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Rechtsprechungsticker von Tacheles 26/2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 26/2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 19.09.2008, Az. B 14/7b AS 10/07 R

Erwerbsunfähigkeitsrente des Ehegatten ist als Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen - Zahlungen zur Tilgung von Schulden können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden.

In welchem Umfang dem Bedarf der Kläger Einkommen gegenübersteht, kann mangels hinreichender Feststellungen gleichfalls nicht abschließend entschieden werden. Nach § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ua das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist. Aus dieser Formulierung folgt, wie das BSG bereits entschieden hat (BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1 jeweils RdNr 13), dass zunächst der Bedarf jeder Person einzeln und hieraus der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln ist. In einem weiteren Schritt wird dieser Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird alsdann im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfs am Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt (vgl auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 9 RdNr 33; aA Rosenow, Bedürftigkeitsfiktion und Verteilung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft im SGB II, SGb 2008, 282). Dieses gilt auch in den Fällen, in denen das Einkommen einzelner Personen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung ihrer eigenen Bedarfe, nicht jedoch zur Deckung des Gesamtbedarfs der Bedarfsgemeinschaft genügt (vgl Urteil des Senates vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 58/06 R).

Als Einkommen sind nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Rentenzahlbeträge (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 jeweils RdNr 30 zur Altersrente § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II; Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 27/06 R - zur Erwerbsunfähigkeitsrente). Ihre Einbeziehung in die Bedürftigkeitsprüfung sowie die Modalitäten der Einkommensanrechnung begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr 3 jeweils RdNr 55).

Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Ermittlung des Einkommens ist weder in § 11 Abs 2 SGB II noch in der auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangenen Alg II-V vorgesehen. Auch für die begehrte Berücksichtigung eines Härtefalles fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Nach dem Willen des Gesetzgebers regelt § 11 SGB II die Einkommensberücksichtigung im Wesentlichen wie das Sozialhilferecht (BT-Drucks 15/1516 S 53). Dort galt der Grundsatz, dass der Hilfesuchende sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden muss, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl BVerwGE 66, 342; 55, 148). Mit der bedürftigkeitsabhängigen Sozialhilfe sollte nicht zur Tilgung von Schulden beigetragen werden.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=86857&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Anmerkung: Zitat aus jurisPR-SozR 13/2009 Anm. 1 ; Astrid Radüge, Ri'inLSG

Auswirkungen für die Praxis

Hinsichtlich der Frage, welche Personen überhaupt Kläger eines Verfahrens sind, hat das BSG erneut klargestellt, dass dies danach zu beurteilen sei, welche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft die Klage hätten erheben müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten. Da die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft jeweils einen individuell zu ermittelnden anteiligen Anspruch auf Leistungen haben (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II), ist eine Klage daher im Regelfall dahin gehend auszulegen, dass sie von sämtlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erhoben worden ist (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Etwas anderes gilt nur dann, wenn einer solchen Auslegung von Seiten der betroffenen Personen ausdrücklich widersprochen wird oder wenn einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen sind (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R; BSG, Urt. v. 23.11.2006 - B 11b AS 1/06; BSG, Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R). Letzteres ist z.B. der Fall, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wegen der Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. des Bezuges einer Altersrente selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten kann (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 SGB II). Zwar steht dieser Umstand nicht seiner Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft entgegen, als Kläger kommt er jedoch nicht in Betracht, weil er selbst keine Leistungsansprüche geltend machen kann. Sachgerecht ist in diesen Fällen jedoch eine Beiladung nach § 75 Abs. 1 SGG, da sein Einkommen und sein Bedarf im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt wird und er somit in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (ausführlich zu diesen „gemischten Bedarfsgemeinschaften“: BSG, Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - Berlit, jurisPR-SozR 6/2009 Anm. 1).

1.2 BSG B 4 AS 30/08 R Urteil vom 19.02.2009

Zur Bemessung der angemessenen Wohnraumgröße für Hartz IV -Empfänger ist ein Rückgriff auf landesrechtliche Maßstäbe vertretbar - Unmöglichkeit der Kostensenkung durch irreführender Hinweis in Kostensenkungsaufforderung .

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der 7b Senat des BSG hat den gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft im Wesentlichen in zwei Urteilen vom 7.11.2006 konkretisiert (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2; BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Er hat sich hierbei stark an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) orientiert (BVerwGE 97, 110 ff und BVerwGE 101, 194 ff; BVerwGE 87, 278 ff). Dieser Rechtsprechung ist der später für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig gewordene 14. Senat des BSG gefolgt und hat die Angemessenheitsprüfung in einem mehrstufigen Verfahren vorgenommen (vgl zB BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 8 RdNr 17; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück; zum Ganzen Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 14 ff unter B I 1a).

Nach der in einem ersten Schritt vorzunehmenden Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen und des Wohnungsstandards wird in einem zweiten Schritt festgelegt, auf welche konkreten räumlichen Gegebenheiten als räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist . Anschließend ist zu ermitteln, wie viel für eine nach Größe und Standard abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen . Das BSG vertritt dabei die sog Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard - ausgedrückt durch Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt.

Im ersten Schritt konkretisiert das BSG normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten, welche Wohnungsgröße und welcher Wohnungsstandard für Hilfeempfänger bzw Bedarfsgemeinschaften abstrakt als angemessen anzusehen sind. Angemessen sind danach "Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist", es sich um eine "Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt" handelt ("lediglich einfacher und im unteren Segment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung", vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 24, 28).

Zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße greift das BSG bislang auf die Werte zurück, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 19; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R: Osnabrück). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Dabei muss die Größe der zu fördernden Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung "angemessen" sein (so § 10 Abs 1 Nr 1 WoFG). Der 7b Senat und ihm folgend der 14. Senat des BSG haben nicht näher begründet, weshalb sie zur Bestimmung der in § 22 Abs 1 SGB II geforderten Angemessenheit bzgl der Wohnungsgröße gerade auf § 10 WoFG zurückgreifen. Offen bleibt, nach welchen Aspekten die Länder Wohnraumgrößen gemäß § 10 WoFG festlegen und welche Zwecke sie damit verfolgen. Damit steht auch nicht fest, ob der mit der Angemessenheitsprüfung verbundene Zweck im Rahmen des § 22 SGB II mit den Zwecken des WoFG nebst Ausführungsbestimmungen der Länder weitgehend übereinstimmt.

Der erkennende 4. Senat des BSG sieht diesen Anknüpfungspunkt als problematisch an, insbesondere auch deshalb, weil damit auf Festlegungen der einzelnen Bundesländer zurückgegriffen wird, sodass es jedenfalls theoretisch in deren Hand liegt, die Angemessenheitsgrenzen für eine bundesrechtlich einheitlich zu handhabende Regelung (§ 22 Abs 1 SGB II) zumindest mittelbar zu beeinflussen. Dies hat zur Folge, dass es so zu unterschiedlichen Maßstäben für die Angemessenheit der Wohnungsgröße nicht nur im Vergleich verschiedener Bundesländer, sondern sogar innerhalb eines Bundeslandes kommen kann.

Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität hält es der erkennende Senat trotz dieser Bedenken derzeit jedoch für noch vertretbar, ebenso wie die anderen Senate des BSG zu verfahren, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung angemessener Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat (zu dieser Forderung vgl auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 17 unter B I 1 und S 39, 42 unter C I 1).

Um prüfen zu können, welche Aufwendungen für eine "einfache" Wohnung abstrakt angemessener Größe im unteren Segment des Wohnungsmarktes zu zahlen ist, muss nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG auf einer zweiten Prüfungsstufe der maßgebliche räumliche Vergleichsmaßstab festgelegt werden, innerhalb dessen das (durchschnittliche) Mietpreisniveau solcher Wohnungen ermittelt wird. Das BSG geht dabei im Grundsatz vom Wohnort des Hilfebedürftigen als dem maßgeblichen räumlichen Vergleichsraum aus (zur Kritik hieran vgl Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 17 ff unter B I 1a; zu möglichen Lösungsansätzen S 43 unter C I

Auch insoweit appelliert der erkennende Senat an den Verordnungsgeber, die Kriterien zur Bestimmung des räumlichen Vergleichsmaßstabes selbst festzulegen und damit die Zumutbarkeitsschwelle für Umzüge durch Rechtsverordnung im Wesentlichen selbst zu bestimmen (so auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 39, 42 unter C I 1). Den besonderen Belangen und der konkreten Situation des jeweiligen Hilfebedürftigen (zB von Alleinerziehenden oder von Familien mit minderjährigen schulpflichtigen Kindern) ist nicht bereits bei der (abstrakt-generell vorzunehmenden) Festlegung der Vergleichsräume, sondern erst im Rahmen der Zumutbarkeitsregelung des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II Rechnung zu tragen

In einem dritten Schritt ist nach der Rechtsprechung des BSG zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Das BSG folgt der sog Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog Referenzmiete) ergibt.

Unzutreffende Angaben des Grundsicherungsträgers zur Angemessenheit des Wohnraums können einen Anspruch auf Übernahme zu hoher KdU auf Grund des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II begründen , wenn diese Angaben zur Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen führen .

Ergibt der Vergleich der tatsächlichen Miete mit der Referenzmiete, dass die Aufwendungen der konkret angemieteten Wohnung höher sind als die hypothetisch angemessene Referenzmiete, gilt Folgendes: Der Hilfeempfänger hat zumindest Anspruch auf Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete, dh es ist in jedem Fall der Teil der Unterkunftskosten zu zahlen, der nach der Produkttheorie im Rahmen der Angemessenheit liegt (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 2; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R RdNr 13). Er könnte somit, auch wenn er in seiner ggf nicht angemessenen Wohnung bleibt, jedenfalls die Erstattung der Kosten einer angemessenen Referenzmiete verlangen.

Ergibt der Vergleich, dass die bisherige Miete höher ist als die angemessene Referenzmiete, gibt sich der Hilfeempfänger aber nicht mit einer Zahlung in Höhe der Referenzmiete zufrieden, kommt die Erstattung seiner tatsächlichen Aufwendungen nur in Betracht, wenn der Bedürftige auf dem für ihn maßgeblichen Wohnungsmarkt tatsächlich eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret nicht anmieten kann (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 22). Dies ergibt sich aus § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II (bis 31.7.2006: § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II), der Folgendes bestimmt: "Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."

Die Vorschrift begründet nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, eine Obliegenheit zur Kostensenkung (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 8). Ergibt der Vergleich zwischen tatsächlichen Unterkunftskosten und der Referenzmiete, dass die Aufwendungen der konkret angemieteten Wohnung höher sind als die angemessene Referenzmiete, ist der Hilfeempfänger angehalten, Maßnahmen zur Kostensenkung einzuleiten. Als Kostensenkungsmaßnahmen kommen zB ein Wohnungswechsel, (Unter-)Vermietung, Neuverhandlungen mit dem Vermieter usw in Betracht (vgl dazu Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DGST Praktikerleitfaden, S 39 unter B IV 1).

Kennt der Hilfebedürftige seine Obliegenheit zur Senkung der Kosten seiner Unterkunft und sind Kostensenkungsmaßnahmen sowohl subjektiv zumutbar als auch möglich, kann er die Erstattung seiner Aufwendungen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Maßnahmen zB bei Einhaltung von Kündigungsfristen etc wirksam werden könnten, nur noch in Höhe der Referenzmiete, also der Aufwendungen für eine angemessene Wohnung verlangen (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 61). Eine sechsmonatige "Schonfrist", vor Beginn der Kostensenkungsmaßnahmen und Weiterzahlung der unangemessenen KdU "im Regelfall" für einen Sechsmonatszeitraum ohne weitere Begründung, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu entnehmen

Sind Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, werden die tatsächlichen (höheren) Aufwendungen zwar zunächst übernommen, nach dem Gesetzeswortlaut "in der Regel jedoch längstens für sechs Monate". Die Norm sieht damit selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vor, dass "in der Regel" spätestens nach sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Da einerseits das Recht jedoch auch von Hilfebedürftigen bei der Suche von Alternativwohnungen "nichts Unmögliches oder Unzumutbares" verlangen kann, andererseits aber die Übernahme überhöhter KdU angesichts der genannten Rechtsfolgenanordnung exzeptionellen Charakter haben soll, sind im Rahmen der Bestimmung der Ausnahmen vom Regelfall strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit zu stellen. Die Erstattung nicht angemessener KdU bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall und die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit bestehen; unangemessen hohe KdU werden auch bei Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen nicht zu angemessenen KdU. Im Übrigen hält der Senat zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der eine Ausnahme rechtfertigenden "Unzumutbarkeit" folgende Grundsätze für maßgebend:

Das BSG respektiert die Einbindung Hilfebedürftiger in ihr soziales Umfeld und billigt ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen zu, dass von ihnen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit der Aufgabe des soziales Umfeldes verbunden wäre, regelmäßig nicht verlangt werden kann (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3 RdNr 21). Bleibt das soziale Umfeld erhalten, sind umgekehrt Kostensenkungsmaßnahmen (zB durch einen Umzug) im Normalfall zumutbar.

Aufrechterhalten des sozialen Umfeldes bedeutet nicht, das keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürften. Vielmehr sind vom Hilfeempfänger auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie etwa erwerbstätigen Pendlern als selbstverständlich zugemutet werden.

Weitergehende Einschränkungen der Obliegenheit zur Senkung unangemessener KdU im Sinne subjektiver Unzumutbarkeit bedürfen besonderer Begründung. Beruft sich ein Hilfebedürftiger darauf, sich zB örtlich nicht verändern oder seine Wohnung nicht aufgeben zu können, müssen hierfür besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen können. Hierfür kommen insbesondere grundrechtsrelevante Sachverhalte oder Härtefälle in Betracht. Dazu gehört etwa die Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, die möglichst nicht durch einen Wohnungswechsel zu einem Schulwechsel gezwungen werden sollten; ebenso kann auf Alleinerziehende Rücksicht genommen werden, die zur Betreuung ihrer Kinder auf eine besondere Infrastruktur angewiesen sind, die bei einem Wohnungswechsel in entferntere Ortsteile möglicherweise verloren ginge und im neuen Wohnumfeld nicht ersetzt werden könnte. Ähnliches kann für behinderte oder pflegebedürftige Menschen bzw für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten, die zur Sicherstellung der Teilhabe behinderter Menschen ebenfalls auf eine besondere wohnungsnahe Infrastruktur angewiesen sind. Derjenige, der insbesondere als alleinstehender erwerbsfähiger Hilfeempfänger solche oder ähnliche Gründe nicht anführen kann, wird bereits den Tatbestand der subjektiven Unzumutbarkeit von Kostensenkungsmaßnahmen kaum erfüllen.

Allerdings kann ein solcher Fall der Unmöglichkeit einer Kostensenkung vorliegen, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger zur Angemessenheit der KdU über die als angemessen angesehene Referenzmiete hinaus unrichtige Richtgrößen (Parameter) mitteilt und der Hilfeempfänger gerade deshalb keine angemessene Wohnung findet. Dies kann zB der Fall sein, wenn der Grundsicherungsträger dem Hilfeempfänger hinsichtlich der für ihn in Betracht kommenden Wohnungen abstrakt zu große Wohnraumgrößen nennt oder er den Kreis der in die Wohnungssuche einzubeziehenden Wohnungen örtlich oder nach Ausstattung zu eng zieht (zB durch Angabe von zu hohen Quadratmeterpreisen). Führen diese Angaben dazu, dass der Hilfeempfänger mit den "falschen" Parametern oder auf dem "falschen" Wohnungsmarkt sucht und er auf Grund dessen keine Wohnung zur angegebenen Referenzmiete (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II) finden kann, bleibt der Grundsicherungsträger auf Grund des § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zur Übernahme auch zu hoher KdU verpflichtet, bis der Irrtum des Hilfeempfängers oder die Unmöglichkeit von Kostensenkungsmaßnahmen auf sonstige Weise beseitigt ist.

Bei dem Schreiben des Grundsicherungsträgers über die Unangemessenheit der Unterkunftskosten und Aufforderung zur Kostensenkung handelt es sich um ein Informationsschreiben mit Aufklärungs- und Warnfunktion und nicht um einen Verwaltungsakt (vgl BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2). Die vom BSG im Zusammenhang mit § 37b SGB III aufgestellten Anforderungen an die Konkretisierung der vom Gesetz verlangten Eigenbemühungen eines Arbeitslosen sind nach Auffassung des für die Grundsicherung zuständigen 14. Senates sowie des früher zuständig gewesenen 7b und 11b Senates des BSG auf die Rechtslage des § 22 SGB II wegen der unterschiedlichen Funktionen der Informationspflichten und der nicht vergleichbaren Regelungsziele nicht übertragbar (BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 29 f; BSG, Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 41/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20; BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 8 RdNr 15 f). In dem vom 14. Senat des BSG am 27.2.2008 entschiedenen Fall hat die Beklagte dem Kläger aufgezeigt, dass ihrer Ansicht nach KdU in bestimmter Höhe (dort 576 Euro für eine vierköpfige Familie) angemessen wären. Hält der Grundsicherungsempfänger die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Kosten für nicht zutreffend bzw einschlägig, so ist der Streit hierüber bei der Frage auszutragen, welche KdU angemessen sind. Insofern stellt die Kostensenkungsaufforderung seitens der Grundsicherungsträger ein "Angebot" dar, in einen Dialog über die angemessenen KdU einzutreten. Insbesondere trifft den Grundsicherungsträger nicht von vornherein eine weitergehende Verpflichtung, den Hilfeempfänger im Einzelnen darüber aufzuklären, wie und in welcher Weise die Kosten auf den ihrer Auffassung nach angemessenen Betrag gesenkt werden könnten (so bereits früher der 7b Senat des BSG, SozR 4-4200 § 22 Nr 2 RdNr 30). Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, über die Angabe des von ihm als angemessen anzusehenden Mietpreises hinaus den Leistungsempfänger "an die Hand zu nehmen" und ihm im Einzelnen aufzuzeigen, auf welche Weise er die KdU senken bzw welche Wohnungen er anmieten kann (BSG, Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 8 RdNr 15).

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1.3 BSG, Urteil vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 42/07 R

Ob Vermögensgegenstände ( hier für den Fall der Verwertung eines Nachlassvermögen ) für den Lebensunterhalt bei Hartz - Leistungen einsetzbar sind, entscheidet eine Prognose über deren Verwertungsmöglichkeiten .

Zu den Vermögensgegenständen, die vorliegend in die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach §§ 9, 12 SGB II einzubeziehen sind, gehören der Anteil an dem Nachlass, über den der Kläger nach § 2033 Abs 1 Satz 1 BGB verfügen kann, der Miteigentumsanteil an dem Grundstück in ungeteilter Erbengemeinschaft und der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff BGB).

Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von der Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen. Mithin hat der Begriff der Verwertbarkeit in § 12 Abs 1 SGB II den Bedeutungsgehalt, den das BSG bereits in einer früheren Entscheidung zum Recht der Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit dem Begriff der Möglichkeit des "Versilberns" von Vermögen umschrieben hat (vgl BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 11 unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 138 Nr 25).

Darüber hinaus enthält der Begriff der Verwertbarkeit aber auch eine tatsächliche Komponente (vgl Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 12 RdNr 32). Die Verwertung muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind.

Zur Abgrenzung der hier streitigen Bewilligung von Leistungen als Zuschuss gegenüber der nur darlehensweisen Gewährung nach § 9 Abs 4 SGB II hat der Senat im Anschluss an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu §§ 88, 89 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bereits entschieden, dass für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen nicht ausreicht, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können. Vielmehr liegt eine generelle Unverwertbarkeit iS des § 12 Abs 1 SGB II vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt (BSG aaO RdNr 15).

Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs 1 Satz 4 SGB II (so bereits angedeutet in BSG aaO mit zustimmender Anmerkung Radüge jurisPR-SozR 14/2008 Anm 1; aA LSG Niedersachsen-Bremen Beschluss vom 15. Januar 2008 - L 13 AS 207/07 ER - juris RdNr 27; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand September 2008, K § 12 RdNr 111a). Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinaus gehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind. Ausnahmen von der abschnittsweisen Prüfung für jeden Bewilligungszeitraum sind etwa denkbar, wenn die Verwertbarkeit zu einem bestimmten kalendermäßig ablaufenden Datum eintritt. Ändert sich während des laufenden Bewilligungszeitraums die für die ursprüngliche Prognose maßgebliche Sach- und Rechtslage (zB die Verhältnisse am maßgebenden Markt), ist eine Bewilligung nach den Grundsätzen des § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II iVm § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, § 330 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch zu überprüfen.

Aus dem Erfordernis einer Prognoseentscheidung (lediglich) für den Bewilligungszeitraum von einem halben Jahr folgt kein über § 12 Abs 2 und 3 SGB II hinaus gehender Verwertungsschutz von solchen Vermögensgegenständen, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwändig darstellt. Soweit der Hilfebedürftige nach Bewilligung von Leistungen als Zuschuss von sich aus weitere zumutbare Schritte zur Beseitigung eines Verwertungshindernisses nicht unternimmt, ist nach entsprechender Belehrung durch den Träger der Grundsicherung die mögliche Rechtsfolge bei fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bis hin zu seinem Wegfall nach § 31 Abs 4 Nr 2 SGB II.

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2. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht

2.1 Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht L 11 AS 16/08 , Urteil vom 17.03.2009 , rechtskräftig

Haus mit einer Wohnfläche von 98 qm und Grundstück in einer Größe von - 925 qm - ist als angemessenes Hausgrundstück anzusehen .

Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Das gilt gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II aber nicht für ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe. Dabei sind maßgeblich die Wohnfläche und die Grundstücksgröße (Zeidler/Dauber in Merkler/ Zink, Kommentar zum SGB II, Stand: April 2008, § 12 Rdn. 44 ff., Rdn. 48 f).

Bei der Bestimmung der Wohnfläche orientiert sich das Bundessozialgericht zum Zwecke der bundeseinheitlichen Regelung an den Vorgaben des außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes (2. WoBauG) vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), wobei eine Differenzierung nach Bewohnerzahl angebracht ist. Bei einem Einfamilienhaus wird eine Wohnfläche von 130 qm für einen Vierpersonenhaushalt als angemessene Größe angesehen (BSG, Urt. v. 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R, SozR 4 4200 § 12 Nr. 4). Hier beträgt die Wohnfläche des Hauses 98 qm bei einem Sechspersonenhaushalt und ist somit angemessen. Eine Erweiterung des Hauses auf 122,82 qm ist tatsächlich nicht erfolgt. Selbst dann wäre es aber noch angemessen.

Welche Grundstücksgröße angemessen ist, ist bisher nicht eindeutig geklärt. Ausgehend von den Handlungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wird vielfach ein Grundstück im städtischen Bereich von 500 qm und im ländlichen Bereich von 800 qm als angemessen angesehen (vgl. Hengelhaupt in Hauck/ Noftz, Komm. zum SGB II, § 12 Rdn. 212a; Zeidler/Dauber in Merkler/Zink, a. a. O., § 12 Rdn. 48). Es spricht nichts dagegen, von dieser Differenzierung und von diesen Grundstücksgrößen auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "angemessene Größe" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, wobei allerdings Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche Bedarfslagen im Einzelfall besteht, sodass von dem Durchschnittsfall je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine Anpassung nach oben oder nach unten erfolgen kann (BSG, Urt. v. 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R Rdn. 16). Allerdings besteht bei einer erheblich größeren Grundstücksgröße (z. B. 1003 qm: BSG, Urt. v. 15. April 2008 – B 14/7b AS 34/06 R) regelmäßig Anlass zu überprüfen, ob nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten die Grundstücksfläche als angemessen anzusehen ist. Soweit dies verneint wird, ist zu prüfen, ob eine gesonderte Verwertung des die Angemessenheit übersteigenden Grundstücksteiles in Betracht kommt. Dabei kann die Verwertung durch Verkauf eines abtrennbaren Grundstückteils oder auch eine Verpachtung in Betracht kommen.

Hier ist das Grundstück in einer Größe von 925 qm nicht mehr angemessen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass bei realistischer Betrachtung eine Verwertung eines hinteren Grundstückteils nicht in Betracht kommt. Eine Bebaubarkeit des Grundstückes widerspräche § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Hier wäre bei einer Bebauung eines rückwärtigen Grundstückteils eine Bebauung nicht zulässig, da sie nach Art und Maß der baulichen Nutzung und der überbauten Grundstücksfläche im Vergleich zu der prägenden Bebauung nicht zulässig wäre. Eine so genannte Hinterlandbebauung auf dem rückwärtigen Grundstückteil findet sich lediglich auf dem Grundstück mit der Flurbezeichnung 22/10. Dieses ist aber doppelt so groß wie die übrigen Grundstücke und die Hinterlandbebauung schließt unmittelbar an die Vorderbebauung an, so dass sie nicht wesentlich in das hintere Grundstücksteil hineinreicht. Auf allen übrigen Grundstücken findet sich keine Hinterlandbebauung. Würde auf dem Grundstück ein weiteres Wohngebäude im rückwärtigen Teil errichtet werden, würde auf diesem Grundstück die bauliche Nutzung und die bebaute Grundstücksfläche wesentlich höher als auf den vergleichbaren Grundstücken ausfallen, der Baukörper würde wesentlich weiter in das hintere Grundstück hineinreichen als auf dem Flurstück 22/10 und sich damit nicht mehr in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Unabhängig von bauordnungsrechtlichen Vorgaben käme bereits aufgrund der bauplanungsrechtlichen Bestimmungen eine Hinterlandbebauung nicht in Betracht.

Auch die Nutzung des hinteren Grundstückteiles für Tierhaltung und eine dafür erforderliche Verpachtung ist unrealistisch. Selbst wenn sich an die hintere Grundstücksgrenze Weideland anschließen würde, wäre eine maßgebliche Pachteinnahme nicht zu erzielen. Dass eine anderweitige Nutzung in Betracht käme, ist nicht ersichtlich.

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3. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

3.1 LSG NRW L 19 B 127/09 AS ,Beschluss vom 25.05.2009

Hartz IV Empfänger müssen Betriebskostenguthaben der Behörde unverzüglich mitteilen , die Vorlage von Kontoauszügen, die das Guthaben ausweisen, reicht dazu nicht aus.

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ist die Klägerin verpflichtet gewesen, der Beklagten anzuzeigen, dass sich die Miete für Juli 2005 und Juli 2006 infolge einer Aufrechnung mit einem Betriebskostenguthaben mindert. Diese Anzeigepflicht hat die Klägerin verletzt, indem sie der Beklagten nicht unmittelbar nach Erhalt der Schreiben der Vermieterin vom 11.06.2005 bzw. vom 12.06.2006 mitgeteilt hat, dass sich ihre Unterkunftskosten mindern. Mit der Vorlage der Kontoauszüge für die vergangenen drei Monate (jeweils im September des Jahres im Zusammenhang mit einem Fortzahlungsantrag) hat die Klägerin ihrer Anzeigepflicht nicht genügt. Zwar geht aus den Kontoauszügen hervor, dass die Vermieterin jeweils im Juli eine geringere Miete abgebucht hat und ist in den Kontoauszügen auch die Höhe des Betriebskostenguthabens ausgewiesen, jedoch hat die Klägerin nach Aktenlage weder darauf hingewiesen noch ist ihre Änderungsmitteilung unverzüglich i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I erfolgt (siehe zum Begriff unverzüglich i.S.v. § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGBI Seewald in Kasseler Kommentar, § 60 SGB I RN 25 f mit Rechtsprechungshinweisen).

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3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 120/09 AS 12.06.2009 rechtskräftig ,Beschluss

Die wechselseitige Einräumung eines Wohnrechtes ist ein gewichtiges Indiz, das es rechtfertigt, einstweilen von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen. - betriebsbedingte Aufwendungen .

Maßgeblich ist zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller und Frau Q an den in ihrem Eigentum stehenden Häusern gegenseitig ein Wohnrecht eingeräumt haben. Es kann dabei dahinstehen, ob durch diese wechselseitige Einräumung eines Wohnrechtes bereits eine Verfügung über das Vermögen eines anderen gemäß § 7 Abs. 3 a Nr. 4 SGB II vorliegt mit der Folge, dass bereits eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II sprechen würde. Die wechselseitige Einräumung eines Wohnrechtes ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz, das es rechtfertigt, einstweilen von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau Q auszugehen. Für das Bestehen einer derartigen Bedarfsgemeinschaft sprechen im Übrigen die weiteren Umstände, die das SG in seinem angefochtenen Beschluss vom 29.02.2009 ausführlich und überzeugend gewürdigt hat. Bei einer derart engen persönlichen und auch räumlichen Verpflechtung - überdies über einen längeren Zeitraum - wäre die Annahme einer reinen Zweckgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau Q lebensfremd.

Gemäß § 3 Abs. 2 Alg II-V finden steuerliche Regelungen, wie z. B. Abschreibungen oder pauschalierte Abzüge, keine Berücksichtigung bei der Feststellung der notwendigen Ausgaben, also der Betriebsausgaben.

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3.3 LSG NRW L 19 AS 70/08 , Urteil vom 16.02.2009,rechtskräftig

Bei kurzem Zusammenleben muss Partner nicht immer zahlen .- Die darlehensweise Gewährung von Beträgen, die auch zur Sicherung des Lebensunterhalts gedient haben, spricht gegen das Bestehen eines wechselseitigen Einstandwillens .

Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II i.d.F. ab dem 01.08.2006 gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Der Kläger und die Zeugin M. haben in den streitbefangenen Zeiträumen eine Wohn- und (zumindest partielle) Haushaltsgemeinschaft gebildet. Jedoch ist das Vorliegen des in § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II geforderten Einstandswillen der Partner nicht voll, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, erwiesen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Einstandswillens trägt die Beklagte, da die Vorschrift des § 7 Abs. 3a SGB II, die eine Beweislastumkehr hinsichtlich des Vorliegens eines Einstandswillen normiert, - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu Gunsten der Beklagten eingreift.

Allein der Umstand, dass der Kläger wie auch die Zeugin M. im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durchgehend das Vorliegen eines Einstandswillens in den streitbefangenen Zeiträumen verneint haben, genügt nicht, um einen wechselseitigen Einstandswillen auszuschließen (vgl. BT-Drucks. 16/1410 S. 19). Auch die Tatsache, dass der Kläger und die Zeugin M. vor den streitbefangenen Zeiträumen noch kein Jahr zusammengelebt haben, schließt das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II nicht aus, da es sich bei der Ein-Jahres-Grenze des § 7 Abs. 3a SGB II nicht um eine Mindestvoraussetzung handelt (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl., § 7 Rdz. 47 unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG zur Drei-Jahres-Grenze des § 137 Abs. 2a AFG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R). Eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II kann schon seit Beginn ihres Zusammenlebens bestehen (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93, BVerwGE 98, 195). Als Hinweistatsachen kommen die Dauer und Intensität der Bekanntschaft der Partner vor der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation während des streitgegenständlichen Zeit und die - nach außen erkennbare - Intensität der gelebten Gemeinschaft in Betracht (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93). Die Dauerhaftigkeit und Kontinuität einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft stellt ein wesentliches Indiz für das Bestehen des Willens zum gegenseitigen Einstehen der Partner in Not- und Wechselfällen dar (BSG, Urteil vom 17.10.2002, B 7 AL 96/00 R ). Der Senat misst vorliegend den Umständen dieses Falles - Kürze der Beziehung (7 Monate) und Zusammenleben des Klägers mit der Zeugin M. vor der Antragstellung (1½ Monate) sowie die Lebenssituation des Klägers und der Zeugin M. (Übergangstadium zwischen abgeschlossenem Studium und Beginn der Erwerbstätigkeit, beim Kläger verbunden mit einer bundesweiten Suche nach einer Arbeitstelle und einem nicht abgeschlossenem Studium der Zeugin M.) - Bedeutung bei. Unter diesen Umständen sind besonders gewichtige Anzeichen erforderlich, die den Einstandswillen nach Außen dokumentieren (LSG NRW, Beschluss vom 04.07.2007, L 19 B 56/07 AS ER).

Die darlehensweise Gewährung von Beträgen, die auch zur Sicherung des Lebensunterhalts gedient haben, spricht gegen das Bestehen eines wechselseitigen Einstandwillens (BVerwG, Urteil vom 17.05.1995, 5 C 16/93).

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3.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 142/08 AS ER , beschluss vom 26.09.2008 , rechtskräftig

Eine Sanktion auf der Grundlage des § 31 SGB II darf sich nur auf den Leistungsanteil desjenigen Leistungsempfängers beziehen, der sanktionswürdiges Fehlverhalten gezeigt hat. - Zur Berechnung des Einzelanspruches - .

Die Sanktionen nach § 31 SGB II erfolgen auf individuelles Fehlverhalten hin und sollen nur Leistungen dessen betreffen, der das Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Fremdes Verschulden wird nicht zugerechnet (Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 31 Rn 10a). Gekürzt werden darf nur der individuell zustehende Leistungsanteil, was bei Anrechenbarkeit eigener Einkünfte oder bei anrechenbaren Einkünften anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zur Folge hat, dass nur in den Leistungsanteil eingegriffen werden darf, der dem zu Sanktionierenden nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II zusteht (Rixen, a.a.O., Rn 5b, Winkler in Gagel, SGB III/SGB II, Stand Januar 2008, § 31 Rn 126 m.w.N.). Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Übrigen erlaubt § 31 Abs. 5 SGB II die Absenkung des Arbeitslosengeldes II auf die Leistungen nach § 22 SGB II. Arbeitslosengeld II umfasst nach § 19 S. 1 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, also insbesondere Grundsicherungsleistungen nach § 20 und Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II (Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 19 Rn 9 m.w.N.).

Bei innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehendem Einkommen einzelner Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft führt § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II nicht zu einer Bedürftigkeit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe ihres nominellen Leistungsanspruches, sondern nur zu einer bedarfsanteiligen Bedürftigkeit. Dieser Auslegung hat sich das Bundessozialgericht angeschlossen (grundlegend Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R zuletzt Urteil vom 15.04.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -, instruktiv Mecke in Eicher/Spell-brink, § 9 Rn. 30 ff. mit Berechnungsbeispielen.

Bedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II ist zu prüfen bzw. der Leistungsanspruch des einzelnen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes zu ermitteln, indem zunächst die Summe aller Einzelbedarfe dem Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft gegenüber gestellt werden. Der danach nicht durch Einkommen gedeckte Gesamtbedarf wird im Verhältnis des jeweiligen Einzelbedarfes zum Gesamtbedarf auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufgeteilt. Dabei erfolgt die Aufteilung nicht nach dem Anteil des eigenen ungedeckten Bedarfs am insgesamt ungedeckten Bedarf, sondern nach dem Anteil des eigenen Bedarfs am Gesamtbedarf, unabhängig davon, in welchem Maße der eigene oder der Gesamtbedarf durch Einkommen gedeckt ist (Mecke, a.a.O., Rn 30 zur abweichenden Berechnung in einer Bedarfsgemeinschaft mit nicht nach dem SGB II Leistungsberechtigten vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, a.a.O.).

Auf weitergehende Bedenken etwa hinsichtlich der Einbeziehung des familienbezogenen Mehrbedarfszuschlages wegen Alleinerziehung in die individuelle Sanktionierung eines Bedarfsgemeinschaftsmitgliedes wie auch hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der verschärften Sanktionsmöglichkeiten bei unter 25-jährigen an sich ist gleichwohl hinzuweisen (vgl. insbesondere Berlit sowohl in LPK SGB II, 2. Aufl. § 31 Rn 17, 128 ff., 19 m.w.N. als auch in: Das Sanktionensystem des SGB II in ZFSH/SGB 01/2008, S. 3 ff.).

4. Bayerisches Landessozialgericht

4.1 Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 365/07 13.11.2008 rechtskräftig , Berufung vor dem BSG abgelehnt - Bundessozialgericht B 14 AS 46/09 B 09.06.2009

Ist der Zeitraum bis zu einer möglichen Verwertung ( hier für den Fall einer ETW ) nicht absehbar, liege kein verwertbares Vermögen vor - Nießbrauchrecht -.

Die Eigentumswohnung stelle zwar einen Vermögenswert dar, jedoch sei sie für die Klägerin nicht verwertbar. Die Klägerin könne über die Wohnung nicht verfügen, sie könne die Verfügungsbeschränkungen nicht beseitigen. Sie könne sie auch nicht vermieten und dadurch Einkommen erzielen, weil sie von den Nießbrauchsberechtigten bewohnt werde. Selbst bei einer Vermietung der Wohnung stünde der Mietzins nach § 1030 BGB den Eltern zu. Die Klägerin könne die Wohnung ohne die Zustimmung der Eltern weder veräußern noch belasten. Diese hätten ihre Zustimmung ausdrücklich abgelehnt. Für den Fall eines Verstoßes gegen dieses Verbot hätten die Eltern einen
Rückübertragungsanspruch, der mit einer Vormerkung im Grundbuch gesichert sei. Die Verfügungsbeschränkung erlösche erst mit dem Tod der Berechtigten. Sei der Zeitraum bis zu einer möglichen Verwertung, wie hier, nicht absehbar, liege kein verwertbares Vermögen vor. Deshalb lägen auch die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach §§ 9 Abs.4, 23 Abs.5 SGB II nicht vor.

Der Klägerin ist nicht nur die sofortige Verwertung der Wohnung nicht möglich, sondern die Verwertung ist auf nicht absehbare Zeit, nämlich bis zum Tod beider Eltern, ausgeschlossen. Da der Zeitpunkt des Eintritts dieser Bedingung, die eine Verwertung ermöglichen würde, völlig ungewiss ist, ist eine Verwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs.1 SGB II generell zu verneinen (BSG, Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 46/06 R). Der Beklagten kann nicht darin gefolgt werden, dass eine Verwertung in Form einer sog. Immobilienrente oder auf sonstige Weise möglich wäre, da sämtliche Formen der Verwertung an eine dingliche Sicherung geknüpft sind, die die Klägerin nicht selbständig, also autonom, herbeiführen kann. Wie bereits dargelegt, bedeutet dies einen vollständigen Verwertungsausschluss (BSG, a.a.O.).

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5. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

5.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 25 AS 1446/07 19.03.2009 ,Urteil

Für die Anerkennung des Mehrbedarfszuschlages für Alleinerziehende ist es nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigte Person Inhaber des Personensorgerechts ist oder dass das zu erziehende Kind ihr leibliches Kind ist ( hier für den Fall eines Pflegekindes ) .

Der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird für ein Pflegekind auch dann gezahlt, wenn die oder der Alleinerziehende Pflegegeld erhält. Insbesondere ist für die Anerkennung des Mehrbedarfszuschlages nicht erforderlich, dass die leistungsberechtigte Person Inhaber des Personensorgerechts ist oder dass das zu erziehende Kind ihr leibliches Kind ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die betreffende Person die Pflege und Erziehung des Kindes tatsächlich (allein) ausübt, so dass der Zuschlag auch dann anzuerkennen ist, wenn ein Pflegekind versorgt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Alleinerziehende – wie hier – für die Unterbringung, Erziehung und Betreuung des Pflegekindes Pflegegeld nach dem SGB VIII erhält. Denn abgesehen davon, dass bei allein erziehenden Beziehern der vorgenannten Leistung dieselben Bedarfe bestehen wie bei allen anderen allein erziehenden Personen auch, für die der Mehrbedarfszuschlag dazu dient, den höheren Aufwand für die Versorgung, Pflege und Erziehung eines Kindes etwa wegen geringerer Beweglichkeit sowie zusätzliche Aufwendungen für die Kontaktpflege oder die gelegentliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter auszugleichen, ist der Bedarf eines allein erziehenden Beziehers von Pflegegeld gerade losgelöst von dieser Leistung zu beurteilen. Diese Leistung dient dazu, den Lebensbedarf des Kindes zu decken, und wird unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson allein erziehend ist oder die Pflege des Kindes gemeinsam mit einem Partner übernimmt. Mangels Zweckidentität zwischen dem Pflegegeld und dem Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende kommt eine einschränkende Auslegung des § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II nicht in Betracht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2007 – S 1 B 235/07 – zitiert nach juris sowie Lang/ Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 21 Rn. 28).

Die Revision ist gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II auch dann anzuerkennen ist, wenn der Hilfesuchende Pflegegeld nach § 39 SGB VIII bezieht.

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6. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

6.1 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 546/09 B ER 28.05.2009 ,Beschluss

Arbeitslosengeld II: Darlehen für Stromschulden bei Stromsperre

Im Falle einer Arbeitslosengeld II-Bezieherin, der wegen Energiekostenrückständen die Stromversorgung gesperrt worden war, hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen einen Beschluss des Sozialgerichts Bremen bestätigt, mit dem die zuständige Arbeitsgemeinschaft verpflichtet worden ist, der Antragstellerin ein Darlehen zur Begleichung der Stromschulden zu gewähren.

Das Landessozialgericht hat - wie schon zuvor das Sozialgericht - in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf verwiesen, dass die Sperrung der Energiezufuhr eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage darstellt. Denn die regelmäßige Versorgung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie gehört nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindestbedarf. Die faktische Unbewohnbarkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich. Dies bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden gemäß § 22 Absatz 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch ein Darlehen zu übernehmen hat, wenn - wie hier - die Stromsperre bereits vollzogen worden ist, und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Die Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales (BAgIS) hatte zuvor die darlehensweise Übernahme der Stromschulden mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung werde durch die Einstellung der Stromversorgung nicht unbewohnbar, da die Antragstellerin weder aus medizinischen Gründen auf Strom verbrauchende elektrische Geräte angewiesen sei, noch kleine Kinder in der Wohnung lebten. Auch den Betrieb eines Kühlschranks hatte die BAgIS nicht für zwingend erforderlich gehalten, da es der Arbeitslosengeld II-Empfängerin zuzumuten sei, ihre Lebensmittel täglich einzukaufen.

http://www.landessozialgericht.niedersachsen.de/master/C56618864_N6074864_L20_D0_I5210490.html

Vorinstanz: Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 31. März 2009 - S 23 AS 547/09 ER

Zitat aus Sozialgericht Bremen, Beschluss vom 31. März 2009 - S 23 AS 547/09 ER

Die Bagis handelt rechtswidrig, wenn sie die Übernahme der Stromschulden von Hartz IV Empfängern mit der Begründung ablehnt , dass für die Begleichung von Stromschulden grundsätzlich kein Darlehen gewährt wird , weil Strom in der Regelleistung (nach dem SGB II) enthalten sei.. Lebensmittel könnten Hartz IV - Empfänger von der Tafel beziehen , um von den gesparten Mitteln die Stromnachforderung zu begleichen .

1. Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 5 SGB II. Danach können auch Schul-den übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer ver-gleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfer-tigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Hierunter fällt auch eine Übernahme von Kosten, die in der Regelleistung enthalten sind, insbesondere Stromschul-den. Dies gilt vor allem dann, wenn eine andere Entscheidung dazu führen würde, dass die Wohnung unbewohnbar würde (Lang/Link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II Kommentar, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 106). Nach diesen Vorgaben besteht im vorliegenden Fall für die Antrags-gegnerin die Verpflichtung, die Stromschulden der Antragstellerin zu übernehmen.

Zwar stellt § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II die Entscheidung über die Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft grundsätzlich in das Ermessen des Leistungsträgers („können“). Bei der Ermessensentscheidung über die Übernahme von Energiekostenrückständen hat dieser dann im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, so etwa die Höhe der Rückstände, die Ursachen, die zu dem Energiekostenrückstand geführt haben, die Zusammensetzung des von einer eventuellen Energiesperre bedrohten Personenkreises (insbesondere Mitbetroffenheit von Kleinkindern), Möglichkeiten und Zumutbarkeit anderweitiger Energieversorgung, das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten, etwa ob es sich um einen erstmaligen oder einen wiederholten Rückstand handelt, Bemühungen, das Verbrauchsverhalten anzupassen sowie einen erkennbaren Selbsthilfewillen (vgl. (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 118 m.w.N.). Eine solch umfassende Gesamtabwägung kann in dem vorliegenden Eilverfahren nicht erfolgen, da dieses nur eine summarische Prüfung vorsieht. Allerdings hat die Antragstellerin bislang weder eine gesundheitliche Härte noch eine Mitbetroffenheit von Kindern glaubhaft gemacht hat, was zunächst gegen eine Reduzierung des Ermessens der Antragsgegnerin spricht.

Gleichwohl liegen die Voraussetzung für die darlehensweise Übernahme von Energieschulden nach § 22 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier vor.

Denn das Ermessen der Antragsgegnerin ist vorliegend gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sollen Schulden übernommen werden, wenn ansonsten Wohnungslosigkeit droht. Wie der Wortlaut „sollen“ anzeigt, ist das Ermessen des Leistungsträgers in diesen Fällen im Sinne einer positiven Übernahmeentscheidung gebunden (Lang/Link, in: Ei-cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., 2008, § 22 Rdnr. 108). Das bedeutet, dass der Leistungsträger in der Regel entsprechende Schulden zu übernehmen hat und lediglich in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist die Antragstellerin nicht im engeren Sinne vom Verlust ihrer Wohnung bedroht. Allerdings wird die Wohnung der Antragstellerin bereits seit dem 11. März 2009 nicht mehr mit Strom versorgt. Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine der Wohnungslosigkeit nahe kommende Notlage dar (s. Beschluss der 21. Kammer des Sozialgerichts vom 10. Februar 2009 – S 21 AS 6/09 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.01.2008 - L 28 B 53/08 AS ER, L 28 B 57/08 AS PKH -; Beschl. v. 11.12.2007 - L 28 B 2169/07 AS ER -; Beschl. v. 22.6.2006 - L 25 B 459/06 AS ER -; SG Karlsruhe, Beschl. v. 03.03.2008 - S 14 AS 879/08 ER; VG A-Stadt, Beschl. v. 22.10.2008 - S3 V 3413/08; a.A. OVG A-Stadt, Beschl. v. 21.04.2008 - S2 B 141/08; S2 S 142/08 -). Die 21. Kammer des Sozialgerichts hat hierzu ausgeführt (Beschluss vom 10. Februar 2009 – S 21 AS 6/09 ER -):

„Bereits in der Rechtsprechung der Sozialhilfe war anerkannt, dass die regelmäßige Versor-gung eines Haushaltes mit (Heiz-)Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (vgl. OVG Münster FEVS 35, 24; Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 34 Rdnr. 6). Die faktische Unbewohn-barkeit einer Wohnung infolge (drohender) Sperrung der Energie- und Wasserzufuhr steht daher dem Verlust der Unterkunft gleich (Berlit, in: LPK-SGB II, 2. Aufl., 2007, § 22 Rdnr. 116 m.w.N.; vgl. SG Lüneburg, Beschl. v. 11.05.2007 - S 30 AS 579/07 ER -). Ist - wie hier - eine Stromsperre bereits vollzogen, ist daher grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung des Leistungsträgers gemäß § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II zugunsten einer Schuldenübernahme auszugehen, die nur in atypischen Fällen versagt werden kann.“

Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an. Diese Auffassung steht im Übrigen im Ein-klang mit der Auffassung der Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales. Nach deren ergänzenden Hinweisen zur Verwaltungsanweisung gem. § 22 SGB II (http://www.soziales.bremen.de/sixcms/media.php/13 /WH%20der%20VAnw%20komplett%20i
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n%20einer%20Fassung_Stand%2001.pdf) sind rückständige Stromkosten - unter bestimmten Umständen („rückständige Stromkosten, soweit vor allem Familien mit Kindern die Einstellung der Lieferung droht“) - als vergleichbare Notlage anerkannt (S. 42 der Hinweise). Anhaltspunk-te, die im konkreten Fall ausnahmsweise gegen eine Übernahme der Stromschulden sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

Anmerkung : Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 7 AS 442/08 ER 15.10.2008 ,Beschluss

Keine Übernahme von Stromschulden eines Hartz IV Empfängers , wenn dieser seine monatlichen Abschlagleistungen für Strom für die alte Wohnung nicht gezahlt hat und in der neuen Wohnung bereits wieder offene Forderungen bestehen .

Rechtsgrundlage für die Übernahme von Energiekostenrückständen, die – wie hier – aufgrund der Nichtzahlung von Abschlägen als Schulden zu qualifizieren sind (vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.01.2008 – L 7 AS 753/07 ER -; 19.08.2005 – L 7 AS 182/05 -, Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.08.2006 – L 8 AS 227/05 ER -; vom 06.04.2006 – L 9 AS 82/06 ER -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.06.2008 – L 7 AS 2309/08 ER B -), ist § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II -. Nach dieser Regelung, deren Rechtsfolge inhaltlich der Regelung des § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – entspricht, können Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden. Die Schulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Satz 2). Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (Satz 3). Die bis zum 31. März 2006 geltende Fassung des § 22 Abs. 5 SGB II sah die Möglichkeit einer darlehensweisen Übernahme von Schulden bei ansonsten drohender Wohnungslosigkeit nur vor, wenn es sich um Mietschulden handelte. Die ab 01. April 2006 gültige Fassung dieser Regelung (Gesetz vom 24.03.2006, BGBl. I, S. 558) hat die Möglichkeit der darlehensweisen Übernahme von Schulden erweitert, setzt allerdings voraus, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dass die Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die darlehensweise Schuldenübernahme ist daher nach der gesetzlichen Regelung nicht nur auf Mietschulden beschränkt, sondern kommt auch in Fällen der Übernahme von Energiekostenrückständen in Betracht.

Die Übernahme von Energiekostenschulden steht nach der genannten Regelung im (Soll-) Ermessen des Antragsgegners. Voraussetzung für den Ausspruch der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist daher eine Ermessensreduzierung zu Gunsten des Antragstellers. Eine solche ist vorliegend aber nicht festzustellen. Im Rahmen der insoweit anzustellenden Ermessenserwägungen ist grundsätzlich zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 19.08.2005 und vom 14.01.2008, a. a. O.) die Belieferung eines Haushaltes mit Energie – insbesondere mit elektrischer und mit Heizenergie – und mit Wasser angesichts des Zuschnitts nahezu aller privaten Haushalte nach den heutigen Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandart gehört. Insbesondere, wenn zum Haushalt Kinder gehören, muss eine Versorgung mit Wärme, warmen Essen, warmen Wasser und sauberer Wäsche gewährleistet sein. Bei einer (drohenden) Sperrung der Energie- oder Wasserzufuhr ist daher grundsätzlich von einer faktischen Unbewohnbarkeit einer Wohnung auszugehen, und damit von einer Ermessensreduzierung im Sinne des § 22 Abs. 5 Satz 1, 2 SGB II.

Im vorliegenden Einzelfall ist jedoch eine derartige Situation, die dem Verlust der Unterkunft gleichkommt, jedoch nicht festzustellen. Zunächst ist die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft weiterhin beheizbar, denn die Heizkosten sind Bestandteil der an den Vermieter abzuführenden Nebenkosten und werden vom Antragsgegner direkt an diesen überwiesen. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen. Ebenso ist zumindest von einer gesicherten Kaltwasserversorgung auszugehen. Denn es ist weder vom Antragsteller vorgetragen noch ansonsten ersichtlich, dass die Stadtwerke F. AG ebenfalls die Wasserzufuhr unterbrochen hat. Damit sind die grundlegenden Bedürfnisse des Antragstellers an eine ausreichende Wärmeversorgung der Unterkunft, seine grundlegenden Hygienebedürftnisse und die Trinkwasserversorgung gesichert. Insbesondere leben in der Unterkunft keine jüngeren Kinder, bei denen eine Warmwasserversorgung und die Möglichkeit der Zubereitung von warmen Mahlzeiten zum notwendigen Mindeststandard zu rechnen wären. Es ergibt sich aus diesem Grund keine Ermessensreduzierung zugunsten des Antragstellers . Gegen eine Ermessensreduzierung im vorliegenden Fall spricht darüber hinaus das Verhalten des Antragstellers. Die Rückstände für die alte Wohnung waren entstanden, weil er ab November 2005 keine Zahlungen an die Stadtwerke F. AG mehr geleistet hatte. Anhaltspunkte für ein insoweit bestehendes Zurückbehaltungsrecht seitens des Antragstellers – etwa fehlerhafte Zähler - sind nicht ersichtlich; insbesondere haben die Stadtwerke F. AG mit Schreiben an das SG Hannover vom 03. Juni 2008 bestätigt, dass die Nachmieter der alten Wohnung des Antragstellers Verbrauch und Abschlagshöhe nicht beanstandet hätten. Darüber hinaus sind bereits für die neue Wohnung nach der Kontoinformation vom 08. Mai 2008 erneut offene Forderungen in Höhe von 2.008,59 EUR entstanden. Zahlungseingänge lassen sich nach dieser Kontoinformation überhaupt nicht feststellen.

7. Landessozialgericht Baden-Württemberg

7.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 12 AS 2457/09 ER-B vom 18.06.2009 ,Urteil

Eine einmalige Zahlung (hier für den Fall einer Erbschaft ) kann dann nicht mehr als monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem Hilfebedürftigen vor Ablauf des Verteilzeitraums tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht.

1. Grundsätzlich ist der Geldzufluss aus einer Erbschaft einmaliges Einkommen, das nach § 2 Abs. 4 S. 3 Alg II-V auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen ist ( hier 12 Monate ) . Nach der Rechtsprechung des BSG ist Einkommen alles, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (Zuflusstheorie; vgl. BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R - zu nachträglich gezahltem Lohn und Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - zu Steuererstattung . Auch ein Geldzufluss aus einer Erbschaft ist als Einkommen zu berücksichtigen, wobei nicht auf den Erbfall abzustellen ist, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses aus der Erbschaft. Dieser Zufluss entspricht bei wertender Betrachtung nicht der Verwertung bereits vorhandenen Vermögens, sondern der Realisierung einer Forderung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009 - L 9 AS 58/07 - m.w.N.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19. Juni 2008 - L 7 AS 663/07 - ) ..

2. Bei einmaligen Zuflüssen stößt die Zuflusstheorie indes an Grenzen (vgl. Berlit, Die Hartz-IV-Rechtsprechung - geklärte und offene Fragen, info also 2009, 10 ff.; Geiger, Die Anrechnung von Einmaleinkommen nach § 2 Abs. 4 Alg-II-VO im Lichte aktueller BSG-Rechtsprechung, info also 2009, 20 ff.).

Bei der Aufteilung einer Einmalzahlung zur Anrechnung über einen längeren Zeitraum ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist, dass das Einkommen tatsächlich nicht mehr zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht, etwa weil Schulden getilgt worden sind. Nach einer Auffassung wird die Berücksichtigung abgelehnt mit dem Hinweis darauf, dass ansonsten der Hilfebedürftige in der Hand hätte, die Einkommensberücksichtigung nachträglich zu seinen Gunsten zu verändern und die Behörde auf einen – nicht unbedingt zu realisierenden – Anspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II zu verweisen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. April 2009 , - L 9 AS 58/07 ) .

Dieser Auffassung dürfte auch das BSG sein, da im Urteil vom 30. September 2008 ( B 4 AS 29/97 R) ausgeführt wurde, dass einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Steuererstattung nicht entgegen stehe, dass die Kläger diese zur Schuldentilgung verwendet hätten (so auch Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 66; ders. allerdings gegen eine Anrechnung fiktiver Einkünfte a.a.O. Rdnr. 13). Allerdings dürfte die Regelung zur Anrechnung von Einmalzahlungen in § 2 Abs. 4 Satz 3 Alg II-V kaum die existenzsichernde Funktion des SGB II verdrängen (so auch Berlit, info also 2009, 10, 13) und auch der in § 34 SGB II geregelte Erstattungsanspruch setzt voraus, dass sogar bei sozialwidrig herbeigeführter Hilfebedürftigkeit gleichwohl ein Leistungsanspruch besteht (vgl. Link in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 34 Rdnr. 1). Insoweit spricht viel dafür, dass die Anrechnung jedenfalls dann ein Ende findet, wenn die entsprechenden Mittel, auf deren Verbrauch der Hilfebedürftige angewiesen ist, tatsächlich nicht mehr vorhanden sind (so LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. November 2007 – L 10 B 1845/07 AS ER - .

Anmerkung : LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.11.2007 - L 10 B 1845/07 AS ER

Eine einmalige Zahlung (hier eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes) kann dann nicht mehr als fiktives monatliches Einkommen angerechnet werden, wenn es dem Hilfebedürftigen tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht. Mögliche Ersatzansprüche gegen den Hilfebedürftigen stehen der Annahme von Hilfebedürftigkeit nicht entgegen .

Einer bedarfsmindernden Berücksichtigung der Einkommensteuererstattung steht nicht entgegen, dass die Kläger die Steuererstattung zur Schuldentilgung verwendet haben. - BSG, B 4 AS 29/07 R, 30.09.2008. Dazu ein Zitat aus jurisPR-SozR 7/2009 Anm. 1 , Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, RiBSG und Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG .

Anmerkung zu: BSG 4. Senat, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R
Autor: Prof. Dr. Uwe Berlit, RiBVerwG

Zitat : Praktisch stellt sich aber vor allem das Problem, ob ein früherer Einkommenszufluss auch dann noch anteilig auf den Bedarf anzurechnen ist, wenn er tatsächlich vorzeitig vollständig „verbraucht“ ist und zur Bedarfsdeckung nicht mehr eingesetzt werden kann. Diese Frage wird im Urteil ( B 4 AS 29/07 R )
nicht differenziert erörtert; der Hinweis auf die Subsidiarität der staatlichen Fürsorge, die erst dann eingreifen solle, wenn die Hilfebedürftigen ihnen zur Verfügung stehende Mittel verbraucht haben, spricht eher gegen eine weitere bedarfsmindernde Anrechnung als Einkommen, die indes dem Kontext nach gemeint scheint. Nach vorzugswürdiger Ansicht kommen allerdings eine Sanktion nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 SGB II oder ein Kostenersatzanspruch (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) in Betracht.

Wie bei vormals vorhandenem Vermögen (LSB Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.03.2008 - L 10 B 545/08 AS ER; LSG Sachsen, Beschl. v. 22.04.2008 - L 2 B 111/08 AS-ER) hat ein Verweis auf eine normativ zu verlangende, tatsächlich aber nicht mehr mögliche Bedarfsdeckung durch „fiktives Einkommen“ auszuscheiden. Dies ist die „Kehrseite“ davon, dass nach § 12 SGB II (anders zu § 9 AlhiV BSG, Urt. v. 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R) anrechenbares Vermögen, das im Bedarfszeitraum noch vorhanden ist, grundsätzlich auch dann anzurechnen ist, wenn es bereits in vorangehenden Bedarfsperioden berücksichtigt worden war (kein „fiktiver Vermögensverbrauch“) (SG Reutlingen, Beschl. v. 19.02.2007 - S 2 AS 565/07 ER; SG Reutlingen, Gerichtsbescheid v. 07.10.2008 - S 2 AS 2437/08; BSG, Beschl. v. 30.07.2008 - B 14 AS 14/08 B; s. bereits BVerwG, Urt. v. 19.12.1997 - 5 C 7/96). Voraussetzung ist indes eine detaillierte, lückenlose und widerspruchsfreie Darlegung von Art, Zeitpunkt, Höhe sowie Begleitumständen des Vermögens- bzw. Einkommensverbrauchs (LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.03.2008 - L 8 B 106/08).

http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=1813

Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R
Autor: Astrid Radüge, Ri'inLSG
Erscheinungsdatum: 25.06.2009
Quelle:
Normen: § 28 SGB 2, § 3 SGB 2, § 11 SGB 2, § 9 SGB 2, § 7 SGB 2
Fundstelle: jurisPR-SozR 13/2009 Anm. 1
Herausgeber: Dr. Thomas Voelzke, RiBSG
Prof. Dr. Rainer Schlegel, Vors. RiBSG

Zahlungen zur Tilgung von Schulden können im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende grundsätzlich nicht vom Einkommen abgesetzt werden.

Ztat : Das BSG hatte bereits in seinem Urteil vom 15.04.2008 (B 14/7b AS 58/06 R) entschieden, dass Renteneinkünfte des Partners grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann, wenn dieser selbst von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Ferner hatte das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sich der Bedarf des Partners in diesen Fällen nach dem SGB II und nicht nach unterhaltsrechtlichen Kriterien richtet. An diese Grundsätze knüpft die vorliegende Entscheidung an und trifft darüber hinaus eine Aussage zu der in der Praxis häufig vorkommenden Problematik, dass der Bezieher des Einkommens Verbindlichkeiten hat, die er vorrangig erfüllen möchte. Hinsichtlich dieser Frage hatte bereits das BVerwG (BVerwG, Urt. v. 27.01.1965 - V C 32.64; BVerwG, Urt. v. 15.12.1977 - V C 35.77) entschieden, dass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, bestehende Verbindlichkeiten des Hilfebedürftigen abzudecken. Der Hilfebedürftige müsse vielmehr in der Regel sein Einkommen auch dann für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setze, bestehende Verpflichtungen zu erfüllen. Das BSG setzt mit der vorliegenden Entscheidung diese sozialhilferechtliche Rechtsprechung für den Bereich des SGB II fort und entspricht somit dem Willen des Gesetzgebers, der die Einkommensanrechnung ausdrücklich entsprechend dem Sozialhilferecht regeln wollte (BT-Drs. 15/1516, S. 53).

7.2 LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.6.2009, L 13 AS 3036/07

Die Arge ist nicht verpflichtet ohne ein konkretes Mietvertragsangebot zur Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für eine Unterkunft .

Eine Verpflichtung der Arge zur Erteilung der begehrten Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II setzt voraus, dass sich die begehrte Zusicherung auf ein konkretes Mietvertragsangebot über eine bestimmte Wohnung mit einem bezifferten Mietzins bezieht. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB II betrifft die Abgabe der Zusicherung zu den laufenden künftigen Aufwendungen ausdrücklich „die“ neue Unterkunft und hängt inhaltlich davon ab, dass der Umzug in diese Unterkunft notwendig ist und die Aufwendungen für „die“ neue Unterkunft angemessen sind. Der Zusicherung kommt hiernach gerade nicht der Charakter einer allgemein gültigen Äußerung des zuständigen Trägers über die generelle Angemessenheitsgrenze bei einer bestimmten Haushaltsgröße zu, sie dient im Falle ihrer Abgabe der abschließenden Klärung aller für die späteren Kostenübernahme im Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte. Im Übrigen ist, wenn ein Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Grundsicherungsträgers erfolgt, dieser gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 2. Hs, SGB II zu beteiligen. Ohne die Kenntnis vom Ort der neuen Unterkunft ist diese Beteiligung nicht durchführbar. Eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann daher erst dann abgegeben werden, wenn der erforderliche Umzug auf ein bestimmtes, nach Lage der Wohnung, Zeitpunkt des Einzugs und den aufzuwendenden Kosten konkretisiertes Wohnungsangebot gerichtet ist (Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. September 2007, Az.: L 9 AS 489/07 ER, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2006, Az.: L 5 B 1147/06 AS ER, LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: L 7 AS 2809/08 ER-B).

8. SG Koblenz

8.1 SG Koblenz S 11 AS 545/09 ER ,Beschluss vom 15.06.2009

Sanktionsbescheide sind zeitnah zu erlassen .

§ 31 SGB II regelt zwar keine Frist, innerhalb derer der Sanktionsbescheid erfolgen
muss. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Belieben der Behörde steht, wann sie
einen Sanktionsbescheid erlässt. Ungeschrieben Voraussetzung für den Erlass einer
Sanktion ist, dass sie in engem zeitlichem Zusammenhang zu dem zu sanktionierenden
Verhaltern erfolgen muss. In der Literatur werden für den Zeitraum, innerhalb dessen der
Sanktionsbescheid nach erfolgtem Fehlverhalten ergehen muss, Fristen von 3
Monaten (Sonnhoff in: jurisPK-SGB II, § 31 Rd-Nr. 247; Berlit in: LPK-SGB II, § 31
Rd-Nr. 145) bzw. maximal 6 Monaten (Rixen in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rd-
Nr. 58) diskutiert. Sinn der Leistungsabsenkung nach § 31 SGB 11 ist es, dem
Leistungsempfänger ein Fehlverhalten vor Augen zu führen und diese Fehlverhalten zu
sanktionieren. Dies kann nur dann eine sinnvolle Wirkung entfalten, wenn die
Absenkung zeitnah zum Pflichtverstoß erfolgt und der Leistungsempfänger diesen
noch vor Augen hat (SG Freiburg, Urteil vom 27.11.2007 - S 4 AS 151/07 - ) .

Für eine Frist von 6 Monaten wird als Argument die Frist des § 88 Abs. 1 SGG
herangezogen. Dagegen spricht jedoch, dass es nicht um den Erlass eines
beantragten Verwaltungsakt geht, bei dem umfangreiche Ermittlungen notwendig sein
können, sondern dass die Antragsgegnerin auf einen bekannt gewordenen Sachverhalt
mit der Folge der Leistungsabsenkung reagieren soll (SG Hamburg, Urteil vom
09.11.2007 - S 62 AS 1701/06, zitiert nach juris). Aus diesem Grund ist der Erlass
eines Sanktionsbescheides eher mit einem Widerspruchsbescheid zu vergleichen, bei
dem gemäß § 88 Abs. 2 SGG bereits eine Frist von 3 Monate zur Erhebung einer
Untätigkeitsklage ausreichend ist.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen ist daher ein Sanktionsbescheid
innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis vom Fehlverhalten des Antragstellers zu .
erlassen.

9. Keine Prozesskostenhilfe im Bagatellverfahren von Udo Geiger

http://www.info-also.de/infoalso/hefte/Aufsatz_infoalso_09_03.pdf

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