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Rechtsprechungsticker von Tacheles 30 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 30/2009

1. Bundessozialgericht

1.1 BSG, Urteil vom 19.05.2009, Az. B 8 SO 35/07 R

Energiekostenrückzahlung ist bei Sozialhilfebezug anzurechnendes Einkommen.

Ob ein bestimmter, dem Sozialhilfeempfänger zur Verfügung stehender Betrag als Einkommen oder als nicht anzurechnendes Vermögen zu betrachten ist, richtet sich nach dem Zeitpunkt seines Zuflusses. Ist das Geld dem Leistungsempfänger während der Zeit des Leistungsbezugs zugeflossen, so ist es als Einkommen anzusehen. Erhält ein Sozialhilfeempfänger eine Energiekostenrückzahlung, so ist diese als Einkommen anzurechnen. Dies verletze auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.

2. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen

2.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 91/09 AS NZB vom 01.07.2009 , rechtskräftig , Beschluss , Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 92/09 AS NZB 01.07.2009 rechtskräftig, Beschluss

Ein Absenkungsbescheid ist hinreichend bestimmt bei klarer und unzweideutiger Aussage über die Höhe der Absenkung.

Ein Bescheid über die Absenkung der Regelleistung ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitslose ohne Weiteres erkennen kann, in welcher Höhe seine ihm zuvor bewilligte monatliche Regelleistung abgesenkt werden soll . In einem solchen Fall bleibt es nicht dem Adressaten überlassen, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Sanktion (als Leistungsbewilligungsteilaufhebung beziehungsweise -ablehnung) bestimmen zu müssen bestimmen (vgl. zu den Anforderungen im gesetzlichen Rentenversicherungsrecht BSG, Urteil vom 30.03.2004, B 4 RA 36/02 R, SozR 4-2600 § 149 Nr. 1).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119401&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 373/08 AS NZB 16.07.2009 rechtskräftig, Beschluss

Ein Antrag auf Alg II erfasst nicht automatisch einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II.

Die erforderliche Antragstellung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende auf Antrag erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ein Antrag auf Alg II erfasst allerdings nicht automatisch einen Antrag auf Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II. Diese Leistungen müssen gesondert beantragt werden (Link in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, 2. Auflage 2008, § 37 Rn. 21b).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119855&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 149/09 AS ER 20.07.2009 rechtskräftig, Beschluss

Witwenrentenabfindung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es zur Schuldentilgung verwendet wurde. Im SGB II gibt es mangels normativer Grundlage keinen Fremdvergleich (schriftlicher Darlehensvertrag), wonach ein Vertrag nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit er inhaltlich diesem Fremdvergleich standhält, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden muss. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, (Rn 26 f.)).

Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Einkommen im SGB II grundsätzlich nicht zur Schuldentilgung, sondern zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu verwenden ist. Der Hilfebedürftige muss sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 19.09.2008, B 14/7b AS 10/07 R, (Rn. 25)). Ausnahmen können allenfalls für titulierte Ansprüche oder gepfändete oder auf andere Weise der Disposition entzogene Einkommensteile in Betracht kommen (offen gelassen von BSG a.a.O), die hier nicht vorliegen.

Hier ist jedoch die Besonderheit zu beachten, dass die streitige Witwenrentenabfindung auf das Girokonto der Schwester der Antragstellerin zu 2) überwiesen worden ist. Die Witwenrentenabfindung ist damit den Antragstellern nicht unmittelbar - jedenfalls nicht in voller Höhe - zugeflossen. Die Antragstellerin zu 2) hat durch eine eidesstattliche Versicherung ihrer Schwester glaubhaft gemacht, dass ihre Schwester ihr insgesamt 6.650 EUR darlehensweise überlassen hatte und ihre Schwester nach Eingang der Witwenrentenabfindung auf ihrem Konto 6.500 EUR zum Ausgleich der Darlehensverbindlichkeit einbehalten hat. Die Schwester der Antragstellerin zu 2) hat hierbei darauf verwiesen, dass ein Auslandsjahr ihrer Tochter mit entsprechend hohen Kosten anstehe, so dass sie auf die Rückzahlung des Darlehens angewiesen gewesen sei.

Ob die Antragstellerin zu 2) und ihre Schwester einen wirksamen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, wird ggf. im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sein. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin scheidet dies nicht von vornherein deshalb aus, weil kein schriftlicher Darlehensvertrag vorhanden ist. Denn im SGB II gibt es mangels normativer Grundlage keinen derartigen Fremdvergleich, wonach ein Vertrag nach Inhalt und tatsächlicher Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und, soweit er inhaltlich diesem Fremdvergleich standhält, auch dem Vertragsinhalt gemäß vollzogen werden muss. Eine Übertragung der Maßstäbe des Fremdvergleichs auf das SGB II scheidet aus (so ausdrücklich BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R, (Rn. 26 f.)).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119856&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.4 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 167/09 AS 15.07.2009 rechtskräftig, Beschluss

Keine Übernahme der Kosten für die Küchenarbeitsplatten, der Kosten für Gardinen, der Kosten für die Einzugsrenovierung und die Umzugskosten, wenn die Wohnung des Hilfebedürftigen unangemessen ist.

Nach § 22 Abs. 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten bei vorheriger Zustimmung durch den bis zum Umzug zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. Das Begehren der Antragsteller auf Übernahme der Kosten für die Renovierung in Zusammenhang mit dem Einzug in die neue Wohnung, d.h. für die Farbe, die Tapeten und ggf. die Anschlüsse in der Küche, richtet sich hingegen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, wonach Leistungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu erbringen sind, soweit diese angemessen sind. Diese Kosten werden weder von den Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II noch von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst (BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 49/07 R - Rn. 12 ff, 17 ff. ). Der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Arbeitsplatten in der Küche unterfällt hingegen nicht der Einzugsrenovierung, da es sich - unabhängig von den weiteren Voraussetzungen einer Einzugsrenovierung (BSG, a.a.O. - Rn. 27 ff. ) - dabei nicht um die Herrichtung, sondern um die Ausstattung der Wohnung handelt.

Zu Recht hat das SG den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Einzugsrenovierung und die Umzugskosten verneint. Denn beide Ansprüche setzen voraus, dass die Kosten für die Unterkunft angemessen sind. Die von den Antragstellern angemietete Wohnung ist jedoch nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung unangemessen.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Küchenarbeitsplatten ist nicht glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dürften nicht gegeben sein, weil nach dem Vortrag der Antragsteller die Küche in der vorherigen Wohnung mit einer Arbeitsplatte ausgestattet war, so dass der Kauf von Arbeitsplatten für die neue Wohnung als Ersatzbeschaffung anzusehen ist (Abgrenzung zur Erstausstattung BSG, Terminvorschau Nr. 38/09 vom 25.06.2009 Nr. 3; Terminbericht Nr. 38/09 vom 02.07.2009 Nr. 3). Jedenfalls fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da nicht vorgetragen oder aus der Akte ersichtlich ist, dass ohne eine einstweilige Regelung schwere und unzumutbare Nachteile drohen.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Übernahme der Kosten für die Gardinen haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Denn die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen würden, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Klärung der Frage, ob in der vorherigen Wohnung Gardinen vorhanden waren, die ggf. nach Umgestaltung aus Mitteln der Regelleistung verwendet werden könnten, ob eine Erstausstattung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGB II oder aber ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht kommt, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, zumal in der alten Wohnung als Sichtschutz Jalousien vorhanden sind.

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2.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 224/09 AS 20.07.2009 rechtskräftig, Beschluss

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe für Hartz IV Empfänger, denn es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von erwachsenen Hilfebedürftigen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b), liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage kann Mithilfe der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt werden. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von erwachsenen Hilfebedürftigen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat das BSG in mehreren Entscheidungen entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Urteil vom 23.11.2006, B 11b AS 1/06 R, BSGE 97, 265; Urteil vom 06.12.2007, B 14/7b AS 62/06 R; Beschluss vom 27.02.2008, B 14 AS 160/07 B; Urteil vom 22.04.2008, B 1 KR 10/07 R, SozR 4-2500 § 62 Nr. 6; Beschluss vom 16.12.2008, B 4 AS 69/08 B).

Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 09.08.2007, B 11b AS 29/07 B).

Es ergibt sich nichts anderes daraus, dass die verheirateten Kläger Partner einer Bedarfsgemeinschaft sind (gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II) und jeweils 90 v.H. der Regelleistung für alleinstehende Hilfebedürftige beanspruchen können (gemäß § 20 Abs. 3 SGB II), hier in Höhe von jeweils 316 EUR monatlich.

Denn es ist zur Überzeugung des Senats nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum insoweit überschritten hätte. Der Festsetzung der Regelleistung für Erwachsene liegt - so das BSG - anders als bei der Festsetzung der Regelleistung für Kinder ein "empirisch begründete[s] Bedarfskonzept" zugrunde (Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 5/08 R).

Der Gesetzgeber geht zudem in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die so genannte Gestellungskosten, die in jedem Haushalt anfallen, zumindest partiell eingespart werden können, wenn in einem Haushalt mehrere Personen zusammen leben (BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R, SozR 4-4200 § 20 Nr. 6 (Juris Rn. 34)). Der Gesetzgeber durfte in typisierender Weise unterstellen, dass Partner infolge ihres gemeinsamen Zusammenlebens gegenüber Alleinstehenden in der Summe preiswerter wirtschaften können.

cc) Dies gilt im Ergebnis auch für den Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II. Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung aus Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG nicht abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungsspielraum eingeräumt werden. Der Gesetzgeber hat diesen ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes (GG) geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor; auch hier ist zudem wieder dem legislativen Gestaltungsspielraum Rechnung zu tragen. Ein verfassungsrechtliches Postulat, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht, jedenfalls so lange das physiologische Existenzminimum durch eine inflationsbedingte "Entwertung" der Sozialleistungen nicht tangiert wird. Dies ist weder der Fall noch von den Klägern behauptet worden.

dd) Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass bei dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Höhe der Regelleistungen Verfahren anhängig sind. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt ist, solange das Bundesverfassungsgericht die Normen nicht beanstandet hat.

Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das Bundesverfassungsgericht habe in dem Verfahren 1 BvR 1523/08 Prozesskostenhilfe bewilligt, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre.

Ein derartiger Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein dort anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren bindet den den erkennenden Senat nicht bei der Entscheidung, ob für ein sozialgerichtliches Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Denn an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nehmen nur Sachentscheidungen teil, nicht dagegen bloße Prozessentscheidungen (Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage 2005 § 31 Rn. 55 m.w.N.), so dass fraglich ist, ob Prozesskostenhilfe-Entscheidungen überhaupt von § 31 Abs. 1 BverfGG erfasst werden. Dies kann aber dahinstehen. Denn jedenfalls richtet sich der Umfang der Bindungswirkung nach der konkreten Entscheidung (Heusch a.a.O., § 31 Rn. 57), die hier ausschließlich darin besteht, dass das Bundesverfassungsgericht für das dortige Verfassungsbeschwerdeverfahren offenbar Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

Im Übrigen scheint das Bundesverfassungsgericht das Verfahren 1 BvR 1523/08 als Musterverfahren für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu führen, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende richten. Denn in der "Übersicht der Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahr 2009 unter anderem zu entscheiden" (abrufbar unter http://www.bundesverfassungsgerichtde/ organisation/erledigungen 2009.html), wird dieses Verfahren insoweit als einziges Verfahren genannt.

Soweit der 12. Senat des LSG NRW mit Beschluss vom 29.05.2009 (L 31/09 SO) für das dortige sozialhilferechtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt hat, erfolgte dies zwar auch unter Bezugnahme auf das vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Verfahren 1 BvR 1523/08. Der 12. Senat hat die Gewährung der Prozesskostenhilfe aber auch darauf gestützt, dass sich das SG im Klageverfahren einen persönlichen Eindruck von der dortigen Klägerin und ihrer Urteilsfähigkeit verschaffen müsse, um klären zu können, ob ihr ein Verschulden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzuhalten ist.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119862&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.6 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 42/09 AS ER 03.07.2009 rechtskräftig, Beschluss

Keine Übernahme von Tilgungsraten für eine Eigentumswohnung durch den Grundsicherungsträger nach dem SGB II

In seiner Entscheidung vom 07.11.2006 hat das Bundessozialgericht (BSG) - B 7b AS 8/06 R - entschieden, dass Tilgungsleistungen nicht vom Träger der Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende zu übernehmen sind, da es sich hierbei um Beträge handelt, die der Vermögensbildung dienen Die Vermögensbildung ist aber nicht Aufgabe der Leistungen nach dem SGB II. In dem Zusammenhang ist unerheblich, dass es sich bei der Eigentumswohnung um eine Wohnung handelt, die offenbar im Alleineigentum der Antragstellerin steht. Soweit das BSG in seiner Entscheidung vom 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/96 R - diesen Grundsatz dahingehend durchbrochen hat, Tilgungsleistungen u. a. in dem Fall zu übernehmen, in dem eine Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist und ohne (Teil)Übernahme der Tilgungsraten ein Verlust der Immobilie droht, haben die Antragsteller die Voraussetzungen für diesen Ausnahmefall nicht dargelegt.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119249&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.7 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 36/09 SO ER 10.07.2009 rechtskräftig , Beschluss

Sozialleistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Die schlichte Behauptung des Leistungsträgers, es sei weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, ist danach für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend.

Vor dem Hintergrund der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache ist die insbesondere zwischen den Beteiligten streitige Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen dafür, zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) XII zu gehören, also ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen beschaffen zu können, darzulegen hat. Der Nachteil des nicht erbrachten Beweises bzw. der unzureichenden Darlegung im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geht zu ihren Lasten (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 12.03.2008 - L 12 AS 70/06 - und Urteil des 19. Senats des LSG NRW vom 11.08.2008 - L 19 AS 7/07 -).

Die von der Antragsgegnerin zur Begründung der Beschwerde geäußerten Zweifel, mit den der Antragstellerin monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln könne der Lebensunterhalt aus eigenen Kräften nicht sichergestellt werden, so dass die Antragstellerin über Einkünfte verfügen müsse, die sie verschweige, hält der Senat für nicht ausreichend. Sozialleistungsträger dürfen existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Hilfebedürftigen keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen (BVerfG vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -). Die schlichte Behauptung des Leistungsträgers, es sei weiteres Vermögen oder weitere Einnahmen vorhanden, ist danach für die Leistungsverweigerung nicht ausreichend. Nur wenn unter Angabe von Tatsachen konkret vorgetragen wird, über welches Einkommen aktuell verfügt wird, so dass auch eine Widerlegung im Rahmen der Mitwirkungspflichten möglich wäre, könnten berechtigte Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen und diese ein Gewicht erlangen, dass die Ablehnung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts rechtfertigt (vgl. hierzu auch die zur gleichen Problematik der nach dem SGB II zu bewilligenden Leistungen ergangenen Entscheidungen des Hessischen Landessozialgerichts vom 07.12.2005 - L 7 AS 81/05 ER - und vom 08.08.2008 - L 7 AS 149/08 B ER -).

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2.8 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 207/09 AS 16.07.2009 rechtskräftig, Beschluss

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden im SGB II - keine Gewährung von PKH

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, die die Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 7b), liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage kann Mithilfe der bereits vorhandenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) geklärt werden. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung von Alleinstehenden hat das BSG in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. (BSG, Beschluss vom 27.01.2009, B 14 AS 104/08 B; BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R m.w.N.). Liegt zu einer Rechtsfrage bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so ist die Klärungsbedürftigkeit regelmäßig zu verneinen (BSG, Beschluss vom 09.08.2007, B 11b AS 29/07 B).

bb) Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht hinsichtlich des Anpassungsmechanismus nach § 20 Abs. 4 SGB II. Zwar hat das BSG im Urteil vom 27.02.2008 (B 14/7b AS 32/06 R) ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber gewählte Anknüpfung der Anpassung an die Änderung des aktuellen Rentenwertes sachwidrig ist; diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (vgl. Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 20 Rn. 56 m.w.N.). Hieraus folgt jedoch nicht die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift. Das BSG hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf einen bestimmten Mechanismus oder zeitlichen Turnus der Anpassung nicht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitet werden kann und der Anpassungsmechanismus in § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Gesetzgeber selbst vorgegeben worden ist. Insofern muss ihm auch hierbei der bei der Festsetzung der Höhe der Regelleistungen zustehende Gestaltungspielraum eingeräumt werden. Der Gesetzgeber hat diesen ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraum nicht in unvertretbarer Weise überschritten.

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte kann zur Überzeugung des Senats erst dann von einer Verfassungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassung der Regelleistung insgesamt auf Dauer gesehen unter das von Art. 1 des Grundgesetzes geforderte existenzsichernde Niveau absinken würde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008, B 14/7b AS 32/06 R; Spellbrink a.a.O., § 20 Rn. 56). Eine solche Absenkung liegt unter Berücksichtigung der erfolgten Anpassungen nicht vor; auch hier ist zudem wieder dem legislativen Gestaltungsspielraum Rechnung zu tragen. Ein verfassungsrechtliches Postulat, dass mit der Anpassung ein voller Inflationsausgleich zu erfolgen hat, gibt es nicht, jedenfalls so lange das physiologische Existenzminimum durch eine inflationsbedingte "Entwertung" der Sozialleistungen nicht tangiert wird.

Der Entscheidung des Senats steht nicht entgegen, dass bei dem Bundesverfassungsgericht zur Frage der Höhe der Regelleistungen Verfahren anhängig sind. Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen überzeugt ist, solange das Bundesverfassungsgericht die Normen nicht beanstandet hat.

Auch der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger, das Bundesverfassungsgericht habe in dem Verfahren 1 BvR 1523/08 Prozesskostenhilfe bewilligt, führt nicht dazu, dass im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Ein derartiger Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein dort anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren bindet den den erkennenden Senat nicht bei der Entscheidung, ob für ein sozialgerichtliches Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Denn an der Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nehmen nur Sachentscheidungen teil, nicht dagegen bloße Prozessentscheidungen (Heusch in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage 2005 § 31 Rn. 55 m.w.N.), so dass fraglich ist, ob Prozesskostenhilfe-Entscheidungen überhaupt von § 31 Abs. 1 BVerfGG erfasst werden. Dies kann aber dahinstehen. Denn der Umfang der Bindungswirkung richtet sich jedenfalls nach der konkreten Entscheidung (Heusch a.a.O., § 31 Rn. 57), die hier ausschließlich darin besteht, dass das Bundesverfassungsgericht für das dortige Verfassungsbeschwerdeverfahren offenbar Prozesskostenhilfe bewilligt hat.

Im Übrigen scheint das Bundesverfassungsgericht das Verfahren 1 BvR 1523/08 als Musterverfahren für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu führen, die sich gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung für Alleinstehende richten. Denn in der "Übersicht der Verfahren, in denen das Bundesverfassungsgericht anstrebt, im Jahr 2009 unter anderem zu entscheiden" (abrufbar unter http://www.bundesverfassungsgericht.de/ organisation/erledigungen 2009.html), wird dieses Verfahren insoweit als einziges Verfahren genannt.

Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.06.2006 (2 BvR 626/06) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie ist vorliegend nicht einschlägig. In dem vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall lag im Gegensatz zu dem hier streitigen Fall eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht vor.

Soweit der 12. Senat des LSG NRW mit Beschluss vom 29.05.2009 (L 12 B 31/09 SO) für das dortige sozialhilferechtliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt hat, erfolgte dies zwar auch unter Bezugnahme auf das vorgenannte bundesverfassungsgerichtliche Verfahren 1 BvR 1523/08. Der 12 Senat hat die Gewährung der Prozesskostenhilfe aber auch darauf gestützt, dass sich das SG im Klageverfahren einen persönlichen Eindruck von der dortigen Klägerin und ihrer Urteilsfähigkeit verschaffen müsse, um klären zu können, ob ihr ein Verschulden gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) vorzuhalten ist.

Soweit die Kläger auf eine Vorlage des Hessischen Landessozialgerichts (L 6 AS 336/07) verweisen, betrifft dieses Verfahren die Höhe der Regelleistung für Kinder.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119813&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Bayerisches Landessozialgericht

3.1 Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 140/09 B ER vom 16.04.2009, Beschluss

Bedürftigkeit im SGB II muss vom Antragsteller durch Nachweise glaubhaft gemacht werden - Kontoauszüge -

Gemäß § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I kann ein Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Der Umfang der Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 60 Abs 1 Nr 1 und Nr 3 SGB I. Danach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält,
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
...
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Nach § 66 Abs 3 SGB I darf eine Versagung oder Entziehung nur erfolgen, wenn der Leistungsberechtigte auf seine Mitwirkungspflichten unter Fristsetzung und unter Hinweis auf die Folgen mangelnder Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden ist. Die Entscheidung über die Versagung unterliegt hinsichtlich des Ob und des Wie dem Ermessen der Behörde (vgl. BSG SozR-3-1200 § 66 Nr 3).

Der Versagungsbescheid vom 04.02.2009 war gemäß § 66 Abs. 3 SGB I formell rechtmäßig. Der Ag hat dem ASt mit Schreiben vom 05.12.2008 eine Frist zur Erledigung bis 16.12.2008 gesetzt, der Versagungsbescheid ist erst am 04.02.2009 ergangen. Das Aufforderungsschreiben war mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen, die sich nicht auf die Wiederholung des Gesetzeswortlautes oder Belehrung allgemeiner Art beschränkt hat (vgl. insoweit BSG SozR 4100 § 132 Nr 1). Der Ag hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei einem Unterlassen der Mitwirkung die beantragte Leistung ohne weitere Ermittlung ganz versagt werde.

Der ASt ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Er hat keine der von dem Ag geforderten Nachweise und Unterlagen vorgelegt Jedenfalls die Verpflichtung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate (vgl. insoweit BSG 14.Senat vom 19.09.2008, Az: B 14 AS 45/07 R) sowie der Nachweis einer eventuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. Folgebescheinigung (vgl. insoweit § 56 SGB II) waren berechtigt. Die Mitwirkungspflicht des Grundleistungsempfängers dient Gemeinwohlbelangen von erheblicher Bedeutung. Der Grundsicherungsempfänger beantragt staatliche Fürsorgeleistungen, die ihm ohne jegliche Gegenleistung (etwa in Form von vorher gezahlten Beiträgen etc.) nur aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit gewährt werden. Dem Staat bzw. der Gemeinschaft der Steuerzahler muss daher erlaubt sein, sich davor zu schützen, dass diese Grundsicherungsleistungen an Nichtbedürftige gewährt werden, die über weitere finanzielle Mittel verfügen, diese jedoch gegenüber dem Grundsicherungsträger verschweigen bzw. nicht offenlegen (vgl. insoweit BSG 14.Senat aaO).

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4. Landessozialgericht Baden-Württemberg

4.1 Landessozialgericht Baden-Württemberg L 13 AS 2838/08 16.07.2009, Urteil

Das Kindergeld für volljährige Kinder ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II dem Kindergeldberechtigten und nicht dem volljährigen Kind selbst als Einkommen zuzurechnen. (in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung)

Kindergeld für ein volljähriges im Haushalt lebendes Kind ist Einkommen des Kindergeldberechtigten (st. Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R; Urteil vom 31. Oktober 2007, Az.: B 14/11b AS 7/07 R; Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 54/06 R; Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R). Die Zuordnung zum Kindergeldberechtigten entfällt hierbei nicht bereits dann, wenn dieser das Kindergeld an das Kind weiterleitet oder es, wie vorliegend, zur Erfüllung von Verpflichtungen des volljährigen Kindes an Dritte übergibt. Als Einkommen des volljährigen Kindes kann das Kindergeld nur dann behandelt werden, wenn entsprechend dem Verfahren des § 74 EStG eine Auszahlung an das selbst Kind erfolgt (BSG, Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 54/06 R; Urteil vom 19. März 2008, Az.: B 11b AS 13/06 R).

5. Sozialgericht Marburg
5.1 Sozialgericht Marburg S 9 SO 60/09 ER 14.07.2009, Beschluss

Auch „Hartz-4“- Empfänger haben Recht auf Bildung und Übernahme der Kosten für monatliche Busfahrkarte als Darlehn

Bei den Schülerbeförderungskosten handelt es sich um Mobilitätskosten, die als Bedarf des täglichen Lebens von der Regelleistung nach § 20 SGB II umfasst sind (vgl. auch SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 37 ). Die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), an der sich die Zusammensetzung des Regelbedarfs orientiert, beinhaltet in Abteilung 07 einen eigenen Anteil für Verkehr. Hierzu gehören auch die Kosten für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bzw vergleichbare Beförderungskosten. Die Regelleistung ist grundsätzlich abschließend (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II), eine Erhöhung also ausgeschlossen. Ein Anordnungsanspruch aus § 23 Abs. 3 SGB II, der abschließend Bedarfe aufführt, die nicht von der Regelleistung umfasst sind, besteht nicht, denn die geltend gemachten Schülerbeförderungskosten fallen in keine der hier aufgezählten Fallgruppen. Auch scheidet eine analoge Anwendung aus, da wegen des abschließenden Regelungsgehaltes schon keine hierfür erforderliche Regelungslücke ersichtlich ist. Ferner scheidet sowohl eine direkte als auch eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII, der eine Erhöhung des Regelsatzes unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, wegen § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II bzw. aus systematischen Gründen aus (vgl. hierzu insgesamt SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn. 24ff ) .

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann.

Die Schülerbeförderungskosten stellen für den Antragsteller aufgrund der gegebenen Umstände auch einen unabweisbaren Bedarf dar. Ohne die Fahrten zur Schule ist ihm eine Teilnahme am schulischen Unterricht nicht möglich. Einen Abbruch der schulischen Ausbildung mangels finanzieller Möglichkeiten zum Aufbringen der Schülerbeförderungskosten ist von dem Antragsteller nicht zu verlangen und wäre ihm schlichtweg unzumutbar. Dies gilt schon deshalb, weil die Bildungs- und Teilhabechancen von Kindern aus Haushalten von SGB II-Empfängern zu fördern sind. Die Gewährung einer angemessenen Ausbildung bildet die Grundlage, den Lebensunterhalt zukünftig durch Arbeit eigenständig sicherstellen zu können und ist durch das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geboten (vgl. u.a. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.06.2007 - L 8 AS 491/05, Rn. 22 - SG Aurich, Urteil vom 14. März 2008, Az. S 25 AS 822/07, Rn 39 – ). Aufgrund der monatlichen Höhe der Beförderungskosten kann der Antragsteller auch nicht auf eine Ansparung der Beträge verwiesen werden.

Gegen die Annahme eines unabweisbaren Bedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht auch nicht, dass es sich bei Schülerbeförderungskosten nicht um einen einmalig anfallenden, sondern um einen monatlich wiederkehrenden Bedarf handelt. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist seinem Regelungszweck nach zwar grundsätzlich auf einmalige besondere Bedarfe und nicht auf wiederkehrende Dauerbedarfe zugeschnitten (so auch Knickrehm, Sozialrecht aktuell 2006, 159, 160). Die darlehensweise Gewährung von wiederkehrenden und von vornherein absehbaren Dauerbedarfen würde nämlich zum einen faktisch dazu führen, dass die im Grunde abschließende Regelleistung (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II) faktisch umgangen und erhöht würde. Zum anderen hätte dies zur Folge, dass sich aufgrund der in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II angeordneten Aufrechnung eine belastende Hypothek für die Zukunft aufbauen würde (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az. B 7b AS 14/06 R, Rn. 20 – ) .

Bei der Übernahme von Schülerbeförderungskosten ab der Jahrgangsstufe 11 bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung handelt es sich aber nicht um eine stets wiederkehrende Darlehensgewährung zur Befriedigung eines Dauerbedarfs. Zwar fallen die Schülerbeförderungsmaßnahmen in jedem monatlichen Leistungszeitraum erneut an. Die Kosten sind jedoch zeitlich begrenzt durch den Abschluss der schulischen Ausbildung, also in der Regel auf maximal drei Jahre. Es handelt sich daher nicht um einen Dauerbedarf, der zu einer faktischen Erhöhung des Regelsatzes führt, denn durch wiederkehrende darlehensweise Gewährungen wird im vorliegenden Fall kein auf unabsehbare Zeit bestehender Bedarf befriedigt. Nur in diesem Fall bestünde auf unabsehbare Zeit eine Unterdeckung des Leistungsempfängers, durch die er gerade nicht in der Lage wäre, seine Darlehensschulden gegenüber dem Leistungsträger in absehbarer Zeit zurückzuzahlen. Die Darlehensschulden des Leistungsempfängers würden vielmehr monatlich ohne absehbares Ende ansteigen. Diese Konstellation tritt aber bei der darlehensweisen Gewährung von Schülerbeförderungskosten nicht ein. Die darlehensweise Förderung des Leistungsempfängers bis zum Abschluss der schulischen Ausbildung belastet den Leistungsempfänger selbst bei durchgehendem Leistungsbezug nur mit einem von vornherein begrenzten Darlehensbetrag, der maximal durch das Ende des Schulbesuchs der Oberstufe gedeckelt ist. Insofern handelt es sich bei Schülerbeförderungskosten um grundsätzlich andere Bedarfe als bei den Kosten des Umgangsrechts, die Gegenstand des vom Bundessozialgericht zu entscheidenden Verfahrens, Az. B 7b AS 14/06 R, waren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine darlehensweise Förderung von Ausbildung auch im Bereich des BAFöG durchgehend als taugliches Mittel der Bildungsförderung angesehen wird. Im Rahmen des SGB II besteht zudem die Möglichkeit eines späteren teilweisen oder ganzen Erlasses der Darlehensrückzahlung nach § 44 SGB II, wenn die Einziehung der Forderung nach der Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.

Die Frage des "Ob" der Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II steht nicht im Ermessen des Leistungsträgers. Soweit dem Leistungsträger nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Ermessen hinsichtlich des "Wie" der Leistungserbringung eingeräumt ist, ist dieses hier auf die Übernahme der Schülerbeförderungskosten als darlehensweise Geldleistung als einzige mögliche Handlungsweise auf Null reduziert.

Da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch demzufolge nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat, scheidet folgerichtig ein Anordnungsanspruch nach § 73 SGB XII aus. Nach § 73 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen, wobei Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden können. Hierbei handelt es sich um eine generalklauselartig formulierte, subsidiäre Auffangvorschrift, die atypische Bedarfe in sonstigen Lebenslagen erfassen soll, für die eine speziell gesetzliche Regelung fehlt. Da – wie oben dargelegt – ein Anspruch auf Leistungen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II besteht, ist die Anwendung der subsidiären Auffangvorschrift im Fall der Schülerbeförderungskosten bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Dabei ist unbeachtlich, dass im Rahmen des 23 SGB II lediglich eine darlehensweise Leistungsgewährung möglich ist, während § 73 SGB XII auch die Möglichkeit einer Leistungsgewährung als nicht rückzahlbaren Zuschuss eröffnet. Der Nachrang der Sozialhilfe in § 2 SGB XII bezieht sich allein auf die Bedarfsdeckung – also den Erhalt der Leistungen - unabhängig von der Form der Gewährung als Zuschuss oder Darlehen.

Zudem liegen auch die übrigen Voraussetzungen des § 73 Satz 1 SGB XII nicht vor.

Die Anwendbarkeit des § 73 SGB XII wird zwar nicht bereits durch § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgeschlossen, da nach dieser Vorschrift der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II lediglich Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ausschließt. § 73 SGB XII gewährt eine Leistung im Rahmen des Neunten Kapitels des SGB XII, was vom Leistungsausschluss des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II gerade nicht erfasst ist. Auch ist nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 73 SGB XII auf Leistungsempfänger nach dem SGB II aus systematischen Gründen nicht ausgeschlossen. So hat es in seinem Urteil zum Umgangsrecht, Az. B 7b AS 14/06 R, trotz des grundsätzlich abschließenden Charakters der Ansprüche nach dem SGB II einen Anspruch auf Übernahme der Kosten des Umgangsrechts nach § 73 SGB XII bejaht. Es hat dabei aber auch ausdrücklich betont, dass § 73 SGB XII nicht beliebig als Auffangvorschrift verwendet werden dürfe, da sonst der pauschalisierende Charakter der Regelleistung nach § 20 SGB II umgangen werden könnte, was systemwidrig wäre. Daher bedarf die Vorschrift einer restriktiven Auslegung. § 73 SGB XII soll den Leistungsträgern der Sozialhilfe eine flexible Reaktion auf anderweitig nicht erfasste Bedarfe ermöglichen (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 7. Aufl. § 73 Rn.1). Bedarfe und Leistungen, die regelhaft anfallen, lassen sich nicht unter die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" subsumieren (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29.10.2008, Az. L 6 AS 336/07, Rn. 32, zitiert nach juris). § 73 SGB XII kann auch nicht für Leistungsbezieher nach dem SGB II herangezogen werden, um vom Gesetzgeber nicht gesehene oder noch nicht erkannte, wohl aber regelungsbedürftige Hilfstatbestände im Wege der Ausübung von Ermessen aufzufangen (Hess. Landessozialgericht, a.a.O). Wie das Hessische Landessozialgericht ausführt, würde die Regelung - wenn sie generalisierend und damit auch für ungedeckte, regelhaft auftretende Bedarfe herangezogen werden würde - eine vom Gesetzgeber gerade nicht gewollte zentrale Bedeutung als Auffangnorm erhalten. Mit einer solchen Interpretation wären die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung indes überschritten (Hess. Landessozialgericht, a.a.O.).

Bei den hier im Streit stehenden Schülerbeförderungskosten handelt es sich um einen Bedarf des täglichen Lebens, der in der Regelleistung nach § 20 SGB II enthalten ist (s.o.). Die Schülerbeförderungskosten lassen sich nach dem oben Gesagten damit auch nicht unter die "Hilfe in besonderen Lebenslagen" fassen. Eine Anwendung des § 73 SGB XII stellt somit eine unzulässig Überschreitung dieser Norm dar.

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6. Sozialgericht Aachen

6.1 Sozialgericht Aachen S 19 SO 21/08 13.05.2009 rechtskräftig, Urteil

1. Die Vorschrift des § 44 SGB X § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X findet auch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII Anwendung (BSG, Urteil vom 16.10.2007, B 8/9b SO 8/05 R)

2. Das Kindergeld steht grundsätzlich den Eltern und nicht dem Kind zu und ist deswegen regelmäßig nicht bei dem Kind als Einkommen anzurechnen. Eine Anrechnung des Kindergeldes aufgrund einer Weiterleitung von der Betreuerin an die Klägerin scheidet im vorliegenden Fall ebenso aus wie die Annahme anderweitiger Bedarfsdeckung i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII aus.

Eine Anrechnung des Kindergeldes aufgrund einer Weiterleitung von der Betreuerin an die Klägerin scheidet im vorliegenden Fall ebenso aus wie die Annahme anderweitiger Bedarfsdeckung i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII.

Eine Anrechnung als Einkommen nach § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII scheitert daran, dass die (0000 geborene) Klägerin bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums nicht mehr minderjährig war.

Hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche Weiterleitung des Kindergeldes an die Klägerin (mit der Folge, dass dies dort als Einkommen berücksichtigt werden könnte) liegen nicht vor. Insbesondere reicht insoweit nicht aus, dass das Kindergeld in einen "gemeinsamen Topf" fließt, aus dem der Aufwand für den Lebensunterhalt des Kindes und des Kindergeldberechtigten bestritten wird (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 12.09.2004, 12 LC 144/04). Im vorliegenden Fall ist bereits zu beachten, dass die "Weiterleitung" (eher: Umleitung) des der Betreuerin zustehenden Kindergeldes auf das Konto der Klägerin technischer Natur war. Maßgeblich erscheint der Kammer jedoch der Umstand, dass von dem fraglichen Konto gerade auch Ausgaben für gemeinsame Zwecke (hier: die Mietzahlungen) abgewickelt worden sind. Es kommt hinzu, dass die Betreuerin auch nach Eingang des Kindergeldes auf dem Konto der Klägerin noch über den Betrag verfügen konnte und dies im Innenverhältnis schon deswegen auch durfte, weil ihr das Kindergeld zustand.

Der Beklagte dringt im vorliegenden Fall auch mit seinem Einwand nicht durch, die Zuordnung von Einkommen dürfe nicht allein aufgrund einfacher (Tatsachen-) Erklärungen der Betroffenen erfolgen. Das Gericht verkennt nicht, dass dieser Einwand dem Grunde nach seine Berechtigung hat und es grundsätzlich gewisser äußerer Indizien bedarf, um einen behaupteten wirtschaftlichen Zustand der rechtlichen Würdigung zugrunde zulegen. Im vorliegenden Fall liegt indes ein solcher nachprüfbarer äußerer Umstand gerade darin, dass das Kindergeld rechtlich betrachtet der Betreuerin zugeordnet ist. Der von der Betreuerin gewählte Zahlungsweg wiegt angesichts der Abwicklung der Mietzahlungen vom Konto der Klägerin - auch dies ein äußerer Umstand - nicht hinreichend schwer, um von dieser grundsätzlichen Zuordnung abzuweichen.

Eine nachträgliche Berücksichtigung des Kindergelds als Fall der anderweitigen Bedarfsdeckung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 1. Alt SGB XII) scheidet ebenfalls aus. Das Verhältnis zwischen der Anrechnung von Einkommen und Fällen der anderweitigen Bedarfsdeckung ist in den Einzelheiten ungeklärt. Es dürfte jedoch weitgehend anerkannt sein, dass eine Herabbemessung des Regelsatzes wegen ganz oder teilweiser anderweitiger Bedarfsdeckung gerade voraussetzt, dass gerade ein bestimmter Bedarf (in der Praxis meist die Ernährung) durch kostenlose Naturalleistungen eines Dritten gedeckt wird (vgl. Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Aufl., 2008, § 28, Rn. 12 und 14). Im vorliegenden Fall lässt sich indes kein bestimmter Bedarf identifizieren, sondern es käme höchstens eine Verwendung des Kindergeldes für die anteilige Deckung aller anerkannten Bedarfe in Betracht

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