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Rechtsprechungsticker von Tacheles 37 KW / 2009

1. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 4/08 R

Wird Übergangsgeld für den Vormonat gezahlt, ist es im Monat des Zuflusses als Einkommen bei Leistungen nach dem SGB II zu berücksichtigen.

Die Zahlung von Anschlussübergangsgeld ist im Monat des Zuflusses als Einkommen beim hilfebedürftigen Leistungsbezieher nach dem SGB II zu berücksichtigen , auch wenn das Übergangsgeld für den Vormonat bestimmt war, denn anders als unter der Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl auch Urteile des Senats vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 43/07 R und B 14/11b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.

Die Berücksichtigung der zugeflossenen Einnahme für den ganzen Monat Februar 2005 folgt aus § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V (idF vom 20. Oktober 2004, BGBl I 2622 Alg II-V). Danach sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Hierunter fällt auch das im Februar 2005 ausgezahlte Übergangsgeld. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden (vgl BSG SozR 3-1500 § 144 Nr 16), bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (vgl BSGE 43, 134, 135 = SozR 4100 § 34 Nr 6; vgl zur Abgrenzung auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 11 RdNr 27 f und 58; Brühl in: LPK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 11 RdNr 72 f). Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt. Im Ergebnis würde im Übrigen auch bei Annahme einer einmaligen Einnahme iS des § 2 Abs 3 Alg II-V die Hilfebedürftigkeit der Klägerin entfallen (vgl dazu BSG, Urteil vom 30. September 2008 - B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 15).

Das Übergangsgeld hat auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte außer Betracht zu bleiben. Eine § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V (idF vom 22. August 2005, BGBl I 2499) entsprechende Regelung für den Fall des Zuflusses laufender Sozialleistungen fehlt. Es kann offen bleiben, ob § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V überhaupt, wie die Klägerin meint, eine Ausnahmeregelung für Härtefalle normiert (vgl Urteil des 4. Senats vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R - RdNr 30). Die Vorschrift regelt jedenfalls die Verteilung einmaliger Einnahmen ggf auch über den Monat des Zuflusses hinaus. Dies ist für den Fall der laufenden Einnahmen nach § 2 Abs 2 Satz 1 Alg II-V nicht vorgesehen, sodass es bereits insofern an einer Vergleichbarkeit der Fallkonstellationen fehlt. Unabhängig davon sind besondere Umstände, die einen Härtefall begründen könnten, nicht ersichtlich. Sie sind insbesondere nicht allein in der verspäteten Auszahlung der Leistung für Januar 2005 zu sehen. Ebenso wenig vermag das Auseinanderfallen von "Bedarfszeit" und dem Zeitraum, für den die Einnahme bestimmt war, eine Härte zu begründen (vgl BSG aaO). Selbst die in den fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit aufgestellten Kriterien für die Annahme eines Härtefalles nach § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II-V (Punkt 11.16 zu § 11 SGB II) liegen nicht vor. Das Übergangsgeld wurde weder für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des SGB II nachgezahlt, noch wurde es vorläufig festgesetzt oder auf Grund eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens nachgezahlt. Auch Sinn und Zweck der Leistung stehen ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Die Klägerin hätte im Übrigen, soweit sie im Januar 2005 kein Einkommen hatte, bereits für diesen Monat einen Anspruch auf SGB II-Leistungen geltend machen können.

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1. BSG, Urteil vom 07.05.2009, Az. B 14 AS 16/08 R

Hartz IV - Leistungen auch für Strafgefangene

Dürfen Häftlinge außerhalb des Gefängnisses mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten, können sie auch den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) geltend machen.

Der Kläger war auch nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen gemäß § 7 Abs 4 SGB II. § 7 Abs 4 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I 2954) lautete: "Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht." Der Senat hat bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung für einen Zeitraum für "länger als sechs Monate" eine Prognoseentscheidung voraussetzt (vgl insbesondere BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 12 ff). Fragen des Prognosezeitpunkts und des Prognosezeitraums stellten sich hier jedoch nicht. Ab dem Zeitpunkt der Gewährung von Vollzugslockerungen, dem 2. Mai 2005, war der Kläger nicht mehr in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II (aF) untergebracht, sodass auch nicht mehr darüber zu befinden war, wie lange diese Unterbringung - betrachtet vom Zeitpunkt der Antragstellung aus - noch dauern sollte.

Der Senat hat bereits klargestellt, dass die Unterbringung in einer stationären Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II als gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit ausgestaltet worden ist (BSGE 99, 88 = SozR 4-4200 § 7 Nr 7 RdNr 16). Diese Fiktion kann nur mit der Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbsarbeit zu regulären Arbeitsmarktbedingungen widerlegt werden (ebenso Münder/Geiger, SGb 2007, 1, 4). Die Zuweisung von Hilfebedürftigen zum System SGB II oder dem Sozialhilferecht des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII) entscheidet sich im Rahmen des § 7 Abs 4 SGB II mithin nicht anhand der individuellen Leistungsfähigkeit bzw Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen. Es kommt ausschließlich auf die objektive Struktur und Art der Einrichtung an. Ist die Einrichtung so strukturiert und gestaltet, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, aus der Einrichtung heraus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II genügt, so ist der Hilfebedürftige dem SGB XII zugewiesen. Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Im Kontext der Abgrenzung von SGB II und SGB XII ist der Begriff der Einrichtung iS des § 7 Abs 4 SGB II mithin danach zu bestimmen, ob durch die Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist.

Sinn und Zweck der Vollzugslockerung war es mithin gerade, den Kläger wieder dem allgemeinen Arbeitsmarkt anzunähern bzw diesen in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Obwohl im Einzelnen Feststellungen des LSG zur genauen Ausgestaltung des Vollzugs ab Mai 2005 fehlen, ist auf Grund der ausgesprochenen Vollzugslockerung davon auszugehen, dass es dem Kläger im streitigen Zeitraum objektiv möglich war, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit in dem erforderlichen Umfang von 15 Stunden wöchentlich nachzugehen. Dass der Kläger zuvor bereits längere Zeit in derselben Anstalt unter Bedingungen untergebracht war, die eine solche Erwerbstätigkeit ausschlossen - und damit seine Systemzuweisung zum SGB XII rechtfertigten (vgl hierzu auch BSG SozR 4-4200 § 7 Nr 5 RdNr 13) - ändert hieran nichts. Maßgebend ist, dass der Kläger gerade in dem durch den Antrag eröffneten streitigen Zeitraum objektiv in der Lage war, aus der Anstalt heraus einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (ebenso zum sog Freigänger LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2006 - L 14 B 1307/05 AS ER - FEVS 57, 464; vgl auch Peters, NDV 2006, 222, 224).

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2. Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 125/08 23.04.2009 , Urteil

Zur Übernahme der Kosten für Bekleidung und ein Familienfest anlässlich der Erstkommunion.

In Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche ist eine Rechtsgrundlage nach dem SGB II nicht gegeben. Die geltend gemachten Kosten sind in keiner Weise unter die Begriffe der einmaligen Leistungen zu fassen, wie sie in § 23 Abs 3 SGB II geregelt sind. Dem Wesen nach ist der geltend gemachte Bedarf aus der Regelleistung zu decken, auch wenn - im Wesentlichen hinsichtlich der Bewirtungskosten - eine atypische Bedarfslage nicht per se auszuschließen ist.

Die Höhe der Regelleistung in § 20 SGB II hat abschließenden Charakter für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. In diesem Rahmen ist eine Individualisierung ausgeschlossen und der Weg zu den §§ 28 Abs 1 Satz 2 und 30 Abs 1 SGB XII über § 5 Abs 2 Satz 1 iVm § 21 SGB XII nach dem Willen des Gesetzgebers verwehrt. Eine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende (verfassungskonforme) Auslegung des § 20 (etwa durch ein Hineinlesen des § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII in den § 20 SGB II) ist angesichts des klaren Wortlauts und der nochmaligen Klarstellung durch das Fortentwicklungsgesetz (§§ 3 Abs 3, 23 Abs 1 S 4 SGB II) nicht möglich. Mithin muss der SGB II-Leistungs-empfänger mit dem sich in der Regelleistung nach § 20 SGB II darstellenden pauschalierten Bedarf auskommen. Die Regelleistung deckt, so wie sie in § 20 SGB II ausgestaltet ist, den Bedarf des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (§ 3 Abs 3 SGB II; Spellbrink aaO § 20 Rn.39 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 07.11.2006 aaO; Knickrehm in Eicher/Spellbrink aaO § 5 Rn. 19 mwN).

Ein Anspruch kann sich allenfalls aus § 73 SGB XII ergeben, der sich jedoch nicht gegen die Beklagte, sondern nur gegen die Beigeladene richten kann (zur Anwendbarkeit für Leistungsempfänger nach dem SGB II; BSG, Urteil vom 07.11.2006 aaO).

Aber auch dieser Anspruch ist nicht gegeben, denn die Ausrichtung einer Familienfeier in einem Gasthaus anlässlich der Erstkommunionfeier eines Kindes, stellt keine Bedarfslage dar, die eine gewisse Nähe zu den speziell in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist.

Unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) war zwar anerkannt, dass die Kosten einer Kommunionfeier (einschließlich der nach der kirchlichen Zeremonie folgenden privaten Feier) zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören, für die über die Regelsätze für laufende Leistungen hinaus einmalige oder laufende Leistungen zu erbringen waren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - 5 C 49/90; BVerwGE 92, 102-105). Insofern müssen auch die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums - zumindest im Ergebnis - die Möglichkeit gewährleisten, im bescheidenen Rahmen Familienfeiern ausrichten zu können.

Bei Überprüfung der EVS, die der Bemessung der Regelleistung zugrunde gelegen hat, ergibt sich, dass für Beherbungsdienstleistungen 2,4 v.H. der Regelleistung vorgesehen sind, so dass sich im Falle der Kläger allein aus dieser Position der (gesamten) Regelleistungen (= 1.036.- EUR) ein Betrag von 24,85 EUR monatlich errechnet, der es ermöglicht, innerhalb eines Jahres einen Betrag von ca. 300.- EUR anzusparen und somit eine Familienfeier in bescheidenem Rahmen zu finanzieren. Das gleiche gilt für die geltend gemachten Kosten der Fotoarbeiten, denn auch hierfür ist im Rahmen der Regelleistung eine entsprechende Position vorgesehen.

Des Weiteren ist ein Familienfest anlässlich einer Kommunion keine atypische Bedarfslage, die eine gewisse Nähe zu den in den §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Sachverhalten aufweist. Allenfalls denkbar erscheint hier ein Vergleich zu den in § 74 SGB XII geregelten Leistungen (Bestattungskosten), wobei insoweit auch nur die Kosten erstattungsfähig sind, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der rituellen Handlung stehen (Bestattung; Leichenschau, Verständigung von Angehörigen u.ä.), nicht jedoch die Kosten eines - gesellschaftsüblichen - Leichenschmauses (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.1986 - 19 K913/84 in ZfSH/SGB 1987, 325-326). Darüber hinaus scheitert die Vergleichbarkeit der Bedarfslagen an dem Umstand, dass die Situation des § 74 SGB XII - in aller Regel - unvermittelt eintritt und erhebliche Kosten verursacht, die weit über das hinausgehen, was aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes finanzierbar ist, wohingegen eine bescheidene Feier im Familienkreis - anlässlich eines bereits mit der Taufe eines Kindes absehbaren Ereignisses - auch langfristig planbar ist.

Zuletzt wird durch die Fragestellung, ob die Bewirtung von Familienangehörigen anlässlich einer Kommunionfeier in einem Gasthaus geboten ist, die Religionsausübungsfreiheit (Art. 4 Abs 1, Abs 2 Grundgesetz - GG) nicht in ihrem Kern tangiert, sondern nur die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs 1 GG) der Kläger, die jedoch lediglich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und ihrer einfachgesetzlichen Regelungen gewährleistet wird. Insofern müssen sich die Kläger auf eine bescheidene - möglicherweise im häuslichen Rahmen stattfindende - Familienfeier verweisen lassen, die durch die Regelleistung gedeckt ist, denn der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang keine Notwendigkeit gesehen, Empfängern von Grundsicherungsleistungen denjenigen gleichzustellen, die ihren Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit vollständig sichern und über ihr Einkommen nach eigenem Belieben verfügen können.

Zum einen war unter der Geltung des BSHG nur anerkannt, dass eine Familienfeier in einem bescheidenen Rahmen zu den persönlichen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehöre (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 aaO), so dass hieraus nicht zwangsläufig herzuleiten ist, im Rahmen der Regelleistung müsste die finanzielle Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine solche Feier in einem Gasthaus auszurichten.

Zum anderen dürfte es sich - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerwG zur Bedeutung privater Feiern anlässlich religiöser Feste - um einen unabweisbaren Bedarf iSd § 23 Abs 1 SGB II handeln, für den die Beklagte - unter Umständen - ein Darlehen zu gewähren hätte. Hierüber hatte der Senat jedoch nicht zu entscheiden, denn die Kläger haben die Gewährung eines solchen Darlehens gegenüber der Beklagten abgelehnt und auch im gerichtlichen Verfahren nicht beantragt.

Die Revision ist zuzulassen, denn nach Auffassung des Senates hat die Frage, ob die Kosten privater Feste anlässlich religiöser Feiern durch die Regelleistung abgedeckt sind oder dieser Sachverhalt eine atypische Bedarfslage iSd §§ 47ff SGB XII darstellt, grundsätzliche Bedeutung

2.1 Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 124/08 23.04.2009 , Urteil

Kein Mehrbedarf für Ernährung bei vorliegen folgender Krankheiten - Diabetes mellitus Typ II b und Hypertonie

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe, § 21 Abs 5 SGB II. Bei dem Begriff der "angemessenen Höhe" des Mehrbedarfs handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt (vgl. Behrend in LPK- SGB II, 2. Aufl., § 21 Rn 42; Lang/Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl., § 21 Rn 57).

Die bisherige Praxis und Rechtsprechung zur früheren Parallelvorschrift des § 23 Abs 4 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) hat sich hinsichtlich der Kostformen und der diesbezüglich diagnostizierten Erkrankungen vor allem an den vom DV herausgegebenen "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (Empfehlungen des Deutschen Vereins) orientiert (Lang/Knickrehm aaO § 21 Rn.52; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2003 - 12 LA 385/03 - FEVS 55, 359; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, Asylbewerberleistungsgesetz, Stand Januar 2008, § 30 SGB XII Rn. 14; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl. 1997, § 23 Rn. 34). Hierauf hat auch der Gesetzgeber bei der Einführung des § 21 Abs 5 SGB II abgestellt (Vgl. BT- Drucksache 15/1516 S.57) und eine anderweitige Ermittlung eines Mehrbedarfes lediglich in den Fällen als geboten erachtet, in denen neuere wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen. Dies folgte der generellen Anknüpfung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II an das Referenzsystem der Sozialhilfe (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 46, 56). Bei der Erstellung der Empfehlungen des DV haben Wissenschaftler aus medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Fachbereichen zusammengearbeitet, die medizinisch notwendigen Ernährungsformen bei verschiedenen Krankheiten festgestellt und die Kostenunterschiede zur "Normalernährung" ermittelt (Empfehlungen des Deutschen Vereins, 2. Aufl. 1997 (Empfehlungen 97), S 6).

Auch hat das BVerfG im Jahr 2006 noch ausgeführt, dass es sich bei den Empfehlungen des Deutschen Vereines um gleichsam antizipierte Sachverständigengutachten handeln würde, die zwar keine Normqualität besäßen, im Interesse der gleichmäßigen Rechtsanwendung jedoch wie untergesetzlichen Normen von den Gerichten anzuwenden seien und nicht ohne Darlegung der eigenen Sachkunde unbeachtet gelassen werden könnten (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 2673/05 in info also 2006, 279).

Diese Empfehlungen wurden erstmals 1974 herausgegeben und befanden sich während des streitgegenständlichen Leistungszeitraumes auf dem Stand des Jahres 1997, wobei deren Überarbeitung zum 01.10.2008 abgeschlossen wurde.

Nach dem Inkrafttreten des SGB II wurde - im Hinblick auf neuere wissenschaftliche Erkenntnisse und die fehlende Aktualität der Empfehlungen 97 - insbesondere in der Rechtsprechung auf neuere Begutachtungsleitfäden abgestellt (vgl. etwa Schleswig Holsteinisches LSG, FEVS 57, 412 ff; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.01.2008 - L 9 AS 605/07 ER), vor allem auf den des Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten von Westfalen-Lippe und des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Im "Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG (jetzt: § 30 Abs 5 SGB XII)" aus dem Jahr 2002 (Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe), der von einer Arbeitsgruppe aus Ärztinnen und Ärzten aus Gesundheitsämtern in vier Bundesländern erstellt wurde, wurde kritisiert, dass die Empfehlungen 97 in einigen Punkten nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entsprächen und manche Erkenntnisse nicht folgerichtig umgesetzt seien. Dementsprechend fanden sich im Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe zum Teil von den Empfehlungen 97 abweichende Bewertungen. Das galt auch für das "Rationalisierungsschema 2004" des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner (BDME - Rationalisierungsschema 2004).

Auch das BSG hatte hierzu bereits festgestellt, dass man nicht mehr davon ausgehen könne, die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997 würden in allen Punkten allgemeine und im Wesentlichen unumstrittene aktuelle Erfahrungswerte wiedergeben. (vgl. BSG, Urteil - 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R), nachdem die Empfehlungen aus dem Jahr 1997 datierten, sich auf Gutachten aus den Jahren 1991 bis 1996 stützten und die inzwischen eingetretenen Entwicklungen nicht durch eine Aktualisierung nachvollzogen hatten.

Mittlerweile hat aber auch der DV seine Empfehlungen 97 überarbeitet und am 01.10.2008 verabschiedet (Empfehlungen 2008).

Darin hat der DV in die geänderten diätetischen Grundlagen des "Rationalisierungsschema 2004" des Bundesverbandes Deutscher Ernährungsmediziner (BDME - Rationalisierungsschema 2004) nachvollzogen (Empfehlungen 2008, S. 15f) und für eine Vielzahl von Krankheiten eine Vollkost als diätetisch ausreichend angesehen, für die nach den Empfehlungen 97 noch besondere Kostformen vorgesehen waren.

Demnach ist in der Regel für Erkrankungen wie Hypertonie (Bluthochdruck) oder Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit - Typ II und Typ I, konventionell und intensiviert konventionell behandelt) ein krankheitsbedingt erhöhter Ernährungsaufwand zu verneinen und Vollkost ausreichend (Empfehlungen 2008, S. 10). Angesichts der Übereinstimmung der maßgeblichen wissenschaftlichen Kreise (Bundesverband Deutscher Ernährungsmediziner, Diabetologen und Ärzte des staatlichen Gesundheitswesens) hat der Senat keine Bedenken, den Empfehlungen 2008 zu folgen.

Die Empfehlungen 2008 enthalten auch die Prüfung, ob eine sogenannte "Vollkost" aus dem Eckregelsatz zu finanzieren ist, wobei Vollkost als eine Kost anzusehen ist, die (1.) den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt, (2.) in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, (3.) Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention und auch zur Therapie berücksichtigt und (4.) in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1.-3. nicht tangiert werden (Empfehlungen 2008, S. 16).

Zur Frage der Finanzierbarkeit einer Vollkost wurden u.a. die Bemessungsgrundlagen aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS 2003) analysiert, die die Datenbasis für die Festsetzung der Regelsätze 2007 bilden (Empfehlungen 2008, S. 4). Eine in diesem Zusammenhang bei der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) in Auftrag gegebene Studie hat hierbei ergeben, dass sich der Bedarf eines Erwachsenen an Vollkost mit einem durchschnittlichen Aufwand von 43,46 EUR wöchentlich, also 6,21 EUR täglich, decken ließe. Nachdem das fürsorgerechtliche Ziel auf die Sicherung eines soziokulturellen Existenzminimums beschränkt sei und nicht die Gewährleistung eines durchschnittlichen Lebensstandards zum Gegenstand habe, sei ein solcher Mittelwert nicht der relevante Bezugspunkt. Bei einer "preisbewussten Einkaufsweise" sei eine Vollkost mit einem Aufwand von ca. vier Euro täglich zu finanzieren, so dass eine gesunde und aus ernährungswissenschaftlicher Sicht auch allen Menschen ohne besondere diätetische Anforderungen empfohlene Ernährung aus dem Regelsatz finanzierbar ist, wenn die Preise der eingekauften Lebensmittel im unteren Viertel der Preisstreuung liegen (Empfehlungen 2008, S. 17, 19 mwN). Die Studie hat ausgehend von dem vom Gesetzgeber in § 20 SGB II vorgegebenen Leistungsniveau, zu Recht mit der Verabschiedung der Empfehlungen 2008 am 01.10.2008 Anerkennung gefunden.

Unter Beachtung der in den Empfehlungen 2008 enthaltenen antizipierten Sachverständigengutachten ist ein medizinisch bedingter Ernährungsmehraufwand des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 04.05.2007 bis 31.07.2007 nicht zu belegen.

Der Senat auch keine Veranlassung die Empfehlungen 2008 für Sachverhalte, die vor dem 01.10.2008 liegen, außer Betracht zu lassen. Sie stellen für den streitgegenständlichen Zeitraum eine tragfähige Bewertungsgrundlage dar (ebenso LSG Niedersachsen - Bremen, Urteil vom 22.01.2009 - L 8 SO 32/07).

In Bezug auf einen krankheitsbedingten Ernährungsmehraufwand liegen inzwischen allgemein anerkannte wissenschaftliche Erkenntnisse vor, und die Frage des Ernährungsmehraufwandes ist keine Rechtsfrage, sondern eine medizinische Tatsachenfrage, die, auch wenn sie verallgemeinerungsfähig ist, einem Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung verleihen kann (vgl. Beschluss des Senates vom 07.01.2008 - L 11 AS 338/07 NZB mwN). Eine Einzelfallbetrachtung (vgl. BSG Urteil vom 27.02.2008 aaO) war - mangels hinreichender Anhaltspunkte - nicht geboten

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Anmerkung : Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 54/09 AS 12.03.2009 rechtskräftig , Beschluß ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 31/09 AS ER 12.03.2009 rechtskräftig und Sächsisches Landessozialgericht L 3 B 428/08 AS-NZB 12.02.2009 ,Beschluss .

3. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.08.2009, Az. L 12 B 91/09 AS ER

Hartz IV - Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme unangemessen hoher Mietkosten für eine Wohnung in vom Leistungsempfänger bevorzugter Lage.

Es besteht kein Anspruch auf Übernahme von unangemessen hohen Mietkosten, wenn die Bruttokaltmiete einer neu angemieteten Wohnung die abstrakte Angemessenheitsgrenze bei weitem überschreitet und dies darauf zurück zuführen ist, dass der Hilfeempfänger sich bei der Wohnraumsuche ausschließlich auf ihm genehme Stadtviertel beschränkt hat und zudem ein Haustier hält. Die Übernahme unangemessener Kosten kommt nur in Betracht, wenn detailliert und nachvollziehbar dargelegt wird, dass kostengünstigerer Wohnraum nicht zu beschaffen war oder räumliche Beschränkungen der Wohnungssuche zwingend erforderlich waren. Eine Übernahme von Umzugskosten wie auch von Aufwendungen für eine Einzugsrenovierung wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn der Antragsteller detailliert und nachvollziehbar dargetan hätte, dass kostengünstigerer Wohnraum nicht zu beschaffen war. Einen solchen Nachweis hat der Antragsteller nicht geführt.

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3.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 212/09 AS 31.08.2009 rechtskräftig , Beschluss

Prozesskostenhilfe ist für die Frage zu bewilligen, ob die Neufassung der Empfehlungen des Deutschen Vereins vom 01.10.2008 als eine Änderung von Bewertungsgrundsätzen und damit als Änderung in den rechtlichen Verhältnissen nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X anzusehen ist. Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch, ob auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Änderung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht zurückgegriffen werden kann, wonach eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse angenommen wird (BSGE 67, 204; Schütze Von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 48 Rn. 11) und inwieweit sich Abweichungen in der Beurteilung durch die vom BSG vorgenommene rechtliche Qualifizierung der Empfehlungen des Deutschen Vereins ergeben (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/7b AS 64/06 R).

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3.2 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 6 B 91/09 AS 27.08.2009 rechtskräftig , Beschluss

Keine Gewährung von Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Frage , ob verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende bestehen .

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung für Alleinstehende sowie das Verfahren zur Anpassung dieser Leistung (§ 20 Abs. 4 S. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II) bestehen zur Überzeugung des Senats nicht (ebenso LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2009, L 20 B 10/09 SO; Beschluss vom 09.07.2009, L 20 B 22/09 SO; Beschluss vom 21.04.2009, L 7 B 93/09 AS; Beschluss vom 29.06.2009, L 7 B 404/08 AS; Beschluss vom 14.08.2009, L 19 B 25/09 AS). Allein der bloße Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht ein Beschwerdeverfahren zur Entscheidung angenommen hat, belegt nicht eine hinreichende Erfolgsaussicht für den konkret geltend gemachten Anspruch (vgl. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 25.05.2009, L 6 B 4/09 AS; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2009, L 20 B 10/09 SO). Dies gilt hier um so mehr, als eine gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als der fachgerichtlich höchsten Instanz vorliegt, in denen dieses die Regelleistungen für alleinstehende Erwachsene - wie den Kläger - und den Anpassungsmechanismus mit ausführlicher Begründung als verfassungsgemäß angesehen hat (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 13.11.2008, B 14/7b AS 2/07 R; Beschluss vom 27.01.2009, B 14/11b AS 9/07 R).

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Anmerkung : Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 7 B 217/09 AS 19.08.2009 rechtskräftig , Beschluss

3.3 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 69/09 AS ER 04.09.2009 rechtskräftig , Beschluss

Anordnungsgrund für die Kosten der Unterkunft in einem EA- Verfahren ist nicht glaubhaft, wenn bei Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine keine fristlose Kündigung seitens des Vermieters droht, weil dieser ( im vorliegenden fall der Vater der Antragsteller ) von diesem seinem Recht kein Gebrauch macht.

Um einen Anordnungsgrund im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes glaubhaft zu machen, haben die Antragsteller nachvollziehbar darzulegen, welche wesentlichen Nachteile zu erwarten sind, wenn sie auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Die im Zusammenhang mit der streitigen Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung entstehenden wesentlichen Nachteile können einzig darin bestehen, dass bei Verweigerung der Kostenübernahme Wohnungs- bzw. Obdachlosigkeit droht. Davon ist bei Mietrückständen für zwei aufeinander folgende Termine - die Antragsteller haben seit August 2008 keine Miete mehr gezahlt - zwar grundsätzlich auszugehen, weil der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BGB damit berechtigt ist, das Mietverhältnis außerordentlich und damit fristlos zu kündigen (Lang/Link in Eicher Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008 § 22 Anm. 103), jedoch bestehen im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter, der der Vater des Antragstellers zu 2) ist, von diesem seinem Recht Gebrauch macht. Dies ergibt sich für den Senat aus der Tatsache, dass er diesen Zustand bereits seit über einem Jahr toleriert und auch auf die Nachfrage des Senats lediglich mitgeteilt hat, eine Kündigung noch nicht ausgesprochen zu haben, weil er noch abwarte, wie der Senat entscheiden werde und er dann, falls die erstinstanzliche Entscheidung nicht bestätigt würde, im Oktober 2009 einen Mieter finden müsse.

Darüber hinaus hält der Senat es auch für fraglich, ob bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung wegen Mietrückständen davon auszugehen ist, dass damit Wohnungs- und Obdachlosigkeit droht. Leisten die Antragsteller der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses nicht folge und räumen die Wohnung nicht, hat sich eine Räumungsklage anzuschließen, mit der die Herausgabe der Mietsache geltend gemacht werden muss. Für den Fall einer Räumungsklage enthält § 22 Abs. 6 SGB II in der Fassung vom 24.03.2006 Regelungen zur Sicherung der Unterkunft. Auch angesichts dieser rechtlichen Regelungen die u. a. Obdachlosigkeit vermeiden sollen (Lang/Link aa0 § 22 Anm. 116), sieht der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen des erforderlichen Anordnungsgrundes als nicht hinreichend glaubhaft gemacht an (vgl. hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.08.2009 - L 18 AS 1308/09 B ER -).

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Anmerkung : Vgl. dazu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 62/09 AS ER 09.09.2009 rechtskräftig , Beschluss

3.4. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 SO 51/08 29.07.2009 , Urteil

Bei der Betreuungspauschale handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 SGB XII.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung dieser Betreuungskosten in die Bedarfsberechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative SGB XII. Hiernach kann ein Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abweichend vom Regelsatz festgelegt werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Zunächst ist in negativer Abgrenzung festzustellen, dass es sich bei der geltend gemachten "Betreuungspauschale" nicht um Kosten der Unterkunft handelt. Denn diese wären gesondert nach § 29 SGB XII zu bewerten.

Zwar ist die Pauschale im Mietvertrag vereinbart. Es besteht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch kein Zweifel daran, dass die Vermieterin vorliegend nur an Personen vermietet, die den Mietvertrag einschließlich des Passus über die Betreuungsleistungen abschließen. Ebenso wenig ist nach dem vom Senat beigezogenen Bescheid über die Bewilligung von Fördermitteln an die Vermieterin zweifelhaft, dass diese ihrerseits aufgrund der damit verbundenen Auflagen verpflichtet ist, eine allgemeine Betreuung sicher zu stellen. Trotz dieser Koppelung handelt es sich dem Grunde nach um eine dienstvertragliche Vereinbarung, die sich nicht unter den Begriff der Kosten der Unterkunft fassen lässt. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall der mietvertraglichen Vereinbarung über die Tragung der Kosten des Kabelanschlusses (Urt.v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -) handelt es sich vorliegend nicht um eine in der Betriebskostenverordnung erfasste Dienstleistung. Nur die ausdrückliche Benennung in der Betriebskostenverordnung rechtfertigt die Erfassung einer nicht unmittelbar wohnungsbezogenen Dienstleistung bei den Unterkunftskosten. Trotz der Koppelung mit dem Mietvertrag handelt es sich also bei der Betreuungspauschale um einen Bedarf des Lebensunterhaltes. Der Senat folgt insoweit nicht der Einschätzung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.09.2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B -), dass allein die - der Disposition des Mieters entzogene -Vereinbarung im Mietvertrag die Betreuungspauschale als Kosten der Unterkunft qualifiziert. Bei letzterer Sichtweise stünde es allein in der Hand eines Vermieters, durch gekoppelte Angebote die Erfassung auch völlig mietfremder Dienstleistungen bei den Kosten der Unterkunft zu erzwingen.

Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtsfrage der Berücksichtigungsfähigkeit von Betreuungspauschalen grundsätzliche Bedeutung zumisst, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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3.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 AS 18/09 24.08.2009 , Urteil

Eine Nebenkostenabrechnung ist ausnahmsweise dann nicht von der Arge zu übernehmen, wenn es sich nicht um einen tatsächlichen Bedarf handelt.

Unabhängig davon, ob solche nachgeforderten Kosten als gegenwärtiger Bedarf i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II anzusehen sind , fehle jedenfalls eine entsprechende Bedarfslage dann, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch des Vermieters wegen Nichteinhaltens der Abrechnungsfrist nicht mehr besteht .

Zwar bilden berechtigte Nebenkostennachforderungen des Vermieters im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit ggf. einen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigenden Bedarf. Nicht fällige oder von vornherein gar nicht bestehende Forderungen können hingegen keine aktuell notwendigen und damit auch keine angemessenen Unterkunftskosten sein.

Dass der Vermieter der Kläger nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht mehr berechtigt gewesen wäre, die Nebenkosten für 2005 erst am 29.01.2007 nachzufordern, bestreiten auch die Kläger nicht. Bereits der Wortlaut von § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, demzufolge nach Ablauf der Frist des Satzes 2 die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter "ausgeschlossen" ist (es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten), zeigt, dass ein Nachzahlungsanspruch des Vermieters (und Vaters des Klägers zu 1) nicht mehr bestanden hat. Keineswegs war etwa ein Nachzahlungsanspruch nur einer Einrede ausgesetzt, auf deren Geltendmachung die Beklagte möglicherweise keinen Einfluss hätte nehmen dürfen. Die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist vielmehr eine Ausschlussfrist, mit deren Versäumung der Vermieter grundsätzlich seinen Nachzahlungsanspruch verliert (Weidenkaff, in: Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 556 Rn. 11 m.N. der Rspr. des BGH).

Einem fehlenden deckungsfähigen Bedarf der Kläger steht auch nicht etwa entgegen, dass die Beklagte Hinweispflichten verletzt hätte und dies doch noch zu einer Leistungspflicht der Beklagten führte. Denn zum einen können sich Hinweispflichten der Beklagten kaum auch auf zivilrechtliche Frage zum Mietverhältnis der Kläger beziehen. Es ist vielmehr Sache der Kläger, sich über ihre mietrechtlichen Pflichten - und auch Pflichtfreistellungen i.S.v. § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB - zu informieren. Versäumen sie dies, kann dies einen zur Leistungspflicht der Beklagten führenden Bedarf i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht erst bewirken; denn mit diesem Bedarf korrespondiert von vornherein keine zivilrechtliche Pflicht der Kläger. Sollten deshalb - was der Senat nicht klären muss - die Kläger tatsächlich noch vor Erlass des ablehnenden Bescheides an ihren Vermieter auf die Nachforderung von Wohnungsnebenkosten gezahlt haben (mit der Folge, dass ihnen kein Rückzahlungsanspruch gegen den Vermieter zusteht; vgl. Weidenkaff, a.a.O., m.N. der Rspr. des BGH), haben sie die Konsequenzen ihres nachlässigen Umgangs bei der Befassung mit dem vermeintlichen Anspruch des Vermieters selbst zu tragen. Eine Belastung der die Leistungen nach dem SGB II durch Steuern aufbringenden Allgemeinheit erscheint demgegenüber nicht gerechtfertigt.

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4. Sozialgericht Dortmund S 28 AS 228/08 22.07.2209 , Urteil

Vertrauensschutz für Hartz IV-Empfänger bei Überzahlungen

Ist für Bezieher von Arbeitslosengeld II anhand der Bewilligungsbescheide nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Grundsicherungsbehörde Einkommen unzureichend angerechnet hat, darf die Behörde Überzahlungen für zurückliegende Zeiträume nicht zurückverlangen.

Die Kläger können sich jedoch auf Vertrauensschutz i. S. d. § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand eines Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann, vgl. § 45 Abs. 2 S. 1 SGB X. So liegt der Fall hier. Der Kläger zu 2) hat vorgetragen, die überzahlten Leistungen bereits vollständig ausgegeben zu haben. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X kann sich der Begünstigte trotz des Verbrauchs der Leistungen auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, vgl. § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2.Halbs. SGB X. Der Betroffene muss die einfachsten, ganz nahe liegenden Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung der individuellen Einsicht und Urteilsfähigkeit des Leistungsempfängers zu erfolgen (vgl. BSG, B 11 AL 21/00 R; Wiesner in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 45 Rdnr. 24). Bei minderjährigen Hilfebedürftigen ist auf das Wissen des gesetzlichen Vertreters abzustellen. Macht ein Elternteil im Antragsverfahren unzutreffende Angaben bzw. hätte dieser nach Erlass der Entscheidung die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen können, so findet eine Zurechnung des Vertreterhandelns (§ 276 BGB) bzw. des Vertreterwissens (§ 166 Abs. 1 BGB) statt (vgl. Schütze, a. a. O., § 45 Rdnr. 59; BSG, Urteil vom 13.12.1984, Az.: 9 a RV 40/83 m. w. N.). Nach dem Vorgenannten ist daher zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit auf die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der Eltern, hier der Klägerin zu 1) und 2), abzustellen.

Nach dem persönlichen Eindruck, den die Kammer von den Klägerin zu 1) und 2) in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist festzustellen, dass eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die überzahlten Leistungen zu verneinen ist. Die Kläger zu 1) und 2) haben die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nicht in einem besonders schweren Maße verletzt.

Grundsätzlich trifft den Begünstigen, der zutreffende Angaben gemacht hat, keine Verpflichtung, Bewilligungsbescheide des Näheren auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (so BSG, Az.: B 11 AL 21/00 R, vgl. auch Schütze in: von Wulffen, SGB X, 6. Auflage, § 45 Rndr. 56). Er darf dann davon ausgehen, dass die Behörde seine Angaben vollständig berücksichtigt. Das Bundessozialgericht führt hierzu in der vorgenannten Entscheidung aus: "Auch bei Berücksichtigung der Vielfalt von Aufgaben und der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge ist es aber gerade die Aufgabe der Fachbehörde, wahrheitsgemäße tatsächliche Angaben von Antragstellern rechtlich einwandfrei umzusetzen ...". Dies führt jedoch nicht dazu, dass den Begünstigten keinerlei Sorgfaltspflichten bei Erhalt einer Verwaltungsentscheidung treffen. Dies widerspräche dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Aus diesem lässt sich herleiten, dass die Beteiligten im Sozialrechtsverhältnis verpflichtet sind, sich gegenseitig vor vermeidbarem Schaden zu bewahren. Diesem Grundsatz entspricht es, dass der Begünstigte rechtlich gehalten ist, den Bescheid zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BSG, Az. B 11 AL 21/00 R). In diesem Rahmen ist der Begünstigte zunächst gehalten, die im Bewilligungsbescheid formulierte Begründung auch in Form von Zahlenangaben nachzuvollziehen (vgl. SG Koblenz, Az.: S 11 AS 350/05). Die notwendige Folge dieser Obliegenheit ist es dann, dass eine Begründung der Bewilligungsentscheidung, die den in der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wieder gibt, auch einen rechtlich unkundigen Adressaten auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligung aufmerksam machen muss, soweit diese augenfällig ist. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit verlangt in diesen Fällen jedoch, dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Fehler aus dem Bescheid selbst oder aus dessen Begleitumständen (z. B. Merkblatt) ergeben und für den Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichtsfähigkeit augenfällig sind (so BSG, a. a. O., Rndr. 23 zitiert nach Juris). Ergeben sich aufgrund dieser Kontrolle Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Entscheidung, besteht daher eine Verpflichtung des Begünstigten, bei der Erlassbehörde nachzufragen (vgl. BSG, a. a. O.; Schütze, a. a. O.).

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5. Sozialgericht Berlin S 26 AS 5380/09 Gerichtsbescheid vom 19.08.2009

Ein Sanktionsbescheid, der eine Beschränkung der bewilligten Leistungen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung vorsieht (bei unter 25jährigen Hilfebedürftigen), ist dann rechtswidrig, wenn hierdurch das physische Existenzminimum des Hilfebedürftigen nicht mehr gesichert ist

Ein Sanktionsbescheid, der eine Beschränkung der bewilligten Leistungen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung vorsieht (bei unter 25jährigen Hilfebedürftigen), ist dann rechtswidrig, wenn hierdurch das physische Existenzminimum des Hilfebedürftigen nicht mehr gesichert ist und der Grundsicherungsträger nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt (im Anschluss an Landessozialgericht Berlin 10. Senat vom 16. Dezember 2008 -L 10 B 2154/08 AS ER-, RdNr 10).

Der Absenkungsbescheid nach § 31 SGB 2 und der diesen umsetzende, am gleichen Tage ergangene Änderungsbescheid sind als rechtliche Einheit anzusehen.

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5.1 Sozialgericht Berlin S 104 AS 11370/06 ER 21.02.2007 , Beschluss

Monatliche finanzielle Zuwendungen der Mutter (hier monatlich 200 Euro ) zur Bezahlung des Schulgeldes sind kein anrechenbares Einkommen im SGB II .

Insoweit handelt es sich um ein zweckbestimmtes privatrechtliches Einkommen, welches nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 a SGB II von der Anrechnung auszunehmen ist (vgl. auch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-VO). Mit der monatlichen Zahlung von Schulgeld verfolgt die Mutter der Antragstellerin nämlich eine erkennbare Zielrichtung in Form der Finanzierung einer qualifizierten Ausbildung ihrer Tochter. Dieser Betrag wird folglich in der Erwartung gezahlt, dass er von der Antragstellerin für den genannten Zweck auch tatsächlich verwendet wird, so dass die Anrechnung auf den Unterhalt eine Zweckverfehlung darstellen würde (vgl. Brühl in: Münder, Sozialgesetzbuch II, 2. Auflage, § 11, Rdnr. 54). Die Leistungen der Mutter der Antragstellerin dienen auch einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II. Insoweit wird ein anderer Zweck als die Gewährung von Unterhalt oder Arbeitseingliederung (§ 1 Abs. 2 SGB II) verfolgt. Des Weiteren wird hierdurch die Lage der Antragstellerin auch nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Bei einem Vergleich mit anderen Hilfebedürftigen unter Beachtung der fiskalischen öffentlichen Interessen erscheint die insoweit ungekürzte Leistung nach dem SGB II als gerechtfertigt. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass durch die Zweckbestimmung ein Missbrauch in der Weise verschleiert wird, dass etwa eine regelmäßig höhere Unterhaltszuwendung als zweckbestimmt für einen besonderen, nicht bestehenden Aufwand deklariert wird (vgl. Brühl in: Münder, a.a.O., Rdnr. 55).

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Anmerkung : Vgl. dazu SG Speyer S 14 AS 179/08 , rechtskräftiges Urteil vom 15.08.2008

Das von einem Vater für seine Kinder gezahlte Schulgeld zum Besuch einer Privatschule ist beim Bezug von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

6. Sozialgericht Karlsruhe S 16 AS 1115/08 27.07.2009 rechtskräftig , Urteil

Auch bei Unterbringung des Kindes in einer Schule für Sehbehinderte, die im Rahmen des SGB XII gefördert wird, liegt bei Aufenthalten von mindestens einem vollen Kalendertag im Haushalt der Eltern eine temporäre Bedarfsgemeinschaft vor, so dass ein Anspruch auf Sozialgeld nach § 28 SGB II besteht .

Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in § 7 Abs. 3 Nrn. 1 - 3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Diese Voraussetzungen lagen hier zeitweise vor.

(1) Die Klägerin gehörte bei mindestens einen vollen Kalendertag andauernden Aufenthalten dem Haushalt ihrer Eltern an. Hierfür kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht ständig oder auch nur überwiegend bei ihren Eltern wohnte. Auch die Frage des Lebensmittelpunkts ist hierfür nicht entscheidend. Ohnedies wird man davon ausgehen müssen, dass die Klägerin trotz ihres Internatsaufenthalts an den Wochentagen ihren Lebensmittelpunkt in der Wohnung ihrer Eltern hatte. Denn die räumliche Trennung von den Eltern an den Schultagen bewirkte für sich allein keine Auflösung der familiären Bindungen. Das zeigt sich schon daran, dass die Klägerin an schulfreien Tagen ständig zu ihren Eltern zurückkehrte. Der Schulaufenthalt diente nur einem Teilbereich ihres Lebens. Entscheidendes Gewicht für ihre Lebensbeziehungen kam hingegen nach wie vor ihrem familiären Bezugspunkt bei den Eltern zu (siehe hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.06.1994 - 5 C 26/92; Bundessozialgericht, Urteil vom 30.09.1996 - 10 RKg 29/95; Sozialgericht Stendal, Beschluss vom 07.02.2008 - S 3 AS 38/08 ER, Juris).

Davon abgesehen ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II allein entscheidend, ob die Klägerin dem Haushalt ihrer Eltern angehörte. Dies kann auch zeitweise, eben bei Aufenthalten an schulfreien Tagen, der Fall sein. Insoweit verlangt die Vorschrift im Gegensatz zu § 7 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 SGB II eben kein dauerhaftes "Leben" im gemeinsamen Haushalt. Ausreichend ist vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass sich die Klägerin mit einer gewissen Regelmäßigkeit länger als einen Tag, d.h. nicht nur sporadisch, bei ihren Eltern aufhielt (Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 27 nach Juris). Das war hier angesichts der regelmäßigen Heimfahrten der Fall. Eine Bedarfsgemeinschaft bestand freilich nicht bei jedem noch so kurzen Besuch der Klägerin bei ihren Eltern. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse zeitliche Erheblichkeit des Aufenthalts. Die Kammer geht in Anlehnung an § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für jeden Kalendertag besteht, davon aus, dass die Erheblichkeitsschwelle bei einem Aufenthalt von mindestens einem vollen Kalendertag erreicht ist.

Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass die hiernach erforderliche taggenaue Berechnung der Beklagten einen erhöhten Verwaltungsaufwand abverlangt. Diese Umsetzungsschwierigkeiten sind allerdings systemimmanent und als Folge der Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft hinzunehmen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, Rdnr. 28 nach Juris). Sie können daher zu keiner anderen Beurteilung führen.

Die Klägerin erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II. Sie hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und konnte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen. Sie verfügte nur über den vom Landratsamt Calw gewährten Barbetrag von monatlich 42,00 Euro, der anteilig zu berücksichtigen ist. Zudem ist der Klägerin für die Zeiten des Bestehens der temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern das Kindergeld anteilig als Einkommen zuzurechnen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Über die anteilige Berücksichtigung des der Klägerin gewährten Barbetrags in Höhe von 42,00 Euro monatlich hinaus schließt die Bewilligung der Eingliederungshilfe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII durch den Landkreis Calw den Anspruch auf Sozialgeld gegen die Beklagte nicht aus. Zwar beinhaltet die Eingliederungshilfe Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Insoweit erhält die Klägerin aber nur den monatlichen Barbetrag von 42,00 Euro für die Zeiten des tatsächlichen Aufenthalts in der Einrichtung. Da ihr Bedarf hierdurch aber nicht vollständig gedeckt wird, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Sozialgeld (vgl. Knickrehm, in: EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 28 Rdnr. 14 und § 5 Rdnrn. 25 f.).

Hinsichtlich der Höhe des der Klägerin zu gewährenden Sozialgelds gilt, dass pro nachgewiesenem vollen Kalendertag des Aufenthalts bei ihren Eltern ein Dreißigstel des Monatssatzes anzusetzen ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.11.1008 - L 8 SO 134/08 ER, Rdnr. 14 nach Juris). Bei der Festlegung des Monatssatzes hat die Beklagte gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II zudem den Mehrbedarf der Klägerin aufgrund des Bezugs von Eingliederungshilfe in Höhe von 35 vom Hundert der Regelleistung zu berücksichtigen.

Der Anspruch ist nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob eine Schule für sehbehinderte Kinder und Jugendliche überhaupt als stationäre Einrichtung anzusehen ist. Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 4 SGB II an die fehlende Erwerbsfähigkeit von Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, anknüpft (vgl. Spellbrink, in: EICHER/SPELLBRINK, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 Rdnr. 62 m.w.N.). Der Anspruch der Klägerin setzt jedoch - anders als ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) - keine Erwerbsfähigkeit voraus. Sie erhält als nicht erwerbsfähige Angehörige erwerbsfähiger Hilfebedürftiger ohnehin nur Sozialgeld gemäß § 28 SGB II, wenn und soweit sie mit diesen in Bedarfsgemeinschaft lebt, d.h. deren Haushalt angehört (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II). Dies ist während der Zeiten des Aufenthalts in der Schule nicht der Fall. Darüber hinaus kann der Internatsaufenthalt den Anspruch der Klägerin auf Sozialgeld nicht ausschließen.

7. Sozialgericht Konstanz S 3 SO 1122/07 22.01.2008 , Urteil

Sozialhilfeempfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme von Reparaturkosten für sein Kraftfahrzeug (Kosten für Autoreifen und Stoßdämpfer) .

Der Kläger gehört zwar wohl zum Personenkreis des § 53 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII), denn ist durch seine Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt. Er hat dennoch keinen Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach §§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit §§ 33 und 55 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) und § 8 Eingliederungshilfeverordnung in Form der Übernahme von Reparaturkosten für sein Kraftfahrzeug. Nach § 8 Abs. 1 Eingliederungshilfeverordnung wird Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in angemessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere seiner Behinderung insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist.

Dieser Vorschrift ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt des Eingliederungszwecks vor allem in der Eingliederung in das Arbeitsleben liegt (BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000 – 5 C 43.99 -, BVerwGE 111, 328). Andere Gründe sind damit zwar nicht von vorne herein ausgeschlossen, sie müssen jedoch mindestens vergleichbar gewichtig sein. Letzteres ist nur dann zu bejahen, wenn die geltend gemachten Gründe eine ständige, d. h. tägliche oder fast tägliche Benutzung des Fahrzeuges erfordern und insgesamt einer strengen Beurteilung standhalten. Gleichzusetzen mit einer Eingliederung in das Arbeitsleben ist zum Beispiel der Besuch einer Ausbildungsstätte (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juni 1981 - 4 A 152/80 -, FEVS 31, 454; VG des Saarlandes, Urteil vom 21. September 2000 – 4 K 155/99 –). Zur Beurteilung der Notwendigkeit, ständig ein Fahrzeug zu benutzen, ist auf die gesamten Lebensverhältnisse des Behinderten abzustellen. Ist die erforderliche Mobilität des Behinderten auf andere Weise sichergestellt, zum Beispiel durch die Benutzung von Behindertenfahrdiensten oder die Übernahme der Kosten eines Taxis oder Mietautos, ist der Behinderte nicht notwendig auf die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges ständig angewiesen. Für lediglich gelegentliche Fahrten kann die Notwendigkeit der Beschaffung nicht bejaht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 2000, a. a. O.)

Die vom Kläger vorgetragenen Gründe, aus denen er ein eigenes Kraftfahrzeug benötigt und deshalb die Übernahme der Reparaturkosten begehrt, sind nach der strengen ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, denen sich auch das erkennende Sozialgericht anschließt, nicht als gleichwertig mit der Eingliederung in das Arbeitsleben anzusehen. Der Kläger benötigt das Auto nach seinem eigenen Vortrag für notwendige und wiederkehrende Verrichtungen zur Bewältigung des Alltages einschließlich der Inanspruchnahme regelmäßig notwendiger Arztbesuche in xxxxx. Unabhängig von der Frage, inwieweit der durch die freie Wahl eines Arztes an einem anderen Ort als dem Wohnort entstandene Bedarf sozialhilferechtlich überhaupt berücksichtigt werden kann, muss hier festsgestellt werden, dass diese Fahrten auch durch die Inanspruchnahme eines Taxis oder Krankentransportes sichergestellt werden können. Die Notwendigkeit der Gewährung der Eingliederungshilfe setzt erst dann ein, wenn der Hilfesuchende gemessen an seiner nichtbehinderten Umwelt in seiner Lebensführung so weit absinkt, dass seine Menschenwürde Schaden nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - V C 32.70 -, BVerwGE 36, 256). Anhaltspunkte für eine so schwere Einschränkung liegen hier jedoch nicht vor.

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