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Rechtsprechungsticker von Tacheles 18 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 18/2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 68/07 R

Das Erwerbseinkommen eines in der Hausgemeinschaft lebenden Verwandten kann bei der Berechnung zum Arbeitslosengeld II berücksichtigt werden .

§ 9 Abs 5 SGB II stellt die Vermutung auf, dass in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten lebende Hilfebedürftige von diesen Leistungen erhalten, soweit dies nach ihrem Einkommen oder Vermögen erwartet werden kann. Zur Konkretisierung der § 9 Abs 5 SGB II zu Grunde liegenden Vermutung bestimmt § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V, dass die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung zzgl der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehende 50 % der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. Ferner ordnet § 1 Abs 2 Satz 2 Alg II-V die entsprechende Geltung des § 11 Abs 1 und 3 SGB II an.

Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie aus einem "Topf" wirtschaften (BT-Drucks 15/1516 S 53; vgl ferner Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 158; Mecke in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 52).

Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen die Voraussetzungen für die Vermutung des § 9 Abs 5 SGB II vor .

Die Vermutung der Erbringung von Unterstützungsleistungen von in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten und Verschwägerten ist allerdings nur gerechtfertigt, wenn dies nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann

Die Vermutung des § 9 Abs 5 SGB II iVm § 1 Abs 2 SGB II, dass Hilfebedürftige von mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten Leistungen erhalten, kann im Einzelfall widerlegt werden, wenn vom Antragsteller Tatsachen benannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 RdNr 184; Klaus in jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 8 RdNr 91; Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 84) . Derartige Tatsachen sind von der Klägerin jedoch während des gesamten Verfahrens nicht dargetan worden.

Die Anrechnungsregelung der Arbeitslosengeld-II-Verordnung für die Einkommensberücksichtigung von mit dem Hilfebedürftigen in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Regelung des § 9 Abs 5 SGB II ist auf die Rspr des BVerwG zur sog Familiennotgemeinschaft zurückzuführen, die gerade davon ausging, dass - in Konstellationen wie der vorliegenden - unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich Unterhaltsleistungen erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 10.2.1960 - V C 262.57 = BVerwGE 10, 145 ff).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10915&pos=4&anz=20

1.2 BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 10/08 R

Auch ohne Missbrauchsverdacht müssen Empfänger von Leistungen nach dem SGB II im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Kontoauszüge der letzten 3 Monate vorlegen .

Das Recht der Grundsicherungsträger , sich bei jedem erneuten Leistungsantrag Kontoauszüge vorlegen zu lassen, ist die Kehrseite der Mitwirkungsobliegenheiten, die Empfängern von Sozialleistungen ganz allgemein und auch Hilfeempfänger treffen. . Der Senat schließt sich hierbei der Rechtsauffassung des 14. Senats vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R - an. Danach gilt im Wesentlichen Folgendes: Nach § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB I hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Mitwirkungsobliegenheiten des SGB I gelten auch im Rahmen des SGB II. Die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten bleiben ergänzend anwendbar, solange und soweit das Normprogramm der besonderen Mitwirkungsobliegenheiten des SGB II dies nicht ausschließt, also den Lebenssachverhalt nicht ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regelt.

Das SGB II ist für eine ergänzende Anwendung der §§ 60 ff SGB I grundsätzlich offen (ebenso Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 56 RdNr 3, Stand November 2004; Reinhardt in Krahmer, Hrsg, LPK-SGB I vor §§ 60 bis 67, RdNr 2). Zwar sind verschiedene Mitwirkungsobliegenheiten der Antragsteller bzw Leistungsempfänger im SGB II auch ausdrücklich und explizit normiert (vgl §§ 56, 58 Abs 2 und 59 SGB II). Sie stellen jedoch eine bereichsspezifische Ausgestaltung der allgemeinen Mitwirkungsvorschriften des SGB I dar. Ergänzend ist dabei jeweils auf die in §§ 60 ff SGB I normierten Pflichten abzustellen.

Bei den geforderten Kontoauszügen handelt es sich um Beweismittel bzw Beweisurkunden iS des § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB I. Die in den Kontoauszügen enthaltenen Daten geben Aufschluss über die Höhe der Ein- und Ausgänge, das Buchungsdatum, den Empfänger bzw Absender der Buchung und im Regelfall auch über den Grund des Ein- bzw Ausgangs der Zahlung. Ein Kontoauszug ist damit eine Beweisurkunde (vgl Blüggel in Eicher/Spellbrink SGB II, 2. Aufl 2008, Vor §§ 56 - 62, RdNr 32 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 21.10.2004 - IX ZR 59/04 = BGHZ 161, 1, 2 und 4; vgl auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 3.1.2008 - L 8 AS 5486/07 ER B mit Anm Klaus juris-PR - SozR 4/2008 Anm 2) , jedenfalls aber ein Beweismittel iS des § 60 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB I. Hierfür sprechen auch die Motive des Gesetzgebers des SGB I (BT-Drucks 7/868 zu § 60) , der davon ausgeht, dass alle Beweismittel (im untechnischen Sinne) vorzulegen sind, die für den Anspruch relevant sind.

Auch aus § 65 SGB I kann keine Einschränkung der Mitwirkungsobliegenheit dahingehend abgeleitet werden, dass nur bei einem konkreten Verdacht jeweils die Vorlage von bestimmten Beweisurkunden vom Sozialleistungsempfänger gefordert werden könnte. Die Mitwirkungsobliegenheiten der §§ 60 ff SGB I bestehen dann auch grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen von Verdachtsmomenten gegen den Leistungsempfänger. Die von der Klägerin geforderten Unterlagen sind von ihr schließlich auch nicht unverhältnismäßig schwer beizubringen.

Der erkennende Senat folgt dem 14. Senat des BSG auch, soweit er Einschränkungen der Auskunftsobliegenheit aus § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X vornimmt. Nach § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X ist für besondere Arten personenbezogener Daten gesondert zu prüfen, ob deren Kenntnis zur Erfüllung der Aufgabe der erhebenden Stelle erforderlich ist. § 67 Abs 12 SGB X nennt als besondere Arten personenbezogener Daten Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Grundsicherungsträgers - Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit, vgl § 1 Abs 2 SGB II - ist es nicht erforderlich, dass dieser Kenntnis über das Ausgabeverhalten der Grundsicherungsempfänger in den in § 67 Abs 12 SGB X genannten Bereichen erlangt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Adressaten/Empfänger der Zahlungen. Geht etwa aus den Empfängerangaben hervor, dass der Grundsicherungsempfänger Beiträge an eine politische Partei, Gewerkschaft oder Religionsgemeinschaft überweist, so ist die Kenntnis der jeweils begünstigten Partei, Religionsgemeinschaft etc für die Aufgaben des Grundsicherungsträgers grundsätzlich irrelevant. Allerdings muss im Hinblick auf die Regelungen in § 31 Abs 4 Nr 1 und Nr 2 SGB II, die Sanktionen bei unwirtschaftlichem Verhalten des Hilfebedürftigen vorsehen, gewährleistet bleiben, dass die vom jeweiligen Grundsicherungsempfänger überwiesenen Beträge der Höhe nach erkennbar bleiben. Geschützt ist mithin nur die Geheimhaltung des Verwendungszwecks bzw des Empfängers der Überweisung, nicht deren Höhe. Würde sich aus den insoweit geschwärzten Kontoauszügen eines Leistungsempfängers ergeben, dass in auffälliger Häufung oder Höhe Beträge überwiesen werden, so ist im Nachfolgenden jeweils im Einzelfall zu entscheiden, inwieweit ausnahmsweise nicht doch eine Offenlegung auch des bislang geschwärzten Adressaten gefordert werden kann (vgl BSG, Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 45/07 R, RdNr 25, 26) .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=10912&pos=2&anz=20

2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 AS 58/07 02.04.2009 , Urteil

Der Geldzufluss aus einer Erbschaft ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen , auch wenn der Hilfebedürftige behauptet, dass Geld sei mit Beginn des neuen Bewilligungszeitraumes bereits verbraucht .

Der individuelle Leistungsanspruch, der einem alleinstehenden Hilfebedürftigen im Regelfall für einen Kalendermonat zusteht, ergibt sich, wenn die Summe des für den betreffenden Zeitraum zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens dem für denselben Zeitraum ermittelten gesamten Bedarf gegenübergestellt wird und die Summe aus Einkommen und Vermögen geringer ist als der Gesamtbedarf (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -).

Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, nach Abs. 2 der Vorschrift hiervon jedoch Freibeträge abzusetzen. Zudem sind in § 12 Abs. 3 SGB II bestimmte Vermögensbestandteile aufgeführt, die ganz oder teilweise nicht (bedarfsmindernd) zu berücksichtigen sind.

Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II nicht. Die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist im Wesentlichen wortgleich mit dem bis zum 31.12.2004 geltenden § 76 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sollte nach dem Willen des Gesetzgebers die Berücksichtigung von Einkommen im Wesentlichen wie im Sozialhilferecht regeln (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 53).

Im Sozialhilferecht fand zum Zeitpunkt der Bezugnahme des Gesetzgebers die vom BVerwG entwickelte "modifizierte Zuflusstheorie" Anwendung (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.02.1999 - 5 C 35/97 - und 5 C 16/98 -). Danach ist Einkommen und Vermögen alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Mittel, die der Hilfesuchende (erst) in der Bedarfszeit erhält, sind als Zufluss Einkommen. Mittel, die der Hilfesuchende früher als Einkommen erhalten hat, sind, soweit sie in der aktuellen Bedarfszeit noch vorhanden sind, Vermögen. Zur Frage, wann etwas zufließt, ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, soweit nicht rechtlich ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt wird (normativer Zufluss).

Das BSG hat in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteile vom 30.07.2008 - B 14 AS 26/07 R -, - B 14/11b AS 17/07 R -, - B 14/7b AS 12/07 R - , B 14 AS 43/07 R - und Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - und - B 4 AS 57/07 R -) ebenfalls die modifizierte Zuflusstheorie angewendet. Dem schließt sich der Senat an.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist - anders als unter Geltung des BSHG - im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R -). Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist deshalb grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.

Der aus seinem Erbanteil stammende Geldbetrag ist dem Kläger im November 2006 und damit nach dem im Jahre 2004 gestellten Leistungsantrag zugeflossen. Er stellt Einkommen dar.

Die Anwendung der modifizierten Zuflusstheorie auf Erbschaften ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die ganz überwiegende Rechtsprechung zum SGB II stellt bei Erbschaften auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses aus der Erbschaft ab und betrachtet diesen - bei Zufluss nach Antragstellung - als Einkommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.06.2008 - L 7 AS 663/07 -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.02.2007 - L 7 AS 690/07 ER-B -; SG Lüneburg, Gerichtsbescheid vom 16.05.2007 - S 24 AS 202/07 -). Das LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) differenziert dabei allerdings zwischen Geldzuflüssen aus einer Erbschaft und ererbtem Grundvermögen. Letzteres sieht es als Vermögen an. Der 20. Senat des LSG NRW ist zunächst von Einkommen ausgegangen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 - L 20 B 72/06 AS -), hat aber in einer weiteren Entscheidung (Beschluss vom 03.05.2007 - L 20 B 18/07 AS ER ) unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 7/7a AL 10/04 R - und einen Beschluss des BVerwG vom 19.05.2005 - 5 B 106/04 - offen gelassen, ob er an dieser Rechtsauffassung festhält. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sieht den Zeitpunkt der Erbschaft als maßgeblichen Zuflusszeitpunkt an, also den 24.05.2004, und nimmt für die hier maßgeblichen Zeiträume kein Einkommen des Klägers an, weil es sich lediglich um die Verwertung einer bereits in Form der Erbschaft vorhandenen Vermögensposition gehandelt habe. Das LSG Mecklenburg- Vorpommern (Beschluss vom 19.11.2008 - L 8 B 298/08 -) stellt für den Fall des erbrechtlichen Erwerbs von Grundvermögen in Anknüpfung an das Urteil des BSG vom 17.03.2005 - B 7/7a AL 10/04 R - ebenfalls auf den Zeitpunkt des Erbfalls als Zuflusszeitpunkt ab. In der Literatur sieht Mecke (in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 28) einmalige Einnahmen aus Erbschaften bei Zufluss im Bewilligungszeitraum als Einkommen an, während Brühl (in Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl. 2007, § 11 Rn. 9) Vermögen annimmt.

Für den Senat ist die Einordnung der Zahlungszuflüsse aus einer Erbschaft als Einkommen leistungsrechtlich geboten. Das Vereinnahmen der Geldzahlung aus einer Erbschaft entspricht bei wertender Betrachtung nicht etwa - wie das Sozialgericht meint - der Verwertung bereits vorhandenen Vermögens im Zahlungszeitraum, sondern vielmehr der Realisierung einer Forderung.

Das BVerwG und nunmehr auch das BSG (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1999 - 5 C 16/98 - und BSG, etwa Urteile vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - und - B 4 AS 57/07 R -) gehen davon aus, dass bei der Realisierung von Forderungen auf den Zeitpunkt des Geldzuflusses abzustellen ist. Das BVerwG (a.a.O.) hat hierzu auch den Erwerb von Forderungen durch einen Erben gezählt. Für die Beurteilung, wann etwas zufließe, sei entscheidend auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses abzustellen. Dabei sei hinsichtlich der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem, was zufließe, und dem, was bereits vorhanden sei, zu berücksichtigen, dass Einnahmen grundsätzlich aus bereits bestehenden Rechtspositionen erzielt würden. Da eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete und noch nicht erfüllte Forderung einen wirtschaftlichen Wert darstelle, gehöre sie, wenn sie dem Inhaber bereits zustehe, zwar zu seinem Vermögen. Das führe jedoch nicht zu einer Konkurrenz dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung zu berücksichtigen wären. Vielmehr sei § 76 BSHG zu entnehmen, dass im Falle der Auszahlung einer Forderung sozialhilferechtlich grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung interessiere, sondern allein auf die Erzielung von Einkünften in Geld oder Geldeswert als Einkommen abgestellt werde. Das gelte allerdings nicht für Fälle, in denen mit bereits erlangten Einkünften Vermögen angespart worden sei, z.B. bei Banken, Sparkassen oder Versicherungen. Denn andernfalls werte man den Rückgriff auf Erspartes unzulässig erneut als Einkommen. Der Vermögenswert einer geerbten Unterhaltsforderung stehe danach der rechtlichen Bewertung der Auszahlung als Einkommen nicht entgegen, da eine solche Forderung nicht zur Vermögensbildung "angespart", sondern ihre Auszahlung lediglich nicht früher zu erreichen sei.

Das BSG hat diese Sichtweise für das SGB II übernommen und inzwischen entschieden, dass eine Einkommensteuererstattung nach Antragstellung (Urteile vom 30.07.2008 - B 14/7b AS 12/07 R - und vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R -), nachträglich gezahltes Arbeitsentgelt (Urteil vom 30.07.2008 - B 14 AS 43/07 R -) und Zinsgutschriften aus Schonvermögen (Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R-) Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II darstellen.

Diese Überlegungen sind auch auf Geldzahlungen aus einer Erbschaft zu übertragen. Allerdings ist dem Sozialgericht zuzugeben, dass nach § 1922 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht. § 2032 Abs. 1 BGB bestimmt zudem, dass der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben wird, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Allerdings ist zu beachten, dass Verfügungsmöglichkeiten hinsichtlich des Nachlasses, die letztlich leistungsrechtlich im Mittelpunkt der Betrachtung stehen müssen, oft entweder nicht, nicht sofort oder nur sehr eingeschränkt bestehen. Vielfach wird weder der Umfang des Nachlasses noch das Ausmaß bestehender Nachlassverbindlichkeiten bei Eintritt des Erbfalles bekannt sein. Ebenso werden in vielen Fällen Ermittlungen hinsichtlich der Erbenstellung zu erfolgen haben oder auch Erbausschlagungen vorliegen. Auch bei der Erbengemeinschaft bestehen jedenfalls erhebliche Beschränkungen hinsichtlich der Verfügbarkeit des Nachlasses. So kann zwar jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen (§ 2033 Satz 1 BGB), doch bedarf ein Vertrag, durch den ein Miterbe über seinen Anteil verfügt, der notariellen Beurkundung (§ 2033 Satz 2 BGB). Zudem dürfte Voraussetzung einer Verfügung über den Anteil (an der Gesamthand) sein, dass dessen Höhe zu ermitteln ist, was möglicherweise erst nach Verwertung einzelner Nachlassgegenstände der Fall sein wird. Über Nachlassgegenstände können die Erben nach § 2040 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich verfügen. Schwierigkeiten und Verzögerungen wird häufig auch die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten verursachen. Nur unter den Voraussetzungen des § 2042 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 2043- 2045 BGB kann der Miterbe zudem die Erbauseinandersetzung verlangen. Auch insoweit können Hindernisse bestehen, die dazu führen, dass dem Miterben sein Anteil gerade nicht zeitnah - etwa zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes - zur Verfügung steht.

Der Kläger konnte ebenfalls nicht zeitnah über seinen Anteil am Nachlass verfügen, obwohl der Erbfall bereits am 24.05.2004 eingetreten war. Vielmehr wurde zunächst eine Eigentumswohnung veräußert und die Nachlassberichtigung vorgenommen, sodass sich erst zweieinhalb Jahre nach dem Erbfall die aus der Erbschaft resultierende Rechtsposition in Form eines Geldzuflusses konkretisiert hat. Ein wirtschaftlicher Vorteil war also für den Kläger nicht schon bei Eintritt des Erbfalls , sondern erst nach durchgeführter Nachlassauseinandersetzung mit dem Zufluss des entsprechenden Geldbetrages realisierbar. Erst zu diesem Zeitpunkt kann von der Erzielung von Einkommen im Sinne des § 11 SGB II ausgegangen werden.

Das Abstellen auf den (Geld-) Zufluss bei einer Erbschaft verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass der Erlös aus der Verwertung einer Vermögensposition stets Vermögen bleiben muss. Denn dies bedeutet lediglich, dass Werte, die bei der Hilfegewährung bereits als Vermögen berücksichtigt worden sind, nicht zusätzlich als Einkommen angerechnet werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 57/07 R -; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 25 u. 28). Eine solche Doppelberücksichtigung hat die Beklagte hier gerade nicht vorgenommen.

Auch die vom Sozialgericht bei Anwendung der Zuflusstheorie gesehene Regelungslücke besteht nicht. Das Sozialgericht hat den Erben eines Grundstücks als schutzlos angesehen, weil im SGB II eine Regelung über die Möglichkeit darlehensweiser Leistungsgewährung nur beim Vorhandensein nicht sofort verwertbaren Vermögens, nicht aber für den Fall des nicht sofort verwertbaren Einkommens existiere. Allerdings basiert diese Annahme des Sozialgerichts nicht zuletzt auf der ebenfalls vertretenen und oben beschriebenen Auffassung, nach der Zuflusszeitpunkt der Erbfall sei. Wie dargelegt ist diese Sichtweise jedoch nicht geboten und der Zeitpunkt des Zuflusses der Geldzahlung maßgeblich. Nach Zufluss des Geldes ist aber die Gewährung eines Darlehens nicht (mehr) notwendig. Im Übrigen werden vor Auszahlung ererbter Geldbeträge regelmäßig noch keine bereiten Mittel vorliegen, die sich anspruchsvernichtend auswirken könnten.

Das hier gefundene Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe (Urteil vom 17.03.2005 - B 7a/7 AL 10/04 R -), nach der die aus einer Erbschaft zufließenden Barmittel ohne weiteres als Vermögen anzusehen seien. Allerdings hat das BSG sich in den Entscheidungsgründen mit der Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nicht auseinander gesetzt. Das Urteil befasst sich zudem noch mit dem Rechtszustand der AlhiV 1974. Dort war in § 11 Satz 1 Nr. 1 geregelt, dass einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entstehungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht dem laufenden Lebensunterhalt dienen, nicht als Einkommen gelten. Damit war eine im Wege der Fiktion umgesetzte Privilegierung bestimmter Einkommen verbunden (vgl. Spellbrink in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 B, Rn. 112, 148). Als einmalige Einnahmen wurden nämlich nur solche erfasst, die aus normativen Gründen auf einen größeren Zeitraum als den Monat des Zuflusses zu verteilen waren, nämlich etwa Sonderzuwendungen, Gratifikationen oder einmaliges Arbeitsentgelt. Folgerichtig waren auch Erbschaften unter diese Privilegierung zu subsumieren. Eine entsprechende Bestimmung, die auch noch in § 2 Satz 1 Nr. 1 AlhiV 2002 zu finden war, ist in die AlgII- VO nicht übernommen worden. Anders als bei der AlhiV besteht daher im SGB II für die Privilegierung bestimmter einmaliger Einnahmen kein Raum mehr.

Auch der Beschluss des BVerwG vom 19.05.2005 (- 5 B 106/04 -) stellt die hier vertretene Auffassung nicht in Frage. Soweit dort angenommen wird, dass mit dem Tode des Geschädigten die Rechtfertigung dafür entfalle, Schmerzensgeld auf Seiten des Erben als einzusetzendes Vermögen anzusehen, dürfte darin wohl kaum ein Abrücken von der bis dahin vertretenen Sichtweise des BVerwG zu sehen sein. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt nicht die Hilfebedürftige Erbin des Schmerzensgeldes war, sondern ihre Tochter. Es ging um die Frage, ob die nicht hilfebedürftige Tochter ihre Mutter aus dem ererbten Vermögen zu unterstützen hatte.

Steuerrechtliche Gesichtspunkte gebieten ebenfalls nicht die Bewertung als Vermögen Dem SGB II liegt ein spezifischer Einkommensbegriff zu Grunde, der eine vom Steuer-recht abweichende Beurteilung erlaubt (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 23.03.2006 - L 20 B 72/06 -). Gleiches gilt, soweit das Sozialgericht in einer etwaigen unterschiedlichen Behandlung der Erben von Barvermögen einerseits und von Grundbesitz andererseits eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung sieht. Denn das Steuerrecht und die Grundsicherung für Arbeitssuchende verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen. Ohnehin ist aber nach der hier vertretenen Auffassung nicht auf die Beschaffenheit der einzelnen Nachlassgegenstände, sondern einzig auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Geldzahlung aus dem verwerteten Nachlass abzustellen.

Schließlich ist auch der Vorschrift des § 12 Abs. 4 SGB II nicht zu entnehmen, dass vorliegend eine Berücksichtigung des ererbten Geldes als Vermögen zu erfolgen hätte. Satz 1 der Norm bestimmt, dass das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen für Arbeitssuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Soweit danach auch der Erwerb von Vermögensgegenständen nach Antragstellung für möglich gehalten wird, stellt dies die Erwägungen auch des BSG nicht in Frage, denn der Erwerb von Vermögensgegenständen kann auch aus vorhandenem Schonvermögen erfolgen. Zu denken ist etwa an den Erwerb von Wertpapieren, die Wertschwankungen unterliegen, sodass die Notwendigkeit eines Bewertungsstichtages gegeben ist. Auch ist angesichts des Charakters des § 12 Abs. 4 SGB II als bloße Wertermittlungsvorschrift nicht davon auszugehen, dass mit der Norm Aussagen über die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen getroffen werden sollten.

Die vom Grundsicherungsträger gewählte Verteilung des Einkommens auf insgesamt 6 Monate ist angemessen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 3 AlgII-VO. Danach sind einmalige Einnahmen auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist. Dabei soll der angemessene Zeitraum so gewählt werden, dass der Krankenversicherungsschutz erhalten bleibt, also der Leistungsanspruch nicht ganz entfällt. Wegen der Regelbewilligungsdauer erscheint es zudem angebracht, wenn der Anrechnungszeitraum auf 6 Monate beschränkt wird (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 13 Rn. 16b).

Es kann dahinstehen, ob der Kläger das ihm angerechnete Einkommen tatsächlich schon vor dem am 01.01.2007 beginnenden neuen Bewilligungszeitraumes verbraucht hat, denn ein höherer Anspruch des Klägers besteht auch dann nicht, wenn dem Kläger zum fraglichen Zeitpunkt kein Geld aus der Erbschaft (mehr) zur Verfügung gestanden haben sollte. § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 AlgII-VO regelt die Modalitäten der Einkommensberücksichtigung. Die Berücksichtigung von Einkommen des Hilfesuchenden bedeutet aber nicht, dass die bei der Berechnung vorausgesetzten Gelder über die gesamte Bedarfszeit tatsächlich vorhanden sein müssen. Im Falle von einmaligen Einnahmen ist der nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 AlgII-VO errechnete Teilbetrag selbst dann bis zum Ende des angemessenen Zeitraums anzurechnen, wenn das Einkommen vorzeitig verbraucht wurde (vgl. Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rn. 66; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 10 B 1845/07 AS ER -). Ansonsten hätte es der Hilfesuchende in der Hand, eine in Anwendung der Vorgaben der AlgII-VO vorgenommene Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen (nicht unbedingt realisierbaren) Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II zu verweisen. Dieses Ergebnis ist schon vor dem Hintergrund nicht sachgerecht, dass auch der vorzeitige Verbrauch von angerechneten regelmäßigen Einkünften nicht etwa zum Entstehen eines neuen Leistungsanspruchs im noch laufenden Monat führt. Die Einkommensberücksichtigung nach § 2 Abs. 3 AlgII-VO ist auch nicht - wie das LSG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) formuliert - fiktiv, denn es handelt sich um einen wirklichen Geldzufluss, der nur im Hinblick auf die Höhe des Betrages über mehr als einen Monat verteilt wird. Die Fälle echter Mittellosigkeit dürften vielmehr über § 23 Abs.1 SGB II zu lösen sein, indem dem Hilfesuchenden entweder Gutscheine ausgehändigt oder Darlehen gewährt werden.

Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88442&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung : LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 10 B 1845/07 AS ER

Eine einmalige Zahlung (hier eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes) kann dann nicht mehr als fiktives monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme von Hilfebedürftigkeit nicht entgegen .

Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung steht nicht entgegen, dass die Kläger die Steuererstattung zur Schuldentilgung verwendet haben. - BSG, B 4 AS 29/07 R, 30.09.2008. Dazu ein Zitat aus jurisPR-SozR 7/2009 Anm. 1 , Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, RiBSG und Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG .

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R
Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, RiBVerwG

Zitat : Praktisch stellt sich aber vor allem das Problem, ob ein früherer Einkommenszufluss auch dann noch anteilig auf den Bedarf anzurechnen ist, wenn er tatsächlich vorzeitig vollständig „verbraucht“ ist und zur Bedarfsdeckung nicht mehr eingesetzt werden kann. Diese Frage wird im Urteil ( B 4 AS 29/07 R )
nicht differenziert erörtert; der Hinweis auf die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, die erst dann eingreifen solle, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben, spricht eher gegen eine weitere bedarfsmindernde Anrechnung als Einkommen, die indes dem Kontext nach gemeint scheint. Nach vorzugswürdiger Ansicht kommen allerdings eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II oder ein Kostenersatzanspruch (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) in Betracht.

Wie bei vormals vorhandenem Vermögen (LSB Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.03.2008 - L 10 B 545/08 AS ER; LSG Sachsen, Beschl. v. 22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS-ER) hat ein Verweis auf eine normativ zu verlangende, tatsächlich aber nicht mehr mögliche Bedarfsdeckung durch „fiktives Einkommen“ auszuscheiden. Dies ist die „Kehrseite“ davon, dass nach § 12 SGB II (anders zu § 9 AlhiV BSG, Urt. v. 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R) anrechenbares Vermögen, das im Bedarfszeitraum noch vorhanden ist, grundsätzlich auch dann anzurechnen ist, wenn es bereits in vorangehenden Bedarfsperioden berücksichtigt worden war (kein „fiktiver Vermögensverbrauch“) (SG Reutlingen, Beschl. v. 19.02.2007 - S 2 AS 565/07 ER; SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 07.10.2008 - S 2 AS 2437/08; BSG, Beschl. v. 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B; s. bereits BVerwG, Urt. v. 19.12.1997 - 5 C 7/96). Voraussetzung ist indes eine detaillierte, lückenlose und widerspruchsfreie Darlegung von Art, Zeitpunkt, Höhe sowie Begleitumständen des Vermögens- bzw. Einkommensverbrauchs (LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2008 - L 8 B 106/08).

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 434/08 AS NZB 23.04.2009 rechtskräftig , Beschluss

Die von der Hartz IV Empfängerin aufgeworfene Rechtsfrage , ob die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347,00 Euro für einen Alleinstehenden ausreichend ist , rechtfertigt keine Berufung gemäß § 144 Abs. 2 SGG , denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung .

Die Auffassung der Hilfebedürftigen , die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 347,00 Euro sei nicht ausreichend, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (BSG, Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R m.w. N.). Liegt aber zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 09.08.2007, B 11b AS 29/07 B).

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2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 38/07 07.01.2009 ,Urteil

Für Hartz IV Bezieher spricht eine Vermutung für die Angemessenheit einer vom Vermieter festgesetzten Heizkostenvorauszahlung .

Mit Urteil vom 07.01.2009 - L 12 AS 38/07 - weist das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen darauf hin , dass auf Ebene der Landessozialgerichte von einer gefestigten Rechtsprechung zur Übernahme von Heizkostenvorschüssen ausgegangen werden kann .

Sind Heizkosten in einem Mietvertrag geregelt oder erfolgt die Vorauszahlungsfestsetzungen durch ein Energieversorgungsunternehmen, kann mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung gesprochen werden, wonach eine Vermutung für die Angemessenheit der geltend gemachten Vorauszahlungen spricht (Hess. LSG, Beschluss vom 05.09. 2007 - L 6 AS 145/07 ER - ; LSG NRW, Beschluss vom 28.09.2005 - L 19 B 68/05 AS ER -). Nichts anderes gilt, wenn die turnusmäßigen Vorauszahlungen nicht durch den Energieversorger, sondern durch den Vermieter festgesetzt werden. Im Rahmen der Festsetzung von Heizkostenvorauszahlungen ist regelmäßig eine Vielzahl von Unwägbarbarkeiten zu berücksichtigen, die der Leistungsträger in aller Regel nicht im Wege einer Prognoseentscheidung vorhersehen kann. Ein bloßes Abstellen auf die Heizkosten bereits abgelaufener Zeiträume ist alleine keine ausreichende Grundlage zur Bestimmung künftiger angemessener Heizkostenvorauszahlungen. Die Vermutung der Richtigkeit einer von einem Energieversorgungsunternehmen oder einer Vermietergesellschaft aufgrund eigener Kalkulationen angesetzten Vorauszahlung wird durch ein Abweichen von den Kosten der Vorzeiträume nicht widerlegt. Denn im Rahmen der Festsetzung von Heizkostenvorauszahlungen ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, die sich nicht unmittelbar aus der Abrechnung des Vorjahreszeitraums ergeben. Die Höhe der Heizkosten einer Wohnung bestimmt sich sowohl nach Gebäude- als auch personenbezogenen Faktoren: Lage und Bauzustand der betreffenden Wohnung ist ebenso von Bedeutung wie die Höhe der Räume und die Wärmeisolierung der Wohnung und des Hauses, der Türen und Fenster und des Daches. Auch wirkt sich die technische Qualität der jeweiligen Heizungsanlage und ihr Wartungszustand aus. Zu berücksichtigen sind anstehende Veränderungen der Bausubstanz, geplante umlagefähige Maßnahmen an der Heizungsanlage sowie Kostenschwankungen auf dem Energiemarkt, die gerade in den letzten Jahren in erheblichem Ausmaß stattgefunden haben und auch meteorologische Einflüsse.

Nach Auffassung des 12. Senats des LSG NRW dürfte einem Leistungsträger nach dem SGB II in aller Regel schon das notwendige Wissen um die konkreten Umstände der Liegenschaft fehlen, um eine Angemessenheit einer Nebenkostenvorauszahlung ohne weiteres erkennen zu können . Der Vergleich mit der Vorjahresabrechnung genügt als Maßstab jedenfalls nicht. Es ist zudem davon auszugehen, dass sowohl Vermieter als auch Energieversorger Wert auf eine realistische Abschlagszahlung legen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.11.2007 - L 13 AS 125/07 ER -).

Zur Überzeugung des Senats verbleibt es dabei , dass eine Ausnahme von der Angemessenheitsvermutung nur dann anzuerkennen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (Hess. LSG, Beschluss vom 05.09.2007 - L 6 AS 145/07 ER -).

Der Leistungsträger nach dem SGB II ist verpflichtet für eine Übergangszeit auch unangemessene Heizkosten zu übernehmen , dies folgt aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der ab 01.08.2006 gültigen Fassung vom 20.07.2006 . Danach sind auch die den angemessenen Umfang übersteigenden Aufwendungen für eine Unterkunft als Bedarf des Alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem Alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Diese Regelung ist auf Heizkosten entsprechend anzuwenden (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22, Rn 46 c) und zwar auch, wenn es sich um Abschlagszahlungen handelt (LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2005, - L 19 B 58/05 AS ER -).

Erst nach Ablauf der vorstehend genannten Übergangsfrist ist der Leistungsträger berechtigt, den Unterkunftsanteil bei der Berechnung der insgesamt nach dem SGB II zustehenden Leistungen auf den als angemessen anzusehenden Umfang zu beschränken. Der Übergangszeitraum von längstens 6 Monaten nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II beginnt erst mit der Aufforderung des Leistungsträgers, sich um Wohnraum zu angemessenen Kosten zu bemühen bzw. die nach Ansicht der Beklagten überhöhten Kosten in sonstiger Weise zu senken. Eine Aufforderung ist zudem nur dann geeignet, die Übergangsfrist von 6 Monaten auszulösen, wenn ihr ein verständlicher Hinweis zum einen hinsichtlich Art und Umfang der erwarteten Bemühungen um eine Absenkung der Wohnkosten, zum anderen hinsichtlich des Zeitpunktes, ab dem frühestens die Wohnkosten abgesenkt werden, schließlich und entscheidend aber insbesondere hinsichtlich der Höhe der im Endeffekt als angemessen anzusehenden und auf Dauer nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu übernehmenden Unterkunftskosten zu entnehmen ist (LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2005 - L 19 B 58/05 AS ER -).

Vor einer Absenkung auf das als angemessen angesehene Maß müssen die Leistungsträger nach dem SGB II zudem Zumutbarkeitsbetrachtungen bezüglich der nachzuweisenden Kostensenkungsbemühungen anstellen (LSG NRW, Beschluss vom 01.12.2005 - L 19 B 58/05 AS ER -).

Anmerkung vom Verfasser : Nachforderungen auf Mietneben - und Heizkosten, die trotz ordnungsgemäßer Zahlung der vertraglich vereinbarten monatlichen Vorauszahlungen entstehen und vom Vermieter geltend gemacht werden, sind grundsätzlich als gegenwärtiger Bedarf im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen und nicht etwa als Schulden nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II zu übernehmen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2009, Az. L 7 AS 44/08 ) .

Die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung erfolgt in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, wenn diese angemessen sind in dem Zeitpunkt, in dem diese anfallen und dies ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R Rn. 9).

Es ist insoweit auch anerkannt, dass sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher Umstände Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW vom 13.09.1988 Aktenzeichen: 8 A 1239/86 mwN).

Zu Gunsten von Hartz IV Empfängern muss auch der Umstand Berücksichtigung finden , dass sich ein erhöhter Heizbedarf im Vergleich zu dem Verbrauchsverhalten etwa erwerbstätiger Personen dadurch ergibt, dass sich Hilfeempfänger in der Regel länger, das heißt auch während der heizungsintensiven Zeit während des Tages in der eigenen Wohnung aufhalten (vgl. LSG NRW vom 23.05.2007 Aktenzeichen L 20 B 77/07 ER ) . Es ist Aufgabe des Leistungsträgers, die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlung zu klären und daran die Leistungen für die Heizkosten auszurichten (Hessisches LSG vom 05.09.2007 Aktenzeichen L 6 AS 145/07 ER).

Eine teleologische Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ergibt , dass auch unangemessene Heizkosten für einen abgelaufenen Zeitraum zu übernehmen sind, wenn die Unangemessenheit der Heizkosten erstmalig durch eine Jahresabrechnung und eine entsprechende Nachforderung des Vermieters erkennbar geworden ist. Zwar ist in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht ausdrücklich vorgesehen, dass auch Aufwendungen für Heizkosten, die den angemessenen Umfang übersteigen, so lange zu berücksichtigen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Aufwendungen zu senken. Vielmehr erwähnt § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ausdrücklich nur die Aufwendungen für die Unterkunft. Insoweit ist jedoch der enge und untrennbare Zusammenhang der Kosten der Unterkunft mit den Kosten der Heizung zu berücksichtigen. Die Höhe der Heizkosten ergibt sich - zumindest teilweise - zwangsläufig und kaum beeinflussbar auch aus der Bauart und der Größe der Wohnung (vgl. LSG NRW vom 08.02.2007 Aktenzeichen L 9 AS 14/06 unter Hinweis auf BSG vom 07.11.2006 Aktenzeichen B 7b AS 8/06 ER), so dass § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auch auf die Höhe der Heizkosten zu erstrecken und eine strikte Trennung zwischen den Unterkunftskosten und den Heizkosten nicht vorzunehmen ist ( in diesem Sinne auch die neuste Rechtsprechung des BSG zum Thema Heizkosten , BSG Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 54/07 R ) .

Nach dem Urteil des BSG vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - hat ein hilfebedürftiger Hauseigentümer für eine Übergangszeit von bis zu sechs Monaten Anspruch auf die Übernahme unangemessener Heizungskosten, denn zu dem Grundbedürfnis Wohnen gehört nicht nur eine bestimmte Räumlichkeit, sondern auch eine angemessene Raumtemperatur. Weil der Gesetzgeber nicht zwischen Eigentum und Miete differenziert, sind die für Mietwohnungen geltenden Wohnflächengrenzen bei der Angemessenheitsprüfung bezüglich der Unterkunftskosten zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Beurteilung der angemessenen Heizkosten.

Nach der der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5) sowie dem sich anschließend der 4. Senat des BSG ( BSG Urteil vom 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R - sind von den aufzuwendenden Heizkosten zu Recht Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen . Letztere sind Bestandteil der Regelleistung und daher mit der Leistung nach § 20 SGB II bereits abgegolten. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin war von dieser Rechtslage auch bereits vor der gesetzlichen Klarstellung durch Ergänzung des § 20 Abs 1 SGB II um den Bedarf "Haushaltsenergie" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I, 1706) auszugehen. In Höhe des Anteils, mit dem über die Regelleistung der Bedarf für Kosten der Warmwasserversorgung gedeckt wird, würde der Hilfebedürftige doppelt Leistungen erhalten, gewährte der Grundsicherungsträger ihm zusätzlich die Kosten der Heizung in vollem Umfang ( vgl Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Leitfaden - Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB IIS 35 ff).

Ebenso wie die Kosten für Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie genutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden. Leistungsbezieher nach dem SGB II haben daher keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für Unterkunft um ihre Aufwendungen für Haushaltsstrom. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs 1 SGB II (idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I, 1706) umfasst die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch Aufwendungen für Haushaltsenergie. Mit der Ergänzung des § 20 Abs 1 SGB II um den Bedarf Haushaltsenergie ist keine inhaltliche Änderung des Umfangs der Regelleistung erfolgt - die Ergänzung ist lediglich zur Klarstellung vorgenommen worden, sodass auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende am 1.8.2006 Stromkosten nicht über Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen waren (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 5 ; BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 48/08 R und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 432/08 AS NZB 06.04.2009 rechtskräftig , Beschluss ) .

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nicht in pauschalierter Form unter Zugrundelegung eines typisierten normalen Bedarfs gewährt, solange keine Verordnung nach § 27 SGB II ergangen ist (BSG, Urteil vom 0.11.2006, B 7b AS 8/06 R, (RdNr. 33) = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; ebenso Lang/Link in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008 § 22 RdNr. 39 und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 149/08 AS ER 02.07.2008 rechtskräftig ) .

Zusätzlich zu den kalten Betriebskosten sind angemessene Heizkostenvorauszahlungen zu übernehmen, die nach BSG Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 54/07 R zu den Unterkunftskosten gehören.

Die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 29 Abs. 1 SGB XII bzw. die Klärung der Frage, ab welchem Betrag im Einzelfall geltend gemachte Unterkunftskosten nicht mehr als angemessen anzusehen sind, erfolgt nach demselben Maßstab, der bei der Prüfung der zwar nicht wort- aber inhaltsgleichen Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) anzulegen ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.06.2007, Az.: L 13 SO 7/06 ER; Berlit in: LPK, SGB XII, 8. Auflage 2008, § 29 Rz. 26 m.w.N.).

Eine Heizkostennachforderung ist als aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihres Entstehens anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Urteil vom 04.02.1988, 5 C 89/85, Bayerisches Landessozialgericht - LSG - Beschluss vom 30.04.2007, L 7 B 59/07 AS PKH; SG Dortmund, Urteil vom 11.07.2006, S 33 AS 975/05; SG Aachen, Urteil vom 14.06.2007, S 9 AS 146/06). Dementsprechend besteht in dem jeweiligen Monat unter der Voraussetzung der Angemessenheit der Heizkosten ein Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Dem kann auch nicht das Antragserfordernis aus § 37 SGB II entgegengehalten werden. Denn Leistungen für eine Nebenkostennachforderung sind keine eigenständige Leistung im Sinne des SGB II. Sie gehören vielmehr zum laufenden Unterkunfts- bzw. Heizungsbedarf. Daraus folgt, dass der für den entsprechenden Bewilligungsabschnitt gestellte Erst- oder Fortzahlungsantrag die Erstattung einer solchen eventuellen Nachforderung seitens des Versorgers umfasst (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 26/08 15.12.2008 ,Urteil ; SG Augsburg, Urteil vom 21.11.2006, S 6 AS 685/06; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.04.2007, S 35 AS 41/07, RdNr. 13 und 15).

Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vom Grundsicherungsträger nach dem SGB II zu übernehmen , denn zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen grundsätzlich alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (Urteil des BSG vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R). Die Reinigungskosten sind als notwendiger Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsaufwand nach § 22 SGB II zu berücksichtigen ( BSG Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R - ) .

Hat der Hilfebedürftige bereits Heizmaterial gekauft und auch vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit bezahlt, kann er diese Kosten nicht nach § 22 Abs 1 SGB II vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, weil es sich hierbei nicht um aktuelle tatsächliche Aufwendungen handelt und ein Anspruch auf Ersatz bereits früher getätigter Aufwendungen nicht besteht (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 34 ; BSG Urteil vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R - RdNr. 13 ) .

Wurde vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit Heizmaterial geliefert, das während des Alg II-Bezugs noch nicht (vollständig) bezahlt wurde, so kommt eine Schuldübernahme nach § 22 Abs. 5 SGB II in Betracht . Nach § 22 Abs. 5 SGB II können auch Schulden für Heizkosten übernommen werden (BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - RdNr. 13 ) . Eine darlehensweise Übernahme der Schulden nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II scheidet aus, weil die Darlehensgewährung nach dieser Vorschrift einen unabweisbaren Bedarf im Einzelfall voraussetzt, der üblicherweise von den Regelleistungen umfasst ist, was aber für die Übernahme der Kosten für Heizmaterial gerade nicht zutrifft (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - RdNr 36 ; BSG Urteil vom 16.05.2007 - B 7b AS 40/06 R - RdNr. 13 ) .

Von den Heizkosten sind die in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung abzuziehen. Die in der Regelleistung von 351,00 € enthaltenen Kosten für die Warmwasserbereitung betragen 6,33 €. Bei der Berechnung der Kosten der Warmwasserbereitung sind die Werte der EVS 1998, nicht die Werte der EVS 2003 zugrunde zu legen. 30 Prozent - nicht lediglich 25 Prozent - der im Regelsatz enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie sind als Kosten der Warmwasserbereitung zu berücksichtigen (Sozialgericht Darmstadt S 22 AS 724/08 16.04.2009 , Urteil ) .

Vom individuellen Verbrauch pauschal berechnete Grundkosten für Warmwasser sind bei Leistungsbeziehern der Grundsicherung nach dem SGB II nicht von Unterkunftskosten in Abzug zu bringen . Das BSG hat mit Urteil vom vom 27. Februar 2008 – B 14/ 11b AS 15/07 R – ausgeführt, dass, wenn es über die Einrichtung getrennter Zähler oder sonstiger Vorrichtungen technisch möglich sei, die Kosten für Warmwasserbereitung konkret zu erfassen, auch diese konkreten Kosten von den geltend gemachten Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II abzuziehen seien (Rn . 27 ) . Hieraus folgt indes nicht zwangsläufig, dass neben dem individuell erfassten Verbrauch auch die Grundkosten, welche nach der vorgenannten Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung 30 % der Warmwassergesamtkosten ausmachen und gerade nicht über getrennte Zähler oder sonstige Vorrichtungen individuell erfasst werden, als konkrete Warmwasserbereitungskosten im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung abgezogen werden dürften ( LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2009, Az. L 25 B 2135/08 AS PKH ) .

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Ausweislich des Gesetzestextes mindern die Rückzahlungen und Guthaben die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es erfolgt eine Verrechnung ab dem Folgemonat des Zuflusses (vgl. Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 61c). Nicht abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Leistungsträgers von der Rückzahlung bzw. dem Guthaben (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 52 ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 425/08 AS 02.02.2009 rechtskräftig ,Beschluß ) .

Mit Beschluss vom 08.05.2008 hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen - Bremen - L 13 AS 150/07 ER - an seiner Rechtsauffassung fest gehalten , dass Hilfebedürftigen nach dem SGB II in der Regel die entstandenen Heizkosten als Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu erstatten, sofern die Aufwendungen für die Heizkosten angemessen sind.

Dies bedeutet , dass der kommunale Leistungsträger im Regelfall auch bei den hier in Rede stehenden Kosten für - Nachspeicheröfen - die den Hilfebedürftigen von deren Energieversorgungsunternehmen bei dem Betrieb von Nachspeicheröfen in Rechnung gestellten Stromkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen hat , denn nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung (siehe dazu den Beschl. des Senats vom 20. November 2007 – L 13 AS 125/07 ER – mit weiteren Nachweisen auch aus der Kommentarliteratur sowie den Beschl. vom 27. März 2008 – L 13 AS 41/08 ER) ist es daher nicht zulässig , dass ein kommunaler Leistungsträger ohne den konkreten Nachweis einer verschwenderischen Nutzung von Heizenergie zu Lasten der Hilfesuchenden die Heizkosten nach Pauschalen berechnet oder eine pauschale Deckelung der Heizkosten vornimmt, deshalb die den Hilfesuchenden entstanden tatsächlichen Heizkosten nur teilweise bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen berücksichtigt und so zu geringen Leistungen nach dem SGB II kommt .

Für die Frage , ob hilfebedürftige ALG II Bezieher im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) Anspruch auf Zahlung ("Übernahme") von Nebenkosten als Kosten der Unterkunft (im Rahmen des Arbeitslosengelds II, vgl §§ 19 Satz 1, 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) haben, wenn sie während des gesamten Zeitraums, auf den sich die Nebenkostenrechnung bezieht, im Leistungsbezug nach SGB II standen, sich wegen der (zu geringen) Höhe der vorläufigen monatlichen Abschlagszahlungen bei der erst im nächsten Jahr erfolgenden Betrieb-/Nebenkostenabrechnung ein Nachzahlungsbetrag ergibt, und sie im Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung dieser Nachforderung durch den Vermieter nicht mehr im Leistungsbezug stehen , ist Prozesskostenhilfe vom Gericht zu gewähren ( Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 1 B 4/09 AS 28.04.2009 rechtskräftig , Beschluss ) .

Ob ein solcher Anspruch besteht, das heißt ob für die Beurteilung der Hilfe(bedarfs)bedürftigkeit in solchen Fällen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung (dem Grunde nach) oder - frühestens - auf den Zeitpunkt der Fälligkeit/Geltendmachung abzustellen ist, ist bisher - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden. Es handelt sich damit um eine nicht geklärte Rechtsfrage, die nicht einfach und ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht entscheidend, dass durchaus gewichtige Argumente für die Richtigkeit der vom 7.Senat des LSG NRW hierzu vertretenen Auffassung sprechen (LSG NRW, Beschluss vom 14.11.2008, Az L 7 B 262/08 AS).

Grundsätzlich müssen die Grundsicherungsträger nach dem SGB II die tatsächlichen Heizkosten übernehmen , Pauschalierungen sind nicht zulässig (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 33/09 AS ER 02.04.2009 rechtskräftig , Beschluss ) . In den Heizkosten sind jedoch die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten, die grundsätzlich mit der Regelleistung abgegolten werden. Zur Vermeidung einer Doppelzahlung ist der in der Regelleistung für die Warmwasserbereitung enthaltene Betrag in Abzug zu bringen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2008, B 11b AS 35/06 R, mit weiteren Nachweisen). Dieser beläuft sich bei einer Regelleistung in Höhe von 351,00 Euro auf 6,63 Euro (vgl. auch Beschluss des SG Lüneburg vom 11.01.2009, S 25 AS 2115/08 ER).

Stromkosten für den im Bad eingesetzten Heizstrahler sind Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II . Stromkosten werden vom Gesetzgeber nicht per se der Regelleistung zugeordnet. Vielmehr wird nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile von der Regelleistung umfasst. Haushaltsenergie, die der Heizung dient, fällt unter § 22 Abs. 1 SGB II. Denn der Gesetzgeber stellt für die Zuordnung zu einem der beiden Leistungsbestandteile, das heißt der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes einerseits und der Leistungen für die Heizung andererseits, nicht auf den Energieträger (z.B. Öl, Kohle, Gas, Strom, Fernwärme, Holz) sondern auf dessen Verwendungszweck ab, nämlich auf den Einsatz der Haushaltsenergie für die Heizung oder für andere Zwecke (Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 135/08 19.06.2008 ,Urteil ) .

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3. Sozialgericht Aachen

3.1 Sozialgericht Aachen S 23 AS 2/08 03.02.2009 , Urteil
2. Instanz Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 33/09

Zinsen aus Schmerzensgeld bleiben bei Hartz IV-Leistungen anrechnungsfrei

Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens und die darauf gezahlten Zinsen sind bei Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht als Einkommen oder Vermögen leistungsmindernd anzurechnen . Das Schmerzensgeld diene dem Ausgleich immaterieller Schäden und der Genugtuung für erlittenes Unrecht, nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts, wie das Arbeitslosengeld II. Das Schmerzensgeld für den Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, stelle deshalb eine besondere Härte dar, die der Anrechnung als Vermögen entgegensteht (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II ; (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 6/07 R, Rz. 16 ) .

Grundsätzlich sind auch Zinsen aus Schonvermögen von Leistungsempfängern nach dem SGB II anzurechnendes Einkommen. Die Höhe eines als Festbetrag gezahlten Schmerzensgeldes ist aber im Vergleich zu einer Schmerzensgeldrente gerade auch dadurch bestimmt, dass der Empfänger den erhaltenen Betrag gewinnbringend anlegen kann, der Zinsgewinn also Bestandteil der Kalkulation des Entschädigungsbetrages ist . Die Zinsen sind deshalb in gleicher Weise geschützt wie der Entschädigungsbetrag selbst.

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