Stand September 2008, § 9 RdNr 6b).

Lediglich wenn zu berücksichtigendes Einkommen schon dem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, das es erzielt, nicht ungeschmälert zur Verfügung steht, kann eine Hilfegewährung unter Heranziehung dieses sozialhilferechtlichen Grundsatzes in Betracht kommen (vgl zu möglichen Fallgestaltungen Urteil des Senats vom 19. September 2008 B 14/7b AS 10/07 R RdNr 25 und BVerwGE 21, 208, 211; 38, 307, 308; 55, 148, 152). Bei § 9 Abs 1 und Abs 2 SGB II geht es aber nicht um die Realisierung bestehender Ansprüche gegen Dritte.

1.2 BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 37/08 R

Das alleinige Abstellen darauf, ob der zwischen Angehörigen abgeschlossene Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält, ist kein geeigneter Maßstab zur Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung .

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bereits der Gesetzeswortlaut gibt eindeutig vor: Der Grundsicherungsträger hat nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Der Kläger hat für die Überlassung der von ihm bewohnten Wohnung im streitigen Zeitraum keine Mietzinszahlungen an seine Mutter als Eigentümerin der Wohnung geleistet. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (dazu BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, RdNr 34, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Kläger weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II in der Regel nicht in der Lage sein wird, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung selbst zu tragen. Er wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Insoweit kann es für die Feststellung, ob tatsächlich Aufwendungen für Unterkunft entstanden sind, im Gegensatz zur Auffassung des LSG nicht darauf ankommen, ob der Hilfebedürftige der Verpflichtung aus eigenen Mitteln wird nachkommen können oder in der Vergangenheit nachkommen konnte, auch nicht, ob die Aufwendungen bisher durch andere Sozialleistungen gedeckt wurden. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl Berlit in LPK SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19).

Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus. Während es im Steuerrecht darum geht, ob das strittige Mietverhältnis auf Seiten des Vermieters der Besteuerung zu Grunde zu legen ist, geht es im Grundsicherungsrecht darum, ob ein existenzieller Bedarf vorhanden ist, der durch Leistungen für Unterkunft gedeckt werden muss. Ein Bedarf ist jedoch nicht erst dann grundsicherungsrechtlich relevant, wenn er mindestens die Höhe der Aufwendungen eines Dritten, also eines Nichthilfebedürftigen in vergleichbarer Situation erreicht. Andere Mittel oder beispielsweise Hilfen von Angehörigen in Form verbilligter Wohnraumüberlassung sind im SGB II zur Bedarfssenkung und damit zumindest zur Minderung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Grundsicherungsrechtlich ist es mithin sogar erwünscht, wenn der vereinbarte Mietzins etwa aus Gründen der verwandtschaftlichen Verbundenheit niedriger ist, als dieses in einem Mietverhältnis unter Fremden der Fall wäre. Die Aufwendungen für einen solchen niedrigeren Mietzins bleiben jedoch tatsächlicher Bedarf, der durch Leistungen der KdU zu decken ist. Erscheint der Mietzins im Fremdvergleich zu hoch, wird einem Missbrauch dadurch vorgebeugt, dass nach § 22 Abs 1 SGB II nur "angemessene" Kosten zu übernehmen sind (vgl ausführlich zur Angemessenheit BSG, Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R). Einzig der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand oder besteht den vereinbarten Mietzins zu zahlen, spielt auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle. Für die Frage, ob ein grundsicherungsrechtlicher Bedarf besteht, weil tatsächliche Aufwendungen getätigt werden, bedarf es jedoch keines darüber hinausgehenden Fremdvergleichs.

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1.3 BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 48/08 R

Kabelfernsehgebühren für Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II sind nur bei nicht mietvertraglich freigestellter Nutzung vom Grundsicherungsträger zu übernehmen .- Kosten für die Warmwasserbereitung - Zur Übernahme von Stromkosten als Kosten der Unterkunft -

Zu den tatsächlichen Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II gehören auch die Nebenkosten, jedoch grundsätzlich nur soweit es sich um die ihrer Art nach in § 2 BetrKV aufgeführten Betriebskosten handelt (vgl Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, S 31 f; eine Ausnahme gilt für Warmwasserbereitungskosten (siehe dazu BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5)).
§ 556 Abs 1 BGB iVm § 2 BetrKV (vom 25.11.2003) legen abschließend fest, welche Nebenkosten aus dem Mietobjekt vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Aus § 556 Abs 1 BGB folgt ferner, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten, die nicht als Betriebskosten unter § 2 BetrKV fallen, unwirksam ist (vgl nur Weidenkaff in Palandt, BGB, 67. Aufl, 2008, § 556 RdNr 3 mwN). Hieraus folgt, dass sie grundsätzlich auch nicht auf den Grundsicherungsträger in Gestalt der Erbringung durch die steuerfinanzierten SGB II-Leistungen überwälzt werden dürfen. Die Beschränkung der grundsätzlich erstattungsfähigen Nebenkosten auf die in § 2 BetrKV genannten Posten ermöglicht es zudem, von einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines jeden Mietvertrags abzusehen. Dieses entspricht auch den Anforderungen einer Massenverwaltung.

Die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss unterfallen § 2 BetrKV. Sie erfüllen damit die oben aufgezeigte Grundvoraussetzung, um als Kosten der Unterkunft nach dem SGB II bewertet zu werden. Nach § 2 Nr 15 Buchst b BetrKV handelt es sich bei den durch den Kabelanschluss und die Kabelnutzung entstehenden Kosten um Betriebskosten iS des § 1 BetrKV, gleichgestellt dem Betrieb der Gemeinschafts-Antennenanlage (§ 2 Nr 15 Buchst a BetrKV). Nach § 2 Nr 15 Buchst b BetrKV sind Betriebskosten auch solche, die mit dem Betrieb der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage zusammenhängen, entsprechend § 2 Nr 15 Buchst a BetrKV (Fernsehgemeinschaftsantenne), ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse.

Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99). Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl hierzu auch Lang/Link ind Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 34). Dies gilt aber zumindest dann nicht, wenn Fernsehen und Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen verbundenen Vorrichtung abhängig sind und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden. In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs 1 SGB II bestreiten (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256).

Daraus folgt aber zugleich, dass tatsächliche Aufwendungen für umlagefähige Betriebskosten - auch die Kosten für einen Kabelanschluss und die Anschlussnutzungsgebühren - grundsätzlich nur dann erstattungsfähig sind, wenn die Verpflichtung zur Zahlung durch den Mietvertrag begründet worden ist (BSG, Urteile vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R und vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R; s hierzu auch Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 19; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/07, § 22 RdNr 13; Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 22, 23; Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 32, 34).

Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten "freiwillig", etwa um einen bestimmten "besseren" Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen (vgl zur Garage als zusätzlichem Ausstattungsmerkmal BSG, Urteil vom 7.11.2008 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 28; s zum Kabelanschluss auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 32 f).

Vom Hilfebedürftigen kraft Mietvertrages zu tragende monatliche Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind dann nicht als angemessene KdU vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn der Fernsehempfang bereits anderweitig technisch gewährleistet ist.

Der Vermieter hat den Mietern über den Kabelanschluss hinaus einen Zugang zum Fernsehen durch eine Gemeinschaftsantenne verschafft. Dieser Zugang ist zudem als Teil der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt. Die Aufwendungen hierfür sind von der Beklagten als Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II übernommen und der Anspruch der Klägerin auf Übernahme dieser Nebenkosten als Teil der Kosten der Unterkunft damit von der Beklagten erfüllt worden. Eine darüber hinausgehende Erstattung von Kosten, die ebenfalls dafür aufgewendet werden, Fernsehen und Radiohören zu gewährleisten, ist nicht angemessen iS von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Durch die Leistungen nach § 22 SGB II soll die Erhaltung eines einfachen Standards erreicht werden (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Dieser Rahmen wird jedoch überschritten, wenn doppelte Leistungen erbracht werden sollen, nur weil mit der weiteren Leistung ein höherer Standard bewirkt werden kann.

Die Behörde hat entsprechend der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5) von den tatsächlich von der Klägerin aufzuwendenden Heizkosten zu Recht Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug gebracht. Letztere sind Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin war von dieser Rechtslage auch bereits vor der gesetzlichen Klarstellung durch Ergänzung des § 20 Abs 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706) auszugehen. In Höhe des Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt wird, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistungen erhalten, gewährte der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in vollem Umfang (vgl hierzu ausführlich: Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, aaO, S 35 ff).

Sind technische Vorrichtungen vorhanden, mit denen die Kosten für Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, sind die tatsächlichen Kosten hierfür von den Heizkosten in Abzug zu bringen. Dahinter steht die Überlegung, dass dann, wenn die konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung möglich ist, es in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, seinen Warmwasserverbrauch zu steuern bzw zu versuchen, mit dem ihm durch die Regelleistung zur Verfügung gestellten Rahmen auszukommen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5; vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft, 2009, S 36).

Ebenso wie die Kosten für Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie genutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden. Die Klägerin hat daher keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für Unterkunft um ihre Aufwendungen für Haushaltsstrom. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I, 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Aufwendungen für Haushaltsenergie. Mit der Ergänzung des § 20 Abs 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" ist keine inhaltliche Änderung des Umfangs der Regelleistung erfolgt - die Ergänzung ist lediglich zur Klarstellung vorgenommen worden, sodass auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende am 1.8.2006 Stromkosten nicht über Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen waren (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5).

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1.4 BSG, Urteil vom 13.11.2008, Az. B 14 AS 66/07 R

Ein höherer Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung besteht immer dann, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Einzelnen nachweist, dass er mit der ihm - pauschal - gewährten Mehraufwandsentschädigung von etwa 1 Euro in der Stunde die tatsächlich anfallenden Unkosten, die durch die Arbeitsgelegenheit verursacht werden, nicht decken kann. Dies kann etwa bei ungewöhnlich hohem Bedarf an Kleidung oder einer sehr großen Entfernung zur Arbeitsstelle der Fall sein.

Der Kläger hat unter Berücksichtigung des Rechtscharakters der Mehraufwandsentschädigung iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II keinen Anspruch darauf, dass ihm zusätzlich zu dem ihm bereits gewährten 1 Euro pro Stunde die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe erstattet werden. Ausgangspunkt für diese Überlegung ist, dass dem Teilnehmer an einer Maßnahme gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II eine Entschädigung für diejenigen Aufwendungen geleistet wird, die ursächlich auf die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit zurückzuführen sind und die ohne die "Arbeitsleistung" nicht anfallen würden (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16 RdNr 439, Stand 4/2008). Wie schon aus dem Wortlaut des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II folgt, wird die Entschädigung mithin nicht deshalb gezahlt, weil der Kläger Tätigkeiten verrichtet, sondern deshalb, weil ihm durch die Wahrnehmung der Arbeitsgelegenheit Mehraufwendungen entstehen (vgl auch Hafenrichter in Hohm GK-SGB II § 16 RdNr 310; Stand 10/07). Als "durch die Arbeit" bedingter Mehrbedarf kommen dabei in erster Linie Fahrtkosten in Betracht, jedoch ist auch ein Mehrbedarf für Arbeitskleidung und Wäsche, Körperreinigung, zusätzliche Kosten für Wäschewaschen und Reinigung sowie Ernährung denkbar.

Die Aufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II muss sich an dem tatsächlich erforderlichen Aufwand des Leistungsempfängers orientieren (vgl auch Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 230; Hammel, ZfSH/SGB 2007, 659, 664; Bieritz-Harder, ZfSH/SGB 2005, 259, 262; Voelzke in Hauck/Noftz, aaO, RdNr 441). Hieraus kann allerdings nur abgeleitet werden, dass die Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II zumindest so zu bemessen ist, dass die zusätzlichen Aufwendungen auf Grund des "Ein-Euro-Jobs" nicht aus der Regelleistung bzw dem sonstigen Alg II bestritten werden müssen (vgl auch Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 16 RdNr 57). Mithin besteht ein höherer Anspruch auf Mehraufwandsentschädigung immer dann, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige im Einzelnen nachweist, dass er mit der ihm - pauschal - gewährten Mehraufwandsentschädigung von etwa 1 Euro in der Stunde die tatsächlich anfallenden Unkosten, die durch die Arbeitsgelegenheit verursacht werden, nicht decken kann. Dies kann etwa bei ungewöhnlich hohem Bedarf an Kleidung oder einer sehr großen Entfernung zur Arbeitsstelle der Fall sein. Insofern kann sich der Grundsicherungsträger dann auch nicht auf eine Pauschalierung der Leistung bzw eine pauschale Abgeltung des Mehraufwands berufen. Rechtliche Gründe dafür, die anfallenden Fahrtkosten in jedem Falle zusätzlich zu der pauschalierten Entschädigung in Höhe von etwa 1 Euro zu übernehmen, sind nicht erkennbar

Ob eine Entschädigung, die genau die Mehrkosten deckt und darüber hinaus keinerlei "Entlohnung" bzw Anreiz für den Leistungsempfänger mehr enthält, noch angemessen iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II wäre (zweifelnd Stark in Estelmann, SGB II, § 16 RdNr 389 ff; Stand 09/2008), kann hier dahinstehen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er im Schnitt 130 Euro im Monat pauschale Mehraufwandsentschädigung für die Mehrkosten aus dem "Ein-Euro-Job" erhalten hat. Die von ihm geltend gemachten Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel in Höhe von 51,90 Euro monatlich, deren Notwendigkeit innerhalb der Ortschaft I. hier im Einzelnen nicht zu überprüfen ist, waren mithin in jedem Fall von der Mehraufwandsentschädigung gedeckt. Darüber hinaus blieb dem Kläger immer noch ein - zwar geringer, aber im Übrigen nicht als Einkommen berücksichtigter - Restbetrag, der als "Anerkennung" für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II gewertet werden kann. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers soll die Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II aber gerade nicht das Niveau eines Mindestlohns erreichen bzw als Anreiz dafür dienen, dauerhaft in sog "Ein-Euro-Jobs" zu verbleiben.

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2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 401/08 AS 15.04.2009 rechtskräftig , Beschluss

Einer alleinerziehenden Mutter von fünf schulpflichtigen Kindern ist Prozesskostenbeihilfe für die Beantwortung der Frage zu gewähren, ob es sich bei der Beschaffung von für fünf Kinder zeitgleich beschaffenden Schulmaterial um einen atypischen Bedarf im Sinne des § 73 SGB XII handelt.

Das SG hat ausgeführt, dass der Schulbesuch schulpflichtiger Kindern regelmäßig eine typische (und damit keine atypische) Bedarfslage darstellt, weil die gesetzliche Schulpflicht grundsätzlich alle Schulkinder erfasst.

Der Senat lässt offen, ob er sich dieser Argumentation anschließt, oder ob dagegen mit dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.11.2008, L 3 AS 76/07) eine Atypik deshalb zu bejahen ist, weil ein zahlenmäßig größerer Personenkreis in besonderer Art und Weise und anders als andere Personengruppen betroffen ist. Denn hier ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Bedarfsgemeinschaft aus einer alleinerziehenden Mutter und ihren sechs Kindern besteht, von denen fünf Kinder derzeit schulpflichtig sind. Es ist bekannt, dass zu Beginn eines Schuljahres die Eltern für ihre schulpflichtigen Kinder Schulmaterial zu erwerben haben und ihnen dadurch häufig nicht nur geringfügige Kosten entstehen. Reicht das Sozialgeld des Kindes in dem betreffenden Monat aufgrund anderweitig zu deckender Bedarfe des Kindes nicht aus, diese Kosten für das Schulmaterial zu tragen, sind die Eltern im Ergebnis gezwungen, diese Kosten aus der eigenen Regelleistung zu bestreiten. Eine derartige "Kompensationsmöglichkeit" entfällt bzw. minimiert sich aber, wenn eine alleinerziehende Mutter zeitgleich Schulmaterial für fünf Kinder kaufen muss. Der Sachverhalt ist also (jedenfalls insoweit) atypisch. Denn das SGB II geht bei dem "Leitbild" einer Bedarfsgemeinschaft nicht von einer alleinerziehenden Mutter mit fünf Kindern aus; auch in der Lebenswirklichkeit ist dies nicht der Normalfall. Es ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Notwendigkeit, für fünf Kinder zeitgleich Schulmaterial anschaffen zu müssen, eine atypische Bedarfslage im genannten Sinne darstellt bzw. begründet.

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2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 93/09 AS 21.04.2009 rechtskräftig , Beschluss

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden im SGB II .

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b), liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage kann mit Hilfe der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt werden. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG, Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R m.w. N.). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 09.08.2007, B 11b AS 29/07 B).

Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass beim Bundesverfassungsgericht zur Frage der Höhe der Regelleistungen Verfahren anhängig sind. Zum einen betreffen diese die Höhe der Regelleistung bzw. des Sozialgeldes von Kindern, die vorliegend nicht streitig ist. Soweit der Kläger auf eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (L 6 AS 336/07) verweist, betrifft dieses Verfahren ebenfalls nicht die Höhe der Regelleistung für alleinstehende Hilfebedürftige. Aber selbst wenn inzwischen ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht bezüglich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden anhängig sein sollte, wie vom Kläger im Schriftsatz vom 20.02.2009 behauptet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende hält der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG weiterhin für verfassungsgemäß. Dies gilt im Ergebnis auch für den Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II.

Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungsspielraum eingeräumt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf die Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes (GG) geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor. Einen Grundsatz, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht.

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2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 63/09 AS 17.04.2009 rechtskräftig , Beschluss

Stellt ein Hilfebedürftiger trotz rechtzeitigen Hinweises auf das Erfordernis eines Folgeantrags durch die Behörde seinen Folgeantrag verspätet, sind ihm Leistungen erst ab Antragstellung zu erbringen .

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden auf Antrag erbracht (§ 37 Abs. 1 SGB II). Für Zeiten vor der Antragstellung werden - mit Ausnahme mangelnder Dienstbereitschaft des zuständigen Leistungsträgers (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II) - nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II Leistungen nicht erbracht. Die früheren Anträge der Klägerin waren infolge der jeweils auf sie ergangenen befristeten Leistungsbewilligungen der Beklagten verbraucht (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 19; Wagner in jurisPK - SGB II, 2. Aufl., § 37 Rn. 22). Daher ist es ohne Bedeutung, ob dem Leistungsträger die fortbestehende Bedürftigkeit des Leistungsempfängers bekannt ist.

Da § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II keine Fristenregelung enthält, kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Verhinderung an einer früheren Antragstellung in Betracht (wohl einhellige Meinung , Coseriu/Holzhey in Linhart/Adolph, SGB II und XII, Aslybewerberleistungsgesetz, § 37 SGB II Rn. 23 ) . Deshalb ist es ebenfalls ohne Belang, ob die Klägerin tatsächlich gesundheitsbedingt, wie von ihr geltend gemacht, an einer Kontaktaufnahme mit der Beklagten im maßgeblichen Zeitraum verhindert war.

Da die Beklagte die Klägerin auch rechtzeitig auf das erneute Antragserfordernis hingewiesen hatte, liegen auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (vgl. dazu Coseriu/Holzhey a. a. O. Rn. 25) nicht vor.

Der Gedanke der sogenannten Nachsichtgewährung, der für Fälle besonderer Härte von der Rechtsprechung entwickelt worden ist (vgl. BSG, SozR 5750 Art. 2 § 51 a Nr. 55; Hünecke in Gagel, SGB II und SGB III, § 37 SGB II Rn. 40), ist in Anbetracht der Geringfügigkeit des Leistungsausschlusses hier nicht anzuwenden.

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3.Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

3.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 B 2268/08 AS ER 19.03.2009 rechtskräftig, Beschluss

Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Leistungsrecht nach dem SGB II sind auch nach sechs Monaten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn die Informationen zur Kostensenkungspflicht der Behörde nicht ausreichend waren.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II sind Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles entsprechenden Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Art und Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die im Gesetz vorgesehene Regelfrist ist dabei nicht so zu verstehen, dass nach Ablauf von sechs Monaten auch bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit einer Kostensenkung die Kosten der Unterkunft nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen sind (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 60). Sie belegt vielmehr, dass eine Beschränkung auf die angemessenen Kosten regelmäßig nur dann in Betracht kommt, wenn einem Hilfebedürftigen vorher Gelegenheit gegeben worden ist, seine unangemessen hohen Kosten zu senken. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dies innerhalb des zeitlichen Rahmens von sechs Monaten im Regelfall möglich sein wird. Die Übernahme der Kosten lediglich bis zur angemessenen Höhe soll nur die Hilfebedürftigen treffen, die es vorwerfbar versäumt haben, ihre unangemessen hohen Kosten zu reduzieren; sie setzt folglich voraus, dass es den Hilfebedürftigen vorher tatsächlich möglich und zumutbar gewesen sein muss, ihre Unterkunftskosten zu reduzieren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 55). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind auch für einen längeren Zeitraum als sechs Monate weiter die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Die gesetzliche Regelfrist bedeutet danach nur, dass vor Ablauf von sechs Monaten regelmäßig nicht davon auszugehen ist, dass eine Kostensenkung möglich und zumutbar war.

Kostensenkungsaufforderungen haben ihre Bedeutung im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als Informationen gegenüber den Hilfebedürftigen mit Aufklärungs- und Warnfunktion (BSG v. 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R -). Wenn dem Hilfebedürftigen nicht ohnehin bekannt ist, dass seine Kosten für Unterkunft und Heizung zu hoch sind und er zur Absenkung verpflichtet ist, muss er darauf zunächst hingewiesen werden. Ohne einen erteilten Hinweis mag die Senkung der Unterkunftskosten zwar objektiv möglich gewesen sein, sie war dem Hilfebedürftigen aber - mangels Kenntnis von seiner Verpflichtung – nicht zuzumuten. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Regelfall ausreichend, dass der Hilfebedürftige den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung kennt. Weitergehenden Informationsbedarf soll er dadurch decken, dass er nähere Einzelheiten beim Leistungsträger erfragt (BSG, Urt. v. 19. März 2008 – B 11b AS 43/06 R – Rdnr. 16). Dies setzt dann aber voraus, dass auf entsprechende Nachfrage auch eine Antwort erteilt wird. Ansonsten hat der Hilfebedürftige, bei dem – nachvollziehbar – ein besonderer Informationsbedarf besteht, nicht die Möglichkeit, den Umfang und Inhalt seiner Pflicht zur Kostensenkung zur Kenntnis zu nehmen und sie entsprechend umzusetzen. Die durch eine Kostensenkungsaufforderung in Gang gesetzte Sechs-Monats-Frist, die der Gesetzgeber den Hilfebedürftigen regelmäßig als Übergangszeitraum zubilligt, läuft danach erst weiter, wenn die sich aus einer Nachfrage als erforderlich ergebenden Hinweise erteilt worden sind.

Nach diesen Maßstäben war den Antragstellern während des gesamten streitigen Zeitraums unzumutbar, die Kosten der Unterkunft zu senken. Denn sie hatten nach Erhalt der Kostensenkungsaufforderung vom 29. Januar 2008 durch Schreiben vom 29. April 2008 und nach dem in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltenen Vermerk am 19. Mai 2008 auch telefonisch weitere Informationen zum Inhalt ihrer Verpflichtung zur Kostensenkung erbeten, die ihnen der Antragsgegner nicht hat zukommen lassen, obwohl die Nachfragen nicht ohne Anlass waren.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88084&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : Vergleiche dazu auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 14 AS 274/09 B ER 27.03.2009 rechtskräftig, Beschluss

Kosten für Unterkunft; Angemessenheit; Zumutbarkeit; Krankheit; Umzugsfähigkeit; Folgenabwägung

Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass es den Antragstellern möglich und zumutbar war, bis zum 31. Dezember 2008 ihre Kosten von Unterkunft und Heizung auf das Maß des Angemessenen zu senken. Denn dagegen spricht jedenfalls, dass der behandelnde Arzt Dr. K mit Attest vom 18. Dezember 2008 bestätigt hat, dass ein Wohnungswechsel für den Antragsteller zu 2) eine nicht zu ertragende psychische Belastung darstelle. Falls sich das als zutreffend erweisen sollte, wäre dem Antragsteller zu 2) ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar. Das würde im Ergebnis auch die Antragsteller zu 1) und 3) betreffen, weil ihnen nicht zugemutet werden kann, die bestehende Haushaltsgemeinschaft mit dem Antragsteller zu 2) aufzulösen. Der geltend gemachte Anspruch stünde den Antragstellern dann zu.

Da das Bestehen eines Anordnungsanspruches aus tatsächlichen Gründen offen bleiben muss, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss v. 25. Februar 2009 – 1 BvR 120/09 - ) über den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Die bestehenden Zweifel an der Umzugsfähigkeit des Antragstellers zu 2) wirken sich in diesem Rahmen zu Gunsten der Antragsteller aus. Ein Umzug würde vollendete Tatsachen schaffen. Wenn die von dem behandelnden Arzt für diesen Fall vorhergesagten Folgen tatsächlich eintreten, sind sie nicht ohne weiteres wieder zu beseitigen. Dagegen löst die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der höheren Aufwendungen für den Fall, dass sich eine Kostensenkung im Nachhinein doch als möglich und zumutbar erweisen sollte, Rückerstattungsansprüche aus. Die Sicherung der Gesundheit hat höheren Rang als das Risiko, dass sich Rückerstattungsansprüche als nicht durchsetzbar erweisen. Aus der Folgenabwägung ergibt sich daher, dass angesichts der nicht zu beseitigenden Zweifel an der Umzugsfähigkeit des Antragstellers zu 2) der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg haben muss.

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4. Sozialgericht Magdeburg

4.1 SG Magdeburg S 16 AS 907/09 ER , Beschluss vom 15.04.2009

Bei der Berechnung des Bedarfs eines Leistungsbeziehers der Grundsicherung nach dem SGB II ist die staatlich gewährte Abwrackprämie kein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne des SGB II.

Bei der Abwrackprämie handelt es sich um zweckgebundenes Einkommen ähnlich wie bei der staatlichen Eigenheimzulage.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen zu berücksichtigen .Eine Ausnahme hiervon regelt § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären.

Mit § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II soll einerseits vermieden werden, dass die besondere Zweckbestimmung einer Leistung durch die Berücksichtigung im Rahmen des SGB II verfehlt wird. Andererseits soll die Vorschrift aber auch verhindern, dass für einen identischen Zweck Doppelleistungen erbracht werden. Zweckbestimmte Einnahmen sind demnach solche, die nach ihrer erkennbaren Zielrichtung nicht dazu dienen sollen, zur Finanzierung des laufenden Lebensunterhaltes oder zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit eingesetzt zu werden .

Das heißt , dass es sich bei der Abwrackprämie bereits per definitionem nicht um eine Leistung handeln kann , die im Sinne des SGB II zur Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen soll , sondern um eine vom SGB II unabhängiger Prämie und einer Prämie zur Ankurbelung der Konjunktur und Unterstützung der Automobilindustrie in der derzeitigen Wirtschaftskrise .

Diese Ansicht lässt sich durch die Rechtsprechung zur Eigenheimzulage untermauern.

Diese gilt dann als zweckbestimmtes und anrechnungsfreies Einkommen, wenn sie zur Finanzierung von Wohneigentum verwendet wird ( BSG Urteil vom 30.09.2008 B 4 AS 19/07 R ) .

Es ist auch anerkannt , dass die Eigenheimzulage anrechenbares Einkommen ist , wenn sie nicht der Finanzierung von Wohneigentum dient .

Ebenso ist es bei der Abwrackprämie. Diese erhält nur und ausschließlich, wer sie zum Kauf eines neuen PKW oder Jahreswagen einsetzt, eine andere Verwendung ist ausgeschlossen.

Es würde einen Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes darstellen, wenn die Prämie bei Leistungsbeziehern nach dem SGB II als Einkommen zu berücksichtigen wäre und nicht im Leistungsbezug stehende diese Prämie vom Staat als Geschenk erhalten, ohne das sie dafür Einkommenssteuer zahlen müssten.

5. Sozialgericht Berlin

5.1 Sozialgericht Berlin S 123 AS 15344/07 07.11.2008 rechtskräftig , Urteil

Eine Verrechnung der Rückzahlung oder Gutschrift mit den Kosten der Unterkunft ist erst ab dem Folgemonat ihres Zuflusses zulässig - Betriebs- und Heizkostenguthaben.

§ 22 Abs 1 S 4 SGB 2 schließt einen Rückgriff auf § 48 Abs 1 SGB 10 aus, denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist eine Verrechnung der Rückzahlung oder Gutschrift mit den Kosten der Unterkunft erst ab dem Folgemonat ihres Zuflusses vorgesehen , eine Verrechnung im Zuflussmonat ist nicht zulässig.

Die Voraussetzungen für die Aufhebung nach § 48 Abs. 1 SGB X lagen hier nicht vor, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bezogen auf den Leistungsanspruch im Januar 2007 nicht vorliegt. Eine solche wesentliche Änderung kann insbesondere nicht im Hinblick auf das Betriebskostenguthaben aus § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II abgeleitet werden. Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Damit sieht das Gesetz eine Verrechnung der Rückzahlung oder Gutschrift mit den KdU ab dem Folgemonat ihres Zuflusses vor (Berlit in: LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rn. 52; Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., § 22 Rn. 61c). Eine Verrechnung im Zuflussmonat ist demnach nicht zulässig.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86711&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Nach § 22 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgenden Aufwendungen.

So wird in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, es gehe bei der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II, auf die sich die Beklagte in der Fassung des Bescheides im Widerspruchsbescheid beruft, "nur um Aufwendungen für den Folgemonat" (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 52). Nur für den Fall, dass die Rückzahlung den monatlichen Bedarf übersteigt, wird auch eine Minderung der Unterkunftskosten in den weiteren Folgemonaten diskutiert (vgl. Berlit, a.a.O., Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn. 61c).

6. Sozialgericht Bremen

6.1 SG Bremen S 23 AS 650/09 ER, Beschluss vom 20.04.2009

Die von den Grundsicherungsträgern aufgestellten pauschalierten Richtwerte für Heizkosten sind für die Gerichte nicht verbindlich.- Rückzahlungen und Guthaben

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden die Kosten der Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Beurteilung der Angemessenheit erfordert eine Einzelfallentscheidung; das Gesetz bietet keine Rechtsgrundlage für Pauschalierungen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 4 Rn. 8). Die von den Grundsicherungsträgern aufgestellten pauschalierten Richtwerte sind daher nicht verbindlich (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, Rdn. 46 zu § 22). Dies hat seine Begründung darin, dass die jeweiligen Heizkosten von einer Vielzahl von Faktoren abhängen, die der Arbeitsuchende nicht beeinflussen kann (Heizungsart, Brennstoff, Geschosshöhe, Wohnfläche, Zustand der Heizungsanlage) oder die nicht veränderlich sind (Alter, Behinderung, Wärmeempfinden, Krankheit). Die schlichte Orientierung an Durchschnittswerten wird mithin der durch § 22 Abs. 1 SGB II gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Dezember 2005, L 8 AS 427/05 ER).

§ 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II bestimmt Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Die vorliegenden Rückzahlungen beziehen sich auf Wasser bzw. Abwasser, sie unterfallen damit der Vorschrift.

Die Rechtsauffassung des Leistungsträgers, wonach Betriebs- und Heizkosten lediglich unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X erbracht werden könnten und daher ohne weiteres widerrufen werden könnten, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar besagt die zitierte Vorschrift tatsächlich, dass ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch dann, wenn er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden darf, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Bezüglich der Heiz- und Betriebskosten ist ein Widerruf soweit ersichtlich nicht durch eine Rechtsvorschrift zugelassen. Eine solche Rechtsvorschrift findet sich jedenfalls im SGB II nicht.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_649_09_ER_BESCHLUSS_20090417Anonym.pdf

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