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Rechtsprechungsticker von Tacheles 24 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 24/2009


1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 50/07 R

Wenn sich die Eltern die Kindesbetreuung im im Wochenrhythmus teilen , steht dem hilfebedürftigen Elternteil der hälftige Mehrbedarf für Alleinerziehende zu .

Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf für Alleinerziehende sind nach § 21 Abs 3 SGB II erfüllt, wenn Berechtigte mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Die Begriffe "Pflege" und "Erziehung" beschreiben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiert die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder. Es geht um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und emotionale Zuwendung (vgl Behrend, jurisPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 22).

Ausgehend von dem in dieser Weise konkretisierten Zweck des Mehrbedarfs kommt es darauf an, ob der hilfebedürftige Elternteil entweder während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil oder Partner in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen oder ob eine derartige Entlastung innerhalb des Zeitraums, den das Kind sich bei dem anderen Elternteil aufhält, eintritt (vgl Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 21 RdNr 10). Innerhalb des Betreuungszeitraums, der vorliegend eine Woche beträgt, kommt es für die Beurteilung allein auf die tatsächlichen Verhältnisse an, sodass es unerheblich ist, wer im rechtlichen Sinne Inhaber des Personensorgerechts iS der §§ 1626 ff BGB ist (Lang/ Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 30; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, März 2005, K § 21 RdNr 15; Münder in LPK-SGB II, 2. Aufl 2007 § 21 RdNr 9).

Ist ein Elternteil in geringerem als hälftigem zeitlichen Umfang für die Pflege und Betreuung des Kindes zuständig, so steht die Leistung allein dem anderen Elternteil zu. Die Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs erscheint auf der Grundlage der vorstehenden Überlegung auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich Betreuung in kürzeren als wöchentlichen Intervallen vollzieht.

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2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 79/09 AS 29.05.2009 rechtskräftig , Beschluss

Die bloße Feststellung einer Zuckerkrankheit ( Diabetes mellitus ) reicht für den Anspruch auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung nicht aus .

Am 08.10.2008 jedoch wies die Verfolgung des behaupteten Anspruches auf Bewilligung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung im Hinblick auf den beim Kläger zu 1) bestehenden Diabetes mellitus keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr auf, weil die neuen Empfehlungen des Deutschen Vereins (Empfehlung des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe in der Fassung der Dritten, völlig neu bearbeiteten Auflage vom 01.10.2008, www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfehlung en08) bereits vorlagen. Unter Geltung der neuen Empfehlungen kann nicht mehr angenommen werden, dass die bloße Feststellung des Krankheitsbildes "Diabetes mellitus Typ II" eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage i.S. der Notwendigkeit zumindest weiterer Ermittlungen zum konkret bestehenden Mehrbedarf i.S. von § 21 Abs. 5 SGB II begründet. Nach diesen neuen Empfehlungen kommt ein ernährungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig (nur noch) bei verzehrenden Erkrankungen mit erheblichen körperlichen Auswirkungen in Betracht (4.2 folgende der neuen Empfehlungen). Ansprüche auf Krankenkostzulagen bedürfen zu ihrer Begründung der Vorlage eines ärztlichen Attestes, in der Regel des behandelnden Arztes, der unter genauer Bezeichnung des Gesundheitsschadens die Notwendigkeit einer Krankenkost darlegen muss (6.0 der neuen Empfehlungen).

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2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 105/09 AS ER 29.05.2009 rechtskräftig , Beschluss

Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Versagungsbescheid der Behörde aufgrund fehlender Mitwirkung des Hartz IV Empfängers möglich .

Eine auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung kann im Hauptsacheverfahren zwar nur im Wege der isolierten Anfechtungsklage überprüft werden, wobei Streitgegenstand des Verfahrens nicht der materielle Anspruch der Antragsteller, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2004 - B 1 KR 4/02 R -, SozR 4-1200 § 66 Nr. 1 m.w.N.; Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R -). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würde im vorliegenden Fall aber ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den angefochtenen Versagungsbescheid nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 SGG keinen effektiven Rechtsschutz bewirken. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage könnten die Antragsteller die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen, da die Antragsgegnerin ihnen nicht eine schon bewilligte Leistung wegen fehlender Mitwirkung entzogen, sondern von einer sachlichen Entscheidung über den Anspruch abgesehen hat.

Nach § 66 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung ganz oder teilweise versagen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert wird. Zu den Mitwirkungspflichten i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I zählt auch die Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) als bereichsspezifische Ausgestaltung der allgemeinen Mitwirkungspflichten (so BSG, Urteil vom 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R -, Rn 14). Sobald ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger Leistungen nach dem SGB II beantragt , entsteht die Meldepflicht nach § 59 SGB II kraft Gesetzes (Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 59 Rn 9).

Vorliegend sind die Antragsteller wiederholt von der Antragsgegnerin unter Angabe eines genauen Termins - mit Datum und Uhrzeit - aufgefordert wurden, bei ihr zwecks Bearbeitung des Leistungsantrags vorzusprechen. Mit den Meldeaufforderungen hat die Antragsgegnerin einen zulässigen Zweck verfolgt, da eine Aufforderung zur Meldung zum Zweck der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren erfolgen kann (§ 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Die Antragsteller sind den Meldeaufforderungen der Antragsgegnerin nicht gefolgt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Aufforderung zur persönlichen Vorsprache der Antragsteller unverhältnismäßig gewesen ist (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I), den Antragstellern die Vorsprache aus wichtigen Grund unzumutbar gewesen ist (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) oder sich die Antragsgegnerin durch einen geringen Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen konnte (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Insbesondere ist den Antragstellern trotz der Entfernung ihres Wohnorts von der Dienststelle der Antragsgegnerin (17 km) zumutbar gewesen, die Dienststelle der Antragsgegnerin aufzusuchen. Zwischen dem Wohnort und der Dienststelle existiert eine Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Vorschrift des § 65 SGB I greift zu Gunsten der Antragsteller nicht ein. Diese Vorschrift befreit nicht von der Meldepflicht nach § 59 SGB II zu einem Termin als Mitwirkungsobliegenheit, der die Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren bezweckt. Die Sonderregelung des § 65 Abs. 4 Satz 1 SGB II für ältere Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und nicht arbeitsbereit sind, befreit ältere Arbeitslose nur von der Obliegenheit zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft, nicht aber von den übrigen Leistungsvoraussetzungen (Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 65 Rn 9). Damit sind die Antragsteller ihren Mitwirkungspflichten i.S.v. § 60 SGB I nicht nachgekommen und haben hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erschwert. Mit Schreiben vom 23.04.2008 hat die Antragsgegnerin schriftlich die Antragsteller auf möglichen Rechtsfolgen die Mitwirkungsverweigerung hingewiesen. Das Schreiben genügt den Anforderungen des § 66 Abs. 3 SGB I an ein Hinweisschreiben (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 66 SGB I Rn 12 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).

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3. LSG Rheinland-Pfalz

3.1 LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2009, Az. L 5 AS 81/07

Ein Hartz IV-Empfänger muss sich nur den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen

Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Dabei ist unerheblich , ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist.

Pressemeldung

Ein Hartz IV-Empfänger muss sich nur den tatsächlich ausgezahlten Unterhalt als Einkommen anrechnen lassen
Bei einem Hilfebedürftigen, der Leistungen der Grundsicherung bezieht, darf ein gegen einen Elternteil bestehender Unterhaltsanspruch bei der Leistungsberechnung grundsätzlich nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der er tatsächlich zur Auszahlung an das Kind gelangt. Unerheblich ist, ob in einer Unterhaltsvereinbarung ein höherer Betrag vereinbart worden ist. Die 1987 geborene Klägerin beantragte gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder bei dem für sie zuständigen Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II. Aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung war ihr von der Familie getrennt lebender Vater verpflichtet, ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 381,00 € zu erbringen. Tatsächlich zahlte er nur 125,00 € monatlich, da er gegen den Unterhaltsanspruch mit einem Rückzahlungsanspruch aus einem Darlehen in Höhe von 256,00 € monatlich aufrechnete. Der Träger der Grundsicherung stellte sich auf den Standpunkt, der Lebensunterhalt der Klägerin sei aufgrund der Unterhaltszahlungen des Vaters sowie das ebenfalls bezogenen Kindergeldes gedeckt. Dabei sei der gesamte Unterhaltsanspruch zugrunde zu legen. Die von dem Vater der Klägerin erklärte Aufrechnung könne nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden. Das Landessozialgericht hat demgegenüber entschieden, dass der Klägerin Leistungen zu gewähren sind. Unterhaltsteile, gegen die der Unterhaltsgläubiger aufrechnet und die er daher nicht auszahlt, können nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen angerechnet werden, da sie diesem nicht als bereite Mittel zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, dass die Aufrechnung zivilrechtlich betrachtet unwirksam ist, da gegen eine nicht pfändbare Forderung wie dem Unterhaltsanspruch nicht aufgerechnet werden kann. Denn anderenfalls würde der Zweck des Arbeitslosengeldes II - die Sicherung des lebensnotwendigen Bedarfs der Hilfebedürftigen - verfehlt. Der Grundsicherungsträger sei in solchen Fällen auch nicht schutzlos, da der Unterhaltsanspruch regelmäßig auf ihn übergeht und von ihm gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden kann (Urteil vom 23.04.2009 - L 5 AS 81/07).

4. Sächsisches Landessozialgericht

4.1 Sächsisches Landessozialgericht L 2 AS 101/09 B ER 18.05.2009 , Beschluss

Für eine 5 köpfige Familie sind im Freistaat Sachsen bis zu 105 qm angemessen oder fünf Wohnräume , kündigt der Vermieter den Hilfebedürftigen den bisherigen Mietraum , haben sie einen gesetzlichen Anspruch auf Übernahme der Mietkaution durch die Arge ( § 22 Abs. 3 SGB II ) für die neue Wohnung , auch wen diese 117 qm groß ist .

Gemäß § 22 Abs. 3 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Eine Mietkaution kann bei vorheriger Zustimmung durch den am Ort der neuen Wohnung zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

Bei der begehrten Mietkaution handelt es sich um Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Aufwendungen für den Umzug stellen Umzugskosten im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II dar.

Eine Zusicherung zur Übernahme der Umzugskosten, die gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf (Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 85; Wieland, in: Estelmann, SGB II, Stand: 4/2008, § 22 Rn. 88/9; Sächsisches LSG, Urteil vom 10.12.2008 – L 2 AS 93/07 -), liegt seitens der Arge zwar nicht vor.

Den Hilfebedürftigen stand jedoch ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu. Der Umzug wurde zwar nicht durch den kommunalen Träger veranlasst. Er war jedoch aus anderen Gründen notwendig. Notwendig ist ein bestimmter Umzug nicht schon dann, wenn der Auszug aus der bisherigen Unterkunft - etwa zur Senkung der Aufwendungen - erforderlich ist, sondern erst dann, wenn der Einzug in eine kostenangemessene Unterkunft erfolgt (VGH Hessen, Urteil vom 28.01.1988 – 9 TG 12/88 -, FEVS 37, 414; Urteil vom 19.03.1991 – 9 U.E. 1055/87 -, FEVS 41, 422; OVG Hamburg, Urteil vom 18.08.1993 – BS IV 194/93 -, FEVS 44, 293; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.05.1986 – 4 A 53/82 -, FEVS 35, 362; SG Dresden, Beschluss vom 01.03.2006 – S 23 AR 122/05 AS-PKH -; SG Lüneburg, Beschluss vom 23.03.2006 – S 25 AS 145/06 ER -, Berlit, a.a.O., Rn. 98).

Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorliegend gegeben. Die Notwendigkeit des Umzugs resultiert zum Einen aus der durch den Vermieter erfolgten Kündigung für die bisherige Wohnung.

Für die Frage der Angemessenheit der Wohnkosten ist nach der Rechtsprechung des BSG zu ermitteln, ob das Produkt aus Kaltmietzins zuzüglich Nebenkosten und der Wohnraumgröße einer ortsüblichen Kaltmiete im unteren Segment genügt (BSG, Urteile vom 07.11.2006 – B 7b AS 18/06 R – und – B 7b AS 10/06 R -, zitiert nach Juris; Sächsisches LSG, Beschluss vom 18.02.2008 – L 2 B 363/07 AS-ER -). Zur Ermittlung der angemessenen Wohngröße ist die für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße zugrunde zu legen (§ 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung vom 13.09.2001 – WoFG – BGBl. I S. 2376, und die hierzu ergangenen leistungsrechtlichen Bestimmungen; BSG, a.a.O.; Sächsisches LSG, a.a.O.).

Im Freistaat Sachsen ist hierzu die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Finanzministeriums über Zuwendungen zur Wohnraumförderung (VwV Wohnraumförderung) vom 14.04.2007 (SächsABl. S. 981) i.d.F. der Änderung vom 13.12.2007 (SächsABl. 2008 S.29) ergangen. Gemäß Pkt. 3.4.3 der VwV gelten danach als Höchstgrenze für eine fünfköpfige Familie in der Regel eine Wohnfläche von 105 qm oder fünf Wohnräume. Eine Wohnfläche von 105 qm für eine fünfköpfige Familie entspricht auch dem Wert, der in den Durchführungsregelungen anderer Bundesländer veranschlagt wird (Berlit, a.a.O., § 22 Rn. 28; Lang/Link, a.a.O., Rn. 43; Klerks, NZS, S.624).

Die Hilfebedürftigen haben glaubhaft gemacht, aufgrund der vom Vermieter erfolgten Kündigung zum 31.11.2008 keine andere Wohnung gefunden zu haben.

Daher liegen nach summarischer Prüfung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung gem. § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II und der Zustimmung gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 SGB II vor.

Den hilfebedürftigen . steht auch ein Anordnungsanspruch auf vorläufige Übernahme der Renovierungskosten für die alte Wohnung i.H.v. 400 Euro zu, weil die Kosten der Auszugsrenovierung Kosten der Unterkunft und Heizung gem. § 22 Abs. 1 SGB II darstellen, wenn eine solche mietvertraglich vereinbart war (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - 4 AS 49/07 R -, Rdnr. 25) .

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5. Bayerisches Landessozialgericht

5.1 Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 170/09 B ER 30.03.2009 , Beschluss

Kleiderbeihilfe, Umzugskosten in Höhe von 1.500,00 EUR und Anschaffungskosten für eine neue Küche in Höhe von 1.250,00 EUR können nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bewilligt werden , wenn beim Hilfebedürftigen kein konkreter Bedarf besteht .

Bezüglich der beantragten Kleiderbeihilfe, der Umzugskosten in Höhe von 1.500,00 EUR und der Anschaffungskosten für eine neue Küche in Höhe von 1.250,00 EUR besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch nach §§ 23 Abs. 1, 22 Abs.2 Satz 2 SGB II, da kein konkreter Bedarf des Bf besteht. Der Bf hat weder durch Vorlage eines Mietvertrages, noch auf andere Weise dargelegt, dass er die Möglichkeit hat in eine eigene Wohnung einzuziehen. Daher können Umzugskosten und evtl. zusätzliche Bedarfe hinsichtlich der Wohnungserstausstattung zum jetzigen Zeitpunkt nicht - auch nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes -bewilligt werden. Dies gilt entsprechend für die beantragte Kleiderbeihilfe .

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Bf vor Abschluss seines Mietvertrages diesen von der Bg gemäß § 22 Abs. 3 SGB II genehmigen lassen muss, die vorherige Zusicherung ist Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugkosten ist.

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5.2 Bayerisches Landessozialgericht L 16 AS 248/08 11.03.2009 , Urteil

Verschweigt ein Hilfebedürftiger bei Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II die monatlichen Zuwendungen seiner Mutter , ist die Arge verpflichtet , die Bewilligungsbescheide aufgrund von grob fahrlässigem Verhalten des Antragstellers aufzuheben und das zu viel gezahlte ALG II zurück zufordern .

Unterhaltszahlungen sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II zu werten, da sie demselben Zweck dienen wie die Zahlungen nach dem SGB II. Sie sind keine zweckbestimmten Einnahmen im Sinn des § 11 Abs. 3 Nr.1a SGB II. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Berücksichtigung als Einkommen, wenn eine klare Zweckbestimmung dieser Einnahmen und Zuwendungen besteht und sie einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dient (vgl. auch Mecke in Eicher-Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdn.39). Hier sollten aber gerade die Zuwendungen der Mutter der Finanzierung der Wohnungsmiete und des Abendstudiums dienen, also dem allgemeinen Lebensunterhalt der Kläger, sodass sie dem gleichen Zweck dienen wie die Leistungen nach dem SGB II. Die monatlichen Unterhaltszahlungen der Mutter sind als Einkommen anzurechnen.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, § 45 Abs 1 und 2 Nr. 2 und 3 SGB X, § 40 Abs.1 und 2 SGB II, § 330 Abs.2 SGB III. Nach § 45 Abs.2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakt vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, § 45 Abs.2 Satz 2 SGB X. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X. Auch kann er sich nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X auf Vertrauen nicht berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

Die Hilfebedürftige kann sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X berufen. Denn selbst bei ordnungsgemäßer Angabe der Unterhaltszahlungen ihrer Mutter durfte sie nicht auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligungsbescheide vertrauen, da für sie die Nichtanrechnung der Zahlung von 1000 EUR auf die monatlichen Leistungen nach dem SGB II erkennbar gewesen wären. Ein Vertrauensschutz in einen erkennbar rechtwidrigen Verwaltungsakt besteht nicht (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, 6.Aufl 2008, § 45, RdNr. 54 ff).

Den - minderjährigen - Kindern ist das grob fahrlässige Verhalten der Mutter als gesetzliche Vertreterin über § 1629 Abs.1 Satz 3 BGB zuzurechnen. Der Vertretene muss die Folgen wissentlich unwahrer Angaben oder des Verschweigens wesentlicher Umstände auch dann gegen sich gelten lassen, wenn diese Voraussetzungen nur in der Person des Vertreters erfüllt sind (BSGE 28, 258).

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6. Sozialgericht Berlin

6.1 Sozialgericht Berlin S 37 AS 6803/06 ER 14.08.2006 ,Beschluss

Die regelmäßige Versorgung mit Strom zählt zu den unerlässlichen Mindestbedingungen menschenwürdigen Wohnens, die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich entweder aus § 23 Abs. 1 SGB II oder § 22 Abs. 5 SGB II. Denn nach den Angaben im Eilantrag, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht, verfügt die Ast. über keine ausreichenden Mittel, um die Stromnachforderung zeitnah ausgleichen zu können. Die daraus erwachsende Gefahr einer Stromsperre gibt der Ast. einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Restforderung:

Bei Ansatz von § 23 Abs. 1 SGB II ist der Anspruch darin begründet, dass im Hinblick auf den sehr knapp angesetzten Regelsatzanteil für Haushaltsenergie an die in § 23 SGB II zur Gewährung eines Darlehens vorausgesetzte "Unabweisbarkeit" des zu deckenden Zusatzbedarfs kein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf; dies betrifft auch die Anstrengungen, vom Stromversorger eine Ratenzahlung zu Bedingungen zu bekommen, die ein Hilfebedürftiger ohne Gefahr des Ausfalls einer (hohen) Rate erfüllen kann. Nach Aktenlage und plausibel vorgetragener Sachverhaltsschilderung lässt sich keine Nachlässigkeit der Ast. im Umgang mit Haushaltsenergie feststellen. Die Ast. hat sich auch ernsthaft und fortlaufend darum bemüht, die Nachforderung aus eigener Kraft zu bewältigen.

Wertet man die Stromnachforderung trotz pünktlicher Zahlung der laufenden Abschläge dagegen als reine Schulden, ist für eine Schuldtilgung zur Abwendung einer Stromsperre nach § 22 Abs. 5 SGB II ebenfalls der Antragsgegner zuständig; denn der Ast. werden laufend Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, so dass seit dem 1.4.2006 das JobCenter für die Beseitigung einer durch Schulden eingetretenen Notlage zuständig ist. Dass die Nachforderung aus Zeiträumen vor dem 1.4.2006 stammt, ist unerheblich (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.6.2006 – L 25 B 459/06 AS ER).

Weil die regelmäßige Versorgung mit Strom zu den unerlässlichen Mindestbedingungen menschenwürdigen Wohnens gehört, stellt die Unterbrechung der Stromversorgung eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (vgl. auch dazu LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

Nach Erschöpfung der der Ast. zumutbaren Selbsthilfebemühungen kann der Ag. das ihm im Rahmen der Darlehensgewährung nach § 22 Abs. 5 SGB II zustehende Ermessen nur durch Übernahme der Restforderung sachgerecht ausüben (Ermessensreduktion auf Null). Dass sich die Ast. vorwerfbar unwirtschaftlich verhalten hat oder gar ein solches Verhalten fortsetzen wird, ist unwahrscheinlich.

Die Modalitäten der Tilgung sind vom Ag. festzulegen. Hierbei dürfte die in § 23 Abs. 1 SGB II angesetzte Maximalhöhe von 10% der Regelleistung auch für das Darlehen nach § 22 Abs. 5 SGB II den Höchstwert darstellen. Im vorliegenden Fall bietet sich der Zugriff auf den Zuschlag nach Alg I-Vorbezug als zumutbare Tilgungsrate an.

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7.SOZIALGERICHT BREMEN

7.1 SOZIALGERICHT BREMEN , Beschluss vom 12.05.2009, S 23 AS 779/09 ER

Die Arge handelt rechtswidrig, wenn sie ein Darlehen für eine Mietkaution gem. § 22 Abs. 3 SGB II allein mit der Begründung ablehnt, dass eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugesellschaft angemietet wird ( 9.4 der Verwaltungsanweisung der Bremer Senatorin zu § 22 SGB II).

Die Senatorin der Stadt Bremen ist rechtlich nicht befugt, die (bundes-) gesetzlichen Regelungen über die Leistungen nach dem SGB II bei Hartz IV Empfängern zu beschränken.

Die Antragsteller haben gem. § 22 Abs. 3 SGB II Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens für die Zahlung der Mietkaution. Diese Vorschrift bestimmt, dass Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden können; ein Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2). Die Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden (Satz 3).

Der Umzug ist notwendig. Dies folgt im Übrigen aus dem vorgelegten ärztlichen Attest. Die Kosten der neuen Wohnung sind auch angemessen (sog. ungeschriebene Gesetzes-voraussetzung, s. Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 22 Rn. 82).

Es ist auch davon auszugehen, dass in einem angemessenen Zeitraum keine Wohnung gefunden werden konnte, die ohne Mietkaution anzumieten gewesen wäre. Dies folgt bereits daraus, dass es heute allgemein üblich ist, dass Wohnungen nur noch gegen Zahlung einer Mietkaution vermietet werden. Dies gilt – wie auch der Antragsgegnerin aus der täglichen Praxis bekannt ist – auch in A-Stadt und auch bezüglich der Leistungsempfänger nach dem SGB II. In A-Stadt verzichtet nur ein einziger Wohnungsbauträger (Gewoba) bei Leistungsempfängern nach dem SGB II auf die Zahlung der Mietsicherheit. Alle anderen Wohnungs-bauträger – und auch die BREBAU – verzichten regelmäßig nicht auf die Zahlung der Kaution.

Überdies liegt zwar keine vorherige Zusicherung der Antragsgegnerin im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II vor. Eine solche ist jedoch entbehrlich, wenn – wie hier - die Übernahme der Kosten rechtzeitig beantragt wurde. Ansonsten hätte es der Grundsicherungsträger selbst in der Hand, die Realisierung eventueller Ansprüche zu vereiteln.
b) Liegen - wie hier – die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung der Mietkaution vor, so kann die Antragsgegnerin die Zahlung nur in atypischen Ausnahmefällen verweigern („soll … erteilt werden“). Solche Ausnahmefälle sind nicht ersichtlich.

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin folgt auch nichts anderes aus der Verwaltungsanweisung zu § 22 SGB II der Bremer Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales (Stand 1. September 2008, http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13/ 080901_Verwaltungsanweisung%20zu%20%2022%20SGB%20I I%20KdU_Stand%2001-09-2008.pdf). Die Verwaltungsanweisung bestimmt zwar ausdrücklich, dass bei Wohnungsbaugesellschaften keine Mietkautionen übernommen werden. Diese Regelung steht aber, sofern, wie hier, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung erfüllt sind, in deutlichem Widerspruch zur Gesetzeslage. Es ist auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Mieter bei Wohnungsbaugesellschaften in keinem Falle Mietkautionen erhalten sollten. Ein solcher Grund ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass Wohnungsbaugesellschaften von den Leistungsempfängern keine Kautionen verlangen. Denn dies ist – wie dargestellt – in A-Stadt regelmäßig nicht der Fall. Im Übrigen ist die Senatorin rechtlich nicht befugt, die (bundes-) gesetzlichen Regelungen über die Leistungen nach dem SGB II zu beschränken. Das Gericht ist ohnehin an die Verwaltungsanweisungen nicht gebunden.

http://www.sozialgericht-bremen.de/sixcms/media.php/13/23_AS_779_09_ER_BESCHLUSS_20090512Anonym.pdf

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