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Rechtsprechungsticker von Tacheles 19 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von tacheles 19/2009


1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R

Eine gesetzliche Vermutungsregelung, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, auch immer von dem Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann, gibt es nicht.

Das Vorliegen des Tatbestands der Haushaltsgemeinschaft ist mithin von Amts wegen (§ 20 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) festzustellen (vgl H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 51, Stand 10/2007; Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 66). Für die Unterhaltsvermutung in § 9 Abs 5 SGB II reicht es gerade nicht aus, wenn Verwandte oder Verschwägerte in einem Haushalt lediglich zusammen wohnen. Vielmehr muss über die bloße Wohngemeinschaft hinaus der Haushalt im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft gemeinsam geführt werden (vgl Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 9 RdNr 157 ff, Stand 2/2007; Peters in Estelmann, SGB II, § 9 RdNr 67 ff, Stand 10/2006; H. Schellhorn in Hohm, SGB II, § 9 RdNr 52 ff; Mecke in Eicher/Spellbrink, aaO, RdNr 52 ff). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 (BT-Drucks 15/1516, S 53) ist dies dann der Fall, wenn die Verwandten oder Verschwägerten mit dem im selben Haushalt lebenden Hilfebedürftigen "aus einem Topf" wirtschaften. Die Anforderungen an das gemeinsame Wirtschaften gehen daher über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf Gemeinschaftsräumen hinaus. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Voraussetzungen des Vorliegens einer solchen Wirtschaftsgemeinschaft von mehreren in einer Wohnung zusammen lebenden Verwandten oder Verschwägerten müssen vom jeweiligen Grundsicherungsträger positiv festgestellt werden (anders jetzt wohl die Hinweise der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II RdNr 9 und 23). Keinesfalls kann, was offensichtlich der Rechtsansicht der Beklagten entspricht, davon ausgegangen werden, dass § 9 Abs 5 SGB II eine Vermutungsregelung auch dahingehend enthält, dass bereits dann, wenn Verwandte und Verschwägerte nur gemeinsam in einer Wohnung zusammen leben, immer vom Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden kann. Eine gesetzliche Vermutung auch für das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft enthält § 9 Abs 5 SGB II gerade nicht. Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich des § 9 Abs 5 SGB II mit der Regelung des § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). § 36 Satz 1 SGB XII lautet: "Lebt eine Person, die Sozialhilfe beansprucht (nachfragende Person), gemeinsam mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, so wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft) und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihrem Einkommen und Vermögen erwartet werden kann." Eine entsprechende Vermutungsregelung fehlt in § 9 Abs 5 SGB II. Der Gesetzgeber hat - wie der Wortlaut der beiden Vorschriften ausweist - im SGB II gerade darauf verzichtet zu normieren, dass bei einem Zusammenleben von Verwandten oder Verschwägerten in einer Wohnung bereits das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft vermutet werden kann. Dass der Gesetzgeber des SGB II entsprechende Vermutungsregelungen aufstellen kann, steht außer Frage. Er hat von dieser Möglichkeit etwa durch die Neuregelungen des § 7 Abs 3a SGB II Gebrauch gemacht.

Mithin ist davon auszugehen, dass es zunächst einer positiven Feststellung des Grundsicherungsträgers bedarf, dass ein Wirtschaften aus einem Topf (Haushaltsgemeinschaft) zwischen dem Hilfebedürftigen und einem Verwandten bzw Verschwägerten vorliegt, mit dem dieser in einer Wohnung zusammen lebt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88523&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

1.2 BSG , Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 14/08 R

Wird mit der Wohnungsmiete auch eine Teilmöblierung abgegolten (hier: Nutzung einer Kücheneinrichtung), so handelt es sich dabei um Kosten der Unterkunft, die der Grundsicherungsträger nach dem SGB II im angemessen Umfang übernehmen muss .

Eine mietvertraglich geschuldete Vergütung als Entgelt für die Nutzung einer teilmöblierten Wohnung (hier für eine Kücheneinrichtung) gehört in vollem Umfang zu den Aufwendungen der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Eine Kürzung der Regelleistung um den Vergütungsbetrag (hier 15 Euro) ist rechtswidrig.

Die tatsächlichen KdU sind allerdings auch dann zu übernehmen, wenn sie die Grenze der Angemessenheit übersteigen. Denn der Klägerin war es im streitigen Zeitraum jedenfalls nicht zumutbar, ihre Kosten zu senken. Mangels eines vorhergehenden Hinweises der Beklagten auf die nach ihrer Auffassung unangemessenen Aufwendungen für die Unterkunft konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass die Kosten in dem bisherigen Umfang übernommen würden.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10945

1.3 BSG , Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 31/07 R

Hartz IV Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten , wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen.
Entscheidend sei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10945

1.4 BSG, Urteil vom 07.05.2009 , Az. B 14 AS 13/08 R

Bei verspäteter Antragstellung zur Monatsmitte sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung anteilig für die zweite Monatshälfte zu erbringen, auch wenn die Mietzahlung bereits zum Monatsbeginn erfolgt ist.

§ 41 Abs 1 SGB II legt die Zahlungsabschnitte für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts grundsätzlich auf einen Monat fest. Satz 3 der Vorschrift ordnet an, dass Leistungen anteilig erbracht werden, soweit sie nicht für einen vollen Monat zustehen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht dem Anwendungsbereich des § 41 SGB II unterfallen.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10945

1.5 BSG , Urteil vom 07.05.2009 , Az. B 14 AS 35/08 R

Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen kann bei langjährig Selbständigen eine besondere Härte bedeuten

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 (B 14 AS 35/08 R) entschieden, dass bei lang¬jährig Selbständigen eine Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen wegen Vorliegens eines Härtefalls ausscheiden kann, wenn eine Kumulation von Umständen vorliegt.

Ob dies bei der Klägerin der Fall war, konnte der Senat allerdings wegen fehlender Feststellungen des Landessozialgerichts nicht abschließend entscheiden. Das Landessozialgericht hat zu Unrecht auch bei der überwiegend selbständig tätig gewesenen Klägerin das Vorliegen eines Härtefalls schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, die Verwertung ihrer Lebensver¬sicherungsverträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich in der Form auszuschließen, wie sie von § 12 Abs 2 Nr 3 SGB II gefordert wird. Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfebedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht¬versichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Maßgebend ist insoweit lediglich, ob die Lebensversicherungsverträge objektiv und subjektiv zur Altersvorsorge zweckbestimmt waren.

Um feststellen zu können, ob die geforderte Verwertung der Lebensversicherungen der Klägerin für diese eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6, 2. Alternative SGB II bedeuten würde, wird das Landessozialgericht zu ermitteln haben, inwieweit bei der Klägerin eine Versorgungs¬lücke be¬steht. Dies liegt bereits deshalb nahe, weil die Klägerin bei Vollendung des 65. Lebensjahres nur mit einer monatlichen Rente aus der gesetz¬lichen Rentenversicherung in Höhe von 257,10 Euro rechnen kann. Hierbei wird auch zu ermitteln sein, über welches Restleistungsvermögen die Klägerin verfügt. Ihr wurde ein GdB von 50 zuerkannt. Das Bundessozialgericht geht dabei davon aus, dass die Rest¬leistungsfähigkeit auch Indiz dafür sein kann, inwiefern die Klägerin überhaut noch in der Lage sein wird, eine neue, zusätzliche Rentenanwartschaft durch Erwerbstätigkeit aufzubauen. Gegebenenfalls wird auch zu berücksichtigen sein, aus welchem Grund und für welche Dauer der Klägerin Berufs¬unfähig¬keitsrenten gewährt werden, sowie über welche Berufsausbildungen und Fertigkeiten die Klägerin verfügt. Das Landessozialgericht wird auch zu berück¬sichtigen haben, dass die besondere Härte im Sinne dieser Regelung möglicherweise noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, gegebenenfalls aber später im Verlauf des Rechtsstreits ein¬getreten sein könnte.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=ps&Datum=2009&nr=10937&pos=0&anz=17

1.6 BSG Urteil , B 14 AS 4/08 R vom 07.05.2009

Übergangsgeld im Sinne von § 51 SGB IX ist anrechenbares Einkommen im SGB II und kann die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers verneinen .

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2009&nr=10945

2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 33/09 AS ER 02.04.2009 rechtskräftig , Beschluss

Leistungsträger nach dem SGB II muss nur bei unvermeidbaren Maklerkosten Zusicherung zur Kostenübernahme geben .

Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Nach Satz 2 dieser Vorschrift soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten ist weit auszulegen. Er umfasst nach der bisherigen sozialhilferechtlichen Praxis und Rechtsprechung, auf die nicht zuletzt angesichts der gesetzgeberischen Parallele auch zur Auslegung des § 22 Abs. 3 zurückgegriffen werden kann, auch Maklergebühren, jedoch nur, wenn sie unvermeidbar waren (Lang/Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGG, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 83). Bei der Prüfung, ob eine Zusicherung erteilt werden kann, muss auch hier als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung die Angemessenheit der anfallenden Kosten vorliegen

Eine Zusicherung liegt nicht vor. Diese war auch nicht zu erteilen, unabhängig davon, ob die Zusicherung der Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten sowie von Mietkautionen und Umzugskosten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers steht (vgl. Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 87). Die Übernahme der Maklergebühren und der Mietkaution scheitert bereits daran, dass die Kosten der von dem Antragsteller ab dem 15.03.2009 angemieteten Wohnung nach summarischer Prüfung nicht angemessen sind.

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2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 AS 102/08 12.03.2009 , Urteil

Erwerbsfähige Schwerbehinderte im Bezug von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Mehrbedarf für Behinderung .

Ein behindertenbedingter Mehrbedarf ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 4 SGB II (in der Fassung vom 24.12.2003 - BGBl. I S. 2954 - gültig bis 31.07.2006; vgl. zur Änderung des § 21 Abs. 4 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.08.2006 Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, 21 Rn. 61). Danach erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Neuntes Buch sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erbracht werden, einen Mehrbedarf von 35 % der nach § 20 [SGB II] maßgebenden Regelleistung. Die Klägerin ist dem anspruchsberechtigten Personenkreis nicht zuzurechnen. Denn sie erfüllt die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 SGB II (offensichtlich) nicht, da sie keine der in dort genannten Leistungen bezogen hat.

Die Klägerin kann entgegen ihrer Auffassung ihr Begehren auch nicht auf § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II stützen. Dabei kann der Senat offen lassen, ob diese erst mit Wirkung vom 01.08.2006 eingefügte Norm (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706) überhaupt auf einen Sachverhalt vor Inkrafttreten angewendet werden kann. Denn die Klägerin ist im Zeitraum von Januar 2005 bis Mai 2006 nicht erwerbsunfähig gewesen. Nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II erhalten nichterwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von 17 %, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Merkzeichen "G" sind. Bei der Klägerin sind zwar die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches "G" und ein GdB von 60 anerkannt. Die Klägerin ist jedoch keine nichterwerbsfähige Person im Sinne dieser Vorschrift, sondern bezog Grundsicherungsleistungen als erwerbsfähige Berechtigte (§§ 8 Abs. 1, 7 SGB II).

Auch die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II liegen nicht vor. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Aus der Übertragung der Mehrbedarfsregelung des SGB XII unter Verweis auf den Gleichheitsgrundsatz folgt (BT-Drucks. 16/1410, S. 25), dass der Mehrbedarf für Schwerbehinderte im SGB II vom Gesetzgeber nur für den erwerbsunfähigen Sozialgeldbezieher gewährt werden kann. Die Änderung in § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II ist allein als Korrektur einer vorbestehenden Ungleichbehandlung des Personenkreises der behinderten Sozialgeldempfänger anzusehen. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass der Gesetzgeber eben gerade insoweit keine einheitliche Gewährung eines Mehrbedarfs für Schwerbehinderte sowohl für Leistungsbezieher nach dem SGB II und dem SGB XII beabsichtigte.

Eine Anspruchsgrundlage für den Mehrbedarf für Schwerbehinderte ergibt sich auch nicht aus dem SGB XII.

Der Anspruch lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus § 30 SGB Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB XII (in der Fassung vom 27.12.2003, gültig vom 01.01.2005 bis zum 06.12.2006, Art. 1 des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl. I S. 3022) herleiten. Danach erhalten nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voll erwerbsgeminderte Personen unter 65 Jahren, die einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit dem Merkzeichen "G" besitzen, einen Mehrbedarf von 17 % des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Zum einen erfüllt die Klägerin diese Voraussetzungen im streitbefangenen Zeitraum nicht. Die volle Erwerbsminderung nach dem SGB VI wurde erst danach festgestellt. Zum anderen schließt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 SGB II der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Dazu zählen die §§ 27 bis 40 SGB XII und somit auch § 30 SGB XII.

Der Anspruch kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Soweit der von der Klägerin geltend gemachte besondere Bedarf zu dem von der Regelleistung umfassten Bedarf zählt, kann nicht auf § 73 SGB XII zurückgegriffen werden (Spellbrink, a.a.O., § 20 Rn. 38). Ansonsten setzt ein Anspruch nach § 73 SGB XII eine atypische Bedarfslage voraus, für die die in Kapitel Neun des SGB XII enthaltene Sperrwirkung des § 5 Abs. 2 S. 1 SGB II nicht eingreift. Nach § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Die Norm darf nicht zur allgemeinen Auffangnorm für Leistungsempfänger des SGB II ausgeweitet werden. Daher ist eine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 Rn. 22 ), notwendig. Es muss sich dabei um eine besondere atypische Bedarfslage, unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, handeln. Hierzu zählt z.B. "im Lichte des Art. 6 Abs. 1 und 2 S. 1 GG" das Umgangsrecht mit den Kindern des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Zuge der Scheidung (BSG, a.a.O.). Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Gründe für einen Sonderbedarf ist bei der Klägerin nicht erkennbar. Eine solche atypische Bedarfslage liegt nicht vor. Vielmehr handelt es sich (nur) um einen erhöhten Bedarf.

Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen auch nicht auf Art. 3 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 SGB XII oder § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II stützen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Eine Regelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, das sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BVerfGE 116, 229, 238; 112, 368, 401). Der Gesetzgeber hat gerade bei der Gewährung von Sozialleisungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BVerfGE 100, 195, 205; BSGE 90, 172, 178). Es ergeben sich allerdings aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 88, 87, 96). Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 111, 160, 171). Gemessen an diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber seien Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Der hilfebedürftige Behinderte nach dem SGB II erhält neben den Leistungen nach § 19 S. 1 SGB II einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II und für den Fall, dass er wegen der Schwer- und/oder Gehbehinderung zusätzlich einen Mehrbedarf hat, den er dann nicht aus der Regelleistung bestreiten kann, den unabdingbaren zusätzlichen Bedarf als Sach- oder Geldleistung darlehensweise nach § 23 Abs. 1 SGB II (BSG, Urteil vom 22.04.2008 - B 1 KR 10/07 R, Rn. 30 zur Zuzahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung). Erwerbsunfähige Behinderte erhalten neben dem Regelsatz und den Leistungen für Unterkunft und Heizung u.a. einen Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben und Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 geleistet wird in Höhe von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Jedoch ist nach § 30 Abs. 4 S. 3 SGB XII "Abs. 1 S. 1 Nr. 2 daneben nicht anzuwenden". Dabei handelt es sich um die Norm, die die Gewährung des Mehrbedarfs für Menschen mit Behinderungen, die die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII noch nicht erreicht haben, regelt. Eine Ungleichbehandlung in dem Fall, dass jeweils Eingliederungsleistungen bezogen werden, liegt somit nicht vor. Denn nach § 30 Abs. 4 S. 3 SGB XII erhält der Bezieher von Sozialhilfe dann auch keinen Mehrbedarf wegen Vorliegens einer Behinderung und der Gehbehinderung.

Eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung der erwerbsfähigen Hilfebedürtigen gegenüber den Leistungsbeziehern nach dem SGB XII, die nach § 30 SGB XII einen Mehrbedarf beanspruchen können, liegt ebenfalls nicht vor. Soweit geltend gemacht wird, dass jeweils ein unabweisbarer Sonderbedarf bestehe, dem zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung jeweils durch besondere Leistungen Rechnung getragen werden müsse, so dass den SGB II-Berechtigten mindestens der Standard des SGB XII zu gewähren sei (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.09.2006 L 14 B 1378/05 AS PKH; Brühl in LPK-SGB II, § 5 Rn. 47; Armborst, info also 2006, 59 f.), ist die unterschiedliche Behandlung hinreichend durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Denn bei dem Leistungsempfänger nach dem SGB II handelt es sich um einen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, während sich der nach dem SGB XII Berechtigte durch die Erwerbsunfähigkeit nach dem SGB VI auszeichnet. Letzterem wird eine konkrete langfristig ausgerichtete Absicherung im Sinne einer umfassenden Fürsorge zuteil. Dem Sozialhilfebezieher wird der Mehrbedarf gewährt, um Kontaktpflege zu ermöglichen und einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Erwerbsunfähige im Gegensatz zu dem Berechtigten nach dem SGB II eben gerade nicht in der Lage ist, durch eine (geringfügige) Tätigkeit etwas hinzu zuverdienen, um sich ein zusätzliches, (zum Teil) anrechnungsfreies Einkommen zu verschaffen (Oestreicher/Schelter/Decker, BSHG, Stand Juli 2003, § 23 Rn. 8 ff.; LSG NRW, Urteil vom 11.12.2008 - L 9 AS 34/08). Zwar ist erkennbar, dass die Personenkreise der Grundsicherungs- und der Sozialhilfebezieher tatsächlich enger zusammenrücken bei Vorliegen einer Schwerbehinderung und einer Gehbehinderung, da auch für die erwerbsfähigen gehbehinderten Behinderten zusätzliche weitere Eingliederung- und Vermittlungshemmnisse bestehen. Jedoch verbleibt dem SGB II-Empfänger die Möglichkeit, eine Nebentätigkeit auszuüben. Daneben ist zu beachten, dass die vorrangige Zielsetzung, den Hilfebedürftigen nach dem SGB II möglichst umgehend in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, dem Gesetzgeber den Gestaltungsspielraum eröffnet, vorübergehend aus sachlichen Gründen eine Differenzierung vorzunehmen. Denn es werden andererseits zusätzliche Maßnahmen, etwa Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach den §§ 15 ff. SGB II gewährt, um die Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in den Arbeitsmarkt zu realisieren (BSG, Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 24/07 R). Daher kann der Leistungsempfänger auch keine vollkommene Gleichbehandlung mit dem Bezieher von Sozialhilfe verlangen (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, § 20 Rn. 37).

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3. Sozialgericht Duisburg

3.1 Sozialgericht Duisburg S 5 AS 93/08 31.03.2009 , Urteil

Der Frage, wie die Angemessenheitsgrenzen nach § 22 Abs. 1 SGB II zu konkretisieren sind, kommt trotz der zwischenzeitlich vorliegenden Rechtsprechung des BSG grundsätzliche Bedeutung zu. Insoweit insbesondere noch klärungsbedürftig ist, welche Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt angemessen ist. Auch die Auswirkungen des Umgangsrechtes auf die angemessene Wohngröße sind noch nicht höchstrichterlich entschieden.

1. Der vom Leistungsträger nach dem SGB II für die Kaltmiete zu Grunde gelegte Betrag von EUR 217,50, aus dem sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 45 qm ein Quadratmeterpreis von EUR 4,83 ergibt, ist für das Gebiet der Stadt Essen grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. SG Duisburg, Urteile vom 11.7.2007 – S 35 (2) AS 7/05; vom 11.6.2008 – S 7 (2) SO 23/05; vom 10.12.2008 – S 27 AS 221/06; vgl. auch LSG NRW vom 16.2.2009 - L 19 AS 62/08 unter Bestätigung der Essener Angemessenheitsgrenzen für einen 2-Personenhaushalt im Anschluss an SG Duisburg, Urteil vom 23.4.2008 - S 27 AS 154/07 ) .

2. . Soweit im Einzelfall eine behindertengerechte Wohnungsausstattung erforderlich ist, ermöglichen auch die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz eine Aufstockung der angemessenen Wohnfläche (vgl. SG Duisburg, Urteil vom 10.12.2008, S 27 AS 221/06 ) .

3. Auch Leistungen nach § 22 SGB II sind im Rahmen der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen ( BSG Urteil vom 07.11.2006 , B 7b AS 14/06 R ) .

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Anmerkung : Ein Umzug ist im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II erforderlich, wenn er durch einen vernünftigen Grund gerechtfertigt ist. Dies ist bei einem Antragsteller, der zur besseren Wahrnehmung des Umgangsrechts oder zur Aufrechterhaltung des Kontaktes mit seinem zweieinhalbjährigen Kind in eine andere Wohnortgemeinde umzieht, regelmäßig der Fall. Er kann daher die Übernahme der neuen - angemessenen - Unterkunftskosten vom nach dem Umzug zuständigen Leistungsträger beanspruchen, auch wenn diese höher als diejenigen am früheren Wohnort sind ( Hessisches Landessozialgericht L 7 AS 53/09 B ER 19.03.2009 ;Beschluss ) .

Bei einer zeitweisen Bedarfsgemeinschaft wegen Ausübung eines Umgangsrechts kann ein Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme höherer Unterkunftskosten haben (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2009, Az. L 5 AS 97/09 B PKH ) . Einem Haushalt kann auch derjenige angehören, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit in einem nicht unerheblichen Umfang ein Elternteil besucht (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 14/06 R – BSGE 97,242 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 1 = NZS 2007, 383). Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom 07.11.2006 (B 7b AS 14/06 R – a.a.O. mit Anm. Behrend, jurisPR-SozR 9/2007 Anm. 1) klargestellt, dass in Fällen, in denen Scheidungs- bzw. Trennungskinder das Umgangsrecht bei einem Elternteil wahrnehmen, jedes Mitglied einer (auch zeitweiligen) Bedarfsgemeinschaft gegebenfalls einen eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat, als dessen Folge eine Einbeziehung in das Streitverfahren in der Regel erforderlich ist. Hinsichtlich der hier im Streit stehenden Kosten der Unterkunft und Heizung entfiele ein hälftiger Anteil auf den Sohn des Klägers (vgl. zur Aufteilung nach Kopfzahl: BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14 / 11b AS 61/06 R – SGb 2008, 472; Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 8/06 R – BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Hierbei ist davon auszugehen, dass der Kläger die Ansprüche seines Sohnes als Vertreter geltend macht. Der Senat wendet im Lichte des Art. 6 Grundgesetz (GG) die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB über die alleinige Sorgerechtsausübung und damit auch alleinige Vertretung durch einen Elternteil, bei dem sich das Kind berechtigterweise aufhält, auch auf die Vertretung prozessunfähiger Kinder im sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II bei temporärer Bedarfsgemeinschaft an (vgl. LSG NRW, Urteil vom 21. April 2008 – L 20 AS 112/06 – Sozialrecht Aktuell 2008,155 ). Für den Kläger bedeutet das, dass er nach § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB berechtigt ist, Ansprüche seines Sohnes nach dem SGB II, die für die Zeit der (zeitweisen) Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts geltend gemacht werden, als Angelegenheit des täglichen Lebens und der tatsächlichen Betreuung unmittelbar gerichtlich zu verfolgen, ohne zuvor eine entsprechende familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB (familiengerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern) herbeiführen zu müssen.

Ohne Sorgerecht keine Vertretungsbefugnis für Geltendmachung und Durchsetzung sozialhilferechtlicher Ansprüche der minderjährigen Kinder , so urteilte mit Beschluss vom 04.02.2009, Az. L 19 B 29/09 AS ER das LSG NRW . Ein nach dem SGB II anspruchsberechtigter Vater von zwei minderjährigen Kindern, für die der Vater nur ein Umgangsrecht hat und die er auch zeitweise betreut, ihm aber nicht das Sorgerecht zusteht, kann deren Ansprüche nach dem SGB-II nicht als Vertreter geltend machen und durchsetzen. Außerdem kann er selbst keinen Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung geltend machen, da er die Kinder im Sinne des Gesetzes nicht alleine erzieht, wenn diese nur jedes zweite Wochenende und eine Hälfte der Ferien bei ihm verbringen. Soweit sich der Antragsteller zur Begründung eines Anspruches auf Mehrbedarfszuschlag wegen Alleinerziehung auf eine Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 21.06.2007 - L 8 AS 491/05 - Revision anhängig unter B 14 AS 51/07 R; vgl. hierzu auch Berlit, info also 2009, S. 243ff, 243ff, 250 m.w.N.) bezieht, liegt dem ein Mißverständnis dieser Rechtspechung zugrunde:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat den Mehrbedarfszuschlag anstelle von Eigenansprüchen der Kinder zuerkannt, weil es dem Lösungsweg des BSG, eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft anzunehmen (Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/05 R -), nicht folgt.

Hierfür sieht der Senat keine Notwendigkeit (ebenso bereits Beschluss des LSG NRW vom 07.03.2007 - L 20 B 328/06 AS ER -).

Nach Auffassung des Sozialgerichts Duisburg , Beschluss vom 31.10.2007 , S 10 AS 90/07 ER ist die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände und vorliegend unter besonderer Berücksichtigung von Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 2 GG vorzunehmen und zu berücksichtigen (BVerfG Beschluss v. 30.01.02 - Az. 2 BvR 231/00; BVerfG Beschluss v. 05.02.02 - Az. 1 BvR 2029/00). Auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung ist unterdessen anerkannt, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Elterngrundrechtes atypische Bedarfslagen gerade im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechtes des nicht sorgeberechtigten Elternteiles anzunehmen und die Verwirklichung des Umgangsrechtes bei Bedürftigkeit im Rahmen des Leistungssystemes des SGB II zu ermöglichen ist (BSG vom 07.11.06 - Az. B 7 b AS 14/06 R; LSG NRW vom 10.05.07 - Az. L 20 B 24/07 SO-ER zur Berücksichtigung des Art. 6 GG im Rahmen der Auslegung der "Angemessenheit" in § 9 SGB XII). Somit ist es unter Berücksichtigung der zwischen den Eltern vereinbarten Regelung des Umgangsrechtes des Antragstellers und der regelmäßigen Aufenthalte den Sohnes des Antragstellers in dessen Wohnung als angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzusehen, dass ausreichender Wohnraum für zwei Personen zur Verfügung steht.

Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II , die nach einer Trennung alleine leben, müssen sich in der Regel auf eine Wohnungsgröße von höchstens 45 m² beschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine größere Wohnung angemessen sein, wenn nämlich nach der Trennung vom Partner die gemeinsamen Kinder regelmäßig und häufig zu Besuch kommen. So entschied die 14. Kammer des Sozialgerichts Aachen in dem Fall eines Klägers, dessen drei zwischen 1997 und 2003 geborene Kinder sich regelmäßig von Freitag mittags bis Sonntag abends bei ihm aufhalten und dessen jüngste Tochter zusätzlich an zwei weiteren Tagen der Woche bei ihm übernachtet, um von dort den nahegelegenen Kindergarten zu besuchen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei in derartigen Fällen eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Elternteil und den Kindern anzunehmen. Dem sei dann aber auch bei der Prüfung, welche Wohnungsgröße der allein lebende Elternteil noch als angemessen beanspruchen könne, Rechnung zu tragen, urteilte das Sozialgericht Aachen. Im konkreten Fall hielt es für den Kläger eine Wohnungsgröße wie für einen Zwei-Personen-Haushalt, also bis zu 60 m², für angemessen (SG Aachen S 14 AS 80/07 , Urteil vom 19.11.2007 ) .

4. Sozialgericht Aachen

4.1 Sozialgericht Aachen S 20 SO 88/08 28.04.2009 , Urteil

Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, nicht die Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung. Beziehern von Hartz IV ist die Übernahme von Bestattungskosten für einen Angehörigen nicht zumutbar .

Erforderlich im Sinne des § 74 SGB XII sind nicht nur die vom Beklagten im Widerspruchsbescheid anerkannten 1.314,00 EUR bzw. 1.435,57 EUR, sondern die gesamten vom Bestattungsunternehmen in der Rechnung vom 26.05.2006 in Rechnung gestellten Kosten. Erforderliche Kosten einer Bestattung sind die Kosten, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen, nicht die Aufwendungen für eine standesgemäße Beerdigung. Angemessenen Wünschen des Verstorbenen bzw. Bestattungsverpflichteten nach einer bestimmten Bestattungsart ist regelmäßig und insbesondere dann zu entsprechen, wenn sie den religiösen Bindungen des Verstorbenen entsprechen. Der Sozialhilfelträger darf nicht generell auf eine etwa kostengünstigere Feuerbestattung oder gar eine anonyme Bestattung verweisen; der Eindruck eines Armenbegräbnisses bzw. Armengrabes ist zu vermeiden. Was örtsüblich und angemessen ist, bestimmt sich in erster Linie nach den einschlägigen friedhofsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der jeweiligen maßgeblichen Friedhofssatzung (so: Berlit in LPK-SGB XII, 8. Auflage, § 74 Rn. 12). Der Begriff der "Erforderlichkeit" bezieht sich sowohl auf Art und Umfang der Bestattungsaufwendungen (Leichenschau und -beförderung, Gebühren, Sargträger, Sarg, Kranz und Blumen, das Zurechtmachen der Leiche, die Erstherrichtung der Grabstätte, ein einfacher Grabstein, Einäscherungskosten, Urne usw.) als auch die Höhe der Kosten.

Die Zumutbarkeit der Kostentragung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar und nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig ist. Stets zumutbar ist der Einsatz des vorhandenen Nachlasses sowie von Leistungen, die aus Anlass des Todes des Verstorbenen erbracht wurden. Sind die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass gedeckt, so kann die Zumutbarkeit in Anlehnung an die sozialhilferechtlichen Grundsätze über den Einsatz von Einkommen beurteilt werden.

Gemäß § 85 Abs. 1 SGB XII ist bei der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt. Zu den Kosten der Unterkunft gehören auch die Kosten der Heizung. Zwar ist die Differenzierung von Unterkunft und Heizung, wie sie in § 29 SGB XII vorgenommen wird, nicht in § 85 SGB XII übernommen worden; dennoch ist es gerechtfertigt, die Heizkosten auch dort in die Unterkunftskosten einzubeziehen (Conradis in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 85 Rn. 5).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=88612&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

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