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Rechtsprechungsticker von Tacheles 41 KW / 2009

Rechtsprechungsticker von Tacheles 41/2009


1. BSG Urteil vom 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R

Eine Pauschalierung der Heizkosten ist im Leistungsrecht der Grundsicherung nach dem SGB II - nicht - zulässig , denn die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unzulässigkeit der Pauschalierung von Heizkosten - Angemessenheitsprüfung bzw -maßstab - Anwendung eines bundesweiten Heizspiegels - Warmwasserkosten - Heizkostenvorauszahlungen - Betriebskostenrückzahlungen - temporäre Bedarfsgemeinschaft -Übergangsfrist - Kostensenkungsverfahren .

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind . Die Angemessenheit der Unterkunft iS dieser Vorschrift bestimmt sich nicht allein nach der Größe des Wohnraums. Die Größe des angemessenen Wohnraums, die grundsätzlich nach den landesrechtlichen Wohnraumförderbestimmungen zu ermitteln ist, ist nur ein erster Schritt bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunft. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, welchen Wohnstandard die Wohnung aufweist und in welcher Gegend sie liegt (zu den einzelnen Ermittlungsschritten zuletzt Urteil des Senats vom 18. Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R; grundlegend bereits BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 18 ff). Maßgebend ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insoweit die sogenannte Produkttheorie, die im Wesentlichen darauf abstellt, ob der von der Bedarfsgemeinschaft zu entrichtende Mietpreis sich im Rahmen des Angemessenen hält.

Diese Kosten der Heizung sind - ebenso wie die Kosten der Unterkunft - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Bei der Angemessenheitsprüfung ist ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Die Angemessenheitsprüfung hat dabei getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen . Die tatsächlich anfallenden Kosten sind als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschreiten, der unangemessenes Heizen indiziert .

Zu den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II in Mietwohnungen gehören bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung (vgl § 556 Bürgerliches Gesetzbuch <BGB> iVm § 2 Nr 4 Betriebskostenverordnung) die gegenüber dem Vermieter geschuldeten, in monatlichen Abschlägen zu zahlenden Heizkostenvorauszahlungen. Sie sind entsprechend ihrem Fälligkeitstermin im betreffenden Monat zu berücksichtigen. Soweit sich in Folgezeiträumen Betriebskostenrückzahlungen ergeben, mindern diese nicht die Aufwendungen in den vorangehenden Zeiträumen (vgl BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 9 Nr 5, jeweils RdNr 37 sowie die zum 1. August 2006 in Kraft getretene ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II). Kommt es nach Abrechnung der tatsächlich verbrauchten Wärme dagegen zu Nachzahlungsverlangen des Vermieters, gehören solche einmalig geschuldeten Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat (entsprechend bereits für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 4 RdNr 9 mwN).

Leistungen für Heizung werden in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB II). Die in § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II vorgesehene, am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung für die Heizkosten hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen. Dafür sprechen schon Wortlaut und Systematik des § 22 Abs 1 SGB II, der ausdrücklich zwischen Unterkunft und Heizung unterscheidet. Zudem sollten der Gesetzesbegründung zufolge die Kosten für Unterkunft und Heizung "wie in der Sozialhilfe" in tatsächlicher, angemessener Höhe berücksichtigt werden (BT-Drucks 15/1516 S 57), insoweit also an die Rechtslage nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angeknüpft werden. § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (Regelsatzverordnung - RegSatzV) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1088) unterscheidet aber noch deutlicher als § 22 Abs 1 SGB II zwischen den in § 3 Abs 1 RegSatzV geregelten laufenden Unterkunftskosten und den in § 3 Abs 2 RegSatzV geregelten laufenden Leistungen für die Heizung (vgl zur Rechtslage nach dem BSHG im Einzelnen Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 12 RdNr 35 ff; Mergler in ders/Zink, BSHG, Stand: November 1993, § 12 RdNr 31 ff; Wenzel in Fichtner, BSHG, 2. Aufl 2003, § 12 RdNr 30 ff). Auch die Entstehungsgeschichte spricht damit für eine getrennte Angemessenheitsprüfung als gesetzgeberisches Grundkonzept.

Die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunfts- und Heizkosten im Sinne einer sog erweiterten Produkttheorie (dazu Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 46d; Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, DSGT Praktikerleitfaden, 2009, S 26; Gühlstorf, ZfF 2007, 73, 74 f; vgl aus der Praxis zuletzt etwa die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin vom 10. Februar 2009) würde demgegenüber die Festlegung eines als abstrakt angemessen anzusehenden Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes erfordern. Es ist nicht erkennbar, wie ein solcher abstrakter Wert als notwendiger Faktor für eine als abstrakt angemessen anzusehende Bruttowarmmiete von den Trägern der Grundsicherung und der Rechtsprechung verlässlich ermittelt werden könnte. Es müssten in einen solchen Wert neben dem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen etwa auch klimatische Bedingungen, ständig wechselnde Energiepreise, der Energieträger, vor allem aber auch der im entsprechenden Mietsegment "typische" Gebäudestandard und der technische Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage einfließen. Datenmaterial, das eine allgemeingültige Aussage bezogen auf Heizkosten in dem in Betracht zu ziehenden Marktsegment der "einfachen" Wohnungen zulässt, liegt nicht vor. Ermittlungsmöglichkeiten hierzu sind nicht ersichtlich. Ein Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert (etwa auf Durchschnittswerte aller Verbraucher bezogen auf den jeweiligen örtlichen Bereich oder das Bundesgebiet) würde demgegenüber eine Pauschalierung von Kosten der Heizung bedeuten, die nach dem Konzept des SGB II dem Verordnungsgeber vorbehalten ist (vgl § 27 Nr 1 SGB II).

Das LSG wird bei der erneuten Entscheidung also grundsätzlich die tatsächlichen Heizkosten der Kläger als angemessen zu Grunde zu legen haben. Soweit die Beklagte die Heizkostenvorauszahlungen der Kläger nur in dem Verhältnis als angemessen anerkannt hat, in dem die abstrakt angemessene Wohnungsfläche zur tatsächlichen Wohnungsfläche steht (also nach dem sog "Flächenüberhangprinzip"), ist dies mit der Funktion der Angemessenheitsgrenze, lediglich die Übernahme unverhältnismäßig hoher Heizkosten auszuschließen, nicht zu vereinbaren. Aus der Größe der Wohnung alleine lässt sich nicht der Schluss ziehen, für die Wohnung aufgewandte Heizkosten seien unangemessen hoch. Dem Hilfebedürftigen ist es grundsätzlich möglich, eine Wohnung, die - wie im vorliegenden Fall - trotz ihrer Größe von 100 m² auf Grund eines niedrigen Quadratmeterpreises angemessene Kosten der Unterkunft nach sich zieht, etwa durch sparsames Heizverhalten oder auf Grund der überdurchschnittlichen Energieeffizienz der Wohnung auch zu angemessenen Kosten zu beheizen. Deshalb kommt es für die Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Heizkosten nicht darauf an, ob bezogen auf die konkret vom Hilfebedürftigen bewohnte Wohnung einzelne, für die Bestimmung angemessener Unterkunftskosten relevante Faktoren wie die Wohnungsgröße abstrakt unangemessen hoch sind. Letztlich spielt es für die Höhe der Heizkosten hier mithin keine Rolle, dass die Wohnung der Kläger "eigentlich" nur eine Größe von 85 m² hätte haben dürfen. Dieser Wert aus der Angemessenheitsprüfung der Unterkunftskosten rechtfertigt jedenfalls keine anteilige Kürzung der tatsächlichen Heizkosten.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Heizkosten in jedem Falle und in jeder Höhe zu übernehmen sind. Insofern stehen auch die Heizkosten gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II unter dem Leistungsvorbehalt der "Angemessenheit". Eklatant kostspieliges oder unwirtschaftliches Heizen ist auch vom Grundsicherungsträger nicht zu finanzieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere daraus ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant überschreiten. Zur Bestimmung eines solchen Grenzwertes hält es der Senat für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung für möglich, die von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegel" bzw - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - den "Bundesweiten Heizspiegel" heranzuziehen (so auch Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand: Juli 2008, § 22 SGB II RdNr 19).

Aus dem "Bundesweiten Heizspiegel", der auf bundesweit erhobenen Heizdaten von rund 63.000 zentral beheizten Wohngebäuden basiert, was hinreichend repräsentativ erscheint und der seit 2005 jährlich veröffentlicht wird (vgl http://www.heizspiegel.de; wegen dem Heizspiegel für vergangene Jahre vgl die Datenbank unter http://www.mieterbund.de/ ), ergeben sich Vergleichswerte für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen gestaffelt nach der von der jeweiligen Heizungsanlage zu beheizenden Wohnfläche, die hinsichtlich des Heizenergieverbrauchs zwischen "optimal", "durchschnittlich", "erhöht" und "extrem hoch" unterscheiden. Der Grenzwert, den der Senat zu Grunde legt, ist das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet (rechte Spalte), und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche nach den Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bzw § 5 Abs 2 Wohnungsbindungsgesetz aF (WoBindG) ergibt. Insofern wird der Wert für extrem hohe Heizkosten nur bezogen auf die angemessene Quadratmeterzahl zu Grunde gelegt, was bereits ein Korrektiv hinsichtlich der Höhe der Heizkosten darstellt, zugleich aber auch die Vergleichbarkeit der Heizkosten mit denen einer typischerweise angemessenen Wohnung ermöglicht. Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen. Dabei ist den Kommunalen Heizspiegeln, die für Städte mit mehr als 50.000 Einwohner erstellt werden können - und die in Zusammenarbeit mit den Städten auf der Grundlage der dort vorhandenen Datenbanken erarbeitet werden -, wegen der ortsbezogenen Datenauswertung der Vorzug zu geben. Ist ein solcher kommunaler Heizspiegel nicht vorhanden, so kann auf den "Bundesweiten Heizspiegel" zurückgegriffen werden.

Soweit die konkret geltend gemachten tatsächlichen Heizkosten den auf dieser Datengrundlage zu ermittelnden Grenzwert überschreiten, besteht Anlass für die Annahme, dass diese Kosten auch unangemessen hoch iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II sind. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass die vom Senat gewählte Grenze bereits unwirtschaftliches und tendentiell unökologisches Heizverhalten berücksichtigt. Darüber hinausgehende Heizkosten entstehen dann offensichtlich aus einem Verbrauch, der dem allgemeinen Heizverhalten in der Bevölkerung nicht mehr entspricht. Ein Grenzwert auf Grundlage der ungünstigsten Verbrauchskategorie trägt dabei dem Gesichtspunkt Rechnung, dass die im Einzelfall entstehenden Heizkosten von Faktoren abhängen, die dem Einfluss des Hilfesuchenden weitgehend entzogen sind Empfänger von Arbeitslosengeld II, deren angemessene Aufwendungen für die Unterkunft sich an Wohnungen des unteren Marktsegments orientieren, dürften dabei typischerweise auf älteren Wohnraum mit einem unterdurchschnittlichen Energiestandard verwiesen werden. Soweit jedoch der genannte Grenzwert erreicht ist, sind auch von einem Hilfebedürftigen Maßnahmen zu erwarten, die zur Senkung der Heizkosten führen. Es obliegt in solchen Fällen dann dem Hilfesuchenden, konkret vorzubringen, warum seine Aufwendungen für die Heizung über dem Grenzwert liegen, im jeweiligen Einzelfall aber gleichwohl noch als angemessen anzusehen sind.

Das LSG wird, wenn die Angemessenheitsprüfung der Heizkosten dazu führen würde, dass insofern noch ein "ungedeckter Rest" an Kosten der Unterkunft verbleibt, dem Vortrag der Kläger nachzugehen haben, dass sich der Wohnbedarf deshalb erhöht, weil ein weiteres Kind der Familie diese regelmäßig besucht. Insofern könnte für die Zeiträume des Besuchs durch das offenbar psychisch gestörte Kind der Klägerin zu 1 eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft bestehen (vgl hierzu Urteil des Senats vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 75/08 R). Allerdings ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob und in welchem Umfang eine sog temporäre Bedarfsgemeinschaft auch im Bereich der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen wäre. Insofern ist das Vorbringen des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass genau zu belegen wäre, inwieweit durch die Besuche des Kindes höhere Heizkosten entstehen.

Den Klägern steht nicht bereits auf Grund der Vorschrift des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II (heute § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II) für einen Übergangszeitraum von sechs Monaten der Anspruch auf Kosten der Unterkunft in der bisher bewilligten Höhe zu (vgl zur Übertragung der sechsmonatigen Übergangsfrist auf die Heizkosten Urteil des Senats vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 21 ff). Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 25. Mai 2005 einen Hinweis darauf gegeben, dass sie die Heizkosten der Kläger für unangemessen hoch hält. Nach der Rechtsprechung des BSG kommt diesem Hinweis bzw der Kostensenkungsaufforderung lediglich eine Warn- und Aufklärungsfunktion zu (vgl insbesondere BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 70/06 R). Dies macht zugleich deutlich, dass bereits durch ein Informationsschreiben bzw einen solchen Hinweis eine Obliegenheit zur Klärung der Sachlage durch den Hilfebedürftigen ausgelöst wird (vgl hierzu auch Knickrehm/Voelzke/Spellbrink, Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II, 2009, S 39). Jedenfalls ist vorliegend nichts dafür ersichtlich, dass die Kläger durch einen Fehler der Beklagten im Verlauf dieses Dialogprozesses objektiv in der Wohnungssuche beschränkt worden wären (hierzu BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R - RdNr 40, 41).

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2009&nr=11181&pos=3&anz=159

2. Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 243/09 B ER 15.07.2009 , Beschluss

Eine Beschwerde gegen die Entscheidung der 1. Instanz im EA-Verfahren ist unzulässig , wenn das Rechtsschutzbedürfnis durch Zeitablauf entfallen ist.

Verwaltungsakt zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II - sofortige Vollziehbarkeit - Umdeutung des Eilantrages in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag .

Die Beschwerde wurde zwar form- und fristgerecht erhoben (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), sie ist jedoch unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch Zeitablauf entfallen ist.

Der BF begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt zur Eingliederung in Arbeit nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II. Dieser ist als Verwaltungsakt, der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei der Eingliederung in Arbeit regelt, gemäß § 39 Nr. 1 SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung sofort vollziehbar. Der Bescheid datiert vom 08.01.2009, eine Anordnung des Sofortvollzugs nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG war deshalb nicht erforderlich. Der Eilantrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft.

Streitgegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Frage, ob der strittige Verwaltungsakt sofortige Geltung haben soll oder ob der Verwaltungsakt vorläufig keine Wirkung entfalten darf (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, RdNr. 347). Wenn der Zeitraum, für den der Verwaltungsakt Geltung beansprucht, während des Eilverfahrens verstrichen ist, hat sich der Streitgegenstand des Eilverfahrens durch Zeitablauf erledigt. Eine Änderung des ursprünglichen Eilantrages in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs 1 S. 3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 86b RdNr. 9b).

Damit ist für die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG in Verbindung mit § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122565&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

2.1 Bayerisches Landessozialgericht L 11 AS 415/08 16.07.2009 , Urteil

Gegen die einvernehmliche Beendigung eines Rechtsstreites durch einen Vergleich iSd § 101 SGG ist die Berufung vor dem LSG - nicht - statthaft

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften über das Rechtsmittel der Berufung nichts anderes ergibt, § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Einem Rechtsmittel zugänglich sind daher Endurteile, einerlei ob Sach- oder Prozessurteile, ebenso die Urteilen gleichstehenden Gerichtsbescheide (§ 105 Abs 2 Satz 1 SGG). Mit der Berufung anfechtbar sind auch Teilurteile, Vorbehaltsurteile und Grundurteile nach § 130 Abs 1 SGG, sowie nach Einführung des § 130 Abs 2 SGG Zwischenurteile über den Grund iS des § 304 Zivilprozessordnung (ZPO), die hinsichtlich der Rechtsmittel Endurteilen gleichstehen. Darüber hinaus findet die Berufung auch gegen Ergänzungsurteile (§ 140 Abs 2 SGG) statt (vgl. im einzelnen hierzu Leitherer in Meyer- Ladewig/
Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 143 Rn. 2).

Hierunter fällt jedoch nicht - wie vorliegend - die einvernehmliche Beendigung des Rechtsstreites durch einen Vergleich iSd § 101 SGG, denn ein Rechtsmittel ist stets nur gegen eine kontradiktorische, d.h. streitige Entscheidung eines Gerichtes gegeben.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122567&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3. Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 17/06 16.07.2009 , Urteil

Kosten für Fahrten zu ärztlichen und sonstigen medizinischen Behandlungen sind von der Hartz IV- Behörde - nicht - zu übernehmen .

Regelleistung - soziokulturelles Existenzminimum - Mehrbedarfe § 21 SGB II - darlehensweise Bewilligung - § 73 SGB XII - Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung ( SGB V )- Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zu ärztlichen und sonstigen medizinischen Behandlungen in der Regelleistung enthalten (Bayerisches LSG, Beschluss vom 17.3.2009 – L 16 AS 67/09 B ER). Die Regelleistung soll ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 15/1516, S. 55 f.) das so genannte soziokulturelle Existenzminimum als pauschalierte Leistung abdecken. Eine abweichende Bestimmung des Bedarfs im Einzelfall ist nach dem SGB II nicht vorgesehen, auch wenn die dafür in der Regelleistung vorgesehenen Leistungen im Einzelfall zur Bedarfsdeckung nicht ausreichen. Die Regelleistung kann nach dem Konzept des SGB II nicht erhöht werden (BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, SozR 4 – 4200 § 20 Nr. 1).

Lediglich in § 21 SGB II sind Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt vorgesehen. Die Regelung stellt klar, dass für bestimmte, typisierte Bedarfe, die nicht durch die Regelleistung abgedeckt sind, Mehrbedarfe gezahlt werden (BT-Drucks. 15/1516, S. 57).

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 2 und Abs. 3 (werdende Mütter und Alleinerziehende) SGB II liegen offensichtlich nicht vor.

Auch die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II sind nicht erfüllt, denn es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dem Kläger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII erbracht werden.

Der Mehrbedarf für eine kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs. 5 SGB II ist dem Kläger gewährt worden.

Ein Anspruch auf darlehensweise Gewährung des geltend gemachten Mehrbedarfs gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 SGB II scheidet ebenfalls aus. Eine darlehensweise Bewilligung würde durch die in § 23 Abs. 1 S. 3 SGB II angeordnete Aufrechnung zu einer belastenden Hypothek für die Zukunft und im Ergebnis zu einer Umgehung der vom Gesetzgeber ausgeschlossenen Erhöhung der Regelleistung führen (BSG, Urteil vom 711.2006 – B 7b AS 14/06 R, SozR 4 - 4200 § 20 Nr. 1). Zudem ist das Begehren des Klägers auf die Bewilligung des Mehrbedarfs als Zuschuss gerichtet.

Eine Anspruchsgrundlage nach dem SGB II gegen die Beklagte besteht nach alledem nicht.

Das Begehren des Klägers kann auch nicht auf § 73 SGB XII gestützt werden. Die Regelung ermöglicht als Auffangklausel in unbenannten, sonstigen Lebenslagen den Einsatz von Sozialhilfemitteln. Die Norm stellt dagegen keine Aufstockungs- oder Erweiterungsregelung für anderweitig bereits normierte Bedarfe dar (Geremkamp/Kroker, Ergänzende Sozialhilfeleistungen für Leistungsempfänger nach dem SGB II am Beispiel des elterlichen Umgangsrechts, NZS 2008, S. 28). Vorliegend besteht keine unbenannte, sonstige Lebenslage, weil Fahrtkosten grundsätzlich bereits in der Regelleistung enthalten sind und Fahrtkosten für Fahrten zu medizinischen Behandlungen im insoweit vorrangigen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt sind. Insofern hatte der Senat zu prüfen, ob der zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung als leistungspflichtig in Betracht kommt und deshalb gemäß § 75 Abs. 2 2. Alt. SGG notwendig beizuladen war mit der Folge, dass bei bestehender Leistungspflicht eine Verurteilung der Krankenkasse zur Leistung möglich gewesen wäre (§ 75 Abs. 5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 – B 7b AS 14/06 R, SozR 4 - 4200 § Nr. 1). Dies kommt indessen vorliegend nicht in Betracht, weil eine Leistungsverpflichtung der Krankenkasse nicht besteht. Das Begehren des Klägers kann nicht auf die hier allein mögliche Anspruchsgrundlage des § 60 SGB V gestützt werden. Nach § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V (in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003, BGBl I S. 2190) übernimmt die Krankenkasse Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V (Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V - KrTsp-RL) festgelegt hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger eine vorherige Genehmigung beim Krankenversicherungsträger eingeholt hat, so dass ein Anspruch schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass für die Durchführung der Fahrten zur ambulanten medizinischen Behandlung eine zwingende medizinische Notwendigkeit (§ 60 SGB V, § 8 Abs. 1 S. 1 KrTransp-RL) besteht. Eine solche ergibt sich aus dem Attest der behandelnden Ärzte nicht. Insbesondere ist nicht schlüssig, dass ruckhafte Bewegungen bei der Benutzung des privaten Pkws, nicht aber bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vermeidbar sein sollen. Solche Bewegungen sind bei der Nutzung eines Pkws wegen der Gegebenheiten des Straßenverkehrs oft unvermeidlich, insbesondere bei plötzlich notwendigem Bremsen oder bei schlechtem Straßenbelag und treten nicht wesentlich häufiger bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf.

Die Nichtübernahme der Fahrtkosten zu medizinischen Behandlungen greift nicht in Grundrechte des Klägers ein.

Die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Regelleistung für alleinstehende erwerbsfähige Hilfebedürftige hat das BSG zwischenzeitlich mehrfach festgestellt (z.B. Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, SozR 4 - 4200 § 20 Nr. 3; Vorlagebeschluss vom 27.1.2009 – B 14/11b AS 9/07 R, ZFE 2009, 116) und u. a. darauf abgestellt, dass für Leistungsempfänger verschiedene Leistungen eines Gesamtleistungssystems (z.B. §§ 20 - 23 SGB II), in Ausnahmefällen auch Leistungen nach dem SGB XII in Betracht kommen, und dass die Leistungsempfänger darüber hinaus in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V, § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 3 S. 1 Nr. 3a sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)) einbezogen werden.

In der Nichtübernahme der geltend gemachten Fahrtkosten liegt auch kein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte, aus der Menschenwürde und dem Sozialstaatsgebot (Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG) abzuleitende Existenzminimum (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 1 KR 10/07 R, SozR 4 - 2500 § 62 Nr. 6 mit weiteren Nachweisen) des Klägers. Hierbei kann offen bleiben, wann und unter welchen Voraussetzungen auch bei Anerkennung des gesetzgeberischen Gestaltungsermessens das Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist und der Gesetzgeber gegen seine Pflicht verstößt, dem mittellosen Bürger sozialrechtlich die Existenz durch staatliche Fürsorge zu sichern (BSG, a.a.O.). Denn es ist einerseits festzustellen, dass der Kläger als Bezieher von Alg II den vollen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen kann, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. Andererseits kann es angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber bei der Gewährung insbesondere der mit hohem Kostenaufwand verbundenen Sozialleistungen hat, und unter Würdigung der gesamten gesetzlichen Regelungskonzeption (vgl. BSG, Urteile vom 23.11.2006 – B 11b AS 1/06 R, SozR 4 - 4200 § 20 Nr. 3; vom 22.4.2008 – B 1 KR 10/07 R, a.a.O. und vom 25.6.2008 – B 11b AS 35/06 R) von vornherein nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums angesehen werden, wenn die Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen davon abhängig gemacht wird, dass die Krankenkasse diese Fahrten vorher genehmigt und die Genehmigung nur bei zwingender medizinischer Notwendigkeit erteilt werden kann, die hier offensichtlich nicht vorliegt.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt schließlich ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vor. Dieses Grundrecht ist bei Gewährung oder Vorenthaltung von Sozialleistungen verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 4.4.1998 – 1 BvL 16/90, BVerfGE 98,1 = SozR 3 – 5755 Art. 2 § 20 Nr. 1). Hiernach ist die Auffassung des Klägers, er werde ohne zureichenden Grund schlechter als gesunde Leistungsempfänger gestellt, nicht haltbar, weil es bereits an einer leistungsrechtlichen Ungleichbehandlung fehlt. Vielmehr sind alle Empfänger von Leistungen nach dem SGB II in gleicher Weise gegen das Risiko von Krankheit versichert und erhalten bei Bedarf die gesetzlichen im SGB V und in den untergesetzlichen Normen vorgesehenen Leistungen. Dass insoweit unterschiedliche Bedarfe bestehen, liegt in der Natur der Sache und kann nicht als gleichheitswidrige Ausgestaltung der Leistungssysteme angesehen werden. Ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG scheidet deshalb aus.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=122559&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

3.1 Landessozialgericht Hamburg L 5 AS 49/06 16.07.2009 , Urteil

Hartz IV : Verlustbeträge aus der Selbständigkeit sind vom Leistungsträger nach dem SGB II - nicht - zu übernehmen .

Einkommensberechnung - Bedarfserhöhung über die Regelleistung - Steuerrecht - unabweisbarer Bedarf

Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass der im Januar 2006 entstandene Verlust-betrag nach dem SGB II aufgefangen wird. Zunächst kann der Verlust nicht im Rahmen der Einkommensberechnung nach § 11 SGB II als "negatives Einkommen" Berücksichti-gung finden. Als Einkommen der Bedarfsgemeinschaft wird lediglich das Kindergeld ange-rechnet. Davon kann der Verlustbetrag aber nicht abgezogen werden. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II können nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abgesetzt werden. Das ist nach allgemein anerkannter Auffassung so zu verstehen, dass notwendige Ausgaben für jede festgestellte Einkom-mensart gesondert abzusetzen sind und – anders als im Steuerrecht – gerade kein Ver-lustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten stattfindet (Bayerisches LSG, Beschl. v. 14.6.2005, L 11 B 218/05 AS; Sächsisches LSG, Beschl. v. 10.1.2006, L 3 B 233/05 AS-ER; Hessisches LSG, Beschl. v. 24.4.2007, L 9 AS 284/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Urt v. 6.3.2008, L 28 AS 1276/07; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.3.2008, L 20 B 223/07 ER ). Das folgt aus dem Begriff "verbunden" im Wort-laut des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II und ist schon deswegen gerechtfertigt, weil Tätigkeiten, die im Ergebnis zu Verlusten führen, nicht durch andere Einkommensarten auszugleichen, sondern einzustellen sind, um die Sozialleistungsträger nicht zu belasten.

Das SGB II bietet auch keine andere Anspruchsgrundlage für das Verlangen der Kläger. Sie erhalten die Regelleistungen und die Kosten der Unterkunft. Eine Bedarfserhöhung über die Regelleistung hinaus aufgrund des eingetretenen Verlustes sieht das Gesetz – zu Recht – nicht vor; das würde im Ergebnis der Allgemeinheit den Verlust auferlegen. Weitere Ansprüche räumt das SGB II in § 21 – Mehrbedarfe – und § 23 Abs. 3 – einmalige Leistungen – ein. Das passt ersichtlich nicht. Ein allein in Betracht kommender darle-hensweiser Ausgleich des Verlustbetrages nach § 23 Abs. 1 SGB II, den die Kläger im Berufungsverfahren offenbar geltend machen wollen, setzt einen nach den Umständen unabweisbaren Bedarf voraus. Das scheitert bereits daran, dass sich der Kläger zu 1. nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung die Mittel, die er im Januar 2006 im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit benötigt hatte, von Freunden und von der Bank geliehen hatte. Es konnte also nur noch um die Tilgung dieser Schulden gehen; das aber ist kein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB II. Der entstandene Verlustbetrag fehlte im Februar 2006 mithin zwar rechnerisch, nicht aber tatsächlich. Die Kläger erhielten vielmehr im Februar die mit Bescheid vom 22. November 2005 bewilligten Leistungen und konnten darüber verfügen. Die Schulden tilgte der Kläger aus den später erzielten Gewinnen.

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4. LSG Baden-Württemberg Beschluß vom 16.9.2009, L 3 AS 3934/09 ER-B

1. Bezieher von Alg II oder Sozialgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind und die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss in Höhe ihres tatsächlichen notwendigen Beitrags, maximal bis zur Hälfte des Basistarifs.

2. Nach der Konzeption des SGB II sind die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Regelleistung enthalten ( vgl. den tabellarischen Überblick des Gesetzgebers über den zu sichernden Bedarf, BT-Drucks. 15/11516 S. 55 ) .

3. Es liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch Übertragung einer für einen anderen Tatbestand vorgesehenen Rechtsfolge zu schließen ist (BSGE 82, 68,71 f.).

Mit Beschluss vom 13.08.2009 hatte das Sozialgericht Suttgart - S 9 AS 5003/09 ER - festgestellt, das die in §§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 VAG geregelte Höhe des Zuschusses zur privaten Krankenversicherung zu einer existenzgefährdenden Bedarfsunterdeckung führt, da der Mindestbetrag nach § 12 Abs. 1c Satz 6 2. Halbsatz VAG eines Leistungsbeziehers zur gesetzlichen Krankenversicherung unter dem ermäßigten Basistarif für Hilfebedürftige liegt. Diese Bedarfsunterdeckung begegnet im Hinblick auf den Anspruch auf Gewährleistung des Existenzminimums aus Art. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 GG verfassungsrechtlichen Bedenken.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Arge , zur Begründung wird vorgetragen , es bestehe eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Höhe der gemäß § 26 Abs. 2 SGB II zu übernehmenden Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Der Wortlaut des § 12 Abs. 1c Nr. 6 VAG, auf den § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II verweise, sei unmissverständlich, eine teleologische Reduktion dahingehend, dass die ungedeckten Beiträge zu übernehmen seien, komme nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe die Regelung auch bewusst getroffen. Dies zeige ein Vergleich zu den Regelungen des SGB XII, wonach gemäß § 32 Abs. 5 SGB XII die angemessenen Beiträge zur privaten Krankenversicherung durch den SGB XII-Träger zu übernehmen seien. Dort fehle nämlich der Verweis auf § 12 Abs. 1c Sätze 4 - 6 VAG.

Nach dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) gilt für Bezieher von Alg II, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und die für den Fall der Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, § 12 Abs. 1c Satz 5 und 6 des VAG. Nach § 12 Abs. 1c Satz 6 Zweiter Halbsatz VAG zahlt der zuständige Träger, wenn unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II besteht, den Betrag, der auch für einen Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.

Nach dem Wortlaut hat der Bezieher von Alg II den Differenzbetrag danach selbst zu tragen. Der Leistungsbezieher kann den Beitrag jedoch nur aus der Regelleistung bestreiten. In dieser sind jedoch Leistungen für den Krankenversicherungsschutz - jedenfalls in dieser Höhe - nicht enthalten (vgl. den tabellarischen Überblick des Gesetzgebers über den zu sichernden Bedarf, BT-Drucks. 15/11516 S. 55; vgl. hierzu auch SG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2009 - S 5 AS 2121/09 - Rn. 53 - in juris). Nach der Konzeption des SGB II sind die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der Regelleistung enthalten.

Auch den Gesetzesmotiven kann nicht entnommen werden, dass - entgegen der Konzeption des SGB II - der nicht gedeckte Teil der Kosten für die private Kranken- und Pflegeversicherung aus Mitteln der Regelleistung zu tragen ist. Im Gesetzentwurf zum GKV-WSG (BT-Drucks. 16/3100) vom 24.10.2006 war eine Änderung des § 26 SGB II noch nicht enthalten. § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG war wie folgt gefasst: " Besteht unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, zahlt der zuständige Träger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Zur Begründung der Neufassung von § 12 Abs. 1c VAG wird ausgeführt (S. 207), Abs. 1 c erweitere für den Basistarif die bisher für den Standardtarif geltenden Regelungen zur Begrenzung der Prämienhöhe: Um die Bezahlbarkeit des Basistarifs zu gewährleisten, dürfe dessen Beitrag den durchschnittlichen GKV-Höchstbeitrag nicht überschreiten. Würde die Bezahlung eines solchen Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne von SGB II oder SGB XII auslösen, stellten weitere Regelungen sicher, dass die Betroffenen nicht finanziell überfordert würden. Eine Belastung mit Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von beinahe einem Drittel der Regelleistung dürfte jedoch eine - nicht gewollte - finanzielle Überforderung darstellen. § 12 Abs. 1c S. 6 VAG konnte danach auch so gelesen werden, dass eine Beitragspflicht in der privaten Krankenversicherung nur in Höhe des Betrages der gesetzlichen Krankenversicherung für Alg II-Bezieher bestand.

Aufgrund der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit zum GKV-WSG (BT-Drucks. 16/4200) vom 31.01.2007 erfolgte eine Neufassung von § 26 Abs. 2 und 3 SGB II (Verweis auf § 12 Abs. 1c Sätze 5 und 6 VAG) sowie eine Änderung in § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG in Form der nachfolgenden Gesetzesfassung. In der Begründung des Ausschusses wird hierzu ausgeführt (BT-Drucks. 16/4247 S. 69), Satz 6 stelle klar, dass die Halbierung des Beitrags im Basistarif bei Entstehen oder Vorliegen von Hilfebedürftigkeit greife. Es bleibe bei der vorgesehenen Beteiligung der Grundsicherungsträger und der vorgesehenen Begrenzung möglicher finanzieller Belastungen der Versicherungsunternehmen in diesen Fällen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, in welcher Weise und aus welchen Mitteln Alg II-Bezieher den Differenzbetrag aufzubringen hätten, hat danach ersichtlich nicht stattgefunden.

Es kann deshalb auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber im SGB XII nicht auf die Regelungen des VAG Bezug genommen hat, geschlossen werden, der Gesetzgeber habe im SGB XII bewusst von einer Bezugnahme abgesehen. Im Übrigen hat der 2. Senat des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.06.2009 - L 2 SO 2529/09 ER-B) nicht entschieden, ein Verweis auf § 12 Abs. 1c S. 4-6 VAG erfolge in § 32 SGB XII "ausdrücklich nicht", sondern ein solcher Verweis erfolge "nicht ausdrücklich".

Auch das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung vom 10.06.2009 (1 BvR 706/08) mit der vorliegenden Problematik nicht auseinandergesetzt, sondern lediglich ausgeführt, die in § 12 Abs. 1c S. 4-6 VAG vorgesehenen Beitragsbegrenzungen bei Hilfebedürftigen seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, Rn. 184) und in Rn. 195 der Entscheidung lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt.

Verfassungsrechtlich bedenklich hinsichtlich einer Ungleichbehandlung dürfte sein, dass sich ein unterschiedlicher Anspruch nach § 12 Abs. 1c Satz 5 VAG und § 12 Abs. 1c Satz 6 VAG ergibt.

§ 12 Abs. 1c Satz 6 VAG regelt die Beitragshöhe und den Zuschuss für Personen, die unabhängig von der Höhe des zu zahlenden Beitrags zur Krankenversicherung hilfebedürftig nach dem SGB II oder SGB XII sind. Nach dem Wortlaut von Satz 6 ist der Zuschuss auf den für einen Bezieher von Alg II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragenden Beitrag beschränkt. Demgegenüber besteht eine solche Beschränkung bei einem Anspruch nach Satz 5 nicht. Satz 5 hat folgenden Wortlaut: Besteht auch bei einem nach Satz 4 verminderten Beitrag Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweites oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beteiligt sich der zuständige Träger nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch auf Antrag des Versicherten im erforderlichen Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Danach ist folgende Konstellation denkbar. Der Berechtigte verfügt über Einkommen in Höhe des Regelsatzes sowie seiner Kosten der Unterkunft und ist deshalb nicht hilfebedürftig nach dem SGB II. Nach Satz 5 hat er Anspruch auf Beteiligung des zuständigen Trägers nach dem SGB II in erforderlichem Umfang, soweit dadurch Hilfebedürftigkeit vermieden wird, somit in Höhe der notwendig anfallenden Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung, somit maximal in Höhe des halben Basistarifs.

Der Anspruch auf Übernahme der Beiträge zur privaten Pflegeversicherung ergibt sich aus § 28 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach werden für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die in der sozialen Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs die Aufwendungen für eine angemessene private Pflegeversicherung im notwendigen Umfang übernommen.

Der Antragsteller ist weder verpflichtet noch in der Lage, die Differenz zwischen der Höhe seines Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrages und den Zuschuss durch die Antragsgegnerin aus der ihm bewilligten Regelleistung zu begleichen. Diese dient gemäß § 20 Abs. 1 SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere der Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung anfallenden Anteile), Bedarf des täglichen Lebens sowie vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Die Regelleistung umfasst zwar auch Aufwendungen für die Gesundheitspflege, und zwar im wesentlichen diejenigen Aufwendungen, die ein Versicherter nach dem SGB II selbst tragen muss, wie z.B. die Kosten für die Praxisgebühr, Zuzahlungen oder die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel. Nicht von der Regelleistung umfasst sind dagegen die Aufwendungen für die Krankenversicherungsbeiträge (vgl. BT-Drucks. 15/1516, Seite 55).

Dem Antragsteller ist auch ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar. Zwar verliert er bei Nichtzahlung der vollständigen Beiträge nicht seinen Versicherungsschutz. Seit dem 01.01.2009 gilt für alle Personen, die weder gesetzlich krankenversichert sind noch einem dritten Sicherungssystem angehören, eine Pflicht zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (§ 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz - VVG -). Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, mit der die Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG (also zum Abschluss einer substitutiven Krankheitskostenversicherung) erfüllt wird, durch den Versicherer ist ausgeschlossen (§ 206 Abs. 1 Satz1 VVG). Dem Antragsteller droht jedoch, von der ärztlichen Behandlung ausgeschlossen zu sein, da er als Privatversicherter zunächst die ärztliche Behandlung selbst bezahlen muss und auf den Weg der Kostenerstattung angewiesen ist. Mangels ausreichender finanzieller Mittel ist ihm damit eine ausreichende medizinische Versorgung, die Teil des von Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 1 GG geschützten Existenzminimums (BSG, SozR 4-2005, § 62 Nr. 6 Rn. 31) ist, nicht möglich.

Anmerkung : Vergleiche dazu auch SG Gelsenkirchen S 31 AS 174/09 ER , Beschluss vom 05.10.2009

Jobcenter müssen auch die private Krankenversicherung von Hartz-IV-Empfängern voll übernehmen.

Im konkreten Fall muss das Jobcenter die vollen Beiträge für eine Mutter und ihre drei Kinder übernehmen und zwar auch für den Zeitraum vor der Antragstellung beim Gericht , denn eine Gewährung von Leistungen für die Zeit vor dem Antrag kommt bei einem Nachholbedarf in Betracht, d.h. wenn die Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirkt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage, § 86b Rz. 35a).

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5. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 B 50/09 SO 24.09.2009 rechtskräftig , Beschluss

Rückständige Energiekosten sind in einem Eilverfahren - nicht - zu übernehmen, wenn eine Kündigung der Wohnung und eine Stromsperre noch nicht eingetreten sind.

Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, rückständige Energiekosten zu übernehmen und die über den monatlichen Anteil hinausgehenden Energiekosten in tatsächlicher Höhe zu bewilligen. Hierzu verweist der Senat in Anwendung von § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, der er sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht.

Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihrer Beschwerden führt zu keiner abweichenden Beurteilung, denn ungeachtet der umfangreichen Ausführungen zum Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nach wie vor das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht geltend gemacht. Das Darlegen der Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes ist aber unabdingbare Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, denn hiermit wird deutlich gemacht, aus welchem Grunde eine Eilbedürftigkeit besteht, die es rechtfertigt, dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorzugreifen.

Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung expressis verbis ausgeführt, eine Kündigung ihrer Wohnung und eine Stromsperre seien noch nicht eingetreten. Damit ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, durch eine positive Entscheidung im Eilverfahren dem durchzuführenden Hauptsacheverfahren vorzugreifen. Allein die Tatsache, dass eine Kündigung und eine Stromsperre möglich sind, reichen hierfür nicht aus.

Aus diesem Grunde hat das Sozialgericht es auch zu Recht abgelehnt, der Antragstellerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen.

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5.1 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 266/09 AS ER 28.09.2009 rechtskräftig , Beschluss

Die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen steht im Ermessen der Behörde .

§ 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) - Ermessensentscheidung

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist (Abs. 1 Nr. 1), vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist (Abs. 1 Nr. 2) und die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind (Abs. 1 Nr. 3). Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlendem Berufsabschlusses, wenn die Arbeitnehmer nicht über einen Berufsabschluss verfügen (Abs. 2 Nr. 2), oder über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als 4 Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- und ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können (Abs. 2 Nr. 1).

Entgegen der Beschwerdebegründung des Antragstellers ist die Notwendigkeit seiner Weiterbildung nicht bereits im Hinblick darauf zu bejahen, dass er seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater seit mehr als 4 Jahren nicht mehr ausgeübt habe. Nach dem klaren Wortlaut von § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III ist vielmehr weiter erforderlich, dass die Unterbrechung in Form einer "an- oder ungelernten Tätigkeit" stattgefunden hat. Insoweit ist vom Antragsteller derzeit weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es sich bei der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Unternehmensberater in Thailand um eine Anlerntätigkeit oder eine Tätigkeit für ungelernte Kräfte gehandelt haben könnte. Sowohl dies wie auch die weiteren von der Antragsgegnerin und vom Sozialgericht geäußerten Zweifel an einer Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung des Antragstellers im Sinne des Gesetzes können jedoch im Ergebnis dahinstehen. Sein Antrag scheitert jedenfalls daran, dass die Gewährung berufsfördernder Maßnahmen im Ermessen der Antragstellerin steht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage, § 16 Rdnr. 61; BSG SozR 4300 § 77 Nr. 1 Rdnr. 21; Beschluss des Senats vom 22.04.2009 - L 19 B 49/09 AS ER -).

Die einstweilige Verpflichtung des Leistungsträgers kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn entweder das Ermessen in der Weise geschrumpft ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann (Ermessensreduzierung auf Null) oder die nachzuholende Ermessensentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten des Antragstellers ausgeht oder ohne die begehrte Regelungsanordnung Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist (vgl. Beschlüsse des Senats a.a.O. sowie vom 31.10.2008 - L 19 B 187/08 AS ER - m.w.N.). Hiervon ist nach dem aktenkundigen und teils vom Antragsteller selbst vorgetragenen Sachverhalt bislang keinesfalls auszugehen

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6. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 20 AS 361/09 B ER 08.06.2009 rechtskräftig , Beschluss

Bei Nichtglaubhaftmachung einer drohenden Wohnungslosigkeit sind Mietschulden ( § 22 Abs. 5 SGB II ) vom Leistungsträger nach dem SGB II nicht zu übernehmen .

Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II - Selbsthilfemöglichkeit bei drohendem Verlust der derzeit bewohnten Wohnung.

Die Übernahme von Schulden aus Mitteln der Sozialhilfe ist grundsätzlich ausgeschlossen. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 22 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zweites Buch SGB II in Betracht. Danach können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist (Abs. 5 Satz 1). Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit droht (§ 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Bewilligung der Übernahme von Schulden im Wege der Gewährung eines Darlehens steht im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners. Das Ermessen ist im Rahmen der Sonderregelung des § 22 Abs. 5 Satz 2 SGB II für den Fall eingeschränkt, dass Wohnungslosigkeit droht. In diesem Fall sieht das Gesetz im Regelfall einen Anspruch auf Übernahme der Schulden vor. § 22 Abs. 5 SGB II setzt voraus, dass die Übernahme der Schulden im Einzelfall gerechtfertigt ist. Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine drohender Obdachlosigkeit vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann (OVG Münster v. 28.04.1999, 24 A 4785/97, FEVS 51, 89, 91). Dabei sind Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten, seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen.

Der Antragsteller hat hier schon nicht glaubhaft gemacht, dass Wohnungslosigkeit droht. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn die bisher bewohnte Wohnung gefährdet ist, eine andere Wohnung auf dem Wohnungsmarkt nicht angemietet werden kann und daher eine Unterbringung in einer Notunterkunft erforderlich wäre (LSG Berlin-Brandenburg v. 12.05.2009, L 34 AS 792/09 B ER, v. 09.11.2005, L 23 B 1029/05 SO ER zu § 34 SGB XII).

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6.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 5 AS 1273/09 B ER 26.08.2009 rechtskräftig , Beschluss

Keine Zusicherung seitens der Arge zur Kostenübernahme für die neue Wohnung, wenn diese schon anderweitig vermietet ist .

Die Prüfung, ob ein Anspruch auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, kann immer nur für eine konkrete Wohnung auf der Grundlage eines aktuellen Wohnungsangebotes erfolgen. Ansonsten besteht – mangels Konkretisierung des Antrages auf Zusicherung der Übernahme der Kosten für eine bestimmte Wohnung - kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung. Denn deren Erteilung setzt neben der Erforderlichkeit des Umzuges gerade voraus, dass die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Dies aber kann nur beurteilt werden, wenn die neue Unterkunft konkret bezeichnet ist (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2009 – L 5 B 2097/08 AS ER –) .

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7. Sozialgericht Berlin S 104 AS 16420/07 30.06.2009 , Urteil

Während der Dauer eines Urlaubsemesters kann Anspruch auf Hartz IV bestehen .

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss bei Ausbildungsförderung - keine abstrakte Förderungsfähigkeit eines Studenten im Urlaubssemester

Im Rahmen des BAföG förderungsfähig, und zwar bereits dem Grunde nach, ist eine Ausbildung grundsätzlich nur dann, wenn eine Ausbildungsstätte besucht wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG), und wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte durchgeführt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Wer eine Ausbildung nicht an einer Ausbildungsstätte betreibt, sei es auch nur vorübergehend, ist nicht förderungsfähig. An der Grundvoraussetzung für eine Förderung nach dem BAföG, dem Besuch einer Ausbildungsstätte fehlt es, wenn und solange der Auszubildende von der Ausbildungsstätte beurlaubt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1999 – 5 B 153/99 – ) .

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7.1 Sozialgericht Berlin S 159 AS 27256/09 ER 08.09.2009 , Beschluss

Stromrückstände eines Hilfebedürftigen sind dann - nicht - von der Behörde zu übernehmen, wenn diese durch Nichtzahlung der monatlichen Stromkosten entstanden sind , der plötzliche Tod der Ehefrau und daraus folgende Depressionen rechtfertigen keine andere Beurteilung .

Als Anspruchsgrundlage für die begehrte Übernahme der Schulden kommt nicht § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann im Einzelfall dem Hilfebedürftigen eine Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden, wenn ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs.2 Nr.4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. Die laufenden Stromkosten, zu denen auch die Abschläge zählen, sind ein von der Regelleistung umfasster Bedarf. § 20 Abs. 1 SGB II benennt die Kosten für Haushaltsenergie als Teil, der von der Regelleistung umfasst ist. Wurden jedoch wie hier, Abschläge in der Vergangenheit nicht bezahlt und ergeben sich aufgrund der Abrechnungen vom 17. August 2008 und 22. Juli 2009 Schulden für die Vergangenheit so ist § 22 Abs. 5 SGB II die hierfür speziellere Anspruchsgrundlage.

Nach § 22 Abs. 5 SGB II kommt die Übernahme von Schulden in Betracht, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Wenn dies auch dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II nicht direkt zu entnehmen ist, fällt hierunter auch die Übernahme von Schulden für die Inanspruchnahme von Energie, wie sich unter Heranziehung der gesetzgeberischen Grundlagen ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache, 16/688 vom 15. Februar 2006, S. 14). Aus den gesetzgeberischen Motiven ergibt sich das Bestreben, mit der Regelung unmittelbar im SGB II eine Grundlage für die Übernahme von Miet- und Energieschulden zu schaffen und hierfür nicht mehr auf das Zwölfte Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen, um die Leistungen aus einer Hand zu gewähren (vgl. Beschlüsse des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. Juni 2006 – L 25 B 459/06 AS ER – und vom 21. September 2006 – L 25 B 469/06 AS ER).

Die Übernahme der Schulden muss nach § 22 Abs. 5 SGB II allerdings auch gerechtfertigt sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat nicht definiert, wann eine Rechtfertigung vorliegt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung. Bei der Prüfung der Rechtfertigung der Leistung sind entsprechend der grundsätzlichen Subsidiarität der Grundsicherungsleistungen die Selbsthilfemöglichkeiten des Leistungsberechtigten und seine wirtschaftliche Situation und seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Deshalb ist die Übernahme von Schulden nur dann gerechtfertigt, wenn die Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden kann. Schließlich ist von Bedeutung, wie es zur Notlage gekommen ist. Zwar bedingt nicht jede durch den Hilfebedürftigen verschuldete Herbeiführung der Notlage den Ausschluss von Leistungen. Es kommt insofern auf die Umstände des Einzelfalls an Eine Übernahme von Schulden kann nicht gerechtfertigt sein, wenn sich das Verhalten des Hilfebedürftigen als vorwerfbar bzw. missbräuchlich darstellt und die Übernahme von Schulden sich als "positiver Verstärker nicht erwünschten Verhaltens" darstellen würde (u.a. SG Düsseldorf Beschluss vom 02.03.2007 Az. S 28 AS 372/06 ER , SG Berlin Beschluss vom 19.02.2007 Az. S 102 AS 2126/07 ER).

Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes überwiegen die Umstände, die gegen den Antragsteller sprechen eindeutig. Die Ursachen, die zum Entstehen der Schulden des Antragstellers bei der Firma V geführt haben, stammen ausschließlich aus der Sphäre des Antragstellers. Er hat über mehrere Monate die laufenden Abschläge nicht gezahlt, obwohl er eine Rente und ergänzend Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhaltes erhalten hat. Insoweit der Antragsteller vorträgt, dass er aufgrund der schweren Erkrankung seiner Ehefrau, die im April 2007 verstarb, in eine tiefe Depression verfiel und laufende Zahlungen nicht leisten konnte, vermag dies eine Rechtfertigung nicht begründen. Der Tod eines nahe stehenden Menschen kann durchaus dazu führen, dass man in eine Depression verfällt und die täglichen Geschäfte und Verpflichtungen des Lebens ruhen lässt. Ein solcher Zustand mag für eine gewisse Zeit durchaus nachvollziehbar und verständlich sein.

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8. Sozialgericht Duisburg S 36 AS 172/09 17.08.2009 , Urteil

Zuschläge für Nachtarbeit und für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind im SGB II als Einkommen - voll - anzurechnen - Verpflegungsgeld ist Einkommen im Sinne von § 11 SGB II .

Zuschläge für Nachtarbeit und für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind voll als Einkommen anzurechnen. Die in Rechtsprechung und Literatur wohl mehrheitlich vertretene Ansicht sieht Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge als zweckbestimmte und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II an (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 08.03.2005, L 7 AS 112/05 ER; SG Chemnitz, Urteil vom 20.06.2008, S 22 AS 4269/07; SG Lüneburg, Urteil vom 25.10.2007, S 28 AS 1055/07; Brühl, in: LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 11 Rdnr. 54; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: VIII/08, § 11 Rdnr. 231; Zeitler/Dauber, in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2008, § 11 Rdnr. 89). Nur vereinzelt werden Zweifel geäußert (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rdnr. 39; Hänlein, in: Gagel, SGB II/SGB III Stand: Januar 2009, § 11 SGB II Rdnr. 61a). Als Argument für eine Zweckbestimmung wird insbesondere angeführt, Arbeit in der Nacht, oder an Sonn- und Feiertagen, beanspruche den Menschen physisch stärker als Arbeit, die am Tage geleistet werde, weswegen zusätzliche Mahlzeiten und insofern besondere Aufwendungen erforderlich seien. Die Nachtzuschläge hätten insofern Aufwandsentschädigungscharakter (vgl. LSG Thüringen, a.a.O.). Demgegenüber wird eingewandt, es sei nicht erkennbar, welcher spezifische Aufwand durch die Zuschläge für Nachtarbeit abgedeckt werden solle (vgl. Hänlein, a.a.O.). Das Gericht ist der Auffassung, dass der Zuschlag für Nachtarbeit im Wesentlichen einen Anreiz darstellt, nachts zu arbeiten. Die Kompensation etwaiger Mehraufwendungen steht nach Ansicht der Kammer dagegen nicht im Vordergrund. Das LSG Thüringen (a.a.O.) hat im Zusammenhang mit der Erörterung der Nachtarbeitszuschläge, zu Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeiten ausgeführt, dass der Verpflegungsaufwand während Sonn- und Feiertagen höher sei. Dieses Argument ist gerade angesichts geänderter Ladenöffnungszeiten zweifelhaft. Auch im konkreten Fall hat der Kläger zu 1) erklärt, dass er bei den Nachtschichten oder den Schichten an Sonn- und Feiertagen, wie auch bei anderen Schichten, in der Kantine des Flughafens gegessen habe. Dies sei nur dann nicht der Fall gewesen, wenn die Kantine geschlossen gehabt habe, was üblicherweise nur bei Nachtschichten der Fall war. In diesem Fall habe er sich seine Verpflegung von zuhause mitgebracht oder in den angrenzen Lebensmittelgeschäften gekauft. Ob Nachtarbeit tatsächlich zu einem höheren Verpflegungsaufwand führt, lässt das Gericht offen. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, so ist dies nicht eigentlicher Grund für die Gewährung von Nachtzuschlägen. In diesem Fall müsste auch ein erhöhter Verpflegungsaufwand für körperlich anstrengendere Arbeiten am Tage anerkannt werden, was nicht der Fall ist. Die Kammer stützt sich bei dieser Einschätzung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Steuerfreiheit von Nachtzuschlägen. Der BFH führte zwar in einem Urteil vom 26.10.1984 (VI R 99/80) aus: "Durch die Steuerfreiheit soll dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen, die mit dieser Arbeit verbunden sind, gewährt werden". Hier wird also durchaus eine Ausgleichsfunktion erwähnt. Sie wird jedoch nicht den Nachtzuschlägen, sondern der Steuerfreiheit zugeschrieben. Zu dieser Steuerbefreiung heißt es jedoch in einer späteren Entscheidung vom 21.05.1987 (IV R 339/84), dass diese "einen zusätzlichen Anreiz zur Leistung von Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit" biete. Die Beibehaltung dieser Steuerbefreiung sei 1973 aus wirtschafts- und arbeitsmarktpolitischen Gründen für zweckmäßig gehalten worden, weswegen die Steuerbefreiung "als Leistungsanreiz" erhalten werden sollte. Zu den Zuschlägen selbst, heißt es in einem Urteil vom 28.11.1990 (VI R 90/87), sie stellten "ein Entgelt für Arbeiten an besonders ungünstigen Zeiten" dar. Ergänzend wird auf die Definition im Online-Lexikon Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Zuschlag f%C3%BCr Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, 06.08.2009) hingewiesen: "Mit dem Zuschlag zum Grundlohn soll die Leistungserbringung des Arbeitnehmers zu Zeiten, an denen die Mehrheit der Beschäftigten arbeitsfrei hat, finanziell vom Arbeitgeber honoriert werden." Dafür, dass die Nachtzuschläge im Wesentlichen einen Leistungsanreiz für das Arbeiten an besonders ungünstigen Zeiten und nicht in erster Linie eine Aufwandsentschädigung darstellen, spricht auch die Tatsache, dass es sich hierbei um pauschale Zuschläge handelt, die auf den Einkommensbescheinigungen nicht etwa als Aufwandsentschädigungen ausgewiesen werden. Die demnach im Vordergrund stehende Anreizfunktion steht dem generellen "Zweck" von Arbeitseinkommen so nah, dass ein Anrechnungsausschluss nach § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II nicht gerechtfertigt ist. Dass Nachtarbeit besonders anstrengend sein mag, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch dann, wenn ein Arbeitnehmer tariflich höher eingestuft ist, weil er eine als anstrengender bzw. härter angesehene Arbeit verrichtet, wird der aus der Höhereinstufung resultierende Mehrverdienst nicht als zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II angesehen. Auch das Argument der Benachteiligung eines Leistungsempfängers nach dem SGB II gegenüber einem Arbeitnehmer, der nicht im Leistungsbezug steht vermag nicht zu überzeugen. Handelt es sich bei er Steuererhebung um Eingriffsverwaltung, so handelt es sich bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II um Leistungsverwaltung. In diesem Bereich, in dem der Arbeitnehmer vom Leistungsträger Unterstützung zum Lebensunterhalt erhält, kann sich dieser nicht auf die gleichen Privilegien berufen, die ein Arbeitnehmer genießt, der keine Unterstützung erhält.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei dem Verpflegungsentgelt handelt es sich um Einnahmen in Geld. Eine der genannten Ausnahmen liegt nicht vor (so auch SG Lübeck, Beschluss vom 29.02.2008, Az.: S 28 AS 261/08 ER).

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